Lexipedia

Entscheid

WBE.2024.252

WBE.2024.252 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-22

22. September 2025Deutsch26 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.252 / lm / we ZEMIS [***]; (E.2024.038) Art. 60 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, gebore...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.252 / lm / we ZEMIS [***]; (E.2024.038) Art. 60

Urteil vom 22. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jamaika führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Juni 2024

Sachverhalt

A.

Der am 16. Januar 2003 geborene Beschwerdeführer, jamaikanischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Juli 2021 im Alter von 18 Jahren im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 51, 64).

Infolge Heirat der Mutter mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen erhielt der Beschwerdeführer am 12. August 2021 eine bis zum 19. Juli 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem Stiefvater (MI-act. 64). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde am 1. Juni 2022 mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2026 verlängert (MI-act. 77).

Am 23. Juni 2023 trennte sich die Mutter von ihrem Ehemann und zog zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt aus (MI-act. 78, 82). Der Beschwerdeführer verblieb zunächst im gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater, wohnte indessen eigenen Angaben zufolge spätestens ab dem 26. April 2024 bei seiner Mutter und seiner Schwester (MI-act. 82, 106).

Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 78 f.). Dieser nahm mit Eingabe vom 16. Januar 2024 Stellung (MI-act. 81 f.).

Am 26. März 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. Juni 2026 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 88 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 101 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 18. Juni 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung von A._____ ordnungsgemäss zu verlängern.

2.

Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates -

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 25). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 26 f.).

Am 21. Oktober 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine Wegzugsmeldung der Gemeinde W._____ vom 3. Oktober 2024 ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2024 nach V._____, Kanton Zürich, weggezogen war (act. 28). Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2024 wurde die Wegzugsmeldung dem Beschwerdeführer sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugestellt und das vorliegende Beschwerdeverfahren vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich durchzuführenden migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sistiert (act. 29 f.). Gemäss Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Zürich hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) eingereicht (act. 31).

Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2025 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, das Verwaltungsgericht innert Frist über den Stand des im Kanton Zürich durchzuführenden migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu orientieren (act. 34 f.).

Am 7. Mai 2025 ging beim Verwaltungsgericht erneut eine Wegzugsmeldung der Gemeinde W._____ ein, diesmal vom 28. April 2024, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2025 nach X._____, Kanton Zürich, weggezogen war (act. 36). Der Beschwerdeführer reicht am 12. Mai 2025 eine Meldebestätigung der Stadt X._____ vom 16. April 2025 ein, welcher ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer per 19. April 2025 von W._____ nach X._____ umgezogen ist (act. 40 f.).

Mit mittlerweile rechtskräftiger Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) vom 16. April 2025 ab und wies ihn an, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 5. August 2025 zu verlassen (act. 45 ff., 49).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nicht von seiner Mutter abgeleitet erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Volljähriger im Alter von 18 Jahren nach der Heirat seiner Mutter mit seinem damaligen Stiefvater in die Schweiz eingereist. Als Stiefsohn und damit Verwandter in absteigender Linie, der noch nicht 21 Jahre alt ist, sei sein Aufenthaltsrecht von seinem in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Stiefvater abgeleitet. Folglich seien die ausländerrechtlichen Schicksale des Beschwerdeführers und seiner (direkten) Angehörigen nicht miteinander verknüpft.

Da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Stiefvater kein effektives Familienleben mehr geführt werde, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das MIKA sei zurecht davon ausgegangen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs sei untergegangen. Entsprechend sei der Widerruf gemäss Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) zulässig.

Auch die Voraussetzungen für eine ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG verneint die Vorinstanz. So sei insbesondere keine persönliche Notlage ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) einräumen würde. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfülle, sein Integrationsstand sei jedoch nicht dergestalt, dass deswegen eine persönliche Notlage anzunehmen wäre. Weder sein Gesundheitszustand noch die familiären Verhältnisse würden einen Verbleib in der Schweiz erfordern. Zudem attestiert ihm die Vorinstanz gute Aussichten auf eine Reintegration in seinem Heimatstaat. Insgesamt fehle es an härtefallbegründenden Elementen.

Ferner verneint die Vorinstanz durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Insbesondere hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise als Erwachsener nicht mehr zur Kernfamilie des Stiefvaters, seiner Mutter und Schwester gehört, womit weder damals noch heute ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestanden habe.

Gründe, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien im Übrigen nicht ersichtlich.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung würde ihn in unzumutbarer Weise aus seinem beruflichen und sozialen Beziehungsnetz in der Schweiz reissen. Er verursache keine Sozialhilfekosten, sei bestens integriert und seine bisherigen schulischen und beruflichen Leistungen würden auf ein grosses Potential hindeuten, auch wirtschaftlich in der Schweiz Fuss zu fassen.

Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Wegzugs seiner Mutter und Schwester in die Schweiz gezwungen gesehen, den beiden in die Schweiz zu folgen, auch weil er zu beiden eine innige Beziehung gepflegt habe. Es sei nun stossend, dass er gänzlich unverschuldet aufgrund der gescheiterten Beziehung seiner Mutter zum Stiefvater die Schweiz verlassen müsse.

Ihm sei es in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Insbesondere sei er in Jamaika schlechter gestellt als seine Landsleute, zumal er aufgrund der Entscheidung seiner Mutter sein Studium im Heimatland habe abbrechen müssen und auch in der Schweiz unverschuldet keine Ausbildung habe absolvieren können. Anders als gleichaltrige Landsleute würde er damit in seinem Heimatland keine berufliche Perspektive aufweisen. Dementsprechend liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Als Familienangehörige gelten insbesondere auch Stiefkinder (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; BGE 136 II 65, Erw. 4). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient insbesondere das formelle Eheband zwischen den Ehegatten, bzw. analog zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1).

Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater haben die Ehegemeinschaft seit dem 23. Juni 2023 aufgegeben. Der Beschwerdeführer verblieb zwar zunächst bei seinem Stiefvater, zog eigenen Angaben zufolge jedoch spätestens im April 2024 ebenfalls aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater aus (siehe vorne lit. A). Die Familiengemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefsohn wurde damit endgültig aufgegeben. Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA hinfällig geworden. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist.

3.

3.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann trotz laufender Gültigkeit widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt.

3.2. Wird der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Widerrufsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt ein Widerruf nur dann in Betracht, wenn ein anderer Widerrufsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG.

3.3. Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung des Widerrufs und der Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

4.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Stiefsohn eines in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ab dem 12. August 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilli-

gung (siehe vorne lit. A). Zulassungsgrund war nach der Eheschliessung seiner Mutter mit seinem Stiefvater das Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater und das Zusammenleben des Beschwerdeführers in Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit spätestens April 2024 aus der Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater ausgetreten ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.

5.

5.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3).

Die Prüfung eines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erübrigt sich bereits deshalb, weil die Familiengemeinschaft eigenen Angaben zufolge weniger als drei Jahre bestanden hatte (siehe vorne lit. A). Da andere Anspruchsgrundlagen durch den Beschwerdeführer weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind (dies gilt insbesondere für Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, in Kraft seit 1. Januar 2025), kommt lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht, was vorliegend zu prüfen ist.

5.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Die Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Grund setzen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund bzw. ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indes sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu handhaben, wobei an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden kann, den Aspekten der Integration unter neuem Recht jedoch verstärktes Gewicht beizumessen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2; Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.316 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).

Aufgrund der restriktiven Handhabung der Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind beziehungsweise die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGVE 2009/40, Erw. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer) F-5440/2023 vom 20. September 2024, Erw. 4.2).

5.3. 5.3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt.

5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Wie gross das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.

5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juli 2021 in die Schweiz ein und hat hier seit rund 4 Jahren seinen ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer bestehenden, aber (noch) nicht engen Beziehung zur Schweiz auszugehen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.

5.3.2.3. Der Beschwerdeführer besuchte ab Februar 2023 das Brückenangebot Integration an der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB). Im September 2023 erreichte er im Fach Deutsch als Zweitsprache (DaZ) die Note 5.4 und damit das Referenzniveau B1 (MI-act. 86). In der Beschwerde wies sein Rechtsvertreter darauf hin, der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch gut verständigen, sodass für die persönlichen Besprechungen kein Dolmetscher hätte beigezogen werden müssen (act. 17). Mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer und die relativ schnellen Fortschritte ist von einer guten Integration in sprachlicher Hinsicht auszugehen.

5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Aus dem Referenzschreiben zweier Lehrpersonen der KSB geht hervor, dass er mit der ganzen Klasse einen guten Kontakt pflege (MI-act. 84). Weitere Hinweise auf einen festen Freundeskreis in der Schweiz sind in den Akten nicht ersichtlich. Allgemein sind den Akten und Beschwerdevorbringen ansonsten keine Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen. Insgesamt ist bei ihm in kultureller und sozialer Hinsicht mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer jedenfalls von einer normalen Integration auszugehen.

5.3.2.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser von September 2021 bis Februar 2022 ein sechsmonatiges Praktikum absolvierte und damit kurz nach Einreise in der Schweiz einen Praktikumsplatz erhalten hatte (MI-act. 87). Nachdem er die Schule (KSB) – eigenen Angaben zufolge aus finanziellen Gründen – im Januar 2024 abgebrochen hatte, fand er ab April 2024 eine neue Stelle, zunächst als Temporär-Angestellter und ab dem 25. April 2024 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (act. 15 f.). Betreibungen, Verlustscheine oder ein Bezug von Sozialhilfe sind aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt wiederum eine gute Integration zu attestieren.

5.3.2.6. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen inzwischen rund 4-jährigen Aufenthalt in der Schweiz gut in die schweizerischen Verhältnisse integriert und hat sich nichts zuschulden kommen

lassen. Eine besonders tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist indes nicht ersichtlich. Die Dauer des bisherigen, noch nicht langen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration begründet entsprechend nicht eine so enge Beziehung zur Schweiz, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, in seinem Heimatland zu leben. Näher zu prüfen ist, ob die Integration und die Anwesenheitsdauer in Verbindung mit den anderen Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers zu begründen vermag.

5.3.3. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in der Familiengemeinschaft mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seiner Schwester. Nachdem die Mutter und Schwester ausgezogen waren, verblieb der Beschwerdeführer zunächst bei seinem Stiefvater und zog eigenen Angaben zufolge spätestens im April 2024 zu seiner Mutter und seiner Schwester (siehe vorne lit. A). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer indes den Kantonswechsel und wies ihn aus dem Gebiet des Kantons Zürich weg (act. 45 ff.).

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und mittlerweile 22 Jahre alt. Er ist damit seit 4 Jahren volljährig und grundsätzlich selbst für sich verantwortlich. Dies gilt umso mehr, als die Akten nicht für eine überdurchschnittlich grosse Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater oder seiner Mutter sprechen. So ist der Beschwerdeführer ursprünglich seiner Mutter und Schwester nicht gefolgt, als diese den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater verlassen hatten. Hinsichtlich des Stiefvaters ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu ihm grösstenteils aufgegeben hat, nachdem er aus der gemeinsamen Wohngemeinschaft ausgezogen ist. Darüber hinaus haben mit der Trennung der Ehegemeinschaft auch die Mutter und die Schwester ihr originäres Aufenthaltsrecht verloren, weshalb unklar ist, ob sie überhaupt in der Schweiz verbleiben dürfen.

Nach dem Gesagten kann von einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis nicht die Rede sein und die familiären Verhältnisse vermögen nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren.

5.3.4. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit und insbesondere die prägenden Jahre seiner Jugend in seiner Heimat verbracht. Sowohl sprachlich als auch kulturell dürfte der Beschwerdeführer damit keine Probleme haben, sich wieder in seinem Heimatland zurechtzufinden. Aufgrund des Wegzugs in die Schweiz konnte er zwar sein Studium im Heimatland nicht beenden, weshalb er über keine höhere Ausbildung verfügt, dies vermag seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, indes nicht in gesteigertem Mass in Frage zu stellen. Auch dass das frühere Haus seiner Familie mittlerweile abgerissen wurde, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Eigenen Angaben zufolge gehörte das Haus seinem Grossvater (MI-act. 106). Dieser liess seine Familie offenbar vor dem Wegzug in die Schweiz in seinem Wohneigentum wohnen. Es erscheint damit wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr mit der Unterstützung seines Grossvaters rechnen könnte. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, in seinem Heimatland eine eigene Wohnung zu finden. Dementsprechend dürfte die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland den Beschwerdeführer zwar vor gewisse Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Integrationshindernisse jedoch zu verneinen sind.

Gesundheitliche Probleme, welche seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht vorgebracht.

5.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermag.

6.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim niederlassungsberechtigten Familienangehörigen kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Familiengemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seinem (früheren) Stiefvater verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/5). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

7.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (act. 7 f.).

8.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 8). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.

9.

Nachdem die Streitsache spruchreif ist und keiner Sachverhaltsergänzungen bedarf, ist das Verfahren nicht - wie eventualiter beantragt - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der

angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 9. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Manz