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Entscheid

WBE.2024.257

WBE.2024.257 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-08-20

20. August 2025Deutsch43 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.257 / lm / jb ZEMIS [***]; (E.2024.006) Art. 53 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.257 / lm / jb ZEMIS [***]; (E.2024.006) Art. 53

Urteil vom 20. August 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Manz

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, führer 1

Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, führerin 2

Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei führer 3

2 und 3 vertreten durch A._____

alle vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. Juni 2024

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer 1 ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung. Am 6. Mai 2017 reiste er als Asylbewerber in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 90 ff.). Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs ersuchte er am 7. Mai 2019 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der damals im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Landsfrau D._____ (MI1-act. 2, 114 f.). Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch am 3. Juni 2019 abgelehnt hatte, gebar D._____ am 7. Juni 2019 die gemeinsame Tochter B._____ (Beschwerdeführerin 2; MI1-act. 2, 55 f., 172 f.). Nach mehrfachem Durchlaufen der unteren kantonalen Instanzen wies das Verwaltungsgericht Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00291) die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ab, weil D._____ der Kantonswechsel vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich verweigert worden war, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer 1 eine Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2020 ansetzte (MI1-act. 1 ff., 277 ff., 286).

Noch vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchten der Beschwerdeführer 1 und D._____ am 27. Juli 2020 bzw. 8. September 2020 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bzw. der Einwohnerkontrolle der Gemeinde R._____ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung (MI1-act. 10 ff., 36), welche am 15. Dezember 2020 bewilligt wurde (MI1-act. 359). Nachdem das Paar am 22. Januar 2021 geheiratet hatte (MI1-act. 375 f.), erhielt der Beschwerdeführer 1 am 11. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche am 2. Juni 2022 einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde (MI1-act. 380 ff., 531). Am 25. September 2021 kam das zweite gemeinsame Kind, C._____ (Beschwerdeführer 3), auf die Welt (MI1act. 518).

Am 7. Januar 2022 teilte D._____ dem MIKA mit, sie habe sich per 24. Dezember 2021 vom Beschwerdeführer 1 getrennt (MI1-act. 420). Am Folgetag bestätigte auch der Beschwerdeführer 1 die Trennung und am 18. Januar 2022 informierte die Wohngemeinde R._____ über eine Adressänderung des Beschwerdeführers 1 per 29. Dezember 2021 (MI1act. 475). Nachdem die Eheleute das Zusammenleben kurzzeitig wieder aufgenommen hatten, informierten sie das MIKA am 24. März 2022 per E-Mail erneut über ihre Trennung (MI1-act. 480, 494). Hierauf stellte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 am 24. März 2022 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (MI1-act. 496 f.). Beide Eheleute bestritten hierauf Scheidungsabsichten und der Beschwerdeführer 1 meldete sich per 1. Mai 2022 wieder bei seiner Ehefrau an (MI1act. 500, 521, 527).

Mit Auflage vom 22. September 2022 forderte das MIKA den Beschwerdeführer 1 zur Einreichung eines Arbeitsvertrags und eines Sprachnachweises auf (MI1-act- 572 f. und 577 ff.). Der Beschwerdeführer 1 blieb in der Folge einen entsprechenden Sprachnachweis schuldig und zog per 1. März 2023 alleine nach R._____ (MI1-act. 626). In der Folge bestätigten beide Eheleute ihre Trennung (MI1-act. 649 ff.; 660). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2023 wegen ihrer Straffälligkeit zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt (MI1-act. 670, act. 140).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 12. Dezember 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Seine beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) wurden in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 682 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (MI1-act. 736) Einsprache erheben (MI1-act. 696 ff.).

Am 21. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

(Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 sei aufzuheben.

2.

Es sei den Beschwerdeführern 1-3 weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen.

3.

Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 1-3 festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2024 (act. 78 f.) einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 80, 84). Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden am 14. August 2024 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 85 f.).

Aufgrund der Adressangaben in einem Erhebungsbericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 27. August 2024 (Rapport-Datum) forderte das Verwaltungsgericht den zwischenzeitlich wegen offener Ausstände im Zusammenhang mit SVG-Delikten zur Verhaftung ausgeschriebenen Beschwerdeführer 1 mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 auf, seine aktuell gültige Adresse und deren Übereinstimmung mit den Meldeverhältnissen bekanntzugeben bzw. mitzuteilen. Hierauf wurde mit Eingabe vom 19. September 2024 die Zahlung der Ausstände belegt und die aktuelle Adresse in S._____ bekanntgegeben, wo sich der Beschwerdeführer auch (erfolglos) anzumelden versuchte (act. 87 ff.). Die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente und die dazu geführte Korrespondenz zwischen dem MIKA und den Einwohnerdiensten S._____ wurden der Vorinstanz bzw. den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 100 f.). Eine vom MIKA an die Adresse in S._____ versandte Anwesenheitsbestätigung wurde mangels Ermittelbarkeit des Empfängers retourniert und in der Folge über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 zugestellt, was den Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2024 ebenfalls zu Kenntnis gebracht wurde (act. 102 ff.). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 per 1. November 2024 in der Wohnung seiner Ehefrau in T._____ an (act. 105, 107). Die diesbezügliche Mitteilung der Einwohnerdienste T._____ (samt Beilagen) vom 5. November 2024 wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 111 f.).

Am 26. November 2024 reichte der Kinder- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Baden einen Bericht ein, gemäss dem die Beschwerdeführenden

2 und 3 seit April 2022 unter Beistandschaft stünden und die Kinder seit dem Antritt einer Haftstrafe durch die Kindsmutter beim Beschwerdeführer lebten. Weiter wurde auf das konventionsrechtlich geschützte Interesse der Kinder an Stabilität, Kontinuität und einem weiteren Verbleib im Land hingewiesen (act. 113 f.).

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an seinen Anträgen fest und teilte unter Beilage entsprechender Unterlagen mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 inzwischen rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführenden 2 und 3 nun unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern sowie die alleinige Obhut des Beschwerdeführers 1 gestellt worden seien. Er lebe nun zusammen mit den Kindern in der früheren Familienwohnung, während die Kindsmutter eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse. Weiter wurde unter Beilage verschiedener Belege auf laufende schulpsychologische Abklärungen und die Schuldentilgungsbemühungen des Beschwerdeführers 1 hingewiesen (act. 115 ff.).

Der Bericht der KESD Baden vom 26. November 2024 und die Eingabe vom 17. Dezember 2024 wurden der Vorinstanz bzw. den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 127 f.).

In der Folge reichte das MIKA weitere Unterlagen nach, welche den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2025 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 129 ff.).

Mit Eingabe vom 18. März 2025 gaben die Beschwerdeführenden unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrags bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. März 2025 in einem Teilzeitpensum als Servicemitarbeiter arbeite und die dortige Stelle voraussichtlich per 1. April 2025 zu einem Vollzeitpensum aufstocken könne (act. 133 ff.). Auch diese Eingabe wurde der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2025 wurden die Parteien über den Beizug des Vollzugsauftrags der früheren Ehefrau des Beschwerde-

führers 1 informiert, gemäss welchem diese frühestens per 4. September 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden könne und als Vollzugsende der 19. August 2027 festgesetzt sei (act. 138 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200])

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführenden beantragen mit Antrag 2 die (Weiter-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu verlängern bzw. ihnen eine solche zu erteilen.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass der türkische Beschwerdeführer 1 aus seiner (damaligen) Ehe mit einer inzwischen wegen Straffälligkeit des Landes verwiesenen Landsfrau weder eheliche noch nacheheliche Aufenthaltsansprüche ableiten könne, nachdem die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe und auch kein nachehelicher Härtefall ersichtlich sei.

Der Beschwerdeführer 1 habe seine lebensprägenden Jahre in der Türkei verbracht und habe sich zunächst nur aufgrund seines später abgewiesenen Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten dürfen. Nach der Regulierung seines Aufenthalts sei er wiederholt straffällig geworden sowie betrieben worden, während seine sprachliche und wirtschaftliche Integration (lediglich) ausreichend sei. Seine Wiedereingliederung in der Türkei sei aufgrund seiner dortigen Sozialisierung und trotz seiner kurdischen Ethnie nicht gefährdet. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter und würden ausländerrechtlich das Schicksal ihrer Eltern teilen, welche beide das Land verlassen müssten. Ein persönlicher Härtefall oder ein Eingriff in konventionsrechtliche Beziehungen sei aufgrund des Alters der Kinder, der bisherigen Integration des Beschwerdeführers 1 und der Wegweisung der gesamten Familie, bzw. der Landesverweisung der Ehefrau, nicht ersichtlich.

Ebensowenig lägen Vollzugshindernisse vor, nachdem dem Beschwerdeführer 1 nach Einschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM) trotz drohender Strafverfolgung in der Türkei weder flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder Verfolgung noch Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe.

1.2. Die Beschwerdeführenden haben ihre Argumentation aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung und Obhutsumteilung sowie dem Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 und dessen jüngsten Bemühungen um

einen Schuldenabbau im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens etwas angepasst. Im Wesentlichen machen sie noch Folgendes geltend:

Das MIKA habe es in gehörsverletzender Weise unterlassen, den entscheidrelevanten Sachverhalt richtig abzuklären und die Fallakten richtig zu würdigen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 befänden sich seit der Inhaftierung der Kindsmutter in der Obhut des Beschwerdeführers 1 und seien auf ein verlässliches und von Kontinuität geprägtes Betreuungsumfeld angewiesen. Ihre Wegweisung ins Heimatland würde in konventionswidriger Weise ihr Wohl gefährden und den regelmässigen Kontakt zur inhaftierten Kindsmutter sowie weiteren Verwandten verunmöglichen. Überdies drohe dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei eine mehrjährige Freiheitsstrafe, womit die Kinder dort mindestens zeitweise von beiden Ehegatten getrennt werden könnten.

Die Vorinstanzen hätten keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und nacheheliche Aufenthaltsrechte nach Art. 77 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201; in Verbindung mit Art. 44 AIG) oder einen persönlichen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) in unzulässigerweise verneint, nachdem keinerlei Widerrufsgründe vorlägen, dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei bis zu drei Jahre Gefängnis sowie Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden und er danach als verurteilter Straftäter kurdischer Herkunft keine wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen habe. Diese seien überdies auch aufgrund der langen Landesabwesenheit und fehlender familiärer Unterstützung getrübt. Zudem begründeten auch die dargelegten Interessen der Kinder einen entsprechenden Härtefall.

Weiter lassen die Beschwerdeführenden ausführen, dass sich der Beschwerdeführer 1 zunächst aufgrund seines Asylverfahrens und danach aufgrund laufender Ausreisefristen bzw. seines Gesuchs um Vorbereitung der Ehe durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb ihm sein Aufenthalt seit seiner Einreise am 6. Mai 2017 anzurechnen und grundsätzlich als lange zu bezeichnen sei. Seine Delinquenz liege teilweise länger zurück und bewege sich ansonsten im Bagatellbereich, ohne dass deshalb auf eine schlechte Integration geschlossen werden könne oder gar ein Widerrufsgrund anzunehmen sei. Auch die finanziellen Verhältnisse seien seit dem 11. April 2023 gefestigt und seine Schulden seien von seiner (früheren) Ehefrau verursacht, während er sich um einen Schuldenabbau bemühe und beruflich und sprachlich auch nach den vorinstanzlichen Feststellungen integriert sei.

Die Wegweisung der Beschwerdeführenden verletze damit deren Anwesenheitsrechte aufgrund eines ehelichen bzw. persönlichen Härtefalles, missachte das konventionsrechtlich anerkannte Kindswohl und erscheine

jedenfalls unverhältnismässig. Zudem stünden einer Wegweisung in die Türkei das konventionsrechtliche Folterverbot und flüchtlingsrechtliche Gründe entgegen.

Eventualiter würden die dargelegten Gründe, eine konkrete Gefährdungssituation im Heimatland nach Art. 83 Abs. 4 AIG und eine drohende Anklage wegen weiterer politischer Delikte den Vollzug in die Türkei unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen, zumal das SEM in seinem vorinstanzlich angeführten Abklärungsbericht keine vertiefte Einzelfallabklärung vorgenommen habe. Es seien deshalb unter Beizug der türkischen Strafakten weitere Abklärungen zu treffen und beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 und dessen Kinder zu beantragen.

2.

2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschensgrund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.).

3.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1).

Der Beschwerdeführer 1 verfügte aufgrund seiner am 22. Januar 2021 geschlossenen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau ab dem 11. Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde (MI1-act. 382, 531). Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Die eheliche Gemeinschaft wurde nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien und der Vorinstanz (spätestens) am 1. März 2023 aufgelöst (MI1-act. 708, act. 20) und die Ehe ist seit dem 10. Dezember 2024 rechtskräftig geschieden (act. 118 ff., 129). Selbst wenn sich die früheren Eheleute zukünftig wieder annähern und eine neue Ehe eingehen sollten, ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahingefallen, zumal die inzwischen des Landes verwiesene frühere Ehefrau ihr eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat.

Da der Beschwerdeführer damit nicht mehr mit einer aufenthaltsberechtigten Person in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann er sich im heutigen Zeitpunkt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG berufen. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

4.

4.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer 1 – und davon abgeleitet auch dessen Kindern – gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann.

Der Einspracheentscheid ist am 21. Juni 2024 ergangen. Gemäss der Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG auf alle (hängigen) Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. In materieller Hinsicht hat die Neuregelung einerseits Neuerungen beim Aufenthaltsrecht infolge häuslicher Gewalt gebracht (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Andererseits steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft nun auch bei (ehemaligen) Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nicht mehr bloss im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. dazu aArt. 77 Abs. 1 VZAE in der bis Ende 2024 in Kraft stehenden Fassung). Vielmehr besteht neu auch bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG ein Verlängerungsanspruch, sofern die Verlängerungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AIG erfüllt sind.

Ansonsten erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nacheheliches Anwesenheitsrecht bzw. ein nachehelicher Härtefall besteht, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Gesetzesanpassung als dieselbe, wenngleich sich die Rechtsgrundlagen geändert haben. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei ausser den vorstehenden Änderungen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen sind.

4.2. 4.2.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann bzw. (neu) muss die Aufenthaltsbewilligung von Eheleuten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Die geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3).

Die über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zusammenleben

(BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 AIG). Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Eheleute in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/ CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen).

Weiter setzen nacheheliche Aufenthaltsrechte voraus, dass der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte bzw. die originär aufenthaltsberechtigte Ehegattin bei Auflösung der Ehegemeinschaft weiterhin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Erfolgt die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Sodann kann es rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn eine Ehetrennung allein der Aufenthaltssicherung dient und ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem sich eine Wegweisung oder Landesverweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig abzeichnet (THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partner, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.297 ff.).

4.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer 1 lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 22. Januar 2021 (MI1-act. 375 ff.) bis zur definitiven Trennung am 1. März 2023 (MI1act. 708, act. 20) und damit weniger als drei Jahre mit seiner damaligen Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebte. Inwieweit zwischenzeitliche Trennungsphasen der (damaligen) Eheleute an die Dreijahresfrist anrechenbar sind, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

Ebenso kann offenbleiben, ob die Trennung und spätere Scheidung der Ehegatten allenfalls bloss der Sicherung des weiteren Aufenthalts dienen könnte, nachdem die Ehefrau ihr originäres Anwesenheitsrecht aufgrund der gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung definitiv verloren hatte

und sich eine entsprechende Entfernungsmassnahme wohl schon vor der Trennung am 1. März 2023 abzeichnete.

Da die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG sodann kumulative Voraussetzung zur mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist, kann an dieser Stelle auch offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer 1 die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 wegen Fahrens ohne Autobahnvignette, Fahrens in fahrunfähigen Zustand, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Verletzung von Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Förderung der rechtswidrigen Einreise und Schwarzfahrens in mehreren Strafbefehlen zu insgesamt 210 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen verurteilt (MI1-act. 151 f, 297 ff., 397 ff., 482 ff., 571, 679 f., 694 f.) sowie wiederholt betrieben wurde (MI1-act. 560). Zudem mussten er und seine Familie zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 564 ff.,

607 ff.) und sind vertiefte Deutschkenntnisse trotz mehrjährigem Aufenthalt nicht nachgewiesen (MI1-act. 553, 579, 634 ff., 749 f.). Seine Integration liegt damit unter den üblichen Erwartungen und ist insgesamt eher als mangelhaft zu bezeichnen, woran auch seine erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens aufgenommenen Bemühungen zur Schuldentilgung bzw. Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens nichts mehr zu ändern vermögen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025, Erw. 4.5.2).

4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21).

4.3.1.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).

4.3.1.3. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen, weshalb erst nach der definitiven Trennung ausgeübte Gewalt grundsätzlich keinen nachehelichen Härtefall mehr zu begründen vermag (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.2). Selbiges gilt auch für Umstände, die bereits vor der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft und der Bewilligung eines entsprechenden (abgeleiteten) Aufenthalts eingetreten sind bzw. nicht mit diesem in Zusammenhang stehen. Diesfalls ist lediglich die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. dazu GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, a.a.O., RZ 23.322 f. m.w.H.).

4.3.2. 4.3.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund regierungskritischer Äusserungen und eines deshalb eingeleiteten Strafverfahrens in der Türkei Opfer politischer Verfolgung werden könne. Weder seine regierungskritischen Äusserungen noch das anschliessend im Jahr 2020 in der Türkei eingeleitete Strafverfahren stehen jedoch in einem erkennbaren Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers 1, nachdem er zum Zeitpunkt seiner nun in der Türkei strafrechtlich verfolgten Äusserungen und der Einleitung des Strafverfahrens in der Türkei weder verheiratet war noch über ein abgeleitetes eheliches Aufenthaltsrecht verfügte. Seiner diesbezüglichen Situation ist damit bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalles grundsätzlich keine Rechnung zu tragen, kann jedoch nachfolgend bei der Prüfung eines allgemeinen persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE berücksichtigt werden.

4.3.2.2. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist polizeilich rapportiert, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber seiner damaligen Verlobten bzw. Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden sein soll und deswegen auch Gewaltschutzmassnahmen ergriffen werden mussten, wenngleich entsprechende Verfahren aufgrund der abgegebenen Desinteresseerklärungen des (mutmasslichen) Opfers jeweils eingestellt wurden (MI1-act. 45 ff., 193 ff., 288 ff., 295 f., 364 ff., 408 ff., 442 ff., 462 ff., 503 ff.,

600 ff.). Ebenfalls gibt es keine Hinweise und machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit seiner früheren Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre.

4.3.2.3. Auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung in der Türkei ist zu verneinen.

Der heute 38-jährige Beschwerdeführer 1 ist in der Türkei sozialisiert worden und mit den dortigen Verhältnissen trotz seiner über achtjährigen Landesabwesenheit nach wie vor vertraut. Zudem leben dort mehrere nahe Verwandte (MI1-act. 95), die ihm – wenn auch allenfalls nicht finanziell – bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Unabhängig davon ist ihm aber aufgrund seiner Sozialisierung und seines noch relativ jungen Alters zumutbar, sich nötigenfalls auch ein neues soziales Netzwerk in seinem Heimatland aufzubauen.

In der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 aufgrund wiederholter Straffälligkeit und seiner Verschuldung zu Klagen Anlass gegeben, während seine sprachliche und berufliche Integration bestenfalls üblichen Integrationserwartungen entspricht (vgl. auch vorne II/4.2.2). Ob er damit die Integrationskriterien von Art. 58a AIG allesamt erfüllt, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da das Erfüllen der Integrationskriterien zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung ist (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 bei einer Rückkehr in das Heimatland als stark gefährdet gilt.

Die nicht mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz in Zusammenhang stehenden Strafverfahren in der Türkei und die allgemeinen Hinweise auf allfällige Reintegrationsschwierigkeiten genügen jedenfalls nicht, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 in seinem Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr müsste anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine mit dem ehebedingten Aufenthalt in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Wiedereingliederung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3).

Nach dem Gesagten ist zumindest mit Blick auf seinen ehebedingten Aufenthalt nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Der Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei und deren Auswirkung auf die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers 1 ist wiederum erst bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen, während es diesbezüglich für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls bereits am erforderlichen Konnex zum ehebedingten Aufenthalt mangelt.

4.3.2.4. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE).

Wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten wurde, leitet sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 2 und 3 allein vom Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 ab, nachdem dieser sorge- und obhutsberechtigt ist und die Kindsmutter rechtskräftig des Landes verwiesen wurde, derzeit aber noch ihre Strafe in der Schweiz absitzt. Sodann befinden sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und wurden diese noch nicht oder erst vor kurzem eingeschult, weshalb es ihnen grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern in das gemeinsame Heimatland zu folgen (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.340 vom 7. November 2018, Erw. 3.3.3.3). Dies gilt umso mehr, als auch ihre Mutter aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung nach ihrer Haftentlassung das Land wird verlassen müssen und der persönliche Kontakt zu beiden Elternteilen damit mittel- und langfristig nur in der Türkei wird fortgesetzt werden können.

Allfällige Auswirkungen einer zukünftigen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei stehen in Zusammenhang mit dessen Verhalten vor dem ehebedingten Aufenthalt und der Erteilung von daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch in Bezug auf die Kinder die Auswirkungen einer allenfalls gleichzeitigen Inhaftierung der Kindsmutter in der Schweiz und des Beschwerdeführers 1 in der Türkei erst bei der Prüfung eines allgemeinen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu behandeln.

4.3.2.5. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

4.4. Nach dem Ausgeführten bestehen weder nacheheliche Aufenthaltsansprüche aufgrund einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), noch liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 2 AIG vor.

5.

5.1. Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE i.V.m. Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren in der Türkei hängig ist, welches im dargelegten Sinne zwar nicht in Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt steht, jedoch gleichwohl einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE begründen könnte. Sodann wird auf die Auswirkungen verwiesen, welche eine gleichzeitige Inhaftierung der Kindsmutter in der Schweiz und des Beschwerdeführers 1 in der Türkei haben könnte. Es werden deshalb besondere Umstände geltend gemacht, welche unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer Härtefallsituation hindeuten könnten und einer näheren Prüfung bedürfen.

5.2. Wie bereits dargelegt wurde, sind grundsätzlich die härtefallbegründenden Umstände von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die vorstehende Prüfung eines nachehelichen Härtefalls miteinbezogen wurden. Konkret geht es damit vorliegend allein noch um die Prüfung der Familienverhältnisse, insbesondere zum Einschulungszeitpunkt der Kinder (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE), und deren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland im Falle einer Inhaftierung des Beschwerdeführers 1.

5.3. 5.3.1. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist vor rund fünf Jahren in der Türkei ein Strafverfahren wegen öffentlicher Demütigung der türkischen Nation bzw. des Staates der Republik Türkei und dessen Organe und Institutionen im Sinn von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs anhängig gemacht worden. Hintergrund des Verfahrens sind dessen regierungskritischen Äusserungen auf Twitter vom 22. April 2020, in welchen er auf den kurdischen Befreiungskampf verwies und die Türkei als faschistisch besetzt bezeichnete (MI1-act. 715 ff.). Wie das SEM in seinem Amtsbericht vom 26. März 2024 festhielt, droht dem Beschwerdeführer 1 deshalb in der Türkei maximal eine dreijährige Freiheitsstrafe, welche aber in der Regel in einer offenen Strafanstalt vollzogen werden könnte (MI1-act. 755 f.). Zudem führen lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass zu einer tatsächlichen Verurteilung oder einer Haftstrafe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVG]

D-1826/2020 vom 15. Januar 2024, Erw. 6.5.2.3; D-4764/2025 vom 24. Juli 2025, Erw. 6.2). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen bis in die jüngere Vergangenheit zwecks Vorführung mit Haftbefehl gesucht und letztmals auf den 25. April 2024 eine Verhandlung angesetzt wurde (vgl. Anhörungsberichte und Haftbefehle des zuständigen türkischen Strafgerichts vom 26. Dezember 2023, 28. November 2023, 16. November 2021 [MI1-act. 717 ff.]), erscheint eine künftige Verurteilung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Sodann hätte er selbst bei einer Haftstrafe kaum mit einer Ausschöpfung des dreijährigen Strafrahmens zu rechnen und würde der Vollzug voraussichtlich in einer offenen Strafvollzugsanstalt stattfinden.

5.3.2. Grundsätzlich ist jeder Staat berechtigt, seine Strafbarkeitsgrenzen selbst zu definieren. Die Ausübung legaler und legitimer Strafgewalt durch die heimatlichen Behörden ist in aller Regel nicht härtefallbegründend. Eine drohende Strafverfolgung im Heimatland kann vielmehr lediglich dort einen persönlichen Härtefall begründen, wo dem Betroffenen ein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil entstünde. Hierfür muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werden, dass eine Wegweisung, bzw. ihr Vollzug, völker- und verfassungsrechtlich unzulässig ist, insbesondere wenn betroffene Personen im Heimatland keinen fairen Prozess erwarten können oder sie dort Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_766/2019 vom 14. September 2020, Erw. 7). Die Kriterien für die Begründung eines persönlichen Härtefalls überschneiden sich diesbezüglich weitgehend mit den Gründen, die auch einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden (vgl. Urteil des BVG F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018, Erw. 6.3).

Wie sich aus dem bereits zitierten Amtsbericht des SEM vom 26. März 2024 erschliesst, stehen der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 vorliegend weder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen noch besteht ein tatsächliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer 1 erscheint nicht politisch exponiert und ist – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. MI1-act. 61) – in der Türkei auch nicht einschlägig vorbestraft. Wie bereits dargelegt wurde, besteht nur eine geringe Gefahr einer längeren Inhaftierung. Der blosse Umstand, dass ihm in der Türkei wegen politischer Delikte eine Strafverfolgung droht, begründet keinen Härtefall, zumal auch die Schweiz Strafbestimmungen zum Schutz ihrer Staatsordnung und Institutionen kennt (vgl. Art. 265 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und die restriktivere Ahndung solcher Delikte in der Türkei nicht zwangsläufig der Wegweisung bzw. dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen muss (vgl. Urteil des BVG D-1826/2020 vom 15. Januar 2024, Erw. 6.5.2). Auch wenn die Türkei gerade in solch politisch gefärbten Prozessen rechtsstaatliche Defizite aufweist, kann der Beschwerdeführer 1 mangels besonders geschärften politischen Profils und fehlender Indizien für eine bisherige Beschneidung seiner Verfahrensrechte damit rechnen, sich in der Türkei angemessen gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, sollten die dortigen Behörden deren Ahndung überhaupt noch weiter vorantreiben (vgl. Urteil des BVG E-1327/2024 vom 17. April 2024, Erw. 6.3). Ein persönlicher Härtefall ist damit diesbezüglich zu verneinen.

5.3.3. Sollte der Beschwerdeführer 1 in der Türkei gleichwohl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, stellt sich weiter die Frage, ob die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 dann noch hinreichend sichergestellt werden könnte, nachdem die Kindsmutter derzeit noch in der Schweiz inhaftiert ist.

Die Inhaftierung eines betreuenden Elternteils schränkt zwangsläufig dessen Betreuungsmöglichkeiten ein und erfordert regelmässig vormundschaftliche Massnahmen, soweit eine adäquate Betreuung der Kinder nicht durch den anderen Elternteil, weitere Bezugspersonen oder eine angepasste Vollzugsform sichergestellt werden kann (vgl. dazu für die Schweizer Verhältnisse BGE 146 IV 267, Erw. 3). Die Türkei als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) hat sich hierbei aber verpflichtet, das Wohl der Kinder zu achten, entsprechende Institutionen zu deren Schutz zu unterhalten und alles zu tun, um deren Rechte zu wahren (vgl. Art. 3 und 4 KRK; vgl. auch BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden die familiäre Situation des Beschwerdeführers 1 berücksichtigen und einer allfälligen Gefährdung des Kindswohls mit geeigneten Gegenmassnahmen begegnen, zum Beispiel durch Anpassung der Vollzugsform, Gewährung eines Strafaufschubs (bis zur Entlassung der Kindsmutter) oder Ergreifung adäquater Kindesschutzmassnahmen. Überhaupt ist das Risiko einer tatsächlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 aus dargelegten Gründen als gering einzustufen und wäre selbst bei Verhängung einer unbedingten Haftstrafe mit einer offenen Vollzugsform und zeitlich milder Strafe zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer 1 weder politisch exponiert erscheint noch einschlägig vorbestraft ist. Die geltend gemachte Gefährdung des Kindswohls ist deshalb zu wenig konkret, als dass sie vorliegend einen persönlichen Härtefall begründen könnte. Vielmehr ist im dargelegten Sinne davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer 1 auch in der Türkei sichergestellt ist bzw. im unwahrscheinlichen Fall von dessen Inhaftierung durch die türkischen Behörden gewährleistet werden kann und höchstens kurzzeitig eine Fremdplatzierung erfordern würde.

Das in einem Bericht des KESD Baden vom 26. November 2024 (act. 113 f.) angesprochene Erfordernis von Kontinuität für die Kinder ist auch in der Türkei gewährleistet, wo die Kinder im dargelegten Sinne nicht nur weiterhin von ihrem Vater betreut werden können, sondern auch den Kontakt zu ihrer Mutter inskünftig pflegen können. Im Gegensatz dazu ist der Kontakt zur Kindsmutter in der Schweiz aufgrund von deren Inhaftierung und drohenden Ausschaffung ohnehin nur beschränkt und zeitlich limitiert möglich. Zudem wird im Bericht des KESD auch auf Entwicklungsverzögerungen im Spracherwerb hingewiesen, weshalb eine Integration in einer türkischsprachigen Umgebung allenfalls auch Vorteile für die Kinder mit sich bringt. Jedenfalls ist entgegen den Ausführungen im Bericht des KESD nicht ersichtlich, dass das Kindswohl und internationale Verpflich-tungen vorliegend einen weiteren Verbleib der Kinder in der Schweiz gebieten würden. Vielmehr befinden sich diese offenkundig noch in einem anpassungsfähigen Alter und ist die mittel- und langfristige Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen nur in der Türkei gewährleistet.

5.3.4. Aus dargelegten Gründen begründen somit auch die familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 im Heimatland keinen persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Weitere härtefallbegründende Umstände sind sodann weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden bzw. waren bereits bei der Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs zu verneinen.

6.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten bzw. bei der Ehegattin weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 f.) wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer 1, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner (früheren) Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/5.2 ff.) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

Der Beschwerdeführer 1 ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, während er sich erst seit dem 6. Mai 2017 in der Schweiz aufhält und seine hiesige Integration hinter üblichen Erwartungen zurückblieb. Auch wenn sein nunmehr über achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz als eher lange zu bezeichnen ist, durfte er sich hier überwiegend nur aufgrund seines Asylgesuchs, hängiger Rechtsmittelverfahren sowie noch laufender Ausreisefristen aufhalten. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist nicht dieselbe integrierende Wirkung zuzumessen wie einem ordentlich bewilligten Aufenthalt, weshalb die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2019 vom 9. Januar 2019, Erw. 2.3; BGE 137 II 10, Erw. 4.6 f.).

Den Beschwerdeführenden 2 und 3 ist sodann aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters zuzumuten, dem betreuenden Beschwerdeführer 1 ins gemeinsame Heimatland zu folgen, in welches nach Strafende auch die Kindsmutter ausgeschafft werden wird.

7.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 12 f., Erw. 7). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert behauptet.

Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird hierzu lediglich vorgetragen, dass es im Falle einer Wegweisung zu einer Trennung von der inhaftierten Kindsmutter und weiterer Verwandter komme. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Inhaftierung der Kindsmutter die familiäre Beziehung zu dieser ohnehin nur eingeschränkt durch Besuche und über die Distanz gepflegt werden kann und die Kindsmutter nach ihrer Haftentlassung in die Türkei wird zurückkehren müssen. Ein massgeblicher Eingriff in eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich (siehe dazu auch Erw. II/5.3.3 vorstehend). Die familiären Beziehungen zu weiteren Verwandten in der Schweiz sind sodann mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie und ersichtlichem Abhängigkeitsverhältnis etc. konventionsrechtlich nicht geschützt und im Übrigen auch nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (vgl. BGE 144 II 1, Erw. 6.1).

8.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden weisen lediglich darauf hin, dass eine Zwangsausschaffung aufgrund der aktuellen völkerrechtlichen Situation und der politischen Lage in der Türkei sowie einer dort angeblich drohenden Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 unzumutbar sei, was im bereits dargelegten Sinne unzutreffend ist. Auch wenn der kurdischstämmige Beschwerdeführer 1 durch seine regierungskritischen Äusserungen auf Twitter in seiner Heimat strafrechtlich belangt werden könnte, gehört er keinem politisch besonders exponierten Personenkreis an und steht entsprechend nicht im Fokus des türkischen Sicherheitsapparats. Seine blosse Zugehörigkeit zur kurdischstämmigen Bevölkerung und das dort eingeleitete Strafverfahren reichen hierzu jedenfalls nicht aus (vgl. vorne Erw. II/5.3.1 und die dort angeführte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis). Gemäss Bundesverwaltungs-gericht herrscht in der Türkei überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre und sind Wegweisungen in die Türkei auch für Angehörige der kurdischen Minderheit weiterhin möglich (Urteil des BVG E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 m.w.H.; vgl. dazu auch den Amtsbericht des SEM vom 26. März 2024 [MI1-act. 755 ff., den Beschwerdeführer 1 betreffend]). Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG besteht somit keine Veranlassung, im Sinne des Eventualantrags beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu ersuchen.

9.

Wie sich aus vorstehenden Erwägungen erschliesst, erscheint der entscheiderhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung bzw. gehörsverletzenden Würdigung der entscheidrelevanten Umstände durch die Vorinstanzen als unbegründet und kann von weiteren Beweiserhebungen abgesehen werden.

10.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung von neuen Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK und den übrigen internationalen Verpflichtungen standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgrund ihres Alters nicht. Die Verfahrenskosten sind daher allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer 1 zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 20. August 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Manz