WBE.2024.264 / WBE.2024.265
WBE.2024.264 / WBE.2024.265 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-03-31
31. März 2025Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.264 WBE.2024.265 / SW / we (BE.2022.086) Art. 36 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.264 WBE.2024.265 / SW / we (BE.2022.086) Art. 36
Urteil vom 31. März 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang
Beschwerde- A._____, führerin 1 vertreten durch lic. iur. B._____,
B._____, Beschwerdeführer 2
gegen
Gemeinderat Q._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. Juni 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, reichte am 25. April 2022 bei der Gemeinde Q._____ ein Gesuch um materielle Unterstützung ein.
2.
Am 10. Mai 2022 entschied der Gemeinderat Q._____:
1.
Zur Existenzsicherung wird A._____ ab 01. Mai 2022 mit monatlich Fr. 2'799.35, abzüglich der KPV von Fr. 363.35 und der Zahlung der C._____ von Fr. 750.00, Netto Fr. 1'686.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Das Berechnungsblatt vom 10.05.2022, gültig ab 01.05.2022, ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
2.
Die obligatorischen Richt-Krankenkassenprämien ab 01.05.2022 werden direkt von der SVA Aargau an die Krankenkasse bezahlt. Allfällige Differenzen sind als situationsbedingte Leistungen schriftlich mit Begründung zu beantragen.
3.
A._____ hat eine Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien zu suchen. Die Bemühungen sind monatlich schriftlich dem Sozialdienst vorzulegen. Ein allfälliger Mietvertrag ist ebenfalls vor der Unterzeichnung dem Sozialdienst vorzulegen. Ab dem 1. Oktober 2022 werden nur noch die Ansätze gemäss gemeinderätlichen Mietzinsrichtlinien angewendet.
4.
Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen verbunden: a. – b. […] c. A._____ hat folgende Einkünfte bzw. ausstehende Leistungen abzutreten: Leistungen der Invalidenversicherung Leistungen der Ergänzungsleistungen Leistungen der Beruflichen Vorsorge Leistungen der Arbeitslosenversicherung Leistungen aus Krankentaggeldversicherung d. […] e. A._____ hat alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen. Erstmals per 01.07.2022. f. – h. […] i. A._____ hat sich aktiv unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit schriftlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Am Monatsende hat A._____ den Sozialen Diensten Q._____ unaufgefordert mindestens
10 Stellenbemühungen mittels Vorlage der Stelleninserate, Kopie der Bewerbungsschreiben und falls vorhanden Vorlage der Absage, zu belegen. k. […]
5. – 8. […]
B.
1.
Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 10. Mai 2022 liess A._____ am 20. Juni 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Dringlich: Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Monat Mai wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'280.05 nachzuzahlen.
2.
Es seien die Kosten für die Zusatzversicherung im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
3.
Es seien die Kosten für Unterhalt, Leasing und Abstellplatz für das Auto im Budget zu berücksichtigen.
4.
Die Auflage, eine Wohnung zu suchen, sei wegen Unverhältnismässigkeit und wegen der Nichteinhaltung des gesetzlichen Verfahrens aufzuheben.
5.
Die Auflage, eine Arbeitsstelle zu suchen, sei aufzuheben, weil sie weder erforderlich noch genügend substantiiert ist.
6.
Die Auflage, alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen, sei wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben.
7.
Die Auflage, die Guthaben der beruflichen Vorsorge abzutreten, sei wegen Nichtigkeit aufzuheben.
8.
Es seien aufsichtsrechtliche Schritte zu ergreifen.
9.
Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
10.
Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällige anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
2.
Die Beschwerdestelle SPG lehnte mit Verfügung vom 23. Juni 2022 den Antrag um vorsorgliche Massnahmen ab.
3.
Am 8. Juli 2022 beantragte A._____:
1.
Dringlich: Mit superprovisorischer Verfügung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli umgehend existenzsichernde Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 1'292.10 für den Monat Juni und CHF 3'612.10 für den Monat Juli auszurichten.
2.
Dringlich: Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens in den kommenden Monaten wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 3'975.45 abzüglich des monatlich schwankenden Einkommens auszurichten.
4.
Die Beschwerdestelle SPG wies die Gemeinde Q._____ mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 in teilweiser Gutheissung der vorsorglich beantragten Massnahmen an, bei der Ausrichtung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin ab Juni einstweilen für die Kosten der Nutzung des Fahrzeugs monatlich Fr. 162.25 für die Leasingrate, Fr. 50.00 für den Abstellplatz sowie Benzinkosten "im Sinne der Erwägungen" zu berücksichtigen.
5.
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 meldete sich A._____ von der Sozialhilfe ab, worauf der Gemeinderat Q._____ am 25. Oktober 2022 den entsprechenden Einstellungsentscheid per 20. Oktober 2022 erliess.
6.
Am 20. Juni 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG:
Verfügung
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 154.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 965.00, hat die Beschwerdeführerin zu 5/6, somit Fr. 804.15, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang von Fr. 160.85 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'450.00 (inkl. Auslagen) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt.
C.
1.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben A._____ und ihr Rechtsvertreter lic. iur. B._____ gegen den ihnen am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid der Beschwerdestelle SPG Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Nachzahlungen für situationsbedingte Leistungen in der Höhe von CHF 679.45 zu leisten.
3.
Die Verfahrenskosten im Verfahren vor Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.
Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz sei auf CHF 2'013.20 festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzuerlegen.
6.
Der Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen.
2.
Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2024.264 betreffend Sozialhilfe (Beschwerdeführerin: A._____) und das Verfahren WBE.2024.265 betreffend die Höhe der
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: B._____).
3.
Am 5. August 2024 überwies die Beschwerdestelle SPG aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
4.
Im Verfahren WBE.2024.264 nahm der Gemeinderat Q._____ mit Beschluss vom 17. September 2024 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5.
Im Verfahren WBE.2024.265 verzichtete der Gemeinderat Q._____ mit Eingabe vom 24. September 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. März 2025 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.
2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe abgemeldet und der Gemeinderat die Einstellung der materiellen Unterstützung verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Damit erging kein materieller Entscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten situationsbedingten Leistungen sowie die Nachzahlung von Sozialhilfe. Zudem auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf den hypothetischen Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu 5/6. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurde ihr die Bezahlung zwar einstweilen erlassen, jedoch unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung. Entsprechend dem hypothetischen Verfahrensausgang wurden ihr zudem keine Parteikosten ersetzt. Diese wurden zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen zwar von der Staatskasse übernommen, allerdings ebenfalls unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber fehlt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis.
2.2. Nachdem die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe abgemeldet und der Gemeinderat die Einstellung der materiellen Unterstützung verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Damit erging kein materieller Entscheid betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten situationsbedingten Leistungen sowie die Nachzahlung von Sozialhilfe. Zudem auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf den hypothetischen Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu 5/6. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurde ihr die Bezahlung zwar einstweilen erlassen, jedoch unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung. Entsprechend dem hypothetischen Verfahrensausgang wurden ihr zudem keine Parteikosten ersetzt. Diese wurden zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen zwar von der Staatskasse übernommen, allerdings ebenfalls unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber fehlt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da sie aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht diesem persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 202). Somit ist ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Entscheid das Honorar der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Betrag in Dispositivziffer 3).
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden – unter dem Vorbehalt der vorstehenden Erw. I/2.2 und I/2.3 – einzutreten ist.
4.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers betreffen denselben Entscheid der Beschwerdestelle SPG. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen ist es vorliegend angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.264 und WBE.2024.265 zu vereinigen.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Angefochten ist ein Abschreibungsentscheid der Beschwerdestelle SPG. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Trifft dies zu, hat es bei diesem Abschreibungsentscheid sein Bewenden. Hat die Vorinstanz zu Unrecht abgeschrieben, ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selbst entscheidet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz begründete ihren Abschreibungsentscheid mit dem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, nachdem die ihr gewährte materielle Hilfe mit rechtskräftigem Entscheid vom 25. Oktober 2022 eingestellt und sämtliche Abtretungserklärungen aufgehoben wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es seien unzulässigerweise während der gesamten Unterstützungsdauer die unabdingbaren Kosten für grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL) nicht oder nicht vollständig von der Sozialhilfe übernommen worden. In den Berechnungsblättern für die Monate Mai bis Juli 2022 seien die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen unberücksichtigt geblieben. Die von der Sozialbehörde errechnete unzureichende materielle Unterstützung habe jedenfalls für die Deckung ihres minimalen Lebensunterhalts nicht ausgereicht. Sie habe sich deshalb ungeachtet der laufenden materiellen Unterstützung durch die Gemeinde Q._____ mit der Aufnahme von zwei Darlehen verschulden müssen. Diese müsse sie zurückzahlen. Sie habe deshalb ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Verwaltungsbeschwerde bzw. an der Nachzahlung der ihr vorenthaltenen Leistungen.
1.3. Wie vorne in Erw. I/2.1 ausgeführt, ist gemäss § 42 lit. a VRPG zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den ihr die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 129 zu § 38 [a]VRPG).
Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a. a. O., N. 3 f. zu Vorbem. zu § 38 [a]VRPG). Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Entscheids dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (vgl. AGVE 2001, S. 230, Erw. 2/b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2011.200 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.1; MERKER, a.a.O., N. 139 ff. zu § 38 [a]VRPG; vgl. auch BGE 133 II 81, Erw. 3).
1.4. 1.4.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Diese ist insbesondere gegenüber den Möglich-keiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär. Namentlich müssen zuerst das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen) gehen der Sozialhilfe ebenfalls vor (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 f.).
Das Sozialhilferecht ist sodann durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägt. Danach dient die materielle Hilfe der Abwendung einer aktuellen Notlage bzw. der Behebung bestehender Bedürftigkeit; Sozialhilfe ist dementsprechend nur für die Gegenwart und für die Zukunft zu leisten, nicht jedoch für die Vergangenheit (vgl. HÄFELI, a.a.O., S. 78; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, 2014, S. 286). Der Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht allerdings im Konflikt mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Vom Grundsatz, keine rückwirkende Hilfe zu gewähren, ist deshalb eine Ausnahme zu machen, wenn zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten werden muss. War es der betroffenen Person zum Zeitpunkt der eigenständigen Beschaffung von finanziellen Mitteln (wie bspw. durch die Aufnahme eines Darlehens) nicht zumutbar, länger auf die Entscheidung der Sozialbehörde (oder der Rechtsmittelbehörde) zu warten, sind ihr Nachzahlungen zur Tilgung der aufgenommenen Schulden zu gewähren, auch wenn der Bedarf nicht mehr gegenwärtig und die Bedürftigkeit weggefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2022 vom 14. November 2022, Erw. 6.1; WIZENT, a.a.O., S. 260 ff.).
1.4.2. Ausweislich der Akten lieh sich die Beschwerdeführerin von zwei Personen anfangs Juli 2022 insgesamt Fr. 950.00 (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Welche dringlichen Kosten mit diesen Darlehen gedeckt werden mussten, erschliesst sich aus den Akten nicht. Angesichts der von der Sozialbehörde nicht berücksichtigten Kosten für die Nutzung eines Fahrzeug dürften diese jedoch zur finanziellen Not der Beschwerdeführerin beigetragen haben, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung und Arztzeugnis aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. § 10 Abs. 5 lit. c SPV). Ist dies tatsächlich so, war es ihr nicht zumutbar, länger auf die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde zu warten und auf die Nutzung des Fahrzeugs zu verzichten, zumal die Fixkosten für den Abstellplatz und die Leasingraten ohnehin fällig wurden.
Die Beantwortung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der SIL im Unterstützungszeitraum tatsächlich erfüllt waren und ob es sich bei den beiden Darlehen in Höhe von Fr. 400.00 und Fr. 450.00 um Schulden handelt, welche der Beschwerdeführerin durch Nachzahlung zu ersetzen sind (siehe vorne Erw. 1.4.1), bedarf einer materiellen Prüfung. Das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Verwaltungsbeschwerde ist somit zu bejahen, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (WBE.2024.264) insoweit als begründet erweist.
1.5. Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde WBE.2024.264 ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Anspruchs auf Berücksichtigung der Kosten für das Auto (Unterhalt, Leasing und Abstellplatz) im Rahmen von situationsbedingten Leistungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3) die Autonutzung bzw. die Übernahme der entsprechenden Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde bildet zwar den Ausgangspunkt und Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ist aber nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser ergibt sich daraus, was schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres wiederum ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Gesuch um materielle Hilfe vom 21. April 2022 festgehalten, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Das entsprechende ärztliche Zeugnis hatte sie gemäss Eingangsstempel der Gemeinde Q._____ mit dem Gesuch eingereicht (kommunale Vorakten, act. 71). Trotzdem fanden die Autokosten im angefochtenen Entscheid der Sozialbehörde keine Erwähnung. Mit deren Geltendmachung in der Verwaltungsbeschwerde vom 20. Juni 2022 blieben die Kosten für die Nutzung des Autos jedoch Verfahrensgegenstand (vgl. auch Zwischenverfügung der Beschwerdestelle SPG vom 13. Juli 2022, mit welcher die Sozialbehörde im Sinne von vorsorglichen Massnahmen angewiesen wurde, die Kosten der Nutzung im Umfang von monatlich total Fr. 212.25 zu berücksichtigen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung durch die Gemeinde, weil die Zusatzversicherung die Anwaltskosten im IV-Verfahren decke. Die Intervention durch einen Rechtsbeistand sei notwendig gewesen, habe sie doch immerhin erreichen können, dass ihr mit Vorbescheid vom 25. April 2022 bereits eine Viertelrente zugesprochen wurde; dieser werde nun im Rechtsmittelverfahren überprüft. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sei befremdlich. Einerseits habe sie ein solches aufgrund der bereits bestehenden Gesundheitsrechtschutzversicherung eben gerade nicht stellen können und andererseits würden Vorabklärungen sowie Stellungnahmen zuhanden der Sozialversicherungen von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umfasst. Hinzu komme, dass die Erstreitung einer vorläufig mindestens Viertelrente mit Blick auf die Ablösung von der Sozialhilfe auch im Interesse der Sozialbehörde gewesen sei.
2.2. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gedeckt. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der Wohnkanton eine Prämienverbilligung gewährt (Art. 65 KVG, Art. 106 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.5). Die Prämien der Zusatzversicherung gehören hingegen nicht zur materiellen Grundsicherung, sondern sind als (fördernde) situationsbedingte Leistungen zu qualifizieren (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und C.6.5; WIZENT, a.a.O., Rz. 513). Gemäss SKOS-Richtlinien können die Kosten für Zusatzversicherungen übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5). Entsprechend dem Handbuch Soziales des Kantons Aargau sind Prämien der Zusatzversicherung lediglich in Ausnahmefällen zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist die medizinisch begründete Notwendigkeit eines besseren Versicherungsschutzes respektive einer daraus resultierenden kostengünstigeren Variante (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, 2024, abrufbar unter www.ag.ch, Kap. 7.3.1).
Kosten für Zusatzversicherungen können demnach als (fördernde) situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie notwendig sind und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.2; Handbuch Soziales, Kap. 8.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 182 f.; WIZENT, a.a.O., Rz. 536). Der Entscheid, ob Kosten für Zusatzversicherungen von der Sozialhilfe übernommen werden, liegt dabei weitgehend im Ermessen der zuständigen Sozialbehörde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1 und C.6.5). Ermessen ist eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden; die Frage der Angemessenheit wird vom Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht überprüft (siehe vorne Erw. I/5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409).
2.3. Anwaltskosten und Prämien für Rechtsschutzversicherungen stellen keine anerkannten SIL dar, da jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Trotzdem kann es ausnahmsweise angezeigt sein, Anwaltskosten als SIL zu übernehmen. Dies ist namentlich der Fall bei Erstabklärungen im Hinblick auf die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen (IV-Vorbescheidverfahren), da in diesen Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung praxisgemäss nur in Ausnahmefällen bejaht wird (BGE 132 V 200, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2023 vom 9. Juni 2023, Erw. 4). Bei Rechtsschutzversicherungen kann eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien angebracht sein, wenn sich die unterstützte Person aktuell in einem Rechtsstreit befindet und ihre berechtigten finanziellen Interessen dank der Rechtsschutzversicherung aussichtsreich vertreten werden (WIZENT, a.a.O., Rz. 527).
Vorliegend lehnte der Gemeinderat die Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung ohne weitere Begründung ab (vgl. Entscheid vom 10. Mai 2022, Erw. 1.3). Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Zusatzversicherung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anwaltskosten von Fr. 20'000.00 übernommenen. Rechtsschutzversicherungen würden jedoch nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählen, zumal betroffene Personen auf das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung hinzuweisen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4). Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin zu Beginn der anwaltlichen Beratung überhaupt erfolgreich ein Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte stellen können, obwohl sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Ebenso wenig äusserte sich die Vorinstanz zur Frage, aus welchen Gründen die Prämien für die Zusatzversicherung bzw. Rechtsschutzversicherung angesichts des aktuellen Rechtstreits nicht ausnahmsweise als SIL übernommen werden konnten, zumal der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die Ablösung aus der Sozialhilfe letztlich auch für die Gemeinde Q._____ von (finanziellem) Interesse gewesen sein dürfte.
Auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Zusatzversicherung bzw. Rechtsschutzversicherung (in Verbindung mit den aufgenommenen Darlehen, siehe vorne insbesondere Erw. II/1.4.2) rechtfertigt sich somit eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; auch diesbezüglich ist eine Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG angezeigt zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert überdies in weiten Teilen die vorinstanzliche Kostenverlegung bzw. die ihr zugrundeliegende Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs.
3.2. Die Vorinstanz schätzte die Auflage, Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsfähigkeit einzureichen, als rechtmässig ein. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Anstellung gehabt, allerdings nur für eine Arbeit auf Abruf mit stark schwankendem Pensum (Juni: 54%, Juli: 33%). Es habe deshalb eine Anstellung mit festem Pensum angestrebt werden dürfen; die Verwaltungsbeschwerde wäre deshalb in diesem Punkt abzuweisen gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6.3).
Aus den Erwägungen ergibt sich nicht, ob die Vorinstanz in ihrer Beurteilung die Verhältnismässigkeit der Auflage (summarisch) prüfte. Immerhin war der Beschwerdeführerin bei Einreichung des Gesuchs um materielle Unterstützung von der Invalidenversicherung (IV) bereits eine Viertelsrente zugesprochen worden und sie befand sich mitten im Rechtsmittelverfahren betreffend eine höhere IV-Rente. Es war somit absehbar, dass die materielle Unterstützung durch die Gemeinde Q._____ nur vorübergehend notwendig sein würde. Es wäre deshalb bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs neben dem schwankenden Pensum auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich nach rechtskräftiger Zusprechung der IV-Rente wohl von der Sozialhilfe würde ablösen können. Zudem wäre zu beachten gewesen, ob die von der Sozialbehörde verfügte Auflage angesichts der voraussichtlich kurzen Unterstützungsdauer verhältnismässig erschien und ob der Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung auf Abruf und der teilweisen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine Stellensuche im geforderten Umfang hätte zugemutet werden können.
3.3. Auch die von der Sozialbehörde verfügte Auflage, die Beschwerdeführerin habe Einkünfte bzw. ausstehende Leistungen der beruflichen Vorsorge abzutreten, erachtete die Vorinstanz als rechtmässig. Aus der entsprechenden Erw. 2.8.3. des angefochtenen Entscheids erschliesst sich jedoch nicht, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zu Recht vor, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden dürfen. Solange der definitive Rentenentscheid aussteht, besteht noch kein Anspruch auf eine Rente. Die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge war zu diesem Zeitpunkt somit noch nicht fällig und eine entsprechende Abtretungserklärung nicht zulässig bzw. nichtig (Art. 39 Abs. 3 BVG; vgl. BGE 126 V 258, Erw. 3b). Die Verwaltungsbeschwerde wäre demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen gewesen.
3.4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sowie je nachdem, welche Nachzahlungen der Gemeinderat zu leisten hat (siehe vorne Erw. II/1 und II/2) sind die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.
4.
4.1. Bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ist zu beachten, dass Sozialhilfefälle grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert sind (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Weshalb die Vorinstanz nicht auf den Streitwert, sondern stattdessen allein auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote abstellte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Den vom Beschwerdeführer ausgewiesenen zeitlichen Aufwand erachtete die Vorinstanz als vertretbar, den geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 jedoch als zu hoch. Infolgedessen legte die Vorinstanz eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'450.00 fest, was einem Stundenansatz von rund Fr. 160.00 entspricht.
Der Beschwerdeführer moniert die Kürzung der eingereichten Kostennote und macht in der Hauptsache geltend, es sei nicht gerechtfertigt, vom für freischaffende Anwälte und Anwältinnen geltenden Stundenansatz abzuweichen. Die pauschal zugesprochene Parteientschädigung decke seinen Aufwand nicht und sei willkürlich.
4.2. Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen richtet sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Im Hinblick auf die Rückweisung der vorliegenden Streitsache wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Parteientschädigung der Streit-
wert im vorinstanzlichen Verfahren zu ermitteln und andererseits der mittlere Aufwand (verschiedene zu behandelnde Themen, doppelter Schriftenwechsel) und die mittlere Schwierigkeit sowie Bedeutung zu berücksichtigen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht vom Stundenansatz für freischaffende Anwälte und Anwältinnen abzuweichen, ist aufgrund seiner Anstellung bei D._____ nicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/6.4).
5.
Zusammengefasst erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden als begründet und sind gutzuheissen. Die Sache ist zum Entscheid im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Kantons.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
2.
2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Gemeinderat Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2024.264 für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer werden im Verfahren WBE.2024.265 mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten ersetzt.
2.2. Für die Festlegung der Parteientschädigung gelten dieselben Grundsätze wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe vorne Erw. II/4.2). Im vorliegenden Verfahren entspricht der Streitwert mindestens Fr. 679.45 (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts in Bezug auf das Verfahren WBE.2024.164 war unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung), zumal er die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen knapp im mittleren Bereich. Der Streitwert liegt tendenziell im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen) als angemessen.
1.
Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.264 und WBE.2024.265 werden vereinigt.
2.
In Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 20. Juni 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4.
Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten im Verfahren WBE.2024.264 in Höhe von Fr. 1'000.00 zu je ½ mit Fr. 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
5.
Im Verfahren WBE.2024.265 werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. März 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich