WBE.2024.27
WBE.2024.27 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-30
30. September 2024Deutsch32 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.27 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.081) Art. 67 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Kol...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.27 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.081) Art. 67
Urteil vom 30. September 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- B._____, von Kolumbien führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Dezember 2023
Sachverhalt
A.
Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 24. September 2002 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 8. November 2002 die 1972 geborene Schweizer Staatsangehörige C._____ (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 9 ff.). Hierauf wurde ihm am 20. November 2002 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt (MI-act. 10). Am 25. September 2004 kam die gemeinsame Tochter D._____ zur Welt (MI-act. 96).
Im Verlaufe des Jahres 2006 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau (MI-act. 46, 64, 74). In der Folge geriet er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt (MI-act. 97 f., 101 f., 110 f., 142 f., 202) und lebte zeitweise in einer Notunterkunft (MI-act- 114). Am 19. Mai 2008 wurde er vom Bezirksamt Aarau wegen mehrfacher Drohung (Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt (MI-act. 45, 80 ff., 199). Zudem verschuldete er sich (MI-act. 343).
Nachdem sich das Ehepaar am 16. April 2010 hatte scheiden lassen, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. Oktober 2013 weiter verlängert (MI-act. 109, 160). Mehrere Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung blieben erfolglos (MI-act. 157 f., 171).
Am 7. Oktober 2013 teilte die Einwohnerkontrolle R._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, dass sich der Beschwerdeführer per 15. Oktober 2013 nach S._____ abgemeldet habe. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom MIKA dazu aufgefordert, sich beim zuständigen Migrationsamt anzumelden, jedoch konnte das Schreiben nicht an seine damals bekannte Adresse zugestellt werden (MI-act. 172, 175).
Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 184 ff., 199, 329).
Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um Kantonswechsel am 9. Oktober 2014 unter Angabe einer c/o-Adresse in T._____ zurückgezogen und dem MIKA ohne genauere Adressangaben seine Rückkehr in den Kanton Aargau bekanntgegeben hatte (MI-act. 198, 209), schrieb das Migrationsamt des Kantons U._____ am 17. Oktober 2014 das Verfahren betreffend Kantonswechsel ab und forderte ihn zum Verlassen des Kantons U._____ auf (MI-act. 206). Das (Aargauer) MIKA forderte den Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bzw. 22. Oktober 2014 sowohl unter der früheren Adresse als auch unter der bekanntgegebenen c/o-Adresse in T._____ dazu auf, zu einer allfälligen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, jedoch konnten die Schreiben mangels bekannten aktuellen Aufenthaltsorts nicht zugestellt werden (MI-act. 202 ff.). Am 22. Oktober 2014 (Eingangsdatum) teilte der Inhaber der Korrespondenzadresse in T._____ dem MIKA mit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz inzwischen definitiv verlassen habe, um in Holland als Matrose anzuheuern (MI-act. 208 ff.).
In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zumindest zeitweise wieder in der Schweiz auf, wo er unter anderem mehrere kurze Freiheitsstrafen absass, in Notschlafstellen und bei Bekannten nächtigte und seine Herzprobleme behandeln liess (act. 215 ff., 229, 241, 244 ff.). Der Kontakt zu seiner Tochter brach ab (MI-act. 246). Im März 2018 liess er über ein Hilfswerk Einsicht in seine migrationsamtlichen Akten nehmen (MI-act. 219 ff.). Sodann kehrte er eigenen Angaben zufolge 2021 für einen Monat in sein Heimatland Kolumbien zurück (MI-act. 247).
Am 11. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer am Schalter des MIKA und erkundigte sich nach der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 236). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge bei einer persönlichen Befragung am 13. Januar 2022 und mit Einschreiben vom 10. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, sich mündlich und schriftlich zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Das Einschreiben vom 10. Januar 2023 wurde ihm am 24. Januar 2023 gegen Empfangsbestätigung über die Sozialen Dienste Aarau ausgehändigt, nachdem er die postalische Sendung nicht abgeholt hatte (MI-act. 244 ff., 249, 291 ff., 300). Hernach nahm der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 (Posteingang) schriftlich Stellung (MI-act. 301 ff.). Ab dem 1. März 2022 gewährten die Sozialen Dienste der Stadt Aarau dem Beschwerdeführer Nothilfe (MI-act. 262 ff., act. 33).
Hierauf stellte das MIKA mit Verfügung vom 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (ab Rechtskraft) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 304 ff.). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 28. März 2023 am Postschalter zugestellt und blieb innert Rechtsmittelfrist unangefochten (MI-act. 314).
Am 8. Mai 2023 wies sich Rechtsanwalt Christian Bignasca mittels Beilage einer Vollmacht als Rechtsvertreter aus und ersuchte um Akteneinsicht (MI-
act. 315 f., 320 f.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte das MIKA den Beschwerdeführer dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 15. August 2023 zu verlassen (MI-act. 319). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer beim MIKA "vorsorglich" um Verlängerung, evt. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts ersuchen (MI-act. 324 ff.).
Am 26. Mai 2023 gewährte das MIKA dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und am 29. Juni 2023 stellte das MIKA in Aussicht, auf das Verlängerungsgesuch nicht einzutreten und die Gesuche um Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts abzuweisen (MI-act. 330 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte und stattdessen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen liess (MI-act. 337), trat das MIKA am 4. August 2023 ankündigungsgemäss auf das Verlängerungsgesuch nicht ein und lehnte das Gesuch um (Neu-)Erteilung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. August 2023 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung (MI-act. 339 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Einsprache erheben (MI-act. 351 ff.).
Am 18. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Ziffer 2 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"2.1 Auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben wird nicht eingetreten.
2.2 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18, 19 und 27 Abs. 1 AIG sowie gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt."
3.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
5.
Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Christian Bignasca, Rechtsanwalt Zürich, zum
unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 15 ff.):
1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei dem Beschwerdegegner zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
4.
Subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von Vollzugshandlungen abzusehen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates.
Zudem wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2024 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu. Zugleich stellte es einen Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten in Aussicht und wies das MIKA an, bis zum Entscheid hierüber auf Vollzugshandlungen zu verzichten (act. 41 f.).
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 43).
Hierauf bewilligte das Verwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setzte MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 44 f.).
Am 3. September 2024 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eingereichte E-Mailkorrespondenz samt Beilagen zu (act. 46 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem die Erteilung und eventualiter die Verlängerung seiner – längst abgelaufenen – Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Die diesbezüglichen Anträge sind daher so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung (wieder) zu erteilen respektive zu verlängern. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Vorausgesetzt ist hierbei, dass überhaupt eine materielle Gesuchsprüfung vorzunehmen ist, was im nachfolgend noch darzulegenden Sinne vorliegend nur eingeschränkt der Fall ist.
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass das MIKA am 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder einen konventionsrechtlichen Anspruch verneint habe. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid nicht innert Rechtsmittelfrist angefochten und sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage seither nicht entscheidrelevant verändert habe, habe weder auf sein Verlängerungsgesuch vom 25. Mai 2023, noch auf sein Härtefallgesuch wiedererwägungsweise eingetreten werden müssen. Ebensowenig komme eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 ff. AIG in Betracht, da der Beschwerdeführer weder erwerbstätig noch in Ausbildung sei und nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfüge. Sodann könne der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) schon aufgrund des bereits rechtskräftig erloschenen Aufenthaltsrechts nicht mehr greifen und weise der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten und teils massiven Straffälligkeit, seiner erheblichen Verschuldung, seinen mangelhaften Sprachkenntnissen, seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner lediglich kurzzeitigen Erwerbstätigkeit massive Integrationsdefizite auf, welche eine Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht auf Privatleben ausschlössen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 aufgrund eines schweren Eröffnungsmangels nie in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei aufgrund kognitiver Einschränkungen, Analphabetismus und fehlender Deutschkenntnisse ausserstande, seine administrativen Belange zu erledigen. Nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau habe er schleichend die Kontrolle über sein Leben verloren. Die involvierten Migrationsbehörden hätten ihn nicht hinreichend und adressatengerecht über die ausländerrechtlichen Konsequenzen aufgeklärt, ihre Fürsorgepflichten verletzt und mit ihrem langen Untätigbleiben und früheren Bewilligungsverlängerungen trotz Straffälligkeit und Schuldenanhäufung berechtigte Erwartungen in eine Verlängerung erweckt. Genauere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien treuwidrig und in Verletzung entsprechender Untersuchungspflichten unterlassen worden. Weder sein jahrzehntelanger Aufenthalt noch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat sei im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung hinreichend abgeklärt und gewürdigt worden. Weiter wird auf den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Ansprüche auf eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen im Falle einer Regularisierung seines hiesigen Aufenthalts verwiesen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer lässt vorab bestreiten, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 je in Rechtskraft erwachsen sei, da er die Tragweite dieser Verfügung kognitiv und sprachlich nicht habe erfassen können, diese (wie zuvor) über die sozialen Dienste (und nicht postalisch) hätte zugestellt werden müssen und in den Akten lediglich eine nicht unterzeichnete Version vorhanden sowie eine tatsächliche Zustellung per Einschreiben nicht nachgewiesen sei. Es läge damit ein schwerer Eröffnungsmangel vor und die Verfügung vom 23. März 2023 sei als nichtig einzustufen.
2.2. Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert
30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gelten, die Fristen also insbesondere auch vor und nach Ostern nicht stillstehen (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG).
Allfällige Verfügungs- oder Eröffnungsmängel sind grundsätzlich innerhalb der Einsprachefrist geltend zu machen. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und müssen grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden (vgl. BGE 144 IV 362, Erw. 1.4.3; BGE 138 II 501, Erw. 3.1; BGE 129 I 361, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273, Erw. 3.1).
Ist die Einsprachefrist verpasst worden und kann die säumige Partei glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, kann gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) die Frist wiederhergestellt werden, wenn das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht wird.
2.3. 2.3.1. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 per Einschreiben versandt und konnte am 28. März 2023 am Postschalter zugestellt werden (MI-act. 314), womit sie grundsätzlich, nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist, am 28. April 2023 in Rechtskraft erwuchs. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist ein blosser Versand der Verfügung per A-Post Plus nicht hinreichend dokumentiert und würde dies der dargelegten Aktenlage widersprechen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den vom MIKA am 23. März 2023 in Rechnung gestellten Porto-Spesen ableiten (MI-act. 313). Indes würde auch eine blosse Zustellung per A-Post Plus vorliegend eine gültige Zustellung indizieren und vermögen die ansonsten nicht weiter belegten Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die diesbezügliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustossen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2).
2.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen keinerlei Hinweise auf massgebliche Form-, Zustellungs- oder sonstige Eröffnungsfehler:
Selbst wenn die am Schalter zugestellte Verfügung des MIKA nicht handschriftlich unterzeichnet worden sein sollte, was nur durch den Beschwerdeführer durch Vorlage der Originalverfügung belegt werden könnte, würde dies praxisgemäss weder die Ungültigkeit noch die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben, zumal eine Nichtunterzeichnung keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellt (vgl. auch KASPAR PLÜSS, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, in: ISABELLE HÄNER/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.],
8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügungen", IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Bern 2022, S. 107, 113 ff. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013, Erw. 4).
Sodann müssen Verfügungen grundsätzlich nur in der deutschen Amtssprache eröffnet werden (vgl. § 71a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) und ist es Sache der fremdsprachigen Partei, sich nötigenfalls Hilfe bei der Übersetzung zu holen. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Inhalt, wobei der Beschwerdeführer mit der späteren Einschaltung eines Anwalts selbst den Tatbeweis erbracht hatte, auf behördliche Sendungen adäquat reagieren zu können. Überdies musste ihm seine prekäre Bewilligungssituation spätestens nach seiner mündlichen Anhörung vom 13. Januar 2022 (MI-act. 244 ff.) bewusst sein und kann deshalb keine Rede davon sein, dass der negative Bewilligungsentscheid für ihn überraschend gekommen ist. Dass er in der Vergangenheit nicht immer die nötige Sorgfalt bei der Erledigung seiner administrativen Tätigkeiten an den Tag legte, vermag keinen Eröffnungsmangel zu begründen, sondern ist ihm selbst anzulasten.
2.3.3. Jedenfalls ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die grundsätzlich von ihm zu erwartende Sorgfalt beim Empfang und der Kenntnisnahme behördlicher Sendungen nicht aufzubringen vermag. Er ist gemäss Aktenlage weder verbeiständet noch ergeben sich aus den eingereichten medizinischen Akten massgebliche kognitive Defizite, welche seine Verbeiständung oder die Beiordnung eines Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren zwingend erfordert hätten. Auch wenn er in einem Bericht der Sozialen Dienste der Stadt Aarau vom 18. März 2022 (MI-act. 262) als etwas verwahrlost beschrieben wird, war er in der Vergangenheit durchaus in der Lage, rechtliche Zusammenhänge zu verstehen und sich nötigenfalls Unterstützung zu organisieren: Bereits im März 2018 stand er in Kontakt mit einer Hilfsorganisation (MI-act. 219 ff.). Seine Antworten anlässlich seiner Befragung durch das MIKA vom 13. Januar 2022 sind unauffällig (MI-act. 244 ff.) und zuletzt bemühte er sich selbst aktiv um eine Regelung seines Aufenthalts und den Erhalt von Sozialhilfe (MI-act. 262). Eigenen Angaben zufolge verfügt er über einen grossen Freundeskreis, der ihm in der Vergangenheit schon viel geholfen habe (MI-act. 246). Vor seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 vermochte er eine anwaltliche Vertretung zu organisieren. Der behauptete Analphabetismus ist in den Akten nicht dokumentiert, wenngleich dem bereits erwähnten Bericht vom 18. März 2022 zu entnehmen ist, dass er auch in seiner Muttersprache nur über einen beschränkten Wortschatz verfügt. Eine generelle Unfähigkeit zur Erledigung administrativer Angelegenheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, vielmehr vernachlässigte der Beschwerdeführer schlicht seine diesbezüglichen Obliegenheiten. Dass eine einzelne behördliche Zustellung in der Vergangenheit über den Sozialdienst erfolgte, nachdem das entsprechende Einschreiben vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, begründet sodann keine berechtigten Erwartungen darin, dass auch zukünftige Zustellungen (zusätzlich) auf diese Weise erfolgen würden, zumal mit der Zustellung am Postschalter eine effektive Zustellung hinreichend nachgewiesen erscheint und es Sache des inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wäre, mittels substanziierter Sachdarstellung und sachdienlichen Belegen die entsprechende Zustellung zu bestreiten.
2.3.4. Sodann machte der ab Mai 2023 bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO geltend, obwohl diese gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes hätten vorgebracht und somit noch vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 mit einer substanziierten Sachdarstellung hätten vorgetragen werden müssen. Die rudimentäre Eingabe vom 25. Mai 2023 (MI-act. 324) kann jedenfalls nicht als entsprechendes Gesuch aufgefasst werden und nachfolgende Eingaben wären – soweit sie überhaupt als Fristwiederherstellungsgesuche interpretiert werden können – jedenfalls verspätet erfolgt, nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 26. Mai 2023 das volle Aktendossier zur Verfügung stand (MI-act. 328).
Es kann deshalb von vornherein nicht mehr relevant sein, ob der Beschwerdeführer bereits vor der Mandatierung seines Rechtsvertreters in der Lage gewesen war, adäquat und fristwahrend auf die migrationsamtliche Verfügung vom 23. März 2023 zu reagieren, da hierzu zumindest sein Rechtsvertreter ohne Zweifel im Stande war, jedoch auch nach seiner Mandatierung nicht rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersucht hatte.
2.3.5. Ebensowenig sind Nichtigkeitsgründe ersichtlich: Wie dargelegt, ist nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise von der Nichtigkeit
einer Verfügung auszugehen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird und die fehlerhafte Verfügung auch nicht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden konnte. Hiervon kann im dargelegten Sinne keine Rede sein: Selbst wenn das MIKA im Sinne der Beschwerdeschrift seine Untersuchungs- und Fürsorgepflichten verletzt oder berechtigte Erwartungen erweckt haben sollte, hätten die diesbezüglichen Vorbringen innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfristen vorgebracht werden müssen und hätte ansonsten zumindest rechtzeitig ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt werden müssen.
2.3.6. Damit ist von einer gültigen Zustellung der Verfügung vom 23. März 2023 auszugehen. Diese Verfügung, mit der das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit erneut um Verlängerung der bereits erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist die Sache bereits entschieden worden und ist die entsprechende Verfügung formell in Rechtskraft erwachsen. Zwar hätte das MIKA mangels materieller Rechtskraft seiner Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2023 vom 19. April 2024, Erw. 6.3 und 6.5, zur Publikation vorgesehen) auf diese zurückkommen können. Eine Verpflichtung dazu bestand indessen nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ist die vorinstanzliche Abweisung der Einsprache in diesem Punkt zu bestätigen.
Soweit die Vorinstanz betreffend das neue Gesuch vom 25. Mai 2023 um Wieder- bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen neuer entscheidwesentlicher Tatsachen verneinte und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigte, ist dies mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz, wobei die Vernehmlassung der Beschwerdeantwort gemäss § 45 VRPG gleichzusetzen ist. Rechtsmittelentscheide können gemäss § 39 Abs. 2 VRPG in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147, Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Wiedererwägung bzw. Anpassung eines unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheids, da diesfalls weder um die Wiedererwägung eines Rechtsmittelentscheids im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG noch um die Wiedererwägung eines Entscheids während hängigem Rechtsmittel- bzw. Einspracheverfahren im Sinne von § 39 Abs. 1 VRPG ersucht wird. Diesfalls bestimmt sich die Zulässigkeit einer Wiedererwägung nach allgemeinen Grundsätzen (BGE 143 II 1, Erw. 5.1).
Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 4.1; BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_141/2021 vom 13. April 2021, Erw. 2.1 und 2C_711/2019 vom 1. November 2019, Erw. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177, Erw. 2.2.1).
Generell sind Beweismittel, welche bereits im rechtskräftig gewordenen Bewilligungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile des Bundesgerichts 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 3.3; 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, Erw. 2.2.2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, Erw. 2.e). Insbesondere dient sie auch nicht dazu, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 2.1 und 5A_524/2007 vom 17. April 2008, Erw. 4.2). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3).
3.2. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht weiter nicht bereits dann, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Was bei gebotener Sorgfalt bereits im vorangegangenen und rechtskräftig entschiedenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können bzw. dort spätestens im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen, kann nicht mehr Gegenstand einer Wiedererwägung bzw. Neuüberprüfung bilden.
3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine neue Beurteilung seiner Angelegenheit zukommt. Massgebend ist dabei grundsätzlich, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit der Rechtskraft der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 in einer Weise geändert hat, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte. Mithin müssen Noven vorliegen, welche zudem entscheidrelevant sind, d.h. grundsätzlich dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Neuüberprüfung, wenn lediglich (unechte) Noven vorgebracht werden, welche bei gebotener prozessualer Sorgfalt bereits im rechtskräftig gewordenen und negativ entschiedenen Bewilligungsverfahren hätten vorgebracht bzw. im damaligen Verfahren fristgerecht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden müssen.
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich allesamt auf seit vielen Jahren bestehende (Dauer-)Sachverhalte, welche bereits im rechtskräftig entschiedenen Bewilligungsverfahren gewürdigt wurden oder bei gebotener prozessualer Sorgfalt hätten dort eingebracht werden müssen. So hätte der im Einspracheverfahren nachgereichte Arztbericht vom 2. Dezember 2022 (MI-act. 375) bereits vor der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 oder spätestens innerhalb der ordentlichen Einsprachefrist gegen diesen Entscheid in das Verfahren eingebracht werden können. Nachfolgende Arztberichte zeigen weitgehend unveränderte Befunde und sind nicht geeignet, die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Selbst wenn das MIKA in seinem Entscheid vom 23. März 2023 seine Untersuchungs- oder Begründungspflicht verletzt und/oder eine falsche Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorgenommen haben sollte, wäre dies innert der Einsprachefrist im damaligen Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen, wenn die Verfügung nicht innert Einsprachefrist angefochten wurde. Weiter ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs kaum zu erwarten, dass zwischen dem 28. April 2023 (Rechtskraftdatum der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023) und dem Neugesuch vom 25. Mai 2023 entscheidrelevante Noven eingetreten sind, welche nicht bereits im rechtskräftig entschiedenen Bewilligungsverfahren gewürdigt wurden oder bei gebotener prozessualer Sorgfalt hätten dort eingebracht werden können.
Ebensowenig sind die geltend gemachten Umstände, die einer rechtzeitigen Anfechtung der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 entgegengestanden sein sollen, geeignet, eine Neubeurteilung zu begründen, wenn sie im dargelegten Sinne bereits ungeeignet erscheinen, die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 infrage zu stellen: Das Wiedererwägungsverfahren dient auch hier nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu kompensieren und entsprechend kann es auch nicht dazu dienen, trotz versäumter Einsprachefrist und versäumtem Fristwiederherstellungsgesuch nachträglich eine Neuüberprüfung entsprechender Säumnisgründe zu ermöglichen.
Das MIKA musste auf das Gesuch vom 25. Mai 2023 dementsprechend überhaupt nicht eintreten, weder in Bezug auf die (erneute) Prüfung eines allfälligen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch bezüglich eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 8 EMRK, welche überwiegend bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 waren (MI-act. 304 ff.) und deren unzureichende Prüfung bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg im damaligen Verfahren hätte gerügt werden müssen.
Ebenso wenig hätte das MIKA bei dieser Ausgangslage (von sich aus) prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund anderer Bestimmungen hätte eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden können.
Soweit das MIKA gleichwohl eine materielle Prüfung vorgenommen hatte, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens ebenfalls materiell überprüft wurde, ist nachfolgend beschränkt auf die verwaltungsgerichtliche Kognition zu prüfen, ob die Bewilligungsverweigerung zu Recht erfolgte. Das MIKA bestätigte vollumfänglich seine Verfügung vom 23. März 2023 und die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Verweigerung einer (neuen) Bewilligung gestützt auf die geprüften Rechtsgrundlagen sei nicht zu beanstanden. Hierzu ist vorab unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 I 266, Erw. 3) anzumerken, dass der Berufung auf konventionsrechtlich geschützte Rechte auch die unbestritten mangelhafte Integration des Beschwerdeführers, die von ihm gesetzten Widerrufsgründe und der mutmasslich nicht ununterbrochene und zuletzt jedenfalls nicht mehr ordnungsgemässe Aufenthalt entgegenstünden: Der Beschwerdeführer ist selbst gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (act. 20 f. Rz. 20, act. 27 Rz. 45) trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Er spricht kaum Deutsch und geht seit Jahren keiner legalen Arbeit mehr nach. Eigenen Angaben zufolge verfügt er nicht über eine enge Beziehung zu seiner Tochter. Obwohl er über einen grossen Freundeskreis verfügen will (MI-act. 246), räumt er in der Beschwerdeschrift selbst ein, dass seine diesbezüglichen Beziehungen nicht sonderlich eng sind (act. 27 Rz. 45). Seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration ist damit auch nach seiner eigenen Darstellung weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Zudem ist er unter anderem wegen Todesdrohungen gegenüber seiner damaligen Ehefrau und qualifizierten Drogendelikten vorbestraft und erwirkte hierfür unter anderem eine Geldstrafe sowie eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Selbst wenn im Sinn der Beschwerdeschrift von einem bald 22-jährigen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen würde, ist seine Integration keineswegs derart fortgeschritten, als dass seine Wegweisung das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Privatleben verletzt. Zudem hat er mit der Verurteilung zu einer mehrjährigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe zumindest den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (bis zum 1. Januar 2019 noch Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]) gesetzt und wären damit Einschränkungen des Rechts auf Privatleben auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ihm auch nie in Kenntnis dieser Strafe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte vielmehr am 17. Oktober 2012, mehr als ein Jahr vor dieser Verurteilung (MI-act. 160; MI-act. 184 ff.), weshalb auch keinerlei Grundlage ersichtlich ist, ihm deshalb aus Vertrauensschutzgründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Indes ist durch den hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer ohnehin nur unzureichend belegt, wo sich dieser in den letzten Jahren aufgehalten hat, lassen sich dessen mutmasslichen Aufenthaltsorte im In- und Ausland mangels ordnungsgemässer Anmeldungen aus den Akten doch höchstens punktuell nachvollziehen. Eine Berufung auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK fällt vorliegend ohnehin ausser Betracht, da dieser auf einen rechtmässigen bzw. ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt abstellt (BGE 149 I 66, Erw. 4.3), der unregulierte Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch weder ordnungsgemäss noch ununterbrochen erscheint, nachdem er jahrelang nirgends in der Schweiz angemeldet und seine Aufenthaltsbewilligung bereits vor Jahren erloschen bzw. abgelaufen war. Dass er bislang weder seiner Anmeldeverpflichtung noch seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen war, vermag seine Rechtsstellung nicht zu verbessern, weshalb eine vertiefte materielle Prüfung entsprechender konventionsrechtlicher Ansprüche unabhängig von der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage unterbleiben kann (vgl. BGE 149 I 66, Erw. 4.3).
Soweit durch die Vorinstanzen eine Zulassung gestützt auf die Art. 18-28 AIG geprüft wurde, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies umso mehr, als in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine substanziierten Rügen vorgebracht werden.
Damit lagen vorliegend weder die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung vor noch sind die Voraussetzungen für eine Verfügungsanpassung wegen veränderter Sach- oder Rechtslage gegeben (vgl. dazu BGE 143 II 1, Erw. 5.1 und BGE 137 I 69, Erw. 2.3). Mit der Vorinstanz hat deshalb das MIKA zu Recht von einer Rücknahme seiner rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 abgesehen. Mit Blick auf die weiteren geprüften möglichen Rechtsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese Prüfung nicht zwingend erforderlich war und im Ergebnis die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die geprüften Rechtsgrundlagen zu Recht verweigert wurde.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine massgeblichen Noven vorgebracht wurden oder aus den Akten ersichtlich waren, die zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätten führen müssen oder eine von der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 abweichende materielle Neubeurteilung aufdrängten. Ebenso wenig ist eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 ersichtlich, welche eine abweichende Neubeurteilung gerechtfertigt hätte. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage wurde zudem zu Recht verweigert.
Der Beschwerdeführer hätte bei gebotener prozessualer Aufmerksamkeit seine Vorbringen gegen die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 spätestens innert Einsprachefrist oder nachträglich zusammen mit einem entsprechenden Fristwiederherstellungsgesuch einbringen müssen. Da er jedoch die diesbezüglichen Fristen verpasst hat, ist seine diesbezügliche Säumnis auch nicht mehr ihm vorliegenden Verfahren zu korrigieren.
Die gegen die migrationsamtliche (zweite) Verfügung vom 4. August 2023 erhobene Einsprache wurde damit zu Recht abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzutreten war, womit auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2
VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 44 f.).
2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO (vgl. § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz hierzu bereits eine detaillierte Rechnung eingereicht (MI-act. 412 ff.).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 1'480.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 30. September 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Roder