WBE.2024.28
WBE.2024.28 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-29
29. Juli 2024Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.28 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2023.089) Art. 49 Urteil vom 29. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Nig...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.28 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2023.089) Art. 49
Urteil vom 29. Juli 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Nigeria führer Zustelladresse: c/o lic. iur. Mischa Hostettler, Kramgasse 37, 3011 Bern
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Dezember 2023
Sachverhalt
A.
Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er absolvierte einen Bachelorlehrgang an der B._____ Universität in P._____, Nigeria, den er 2016 mit einem Bachelor of Science mit Vertiefung (Major) in Banking and Finance abschloss (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 14, 17). Anschliessend arbeitete er bis 2019 in seinem Heimatland als Finanzanalyst (MI-act. 14, 17).
Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Schweizer Botschaft in Abuja ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, um an der Universität Neuenburg ein 36 Monate dauerndes Masterstudium in Finance zu absolvieren (MI-act. 3 ff., 6). Nachdem ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 17. Oktober 2019 eine Einreiseerlaubnis erteilt hatte, reiste er am 7. November 2019 in die Schweiz ein, wo ihm am 31. Januar 2020 eine bis zum 6. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung mit Hauptwohnort Spreitenbach ausgestellt wurde (MI-act. 26, 31).
Am 25. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 33 ff.). In diesem Zusammenhang forderte ihn das MIKA mit Schreiben vom 18. November 2020 auf, eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Neuenburg für das Herbstsemester 2020 einzureichen (MI-act. 35). Am 1. Dezember 2020 wurde das MIKA von der Partnerin des Gastgebers bzw. Garanten des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in Spreitenbach Wohnsitz haben, telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer das erste Semester nicht bestanden habe, weshalb er sein Studium an der Universität Neuenburg nicht weiterführen könne. Das MIKA teilte mit, dass, sofern der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2021 ein Studium im gleichen Fachbereich wie an der Universität Neuenburg aufnehmen würde, der Studiengang im Sinne einer Ausnahme bewilligt würde. Sollte der Studienbeginn jedoch erst im Herbst 2021 erfolgen, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und bei der zuständigen Schweizer Botschaft ein neues Gesuch zu stellen (MI-act. 36 f.). Daraufhin reichte der Gastgeber des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 25. Januar 2021 eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Luzern für das Frühjahrssemester 2021 im Masterstudiengang Economics and Management ein (MI-act. 38, 40 f.). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr, bis zum 5. November 2021, verlängert (MI-act. 43).
Mit dem zweiten Verlängerungsgesuch vom 14. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Luzern für das Herbstsemester 2021 ein und gab gleichzeitig an, bei einem Personalvermittlungsunternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von
80 % angestellt zu sein (MI-act. 46). Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate einzureichen, und die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, teilte die Arbeitgeberin dem MIKA mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit, dass der Beschwerdeführer per 30. November 2021 gekündigt habe (MI-act. 48 ff., 60, 61 f.). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr bzw. bis zum 5. November 2022 verlängert (MI-act. 64).
In seinem nächsten Verlängerungsgesuch vom 20. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, seit dem 15. Oktober 2022 auf Stellensuche zu sein (MI-act. 68 f.). In der Annahme, es handle sich hierbei um ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, forderte das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2023 auf, eine Bestätigung des erfolgreichen Hochschulabschlusses einzureichen (MI-act. 70). Mit E-Mail vom 10. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem MIKA mit, dass er nach wie vor an der Universität Luzern studiere. In diesem Zusammenhang reichte er eine bis zum 31. Januar 2023 gültige Immatrikulationsbestätigung zu den Akten, diesmal jedoch für den Studiengang "MSc Health Sciences" (MI-act. 71 f.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom MIKA mit E-Mail vom 14. Februar 2023 aufgefordert, eine aktuelle Immatrikulationsbestätigung für das Frühjahrssemester 2023 einzureichen. Zudem forderte das MIKA den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der Universität Luzern über die Dauer des Masterstudiums in der neu gewählten Fachrichtung, die zu erreichenden und die bereits erreichten ECTS-Punkte einzuholen sowie seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (MI-act. 73).
Die weiteren Abklärungen des MIKA ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer vom Frühjahrssemester 2021 bis und mit Frühjahrssemester 2022 an der Universität Luzern auf der Studienstufe Master im Studiengang Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert war. Infolge des erneuten Ausschlusses in Wirtschaftswissenschaften wechselte er das Studienfach und war ab September 2022 auf der Studienstufe Master im Studiengang MSc Health Sciences immatrikuliert (MI-act. 78, 84). Da das MIKA hierauf die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung als nicht mehr gegeben erachtete, gewährte es dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 86 ff.) und erliess nach Eingang der Stellungnahme des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers am 18. August 2023 folgende Verfügung (MI-act. 133 ff.):
1.
Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung wird abgewiesen und A._____ aus der Schweiz weggewiesen.
2.
A._____ hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise erfolgen.
3.
Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben.
B.
Gegen diese Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer, neu vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, mit Eingabe vom 21. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 159).
Am 29. September 2023 wurde die Vorinstanz durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Q._____, S._____ und R._____ telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Schweizerin ein Kind vom Beschwerdeführer erwarte (MI-act. 184). Die über das Telefonat am selben Tag angefertigte Aktennotiz wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 zur Stellungnahme zugestellt (MI-act. 185). Mit Eingabe vom 13. November 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu (MI-act. 191 ff.).
Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit selbst unterzeichneter Eingabe vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 14 ff.):
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 19.12.2023 sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
3.
Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, auf Wegweisungshandlungen sei einstweilen zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert sei, und verfügte, dass dementsprechend auf Antrag 3 der Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 22 f.).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024, welche die Verfügung vom 22. Januar 2024 ersetzte, stellte der Instruktionsrichter berichtigend fest, dass im Rubrum der Verfügung vom 22. Januar 2024 irrtümlich der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Vertreter des Beschwerdeführers aufgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch diesen vertreten werde, weshalb die Verfügung mit Blick auf das Rubrum zu korrigieren sei (act. 24 ff.).
Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 30). In der Folge wurde er mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 aufgefordert, seine Bedürftigkeit durch Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen, andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt (act. 31 f.).
Die Vorinstanz reichte am 12. Februar 2024 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 33). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der notwendigen Belege zur Prozessbedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen war, trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Februar 2024 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 34 f., 36 ff.).
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 8. März 2024 (act. 39). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich (Weisungen AIG, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juni 2024), dass ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei. Ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich. Zudem könne der neu gewählte Masterstudiengang MSc Health Sciences nicht als Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse im Bereich Banking and Finance betrachtet werden. Vielmehr müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er bereits über eine Erstausbildung im Ausland verfüge und demnach keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung in der Schweiz habe, die seinen Wünschen eher entspreche. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz eines Vollzeitstudiums eine Stelle gesucht und innerhalb eines Jahres seit Studienbeginn lediglich 33 ECTS-Punkte erreicht, was nicht auf ein zielorientiertes und speditives Vorgehen schliessen lasse. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie um seine Ausbildung gehe, sondern darum, in der Schweiz Fuss zu fassen und sich hier zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauerhaft niederzulassen, was auf eine Umgehung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht mehr erfülle und sich der Zweck der erteilten Bewilligung bereits mit dem Studiengangwechsel erfüllt habe. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Aus- und Weiterbildungszwecken sei daher zu Recht wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert worden.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Wechsel in den Masterstudiengang MSc Health Sciences lasse sich schlüssig und nachvollziehbar damit begründen, dass er später entweder in der Schweiz oder in seinem Heimatland das Management
eines Spitals übernehmen wolle. Dazu seien nicht nur Kenntnisse in Finance and Management, sondern auch in Health Sciences erforderlich. Da der Beschwerdeführer somit gewichtige berufliche Gründe für den Wechsel des Masterstudiengangs vorbringen könne, liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein begründeter Ausnahmefall vor. Es sei treuwidrig, wenn die Vorinstanz darin eine Umgehung der strengen Zulassungsvorschriften sehe. Vielmehr widerspreche sich die Vorinstanz selbst, indem sie zwar Parallelen zwischen dem Bachelor in Banking and Finance und dem Bachelor in Gesundheitswissenschaften sehe, dem Beschwerdeführer aber die Fortsetzung des Masterstudiums MSc Health Sciences verweigere. Dies sei willkürlich und unhaltbar, weshalb der Wechsel als Ausnahmefall zu bewilligen sei.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vaterschaftsanerkennung für sein ungeborenes Kind beim Regionalen Zivilstandsamt in S._____ hängig sei und bereits aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, da mit der Geburt des Kindes ohnehin ein neuer Aufenthaltsgrund mit Rechtsanspruch entstehe.
2.
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG werden in Art. 23 Abs. 2 VZAE konkretisiert und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
2.2. Art. 27 AIG ist eine "Kann-Vorschrift". Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Aus- und Weiterbildung besteht selbst dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Den zuständigen Behörden wird somit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, den sie nach Art. 96 Abs. 1 AIG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Interessen und dem Grad der Integration auszufüllen haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2625/2018 vom 22. Juni 2020, Erw. 6.3).
2.3. Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks bzw. nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen. Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 38 VZAE), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung um einen vorübergehenden.
Die persönlichen Voraussetzungen werden gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE namentlich dann als erfüllt betrachtet, wenn keine Indizien darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche sowie die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger) zu berücksichtigen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.1).
2.4. Grundsätzlich werden nach Art. 23 Abs. 3 VZAE nur Aus- oder Weiterbildungen mit einer Maximaldauer von acht Jahren bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung dienen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht der Umgehung der strengeren Zulassungsvorschriften dient, wobei bei Personen über 30 Jahre besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5).
2.5. Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (vgl. auch die entsprechenden Zustimmungsvorbehalte des SEM gemäss Art. 4 lit. b Ziff. 2 und 3 ZV-EJPD). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht verlängert, da die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung (Aufenthalt zwecks Ausbildung) nicht mehr eingehalten wird. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligungsfähig (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.7). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Migrationsbehörden in solchen Konstellationen zügig vorzugehen hätten und keine offenkundig zu langen Aufenthalte zu Ausbildungszwecken tolerieren dürften, ansonsten es zu Härtefällen kommen könne (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3023/2011 vom 7. Juni 2012, Erw. 7.2.2 Abs. 2 am Ende, und C-5804/2009 vom 21. Juni 2010, Erw. 7 am Ende; BVGE 2007/45; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.317/2006 vom 16. August 2006, Erw. 3 am Ende). Die zielgerichtete und speditive Verfolgung eines Studiums bildet damit bereits Element der persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG und ist nicht erst bei Erreichung der achtjährigen Maximaldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu prüfen (kritisch hierzu aber MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 3 zu Art. 27 AIG).
3.
3.1. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Immatrikulation in den neu gewählten Masterstudiengang MSc Health Sciences explizit als Studiengangwechsel anerkennt, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihm der Studiengangwechsel aufgrund des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles zu bewilligen und damit die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist (siehe vorne Erw. II/2.5).
3.2. 3.2.1. Als Begründung für den Studiengangwechsel führt der Beschwerdeführer lediglich an, dass er in Zukunft das Management eines Spitals übernehmen wolle und dafür nicht nur Kenntnisse in den Bereichen Finance und Management, sondern auch im Bereich Health Sciences erforderlich seien (vgl. act. 17 f.). Ein Wechsel des Studienganges sollte eine nachvollziehbare Weiterentwicklung des bisherigen Studienverlaufs darstellen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keinen schlüssigen Bezug zwischen seinem bisherigen Studium und dem neuen Studiengang aufzeigen. Er zählt in seiner Beschwerde lediglich die fünf Vertiefungsrichtungen (Gesundheitskommunikation, Gesundheit und Sozialverhalten, Gesundheitsökonomie und -politik, Gesundheitsversorgungsforschung sowie Gesundheitsdatenwissenschaft [Neu]) auf, aus denen die Studierenden gemäss der Studienbroschüre für den MSc Health Sciences an der Universität Luzern (https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/gmf/departement/Master_Healt h_Sciences/MSc_Health_Sciences_Brochure_Web.pdf [nachfolgend: Studienbroschüre]) ihren Major wählen können. Er unterlässt es jedoch, auch nur im Entferntesten aufzuzeigen, für welchen Major er sich entschieden hat und aus welchen Gründen er seine Wahl getroffen hat. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz seines Bachelor-Abschlusses in Banking and Finance keine Kurse im Bereich "Health Economics and Policy", zu Deutsch "Gesundheitsökonomie und -politik", absolviert hat (vgl. MI-act. 179 f.). Dieser Schwerpunkt vermittelt laut Studienbroschüre ökonomische Denkprinzipien und politikwissenschaftliche Theorien, um komplexe Gesundheitssysteme zu verstehen und zu verwalten, was dem in der Beschwerde geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, später eine Managementposition im Spitalumfeld zu übernehmen, am ehesten entsprechen würde. Auch angesichts seines wirtschaftswissenschaftlichen Hintergrundes wäre ein Major in "Health Economics and Policy" naheliegend gewesen, da dies einen direkten Bezug zu seinem bisherigen Studium und seiner beruflichen Erfahrung hergestellt und seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten sinnvoll ergänzt und weiterentwickelt hätte. Eine Einsichtnahme in den Leistungsnachweis zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer Major-Fächer aus anderen Schwerpunktbereichen gewählt hat (vgl. MI-act. 179). Dies bestätigt den Eindruck der Vorinstanz, dass das neugenannte Berufsziel des Beschwerdeführers nicht als gefestigt erscheint und der Fachwechsel letztlich nur eine Folge des (doppelten) Ausschlusses aus der ursprünglich verfolgten Studienrichtung zu sein scheint (vgl. Einspracheentscheid, Erw. II/4.3.2, act. 8). Ein Studienausschluss rechtfertigt jedoch nicht den Wechsel in einen anderen Studiengang, sondern deutet eher auf eine mangelnde Eignung hin. Entsprechend vermag die angeführte Begründung des Beschwerdeführers, gesundheitswissenschaftliche Kenntnisse seien für eine spätere Tätigkeit im Spitalmanagement nützlich, keinen Ausnahmenfall für die Bewilligung eines Studiengangwechsels zu begründen.
3.2.2. Aus den dargelegten Gründen ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde geltend gemachte berufliche Sinneswandel keinen hinreichend begründeten Ausnahmefall für die Bewilligung des Studiengangwechsels des Beschwerdeführers darstellt und auch sonst keine Umstände vorliegen, die als Ausnahmefall gewertet werden könnten. Vielmehr erscheint der eigenmächtige Wechsel des Beschwerdeführers nach wiederholtem Ausschluss vom Wirtschaftsstudium als Versuch, das Scheitern im ursprünglich gewählten Studiengang zu umgehen und weiterhin an der Universität immatrikuliert zu bleiben. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein solcher Wechsel zuzugestehen wäre, fehlt es, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bereits an der Voraussetzung der zielgerichteten und speditiven Verfolgung des Studiums und damit an den persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG (siehe vorne Erw. II/2.5).
3.3. Für den Abschluss des Masterstudiengangs MSc Health Sciences sind laut Studienbroschüre 120 ECTS-Punkte erforderlich. Die Regelstudiendauer beträgt im Vollzeitstudium vier Semester, wobei pro Semester 30 ECTS-
Punkte zu erwerben sind. Der englischsprachige Studiengang gliedert sich in die Bereiche "Principles of Health Sciences" (30 ECTS im 1. Semester), "Advanced Research Methods (ARM)" (insgesamt 12 ECTS, davon
9 ECTS im 2. Semester und 3 ECTS im 3. Semester), "Academic and Professional Skills (APS)" (insgesamt 6 ECTS, davon 3 ECTS im 2. und 4. Semester), "Major Courses" (insgesamt 30 ECTS, davon 18 ECTS im 2. Semester, 9 ECTS im 3. Semester und 3 ECTS im 4. Semester), Praktikum (18 ECTS im 3. Semester) sowie Masterarbeit (18 ECTS im 4. Semester) und mündliche Prüfungen (6 ECTS im 4. Semester).
Aus der aktenkundigen Leistungsübersicht vom 12. September 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2022 im Rahmen des Moduls "Principles of Health Sciences" des ersten Semesters, welches aus fünf Lehrveranstaltungen besteht, insgesamt 18 von 30 ECTS-Punkten erworben hat (MI-act. 179 f.). Im Rahmen der vier absolvierten Pflichtveranstaltungen wurde eine Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet. Damit schloss er lediglich drei von fünf Pflichtveranstaltungen des ersten Semesters erfolgreich ab.
Im zweiten Semester sind laut Studienbroschüre Lehrveranstaltungen aus den Modulen "ARM Course 1" (6 ECTS), "ARM Course 2" (3 ECTS), "APS Course 1" (3 ECTS) sowie "Major Courses" (insgesamt 18 ECTS) aus einem vielfältigen Kurskatalog zu absolvieren. Aus der Leistungsübersicht vom 12. September 2023 geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2023 im Rahmen des Moduls "APS Course 1" 3 ECTS und im Bereich "Major Courses" insgesamt 12 ECTS erworben hat. Dabei wurde im Rahmen der "Major Courses" die Prüfung "Introduction to Hospital Management" mit der Note 1 bewertet. Die insgesamt erworbenen ECTS entsprechen somit lediglich der Hälfte der für dieses Semester zu erbringenden Studienleistung.
Bei einer Fortführung des neuen Studiengangs im gleichen Tempo wie in den ersten beiden Semestern (durchschnittlich 16,5 ECTS-Punkte pro Semester) wäre mit einem Abschluss des Masterstudiums frühestens nach acht Semestern ab Studienbeginn und damit nach Abschluss des Frühjahrssemesters 2026, also im Herbst 2026, zu rechnen. Damit wäre der zeitliche Rahmen von Art. 23 Abs. 3 VZAE unter Berücksichtigung des zweieinhalbjährigen wirtschaftswissenschaftlichen Vorstudiums zwar noch nicht vollständig ausgeschöpft, jedoch bereits zu drei Vierteln erreicht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er wolle seinen künftigen väterlichen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachkommen, erscheint es ohnehin zweifelhaft, ob der Erwerb des Masterabschlusses zu diesem Zeitpunkt möglich sein wird. Vielmehr erscheint eine Prognose, wann bzw. ob überhaupt mit einem Abschluss zu rechnen ist, derzeit nicht möglich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2024 keine näheren Angaben dazu, wie viele ECTS-Punkte im Herbstsemester 2023 (Prüfungstermine im Januar 2024) erworben wurden bzw. ob nicht bestandene Prüfungen nachgeholt werden mussten und ob das für den Studiengang obligatorische Praktikum bereits erfolgreich absolviert oder zumindest in die Wege geleitet werden konnte. Stattdessen begnügt er sich mit der Behauptung, er habe im Januar 2023, im Juni 2023 und aktuell im Januar 2024 Prüfungen abgelegt, seine Noten lägen zwischen 4 und 5 und sämtliche Prüfungen seien bestanden. Auch zu den im vierten Semester, also ab Februar 2024, zu besuchenden Lehrveranstaltungen macht er keine näheren Angaben. Obwohl den Beschwerdeführer eine Mitwirkungs- und insbesondere eine Beweisbeschaffungspflicht trifft (vgl. Art. 90 AIG), hat er es unterlassen, die in der Beschwerde offerierte aktuelle Notenübersicht nachzureichen und beschränkte sich damit auf die Behauptung "er bestehe seine Prüfungen und absolviere sein Masterstudium erfolgreich und speditiv" (vgl. act. 18). Es wäre ihm dabei ohne weiteres möglich gewesen, den von ihm behaupteten Studienfortschritt durch Nachreichung des bereits offerierten Zwischenleistungsnachweises zu belegen. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer damit keinerlei Belege dafür vorzulegen, dass er seit dem Herbstsemester 2023 weitere Prüfungen abgelegt bzw. weitere ECTS-Punkte erworben hat.
Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Frühjahrsemester 2020 immatrikuliert ist, soweit ersichtlich bisher nur im Herbstsemester 2022 und im Frühjahrsemester 2023 tatsächlich studiert und dabei insgesamt lediglich 33 der (nach zwei Semestern zu erwartenden) 60 ECTS-Punkte erworben hat. Die dargestellten geringen Fortschritte des Beschwerdeführers im neuen Studiengang sowie der Umstand, dass er bereits zweimal vom ursprünglich angestrebten Studium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen wurde und sich trotz eines neu begonnenen Vollzeitstudiums erneut um eine Anstellung bemühte (vgl. MI-act. 69), lassen nicht auf eine zielstrebige und zügige Verfolgung seines Studienvorhabens schliessen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hätte dem Beschwerdeführer bereits vor Aufnahme seines Studiums in der Schweiz bewusst sein müssen, dass seine Sprachkenntnisse für ein Studium in französischer Sprache nicht ausreichten. Die vom Beschwerdeführer sodann zusätzlich zur Erklärung des "nicht optimalen Starts an der Universität Neuenburg" angeführten pandemiebedingten Einschränkungen können allenfalls für den Wechsel an die Universität Luzern ins Feld geführt werden. Sie vermögen aber nicht mehr zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer im englischsprachigen Studiengang MSc Health Sciences keine besseren Resultate zu erzielen vermochte, zumal der Bundesrat die Aufhebung der Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 beschlossen hatte (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.ms g-id-87216.html) und damit der Studienbetrieb zum Zeitpunkt des Studiengangwechsels wieder regulär vor Ort stattfand. Mit der Vorinstanz kann somit nicht mehr von einer zielgerichteten und speditiven Verfolgung des Studiums gesprochen werden, womit der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.5).
3.4. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer attestieren würde, dass er sich jedenfalls seit dem Herbstsemester 2022 bemüht, sein Studium zielstrebig voranzutreiben, würde es zudem am praxisgemäss erforderlichen Nachweis der Notwendigkeit der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz fehlen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5470/2019 vom 28. Juli 2020, Erw. 5.5 sowie F-2450/2018 vom 14. September 2018, Erw. 7.2 am Ende). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, weshalb die von ihm angestrebten Fachkenntnisse im Bereich MSc Health Sciences nicht auch in seinem Heimatland, beispielsweise an der National Open University of Nigeria (vgl. https://fohs.nou.edu.ng/), erworben werden können. Die Notwendigkeit scheitert vorliegend auch daran, dass der heute 32-jährige Beschwerdeführer bereits über einen ausländischen Bachelorabschluss und damit über eine Erstausbildung verfügt und in der Vergangenheit in seinem Heimatland als Finanzanalyst erfolgreich am Erwerbsleben teilgenommen hat. Ein überwiegendes persönliches Interesse, hier eine zweite Ausbildung zu absolvieren, besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland gleichwertige Studienmöglichkeiten zur Verfügung.
3.5. Schliesslich stehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Motivationsschreiben vom 8. Juni 2019 in einem gewissen Widerspruch zu seinen späteren Angaben in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2024. Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wolle nach Abschluss seines Studiums in der Schweiz als Finanzspezialist nach Nigeria zu seiner Familie, um die er sich kümmern müsse, wie es seine Religion verlange, und zu seiner Verlobten zurückkehren (MI-act. 18). In seiner Beschwerde betont er jedoch, dass er das Management eines Spitals in der Schweiz oder in seinem Heimatland übernehmen wolle. Dies impliziert zwar, dass er grundsätzlich bereit wäre, die Schweiz nach Abschluss seines Studiums zu verlassen. Gleichzeitig argumentiert er aber in der Beschwerde, dass er von seinem Heimatland aus kaum regelmässigen Kontakt zu seinem Kind pflegen könne und deshalb in der Schweiz bleiben müsse. Diese widersprüchlichen Aussagen sowohl zur familiären als auch zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Studienpläne aufkommen und legen vielmehr den Schluss nahe, dass er nach seinem Ausschluss aus den Wirtschaftswissenschaften mit dem eigenmächtigen Wechsel der Studienrichtung versucht, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und in der Schweiz Fuss zu fassen.
3.6. Zusammenfassend ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht mehr erfüllt. Vielmehr hat sich der Zweck seines Ausbildungsaufenthalts spätestens mit dem Abbruch bzw. dem Ausschluss aus dem Studium der Wirtschaftswissenschaften erfüllt und wurde seine Bewilligung deshalb in rechtskonformer Weise gestützt auf Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert.
4.
Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Integration und Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines Interesses an der Beendigung seines aktuellen Studiums in Luzern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 96 AIG verhältnismässig. Dies, zumal der Beschwerdeführer bereits vor Antritt des Studiums MSc Health Sciences nicht mehr damit rechnen konnte, in der Schweiz verbleiben zu dürfen, und ein Ausbildungsaufenthalt nicht dazu dient, den betroffenen Ausländern durch die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen auf unabsehbare Zeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Auch ist dem bald 33-jährigen Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten, wo er die Möglichkeit hätte, wie bis vor seiner Einreise in die Schweiz als Finanzanalyst Arbeit zu finden. Ferner lebt dort auch seine Familie.
5.
Schliesslich werden in der Beschwerde auch sonst keine substanziierten Rügen vorgebracht, weshalb auf den Einspracheentscheid verwiesen werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt und wonach die Beendigung seines Aufenthalts weder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) noch Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. Einspracheentscheid, Erw. II/7).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend macht und zur Begründung ausführt, er erwarte mit einer Schweizerin ein gemeinsames Kind und die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Zivilstandsamt sei bereits eingeleitet, kann er daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere geht aus der Beschwerde nicht hervor, ob der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter zusammenlebt oder derzeit eine Beziehung zu ihr unterhält. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann. Das Kind ist ausweislich der Akten noch nicht geboren bzw. vom Beschwerdeführer noch nicht anerkannt, so dass die Vaterschaft noch nicht rechtskräftig feststeht und sich seine Behauptungen bisher auf reine Absichtserklärungen beschränken. Mit der Vorinstanz bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, zu gegebener Zeit ein eigenständiges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs zu stellen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt hat, indem sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert und seine Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 229.00, gesamthaft Fr. 1'429.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 29. Juli 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger William