WBE.2024.283
WBE.2024.283 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-01-14
14. Januar 2025Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.283 / JG / jb (DVIRD.24.27) Art. 10 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer gegen Stras...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.283 / JG / jb (DVIRD.24.27) Art. 10
Urteil vom 14. Januar 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Gattlen
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. Juni 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am tt.mm.jjjj, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 20. März 1980. Ihm gegenüber wurden bisher keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.
2.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis für 24 Monate ab dem 15. März 2024 bis und mit dem 16. Februar 2026 (ein Teil des Entzugs war bereits in der Zeit ab 24. März 2017 bis 18. April 2017 vollzogen worden) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
• Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 124 km/h (nach Abzug der Toleranz) • Beschleunigen des Fahrzeuges, obwohl ein anderes Fahrzeug die Absicht hat, zu überholen • Verursachen eines Verkehrsunfalls
Begangen am: 24.03.2017 in Q._____, ausserorts (gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 05.04.2023).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Januar 2024 erhob A._____ am 16. Februar 2024 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) Beschwerde und beantragte was folgt:
Nachsichtig sein und Verständnis betreffend Beschwerde beim Bundesgericht gegen Urteil Obergericht. Anerkennen, dass ich kein Überholmanöver verhindern wollte. Anerkennen, dass ich keinen Verkehrsunfall verursacht habe. Dauer des Entzugs stark vermindern.
2.
Am 4. Juni 2024 entschied das DVI Folgendes:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 174.20, zusammen Fr. 1'174.20, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 9. August 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 12. August 2024) erhob A._____ gegen den ihm am 10. Juli 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.
2.
Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
3.
Am 4. September 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
3.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Der Beschwerdeführer hat am frühen Morgen des 24. März 2017 den ihn auf der Hauptstrasse in R._____ ausserorts überholenden Fahrzeuglenker B._____ am Abschluss des Überholvorgangs gehindert, indem er seinen Personenwagen bis auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h beschleunigt hat, wobei eine aufgrund des gesamten Manövers der beiden Fahrzeuglenker (mit einer damit verbundenen Streifkollision) sowie eines ihnen entgegenkommenden Linienbusses die hochgradige akute Gefahr einer Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten bestanden hat, welche sich nur dank eines abrupten Abbruches des Überholversuches von B._____ nicht verwirklicht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220531-O vom 5. April 2023, Erw. III.1.1).
1.2. Als Folge des Vorfalls vom 24. März 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend OG ZH) den Beschwerdeführer mit Urteil SB220531-O vom 5. April 2023 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass hinsichtlich des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung auf das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 abzustellen sei; es lägen keine Gründe vor, davon abzuweichen. Der Vorfall vom 24. März 2017 wurde als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestuft, da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts) überschritten und sein Fahrzeug beschleunigt habe, obwohl ein anderes Fahrzeug die Absicht gehabt habe, zu überholen, wodurch ein Verkehrsunfall verursacht worden sei. Durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln habe das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden.
2.1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie den vom OG ZH festgestellten Sachverhalt. So habe er weder das Überholmanöver eines anderen Fahrzeuges verhindern wollen noch habe er einen Verkehrsunfall verursacht. Das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit sei lediglich aus der Situation heraus entstanden. Er habe das obergerichtliche Urteil nicht angefochten, da sein Anwalt ihm davon abgeraten habe.
2.2. 2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. (vgl. BGE 139 II 95, Erw. 3.2; 136 II 447, Erw. 3.1; 124 II 103, Erw. 1c/aa; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023, Erw. 4.2.).
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. März 2021, Erw. 3.1, mit Hinweis auf BGE 136 II 447, Erw. 3.1).
2.2.2. Der Beschwerdeführer focht das den Vorfall vom 24. März 2017 betreffende Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Mai 2022 beim OG ZH an und stellte den Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders dar, weshalb das OG ZH den Sachverhalt einer nochmaligen Betrachtung unterzog und dabei sowohl die Aussagen der involvierten Personen (darunter Zeugen) als auch Sachbeweise berücksichtigte, namentlich ein verkehrstechnisches Gutachten vom 15. Oktober 2019 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 12. September 2021 (Urteil OG ZH SB220531-O, Erw. III. 1.2 f., S. 5 f. [Akten Strassenverkehrsamt, act. 73 f.). Das OG ZH führte aus, die Aussagen des (hiesigen) Beschwerdeführers erschienen zwar in der Gesamtbetrachtung weitgehend konstant, jedoch zeige sich eine teilweise lebensfremde Sachverhaltsdarstellung, deren Gehalt sich nicht mit externen Gegebenheiten und Erfahrungen validieren lasse. Es falle auf, dass die Version des Beschwerdeführers, mit mehrmaligem Abbremsen und Beschleunigen der beiden Kontrahenten (gemeint: des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten) nicht mit den Wahrnehmungen des Polizisten (und Augenzeugen) vereinbar sei, der bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, dass er zumindest ab einer gewissen Strecke von mehreren hundert Metern nur noch beschleunigende Geräusche von den beiden involvierten Fahrzeugen wahrgenommen habe und sich die beiden Autos dabei konstant auf gleicher Höhe befunden hätten. Die Darstellung des Beschwerdeführers stehe auch in Widerspruch zum Resultat der Geschwindigkeitskontrolle, welche am Messpunkt eine Geschwindigkeit von 130 km/h bzw. toleranzbereinigt 124 km/h verzeichnet habe (Urteil OG ZH, a.a.O., Erw. 1.5.1, S. 7 f. [Akten Strassenverkehrsamt, act. 73]). Nach einlässlicher Begründung gelangte das OG ZH zum Schluss, die äussere Validität der Aussagen des Beschwerdeführers sei deutlich beeinträchtigt, was deren Glaubhaftigkeit massgeblich schmälere. Es dränge sich vor diesem Hintergrund die Feststellung auf, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein eine Erklärung dafür zu konstruieren versucht habe, wie es zur gefährlichen Situation mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der Streifkollision gekommen sei, ohne dass er für die Situation in strafrechtlicher Weise mitverantwortlich zeichne (a.a.O., S. 10). Das OG ZH hob weiter die knappe Distanz zwischen dem Lieferwagen und dem Linienbus vor dem Einschwenken des Lieferwagens hervor (35 Meter; die beiden sich nähernden Fahrzeuge hätten diese Distanz in rund einer Sekunde zurückgelegt), wobei die Zeugenaussagen des Polizisten zusammen mit den Ergebnissen der verkehrstechnischen Gutachten den Schluss zuliessen, dass eine um Sekunden verzögerte Reaktion der Verkehrsteilnehmer zu einer Kollision mit nach wie vor relativ hoher Geschwindigkeit geführt hätte (a.a.O., S. 12 f.).
Zusammenfassend ging das OG ZH vom folgenden massgebenden Tatablauf aus (betreffend die vorliegend insbesondere relevante Ausserortsstrecke): Für die Zeit nach Beginn des Überholmanövers durch den Mitbeschuldigten sei gestützt auf die überzeugenden Zeugenaussagen des Polizisten davon auszugehen, dass bis zum Erreichen der Radaranlage eine konstante Beschleunigung der beiden Fahrzeuge erfolgt sei und der Personenwagen des Beschwerdeführers auch dann nicht abgebremst habe, als es zur Streifkollision gekommen sei, während der auf gleicher Höhe stehende Lieferwagen in dieser Phase kurz stark abgebremst haben müsse, um sich wieder hinter dem Personenwagen einreihen zu können, was auch durch die Erkenntnisse der Gutachten bestätigt werde. Es sei für das Fahrzeug des Beschwerdeführers mithin definitiv nicht von den von ihm geltend gemachten Tempovariationen (mit abwechslungsweisem Abbremsen und Gasgeben), sondern von einem kontinuierlichen Beschleunigen auszugehen, was zum einen durch die eindeutigen Wahrnehmungen des Zeugen (Polizist) belegt werde, zum anderen aber auch aufgrund der relativ schwachen Motorisierung seines Fahrzeugs naheliegend erscheine, welche eine kurzfristige Beschleunigung auf zumindest 124 km/h in der Endphase gar nicht zugelassen hätte (a.a.O., S. 14).
2.3. Derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen. Der Betroffene hat nicht das Verwaltungsverfahren abzuwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023, Erw. 3.1. mit Hinweisen).
Gemäss Aktennotiz vom 12. April 2017 informierte sich der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt über das Administrativverfahren. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer bereits damals telefonisch mitgeteilt, dass das strafrechtliche Urteil abzuwarten sei und er sich je nachdem im Strafverfahren wehren müsse (Akten Strassenverkehrsamt, act. 34).
Mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 3. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl/-urteil gebunden sei. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass er, sofern er mit der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl/-urteil nicht einverstanden sei, die Beanstandungen zwingend in diesem Verfahren vorbringen müsse (Akten Strassenverkehrsamt, act. 37 S. 2).
Es war dem Beschwerdeführer somit bekannt, dass er sich gegebenenfalls bereits im strafrechtlichen Verfahren hätte zur Wehr setzen müssen.
2.4. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 nicht angefochten, obwohl er wusste, dass die Administrativbehörden vom im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ausgehen würden. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 im Ausserortsbereich in Q._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts) überschritt, sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl ein anderes Fahrzeug die Absicht hatte, zu überholen, einen Verkehrsunfall – präziser: eine Streifkollision – verursachte und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand.
Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, zumal das OG ZH nachvollziehbarerweise weder auf die Aussagen des Mitbeschuldigten noch auf jene des Chauffeurs des Linienbusses abstellte (Urteil OG ZH, a.a.O., Erw. III./1.5.2, S. 10 f. und Erw. III./1.5.4, S. 12 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 70 ff.]). Auch der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich, wonach er sich seinen Anwalt nicht selbst ausgesucht habe und er das Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 eigentlich mit Beschwerde beim Bundesgericht habe anfechten wollen, ihm sein Anwalt aber davon abgeraten habe. Einerseits muss sich der Beschwerdeführer das Vorgehen seines Rechtsvertreters einschliesslich allfälliger Fehlleistungen grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. BGE 143 I 284, Erw. 1.3. [betr. verpasste Frist]; eine Ausnahme gemäss den hohen Anforderungen im Sinn von BGE 149 IV 284 Erw. 1.2 fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht), und andererseits hätte es ihm auch bei einer amtlichen Verteidigung offen gestanden, im Strafverfahren gegebenenfalls einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zu beantragen (vgl. Art. 134 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).
2.5. Nachfolgend ist somit vom sorgfältig erhobenen Sachverhalt gemäss Feststellungen im Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 auszugehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1 mit Hinweisen) und keine massgeblichen Tatsachen ersichtlich sind, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden müssten.
3.
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung der fehlbaren Fahrzeuglenkenden im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht deren Bestrafung bezweckt, auch wenn sie von der betroffenen Person mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Hängt die rechtliche Qualifikation allerdings stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person, im Gegensatz zu den mit dem Warnungsentzug befassten Instanzen, persönlich einvernommen hat, ist die Verwaltungsbehörde auch in dieser Hinsicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3.). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3), andernfalls wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Mindestentzugsdauer darf – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht somit einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, ist der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG).
4.2. Auch in Bezug auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, der in seinem Wortlaut im Wesentlichen mit Art. 90 Abs. 3 SVG übereinstimmt, muss keine konkrete Gefährdung gegeben sein. Allerdings verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, der das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erfordert, gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Absatz 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Absatz 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein, was der Fall ist, wenn der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016, Erw. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, Erw. 5.2). Dasselbe muss auch mit Blick auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG gelten, der sich als qualifizierte Form einer schweren Widerhandlung an den Vorgaben von Art. 90 Abs. 3 SVG orientiert.
4.3. Beim Vorfall vom 24. März 2017 beging der Beschwerdeführer in erster Linie eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um elementare Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, Erw. 4.3.1, und 6B_148/2016 vom 29. November 2016, Erw. 1.3.2 mit Hinweisen). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder eines tadellosen automobilistischen Leumunds (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 [zur Publikation vorgesehen], Erw. 6.1.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts (toleranzbereinigt) um 44km/h überschritten; damit liegt nach der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiv schwerer Fall vor.
Aufgrund des erstellten Sachverhalts gemäss Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 ist es zudem offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und der im Strafverfahren Mitbeschuldigte die Situation angesichts der weit über dem zulässigen Bereich gefahrenen Geschwindigkeiten nicht mehr unter Kontrolle gehabt haben und eine gefährlichere Überholkonstellation kaum mehr vorstellbar ist, zumal sie eine Streifkollision beinhaltete, welche den unkontrollierbaren Verlauf des Vorfalls begünstigte. Zudem war das Überholmanöver gar mit Elementen eines Wettrennens verbunden. Aus dem verkehrstechnischen Ergänzungsgutachten vom 12. September 2021 geht des Weiteren hervor, dass die beiden inkriminierten Fahrzeuge rund drei Sekunden vor dem Kreuzen des Linienbusses in etwa noch gleich schnell mit einer Geschwindigkeit von mindestens 124 km/h unterwegs waren und der Lieferwagen des Mitbeschuldigten erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Bremsvorgang begonnen hat. Ein hohes Risiko eines Verkehrsunfalles mit potentiell schwerwiegenden Verletzungs- bzw. Todesfolgen kann unter diesen Umständen – insbesondere aufgrund der knappen Distanzen und hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge – ohne Weiteres als erstellt erachtet werden (Urteil OG ZH SB220531-O, Erw. III. 1.7.3., S. 15 f. sowie Erw. III. 2.2., S. 16 f. [Akten Strassenverkehrsamt, act. 68 f.]).
Der Beschwerdeführer schuf nach dem Gesagten eine schwere Verkehrsgefährdung mit einem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern; das Vorliegen einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr ist ohne Weiteres zu bejahen.
5.
5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Person voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG setzt in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, der auch in Bezug auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt sein muss, erfordert dagegen Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.2. Laut dem Urteil des OG ZH vom 5. April 2023 steht in subjektiver Hinsicht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bewusst Verkehrsregeln missachtete, welche ihm geboten, innerhalb der signalisierten Geschwindigkeit zu bleiben und diese insbesondere während eines Überholvorganges nicht zu erhöhen. Die einzige korrekte Reaktion während des Überholvorganges wäre – gemäss OG ZH – seitens des Beschwerdeführers ein Halten des Tempos in der erlaubten Bandbreite bzw. ein nachhaltiges Abbremsen gewesen, um die eskalierte Situation zu entschärfen, was ihm bereits im Tatzeitpunkt ohne Weiteres hätte klar sein müssen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte gegen Verkehrsregeln verstossen hat; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diesen bei der Polizei verzeigen können. Eine Gegenreaktion mittels eigener massiver Verkehrsregelverletzung unter Gefährdung Dritter kommt demgegenüber unter keinen Umständen in Frage.
Das OG ZH billigte dem Beschwerdeführer zwar zu, dass er die Situation in der Endphase nicht mehr bewusst weiter eskalieren wollte, als er im letzten Augenblick wahrnahm, dass sich auf der Gegenfahrbahn ein Linienbus näherte und die Gefahr einer Frontalkollision bestand. Die unterlassene Bremsung in dieser Phase war mithin eher einer gewissen Überforderung in der Stresssituation geschuldet. Von der vom Beschwerdeführer behaupteten "Panik" ging das OG ZH jedoch mit nachvollziehbarer Begründung nicht aus. Insgesamt stellte das OG ZH fest, dass in Bezug auf das Eingehen eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Toten nicht von direktem Vorsatz, sondern lediglich von Eventualvorsatz auszugehen sei (vgl. Urteil des OG ZH SB220531-O vom 5. April 2023, Erw. III./1.5.1, S. 8 f., Erw. III/2.3., S. 17 f. [Akten Strassenverkehrsamt, act. 68]).
Unter Würdigung der obigen Ausführungen trifft den Beschwerdeführer aufgrund seines schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens ein schweres Verschulden.
6.
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der einschlägigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie von einem schweren Verschulden auszugehen. Damit liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.
7.
Bestand – wie im vorliegenden Fall bejaht – bei einer schweren Widerhandlung durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG), ist der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Da das Strassenverkehrsamt diese gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten hat, können der ungetrübte automobilistische Leumund sowie eine allfällige Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Auch die – vom (unvertretenen) Beschwerdeführer nicht gerügte – relativ lange Verfahrensdauer seit dem Vorfall vom 24. März 2017 bis zum heute zu fällenden Urteil führt zu keiner Unterschreitung der Mindestentzugsdauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
8.
Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug (Warnungsentzug) gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG gegeben, wobei sich eine Entzugsdauer von zwei Jahren als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der restlichen Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids neu festzusetzen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 14. Januar 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Schircks Gattlen