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Entscheid

WBE.2024.284

WBE.2024.284 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-13

13. November 2024Deutsch67 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.284 / fb / ew ZEMIS [***] (E.2024.040) Art. 80 Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von N...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.284 / fb / ew ZEMIS [***] (E.2024.040) Art. 80

Urteil vom 13. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führerin vertreten durch MLaw Zani Dzaferi, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 11. Juli 2024

Sachverhalt

A.

Am 20. Dezember 1990 heiratete die 1966 geborene Beschwerdeführerin in Gostivar im heutigen Nordmazedonien den gleichaltrigen Landsmann B._____ (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2). Aus der Ehe stammen die 1991 bzw. 1992 geborenen Kinder E._____ und C._____ (MI-act. 125).

Nach früheren Aufenthalten als Saisonnier erhielt der Ehemann der Beschwerdeführerin 1995 eine Aufenthalts- und 2004 die Niederlassungsbewilligung. Am 26. Mai 2007 zog er die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder in die Schweiz nach und am 17. Juli 2007 erhielt die Beschwerdeführerin eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann (MI-act. 23, 26).

Am 26. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals um Umwandlung ihrer Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung, was ihr aber von der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 6. Juni 2012 wegen offener Steuerschulden verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde hierbei auch auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Bewilligungsverweigerung zu verlangen, worauf diese aber verzichtete (MI-act. 47 ff., 56 f.).

Spätestens im August 2016 trennten sich die Eheleute und der Ehemann der Beschwerdeführerin zog allein nach F._____ (MI-act. 77, 89). Gemäss späteren Angaben der Beschwerdeführerin soll die Trennung sogar schon im April 2014 erfolgt sein (MI-act. 125). Die Beschwerdeführerin legte die Trennung zunächst nicht offen (MI-act. 75), ersuchte aber am 26. Mai 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft (MI-act. 79 ff.). Nach erfolgloser migrationsamtlicher Aufforderung zur Einreichung eines entsprechenden Sprachnachweises und weiteren Abklärungen erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 27. Juli 2017 seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur unter der Auflage, dass bei der nächsten Aufenthaltsverlängerung Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen sowie finanzielle Unabhängigkeit erreicht und belegt würden (MI-act. 101 ff.). Mit Schreiben vom 2. August 2017 informierte das MIKA die Beschwerdeführerin über die genannten Auflagen, worauf es darauf hinwies, dass die Bewilligungsvoraussetzungen bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung erfüllt sein müssten (MI-act. 106).

Nachdem die Beschwerdeführerin die einverlangten Nachweise auflagewidrig nicht mit dem nächsten Verlängerungsgesuch eingereicht hatte und eine entsprechende Frist zur Nachreichung verstreichen liess, wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung erneut und mit denselben Auflagen wie im Vorjahr mit Zustimmung des SEM bis zum 31. Mai 2019 verlängert (MI-act. 107,

109 f., 115 ff.).

Als es die Beschwerdeführerin bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 19. März 2019 erneut versäumt hatte, Belege zu ihren Sprachkenntnissen und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nachzureichen, setzte ihr das MIKA mit Schreiben vom 26. August 2019 abermals Frist zur Nachreichung entsprechender Belege (MI-act. 121 ff., 124). Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 17. September 2019 zwar fristgerecht weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation nach, blieb aber weiterhin den angeforderten Sprachnachweis schuldig (MI-act. 125). Das MIKA holte hierauf im Sinne einer letzten Chance erneut die Zustimmung des SEM für eine weitere Bewilligungsverlängerung ein, worauf die Aufenthaltsbewilligung unter Verweis auf die letztmalige Möglichkeit der Einreichung eines Sprachzertifikats mit dem Mindestreferenzniveau A2 der deutschen Sprache bis zum 31. Mai 2020 verlängert wurde (MI-act. 153 ff., 156).

Mit ihrem Verlängerungsgesuch vom 25. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung einer Sprachschule ein, aus der hervorgeht, dass sie das erste Viertel des Kurses "Deutsch am Abend" auf der Stufe A1 besucht hat. Ein eigentliches Sprachzertifikat wurde auflagewidrig erneut nicht eingereicht (MI-act. 159). Zudem reichte sie am 2. Oktober 2020 ein ärztliches Attest nach, worin aus "grundversorgungsmedizinischer Sicht" sowie "aus Sicht des vernünftigen Menschenverstands" eine Dispensierung von der Teilnahme an der nächsten Sprachkursstufe vorgeschlagen wurde, da sie bereits die eigene Landessprache schriftlich nur rudimentär beherrsche und sich in einer psychosozial schwierigen Situation befinde, welche ihre Lern- und Aufnahmefähigkeit zusätzlich erschwere (MI-act. 163). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 164 ff.,

168 ff., 172 ff.) verfügte das MIKA am 20. April 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin innert nicht erstreckbarer Frist und ohne weitere Aufforderung bis zum 31. Mai 2022 mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau GER A1 des Europäischen Sprachenportfolios nachzuweisen habe. Unter dieser Bedingung stimmte auch das SEM einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Mai 2022 zu (MI-act. 184 ff., 191 f.).

Auf der Verfallsanzeige vom März 2022 gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sich selbständig gemacht zu haben und Besitzerin der Firma "D._____" zu sein (MI-act. 195 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin es innert angesetzter Frist erneut unterlassen hatte, den geforderten Sprachnachweis einzureichen, wies sie das MIKA unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht abermals darauf hin, dass entsprechende Sprachnachweise bis zum 31. Mai 2022 nachzureichen seien (MI-act. 197). Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur Sache und ersuchte überdies um Ausstellung der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 199 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das MIKA hierauf am 6. Dezember 2022 die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verwarnte die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der verfügten Bedingung. Sodann drohte es der Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz an, falls sie nicht ihm Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetzen würde, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Mai 2023 verlängert (MI-act. 219 ff.).

Am 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin abermals ein Verlängerungsgesuch ohne Sprachnachweis ein (MI-act. 231). Nachdem sie mit Auflage vom 19. Juli 2023 und Auflagenmahnung vom 26. Juli 2023 erneut zur Nachreichung entsprechender Nachweise aufgefordert worden war, reichte sie lediglich ihre Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs semiintensiv vom 26. Juli 2023 zu den Akten (MI-act. 233 ff.). Als ihr hierauf die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz in Aussicht gestellt worden war, ersuchte sie mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 erneut um die (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Auflagen und subeventualiter unter Gewährung ausreichender Zeit zur vorgängigen Absolvierung eines (Nach-)Alphabetisierungskurses (MI-act. 250 ff.).

Nach weiteren Abklärungen und erneuter Gehörsgewährung lehnte das MIKA am 27. März 2024 das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, soweit es auf dieses eintrat. Weiter verweigerte es eine weitere Verlängerung der am 31. Mai 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 289 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. März 2024 liess die Beschwerdeführerin am 29. April 2024 Einsprache erheben (MI-act. 301 ff., 341). Mit einer weiteren Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2024 wurde ausserdem eine Durchführungsbestätigung der G._____ vom 22. Mai 2024 nachgereicht, aus der hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin für den Kurs "Deutsch A1 Int. Express mit fide-Vorbereitung" für den Zeitraum vom 27. Mai 2024 bis 14. November 2024 eingeschrieben hat (MI-act. 349 ff.).

Am 11. Juli 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 22 ff.):

1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau (Rechtsdienst) aufzuheben und

a. es sei das Schreiben vom 6. Juni 2012 des Migrationsamtes Aargau (bei den Akten) betreffend Ablehnung des Gesuchs vom 26. April 2012 um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen, zu widerrufen und der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. b. eventualiter sei der Beschwerdeführerin gestützt auf das geltende AIG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. c. subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ohne Auflagen und Bedingungen zu verlängern, subsubevenualiter unter Gewährung von ausreichend Zeit, zuerst, allenfalls über eine Integrationsvereinbarung, einen (Nach)Alphabetisierungskurs und alsdann einen Deutschsprachkurs A1 zu absolvieren.

2.

Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin den Deutschkurs bei der G._____ abgeschlossen und erneut eine Sprachprüfung des Niveaus A1 gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen abgelegt hat, d.h. Ende Februar 2025, eventualiter Ende Dezember 2024.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsgesuch mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 ab. Sodann stellte es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2024 samt Beilagen an die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zu (act. 61 f., 63 f.).

Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Ausstand von Verwaltungsrichter Busslinger respektive der an der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 beteiligten Gerichtsbesetzung und die Neubeurteilung des Sistierungsgesuchs unter neuer Gerichtsbesetzung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse (act. 65 ff.). Die Eingabe vom 18. September 2024 wurde hierauf mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2024 der Vorinstanz zugestellt, unter Ankündigung eines Entscheids über das gestellte Ausstandsgesuch und das erneut gestellte Sistierungsgesuch nach Eingang der Vorakten (MI-act. 69 f.).

Gleichentags beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 71).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG],

2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3.

3.1. Nachdem das Gesuch um Verfahrenssistierung am 11. September 2024 durch den zuständigen Instruktionsrichter Busslinger mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beschwerdeführerin sei bereits seit Jahren zur Erbringung entsprechender Sprachnachweise aufgefordert worden, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2024 den Ausstand von Verwaltungsrichter Busslinger respektive der an der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 beteiligten Gerichtsbesetzung beantragen. Das Sistierungsgesuch sei mit einer sachfremden bzw. mit einer für den Sistierungsantrag irrelevanten Wiederholung der vorinstanzlichen Argumentation abgewiesen worden, weshalb betreffend die am entsprechenden Entscheid beteiligte Gerichtsbesetzung der Anschein der Befangenheit bestehe und der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr offen erscheine, da eine Abweisung der Beschwerde mit derselben Begründung wie im vorinstanzlichen Einspracheentscheid zu erwarten sei.

3.2. 3.2.1. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er gewährt Schutz vor der

Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N. 23 zu Art. 30). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht können bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d). Analoges gilt, wenn sich Gerichtspersonen in einem hängigen Verfahren bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels und der Beratung derart festgelegt haben, dass eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr zu erwarten ist.

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).

3.2.2. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonst wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.

3.3. Wie bereits dargelegt wurde, lässt die Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch vorbringen, die an der Abweisung ihres Sistierungsgesuchs beteiligte Gerichtsbesetzung sei aufgrund einer (angeblich) sachfremden bzw. irrelevanten Begründung des negativen Sistierungsentscheids bzw. aufgrund einer unkritischen Übernahme der vorinstanzlichen Argumentation vorbefasst und damit nicht mehr unvoreingenommen.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Verfahrenssistierung, um mehr Zeit für die Erlangung des von ihr geforderten Sprachniveaus zu erhalten. Die Verfahrenssistierung dient aber generell nicht dazu, dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin zusätzliche Zeit zur Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen zu verschaffen. Im Lichte des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV und § 47 Abs. 1 VRPG bedarf eine Verfahrenssistierung vielmehr zureichender Gründe (BGE 134 IV 43, Erw. 2.3), namentlich Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökonomische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 130 V 90, Erw. 5; BGE 123 II 1, Erw. 2.b; BGE 122 II 211, Erw. 3.e). Überdies erscheint auch höchst fraglich, ob mit einer Frist versehene Bedingungen oder Auflagen nach Fristablauf überhaupt noch nachgeholt werden können (vgl. dazu auch hinten Erw. II/6.4). Die Ermöglichung der Nachholung der bereits mehrfach angemahnten sprachlichen Integration stellt deshalb keinen hinreichenden Sistierungsgrund dar.

Sodann ist derzeit überhaupt nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin den derzeitigen Besuch bei der G._____ erfolgreich mit dem geforderten Sprachzertifikat abschliessen wird. Vielmehr ist kaum mit einer zeitnahen Nachreichung des geforderten Sprachnachweises zu rechnen, nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr seit vielen Jahren immer wieder erfolglos zur Einreichung entsprechender Nachweise aufgefordert wurde.

Damit vermag die Abweisung des Sistierungsgesuchs sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu überzeugen. Unter diesen Umständen bestand keinerlei Veranlassung, das Gesuch um Verfahrenssistierung gutzuheissen und erscheint auch die knappe Begründung der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 angemessen und sachbezogen. Indes würde nach dargelegter Rechtslage selbst eine mangelhafte Begründung des Sistierungsentscheids noch keine Vorbefassung der beteiligten Gerichtspersonen begründen, da jedenfalls kein besonders krasser oder wiederholter Irrtum vorliegt, der als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müsste.

Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG und werden die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen allein deshalb abgelehnt, weil diese an einem Zwischenentscheid mitgewirkt haben, welcher nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1, mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über das Ausstandsgesuch (mit) zu entscheiden.

Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Wie sich aus obenstehenden Erwägungen erhellt, besteht überdies auch kein Anlass, auf das bereits abgewiesene Gesuch um Verfahrenssistierung zurückzukommen. Auf das erneut gestellte Sistierungsgesuch vom 18. September 2024 ist nicht einzutreten.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, dass auf das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der bereits im Jahr 2012 verweigerten Niederlassungsbewilligung mangels Noven zu Recht nicht eingetreten worden sei, ohne dass hierin eine Gehörsverletzung oder eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar sei. Ebenso falle aufgrund der sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin die (Neu-)Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die aktuelle Rechtslage ausser Betracht, zumal sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2019 sogar noch zu deren Nachteil verändert habe. Seither bestehe insbesondere auch die Möglichkeit der Bewilligungsrückstufung mit anschliessender Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann gingen die Ausführungen zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und dessen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall an der Sache vorbei, nachdem der Beschwerdeführerin nie eine entsprechende Härtefallbewilligung erteilt worden sei.

Weitere Bewilligungsverlängerungen seien vom Nachweis minimaler Sprachkenntnisse abhängig gemacht worden und die Beschwerdeführerin habe sich trotz über siebenjähriger behördlicher Begleitung mit zahlreichen Ermahnungen und Auflagen in schuldhafter Weise kaum um ihre sprachliche Integration bemüht. Auch unter Berücksichtigung ihres mittleren Alters und ihrer mangelhaften Lese- und Schreibkenntnisse wäre es der Beschwerdeführerin in dieser langen Zeit möglich gewesen, wenigstens Grundkenntnisse der hiesigen Sprache zu erlernen und nachzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin die verfügte Bedingung selbstverschuldet nicht erfüllt habe, erscheine der entsprechende Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtlich begründet. Da der Beschwerdeführerin offensichtlich die notwendige Motivation zum Spracherwerb fehle, sie bisher sämtliche diesbezüglichen Anordnungen ignoriert habe und sich auch nicht von einer Verwarnung habe beeindrucken lassen, verbleibe nur noch die Beendigung ihres Aufenthalts. Ein weiteres grosszügiges Entgegenkommen würde einem faktischen Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Spracherwerb gleichkommen. Das Vorgehen sei auch aus Rechtsgleichheitsgründen geboten, zumal die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung mit Expats weder belegt sei noch eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht zu rechtfertigen vermöge.

Die Bewilligungsverweigerung erscheine sodann auch sonst verhältnismässig: Zwar müsse der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts grundsätzlich ein sehr grosses privates Interesse an der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zugebilligt werden, jedoch seien bereits aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen zu erwarten. Die nie erwerbstätige Beschwerdeführerin habe ihre ersten 40 Lebensjahre im Herkunftsland verbracht und verfüge dort über bessere Integrationsaussichten als hierzulande. Der Kontakt zu ihren Söhnen und deren finanzielle Unterstützungsleistungen seien auch über die Distanz möglich. Trotz eines 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Integrationsdefizite und mangels ersichtlicher Abhängigkeitsverhältnisse auch keine konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu erwarten bzw. wäre ein Eingriff in dieselben jedenfalls verhältnismässig. Vollzugshindernisse seien sodann weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie (unabhängig von den ursprünglichen Aufenthaltsgründen) nach ihrer Ehetrennung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls

einen Verlängerungsanspruch habe und Sprachnachweise bzw. die Einreichung eines Sprachdiploms in einer solchen Konstellation nicht verlangt werden könnten. Auch während ihrer zehnjährigen Ehe habe sie keinerlei Integrationsanforderungen erfüllen müssen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, sich während ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht integriert zu haben. Die Vorinstanzen hätten ihr Alter und ihre Bildungsferne zu wenig berücksichtigt. Ohnehin weise sie eine Lese- und Schreibschwäche auf, weshalb sie die sprachlichen Anforderungen nicht gleichermassen erfüllen könne und müsse.

Gleichwohl besuche sie seit geraumer Zeit Deutschkurse und bemühe sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ernsthaft um den Spracherwerb und ihre hiesige Integration. Allerdings sei ihr zu wenig Zeit eingeräumt worden, um sich schrittweise zu einem passenden (Nach-) Alphabetisierungskurs und danach zu weiterführenden Sprachkursen anzumelden. Stattdessen sei nach ihrer Ehetrennung ohne Vorwarnung sogleich ein Sprachdiplom von ihr gefordert worden, was sie aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten überfordert habe und wozu sie nicht verpflichtet gewesen sei. Sodann könne es ihr nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie im Herbst 2023 einen Sprachkurs nicht besucht habe, weil sie die Wegsuche zum Kursort sprachlich überfordert habe. Die Vorinstanz setze hierfür und anderswo ein zu hohes Sprachniveau voraus und es mache natürlich keinen Sinn, sich umgehend für einen (neuen) Sprachkurs anzumelden, noch bevor das Migrationsamt einen entsprechenden Entscheid gefällt habe. Dass sie sich im Alltag nicht hinreichend sprachlich verständigen könne, sei nicht erstellt und erschliesse sich auch nicht schon daraus, dass bislang kein entsprechendes Sprachzertifikat vorgelegt worden sei. Die sprachlichen Erwartungen der Vorinstanz gingen teilweise über das verlangte Sprachniveau hinaus. Zudem sei versäumt worden, mit ihr wenigstens eine Integrationsvereinbarung zu treffen oder eine sonstige behördliche Begleitung aufzugleisen.

Überdies sei der damals noch nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin mit der migrationsamtlichen Verfügung vom 6. Juni 2012 zu Unrecht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden, weshalb dieser Fehlentscheid gestützt auf die aktuelle Rechtslage bzw. aufgrund seiner ursprünglichen Fehlerhaftigkeit in Wiedererwägung hätte gezogen werden müssen, was jedoch in gehörsverletzender Weise unterlassen worden sei. In gewissem Widerspruch zu diesen Ausführungen wird in der Folge darauf verwiesen, dass für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs nicht die aktuelle Rechtslage, sondern diejenige von 2012 anwendbar sei und damit insbesondere auch nicht die neurechtlichen Verschärfungen bzw. die neurechtliche Möglichkeit einer Bewilligungsrückstufung der wiedererwägungsweisen Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegenstehen dürften.

Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der familiären Bezüge müssten sodann konventionsrechtlich geschützte Beziehungen und eine soziale Verwurzelung in der Schweiz vermutet werden, während der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei, eine Bewilligungsverweigerung jedenfalls aber unverhältnismässig erscheine.

Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanzen in diversen Belangen gehörsverletzend bzw. widersprüchlich verhalten und aktenwidrige, sachfremde oder willkürliche Annahmen und Feststellungen getroffen hätten. Zudem beruft sie sich erneut auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da gegenüber diversen englischsprachigen Expats geringere sprachliche Anforderungen gestellt würden.

1.3. 1.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden diverse weitere Bestimmungen des AIG revidiert.

Wurde, wie hier, das Verfahren durch ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, ist aufgrund der analog anwendbaren übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG auf die Rechtslage bei Einreichung des Verlängerungsgesuchs abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_522/2021 vom 30. September 2021, Erw. 3; 2C_212/2019 vom 12. September 2019, Erw. 4.1, 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 4.1, und 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019, Erw. 4 betr. Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, und 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 3.4 betr. Gesuch um Familiennachzug; eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.206 vom 26. März 2019, Erw. II/1.3; anderer Meinung das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2019 [F-6799/2016], Erw. 3).

Da die Beschwerdeführerin im März 2022 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist für das vorliegende Verfahren somit das AIG in seiner seit Anfang 2019 in Kraft stehenden Fassung massgebend. Gleiches gilt für die entsprechenden Verordnungsbestimmungen. Für die erstmalige Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft waren hingegen noch die altrechtlichen Bestimmungen anwendbar, was im Sinne nachfolgender Ausführungen allerdings nicht entscheiderheblich erscheint.

1.3.2. Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits darf grundsätzlich auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Gesetzesverschärfungen vom 1. Januar 2019 verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 58a AIG die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen überprüft und dabei (auch) auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der verschärften Integrationserfordernisse verwirklicht haben, liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).

Da die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden kann und die Bewilligungsverlängerung jeweils befristet ist, besteht auch kein besonders schützenswertes Vertrauen in eine Bewilligungsverlängerung und haben Betroffene auch mit einer Verschärfung der Bewilligungsvoraussetzungen zu rechnen. Es ist deshalb grundsätzlich zulässig, das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz miteinzubeziehen, wie z.B. fehlende Bemühungen um einen Spracherwerb, bevor solche Auflagen oder Bedingungen verpflichtend verfügt werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich, den Betroffenen zumindest ein gewisses Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen und bei der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen vorrangig auf deren Verhalten nach Verfügung der Auflage oder Bedingung abzustellen (vgl. zur etwas abweichenden Rechtslage bei der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.78 vom 20. September 2024, Erw. II./4.2.2 und WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2 sowie BGE 148 II 1, Erw. 5.3).

2.

2.1. Wie schon vor Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin diverse Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanzen nicht sachbezogen und willkürfrei mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt und aktenwidrige Feststellungen getroffen hätten. Hierdurch soll insbesondere auch ihr Recht auf Äusserung verletzt worden sein.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt namentlich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4; 136 I 229, Erw. 5.2; 133 I 270, Erw. 3.1 mit Hinweisen; 124 V 180, Erw. 1a). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht oder die entscheidende Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3. Soweit den Vorinstanzen aktenwidrige, widersprüchliche, willkürliche oder irrelevante Feststellungen und Ausführungen vorgeworfen werden, handelt es sich ganz überwiegend nur um abweichende Auslegungen bzw. Bewertungen der Rechts- und Sachlage, ohne dass den Vorinstanzen tatsächlich aktenwidrige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen oder eine willkürliche Rechtsanwendung oder eine Verletzung ihrer Begründungspflicht nachgewiesen würden. Lediglich in Erw. II/6.4.2 des vorinstanzlichen Entscheids wird der Beschwerdeführerin in nicht ganz zutreffender Weise unterstellt, "seit jeher in der Schweiz nicht erwerbstätig" zu sein, obwohl sie gemäss Aktenlage zumindest zeitweise in niederprozentigem Pensum eine beeinträchtigte Nachbarin betreut hatte und hierfür ein geringfügiges Entgelt erhielt (MI-act. 92 ff., 109, 125 f., 135 ff.). Zudem gab sie in einer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 und in mehreren Verlängerungsgesuchen an, in der Bauunternehmung ihrer Söhne mitgewirkt zu haben (MI-act. 200 ff., MI-act. 231 f.). Im Handelsregister war sie in diesem Zusammenhang auch zeitweise als Inhaberin des per 21. Mai 2024 gelöschten (und inzwischen wieder neu eingetragenen) Einzelunternehmens "D._____" registriert, ohne dass aber ihre konkrete Tätigkeit für die Unternehmung näher dargelegt oder weitere Belege hierzu eingereicht wurden. Die Beschwerdeführerin war damit entgegen den vorinstanzlichen Annahmen zumindest in geringem Mass erwerbstätig. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist diese singuläre Fehlannahme der Vorinstanz jedoch nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ernsthaft infrage zu stellen.

Ansonsten sind die vorgebrachten Rügen nicht geeignet, eine Gehörsverletzung oder eine aktenwidrige Erstellung des entscheiderheblichen Sachverhalts aufzuzeigen. Ebensowenig musste sich die Vorinstanz nach dargelegter Rechtslage mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und ist auch im Beschwerdeverfahren auf die teilweise etwas weitschweifigen und repetitiven Vorbringen in der Beschwerdeschrift nur insoweit einzugehen, soweit sie für die Begründung des vorliegenden Entscheids von Belang sind.

3.

3.1. Zur behaupteten rechtsungleichen Behandlung ist Nachfolgendes festzuhalten.

3.2. Der aus dem in Art. 8 Abs. 1 BV verbürgten Gleichheitssatz abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (anstelle vieler BGE 136 I 65, Erw. 5.6).

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung mit (englischsprachigen) Expats rügt, erschöpfen sich ihre Ausführungen in nicht weiter belegten Behauptungen zu einer angeblich abweichenden behördlichen Praxis. Zudem versteht man unter Expats (Expatriates) im Allgemeinen ausländische Fachkräfte, die lediglich vorübergehend zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz entsandt werden (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000 [ExpaV; SR 642.118.3) und sich deshalb auch nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, wie die bereits seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin. Damit ist weder eine rechtsungleiche Behördenpraxis nachgewiesen noch liegt eine vergleichbare Situation vor und entfällt ein Anspruch auf Gleichbehandlung schon aus diesen Gründen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass ihr bereits nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen und ihr diese mit migrationsamtlicher Verfügung vom 6. Juni 2012 zu Unrecht wegen ihrer Steuerausstände verweigert worden sei. Der damalige Entscheid sei deshalb in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen und es sei ihr stattdessen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

4.2. 4.2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der An-

fechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz, wobei die Vernehmlassung der Beschwerdeantwort gemäss § 45 VRPG gleichzusetzen ist. Rechtsmittelentscheide können gemäss § 39 Abs. 2 VRPG in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147, Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Wiedererwägung bzw. Anpassung eines unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheids, da diesfalls weder um die Wiedererwägung eines Rechtsmittelentscheids im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG noch um die Wiedererwägung eines Entscheids während hängigem Rechtsmittel- bzw. Einspracheverfahren im Sinne von § 39 Abs. 1 VRPG ersucht wird. Diesfalls bestimmt sich die Zulässigkeit einer Wiedererwägung nach allgemeinen Grundsätzen (BGE 143 II 1, Erw. 5.1). Analoges muss auch gelten, wenn auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet wurde.

4.2.2. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 4.1; BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_141/2021 vom 13. April 2021, Erw. 2.1 und 2C_711/2019 vom 1. November 2019, Erw. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177, Erw. 2.2.1).

Generell sind Beweismittel, welche bereits im rechtskräftig gewordenen Bewilligungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile des Bundesgerichts 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 3.3; 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, Erw. 2.2.2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, Erw. 2.e). Insbesondere dient sie auch nicht dazu, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 2.1 und 5A_524/2007 vom 17. April 2008, Erw. 4.2). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3).

4.3. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrfach erfolglos um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage derart zu ihren Gunsten verändert haben sollte, dass eine Neubeurteilung geboten wäre: Wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, liegen derzeit nicht einmal die Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb erst recht nicht davon auszugehen ist, dass sie inzwischen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllen könnte.

Entgegen den (widersprüchlichen) Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im vorliegenden Verfahren ebensowenig vertieft zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach früherer Rechtslage bereits nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt gegebenenfalls bereits bei den noch altrechtlich erfolgten Verweigerungen der Niederlassungsbewilligung hätte auf dem ordentlichen Rechtsweg wehren müssen. Wie bereits dargelegt dient die Möglichkeit zur Anpassung bzw. Wiedererwägung eines Bewilligungsentscheids nach dargelegter Rechtslage nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachträglich zu korrigieren und rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.

Das MIKA ist auf das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung der Niederlassungsbewilligung damit zu Recht nicht eingetreten und die dagegen erhobene Einsprache wurde zu Recht abgewiesen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin lebte jahrelang mit einer niederlassungsberechtigten Person in ehelicher Gemeinschaft zusammen und hatte unbestrittenermassen nach Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 i.V.m. Art. 43 des damals noch in Kraft stehenden AuG. Sowohl altrechtlich als auch neurechtlich erlöschen diese nachehelichen Aufenthaltsansprüche indes, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, namentlich auch wenn eine für die Bewilligungsverlängerung erforderliche Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG bzw. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).

5.2. 5.2.1. Einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt eine ausländische Person unter anderem, wenn sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Mit "der Verfügung" ist dabei die Erteilung oder Verlängerung der fraglichen Bewilligung gemeint, anlässlich derer die zuständige Migrationsbehörde den Aufenthaltszweck festlegt und die Bewilligung mit weiteren Bedingungen verbinden kann (betr. Aufenthaltsbewilligung Art. 33 Abs. 2 AIG).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde zahlreiche Male dazu aufgefordert, ihre Sprachkompetenzen zu verbessern und zu belegen: Bereits am 27. Juli 2017 erteilte das SEM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur unter der Auflage, dass bei der nächsten Aufenthaltsverlängerung Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 nachzuweisen seien, worüber die Beschwerdeführerin mit migrationsamtlichem Schreiben vom 2. August 2017 informiert wurde. Seither wurde jede einzelne Bewilligungsverlängerung vom Nachweis entsprechender Sprachkompetenzen oder zumindest entsprechender Bemühungen abhängig gemacht, wobei das von ihr geforderte Sprachniveau sukzessive herabgesetzt und zuletzt lediglich noch mündliche Sprachkenntnisse auf dem (tiefsten) Niveau A1 verlangt wurden. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften sprachlichen Integration formell verwarnt und ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz angedroht, falls sie nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetze, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Letztgenanntes ist als Bedingung im Sinne von (Art. 33 Abs. 2 AIG und) Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu qualifizieren. Inwieweit es sich dabei rechtlich betrachtet um eine Auflage zur Bewilligungsverlängerung bis zum 31. Mai 2023 oder um eine Suspensivbedingung für die nächste Verlängerung handelt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006 S. 412 f.), ist für die Qualifikation als Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht relevant und kann daher offengelassen werden.

Die Beschwerdeführerin hat bis heute weder einen entsprechenden Sprachnachweis vorgelegt noch fristgerecht entsprechende Bemühungen dargelegt: Mit ihrem Verlängerungsgesuch vom 24. März 2023 reichte sie abermals keinen Sprachnachweis ein. Nachdem sie hernach erneut und mehrfach zur Belegung ihrer Sprachkenntnisse aufgefordert worden war, reichte sie lediglich eine Anmeldung für einen Deutschkurs nach, den sie in der Folge aber gar nie besucht hatte. Erst nach Abschluss des Rekursverfahrens und knapp ein Jahr nach Bewilligungsablauf reichte sie die Bestätigung einer neuen Sprachschule ein, wonach sie zwischen dem 27. Mai 2024 und dem 31. Juli 2024 insgesamt während 32 Stunden einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht habe. Zudem kündigte sie an, weitere Deutschstunden besuchen zu wollen und ein entsprechendes Sprachzertifikat Ende Februar 2025, eventualiter Ende Dezember 2024 vorlegen zu können. Zuvor hatte sie lediglich in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen 48 Lektionen umfassenden Deutschkurs besucht, ohne aber ein Sprachzertifikat erworben zu haben (MI-act. 156, 181 ff.). Zu einem weiteren Kurs meldete sie sich am 26. Juli 2023 zwar an (MI-act. 235), besuchte diesen aber entgegen einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 (MI-act. 265, Rz. 29) nicht, wofür sie familiäre und organisatorische Gründe verantwortlich machte. Unter anderem machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse nicht allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Kursort habe fahren können, aus Angst, sich nicht zurechtzufinden und zu verirren (MI-act. 280).

Damit hat sie die Bedingung gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2022 nicht eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Anzumerken ist, dass auch ihre sporadischen Kursbesuche nicht geeignet sind, hinreichende Bemühungen zum Spracherwerb nachzuweisen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 mit Nachdruck dazu aufgefordert, bis zum nächsten Bewilligungsablauf alles daranzusetzen, das Sprachniveau A1 (mündlich) zu erreichen. Den gemäss damaligem Entscheiddispositiv geforderten Sprachnachweis hat sie nicht erbracht und die erst verzögert rund ein Jahr nach Bewilligungsablauf aufgenommenen und nach eigenen Angaben nicht vor Dezember 2024 abzuschliessenden Bemühungen zum Erwerb eines entsprechenden Sprachzertifikats genügen den damaligen Vorgaben bei weitem nicht. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon unmittelbar nach der letzten Bewilligungsverlängerung einen geeigneten Sprachkurs besucht hat. Andererseits hätte von der kaum erwerbstätigen Beschwerdeführerin erwartet werden können, sich ohnehin weitaus intensiver um den Spracherwerb zu kümmern, nachdem sie nunmehr schon seit vielen Jahren weitgehend untätig ist und mehrfach mit Nachdruck zur sprachlichen Integration aufgefordert wurde.

5.3. Da einer der in Art. 62 Abs. 1 AIG aufgeführten Widerrufsgründe erfüllt ist, liegt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG gleichsam ein Erlöschensgrund für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vor.

5.4. Wie schon vor Vorinstanz vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, aufgrund eines nachehelichen Härtefalls per se über einen Verlängerungsanspruch zu verfügen, welcher auch bei weiteren Bewilligungsverlängerungen nicht von Sprachnachweisen bzw. der Einreichung eines Sprachdiploms abhängig gemacht werden dürfe. Dieser Ansicht kann gleich aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:

Zum einen vermag die Beschwerdeführerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen weder zu belegen noch glaubhaft zu machen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nach ihrer Ehetrennung gestützt auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (heute: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat als Aufenthaltszweck bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. März 2017 vielmehr trotz bereits vollzogener Trennung "Verbleib beim Ehegatten/Partner" angegeben, und auch danach keine Härtefallgründe vorgebracht, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würden. Entsprechend wurde dem SEM am 27. Juni 2017 auch lediglich ein Verlängerungsgesuch gestützt auf den damals noch in Kraft stehenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unterbreitet, bereits unter der Auflage der Einreichung eines Sprachnachweises Niveau A2 bei der nächsten Verlängerung. Einen nachehelichen Härtefall machte die Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Trennung von ihrem Ehemann mit Schreiben vom 17. September 2019 geltend, wobei sie aber lediglich darauf verwies, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatdorf in Nordmazedonien nicht mehr möglich sei, sie dort vor dem Nichts stünde und ihre Kinder in der Schweiz lebten (MI-act. 125 ff.; zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien siehe auch hinten Erw. II/6.3.5).

Zum anderen ist es ohnehin unerheblich, ob der Beschwerdeführerin damals (auch) aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine Bewilligungsverlängerung hätte gewährt werden müssen: Grundsätzlich sind bei der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, E. II/5.3.2.2; WBE.2024.62 vom 10. Juni 2024, E. II/5.2.2.2). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG wird hierbei anders als beim nachehelichen Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade (noch) nicht vorausgesetzt. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass spätere Verlängerungen nicht von der Erfüllung von Integrationskriterien abhängig gemacht werden können, zumal entsprechende Auflagen und Bedingungen zumindest neurechtlich selbst bei Ehegatten von hier niedergelassenen Personen gemacht werden dürfen (vgl. Art. 43 Abs. 4 AIG), bereits altrechtlich Sprachvorgaben bestanden (siehe hinten Erw. II/6.2.2) und es keineswegs Sinn und Zweck einer nachehelichen Härtefallbewilligung ist, Betroffene dauerhaft von der Erfüllung entsprechender Integrationskriterien zu befreien. Dies erschliesst sich schon aus dem Grundsatz, dass auf Verlängerungsgesuche grundsätzlich das aktuell geltende Recht anzuwenden ist (siehe vorne Erw. II/1.3). Ob die ursprüngliche Bewilligungsverlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hätte erfolgen müssen und ob damals auf die Erfüllung weiterer Integrationskriterien verzichtet werden durfte, war damit allenfalls bei der erstmaligen Bewilligungsverlängerung nach der Ehetrennung relevant, hat aber inzwischen jegliche Bedeutung verloren.

5.5. Inwiefern der Beschwerdeführerin an der Nichteinhaltung der Bedingung und damit am Erfüllen des Widerrufs- bzw. Erlöschensgrundes kein Verschulden trifft, ist sodann erst im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu prüfen (siehe sogleich Erw. II/6).

6.

6.1. Das Erlöschen eines Aufenthaltsanspruchs wegen Nichterfüllung einer Bedingung und die damit verbundene Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung oder Entfernung der betroffenen Person aus der Schweiz resultieren.

Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

6.2. 6.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vornehmlich zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Bemessung des von der Nichteinhaltung einer Bedingung herrührenden öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen bildet die nicht eingehaltene Bedingung selbst. Zunächst ist festzustellen, welchem Zweck die Bedingung dient und das öffentliche In-

teresse an diesem Zweck bzw. an seiner Erreichung zu beziffern. Sodann gilt es zu prüfen, ob die Bedingung ein verhältnismässiges – d.h. geeignetes, erforderliches und zumutbares – Mittel zur Erreichung des festgestellten Zwecks darstellt (vgl. AGVE 2006, S. 414). Ist dies der Fall, entspricht das von der Nichteinhaltung der Bedingung herrührende öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der Erreichung des Bedingungszwecks. Erweist sich die nicht eingehaltene Bedingung indessen als von vornherein nicht geeignet, nicht erforderlich oder nicht zumutbar, vermag ihre Nichteinhaltung grundsätzlich kein entscheidrelevantes öffentliches Interesse an einer Entfernung des oder der Betroffenen aus der Schweiz zu begründen. Im Zuge der Prüfung der Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen wegen Nichteinhaltung einer Bedingung bedarf es also einer integrierten nachträglichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der rechtskräftig verfügten Bedingung selbst.

In einem letzten Schritt ist sodann zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit die betroffene Person ein Verschulden daran trifft, dass die Bedingung nicht eingehalten wurde. Fehlt es ganz oder teilweise am Verschulden, ist das von der Nichteinhaltung herrührende öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts entsprechend tiefer zu veranschlagen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.156 vom 12. April 2019, Erw. II/3.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 3.4 und 4.1, jeweils betr. den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gem. dem damaligen Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).

6.2.2. Die von der Beschwerdeführerin nicht eingehaltene Bedingung verpflichtet diese, zumindest im mündlichen Bereich einen Sprachnachweis auf dem Niveau GER A1 vorzulegen bzw. zumindest alles daran zu setzen, das entsprechende Sprachniveau zu erreichen. Wie sich der Verfügung des MIKA vom 6. Dezember 2022 entnehmen lässt, soll mit der Verpflichtung zum Sprachnachweis sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Kenntnisse der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache erwirbt, was Grundvoraussetzung für eine weitergehende Integration in anderen Bereichen darstelle (MI-act. 223).

Der sprachlichen Integration von Ausländerinnen und Ausländern kommt aus migrationsrechtlicher Perspektive grosse Bedeutung zu. Die Fähigkeit, zumindest in den absoluten Grundzügen in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache zu kommunizieren, ist bereits für sich allein genommen unverzichtbarer Teil einer erfolgreichen Integration in die hiesige Gesellschaft. Gleichzeitig bilden Grundkenntnisse einer am Wohnort gesprochenen Landessprache eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in anderen Bereichen – namentlich in sozialer, regelhaft aber auch in beruflicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin räumte sodann mit Stellungnahme vom 22. Mai 2018 selbst ein, dass ihre mangelhaften Sprachkenntnisse sie an der Erzielung höherer Einkünfte hindern würden (MI-act. 109). Wie sowohl im Bewilligungsentscheid vom 6. Dezember 2022 als auch im vorinstanzlichen Entscheid richtig festgehalten wurde, besteht damit ein (zumindest) grosses öffentliches Interesse daran, dass ausländische Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben.

Der Gesetzgeber hatte denn auch schon altrechtlich explizit festgeschrieben, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – auch im Rahmen des Familiennachzugs zu einer niederlassungsberechtigten Person gestützt auf Art. 43 AuG – mit der Bedingung verbunden werden könne, dass ein Sprachkurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung). Zudem waren Bewilligungsverlängerungen bereits nach der damaligen Bundesgerichtspraxis grundsätzlich an die Beherrschung der am Wohnort gesprochenen Sprache geknüpft (Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.2.3; vgl. auch die früheren Vorgaben von Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA; SR 142.205], heute teilweise in Art. 58a AIG und die gleichlautende Verordnung vom 15. August 2018 überführt).

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Fähigkeit zur Verständigung in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache gar als gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Familiennachzug zu einer niederlassungsberechtigen Person normiert (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG) und werden für Bewilligungsverlängerungen, auch im Rahmen eines nachehelichen Aufenthalts, ausdrücklich mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf dem (tiefsten) Niveau A1 vorausgesetzt (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, § 23.313). Diese neurechtliche Regelung kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung (siehe vorne Erw. II/1.3).

6.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin nicht eingehaltene Bedingung ein verhältnismässiges Mittel darstellt, um den damit verfolgten Zweck zu erreichen, d.h. die Beschwerdeführerin zum Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse zu bewegen.

Die Bedingung hat zur Folge, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz grundsätzlich vom Nachweis von (mündlichen) Deutschkenntnissen auf dem Referenzniveau A1 abhängig gemacht wird

(Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies geht aus der Verfügung vom 6. Dezember 2022 denn auch klar hervor (Dispositivziffer 3). Damit war die Bedingung bei objektiver Betrachtung geeignet, um eine bislang säumige ausländische Person wie die Beschwerdeführerin zum Erwerb grundlegender (und bereits vom Gesetz- sowie Verordnungsgeber geforderter) Deutschkenntnisse zu bewegen. Die Beschwerdeführerin hatte es nach Erhalt der Verfügung vom 6. Dezember 2022 denn auch in der Hand, Deutsch auf dem verlangten – niedrigsten – Niveau A1 zu erlernen und die Bedingung mit einem entsprechenden Nachweis einzuhalten.

Die Bedingung ist sodann als erforderlich zu qualifizieren. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu den gewünschten Integrationsbemühungen zu veranlassen, ist nicht ersichtlich. Als es die Bedingung am 6. Dezember 2022 verfügte, hatte das MIKA die in Frage kommenden milderen Massnahmen bereits erfolglos ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin bereits seit über fünf Jahren wiederholt und zuletzt auch im Sinne einer "allerletzten Chance" zur sprachlichen Integration aufgefordert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war sie im bereits dargelegten Sinne (vgl. vorn Erw. II/6.2.2) bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz zum Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse verpflichtet, selbst wenn ihr weiterer Aufenthalt hiervon zunächst noch nicht ausdrücklich abhängig gemacht worden war. Sodann machte der vorgängige Abschluss einer Integrationsvereinbarung vorliegend keinen Sinn mehr, musste der Beschwerdeführerin doch auch ohne entsprechende Verpflichtungserklärung ihrerseits längst bewusst sein, dass sie sich intensiv um ihre längst überfällige sprachliche Integration zu kümmern hatte.

Schliesslich ist auch die Zumutbarkeit (oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Bedingung zu bejahen. Als Mitte 2017 weitere Bewilligungsverlängerungen erstmals von entsprechenden Bemühungen zum Erwerb der hiesigen Landessprache abhängig gemacht wurden, lebte die Beschwerdeführerin bereits über ein Jahrzehnt in der Schweiz und hätte bei halbwegs üblichen Integrationsbemühungen das geforderte Sprachniveau bereits längst erreicht haben sollen. Gleichwohl wurde ihre Aufenthaltsbewilligung vier weitere Male verlängert und die Beschwerdeführerin hätte inzwischen zusätzliche sieben Jahre Zeit gehabt, wenigstens minimale Sprachkenntnisse nachzuweisen. Wie gesehen, besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass ausländische Personen Grundkenntnisse einer am Wohnort gesprochenen Landessprache erwerben und sind die von der Beschwerdeführerin geforderten Sprachnachweise zuletzt nicht über die Mindestvorgaben von Art. 73a Abs. 2 VZAE hinausgegangen (siehe vorne Erw. II/6.2.2). Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt ein ebenso grosses privates Interesse daran gehabt haben könnte, nicht zum Nachweis von mündlichen Deutschkenntnissen auf Referenzniveau A1 verpflichtet zu werden, finden sich weder in der Beschwerde noch in den sonstigen Akten. Namentlich ist nicht belegt oder wird substantiiert vorgebracht, inwiefern die seit Mai 2007 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin wegen einer allfälligen Lernschwäche und/oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, wegen ihrer finanziellen Verhältnisse oder wegen ihrer längst volljährigen Kinder effektiv nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen bzw. diese nachzuweisen (vgl. dazu sogleich Erw. II/6.2.4).

Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin nicht eingehaltene Bedingung als verhältnismässiges Mittel zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Das von der Nichteinhaltung der Bedingung herrührende öffentliche Interesse an einer Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz entspricht demnach grundsätzlich dem öffentlichen Interesse am Bedingungszweck, die Beschwerdeführerin zu einem Minimum an sprachlicher Integration zu bewegen. Gerade bei Personen, die sich wie die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten, ist eine mangelhafte sprachliche Integration besonders stossend und gesellschaftlich unerwünscht, weil damit Parallelgesellschaften Vorschub geleistet wird, die sich weder angemessen mit der hiesigen Bevölkerung verständigen noch beruflich und wirtschaftlich integrieren können. Wie noch näher darzulegen sein wird, behindert die mangelhafte sprachliche Integration die Beschwerdeführerin auch in anderen essentiellen Bereichen und gefährdet ihre hiesige Integration gesamthaft (vgl. dazu hinten Erw. II/6.3.2.4 ff.).

Überdies besteht vorliegend ein gesteigertes general- und spezialpräventives öffentliches Interesse an der effektiven Durchsetzung der bereits wiederholt formulierten Integrationsforderung, ansonsten staatliche Verwarnungen und Ermahnungen ihre Schärfe verlieren und von den Adressaten nicht mehr ernst genommen würden. Die bereits seit vielen Jahren landesanwesende Beschwerdeführerin hat wiederholt behördliche Auflagen und Ermahnungen ignoriert, weshalb das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der sprachlichen Auflagen höher als bei anderen Ausländern und Ausländerinnen ist, welche sich weniger lange renitent und unbelehrbar gezeigt haben. Das öffentliche Interesse an der Auflagendurchsetzung ist deshalb entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht bloss als gross, sondern als gross bis sehr gross zu qualifizieren (siehe vorne Erw. II/6.2.2).

Aus diesem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der sprachlichen Auflage kann sodann auf das öffentliche Fernhalteinteresse geschlossen werden: Nachdem weder eine entsprechende Verwarnung noch die Formulierung einer entsprechenden Bedingung die Beschwerdeführerin zu einer massgeblichen sprachlichen Integration bewegen konnte, fällt das öffentliche Fernhalteinteresse hier mangels verbleibender Durchsetzungsalternativen mit dem genannten Interesse an der Auflagendurchsetzung zusammen. Dementsprechend ist ebenfalls von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen.

6.2.4. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin kein oder bloss ein teilweises Verschulden an der Nichteinhaltung der Bedingung trifft, was eine entsprechende Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses zur Folge hätte. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen, namentlich eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit, eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).

Die Beschwerdeführerin machte mit Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Attestes eines Hausarztes am 2. Oktober 2020 geltend, aus psychosozialen Gründen und aufgrund ihrer lediglich rudimentären Kenntnisse der eigenen Landessprache nicht fähig zu sein, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu erreichen (MI-act. 163). Das entsprechende medizinische Attest ist aber gleich aus mehreren Gründen ungeeignet, eine entscheidrelevante Lernschwäche zu dokumentieren:

- Erstens ist das entsprechende Attest ohne spezifische Tests erstellt worden und basiert offenkundig auf den weitgehend unüberprüften und zielgerichtet gemachten Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Weder ist ersichtlich, wie der Hausarzt die angeblich nur rudimentären Kenntnisse der Beschwerdeführerin der eigenen Landessprache überprüft haben will, noch hatte der Hausarzt eigene Einblicke in deren Lernfortschritte bei früheren Sprachkursen. Die entsprechende Beurteilung sprengt sodann auch dessen ärztlichen Auftrag.

- Zweitens legen bereits die Ausführungen im Attest nahe, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen eines Dispenses von weiteren Sprachkursen in der Sprechstunde vorstellig wurde, ohne dass eine regelmässige Betreuung und eine entsprechend vertiefte Patientenkenntnis durch den attestierenden Hausarzt dokumentiert ist. Ebensowenig ist in irgend einer Weise belegt, dass sich die gemäss Attest angeblich psychisch und psychosozial stark belastete Beschwerdeführerin deswegen je in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hätte, oder an einen entsprechenden Fachspezialisten weiterverwiesen worden wäre.

- Drittens wird im vorgelegten ärztlichen Attest nirgends attestiert, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal zum Erwerb rudimentärer Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 in der Lage sein soll. Vielmehr wird in

allgemeiner Form aus "grundversorgungsmedizinischer Sicht" und "aus Sicht des vernünftigen Menschenverstands […] vorgeschlagen", dass die Beschwerdeführerin von weiterführenden Sprachkursen auf Niveau A2 zu dispensieren sei. Dieses Niveau wurde von der Beschwerdeführerin zuletzt aber gar nicht mehr verlangt.

- Viertens legen die dargelegten Umstände und die pauschalen Verweise auf den "vernünftigen Menschenverstand" und eine angeblich "grundversorgungsmedizinische Sicht" nahe, dass es sich bei dem ärztlichen Attest um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt, zumal es weder eine klare Diagnose noch Angaben über angemessene Untersuchungshandlungen enthält.

Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das von ihr verlangte Sprachniveau hätte erreichen können. Ohnehin vermögen die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht zu erklären, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht wenigstens um den entsprechenden Spracherwerb bemüht und nur sporadisch und zuletzt über ein Jahr nach dem Ablauf ihrer Bewilligung einen Sprachkurs besucht hatte. Soweit sie geltend macht, dass sie zuerst "step-by-step" einen Nachalphabetisierungskurs hätte besuchen müssen, ist festzuhalten, dass sie an einem solchen Kursbesuch nicht gehindert wurde, dass sie diesen nötigenfalls längst hätte absolvieren können und dass es ihr bei ihrem geringen Erwerbspensum auch zeitlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, die migrationsamtlichen Bedingungen innert der geforderten Zeitspanne schrittweise zu erfüllen.

Auch das Alter, die Schulbildung und frühere Betreuungspflichten vermögen die schleppende sprachliche Integration nicht zu erklären oder gar zu entschuldigen: Grundsätzlich kann auch von älteren Personen zumindest der hier geforderte rudimentäre Spracherwerb erwartet werden, zumal sich die 1966 geborene Beschwerdeführerin noch nicht in einem Alter befindet, in dem massgebliche kognitive Einschränkungen zu erwarten sind und sie überdies noch in relativ jungen Jahren in die Schweiz eingewandert ist. Selbst wenn sie in einer türkischsprachigen Minderheit in Nordmazedonien bildungsfern aufgewachsen sein sollte (siehe Erw. II/6.3.5.3 nachstehend), können von ihr zumindest mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache ohne Weiteres erwartet werden.

Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde bereits vor 14 Jahren volljährig, weshalb auch frühere Betreuungsaufgaben ihre geringen Deutschkenntnisse nicht zu erklären vermögen. Dies, zumal es als notorisch gelten kann, dass Kinder die rasche sprachliche Integration ihrer Eltern oftmals eher noch fördern als behindern. Die Beschwerdeführerin hätte sodann auch ihre familiären Kontakte zum Spracherwerb nutzen können, nachdem davon auszugehen ist, dass ihre hier aufgewachsenen Kinder gut Deutsch sprechen.

Von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder sonstigen Lebensumständen, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin am ausgebliebenen Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse – und mithin an der Nichteinhaltung der Bedingung – in entscheidrelevantem Mass zu relativieren vermöchten, ist damit nicht auszugehen.

Weiter gehen aus den Akten auch keine konkreten Hinweise hervor, wonach begrenzte finanzielle Mittel die Beschwerdeführerin vom frühzeitigen Besuch entsprechender Deutschkurse abgehalten haben könnten. Offenkundig war die Beschwerdeführerin bislang – allenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft – in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es heutzutage auch zahlreiche kostengünstige und teilweise sogar kostenlose Angebote zur Verbesserung der Deutschkenntnisse gibt. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann auch gar nicht, sich ihre Deutschkurse nicht leisten zu können.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Bedingung vom 6. Dezember 2022 schuldhaft nicht eingehalten, auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich einer allfälligen Lese- oder Schreibschwäche und ihrer nicht hinreichend belegten Lernschwäche. Letztere können jedenfalls nicht erklären, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthalts nicht einmal möglich gewesen sein soll, die von ihr geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen oder sich wenigstens intensiver um deren Erwerb zu kümmern. Ein entscheidwesentlich reduziertes Verschulden, aufgrund dessen das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen tiefer zu veranschlagen wäre, kann ihr nicht attestiert werden.

6.2.5. Im Ergebnis ist damit von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.

6.3. 6.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

6.3.2. 6.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

6.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem hier niedergelassenen (und inzwischen von ihr getrennt lebenden) Ehemann (siehe vorne lit. A). Damit lebt sie heute seit über 17 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Diese lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.

6.3.2.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht nicht integriert, weshalb ihr in sprachlicher Hinsicht eine äusserst mangelhafte Integration zu attestieren ist.

6.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Alter von 40 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte sie ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil ihrer Adoleszenz im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Angesichts ihres mittlerweile über 17jährigen Aufenthalts in der Schweiz wäre zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Allerdings hat die Beschwerdeführerin trotz drohender Wegweisung noch immer nicht nachgewiesen, über grundlegende Deutschkenntnisse zu verfügen. Eigenen Angaben zufolge hat sie bereits Mühe, sich selbständig im öffentlichen Verkehr zu bewegen, was sie in der Vergangenheit auch als Ausrede für den Nichtbesuch eines Deutschkurses benutzte. Dies lässt darauf schliessen, dass sie sich primär in der eigenen sprachlichen Diaspora bewegt und kaum Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung unterhält. In einer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 wies sie selbst darauf hin, dass ihr die kulturelle Integration in der Schweiz schwerfalle und sie dafür mehr Zeit benötige (MI-act. 110). Vor diesem Hintergrund kann bei ihr mangels substanziierter gegenteiliger Beschwerdevorbringen oder Hinweisen in den Akten nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem ihrer Aufenthaltsdauer entsprechenden Mass kulturell und sozial hat integrieren können.

Mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin daher von einer in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt mangelhaften Integration auszugehen.

6.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob sie beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthalts überwiegend nicht erwerbstätig. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist sie in den letzten Jahren jedoch zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei sich ihr Erwerbspensum aber stets im niedrigen Bereich bewegte. Ihre berufliche Integration ist damit selbst unter Berücksichtigung früherer Betreuungspflichten und ihres Bildungsniveaus hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Sodann ist trotz ihrer sporadischen Erwerbstätigkeit nicht davon auszugehen, dass sie beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Ihre berufliche Integration ist damit insgesamt ebenfalls als mangelhaft zu klassifizieren, wenngleich zumindest gewisse Bemühungen erkennbar sind.

6.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Soweit aus den Akten ersichtlich, sind gegen die Beschwerdeführerin derzeit weder offene Betreibungen noch ungetilgte Verlustscheine registriert, wenngleich sie in der Vergangenheit vereinzelt betrieben werden musste (MI-act. 131). Ebensowenig hat sie in den letzten Jahren Sozialhilfe bezogen, wobei aber unklar bleibt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, nachdem ihre Erwerbseinkünfte hierfür offenkundig nicht ausreichen. In einer länger zurück liegenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 gab sie an, dass ihre Söhne ihre Rechnungen begleichen würden, welche ihr auch schriftlich eine entsprechende Unterstützung zusagten (MI-act. 92 f.). Zudem wurde sie zumindest in der Vergangenheit auch von ihrem Ehemann und ihrer Schwester finanziell unterstützt, wobei unklar ist, inwieweit und in welchem Umfang diese Unterstützungsleistungen fortdauern (MI-act. 110). Bei den Bewilligungsverlängerungen vom 2. August 2017 und 7. August 2018 wurden von ihr deshalb auch ausdrücklich verstärkte Anstrengungen zur Stellensuche und Erreichung der finanziellen Unabhängigkeit verlangt (MI-act. 106, 120). Der Beschwerdeführerin ist deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf ihre lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer eine eher mangelhafte wirtschaftliche Integration zu attestieren, da sie zwar nicht auf staatliche Unterstützung, aber ergänzend zu ihrem geringen Erwerbseinkommen gleichwohl auf die Alimentierung durch ihre Kinder und weiterer Verwandter angewiesen ist. Dies, zumal hieraus auch ein stark erhöhtes Risiko von Altersarmut und (inskünftiger) Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen einhergeht.

6.3.2.7. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht nicht in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Mit Blick auf ihre lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist ihr auch in kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte oder eher mangelhafte Integration zu attestieren. Bis auf ihr tadelloses Legalverhalten ist ihre hiesige Integration damit durchgehend hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Gemessen an ihrer langen bis sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration der Beschwerdeführerin somit insgesamt als klar mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

6.3.3. 6.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinats-beziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeitsverhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

6.3.3.2. Ausgangslage: geschieden & volljährige Kinder Die Beschwerdeführerin lebt seit August 2016 getrennt von ihrem hier niedergelassenen Ehemann, zu welchem sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz übersiedelte. Aus der Ehe entstammen zwei inzwischen volljährige Kinder. Die Beschwerdeführerin ist überdies inzwischen Grossmutter geworden (siehe zum Ganzen vorne lit. A).

6.3.3.3. Zu den inzwischen erwachsenen Kindern besteht ausweislich der Akten kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bereits seit Jahren eigenständig sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern wird nicht substanziiert geltend gemacht und allfällige finanzielle Unterstützungsleistungen können auch ins Ausland überwiesen werden. Auch die bestehende Haushaltsgemeinschaft mit den zwischenzeitlich erwachsenen Kindern und deren Angehörigen (MI-act. 304, 322) führt nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde. Eine gemeinsame Haushaltsführung kann zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung indizieren, begründet für sich genommen aber noch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023, Erw. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine gewisse emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern und Enkelkindern zu erwarten ist, vermag dies ihr ohnehin schon festgestelltes mittleres bis grosses Interesse an einem weiteren Verbleib im Land nicht massgeblich zu erhöhen. Aus diesen familiären Beziehungen kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt erst recht für ihre bereits vor Jahren gescheiterte Ehe.

6.3.3.4. Nach dem Gesagten resultiert für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre familiäre Situation insgesamt kein massgeblich erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.

6.3.4. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin angeht, ergeben sich weder aus den Akten noch aus deren Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihr unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte.

6.3.5. 6.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

6.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil ihrer Adoleszenz in Nordmazedonien, bevor sie das Land im Alter von 40 Jahren verliess und zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz übersiedelte. Auch danach hielt sie sich zusammen mit ihren Söhnen wiederholt in ihrer Heimat auf (MI-act. 295; 324, act. 13). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihr in kultureller Hinsicht deshalb gute Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien zu attestieren.

6.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Schon aufgrund der familieninternen Verständigungsmöglichkeiten liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin ihre Muttersprache zumindest im mündlichen Bereich nach wie vor beherrscht, wenngleich sie ohne weitere Substanziierung geltend macht, nur über rudimentäre Kenntnisse ihrer Landessprache zu verfügen. Gemäss früheren Stellungnahmen vom 14. Januar 2021, 29. Juni 2022, 18. Oktober 2022 und 6. Oktober 2023 (MI-act. 172 ff., 199 ff., 214 ff., 250 ff.) gehört sie zwar einer türkischsprachlichen Minderheit in Nordmazedonien an, jedoch ist aufgrund ihrer Sozialisierung in Nordmazedonien und ihrem mindestens zeitweiligen Schulbesuch dort davon auszugehen, dass sie auch über darüberhinausgehende Kenntnisse der dortigen Lokalsprache(n) verfügt und sich dort zumindest verständigen kann. In sprachlicher Hinsicht ist somit ebenfalls von weitgehend intakten Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auszugehen.

6.3.5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Leben in Nordmazedonien während ihres Aufenthalts in der Schweiz stark verändert habe und sie sich dort ein völlig neues Leben aufbauen müsste. Ihre dortige Verwandt- und Bekanntschaft könne ihr allenfalls ferienhalber Unterkunft gewähren, nicht aber dauerhaft (act. 51). Ansonsten beschränken sich ihre Ausführungen zum sozialen Empfangsraum in Nordmazedonien weitgehend auf eine Gegenüberstellung mit der angeblich stärkeren sozialen Verwurzelung in der Schweiz.

Selbst wenn sich die heute fast 58-jährige Beschwerdeführerin ihr soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste, wäre darin angesichts ihres Alters und ihrer dortigen Sozialisierung kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken. Zudem erschliesst sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie dort noch über gewisse soziale Kontakte verfügt, wenngleich sie allenfalls nicht darauf hoffen kann, von ihren Bekannten und Verwandten in Nordmazedonien dauerhaft unterstützt zu werden. Ihre (Re-)Sozialisierung in Nordmazedonien dürfte ihr zudem schon aufgrund geringerer Sprachbarrieren wesentlich leichter fallen als in der Schweiz. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen (Re-)Integrationschancen in Nordmazedonien ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort eigenen Angaben zufolge nur unregelmässig die Schule besucht haben will und nach eigener Einschätzung eine "halbe Analphabetin" ist (MI-act. 93, 109, 126 f.).

Selbst wenn auf diese weitgehend unbelegt gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wird, stellt sich ihre berufliche und wirtschaftliche Situation in Nordmazedonien nicht massgeblich schlechter dar als hierzulande, wo sie trotz ihres nunmehr über 17-jährigen Aufenthalts nur in niedrigem Pensum erwerbstätig ist und schon mangels Deutschkenntnissen kaum bessere Erwerbsperspektiven hat. Die berufliche Integration in Nordmazedonien dürfte für die Beschwerdeführerin wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer Schuldefizite, ihrer geringen Arbeitserfahrung und der dortigen Wirtschaftslage zwar zweifellos herausfordernd werden. Ein unüberwindbares Integrationshindernis ist aber auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin von ihren Kindern finanziell unterstützt wird, ist davon auszugehen, dass ihr eine entsprechende Unterstützung auch in ihrem Heimatland, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer sein dürften, zuteil würde. Deshalb ist selbst bei fehlender Erwerbstätigkeit im Heimatland nicht von einer ernsthaften Gefährdung des wirtschaftlichen Überlebens der Beschwerdeführerin auszugehen.

Nach dem Gesagten sind ihr auch in beruflicher und in wirtschaftlicher Hinsicht intakte (Re-)Integrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren bzw. stellen sich diese jedenfalls nicht wesentlich schlechter dar als ihre entsprechenden Perspektiven in der Schweiz. Ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz wird hierdurch nicht massgeblich erhöht.

6.3.5.6. Was sodann die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland angeht, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise nach Nordmazedonien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

6.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erfährt das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz somit keine relevante Erhöhung.

6.3.6. Zusammenfassend wird das aufgrund der langen bis sehr langen Aufenthaltsdauer und der dabei erfolgten klar mangelhaften Integration in der Schweiz mittlere bis grosse private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib (siehe vorne Erw. II/6.3.2.7) durch die Situation im Heimatland nicht massgeblich beeinflusst (siehe vorne Erw. II/6.3.5.7) und ist insgesamt weiterhin als mittel bis gross zu qualifizieren.

6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz deren mittleres bis grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Ausschlaggebend ist, dass das MIKA der Beschwerdeführerin jahrelang grosses Verständnis entgegenbrachte und sich nachsichtig zeigte, diese sich aber gleichwohl nicht einmal in rudimentärster Weise um ihre sprachliche Integration kümmerte und auch sonst hinter üblichen Integrationserwartungen zurückblieb. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Bezüge und den Perspektiven in ihrer Heimat ein leicht erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zubilligen würde, fiele die Interessensabwägung immer noch nicht zu ihren Gunsten aus.

Sodann ist festzuhalten, dass die Verlängerungsbedingungen selbst bei der angekündigten Nachlieferung eines Sprachdiploms per Ende Februar 2025 bzw. Ende Dezember 2024 nicht einmal ansatzweise fristgerecht erfüllt würden und es nicht Sinn und Zweck des vorliegenden Verfahrens ist, der Beschwerdeführerin (erneut) zusätzliche Zeit für ihre längst überfällige sprachliche Integration zu verschaffen (siehe dazu schon die vorstehenden Ausführungen in Erw. II/3.3 zur verweigerten Verfahrenssistierung): Wenn der weitere Aufenthalt im dargelegten Sinne in zulässiger und verhältnismässiger Weise von der Erfüllung bestimmter Bedingungen innert bestimmter Fristen abhängig gemacht wurde, hätten diese Bedingungen grundsätzlich auch fristgerecht erfüllt werden müssen und ist es jedenfalls nicht überspitzt formalistisch, bei massiver Überschreitung der zeitlichen Vorgaben eine erneute Bewilligungserteilung selbst bei verspäteter Nachholung der Integrationsleistung noch zu verweigern.

Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das überwiegende öffentliche Interesse vorliegend auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE entgegensteht, soweit deren Erteilung überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden muss.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.

7.

Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.

Aufgrund des über 17-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/6, insbesondere Erw. II/6.4).

Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist ein Eingriff in das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft lebt, sämtliche Kinder bereits volljährig sind und keinerlei relevante Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt wurden. Ohnehin wäre auch hier ein Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/6, insbesondere Erw. 6.4).

Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführerin aus der Schweiz dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.

8.

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83

AIG unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sein könnte (act. 20). Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch keine Vollzugshindernisse geltend.

9.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Ebensowenig musste der Beschwerdeführerin (wiedererwägungsweise) eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden oder sind deren Verfahrensrechte in massgeblicher Weise verletzt worden. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf das erneuert gestellte Sistierungsgesuch vom 18. September 2024 wird nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 13. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William