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Entscheid

WBE.2024.289

WBE.2024.289 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-10-30

30. Oktober 2024Deutsch15 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.289 / cm / we (BE.2023.092) Art. 105 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinde...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.289 / cm / we (BE.2023.092) Art. 105

Urteil vom 30. Oktober 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Gemeinderat Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. Juli 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ seit Juni 2015 mit materieller Hilfe unterstützt.

2.

Die Geschäftsleitung Q._____ erliess am 2. August 2023 folgenden

Entscheid:

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 zur Existenzsicherung weiterhin Sozialhilfe von CHF 2'031 abzüglich aller Einnahmen gewährt. (…)

2.-4. (…)

5.

Gemäss § 13 SPG kann die Gewährung materieller Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Es werden die folgenden Auflagen und Weisungen erteilt:

• (…) • (…) • (…) • A._____ wird verpflichtet, weiterhin am Programm AMIplus teilzunehmen und mit der zuständigen Beraterin zusammenzuarbeiten und allfällige dortige Abmachungen und Auflagen zu erfüllen.

6.

Sofern die unter Ziffer 5 erwähnten Auflagen und Weisungen nicht befolgt werden, können der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis

30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen gekürzt oder gestrichen werden.

7.-11. (…)

3.

Mit Einsprache an den Gemeinderat Q._____ vom 10. August 2023 wehrte sich A._____ gegen die Auflage betreffend die Teilnahme am Programm AMIplus.

4.

Der Gemeinderat Q._____ entschied am 28. August 2023:

1.

Der Einsprache von A._____ mit dem Ziel, die Auflage bezüglich dem Programm AMIplus aufzuheben, wird nicht stattgegeben und der Entscheid der Geschäftsleitung vom 2. August 2023 wird bestätigt.

2.

Somit wird A._____ weiterhin verpflichtet, am Programm AMIplus teilzunehmen und mit der zuständigen Beraterin zusammenzuarbeiten und allfällige dortige Abmachungen und Auflagen zu erfüllen.

B.

1.

Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 28. September 2023 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus, die Aufhebung der damit verbundenen Kürzungsandrohung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Am 12. Juli 2024 wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und entschied:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 111.00, gesamthaft Fr. 911.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er wiederholt sinngemäss seine vor der Beschwerdestelle SPG gestellten Anträge (Aufhebung der Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus, Aufhebung der Kürzungsandrohung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) bzw. stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

Der Gemeinderat Q._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 (Datum Postaufgabe: 30. August 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 2. September 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Sie beantragt, die Be-

schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Programm AMIplus teilnehmen muss und seine materielle Hilfe bei Missachtung dieser Auflage gekürzt wird. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

3.

3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Nicht ausreichend ist die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Nicht ausreichend ist die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

3.2. Der Beschwerdeführer reicht vor Verwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift ein, die weitestgehend identisch ist mit derjenigen, die vor der Vorinstanz eingereicht wurde (rund 90% sind unveränderte Textbausteine aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift). Bei den wenigen verbliebenen Abweichungen handelt es sich mehrheitlich um sinngemässe Paraphrasierungen oder unwesentliche Ergänzungen. Insgesamt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Art und Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen. Die Beschwerde enthält folglich keine genügende Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf.

4.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Sinne einer Eventualbegründung rechtfertigt es sich, nachfolgend aufzuzeigen, dass die Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus bzw. die damit verbundene Kürzungsandrohung ohne weiteres gerechtfertigt war (siehe hinten Erw. II).

II.

1.

1.1. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen, d.h. sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw. 4; vgl. auch die gemäss § 2a SPV grundsätzlich verbindlichen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien [SKOS-Richtlinien] in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, Kapitel A3, Erläuterungen a).

Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130 I 71, Erw. 4.3).

1.2. Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS-Richtlinien, Kapitel A2). Die Sozialhilfe stellt zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration bereit. Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A2, Erläuterungen c). Die Massnahmen oder Programme zur beruflichen und sozialen Integration basieren auf dem Prinzip von Leistung (Arbeits- und Integrationsangebote werden zur Verfügung gestellt) und Gegenleistung (die Teilnahme an geeigneten Angeboten kann verlangt werden). Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration werden finanziell mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapitel A3, Erläuterungen e und Kapitel C6.7).

1.3. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Zu den möglichen Auflagen und Weisungen gehört unter anderem die Anordnung, an einem Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Die Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramme sind Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Bedürftigkeit bzw. Unterstützungspflicht, wonach er nach eigenen Kräften dazu beitragen muss, die Notlage zu lindern oder zu beheben. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kapitel A4.1). Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Richtlinien zum Einkommensfreibetrag. Die entsprechenden Leistungen werden mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapitel D2, Erläuterungen b).

1.4. Auflagen und Weisungen müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei Notwendigkeit und Tauglichkeit in jedem Fall individuell zu prüfen sind (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 147). Die Weisung, an einem Beschäftigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist dann zulässig, wenn es sich um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme, beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf die spätere Arbeitssuche, verbessern kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.335 vom 10. Dezember 2015, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) vorzunehmen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeitsund Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5 f.).

1.5. Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit auf materielle Hilfe angewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass seine bisherigen Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, erfolglos verliefen. Gemäss der umstrittenen Auflage muss der Beschwerdeführer am Programm AMIplus teilnehmen. Das Programm hat die Arbeitsmarktintegration zum Ziel, welche über drei Phasen erfolgen soll (Phase 1 – Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit; Phase 2 – Vertiefte Abklärungen sowie Auf- und Ausbau der Arbeitsmarktfähigkeit; Phase 3 – Arbeitsmarktintegration). Es darf davon ausgegangen werden, dass durch die Teilnahme an dem erwähnten Programm die Arbeitsmarktfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert und dieser aktiv bei der Arbeitsmarktintegration unterstützt wird (u.a. durch Erarbeitung einer Bewerbungsstrategie, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, Unterstützung bei der Stellensuche; vgl. "AMIplus" im Detail, https://www.kooperation-arbeitsmarkt.ch/de/gemeinde_sozialdienste). Dies stellt eine zielführende und geeignete Massnahme dar, um den Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund der langen Erwerbslosigkeit hat sich die Arbeitsmarktfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtert, weshalb ein solches Programm – insbesondere im Vergleich zu einem einzelnen persönlichen Coaching mit dem RAV, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt – auch als erforderlich erscheint (zudem: die Unterstützung durch das RAV bildet auch einen Bestandteil des Programms AMIplus). Die Auflage ist für den Beschwerdeführer sodann auch zumutbar. Zwar erachtet dieser das Programm als für ihn unterqualifiziert ("unprofessionell"); ein Arbeitsangebot und somit auch ein Integrationsprogramm darf jedoch das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person unterschreiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann daher offenbleiben. Dass der Beschwerdeführer nicht entlöhnt wird, ändert ebenfalls nichts an der Zumutbarkeit. Im Rahmen von Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogrammen werden die Leistungen mit einer Integrationszulage honoriert. Eine solche steht dem Beschwerdeführer gemäss der Geschäftsleitung der Gemeinde Q._____ ab der zweiten Phase des Programms zu (vgl. Vorakten, S. 32). Auch aus der Zeitdauer des Programms kann nicht auf die Unzumutbarkeit der Auflage geschlossen werden. Die Dauer des Programms ist abhängig von den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und wird im Einzelfall festgelegt.

1.6. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, weshalb die Teilnahme am Integrationsprogramm für ihn nicht realisierbar wäre. Nachdem nicht einsehbar ist, dass diese den Beschwerdeführer intellektuell oder gesundheitlich überfordern könnte, erscheint die Verpflichtung zu dessen Besuch als zumutbar.

Insgesamt erweist sich somit die Auflage zur Teilnahme am Integrationsprogramm als rechtmässig.

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet die angedrohte Kürzung (vgl. vorne lit. A/2, Dispositiv-Ziffer 6).

Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gemäss § 13b Abs. 1 SPG angemessen gekürzt werden. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt gemäss SKOS-Richtlinien bei 70% des Grundbedarfs (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F2).

Die Androhung einer Kürzung ist zulässig bzw. Voraussetzung einer allfälligen Kürzung. Mit der Androhung wird noch keine Kürzung verfügt. Die angedrohte Kürzung beträgt maximal 30% des Grundbedarfs und beachtet folglich die Existenzsicherung des Beschwerdeführers (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). Die Androhung der Kürzung ist folglich nicht zu beanstanden.

III.

1.

1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.

1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

2.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).

2.3. Gestützt auf die obigen Darlegungen kamen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich auch nur minimal mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten (vorne Erw. I/3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

3.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

IV.

Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der

angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Oktober 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel C. Müller