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Entscheid

WBE.2024.294

WBE.2024.294 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-01-19

19. Januar 2026Deutsch44 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.294 / ek / we (EEPO-5766-6368) Art. 3 Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schwarz Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreibe...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.294 / ek / we (EEPO-5766-6368) Art. 3

Urteil vom 19. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schwarz Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Eritrea, führerin vertreten durch Dr. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Grosser Rat Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung

Entscheid der Einbürgerungskommission (EBK) vom 11. Juni 2024

Sachverhalt

A.

1.

Die aus Eritrea stammende A._____, geb. tt.mm.jjjj, kam am tt.mm.jjjj im Alter von neun Monaten in die Schweiz und absolvierte hier den Kindergarten sowie die Primar- und Sekundarschule. Am 8. November 2022 stellte sie durch ihre Eltern als gesetzliche Vertretung beim Gemeinderat Q._____ (Gemeinderat) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vorakten Beilage [VB] 5, 10, 18, 27 ff.).

2.

Am 15. November 2022 ersuchte die Gemeinde Q._____ die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (Jugendanwaltschaft) um Auskunft, ob gegen A._____ abgeschlossene oder hängige Verfahren wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen bekannt seien. Mit Rückmeldung vom 5. Dezember 2022 wurde dies verneint (VB 13).

3.

Im gemeinderätlichen Erhebungsbericht, datierend vom 24. August 2023, gelangte der Gemeinderat in einer Gesamtbeurteilung des Einbürgerungsgesuchs zum Schluss, dass bei A._____ die erforderliche Integration gegeben sei (VB 19 ff.). Am 9. Juni 2023 sicherte die Gemeindeversammlung von Q._____ A._____ das Gemeindebürgerrecht zu und stellte am 13. Juni 2023 für A._____ Antrag um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Aargau (VB 22). Der Gemeinderat leitete das Dossier in der Folge zur weiteren Behandlung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, weiter (vgl. act. 1).

Der Antrag um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde bis dato nicht eingereicht (VB 22).

4.

Im Rahmen der Prüfung des Einbürgerungsdossiers stellte das DVI am 1. Dezember 2023 fest, dass zwischenzeitlich durch die Jugendanwaltschaft gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung eingeleitet worden war (VB 14 f.). Am selben Tag teilte das DVI den Eltern von A._____ mit, dass das Einbürgerungsgesuch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens weiterbearbeitet werden könne (VB 30).

5.

Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wurde A._____ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) sowie des Unfugs (§ 12 des Polizeireglements der Gemeinde Q._____) schuldig

gesprochen und mit einem Verweis belegt. Die Verurteilung bezieht sich auf einen Vorfall, bei dem die damals 15-jährige A._____ im Februar 2023 gemeinsam mit einer Gruppe Gleichaltriger Eier gegen eine Hausfassade geworfen und sich zudem an mindestens einem Klingelstreich beteiligt hatte (VB 35 f.). Zwei weitere gegen A._____ in derselben Sache geführten Verfahren wurden am selben Tag mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (VB 31 ff.).

6.

Am 29. Januar 2024 teilte das DVI den Eltern von A._____ mit, es habe inzwischen vom Entscheid (Verweis) der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 Kenntnis genommen. Daraus ergebe sich, dass A._____ wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB) und wegen Unfugs verurteilt worden sei. Gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) sei eine Einbürgerung "nicht möglich", wenn Jugendliche innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens wegen eines Vergehens verurteilt worden seien. Aus den genannten Gründen werde das Gesuch um Einbürgerung keine Chance auf Zustimmung durch den Grossen Rat haben. Bevor das DVI das Gesuch mit ablehnendem Antrag dem Grossen Rat unterbreite, erhielten die Eltern Gelegenheit, dieses zurückzuziehen. Im Falle eines Rückzugs könne A._____ zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, bei der Wohngemeinde erneut ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurden die Eltern aufgefordert, schriftlich darzulegen, weshalb A._____ trotz der strafrechtlichen Verfehlung die Einbürgerungsvoraussetzung eines "einwandfreien strafrechtlichen Leumunds" dennoch erfülle und eingebürgert werden solle (VB 43 f.).

7.

Am 6. Februar 2024 zeigte der Rechtsvertreter von A._____ an, dass er mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Er ersuchte um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2024 (VB 46).

8.

Nachdem innert Frist keine Stellungnahme erfolgt war, erinnerte das DVI den Rechtsvertreter von A._____ mit Schreiben vom 7. März 2024 an die ausstehende Antwort (VB 53) und ersuchte mit weiterem Schreiben vom 12. März 2024 um Stellungnahme hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Eingangsdatum: 14. März 2024) teilte der Rechtsvertreter dem DVI mit, dass am Einbürgerungsgesuch festgehalten werde und rügte, die Verweigerung der bereits weit vorgeschrittenen Einbürgerung von A._____ wegen "Eierwerfens" und "Lütistreichs" erscheine offensichtlich unverhältnismässig und verfassungswidrig (VB 55).

9.

In der Folge lehnte die Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) das Einbürgerungsgesuch von A._____ ab. An seiner Sitzung vom 11. Juni 2024 nahm der Grosse Rat (Gesamtrat) vom Entscheid der EBK Kenntnis und verzichtete darauf, das Geschäft an sich zu ziehen (vgl. § 27 Abs. 1 KBüG). Gleichentags eröffnete der Präsident der EBK den Eltern von A._____ den ablehnenden Einbürgerungsentscheid der Kommission (act. 1 f.).

B.

1.

Gegen den Entscheid der EBK vom 11. Juni 2024 liess die nach wie vor anwaltlich vertretene A._____ am 21. August 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 3 ff.):

1.

Der Beschluss des Grossen Rats, Einbürgerungskommission (EBK), vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung and die EBK zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates.

Prozessualer Antrag

4.

Das Einbürgerungsdossier der Beschwerdeführerin bzw. die Verfahrensakten seien von der Vorinstanz beizuziehen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

2.

Mit Verfügung vom 27. August 2024 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der notwendigen Unterlagen für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf und stellte der EBK die Beschwerde vom 21. August 2024 zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zu (act. 13 f.). Hierauf reichte die EBK aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Zudem begründete sie nochmals, weshalb die Beschwerdeführerin nicht eingebürgert werden könne (act. 17 f.).

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Januar 2026 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) i. V. m. § 30 Abs. 1 KBüG ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und damit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie hat ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); sie ist damit zur Beschwerde befugt.

Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und damit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie hat ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); sie ist damit zur Beschwerde befugt.

3.

Die urteilsfähige Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch minderjährig. Sie wurde damals durch ihre Mutter gesetzlich vertreten (Art. 304 i. V. m. Art. 296 ZGB), welche sich zulässigerweise anwaltlich vertreten liess (§ 14 VRPG). Inzwischen hat die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit erreicht und ist prozessfähig geworden.

4.

Hebt das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den angefochtenen Entscheid auf, so kann es entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass

einer anderen Verfügung zurückweisen (§ 49 VRPG). Auch § 30 KBüG schränkt die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zum Fällen von reformatorischen Entscheiden nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist damit im Beschwerdeverfahren nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 29 ff. zu § 58 aVRPG).

Der Bundesgesetzgeber hat, als er in Art. 50 aBüG (heute Art. 46 BüG) die Kantone verpflichtete, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen, ausdrücklich offen gelassen, ob einer solchen Gerichtsbehörde nur kassatorische oder auch reformatorische Kompetenzen zukommen sollen (vgl. dazu Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 1138, wo B._____ ausdrücklich darauf hinwies, dass es erlaubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten"). Der aargauische Gesetzgeber hat für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide keine entsprechende Beschränkung der Kompetenz des Verwaltungsgerichts eingeführt (vgl. § 30 KBüG).

Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin den (Haupt-)Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen. Da der Entscheid des SEM über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung noch aussteht, ist dieser Antrag sinngemäss so zu verstehen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM zu genehmigen sei sowie das DVI entsprechend anzuweisen sei, beim SEM die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu beantragen. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich dieser Antrag als zulässig.

5.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

6.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. I/4).

7.

Das Verwaltungsgericht urteilt aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

II.

1.

1.1 Die EBK begründet die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um ordentliche Einbürgerung damit, dass die Beschwerdeführerin während des hängigen Einbürgerungsverfahrens mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie wegen Unfugs (§ 12 Polizeireglement der Gemeinde Q._____) verurteilt worden sei. Gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG dürfe bei Jugendlichen in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegen. Aufgrund des entsprechenden Eintrags bei der Jugendanwaltschaft sei die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt. Die EBK stellte dabei fest, dass die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung absolute Geltung hätten. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, es handele sich um eine Bagatelle und um kindlichen Unfug, erlaubten keine Abweichung von diesen Bestimmungen.

1.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, § 8 KBüG verhindere aufgrund seiner abschliessenden Formulierung eine verfassungsmässig vorgeschriebene, umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall und lasse keine Gesamtwürdigung der Integrationsvoraussetzungen zu. Indem die Bestimmung den rechtsanwendenden Behörden keinen Spielraum für einzelfallbezogene Erwägungen belasse, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei daher verfassungswidrig und nicht anwendbar. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die jugendstrafrechtliche Verurteilung stelle eine einmalige Bagatelle dar, die ihren Leumund nicht derart trübe, dass von einer ungenügenden Integration auszugehen wäre. Nur eine erhebliche Straffälligkeit könne zur Verneinung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen. Die vorliegende Bagatelle – namentlich das Eierwerfen und der Klingelstreich – sei in keiner Weise mit einer schwerwiegenden Straffälligkeit vergleichbar und wiege daher nicht derart schwer, dass das genannte Integrationskriterium als nicht erfüllt gelten könnte. Angesichts der im Übrigen unbestrittenermassen erfüllten Integrationsvoraussetzungen sei die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund einer einzigen jugendlichen Lappalie unverhältnismässig und halte vor übergeordnetem Recht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, nicht stand.

2.

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wegen Sachbeschädigung und Unfugs schuldig gesprochen und mit einem Verweis belegt wurde. Diese Verurteilung betrifft ein Vergehen und erfolgte während des hängigen Einbürgerungsverfahrens.

Streitig ist allein, ob die EBK das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der jugendstrafrechtlichen Verurteilung wegen Eierwerfens gegen eine Hausfassade sowie wegen eines Klingelstreichs zu Recht abgewiesen hat. Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin trotz dieser Verurteilung attestiert werden kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. d i. V. m. § 8 Abs. 3 lit. c KBüG zu beachten, oder ob – in der Leseart der Vorinstanz – die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der während des Einbürgerungsverfahrens erfolgten Verurteilung wegen eines Vergehens zwingend als nicht erfüllt zu gelten hat und damit die Einbürgerung als solche ausgeschlossen ist.

Das Vorliegen der übrigen Integrationskriterien wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt, sodass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c).

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d); und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e).

Der in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG enthaltene und vorliegend interessierende unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachten (lit. a); wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (lit. b); oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (lit. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den lit. a–e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zur Schlussfolgerung führt, die Bewerberin oder der Bewerber sei nicht erfolgreich integriert.

Bei diesen bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich allerdings lediglich um Mindestvorschriften im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Den Kantonen ist es gestattet, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Rahmen näher zu konkretisieren, wobei sie stets die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten haben (Art. 46 und 49 BV; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.3). Demgemäss verfügen die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99, Erw. 3.1; 138 I 305, Erw. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4 sowie 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 Auf Kantonsebene gilt eine gesuchstellende Person gemäss § 5 Abs. 1 lit. d KBüG als erfolgreich integriert, wenn sie unter anderem nachweist, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Diese materielle Einbürgerungsvoraussetzung ist sodann in § 8 KBüG genauer umschrieben. Für Jugendliche präzisiert § 8 Abs. 3 KBüG dieses Kriterium dahingehend, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung als beachtet gilt, wenn:

[lit. a] der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält,

[lit. b] in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt,

[lit. c] in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.

Nach § 8 Abs. 7 KBüG können zudem Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentlichen Ordnung darstellen, bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.

2.4 Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung dient der Abklärung, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu befolgen.

Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechtsnormen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht "weisse Weste" (d. h., dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist andererseits unhaltbar.

Letztlich kommt es darauf an, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung auf die grundlegende Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren, geschlossen werden darf. Dabei sind allfällige Fehlverhalten nach Art, Schwere und Häufigkeit zu gewichten. In diesem Sinne verdeutlicht Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV mit den Begriffen "erheblich" und "wiederholt", dass nur Normverletzungen von gewisser Intensität oder Regelmässigkeit das entsprechende Integrationskriterium in Frage zu stellen vermögen.

Ob eine gesuchstellende Person das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzustellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und / oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann. Es ist aufgrund der Schwere und / oder der Häufigkeit der Verstösse einer gesuchstellenden Person gegen Normen der schweizerischen Rechtsordnung durch die für die Einbürgerung zuständige Behörde zu prüfen, ob diese Verstösse einen Rückschluss auf den Willen und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zulassen (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.).

3.

3.1 Die Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass bereits eine jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend ausschliesse. Weitergehende Abklärungen hielt sie deshalb für nicht erforderlich beziehungsweise für untersagt.

Wie unter Erwägung II/2.2 hiervor dargelegt, hat die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 BüG beziehungsweise § 5 KBüG einer sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin einzig wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung durch Eierwerfen) und einer Ordnungswidrigkeit (Klingelstreich), welche (nur) mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis geahndet wurden, mit dem übergeordneten Recht – insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000], Art. 5 Abs. 2 BV) – in Einklang zu bringen ist, bildet doch der strafrechtliche Leumund nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen.

Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob § 8 Abs. 3 lit. c KBüG der Vorinstanz überhaupt ein Ermessen einräumt, das ihr grundsätzlich ermöglicht hätte, der Beschwerdeführerin trotz der strafrechtlichen Verfehlung das Kantonsbürgerrecht zuzusichern, oder ob die Norm – in der Leseart der EBK – jeglichen Entscheidungsspielraum ausschliesst. Ergibt die Prüfung, dass der EBK ein Ermessen zugestanden hat (vgl. Erw. II/3.3), ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. Erw. II/3.4).

3.2 3.2.1 Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, § 26 Rz. 583; vgl. BGE 125 II 29, Erw. 3d/bb). Vorliegend ist deshalb durch Auslegung zu prüfen, ob § 8 Abs. 3 lit. c KBüG den rechtsanwendenden Behörden einen Ermessenspielraum zugesteht.

3.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt hierbei einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/3.2; BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen, wo veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen, sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strittige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 138 II 440, Erw. 13). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 II 440, Erw. 13; BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 3.3.1 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Norm (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1).

Unter der Marginalie "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" normiert § 8 Abs. 3 KBüG, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen unter anderem als beachtet gilt, wenn:

[lit. c] in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.

Die Bestimmung umschreibt in positiver Weise, unter welchen Voraussetzungen das Erfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen als eingehalten gilt. Sie definiert, wann dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist, enthält jedoch keine Aussage darüber, welche Folgen eine Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume hat. Eine ausdrückliche Negativregelung, wonach in einem solchen Fall das Integrationskriterium zwingend als nicht erfüllt zu gelten hätte, existiert nicht. Eine solche Interpretation könnte lediglich durch einen Umkehrschluss gewonnen werden, den der Gesetzeswortlaut jedoch nicht zwingend vorgibt. Der positiv formulierte Tatbestand regelt demnach einzig und allein, in welchen Fällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als beachtet gilt. Er lässt jedoch die Frage unbeantwortet, ob die Nichterfüllung automatisch die erfolgreiche Integration im Sinne des Bundesrechts ausschliesst (vgl. Art. 12 Abs. 1 BüG).

Der Wortlaut von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG lässt somit offen, ob eine Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens zwingend zur Verneinung des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, oder ob in einem solchen Fall ein behördlicher Beurteilungsspielraum verbleibt.

3.3.2 Entstehungsgeschichtlich geht § 8 Abs. 3 KBüG auf die Totalrevision des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (SAR 121.100, ausser Kraft seit 1. Januar 2014 [nachfolgend: KBüG 1992]) zurück. Während das bisherige Recht für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen auf das Bundesgesetz verwiesen hatte (§ 5 Abs. 1 KBüG 1992), wurden diese im Rahmen der Totalrevision erstmals im kantonalen Recht selbst normiert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. November 2011 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Totalrevision, 11.348 [nachfolgend: Botschaft 2011], S. 2 ff., S. 30).

Aus der Botschaft 2011 wird deutlich, dass eine klare, objektive und möglichst einheitliche Regelung gefordert wurde, die für die Gemeinden einfach anwendbar ist und "möglichst keinen Interpretationsspielraum schafft" (Botschaft 2011, Ziff. 4.8.1, S. 43 f.).

Für Jugendliche wurde im Rahmen dieser Zielsetzung eine besondere Regelung vorgesehen. Die Botschaft 2011 hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass solange die Wartefristen (ursprünglich im Gesetzesentwurf mit drei Jahren bei Vergehen und fünf Jahren bei Verbrechen vorgesehen) noch laufen, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht erfüllt gilt und das Einbürgerungsgesuch abzuweisen ist (vgl. Botschaft 2011, Ziff. 4.8.4, S. 46; vgl. insbesondere auch das Wortprotokoll zur 143. Sitzung des Grossen Rats vom 12. März 2013, S. 5420 ff.).

Zwar weist die Botschaft 2011 unter dem Titel "Übertretungen und andere Verfehlungen gegen die öffentliche Ordnung" ergänzend darauf hin, dass einzelne, geringfügige Verfehlungen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übermässig gewichtet werden dürfen und für sich allein nicht ausschlaggebend sein können, da andernfalls damit zu rechnen sei, dass die Begründung für die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs als unverhältnismässig oder willkürlich beurteilt und in einem Rechtsmittelverfahren nicht Stand halten würde (Botschaft 2011, Ziffer 4.8.5, S. 47). Diese Aussage bezieht sich jedoch ausdrücklich auf "Übertretungen und andere Verfehlungen" und vermag die für Vergehen und Verbrechen vorgesehene, strikte Handhabung daher nicht zu relativieren.

Historisch betrachtet ergibt sich damit, dass für jugendstrafrechtliche Verurteilungen eine strikte, an festen Fristen orientierte Regelung mit Fokus auf die gesetzliche Strafandrohung (Vergehen / Verbrechen) und nicht auf die konkrete Tatschwere oder Sanktionen im Einzelfall geschaffen werden sollte. Gemäss dem historischen Gesetzgeber soll das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume den Einbürgerungsentscheid in diesem Punkt abschliessend präjudizieren und der Behörde keinen Spielraum belassen.

3.3.3 Mit Blick auf den objektiven Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG ergibt sich aus den Materialien Folgendes: Das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene KBüG – und damit auch § 8 Abs. 3 KBüG – bezweckt, die Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger klar und kantonal einheitlich zu regeln sowie das den Einbürgerungen zugrunde liegende Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich korrekt auszugestalten (Botschaft 2011, Ziff. 2, S. 12). Hinsichtlich der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sollte nicht mehr pauschal auf die Voraussetzungen nach Bundesgesetz verwiesen, sondern diese auf kantonaler Ebene konkreter und klarer umschrieben werden (Botschaft 2011, Ziff. 4.1, S. 30).

Die Neuregelung sollte einerseits verhindern, dass jugendstrafrechtliche Verfehlungen eine Einbürgerung übermässig lange blockieren, andererseits aber sicherstellen, dass auch nicht im Strafregisterauszug aufgeführte Verurteilungen bei der Integrationsprüfung berücksichtigt werden können (vgl. Botschaft 2011, Ziff. 4.8.4, S. 46). Damit wollte der Gesetzgeber jugendstrafrechtliche Verfehlungen bei der Beurteilung der Integration angemessen berücksichtigen, ohne dabei aber eine übermässige Härte zu bewirken.

Vor diesem Hintergrund ist § 8 Abs. 3 lit. c KBüG als Instrument zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verstehen (vgl. Botschaft 2011, Ziff. 4.1, S. 30). Die Bestimmung legt objektive und zeitlich bestimmte Bezugspunkte fest, bei deren Vorliegen das Kriterium ohne weiteres als erfüllt gilt. Sie schliesst nach ihrem Wortlaut jedoch nicht aus, dass im Einzelfall trotz einer Verurteilung eine Würdigung der konkreten Umstände erfolgen kann.

Eine teleologische Auslegung hat dabei auch den Sinn und Zweck des durch die Norm konkretisierten Integrationskriteriums zu berücksichtigen. Dieses bezweckt – wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. II/2.4) – die Beurteilung, ob eine Person willens und fähig ist, sich künftig rechtskonform zu verhalten und die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Diese Prüfung erschöpft sich nicht in der Feststellung vergangener Tatsachen, sondern erfordert eine wertende Prognose über das künftige Legalverhalten der gesuchstellenden Person. Gerade bei jugendlichen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist zu berücksichtigen, dass strafrechtliche Verfehlungen oftmals Ausdruck altersbedingter Unreife oder gruppendynamischer Einflüsse sind, und daher nur beschränkt Rückschlüsse auf eine negative Legalprognose zulassen.

Vor diesem Hintergrund würde eine Leseart der Bestimmung, wonach jede Verurteilung wegen eines Vergehens in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens zwingend zum Ausschluss der Einbürgerung führt, den mit dem KBüG verfolgten Zielen eines fairen, transparenten und rechtsstaatlich korrekt ausgestalteten Einbürgerungsverfahrens widersprechen. Dem Sinn und Zweck sowohl des Gesetzes als auch des Integrationskriteriums entspricht vielmehr eine Auslegung, die den rechtsanwendenden Behörden einen pflichtgemässen Ermessensspielraum belässt, um die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unverhältnismässige Ergebnisse zu vermeiden.

Im Ergebnis ist § 8 Abs. 3 lit. c KBüG teleologisch dahingehend auszulegen, dass er eine rechtsgleiche und rechtssichere Beurteilung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anstrebt, ohne den insbesondere im Jugendbereich erforderlichen behördlichen Ermessensspielraum auszuschliessen.

3.3.4 Systematisch betrachtet stellt § 8 Abs. 3 lit. c KBüG eine kantonale Konkretisierung des bundesrechtlichen Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) dar. Wie bereits in Erwägung II/2.2 dargelegt, dürfen die Kantone die bundesrechtlich vorgegebenen Integrationskriterien weiter konkretisieren, haben dabei aber die bundesrechtlichen Mindestvorgaben sowie die verfassungsrechtlichen Schranken zu wahren (Art. 38 Abs. 2, 46 und 49 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Allerdings muss die Beurteilung insgesamt ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (zum Ganzen: BGE 146 I 49, Erw. 2.5 und 4.4). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 und 5).

Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Dessen Abs. 1 präzisiert dieses Kriterium dahingehend, dass die bewerbende Person als nicht erfolgreich integriert gilt, wenn sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (lit. a). Damit wird deutlich, dass das Bundesrecht sowohl qualitative (Schwere des Verhaltens) als auch quantitative (Wiederholung) Elemente kennt und bei bloss geringfügigen Vergehen (Bagatelldelikten) keinen schematischen Ausschluss der Einbürgerung vorsieht.

Art. 12 Abs. 3 BüG erlaubt es den Kantonen zwar, weitere oder auch strengere Integrationskriterien als diejenigen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a–e BüG vorzusehen (vgl. zum Ganzen: GIOVANNI BIAGGINI, Urteilsbesprechung zu BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023, ZBl 126/2025, S. 145 ff., 153 f.). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwar nicht der bundesrechtliche Verordnungsgeber, dafür aber die Kantone betreffend die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 12 BüG einzelne Ausschlusskriterien aufstellen dürfen, bei deren Vorliegen eine Gesamtwürdigung der Integration von vornherein unterbleiben kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00703 vom 10. April 2025, Erw. 3.6.3).

Die zuvor angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 BüG, nach der die Beurteilung der erfolgreichen Integration einer Person unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen hat, steht sodann in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach jedes staatliche Handeln – und damit auch die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs – verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.2). Der Grundsatz der Gesamtwürdigung der Integrationskriterien ist in diesem Sinne als von Art. 11 und 12 BüG sowie dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem Willkürverbot vorgesehener Rahmen zu betrachten (vgl. ELIAS STUDER, Die ordentliche Einbürgerung in den Kantonen, in: IMPULSE, Bd./Nr. 101, 2023, S. 98).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid WBE.2014.20 vom 25. April 2014 festhielt, können verschiedene im Strafgesetzbuch als Vergehen qualifizierte Tatbestände angesichts des weiten Strafrahmens – insbesondere bei leichten Fällen – einen derart geringen Unrechtsgehalt aufweisen, dass eine Verweigerung des Bürgerrechts allein gestützt darauf unverhältnismässig wäre. Gleiches gilt, wenn eine Tat im Wesentlichen auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen ist und eine milde Sanktion ausgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. II/5.3). Ein Verständnis, wonach die Anforderungen von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG absolute Voraussetzungen darstellen, die der rechtsanwendenden Behörde weder Raum für eine Einzelfallbetrachtung des Vergehens noch für eine Gesamtwürdigung aller relevanten Integrationskriterien belassen, stünde mit dem von Art. 11 und 12 BüG vorgesehenen Rahmen sowie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots nicht im Einklang.

Im Ergebnis ist § 8 Abs. 3 lit. c KBüG in bundesrechts- und verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass das formale Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Vergehens in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Einbürgerung nicht zwingend ausschliesst.

3.3.5 Die von der EBK vorgenommene Interpretation von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG, wonach (im Sinne eines so genannten "Killerkriteriums") jede Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb dieses Zeitraums zwingend zur Verneinung des Integrationskriteriums führt, wird einzig durch die historische Auslegung gestützt. Wie oben dargelegt, lässt sich dies aber weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit ihrer systematischen Einordnung oder ihrem objektiven Zweck vereinbaren und vor allem nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die von der EBK angewandte Lesart würde im Ergebnis zu einer Anwendungspraxis führen, die den bundesrechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig erschweren würde. In Fällen, in denen eine gesuchstellende Person wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB verurteilt wird, hätte dies zur Folge, dass sie – unabhängig von der Art und Schwere des Delikts, des Verschuldens, der Legalprognose sowie der übrigen Integrationsanforderungen – erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte. Dadurch würde der von Art. 38 Abs. 2 BV und Art. 12 BüG gezogene Rahmen überschritten.

§ 8 Abs. 3 lit. c KBüG ist daher so zu verstehen und anzuwenden, dass den rechtsanwendenden Behörden ein Ermessensspielraum zusteht, um die jeweilige Verfehlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls pflichtgemäss zu würdigen.

Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhaltens überhaupt überschritten wurde. Diese Beurteilung hat sich an den konkreten Tatumständen, dem Verschulden sowie der zu stellenden Legalprognose zu orientieren. Ergibt diese Prüfung, dass die Bagatellschwelle nicht überschritten wurde, besteht kein Anlass, das entsprechende Integrationskriterium in Frage zu stellen. Wird hingegen die Überschreitung und damit die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht, ist in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Integrationskriterien gemäss § 5 Abs. 1 KBüG zu prüfen, ob das festgestellte Manko durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden kann. Erst wenn feststeht, dass eine solche Kompensation nicht möglich ist, ist die erfolgreiche Integration zu verneinen.

Selbst dann hat die Behörde in Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jedoch abschliessend zu prüfen, ob die Verweigerung der Einbürgerung als solche verhältnismässig ist. Konkret ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einbürgerung und der endgültigen Beendigung des Einbürgerungsverfahrens das private Interesse der gesuchstellenden Person an der Einbürgerung überwiegt (vgl. hierzu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/6.1, welches festhielt, dass bei Personen, die aufgrund einer bedingten Strafe für ein Vergehen vorübergehend nicht eingebürgert werden können, die Einbürgerungsbehörden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen, wenn sie beurteilen, ob das Verfahren mit ablehnendem Entscheid zu beenden oder bis zum Wegfall der bedingten Strafe als Einbürgerungshindernis zu sistieren ist).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass § 8 Abs. 3 lit. c KBüG bundesrechts- und verfassungskonform ausgelegt nur so verstanden werden kann, dass den rechtsanwendenden Behörden ein Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens verbleibt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die EBK diesen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 wegen Sachbeschädigung und Unfugs mit einem Verweis sanktioniert. Zwei weitere gegen sie geführte Verfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (siehe vorne lit. A).

Dem Entscheid der Jugendanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass in einem Wohnquartier der Gemeinde Q._____ im Zeitraum vom 3. bis 17. Februar 2023 dreimal in Folge – jeweils an einem Freitagabend – Hausfassaden mit Eiern beworfen wurden. Die drei Geschädigten stellten Strafantrag wegen Sachbeschädigung an ihren Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin gehörte gemäss den Feststellungen der Jugendanwaltschaft an mindestens einem dieser Freitagabende zu einer Gruppe von Jugendlichen, die die Liegenschaft des Geschädigten C._____ mit Eiern bewarf. Zur Gruppe gehörten insgesamt sieben Jugendliche, die an den einzelnen Abenden in unterschiedlicher Konstellation unterwegs waren. Mehr lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, ausser dass die Beschwerdeführerin bestritt, selbst Eier geworfen zu haben, aber einräumte, an mindestens einem Klingelstreich beteiligt gewesen zu sein.

Die Jugendanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin daraufhin der Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten C._____ und des Unfugs schuldig. Hinsichtlich der beiden weiteren Geschädigten wurden die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Der Entscheid enthält keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an allen drei Ereignissen beteiligt gewesen wäre oder dass der Geschädigte C._____ mehrmals betroffen war. Fest steht vielmehr, dass sie ausschliesslich wegen eines einzelnen Vorfalls – und ausdrücklich nicht wegen mehrfacher Sachbeschädigung – verurteilt wurde. Dies zeigt, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt haben muss.

Die Jugendanwaltschaft sah keinen Bedarf an jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und beschränkte sich auf die Bestrafung mit einem

Verweis gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1). Damit wurde das Verhalten der Beschwerdeführerin formell missbilligt und zugleich die Erwartung ausgesprochen, dass sie aus dem Verfahren ihre Lehre ziehe und künftig keine Delikte mehr verübe.

3.4.2 Die Vorinstanz verneinte die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschliesslich gestützt auf die Verurteilung wegen eines Vergehens, ohne in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2024 die eigentliche Tat zu erwähnen. Sie führte vielmehr aus, dass jede Verurteilung wegen eines Vergehens während des laufenden Einbürgerungsverfahrens zwingend zum Ausschluss der Einbürgerung führe. Eine Würdigung der konkreten Tatumstände sowie der übrigen Integrationskriterien unterblieb vollständig.

3.4.3 Ein solches Vorgehen lässt sich mit der dargelegten bundesrechts- und verfassungskonformen Auslegung von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG nicht vereinbaren. Nach dieser ist die Behörde verpflichtet, zunächst die qualitative und quantitative Tragweite des Fehlverhaltens zu bestimmen und den Einzelfall sodann unter Einbezug sämtlicher Integrationskriterien gesamthaft zu würdigen. Eine schematische Verweigerung der Einbürgerung allein aufgrund des formalen Vorliegens einer Verurteilung wegen eines Vergehens genügt diesen Anforderungen nicht.

Auch die in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 nachgeschobene Argumentation vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Weder der angefochtene Entscheid selbst noch die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort legen ansatzweise dar, weshalb die jugendstrafrechtliche Verfehlung der Beschwerdeführerin als derart gravierend einzustufen wäre, dass von einer umfassenden Gesamtbeurteilung der Integration abgesehen werden konnte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Delikt während des Einbürgerungsverfahrens beging, vermag entgegen der Auffassung der EBK daran nichts zu ändern. Es ist kaum realistisch, von einer jugendlichen Person zu verlangen, dass sie sich während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens besonders "zusammennehmen" und jeden noch so geringfügigen Gesetzesverstoss vermeiden muss. Insbesondere aber muss die Prognose über ihr zukünftiges Verhalten gestützt auf eine Gesamtbetrachtung ihrer bisherigen Lebensführung erfolgen und darf sich nicht auf die Dauer des Einbürgerungsverfahrens fokussieren. Dass eine gesuchstellende Person, die sich bisher regelkonform verhalten hat, sich während des Verfahrens eine einzige, relativ geringfügige Verfehlung zu Schulden kommen lässt, ist für sich allein genommen noch kein taugliches Indiz dafür, dass sie sich auch in Zukunft nicht regelkonform verhalten wird. Auch insoweit vermag die Argumentation der EBK nicht zu überzeugen.

Soweit die EBK in ihrer Beschwerdeantwort weiter geltend macht, die damals "fast 16-jährige junge Erwachsene" habe aufgrund ihres Alters die Tragweite ihres Handelns bereits erkennen müssen, vermag auch dieses Argument keine tragfähige Begründung für die angenommene Schwere der Verfehlung zu liefern. Die EBK hat in der nachgeschobenen Begründung im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin im Lichte ihrer persönlichen Entwicklung und Reife als so gravierend einzustufen sein soll, dass auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden konnte.

Nach dem Gesagten hat die EBK im angefochtenen Entscheid § 8 Abs. 3 lit. c KBüG gesetzes- und verfassungswidrig interpretiert und angewendet, indem sie auf eine Würdigung der konkreten Tatumstände, des Verschuldens, der Legalprognose und der weiteren Integrationskriterien verzichtete und stattdessen einzig auf das formale Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Vergehens abstellte. Dadurch hat sie ihr Ermessen unterschritten und somit rechtsfehlerhaft entschieden.

3.5 Trotz der Feststellung, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten und damit eine Rechtsverletzung begangen hat, ist der angefochtene Entscheid allerdings nur dann aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis Recht verletzt. Zu prüfen bleibt daher, ob der angefochtene Entscheid trotz des erwähnten Mangels im Ergebnis dennoch Bestand haben könnte, das heisst, ob die Verurteilung wegen Eierwerfens und eines Klingelstreichs nach ihrer Art und Schwere geeignet war, die erfolgreiche Integration gemäss § 5 KBüG für sich allein zu verneinen und damit die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu verwehren.

Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu verneinen: Die Verurteilung betrifft einen einmaligen Vorfall, der sich im Rahmen gruppendynamischer, jugendtypischer Streiche ereignete. Durch die Tat wurden keine hochrangigen Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt. Der Geschädigte wurde mit seiner auf Fr. 2'500.00 bezifferten Schadenersatzforderung mangels hinreichender Belege auf den Zivilweg verwiesen. Sanktioniert wurde das Verhalten mit einem Verweis – der mildesten jugendstrafrechtlichen Sanktion –, nachdem kein Bedarf an einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme festgestellt worden war. Bereits dies zeigt, dass die Jugendanwaltschaft den Vorfall nicht als schwerwiegend einstufte. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits fraglich, ob die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhaltens mit Blick auf das Einbürgerungsverfahren überhaupt überschritten wurde und somit von einem relevanten Manko im Bereich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden kann. Selbst unter der Annahme einer solchen Überschreitung wäre die in Frage stehende Verfehlung angesichts ihres geringen Unrechtsgehalts jedenfalls nicht geeignet, das vom Bundesgericht geforderte Gewicht einer besonders erheblichen Straffälligkeit zu erreichen (siehe vorne Erw. II/2.2). Eine Verneinung der erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin allein gestützt auf dieses Fehlverhalten und ohne Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien kommt somit offensichtlich nicht in Betracht. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch im Ergebnis als rechtswidrig.

3.6 3.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die EBK im angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf den Verweis der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 stützte. Die gebotene einzelfallbezogene Würdigung der Tatumstände, des Verschuldensgrads und der Legalprognose im Rahmen des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde vollständig unterlassen. Ebenso fand die bundesrechtlich erforderliche Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien offensichtlich nicht statt. Die festgestellte Ermessensunterschreitung (siehe vorne Erw. II/3.4) stellt eine justiziable Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und insoweit zur Gutheissung der Beschwerde führt.

3.6.2 Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle untersagt ist (siehe vorne Erw. I/6), ist es ihm grundsätzlich verwehrt, in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin insgesamt zu entscheiden. Grundsätzlich wäre die Streitsache daher an die EBK zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze einen neuen Entscheid fällt. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass nach der dargelegten Rechtslage und den unbestrittenen tatsächlichen Verhältnissen keine rechtlich haltbaren Gründe ersichtlich sind, welche eine Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu stützen vermögen.

Wie dargelegt, weist die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte jugendstrafrechtliche Verfehlung – das Bewerfen einer Hausfassade mit Eiern und ein Klingelstreich – keine erhebliche Tatschwere auf, die für sich allein die erfolgreiche Integration in Frage stellen könnte. Zwar stellt das Bewerfen einer Liegenschaft mit Eiern keine Lappalie dar. Der Vorfall blieb jedoch einmalig, ereignete sich im Rahmen gruppendynamischer jugendlicher Streiche und lag im Zeitpunkt des Entscheids der EBK bereits mehr als ein Jahr zurück. Aufgrund der konkreten Umstände ist der Unrechtsgehalt als derart gering einzustufen, dass es unhaltbar und damit willkürlich wäre, allein gestützt darauf eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin zu verneinen (zum Ganzen: HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 434 f.).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich zudem keine weiteren Umstände ergeben, welche die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten. Weder die EBK noch das DVI haben zusätzliche Tatsachen vorgebracht, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen. Im Übrigen ist die Integration der Beschwerdeführerin unbestritten: Sie lebt seit ihrem neunten Lebensmonat in der Schweiz, ist schulisch, sozial und kulturell bestens integriert und hat sowohl vor als auch nach dem einmaligen jugendstrafrechtlichen Verweis eine beanstandungsfreie Lebensführung vorgewiesen. Die Verweigerung der Einbürgerung einzig gestützt auf den jugendstrafrechtlichen Verweis wäre sachlich nicht vertretbar und würde die Grenze zur Willkür überschreiten, weil damit in einer an Schikane grenzenden Weise überhöhte Anforderungen an die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gleichsam an eine erfolgreiche Integration gestellt würden.

Daher ist nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern der Beschwerdeführerin – vorbehaltlich des Erhalts der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM – das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Das DVI ist entsprechend anzuweisen, beim SEM die Ausstellung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu beantragen.

III.

1.

1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos.

1.2 Bereits mit Entscheid WBE.2014.20 vom 25. April 2014 hatte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die künftige Anwendung der neuen Bestimmungen des totalrevidierten KBüG darauf hingewiesen, dass eine starre, schematische Anwendung der Anforderungen von § 8 KBüG zu ermessensfehlerhaften Entscheiden führen würde. Das Verwaltungsgericht betonte dabei, dass bei der künftigen Anwendung von § 8 KBüG insbesondere die Art und Schwere des infrage stehenden Delikts, der Verschuldensgrad sowie ein allfälliger jugendlicher Leichtsinn zu berücksichtigen seien (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. II/5).

Auch im Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht klar, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 8

KBüG gebietet, den Behörden einen Beurteilungsspielraum zu belassen, um die Schwere der konkreten Tat, das Verschulden und die Legalprognose angemessen zu würdigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.1–4.3).

Mit dem als Leitentscheid publizierten Urteil WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024 wurde schliesslich diese seit 2014 bestehende Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt, indem festgehalten wurde, dass eine als absolut verstandene Einbürgerungsvoraussetzung die verfassungsrechtlich gebotene, einzelfallbezogene Integrationsprüfung ausschliesst und daher unzulässig ist.

Die EBK hätte daher spätestens nach Veröffentlichung des Leitentscheids WBE.2023.286 erkennen müssen, dass die Erfordernisse gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG nicht als zwingende Ausschlusskriterien verstanden werden dürfen.

Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. Juni 2024 und erging somit nach Zustellung des genannten Leitentscheids. Die EBK war daher verpflichtet, dessen einschlägige Erwägungen zu berücksichtigen und die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Indem sie dies in Kenntnis der seit über einem Jahrzehnt gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl unterliess und die Erfordernisse gemäss § 8 Abs. 3 lit. c KBüG als starre Ausschlusskriterien handhabte, verletzte sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in qualifizierter Weise und handelte willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG, weshalb ihr die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

Dabei ist die Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

2.

2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten zu ersetzen.

2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT;

SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und

6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Aufwand des Rechtsvertreters als auch die Schwierigkeit des Falles sind als niedrig zu beurteilen, die Bedeutung des Falles (unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Argumentation der EBK die Einbürgerung faktisch bloss aufgeschoben wäre) als durchschnittlich. Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint deshalb eine Grundentschädigung von Fr. 3'300.00 als sachgerecht. Abzüge oder Zuschläge sind keine vorzunehmen. Die resultierende Entschädigung von Fr. 3'300.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat die EBK der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird somit gegenstandslos.

1.

1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 11. Juni 2024 aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung genehmigt.

1.2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekretariat für Migration umgehend zu beantragen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, gehen zu Lasten der Einbürgerungskommission des Grossen Rates.

3.

Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission

Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat Q._____

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 19. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

J. Huber William