WBE.2024.295
WBE.2024.295 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-08-30
30. August 2024Deutsch4 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.295 / jg / jb (KEFU.2024.46) Art. 118 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Beschwer...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.295 / jg / jb (KEFU.2024.46) Art. 118
Urteil vom 30. August 2024
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen
Beschwerde- A._____ führer
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassungszuständigkeit)
Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, vom 16. Juli 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
Erwägungen
2.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2024 abgewiesen.
3.
Mit Entscheid vom 13. August 2024 übertrug das Familiengericht E._____ die Entlassungszuständigkeit ab dem 27. August 2024 an die PDAG.
Mit Entscheid vom 13. August 2024 übertrug das Familiengericht E._____ die Entlassungszuständigkeit ab dem 27. August 2024 an die PDAG.
4.
Mit undatierter Eingabe (verfasst und persönlich überbracht am 23. August 2024 nach 10 Uhr) erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024.
Gemäss Mitteilungen der PDAG vom 23. bzw. 29. August 2024 war der Beschwerdeführer am 23. August 2024, 10 Uhr, aus der Klinik entlassen worden (vgl. Telefonnotiz vom 23. August 2024 und Entlassungsentscheid der PDAG vom 23. August 2024 [Eingang per Mail am 29. August 2024]).
6.
6.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ist das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits nicht mehr gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.2. Da der Beschwerdeführer am 23. August 2024 aus der PDAG entlassen wurde und unmittelbar nach seiner Entlassung die vorliegende Beschwerdeschrift verfasste, verfügte er von Beginn weg über kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 13. August 2024 betreffend die Übertragung der Entlassungskompetenz an die PDAG.
Ohnehin erwuchs dem Beschwerdeführer aus der Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die PDAG kein Nachteil, im Gegenteil: Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind, erfolgt die Entlassung schneller, wenn die Entlassungszuständigkeit bei der Klinik ist, andernfalls müsste diese zuerst einen Antrag an das Familiengericht stellen. Auch unter diesem Aspekt fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, den Entscheid betreffend Übertragung der Entlassungszuständigkeit anzufechten.
Folglich ist auf die Beschwerde vom 23. August 2024 nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das von ihm gleichzeitig eingereichte Begehren um eine Begründung des am 6. August 2024 im Dispositiv eröffneten Urteils WBE.2024.269 separat in Bearbeitung ist. Das begründete Urteil wird ihm zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.
7.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: […]
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 30. August 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Schircks Gattlen