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Entscheid

WBE.2024.301

WBE.2024.301 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-14

14. März 2025Deutsch23 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.301 / jl / we (DVIRD.24.34) Art. 42 Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durc...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.301 / jl / we (DVIRD.24.34) Art. 42

Urteil vom 14. März 2025

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. Mai 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geboren am tt.mm. 1981, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2000. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:

14.09.2000 Entzug 3 Monate (Führen eines Motorrads in angetrunkenem Zustand [mind. 1.61 g/kg] und unter Betäubungsmitteleinfluss [Cannabis; begangen am 23.07.2000]. Entzugsablauf am 23.10.2000);

30.12.2004 Entzug 12 Monate (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [mind. 1.21 g/kg; begangen am 28.10.2004]. Entzugsablauf am 20.01.2006);

12.08.2010 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Schneiden einer Kurve, Missachtung der Sicherheitslinie [begangen am 29.04.2009]. Entzugsablauf am 19.10.2010);

07.10.2011 Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Betäubungsmittel [Marihuana]);

12.07.2012 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 04.04.2012]. Entzugsablauf am 02.09.2012 gemäss Vollstreckungsentscheid [Vollzugsverschiebung] vom 19.07.2012);

26.04.2013 Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenz);

11.07.2013 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Missachtung Auflagen);

07.04.2014 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenz); Aufhebung der Auflage am 24.10.2014;

31.08.2017 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 01.06.2017]);

22.09.2020 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 28.06.2020]. Entzugsablauf am 17.10.2020).

2.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber A._____ eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 27. Oktober 2023 habe der Betroffene am 9. Oktober 2023 in Olten von zivilen Polizeikräften beobachtet werden können, wie er kurz Kontakt zu einer anderen Person gehabt habe, dabei etwas ausgetauscht worden sei und der Betroffene etwas in einer Packung Papiertaschentücher verstaut habe. Während einer späteren Kontrolle des Päckchens sei im Inneren ein Minigrip mit weisser Substanz, in der Folge als (netto) 1.2 Gramm Amphetamin identifiziert, festgestellt worden. Aufgrund des Umstands, dass der Betroffene Amphetamin gekauft habe, dieses habe probieren wollen und er bereits in der Vergangenheit eine Betäubungsmittelabstinenz habe einhalten müssen, bestehe die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises werde jedoch verzichtet, da sich dieser vorliegend als unverhältnismässig erweise.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 liess A._____ am 6. März 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2024 sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 13. Mai 2024 entschied das DVI wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu leisten, sofern der Kostenvorschuss noch nicht geleistet wurde.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 160.20, zusammen Fr. 1'160.20, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 27. August 2024 liess A._____ gegen den ihm am 28. Juni 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2024 (PIN [...]) aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 19. September 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 20. September 2024 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend aufgrund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. I/2).

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfügung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Mai 2024 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis).

4.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist.

5.

Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung.

6.

In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellten, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten ärztlichen (Befund-)Berichte vom 7. und 10. Juni 2024 zur Haaranalyse und Blut- und Urinuntersuchung zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten.

II.

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Gemäss Rapport der Polizei Kanton Solothurn vom 27. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 in Olten von zivilen Polizeikräften beobachtet, wie er kurz Kontakt zu einer unbekannten Person hatte, dabei etwas zwischen den beiden ausgetauscht und vom Betroffenen in einer Packung Papiertaschentücher verstaut wurde. In der Folge kehrte dieser zu seinem Motorrad zurück, wo er von den Polizisten angesprochen und kontrolliert wurde. Im Rahmen dieser Personenkontrolle verhielt er sich zunehmend unkooperativ und versuchte vergeblich, sich der Kontrolle durch Entfernen zu entziehen. Als die Polizisten den Inhalt einer am Motorrad befindlichen Werkzeugkiste kontrollierten, fanden sie dort die Packung Papiertaschentücher. Darin konnte ein Minigrip mit einer weissen Substanz, später als 1.2 Gramm Amphetamin identifiziert, festgestellt werden. In der anschliessenden Einvernahme als beschuldigte Person gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, dass er das gekaufte Amphetamin einmal probieren wollte.

1.2. Dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht bestritten.

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers.

2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, bei Amphetamin handle es sich um eine harte Droge und damit um ein Betäubungsmittel, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtige und ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweise. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Amphetamin gewesen und habe dieses in der Werkzeugkiste seines Fahrzeugs verstaut. Diese Handlung könnte auch als Mitführen von Betäubungsmitteln gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) qualifiziert werden. Obwohl er mit dem Motorrad (noch) nicht am Strassenverkehr teilgenommen habe, sei nicht einzusehen, weshalb Fälle, in denen eine Person etwa zu Fuss Betäubungsmittel mit sich führe, vom Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auszuschliessen seien, zumal auch Lebenssachverhalte ausserhalb des Strassenverkehrs Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bilden könnten. Entscheidend seien die Wirkung und das grosse Abhängigkeitspotenzial harter Drogen. Ob ein Mitführen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vorliege, könne hier jedoch offenbleiben, da der Besitz harter Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG erfülle. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme widersprüchlich zu seinem Konsumverhalten geäussert habe, was Zweifel an der Fahreignung begründe. Diese könnten auch nicht durch den vor Ort negativ ausgefallenen Drogenschnelltest oder die im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 freiwillig durchgeführten und ebenfalls negativ ausgefallenen Blut- und Urinuntersuchungen entkräftet werden. Insgesamt würden die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, überwiegen, weshalb sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig erweise. Der Führerausweis sei dabei ausnahmsweise nicht vorsorglich zu entziehen, da der letzte Vorfall im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Strassenverkehr mittlerweile über zehn Jahre zurückliege.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei seit dem Sicherungsentzug am 17. Juli 2013 mit keinerlei Betäubungsmitteln in Kontakt geraten, geschweige denn habe er solche konsumiert. Der Kauf von Amphetamin am 9. Oktober 2023 sei ein zufälliger Gelegenheitskauf gewesen, wobei er unter keinen Umständen in Betracht gezogen habe, die Drogen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr zu konsumieren. Dementsprechend habe er die Substanz in der Motorradkiste verstaut. Die Verfügung stütze sich lediglich auf den einmaligen Besitz einer Kleinstmenge an Amphetamin, was keine Zweifel an der Fahreignung hervorrufen könne. Mit den Untersuchungsergebnissen aus den Urin-, Blut- und Haarproben sei klar dargelegt, dass er abstinent lebe und ein Drogenkonsum ausgeschlossen sei. In Anbetracht dessen sei nicht daran zu zweifeln, dass er fähig sei, ein Fahrzeug zu führen. Vielmehr schienen das Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz in unzulässiger Weise Vorkommnisse heranzuziehen, welche rund elf Jahre zurücklägen. Die Vorinstanz versuche sodann zu konstruieren, dass er bereits vorher Drogen gekauft haben müsse, weil er den Verkäufer einmal getroffen habe. Die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers beweise jedoch rein gar nichts. Jedenfalls ergäben sich aus seinen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung. Selbst wenn es zu einem Konsum des Amphetamins gekommen wäre, könnten allein gestützt darauf noch keine rechtsgenüglichen Zweifel an seiner Fahreignung begründet werden. Das Bundesgericht qualifiziere Amphetamin nicht als harte Droge. Die Anwendbarkeit von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG sei nur schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Darüber hinaus könne der Artikel in Anbetracht der ratio legis nicht einschlägig sein, bestehe beim Beschwerdeführer erwiesenermassen gerade keine Abhängigkeit. Nachdem mehrfach und über einen längeren Zeitraum ärztlich nachgewiesen worden sei, dass weder eine Sucht noch Zweifel an der Fahreignung bestehe, fehle es in Bezug auf die angeordnete Massnahme an einem öffentlichen Interesse. Da die nötigen Ergebnisse bereits vorlägen, sei die geforderte Untersuchung auch nicht verhältnismässig.

2.4. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).

Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).

2.5. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 68, Erw. II/3.1).

In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 15d SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1; Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, BBl 2010 8470; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 f. zu Art. 15d SVG). Dies ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG unter anderem der Fall, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Erfasst wird das Mitführen von "harten" Drogen wie Kokain oder Heroin, von denen ein grosses Suchtpotenzial ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 3.4; BBl 2010 8500; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 61 zu Art. 15d SVG). Nicht massgeblich ist hingegen der Zweck des Drogenbesitzes, also ob die Person die Drogen im Hinblick auf deren Konsum oder zu anderen Zwecken mitführt (BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG).

2.6. 2.6.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ihm das Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, vorzuwerfen ist. Dass die Vorinstanz diese Frage in Bezug auf die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG offengelassen hat, ist hier nicht entscheidend, da es dem Verwaltungsgericht unbenommen ist, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ohne Belang, dass sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. Februar 2024 nicht explizit auf Art. 15d Abs. 1 SVG stützt. Soweit er damit eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs rügen sollte, wäre dieser Einwand vorliegend ohnehin verspätet, da er diesen bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen müssen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. II/1.4). Im Übrigen ergeben sich die hier massgeblichen Rechtsgrundlagen ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid.

2.6.2. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG umfasst das "Mitführen von Betäubungsmitteln". Insbesondere aus dem italienischen Gesetzestext lässt sich klar ableiten, dass dieses "Mitführen" im Zusammenhang mit einem (Motor-)Fahrzeug stehen muss ("presenza a bordo di stupefacenti"). Diese Auslegung deckt sich auch mit den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. BBl 2010 8500; BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 81). Die Ansicht der Vorinstanz, wonach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auch anwendbar sei, wenn Betäubungsmittel zu Fuss mitgeführt würden, trifft somit nicht zu.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 im Besitz von (netto) 1.2 Gramm Amphetamin war, welches er nach erfolgtem Kauf im Werkzeugfach seines Motorrads verstaute. Aus den Akten ergibt sich, dass er dabei den am Boden liegenden Motorradhelm behändigte, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle versuchte er mehrfach wegzulaufen und unter anderem auf sein Motorrad zu steigen und wegzufahren. Gegenüber der Polizei gab er denn auch zu, er habe während der Kontrolle den Helm anziehen und wegfahren wollen. Zudem ergibt sich aus der polizeilichen Befragung, dass der Beschwerdeführer vorhatte, mit dem Motorrad von Olten wieder nach Hause zu fahren (siehe Akten Strassenverkehrsamt, act. 345–347, 351; siehe auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 3). Daraus ist zu folgern, dass er mit dem Motorrad und damit mit dem im Werkzeugfach versteckten Amphetamin die Heimfahrt angetreten hätte, wäre er nicht unmittelbar davor von der Polizei davon abgehalten worden. Somit hat er nicht nur vor der Polizeikontrolle mittels Behändigens des Helms gezeigt, dass er beabsichtigte, mit dem Motorrad wegzufahren, sondern er hat dies während der Kontrolle gar konkret versucht, wobei aus den zeitlichen Abläufen zu schliessen ist, dass sich das Amphetamin währenddessen noch immer im Werkzeugfach des Motorrads befand (siehe Akten Strassenverkehrsamt, insbesondere act. 345). In Anbetracht der gesamten Umstände ist folglich von einem "Mitführen von Betäubungsmitteln" im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auszugehen.

2.6.3. Der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG beschränkt sich auf das Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (sog. "harte" Drogen). Ob Amphetamin als "harte" Droge zu qualifizieren ist, hat das Bundesgericht im Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 4.3, zwar offengelassen. Es hat dazu jedoch unter Hinweis auf die Lehre ausgeführt, es spreche einiges dafür. So wird die Wirkung von Amphetaminen immer noch unterschätzt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 37 zu Art. 15d SVG; vgl. auch MUSSHOF/MADEA, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 516 f.). Zudem besitzen sie ein starkes Suchtpotenzial und Amphetaminmissbrauch bzw. Dauergebrauch führt zu einer starken psychischen Abhängigkeit (GUSTAV HUG-BEELI, in: Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 906 zu Art. 2 BetmG). In einem neueren Entscheid des Bundesgerichts hat dieses explizit Amphetamine als "harte" Drogen neben Kokain erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021, Erw. 3.5). Auch die kantonale Rechtsprechung geht soweit ersichtlich eher davon aus, dass es sich bei Amphetamin um eine "harte" Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotenzial handle (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, SST.2023.56 vom 23. Februar 2024, Erw. 6.4.1; vgl. auch Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB140227 vom 30. Oktober 2014, Erw. III/1.1; SB210111 vom 11. November 2022, Erw. IV/2.5.1; siehe im Übrigen auch HUG-BEELI, a.a.O., N. 900 zu Art. 2 BetmG, welcher Amphetamin den "harten" Drogen zuordnet). Deshalb ist die Annahme der Vorinstanz, Amphetamin sei als "harte" Droge einzustufen, nicht zu beanstanden.

2.6.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (netto) 1.2 Gramm Amphetamin – und damit Betäubungsmittel, welche im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen – mit sich geführt hat. Gestützt auf den klaren Wortlaut erhellt, dass bereits das Mitführen von "harten" Drogen genügt, um "Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitführen von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Betäubungsmittel konsumiert hat. Diese zweite Tatbestandsvariante ist somit als erfüllt anzusehen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Amphetamin zwecks Konsums oder aus einem anderen Grund mitführte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.361 vom 5. August 2024, Erw. II/2.5).

Auch gestützt auf den Sinn und Zweck der zweiten Tatbestandsvariante ist davon auszugehen, dass die für die Anordnung einer Fahreignungsabklä-

rung erforderliche Verkehrsrelevanz bereits durch das Mitführen von Betäubungsmitteln im Strassenverkehr hergestellt ist. Gemäss den Gesetzesmaterialien soll die zweite Tatbestandsvariante es nämlich ermöglichen, Fahreignungsabklärungen auch bei Personen durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen, aber "harte" Drogen mit sich führten. Eine Fahreignungsabklärung in einem solchen Falle sei wegen des grossen Abhängigkeitspotenzials "harter" Drogen angezeigt (BBl 2010 8500). Der Gesetzgeber hat es damit bewusst dabei belassen, das Mitführen von "harten" Drogen für die "Zweifel an der Fahreignung" als ausreichend zu erachten, ohne weitere Voraussetzungen zu statuieren. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend genügt daher das Mitführen von "harten" Drogen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, ohne dass weitere Hinweise auf einen Drogenkonsum vorliegen müssten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.361 vom 5. August 2024, Erw. II/2.5). Somit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung oder im Vorfeld Betäubungsmittel konsumiert hat, weshalb sich seine diesbezüglichen Hinweise auf das Einhalten einer Betäubungsmittelabstinenz, die von ihm dazu eingereichten ärztlichen Befundberichte und die damit zusammenhängenden Vorbringen als unbehelflich erweisen. Im Übrigen trifft es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm die Vorinstanz vorhalten würde, bereits vorher Drogen konsumiert zu haben. Auch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setze voraus, dass bereits eine Abhängigkeit nachgewiesen sei, besteht der Zweck von Art. 15d Abs. 1 SVG doch gerade darin, die Fahreignung abzuklären (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG). Ferner ist im Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer bereits über einen getrübten automobilistischen Leumund verfügt. Abgesehen davon hat ihm die Vorinstanz die einschlägige Vergangenheit nicht negativ angelastet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.5). Ebenfalls irrelevant sind im Zusammenhang mit Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Umstände des aktuellen Betäubungsmittelkaufs oder ob der Beschwerdeführer im Zeitraum davor Drogen gekauft hat. Nichts für sich ableiten kann er ausserdem aus dem Umstand, dass nach seiner Auffassung eine "Kleinstmenge" an Amphetamin aufgefunden wurde, weil auch das Mitführen geringfügiger Mengen "harter" Drogen den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt (BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 64 zu Art. 15d SVG). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.

Nachdem Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vorliegend zur Anwendung gelangt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch die Generalklausel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt ist. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die gegenüber der Polizei getätigten, angeblich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten Zweifel an seiner Fahreignung begründeten. Dementsprechend ist nicht weiter auf seine dagegen gerichteten Einwände einzugehen. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gebietet es, den Beschwerdeführer bereits aufgrund des Mitführens "harter" Drogen hinsichtlich seiner Fahreignung abzuklären. Ob bei ihm tatsächlich ein Fahreignungsmangel vorliegt, wird erst die verkehrsmedizinische Begutachtung zeigen. Diese ist ohne Weiteres geeignet, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung zu klären. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse – bei denen es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um Partei- bzw. Privatgutachten handelt (vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.172 vom 16. September 2024, Erw. II/5.3, S. 11) – dürften im Rahmen dieser Begutachtung zwar gegebenenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, jedoch vermögen sie die Begutachtung nicht zu ersetzen. Eine mildere Massnahme ist daher nicht ersichtlich. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll, eine Fahreignungsabklärung zu absolvieren, ist schliesslich weder dargetan noch erkennbar. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt jenes des Beschwerdeführers, sich nicht einer Abklärung unterziehen zu müssen, ohne Weiteres. Die angeordnete Massnahme ist demzufolge insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen.

2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung zwingend ist, da wegen des Mitführens von Amphetamin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. März 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang