WBE.2024.306
WBE.2024.306 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-10
10. November 2025Deutsch57 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.306 / sr / wm (2024-000802) Art. 98 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin 1.1 Beschwerde- B....
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.306 / sr / wm (2024-000802) Art. 98
Urteil vom 10. November 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, führerin 1.1
Beschwerde- B._____, führer 1.2 beide vertreten durch MLaw Nina Menzi, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 21, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Umgebungsarbeiten)
Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2024
Sachverhalt
A.
1.
Am 6. März 1973 erteilte der Gemeinderat R._____ C._____ ohne die dafür erforderliche Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz die Baubewilligung für den Neubau von zwei "Bienenhäusern" (ein Haus für Bienen und ein Haus für Gerätschaften) auf der ausserhalb der Bauzone gelegenen damaligen Parzelle Nr. aaa (zwischenzeitlich Parzelle Nr. bbb; heute, nach der Fusion der Gemeinden R._____ und Q._____ per 1. Januar 2022, Parzelle Nr. ccc). Die kommunal bewilligten Bauten wurden im Jahr 1973 erstellt.
2.
Mit Mail vom 1. Juli 2019 bat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, den Gemeinderat R._____, bei den heutigen Eigentümern der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. bbb), A._____ und B._____, ein nachträgliches Baugesuch unter anderem für die beiden Bienenhäuser einzufordern. Nach diversen Korrespondenzen fand am 4. November 2021 ein Augenschein vor Ort statt, in dessen Folge vereinbart wurde, dass für die beiden Bienenhäuser einerseits und die beim Augenschein begutachteten bewilligungspflichtigen Umgebungsgestaltungselemente andererseits zwei separate Baugesuche eingereicht werden dürfen. Das Baugesuch für die letzteren reichten A._____ und B._____ am 10. Januar 2023 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Q._____ ein, die es am 30. Januar 2023 an die Abteilung für Baubewilligungen weiterleitete.
3.
Am 26. Mai 2023 verfügte die Abteilung für Baubewilligungen in Bezug auf die Umgebungsgestaltungselemente (1: Ersatz Bahnschwellen durch Granitsteine; 2: Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe; 3: Ersatz Brunnentrog; 4: Demontage Zwischenwand; 5: Ursprünglicher Kiesplatz mit Häcksel eindecken; 6: Auffangtank; 7: Sitzplatz aus Paletten):
I.
Dem Abbruch der Zwischenwand (Ziff. 4) wird ohne Auflagen nachträglich zugestimmt.
II.
Die Bauten und Anlagen Ziff. 1–3 und 5–7 werden abgewiesen und sind innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids rückzubauen. Die Stützbauten sind durch natürliche, dem umgebenden Terrain angepasste, begrünte Böschungen zu ersetzen. Der Vorplatz (Ziff. 5) ist zu begrünen. Der Rückbau ist mittels Fotodokumentation nachzuweisen.
4.
Diese Verfügung wurde zum integrierenden Bestandteil des Bauentscheids (Protokollauszug) des Gemeinderats Q._____ vom 29. Juni 2023 erklärt und A._____ und B._____ zusammen mit diesem eröffnet.
B.
1.
Gegen beide Entscheide erhoben A._____ und B._____ am 31. Juli 2023 Beschwerde beim Regierungsrat und stellten in der Sache die folgenden Anträge:
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer II. des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 26. Mai 2023 betreffend das Baugesuch BVUAFB.23.268 aufzuheben, soweit sie die Bauten und Anlagen Ziff. 1 (Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine), Ziff. 2 (Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe) und Ziff. 6 (Auffangtank) betrifft sowie soweit darin in Bezug auf Ziff. 5 (Eindeckung ursprünglicher Kiesplatz mit Häcksel) die Begrünung des Kiesplatzes angeordnet wird.
2.
Demzufolge seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3.2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 29. Juni 2023 betreffend das Baugesuch BG 2023-0004 anzupassen, sodass der Verweis auf den gemäss Antrag 1. hiervor aufzuhebenden Teil der kantonalen Verfügung entfällt.
3.
Es seien nachstehende Bauten und Anlagen zu bewilligen, eventualiter zu tolerieren und diesfalls auf eine diesbezügliche Rückbauanordnung zu verzichten:
3.1 Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine
3.2 Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe
3.3 Auffangtank.
4.
Alles unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
An der Sitzung vom 26. Juni 2024 beschloss der Regierungsrat (RRB Nr. 2024-000802):
1.
a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffer II. der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. Mai 2023 sowie die Dispositivziffer 3.2 des Protokollauszugs des Gemeinderats Q._____ vom 29. Juni 2023 wie folgt neu gefasst:
"Die Bauten und Anlagen Ziff. 1–3 und 5–7 werden abgewiesen und die Bauten Ziff. 1–3, 5 und 7 sind innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids rückzubauen. Die Stützbauten sind durch natürliche, dem umgebenden Terrain angepasste, begrünte Böschungen zu ersetzen. Der Vorplatz (Ziff. 5) ist zu begrünen. Der Rückbau ist mittels Fotodokumentation nachzuweisen. Die Baute Ziff. 6 wird so lange toleriert, als sie dicht ist und auf der Parzelle ccc Bienen gehalten werden."
b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 235.90, total Fr. 2'235.90, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu 80%, das heisst mit Fr. 1'788.70, auferlegt. Die restlichen 20% gehen zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden ihnen Fr. 211.30 aus der Staatskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Diesen Regierungsratsbeschluss liessen A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 29. August 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen in der Sache:
1.
Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000802 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
1.1 Es sei Dispositiv-Ziffer II. des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 26. Mai 2023 betreffend das Baugesuch BVUAFB.23.268 aufzuheben, soweit sie die Bauten und Anlagen Ziff. 1 (Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine), Ziff. 2 (Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe) und Ziff. 6 (Auffangtank) betrifft sowie soweit darin in Bezug auf Ziff. 5 (Eindeckung ursprünglicher Kiesplatz mit Häcksel) die Begrünung des Kiesplatzes angeordnet wird.
1.2 Demzufolge seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3.2 des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 29. Juni 2023 betreffend das Baugesuch BG 2023-0004 anzupassen, sodass der Verweis auf den gemäss Antrag 1. hiervor aufzuhebenden Teil der kantonalen Verfügung entfällt.
1.3 Es seien nachstehende Bauten und Anlagen auflagen- und bedingungslos zu bewilligen, eventualiter auflagen- und bedingungslos zu tolerieren und diesfalls auf eine diesbezügliche Rückbauanordnung zu verzichten:
1.3.1 Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine (Ziff. 1)
1.3.2 Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe (Ziff. 2)
1.3.3 Auffangtank (Ziff. 6).
1.4 Vorinstanzlicher Kostenentscheid:
1.4.1 Es seien die regierungsrätlichen Verfahrenskosten von CHF 1'788.70 (80% von CHF 2'235.90) den Vorinstanzen aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
1.4.2 Es seien die Vorinstanzen zu verpflichten, den Beschwerdeführern für die im regierungsrätlichen Verfahren entstandenen Parteikosten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen bzw. es sei eine solche aus der Staatskasse zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3.
Alles unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführer unter anderem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, mit welchen eine Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen eingeführt wird, eventualiter vorerst bis zum 1. Juli 2025.
2.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Protokollauszug der Sitzung vom 10. Oktober 2024) verzichtete der Gemeinderat Q._____ auf eine Beschwerdeantwort.
Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (inklusive des Sistierungsantrags).
3.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer ab.
4.
In der Replik vom 19. März 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Der Rechtsdienst des Regierungsrats und der Gemeinderat Q._____ reichten keine Duplik ein.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrat ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrat ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. ccc Q._____ mit einer Fläche von 3'144 m2. Diese liegt in der Landwirtschaftszone (Grundnutzungszone) und wird im Umfang von 99% (= 3'113 m2) von der Landschaftsschutzzone gemäss § 13 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde R._____ vom tt.mm.jjjj überlagert. Ein Anteil von 94,8% bzw. 2'981 m2 der Parzelle ist als Naturschutzzone Kulturland bzw. Magerwiese gemäss § 11 BNO ausgeschieden. In diesen Bereichen (Landschaftsschutzzone und Naturschutzzone Kulturland) befinden sich die Gebäude Nrn. ddd und eee (sog. "Bienenhäuser") sowie die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente. In den erwähnten Zonen gilt ein grundsätzliches Verbot für Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BNO). Davon ausgenommen sind in der Landschaftsschutzzone namentlich kleinere Terrainveränderungen bis
80 cm, Bienenhäuschen und betriebsnotwendige Installationen, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 3 BNO). Für die Naturschutzzone Kulturland regelt die BNO keine Ausnahmen vom Bauverbot. Allerdings gehen kommunale und kantonale Bauverbote den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bewilligung von (nicht landwirtschaftlichen) Bauten ausserhalb der Bauzone nach den Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nicht zwingend vor, sind aber jedenfalls im Rahmen der darin vorgeschriebenen Interessenabwägungen (vgl. Art. 24 lit. b, Art. 24c Abs. 5, Art. 24d Abs. 3 lit. e, Art. 24e Abs. 5 RPG) als einem Bauvorhaben entgegenstehendes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2022 vom 21. April 2023, Erw. 4.3.1 f.).
1.2. Während für die beiden Bienenhäuser, die Gegenstand des Parallelverfahrens WBE.2024.305 bilden, eine kommunale Baubewilligung vom 6. März 1973 (Vorakten, act. 22, Beilage 5) vorliegt, deren Gültigkeit jedoch umstritten ist, ist bezüglich der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bzw. deren Vorgängerbauten/-anlagen vorab fraglich, ob sie damals mitbewilligt wurden. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die am 6. März 1973 erteilte Baubewilligung für die Bienenhäuser auch für die früher oder im selben Baujahr (1973) errichteten Umgebungsgestaltungselemente gelte. Einen urkundlichen Nachweis gibt es für diese Darstellung allerdings nicht, weder im Bewilligungsakt (Vorakten, act. 22, Beilage 5) noch in den zugrundeliegenden Bauplänen (Vorakten WBE.2024.305, act. 11/12), worin keine Umgebungsgestaltungselemente eingezeichnet sind, oder im Mutationsplan von 1972 (Beschwerdebeilage 3), der ohnehin nicht Bestandteil der genehmigten (Bau-)Pläne bildete.
Aus dem Umstand, dass Baupläne in der damaligen Zeit generell keine Umgebungsgestaltungselemente umfassten, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Zeitpunkt der Bewilligung vorbestehende oder bei der Ausführung bewilligter (Haupt-)Bauten vorgenommene Umgebungsgestaltungen, soweit bewilligungspflichtig, jeweils automatisch (stillschweigend) mitbewilligt wurden, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen. Die (objektive) Beweislast dafür, dass die Umgebungsgestaltungselemente mitbewilligt wurden, liegt bei den Beschwerdeführern. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus genehmigten Bauplänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören (Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2020 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.5), was den Beschwerdeführern nach dem oben Gesagten mit ihren Ausführungen zum blossen Vorbestand des östlich auskragenden Teil des Kiesplatzes (Ziff. 5) seit 1964, dessen Nutzung als Abstellplatz für mobile Wagen für die Bienenvölker (seit dem Erwerb der Liegenschaft durch C._____ sel.) und der Realisierung der Stützwand aus Bahnschwellen (Ziff. 1) und des Eingangsbereichs mit eingelassener Türe nordöstlich des Bienenhauses Nr. eee (Ziff. 2) im Zuge der Errichtung der Bienenhäuser nicht gelingt. Entsprechend ist zufolge Beweislosigkeit darauf abzustellen, dass für diese Umgebungsgestaltungselemente sowie den nicht einmal sichtbaren, unterirdischen Auffangtank (Ziff. 6) keine (gültige) Baubewilligung (aus dem Jahr 1973 oder irgendeines anderen Datums) vorliegt.
Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Betrieb der Bienenanlage gewisse Anpassungen der Umgebung erfordert haben soll. Selbst wenn dem so wäre, ist für eine (gemäss Art. 22 RPG bewilligungspflichtige) Umgebungsgestaltung, die über die mit der Errichtung der Bienenhäuser verbundenen Terrainveränderungen hinausgeht, eine sich auf entsprechende Baupläne (zur Umgebungsgestaltung) abstützende Bewilligung erforderlich. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung von Stützbauten für die Gewährleistung der Stabilität des Geländes rund um die Bienenhäuser und die Zufahrt / den Zugang zu diesen oder zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich gewesen sein soll. Aus Stabilitätsgründen täte es auch die von den Vorinstanzen angeführte Böschung, wie sie im ursprünglichen Zustand vor dem Geländeeinschnitt bestanden haben muss, der mit der Anlage der Zufahrt (zum ehemaligen Schützenhaus) entstanden sein dürfte. Ebenso wenig dürften die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente zu einer bienenfreundlichen Haltung beitragen oder sogar dafür benötigt werden.
Nachdem die Baubewilligung vom 6. März 1973 die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente ohnehin nicht abdeckt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, ob diese gültig oder (mangels Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde) nichtig ist. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Erw. 1) und den dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 18 f. Ziff. 3.2). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 (altes Gewässerschutzgesetz, aGSchG; AS 1972 950) unmissverständlich festhielt, dass Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes (= Baugebietes) erst erteilt werden dürfen, wenn unter anderem die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorliegt. Ob es sich bei diesem Zustimmungserfordernis um eine Gültigkeitsvoraussetzung handelte und eine Baubewilligung ohne diese Zustimmung analog der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 RPG wegen eines schwerwiegenden formellen Mangels nichtig ist (vgl. statt vieler BGE 111 Ib 213, Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_645/2023 vom 10. Dezember 2024, Erw. 3.2, und 1C_15/2022 vom 7. August 2023, Erw. 5.3 mit Hinweisen), liess das Bundesgericht im Urteil 1C_655/2015, 1C_17/2106, 1C_27/2016 vom 16. November 2016, Erw. 2.3, zwar offen. Für die Nichtigkeit der damals erteilten Baubewilligung spricht, dass § 152 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff.) auf den die Bewilligung vom 6. März 1973 explizit abgestützt wurde, in Abs. 3 statuierte, dass der Gemeinderat das Baugesuch für Bauten, welche die Bewilligung von kantonalen oder eidgenössischen Behörden erfordern, nur gutheissen darf, wenn diese Bewilligung vorliegt. In Anbetracht dessen könnte die Nichteinholung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einen offensichtlichen, oder zumindest leicht erkennbaren (formellen) Mangel dargestellt haben, der aufgrund der Wichtigkeit des kantonalen Zustimmungsvorbehalts mit Blick auf den fundamentalen Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zudem schwerwiegt. Mit dem Hinweis darauf, dass die Abteilung für Baubewilligungen dem Bauvorhaben nachträglich zugestimmt habe, übersehen die Beschwerdeführer sodann, dass diese Zustimmung nur für die Bienenhäuser und auch insoweit nur unter einer Bedingung erteilt wurde, die von ihnen im Parallelverfahren WBE.2024.305 angefochten wird, aber nicht für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Baubewilligung vom 6. März 1973 nicht als (gültige) Bewilligung für die Umgebungsgestaltungselemente herhalten.
1.3. Vor Verwaltungsgericht sind noch die folgenden, von der Abteilung für Baubewilligungen auch nicht (nachträglich) bewilligten und zum Rückbau angeordneten Umgebungsgestaltungselemente streitig (vgl. zu deren Standort den nachfolgend abgebildeten Plan aus dem Baugesuch der Beschwerdeführer), wobei beim Auffangtank bloss noch dessen Bewilligungsfähigkeit sowie die Bedingungen im Streit liegen, unter denen gemäss vorinstanzlichem Entscheid auf einen Rückbau desselben verzichtet werden kann (Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung):
1: Ersatz Bahnschwellen durch Granitsteine 2: Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe 6: Auffangtank.
Darüber hinaus wehren sich die Beschwerdeführer gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, dass sie vom ursprünglichen, angeblich im Jahr 1964 (im Rahmen einer Bodenverbesserung zur Erschliessung des ehemaligen Schützenhauses) geschaffenen Kiesplatz (Ziff. 5) nicht bloss die von ihnen später in diesem Bereich angebrachten Häcksel entfernen müssen (was anerkannt wird), sondern dass sie den Platz zusätzlich begrünen müssen.
[Ausschnitt aus Plan mit der Lage der Umgebungsgestaltungselemente und des Auffangtanks]
1.4. Die Abteilung für Baubewilligungen beurteilte die Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente nach dem heute geltenden Recht, in der auf Basis der Ausführungen der Beschwerdeführer beim Augenschein vom 4. November 2021 getroffenen Annahme, diese seien (in ihrer heutigen Gestalt) erst 2015 errichtet worden. Die Beschwerdeführer halten demgegenüber das im Jahr 1973 geltende Recht für massgeblich, weil die ursprünglichen, später bloss veränderten Bauten/Anlagen auf dieses Jahr zurückgehen sollen. Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne (gültige) Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in den Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgeblich, es sei denn, die Baute könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021, Erw. 2.2, und 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw. 8.1 f.). Weil jedoch die Bauarbeiten an den streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselementen im Jahr 1973 unstreitig nicht abgeschlossen waren, sondern daran noch bis ins Jahr 2015 Änderungen vorgenommen wurden, ist das 2015 respektive heute geltende Recht massgeblich, selbst wenn es sich bei den erwähnten Arbeiten nicht um neubauähnliche Änderungen durch vollständigen oder grossmehrheitlichen Ersatz der Bausubstanz handeln sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021, Erw. 2.3). Hinzu kommt noch, dass von der Anwendung des im Errichtungszeitpunkt geltenden Rechts ohnehin eine Ausnahme für Rechtsvorschriften zu machen wäre, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (vgl. BGE 139 II 470, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 5.2). Dazu gehören auch die Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen in den §§ 11 und 13 BNO, weshalb diese bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente (gestützt auf die Art. 24 ff. RPG oder allenfalls § 129 aBauG) auf jeden Fall als den streitigen Umgebungsgestaltungselementen entgegenstehende öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, auch wenn sie im Jahr 1973 noch nicht gegolten haben.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung von Bauund Raumplanungsvorschriften durch die Vorinstanzen, mit denen die Verneinung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente sowie der angeordnete bzw. geschützte Rückbau derselben begründet wurde. Obendrein soll die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt sowie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, insbesondere durch eine angebliche Verletzung der daraus fliessenden behördlichen Begründungspflicht, aber auch durch die Nichtabnahme beantragter Beweise. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen.
2.2. 2.2.1. Verschiedentlich bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Äusserungen oder Belege ihrerseits in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht oder nur ungenügend berücksichtigt und gewürdigt habe (Beschwerde, S. 27 Rz. 56 und 58; S. 33 Rz. 73 ff.).
2.2.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende behördliche Begründungspflicht verlangt indessen nicht, dass sich eine Behörde mit allen von einer Partei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dabei kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten explizit und einlässlich befassen (statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1).
Diesen Begründungsanforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid allemal. Die Beschwerdeführer konnten diesen auch ohne nähere Auseinandersetzung der Vorinstanz beispielsweise mit den topografischen Gegebenheiten vor Ort sachgerecht anfechten. Es ermöglicht eine sachgerechte Anfechtung, wenn die Vorinstanz die Anlage einer Böschung anstelle von stützenden Granitsteinquadern als hinreichende Hangsicherungsmassnahme erachtet. Ob diese Auffassung mit Blick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zutrifft, ist keine Frage der genügenden Begründungsdichte, sondern betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern kritisierte Sichtweise der Vorinstanz, die Schilderung, die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde habe die Bewilligungsfreiheit der Stützmauer gegenüber dem Bauressortvorsteher des Gemeinderats R._____ bestätigt, stelle eine (unbelegte) Schutzbehauptung dar. Mit ihrer gegenteiligen Haltung überspannen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht.
2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass die Vorinstanz keinen Augenschein und keine Befragungen von ihrerseits angebotenen Zeugen durchführte (Beschwerde, S. 27 Rz. 57, S. 33 f. Rz. 75).
2.3.2. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (statt vieler: BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025, Erw. 4.3). Der Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins (oder die Abnahme anderer Beweise) steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die (rechtserheblichen) tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025, Erw. 4.3, und 1C_157/2016 vom 6. September 2016, Erw. 2.2 mit Hinweis).
Der hier zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten und den öffentlich zugänglichen Fachkarten und Luftbildern auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) hervor. Demzufolge durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten, zumal bereits die Abteilung für Baubewilligungen einen solchen durchgeführt und dazu ein Protokoll (Vorakten, act. 22, Beilage 4) erstellt hat. Darin wurden die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Fakten festgehalten. Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Dass sich durch einen erneuten behördlichen Augenschein relevante Zusatzerkenntnisse ergeben hätten, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht anzunehmen. Insbesondere liesse sich durch einen (weiteren) Augenschein nicht zuverlässig klären, ob die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bzw. ein Teil davon (östlich auskragender Bereich des Kiesplatzes) allenfalls schon vor dem 1. Juli 1972 (rechtmässig) bestanden. Als wie gravierend die Vertreter der Abteilung für Baubewilligungen das Beeinträchtigungspotenzial der Umgebungsgestaltung beim Augenschein vom 4. November 2021 einschätzten (vgl. Replik, S. 14 Rz. 28), ist vernachlässigbar. Die Abteilung für Baubewilligungen ordnete trotz dieser Relativierung deren Beseitigung an.
Auch mit den im vorinstanzlichen Verfahren angebotenen Zeugenbeweisen, namentlich der Befragung des vormaligen Bauressortvorstehers des Gemeinderats R._____, liessen sich keine relevanten Zusatzerkenntnisse gewinnen. Auf dessen Aussage, dass ein Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde die (falsche) behördliche Auskunft erteilte respektive stützte, die Bahnschwellen liessen sich baubewilligungsfrei durch Granitsteinquader ersetzen (als 1:1-Ersatz), liesse sich nicht unbesehen abstellen. Der von den Beschwerdeführern genannte Mitarbeiter der Abteilung für Baubewilligungen dürfte nach zehn Jahren kaum mehr eine zuverlässige Erinnerung an einzelne Auskünfte und die geschilderten Umstände der damaligen Anfrage haben (siehe dazu auch Erw. 4.3.3.2). Manche Vorbringen der Beschwerdeführer, so etwa die zum Zeugenbeweis verstellte Behauptung, die im Jahr 2015 durch Granitsteine ersetzten Bahnschwellen seien bei deren Abbruch noch vollständig funktionstüchtig gewesen, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles (Besitzstandsschutz) auch schlicht irrelevant (siehe dazu Erw. 4.2.3 hinten).
2.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Gehörsverletzungen begangen hat.
3.
3.1. In der Sache werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst eine unrichtige und unvollständige bzw. lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vor, die Folgen für die Beurteilung des Falles und den Verfahrensausgang haben soll.
So soll die Vorinstanz das Prozedere, welches zur Bewilligung der Bienenhäuser am 6. März 1973 geführt habe, unvollständig und dadurch verzerrend wiedergegeben haben. Sie lasse folgende Begebenheiten unerwähnt: (1) eine Begehung der streitbetroffenen Parzelle vom 20. Dezember 1972 mit Vertretern der kantonalen Landwirtschaftsdirektion zwecks Beurteilung der Zulässigkeit der Abparzellierung im Hinblick auf den projektierten Bau der Bienenhäuser und die entsprechende Gestaltung der Umgebung; (2) die Einreichung eines Baugesuchs bei der zuständigen Stelle für die zwei Bienenhäuser durch C._____ sel. (Voreigentümer und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer) am 4. Januar 1973, im guten Vertrauen auf eine ordnungsgemässe behördliche Behandlung; (3) die öffentliche Auflage des Baugesuchs vom 12. Januar 1973 bis 31. Januar 1973; (4) das Ausbleiben von Einsprachen gegen das Bauvorhaben, auch seitens des darüber informierten Kantons; (5) die ordnungsgemäss durchgeführte Bauabnahme; (6) die amtliche Vermessung der Gebäude mitsamt ihrer Umgebung durch kantonale Stellen und die Eintragung im Grundbuch sowie in sämtlichen Kataster- und Zonenplänen; (7) die Prüfung und Gutheissung dieser Unterlagen im Rahmen der Güterregulierung und Grundbuchbereinigung im Jahr 1989 durch den Regierungsrat; (8) die Auflistung der Bienenhäuser im Güterbogen des Jahres 1996; (9) die Durchführung von Imkereikursen in den Bienenhäusern im Auftrag des Kantons seit 1976 und die Bewilligung der Nutzung der Bienenhäuser als Belegstation.
Auf Kritik der Beschwerdeführer stösst ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass die Abteilung für Baubewilligungen per Mail vom 1. Juli 2019 ein nachträgliches Baugesuch nur für die Bienenhäuser eingefordert habe und die Umgebungsgestaltungselemente erst anlässlich des Augenscheins vom 4. November 2021 festgestellt worden seien. Vielmehr habe die Abteilung für Baubewilligungen durch eine baupolizeiliche Anzeige im Juni 2019 seitens einer den Beschwerdeführern nicht bekannten Person Kenntnis davon erhalten und deshalb per Mail vom 1. Juli 2019 auch für die Umgebungsgestaltung ein nachträgliches Baugesuch eingefordert. Diese Richtigstellung sei deshalb wesentlich, weil damit abermals gezeigt werde, dass die Behörden trotz Kenntnis des strittigen rechtmässigen baulichen Zustands über längere Zeit nichts dagegen unternommen hätten. Von der Anzeige bis zum Augenschein seien fast zweieinhalb Jahre vergangen und bis zum Rückbauentscheid sogar vier Jahre.
Unzutreffend und aktenwidrig sei schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass die für den Ersatz der Eisenbahnschwellen als Stützvorrichtung verwendeten Granitsteine das gewachsene Terrain um 40 cm überragten. Aus den Plänen für das nachträgliche Baugesuch und einem beiliegenden Foto sei ersichtlich, dass die Granitsteine den seit mindestens der 1940erJahre bestehenden Terrainverlauf westlich anschliessend an die Zufahrt nicht überragten; dies im Unterschied zu den ersetzten Eisenbahnschwellen, die in der Höhe zwischen 40 cm und 90 cm variiert und dadurch nicht bloss dazu gedient hätten, den ca. 40 cm hohen Geländeeinschnitt ab der seit 1964 bestehenden Zufahrt aufzufangen.
3.2. Inwiefern diese Umstände für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtserheblich sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Die Begebenheiten im Vorfeld und anlässlich des Baubewilligungsverfahrens für die Bienenhäuser in den Jahren 1972/73 spielen hier insofern keine Rolle, als die Gültigkeit dieser Baubewilligung und das Vertrauen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer in deren Bestand Gegenstand des Parallelverfahrens WBE.2024.305 bilden und für die Bewilligungspflicht und (nachträgliche) Bewilligungsfähigkeit der damals nicht mitbewilligten Umgebungsgestaltung (siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne) sowie für die Verpflichtung zu deren Rückbau ohne jede Relevanz sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bildeten Bestandteil der amtlichen Vermessung, und der daraus gezogene Schluss, sie seien den zuständigen kantonalen Behörden deswegen sowie aus weiteren Gründen (Imkereikurse) seit Jahrzehnten (über 30 Jahren) bekannt gewesen, entbehrt zumindest in Bezug auf die als Stützvorrichtung verwendeten Bahnschwellen, die später durch Granitquadersteine ersetzt wurden (Ziff. 1), den Eingangsbereich (Ziff. 2) und den Auffangtank (Ziff. 6) einer Grundlage. Und wie noch zu zeigen sein wird (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 4.3.3.2 hinten), könnten die Beschwerdeführer aus der geltend gemachten jahrzehntelangen Duldung der Umgebungsgestaltungselemente durch kantonale Behörden ohnehin nichts respektive nicht mehr zu ihren Gunsten ableiten, als ihnen durch den vorinstanzlichen Entscheid bereits zugestanden wurde.
Die Mail der Abteilung für Baubewilligungen vom 1. Juli 2019, mit welcher das nachträgliche Baubewilligungsverfahren offenbar eingeleitet wurde, liegt nicht bei den eingereichten Vorakten, weshalb sich nicht überprüfen lässt, ob sich die Aufforderung der Abteilung für Baubewilligungen zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs nur auf die beiden Bienenhäuser oder zusätzlich auf die Umgebungsgestaltung der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. bbb) bzw. Teile davon bezog. Aufgrund der Schilderungen im Protokoll des Augenscheins vom 4. November 2021 (Vorakten, act. 22, Beilage 4) dürfte Letzteres der Fall sein. Ob und in welchem Umfang die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente schon im Vorfeld der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs festgestellt worden waren oder erst anlässlich des behördlichen Augenscheins vom 4. November 2021, hat allerdings so oder so keine Bewandtnis für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Effektiv ist aus den Ausführungen im Protokoll des Augenscheins vom 4. November 2021 ersichtlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv geklärt war, welche Umgebungsgestaltungselemente einer nachträglichen Baubewilligung bedürfen. Das kristallisierte sich offenbar erst im Nachgang zum Augenschein allmählich heraus. Zur Verzögerung des Verfahrens bis hin zum Rückbauentscheid der Abteilung für Baubewilligungen dürften dabei die Beschwerdeführer, denen jeweils das rechtliche Gehör gewahrt wurde, ihren Anteil beigetragen haben. Den Interessen der Beschwerdeführer handelte die Abteilung für Baubewilligungen mit der gemächlichen Behandlung der Angelegenheit jedenfalls nicht erkennbar zuwider. Diese konnten vom Aufschub des Rückbauentscheids nur profitieren. Für die Beurteilung der Interessenlage im Hinblick auf den angeordneten Rückbau ist die Verfahrensverzögerung grundsätzlich nicht entscheidend.
Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, Erw. 2.3, dass die Granitsteine das gewachsene Terrain um 40 cm überragen, dürfte sich auf das gewachsene Terrain am Fuss der Granitsteinquader auf der Ebene der Zufahrt (nicht: auf der Mauerkrone) bezogen haben. Entsprechend ist die Feststellung nicht per se falsch, wenn auch allenfalls nicht gänzlich klar. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat jedoch die Frage, an welcher Stelle die Granitsteine das gewachsene Terrain (um wie viele cm) überragen, wiederum keine Relevanz.
3.3. Insgesamt hat die Vorinstanz den für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtserheblichen Sachverhalt zutreffend festgestellt und zusammengefasst. Eine Erwähnung weiterer Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren für die Bienenhäuser im Jahr 1973 und dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die Umgebungsgestaltung ab 2019 sowie die dazugehörige Einordnung des jeweiligen Kenntnisstands der Behörden waren und sind für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erlässlich. Damit erweist sich die Sachverhaltsrüge als unbegründet.
4.
4.1. Die rechtlichen Einschätzungen der Vorinstanz beanstanden die Beschwerdeführer zum einen bezüglich der Bewilligungspflicht der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente, mit der Begründung, diese seien bereits am 6. März 1973 mit den Bienenhäusern mitbewilligt worden, wofür es jedoch an (genügenden) Beweisen fehlt (siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne). Zum anderen halten die Beschwerdeführer die Umgebungsgestaltungselemente für nachträglich bewilligungsfähig. Zumindest bestehe insoweit keine Rückbauverpflichtung; der Anspruch der kantonalen Behörden auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (und Erlass einer Restitutionsanordnung) sei nach über 50-jährigem Bestand der Umgebungsgestaltungselemente und ebenso langer Duldung durch die kantonalen Behörden verwirkt, schon infolge Zeitablaufs, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]; § 4 Abs. 1 VRPG). Überdies wäre ein Rückbau unverhältnismässig.
4.2. 4.2.1. Zur Begründung der fehlenden (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente führte die Vorinstanz zunächst an, dass der Gemeinderat Q._____ im Hinblick auf die Abweisung des Baugesuchs (wegen fehlender Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen) auf eine vorgängige Publikation des Baugesuchs verzichtet habe. Die Beschwerdeführer ihrerseits hätten keine Publikation des Baugesuchs verlangt, was sie in Anwendung von § 54 Abs. 4 BauV hätten tun können; dies auch nicht, nachdem die Abteilung für Baubewilligungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 darauf hingewiesen habe, dass nur bei geringfügigen Bauvorhaben auf eine öffentliche Auflage und Publikation des Baugesuchs verzichtet werden könne. Darauf hätten die Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Januar 2024 (S. 4; Vorakten, act. 74) lediglich erwidert, es überrasche, dass die Abteilung für Baubewilligungen nun auf einmal eine öffentliche Auflage/Publikation für notwendig erachte, und damit zumindest sinngemäss auf eine Publikation verzichtet. Dies habe zur Folge, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Umgebungsgestaltungselemente schon aus formellen Gründen keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.1).
In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, die strittigen Umgebungsgestaltungselemente lägen allesamt nicht im Interesse der beschränkt zulässigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks und dienten nicht der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, namentlich der Pflege und Erhaltung einer artenreichen Heuwiese oder der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Es seien vielmehr in der Landschafts- und Naturschutzzone gemäss den §§ 11 und 13 BNO zonenwidrige und damit gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG nicht bewilligungsfähige Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, soweit sie für den Betrieb von den in der Landwirtschaftszone ausdrücklich zulässigen Bienenhäusern nicht zwingend erforderlich seien (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2).
Die Stützmauer aus Granitsteinen westlich der Zufahrt zu den Bienenhäusern und westlich des Gebäudes Nr. eee, welche im Jahr 2015 die dort zuvor bestehenden Eisenbahnschwellenwände ersetzt habe, sei für den Betrieb der Bienenhäuser nicht erforderlich. Es handle sich um ein in der Landschaftsschutzzone störendes Objekt, das nicht nachträglich bewilligt werden könne. Die Granitsteine liessen sich problemlos entfernen und durch eine Böschung ersetzen. Die dadurch bedingte Verschmälerung des Zufahrtswegs zu den Bienenhäusern habe keine relevante nachteilige Auswirkung auf die Imkerei. Gestützt auf Art. 24c RPG sei die Stützmauer nicht bewilligungsfähig, weil sie die Einpassung in die Landschaft im Vergleich zu den vorbestehenden Eisenbahnschwellen nicht verbessere. Sie schaffe, auch wenn sie aus natürlichem Material (Steinen) bestehe, einen unnatürlich wirkenden senkrechten Absatz, der das besonders geschützte Landschaftsbild beeinträchtige und den Lebensraum geschützter Pflanzen und Tiere einschränke, anstatt eine artenreiche Heuwiese zu fördern. Wer sich auf den Besitzstand nach Art. 24c RPG berufe, sei zudem dafür beweispflichtig, dass die Anlage im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bestanden habe. Indem die Beschwerdeführer die alte Stützkonstruktion abgebrochen hätten, bevor sich die Abteilung für Baubewilligungen von deren Funktionstüchtigkeit habe überzeugen können, trügen sie die Folgen der heutigen Beweislosigkeit. Es sei mithin davon auszugehen, dass die alten Stützwände aus Eisenbahnschwellen im Zeitpunkt ihres Abbruchs nicht mehr funktionstüchtig und demnach nicht mehr besitzstandsgeschützt gewesen seien. Obendrein werde mit der neuen Stützmauer aus Granitsteinen die Wesensgleichheit mit dem vorbestehenden Bauwerk nicht mehr gewahrt und gingen wichtige Anliegen der Raumplanung dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt der Stützvorrichtung klar vor (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3).
Der Errichtungszeitpunkt des am Ende des Fusswegs zum Bienenhaus Nr. eee vorbestehenden Eingangsbereichs aus senkrechten Palisaden und einer Tür sei unbekannt. Ohnehin sei dieser im Jahr 2015 vollständig neugestaltet worden, indem die Wand und das Tor aus anderem Material erstellt worden seien. Horizontale Steinplatten ersetzten die ursprünglich vertikalen Stelen und auch die treppenartige Höhenabstufung wahre die Identität der alten Baute nicht. Lediglich die alte, aufgefrischte Tür sei wieder eingesetzt worden. Für den Betrieb der Bienenhäuser sei der Eingangsbereich ebenfalls nicht erforderlich. Die hohe Mauer störe das geschützte Landschaftsbild massiv. Die Erteilung einer Baubewilligung sei somit ausgeschlossen. Auf die Besitzstandsgarantie könnten sich die Beschwerdeführer mangels Kenntnis über eine rechtmässige Entstehung des Bauwerks, Nachweis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit vor dem Abbruch und Identitätswahrung nicht berufen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4).
Östlich des Bienenhauses Nr. ddd soll nach Angaben der Beschwerdeführer ein Kiesplatz bestanden haben, der ab 1973 dem Abstellen mobiler Wagen für die Bienenvölker gedient haben soll. Die Fläche sei im Jahr 2015 mit Holzschnitzeln überschüttet worden. Für die Bienenhaltung sei diese Anlage nicht notwendig. Der Platz störe das Landschaftsbild und verdränge die standortgerechte Magerwiese. Da er gemäss den Angaben beim Augenschein vom 4. November 2021 (Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4 f.) zunehmend mit Gras und Büschen überwachsen worden sei, habe er auch nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden können. Die Natur habe sich diesen Bereich zurückgeholt. Die Überschüttung des Platzes mit Holzschnitzeln könne aus all diesen Gründen nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.7).
Östlich des Bienenhauses Nr. eee bestehe ein in der Böschung versenkter Abwassertank, worin bei der Imkerei anfallendes verschmutztes Abwasser gesammelt und periodisch abgeführt werde. Dieser sei für den Betrieb der Bienenhäuser nicht erforderlich. Das anfallende Schmutzwasser könnte auch in mobilen Tanks gesammelt und zur gewässerschutzkonformen Entsorgung periodisch abgeführt werden. Er sei dementsprechend nicht bewilligungsfähig, werde aber, weil er das Landschaftsbild nicht störe und ein Ausbau die geschützte Flora schädigen würde, toleriert, solange er dicht sei und auf der Parzelle Nr. ccc Bienen gehalten würden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.8).
4.2.2. Die Beschwerdeführer halten dagegen, es seien nicht sie gewesen, die auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet hätten, sondern die Baubewilligungsbehörden. Auf diese verfahrensleitenden Entscheidungen hätten sie keinen Einfluss gehabt. Im guten Glauben in eine korrekte behördliche Verfahrensführung habe keine Veranlassung bestanden, die Verfahrenswahl des Gemeinderats Q._____ und der Abteilung für Baubewilligungen in Frage zu stellen, zumal das BauG (§ 61 Abs. 1) die Möglichkeit vorsehe, Baugesuche im vereinfachten und somit publikations- und auflagelosen Verfahren durchzuführen. Der Entscheid über die Veröffentlichung und Auflage des Baugesuchs stehe systematisch betrachtet am Anfang des Baubewilligungsverfahrens. Derweil erfolge die Zustimmung der kantonalen Behörde zum Baugesuch am Ende des Verfahrens und werde gemeinsam mit dem kommunalen Bauentscheid eröffnet. Es sei somit nicht mit den zeitlichen Abläufen vereinbar, dass der Gemeinderat Q._____ aufgrund der fehlenden Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet habe. § 54 Abs. 4 BauV sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und betreffe nur Fälle, in denen ein Gemeinderat ein Baugesuch anstelle der Publikation durch sofortigen förmlichen Entscheid abweise. Es sei gestützt auf § 61 BauG korrekt und schlüssig begründbar gewesen, das Baugesuch angesichts der Geringfügigkeit von dessen Bedeutung im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen verhielten sich widersprüchlich, wenn sie versuchten, einen vermeintlichen Verfahrensfehler den Beschwerdeführern in die Schuhe zu schieben. Wären sie der Meinung gewesen, dass ein publikationsbedürftiges Bauvorhaben vorliege, hätte gegenüber den Beschwerdeführern, ob anwaltlich vertreten oder nicht, rechtzeitig ein entsprechender Hinweis angebracht werden müssen. Alles andere verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Umgebungsgestaltungselemente sei nicht das von den Vorinstanzen angewendete heutige Recht massgebend, sondern dasjenige bei deren Errichtung. Dass die Bauten zonenkonform seien, hätten die Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Sie hätten jedoch stets eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG gefordert.
Insbesondere beim Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine und beim Auffangtank handle es sich um abgeleitet standortgebundene Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 24 lit. a RPG. Ohne die Granitsteine würde es erwartungsgemäss zu unerwünschten, möglicherweise sogar gefährlichen Hangbewegungen kommen. Sie schützten somit die standortgebundenen Bienenhäuser. Es komme nicht darauf an, ob die Mauer für den Betrieb der Bienenhäuser erforderlich sei. Entscheidend sei deren Stützfunktion. Dass die Mauer das Landschaftsbild störe, sei konstruiert und unzutreffend, zumal sie auf alle Seiten durch Vegetation oder den Geländeverlauf abgeschirmt sei. Sie sei in der heute geschützten Landschaft überhaupt nicht sichtbar. Der beantragte Augenschein würde dies zeigen. Die Veränderung der Materialisierung hin zu einem natürlich vorkommenden Material (Stein) habe sehr wohl dazu beigetragen, die Einpassung ins Landschaftsbild zu verbessern. Der Kanton verwende in zahlreichen eigenen Projekten ausserhalb der Bauzone Granitsteine zur Stabilisierung des Geländes, manchmal auch bloss als gestalterisches Element. Die Annahme, die Bahnschwellen seien im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr funktionstüchtig gewesen, sei falsch und aktenwidrig, was der vormalige Bauressortvorsteher des Gemeinderats R._____ als Zeuge bestätigen könne. Das belege auch die Aussage des Vertreters der Abteilung für Baubewilligungen beim Augenschein vom 4. November 2021, wonach der Ersatz der Bahnschwellen durch eine neue Holzkonstruktion unproblematisch gewesen wäre. Die Materialwahl sei mit der Gemeinde abgesprochen gewesen.
Indem die Vorinstanz ausführe, der Eingangsbereich sei für die Bienenhäuser nicht erforderlich, verkenne sie ebenfalls dessen Schutzfunktion. In den Bienenhäuser würden der geschleuderte Honig, wertvolle Gerätschaften und Chemikalien gelagert. Zudem berge der Umgang mit Bienenvölkern gewisse Gefahren. Aus Sicherheitsgründen sei es deshalb notwendig, Unbefugte vom Zutritt abzuhalten. Diesem Zweck diene die Einfriedung. Ohne den Eingangsbereich würde der Fussweg zum unbefugten Zutritt einladen. Die Annahme einer massiven Störung des Landschaftsbildes sei gesucht und tatsachenwidrig. Aufgrund des dichten Baum- und Strauchbestands sei die sog. "Wand aus horizontalen Steinbändern" in der Landschaft gar nicht sichtbar.
Gegen die Freiräumung des Kiesplatzes von den Hackschnitzeln würden sich die Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen. Inakzeptabel sei hingegen die angeordnete Wiederbegrünung dieser Fläche. Es dürfte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands höchstens die Entfernung der Hackschnitzel verlangt werden.
Beim Abwassertank handle es sich um eine Zusatzanlage mit Hilfsfunktion zu einem standortgebundenen Werk (Bienenhäuser), weshalb er ebenfalls (abgeleitet) standortgebunden sei. Der Tank sei im Jahr 1973 zusammen mit den Bienenhäusern errichtet worden. Wegen der Vegetation an seinem Standort sei er praktisch unsichtbar. Darin werde das Abwasser vom Spültrog des Bienenhauses gesammelt. Eigentlich wäre er im Parallelverfahren betreffend Bewilligung der Bienenhäuser zu behandeln. Beim Baugesuch für die Umgebungsgestaltungselemente sei er lediglich zu Informationszwecken angeführt worden. Der von der Vorinstanz selbst angegebene Verwendungsweck des Tanks und die Annahme, dieser sei für den Betrieb der Bienenhäuser nicht erforderlich, widersprächen sich. Dieser Widerspruch sei dadurch aufzulösen, dass der Tank nachträglich bedingungslos und ohne Auflagen bewilligt werde.
4.2.3. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass ihnen die fehlende Publikation des Baugesuchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nicht entgegengehalten werden dürfe, erscheint dem Verwaltungsgericht berechtigt. Die Beschwerdeführer hatten bis und mit Eröffnung der erstinstanzlichen Bauentscheide keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baubehörden von einem grundsätzlich publikationspflichtigen Bauvorhaben ausgingen, und demzufolge keinen Anlass, gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV die (nachträgliche) Publikation des Baugesuchs zu verlangen. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätten sie sich nicht mehr innerhalb der dafür vorgesehenen 30-tägigen Frist entsprechend äussern können. Und auch wenn sie mit einem solchen Begehren noch ausserhalb der erwähnten Frist gehört worden wären, wäre es mit Blick auf die aus Sicht der Vorinstanz fehlende materielle Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente kaum zu einer nachträglichen Publikation des Baugesuchs gekommen. Demnach stellt die fehlende Publikation keinen Mangel dar, der die Verweigerung der Baubewilligung für die Umgebungsgestaltungselemente rechtfertigen würde, zumal es sich um einen verbesserlichen Mangel handelt, der in erster Linie den Baubehörden anzulasten wäre. Richtig ist hingegen die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Umgebungsgestaltungselemente in materieller Hinsicht nicht bewilligungsfähig sind.
Vorab gilt es mit Verweis auf die Ausführungen in Erw. 1.4 festzuhalten, dass die Vorinstanzen die im Jahr 2015 teilweise stark veränderten Umgebungsgestaltungselemente zu Recht nach dem damals bzw. heute geltenden Recht beurteilt haben, nicht nach demjenigen, das bei der Errichtung der Vorgängerbauten (im Jahr 1973) galt. Da der Errichtungszeitpunkt des Auffangtanks (im Jahr 1973) nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt sich auch diesbezüglich die Anwendung des heute geltenden Rechts. Die Beschwerdeführer selbst berufen sich auf die Bewilligungsfähigkeit nach den Art. 24 ff. RPG, die im Übrigen nicht a priori strenger erscheinen als § 129 aBauG. Die heutigen Schutzzonenbestimmungen wären zwecks Durchsetzung von erheblichen öffentlichen Interessen ohnehin anwendbar.
Eine von den Bienenhäusern abgeleitete Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon am genügenden Nachweis (anhand einer fachkundigen Beurteilung, beispielsweise durch einen Bauingenieur oder Geologen), dass für den Betrieb der Bienenhäuser Hangsicherungsmassnahmen zwingend sind und, vor allem, dass dafür nur Stützmauern oder Stützwände in Frage kämen, weil die Errichtung einer ebenfalls stabilisierend wirkenden Böschung (aus Platzgründen) ausscheiden würde. Geradezu konstruiert wirkt die Argumentation der Beschwerdeführer, Anlagen der Bienenhaltung müssten aus Sicherheitsgründen eingefriedet werden. Der geschleuderte Honig und wertvolle Gerätschaften (samt Chemikalien) lassen sich auch im eigens dafür errichteten Gebäude (eines der beiden Bienenhäuser dient gemäss Baubewilligung vom 6. März 1973 zur Lagerung von Gerätschaften) hinreichend sicher einschliessen. Ebenso kann mit einer Schliessvorrichtung an den Bienenhäusern selbst ausreichend gewährleistet werden, dass sich unbefugte Dritte keinen Zutritt zu diesen verschaffen und dadurch der Gefahr von Bienenstichen ausgesetzt werden. Zur Sammlung des wenigen bei der Herstellung von Honig anfallenden Abwassers sind die von der Vorinstanz genannten mobilen Lösungen zur Abwasserbeseitigung denkbar. Das der bestehende Tank der Abwasserbeseitigung dient, macht ihn keineswegs für den Betrieb der Bienenhäuser unverzichtbar. Die Vorinstanz braucht sich insoweit keine Widersprüchlichkeit vorwerfen zu lassen. Widersprüchlich verhalten sich vielmehr die Beschwerdeführer selbst, wenn sie zum einen geltend machen, der Tank sei für die Bienenhaltung betriebserforderlich, sich zum anderen aber der Bedingung widersetzen, dass der Tank nur solange bestehen darf, als er einer wiederaufzunehmenden Bienenhaltung dient (und nicht zweckentfremdet wird).
Besitzstandsgeschützt im Sinne von Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV ist keines der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente. Der Besitzstandsschutz nach diesen Bestimmungen ist den sog. "altrechtlichen", vor dem 1. Juli 1972 bewilligten und rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen vorbehalten (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 RPV). Wenn überhaupt, wären die Umgebungsgestaltungselemente bzw. deren Vorgängerbauten und der Auffangtank auch nach Darstellung der Beschwerdeführer frühestens im Jahr 1973 bewilligt (und danach ausgeführt) worden. Auf die Funktionstüchtigkeit der vormaligen Bahnschwellenwand im Zeitpunkt ihres Abbruchs kommt es insofern nicht an. Hinzu kommen in Bezug auf den Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteinquader als Stützvorrichtung und der Neugestaltung des Eingangsbereichs im Jahr 2015 das Erscheinungsbild wesentlich verändernde bauliche Eingriffe, die nicht mehr als wesensgleiche Besitzstandwahrung im Sinne von im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV aufgefasst werden können, die unter diesem Titel bewilligungsfähig wären. Derweil wäre ein allfälliger Besitzstandsschutz eines angeblich seit 1964 vorbestehenden und damals allenfalls rechtmässig (ohne Bewilligung) erstellten Kiesplatzes (östlich des Gebäudes Nr. ddd auskragender Bereich) nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz durch die spätere Überwucherung des Platzes mit Pflanzen (vgl. dazu Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4 oben) untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2021 vom 15. September 2022), spätestens aber im Zeitpunkt der Neugestaltung des Platzes durch Überdeckung mit Häckseln bzw. Hackschnitzeln. Abgesehen davon gibt es keinen Grund, blosse Grundstücksnutzungen wie Abstell- und Lagerplätze, die ohne (ins Gewicht fallende) bauliche Investitionen getätigt wurden und deshalb nach damaligem kantonalem Recht nicht einmal baubewilligungspflichtig waren, besser zu stellen, indem sie unter dem Titel des Besitzstandschutzes zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten werden dürfen und damit der Planungshoheit des zuständigen Gemeinwesens auf Dauer entzogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw. 7.4 [nicht publiziert in BGE 147 II 309]). Bei der Beurteilung dessen, ob zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Wiederbegrünung der einstigen Kiesfläche (anstatt nur die Entfernung der Hackschnitzel) verlangt werden darf, steht nicht die (fehlende) Bewilligungsfähigkeit der Kiesfläche zur Debatte, sondern die Rechtmässigkeit der Begrünungsanordnung, worauf im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückbauverpflichtungen zurückzukommen sein wird (siehe dazu Erw. 4.3 f. hinten).
Mangels eines Ausnahmetatbestands nach den Art. 24 ff. RPG könnte an sich offenbleiben, ob den Umgebungsgestaltungselementen bzw. deren Neugestaltung im Jahr 2015 obendrein überwiegende Interessen des Landschafts- und Naturschutzes entgegenstehen. Doch sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wiederum nicht zu beanstanden. In einer Landschaftsschutzzone wirken künstlich, von Menschenhand gestaltete Elemente, seien diese nun aus natürlichen Materialien geschaffen oder nicht, regelmässig mehr oder weniger störend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vegetation die Steine (teilweise) überwuchert, weil die gestalteten Elemente zumindest im Umriss trotzdem erkenn- und ablesbar bleiben. Landschaftsschutzzonen schützen auch vor Eingriffen und Veränderungen, welche durch die Vegetation oder den Baumbestand weniger gut sichtbar sind. Der konsequenten Anwendung der Schutzzonenbestimmungen stünden auch vom Kanton zu verantwortende oder geschützte Negativbeispiele an anderen Standorten nicht entgegen. Allerdings lässt sich die Vergleichbarkeit anhand der von den Beschwerdeführern beigebrachten Beispielfotos (Beschwerde, S. 25 f.; Replik-Beilage 2) nicht feststellen. Es ist nicht einmal gesichert, wer die abgebildeten Bauwerke errichtet und ob ihnen eine kantonale Behörde zugestimmt hat und ob sie sich in einer Landschafts- und Naturschutzzone befinden. Immerhin sei angemerkt, dass mehrere Abbildungen Trockensteinmauern zeigen, die natürliche Landschaften tendenziell weniger beeinträchtigen als Mauern aus Granitsteinquadern.
Alles in allem hat die Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente und des Auffangtanks zu Recht verneint.
4.3. 4.3.1. Die Verpflichtung zum Rückbau der Umgebungsgestaltungselemente bzw. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes schützte die Vorinstanz vorab mit der Begründung, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 = BGE 147 II 309) auch nach Ablauf von 30 Jahren nicht verwirke. Die noch nicht in Kraft getretene RPG-Revision, mit welcher diese bundesgerichtliche Rechtsprechung korrigiert und eine allgemeine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von 30 Jahren auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone eingeführt werde, entfalte keine Vorwirkung (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.127 vom 2. Mai 2024, Erw. II/9). Dementsprechend könnten die Beschwerdeführer aus einem allfälligen langjährigen Bestand der Umgebungsgestaltungselemente keinen Anspruch auf Fortbestand dieser Bauten und Anlagen, geschweige denn auf eine bewilligungspflichtige Änderung oder gar einen Ersatz derselben durch Neubauten ableiten (angefochtener Entscheid, Erw. 1 S. 4).
Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten sich vor den baulichen Änderungen an den Umgebungsgestaltungselementen im Jahr 2015 bei der Baubewilligungsbehörde nach deren Zulässigkeit erkundigt und es sei ihnen nach Rücksprache mit der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen zugesichert worden, die Bauarbeiten dürften bewilligungsfrei ausgeführt werden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Abteilung für Baubewilligungen bestreite, eine entsprechende Auskunft erteilt zu haben. Davon sei mit Rücksicht auf die konstante und strenge Praxis der Abteilung für Baubewilligungen bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, welche in besonderen Schutzgebieten noch restriktiver sei, auch nicht auszugehen (angefochtener Entscheid, Erw. 3 S. 9).
4.3.2. Die Beschwerdeführer monieren, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit demjenigen vergleichen, welcher dem zitierten, amtlich publizierten Leitentscheid des Bundesgerichts zugrunde gelegen habe. Es gehe hier nicht um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung, sondern lediglich um einen Materialwechsel (Ersatz von mit Giftstoffen belasteten Eisenbahnschwellen durch Steine) an lange vorbestehenden, spätestens mit den Bienenhäusern mitbewilligten Stützbauten. Zudem sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung angesichts der kurz bevorstehenden Inkraftsetzung der RPG-Revision, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von 30 Jahren verwirke, unbeachtlich bzw. nicht bindend.
Zur Verwirkung des Restitutionsanspruchs aus Vertrauensschutzgründen bringen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts wesentlich Neues vor, sondern begnügen sich mit einem Hinweis auf die mehr als 50 Jahre dauernde Duldung der Umgebungsgestaltungselemente trotz unbestritten gebliebener Kenntnis der baulichen Zustände auf der Parzelle sowie mit einem Verweis auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren. Dort führten sie an den verwiesenen Stellen (Vorakten, act. 31 Rz. 36, act. 35 Rz. 20, act. 68 f. Rz. 23) aus, sie hätten vom Bauressortvorsteher des Gemeinderats R._____ grünes Licht für den bewilligungsfreien Ersatz der Bahnschwellen erhalten und dieser habe ihnen erklärt, diesbezüglich mit der kantonalen Baubewilligungsbehörde und der regionalen Bauverwaltung Rücksprache genommen zu haben. Dies könne von verschiedenen Personen als Zeugen bestätigt werden.
4.3.3. 4.3.3.1. Im Urteil WBE.2023.127 vom 2. Mai 2024, Erw. II/9.4, erachtete das Verwaltungsgericht eine negative Vorwirkung der weiterhin noch nicht in Kraft getretenen RPG-Revision vom 29. September 2023 (BBl 2023 2488) (durch Sistierung jenes Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Revision) für unzulässig, weil eine solche Vorwirkung gesetzlich vorgesehen werden müsse, was bezüglich der erwähnten RPG-Revision nicht der Fall sei. Einem Erlass eine negative Vorwirkung zu verleihen bedeutet, das geltende Recht bis zu dessen Inkrafttreten nicht mehr anzuwenden respektive auszusetzen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 298 ff.). Die Beschwerdeführer verlangen indessen zumindest sinngemäss mehr als eine Nichtanwendung des geltenden Rechts. Sie berufen sich auf die Regelung in Art. 24f Abs. 5 nRPG, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verjährt. Bei der Anwendung von zukünftigem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben, spricht man von positiver Vorwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 299). Davon abzugrenzen ist die Berücksichtigung einer laufenden Gesetzesrevision bei der Auslegung von geltendem Recht, die aber ohnehin nur zulässig ist, wenn sie das geltende Recht nicht ändert, sondern verdeutlicht, konkretisiert oder eine bestehende Lücke füllt (BGE 141 II 297, Erw. 5.5.3; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 307). Aufgrund der Erwägungen in BGE 147 II 309 lässt sich ausschliessen, dass Art. 24f Abs. 5 nRPG die geltende Rechtslage lediglich verdeutlicht oder konkretisiert. Die bestehende Gesetzeslücke hat das Bundesgericht im besagten Entscheid mit Richterrecht gefüllt, wohingegen der Erlass von Art. 24f Abs. 5 nRPG als gesetzgeberisches Korrektiv auf diese richterliche Lückenfüllung erfolgte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass mit Art. 24f Abs. 5 nRPG die geltende Rechtslage geändert wird, und zwar in grundlegender Weise.
In BGE 147 II 309 betonte das Bundesgericht zudem einmal mehr die fundamentale Bedeutung des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet, der auch durch eine grosszügige Duldung von kleineren, für sich genommen unbedeutenden und schon länger existierenden Bauten und Anlagen unterlaufen werden kann. Insofern verfängt die Argumentation der Beschwerdeführer nicht, die bei der Beurteilung einer allfälligen Verwirkung der Rückbauverpflichtung für illegale Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone offenbar nach der Grösse, Bedeutung und der Dauer des Bestands unterscheiden wollen. Eine solche Unterscheidung wäre wegen schwieriger Grenzziehung im Einzelfall auch nicht praktikabel. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass das geltende Recht generell keine Verwirkung für die Rückbauverpflichtung von illegalen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone kennt.
Im Übrigen würde den Beschwerdeführern die Nichtanwendung des geltenden Rechts bzw. die Nichtbeachtung der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder eine sofortige Berücksichtigung oder Anwendung von Art. 24f Abs. 5 nRPG aus den folgenden Gründen nicht weiterhelfen, um den angeordneten Rückbau der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente abzuwenden. Nicht besitzstandsgeschützte und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme, bloss geduldete Bauten und Anlagen dürfen nur mit bewilligungsfreien baulichen Massnahmen unterhalten werden (BGE 147 II 309, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_303/2022 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Änderungen der Bausubstanz oder der Nutzung setzen eine neue Verwirkungsfrist in Gang (BGE 147 II 309, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_89/2025 vom 30. September 2025, Erw. 2.2). Der Ersatz von Eisenbahnschwellen durch Granitsteinquader geht klar über eine bewilligungsfreie Unterhaltsmassnahme hinaus und stellt einen wesentlichen Eingriff in die bauliche Substanz dar. Infolgedessen ist bezüglich der heutigen Stützmauern aus Granitsteinquadern von einem erst rund zehnjährigen Bestand auszugehen. Damit stünde eine allfällige 30-jährige Verwirkungsoder Verjährungsfrist der Beseitigung dieser Stützmauern nicht entgegen. Analog gestaltet sich die Rechtslage für den im Jahr 2015 grundlegend neu gestalteten Eingangsbereich nordöstlich des Gebäudes Nr. eee, indem dort ebenfalls die Holz- durch eine (viel langlebigere) Steinkonstruktion (Gabione) ersetzt wurde (vgl. Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4), sowie für den mit Häcksel überdeckten auskragenden Kiesplatz östlich des Gebäudes Nr. ddd (vgl. Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 3 f.). Bei diesem Kiesplatz kann die Wiederherstellung des rechtmässigen (nicht etwa: des vorbestehenden) Zustands sodann nur darin bestehen, diese Fläche wieder mit standortgerechter Magerwiese zu begrünen. Ein allfälliges Recht auf Duldung des angeblich seit 1964 vorbestehenden Kiesplatzes hätten die Beschwerdeführer spätestens mit der Neugestaltung dieses Bereichs, allenfalls schon zuvor wegen Wegfalls eines ununterbrochenen Interesses am Bestand der Anlage im Sinne von Art. 42 Abs. 4 RPV verloren (vgl. Erw. 4.2.3), nachdem der Platz zeitweise mit Gras überwachsen gewesen und nicht mehr unterhalten worden sei (Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 4 oben).
Hinsichtlich des Auffangtanks besteht gemäss vorinstanzlichem Entscheid nur eine bedingte Rückbauverpflichtung. Diese wird nur aktuell, wenn die Bienenhaltung in den Bienenhäusern (innert dafür vorgesehener Frist) nicht
wieder aufgenommen werden sollte (oder der Tank nicht mehr dicht ist). Der Auffangtank scheint zwar seit der Entstehungszeit nicht verändert worden zu sein, doch ist unklar, wann genau er errichtet wurde. Entdeckt wurde er von den Behörden offenbar erst beim Augenschein vom 4. November 2021. Die am 6. März 1973 bewilligten Pläne zeigen keinen externen Auffangtank (vgl. Vorakten WBE.2024.306, act. 11/12). Mindestens bis zur Aufgabe der Bienenzucht im Jahr 2013 bestand kein für die Behörden erkennbarer baurechtswidriger Zustand. Demnach könnte die 30-jährige Frist gemäss Art. 24f Abs. 5 nRPG, innerhalb welcher der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verjährt, jedenfalls nicht vor 2013 zu laufen begonnen haben und wäre im Jahr 2019, als die Abteilung für Baubewilligungen gegen die Umgebungsgestaltungselemente eingeschritten ist, noch längst nicht abgelaufen gewesen. Ansprüche können nicht verjähren oder verwirken, bevor sie überhaupt – für die Behörden erkennbar – entstanden sind.
Im Ergebnis gelangte somit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der angeordnete Rückbau der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente und der bedingt angeordnete Rückbau des Auffangtanks nicht verwirkt sind.
4.3.3.2. Was den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) anbelangt, fehlt es schon an einer Vertrauensgrundlage, die einer Rückbauverpflichtung entgegenstünde. Es gibt keine nachweisliche Auskunft der gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und § 63 lit. e BauG für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zuständigen kantonalen Behörde (BVU, Abteilung für Baubewilligungen), wonach der Ersatz der Stützwände aus Bahnschwellen durch Granitsteinquader oder die Veränderung der anderen streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente, wovon in diesem Zusammenhang nicht einmal die Rede ist, bewilligungsfrei möglich seien. Selbst wenn die von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen eine solche Auskunft und nicht nur entsprechende Äusserungen seitens des Bauressortvorstehers des Gemeinderats R._____ bestätigen würden, bliebe der Sachverhalt zweifelhaft. Der kommunale Bauressortvorsteher hätte ein Interesse daran, die Verantwortung für eine falsche behördliche Auskunft auf die Kantonsverwaltung abzuwälzen. Beim Augenschein vom 4. November 2021 war allerdings noch kein Thema, dass der Bauressortvorsteher im Hinblick auf die Bewilligungspflicht mit der Abteilung für Baubewilligungen Rücksprache hielt, obwohl dies auf der Hand gelegen hätte, nachdem der anwesende Vertreter der Abteilung für Baubewilligungen ausführte, dass die Gemeinde im Falle einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit der Abteilung für Baubewilligungen auf die Bewilligungspflicht hingewiesen worden wäre; er wolle ihr jedoch keine Schuld zuweisen (vgl. Vorakten, act. 22, Beilage 4, S. 3). Erst im Bestätigungsschreiben vom 19. Juli 2023 (Vorakten, act. 22, Beilage 6) wurde vom Bauressortvorsteher der Anschein erweckt, er habe die Frage der Baubewilligungspflicht mit der Abteilung für Baubewilligungen erörtert, auch wenn er sich diesbezüglich eher vage ausdrückte und von einem Kontakt mit dem damals zuständigen Projektleiter Baugesuche, Herr D._____, sprach. Der betreffende Mitarbeiter selbst würde sich nach zehn Jahren wohl kaum mehr zuverlässig an eine konkrete mündliche Auskunft und die geschilderten Umstände der Anfrage erinnern können. Von daher durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der angebotenen Zeugen verzichten.
Erst nach den vorgenommenen baulichen Änderungen erfolgte behördliche Auskünfte, beispielsweise beim Augenschein vom 4. November 2021 (von Vertretern der Abteilung für Baubewilligungen) getätigte Äusserungen (vgl. Replik, S. 13 Rz. 27), können bei den Beschwerdeführern von vornherein kein Vertrauen in die Zulässigkeit der Änderungen begründet haben.
Die blosse behördliche Duldung eines baurechtswidrigen Zustands (während längerer Zeit) begründet nur in Ausnahmefällen eine genügende Vertrauensgrundlage. Vorausgesetzt wird dabei, dass den (zuständigen) Behörden die Gesetzeswidrigkeit bekannt war oder sie diese bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführer bei ihren Schilderungen dazu, dass die kantonalen Behörden den baulichen Zustand der Parzelle Nr. ccc (vormals Nr. bbb bzw. aaa) gekannt hätten, konkret nur die vormalige Landwirtschaftsdirektion erwähnt, die mit der (Bewilligung der) Abparzellierung befasst und daher nicht einmal notwendigerweise über die Errichtung von Umgebungsgestaltungselementen und eines externen Auffangtanks (nebst den Bienenhäusern) orientiert war, nicht hingegen die für Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zuständige kantonale Behörde (BVU bzw. vormaliges Baudepartement). Aus den Plänen der amtlichen Vermessung oder den bewilligten Bauplänen gehen weder die Umgebungsgestaltungselemente noch der Auffangtank hervor (siehe dazu schon Erw. 3.2 und 4.3.3.1 vorne). Als Sorgfaltsmassstab für das Kennenmüssen von baurechtswidrigen Zuständen auf Grundstücken ausserhalb der Bauzone darf schliesslich nicht verlangt werden, dass die zuständige kantonale Baubehörde von sich aus und systematisch (z.B. anhand von Luftbildern) nach solchen Zuständen forscht.
Demzufolge können sich die Beschwerdeführer dem angeordneten Rückbau der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente und dem bedingt angeordneten Rückbau des Auffangtanks auch nicht aus Vertrauensschutzgründen entziehen.
4.4. 4.4.1. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führte die Vorinstanz in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids aus, die Umgebungsgestaltungselemente stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der doppelt geschützten, besonders empfindlichen Landschaft dar. Die Abweichung vom Erlaubten und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien daher besonders gross. Eine mildere Massnahme als ein vollständiger Rückbau, mit der das Ziel (des Landschafts- und Naturschutzes) gleichermassen erreicht werde, sei nicht ersichtlich. Dass der Rückbau mit Kosten von rund Fr. 25'000.00 verbunden sei und damit Investitionen zunichte gemacht würden, hätten sich die Beschwerdeführer durch ihr eigenmächtiges Vorgehen selbst zuzuschreiben und stehe einem Abbruch nicht entgegen. Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Rückbau überwögen das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Umgebungsgestaltungselemente. Eine vorläufige Duldung des rechtswidrigen Zustands sei lediglich in Bezug auf den Abwassertank gerechtfertigt. Eine Rückbaufrist von drei Monaten sei üblich und verhältnismässig.
4.4.2. Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer auf die Unverhältnismässigkeit und Treuwidrigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen. Es werde ein Rückbau von Bauten und Anlagen verlangt, die wohl schon seit dem Bau des Schützenhauses in den 1940er- und 1950er-Jahren, spätestens aber seit dem Bau der Bienenhäuser im Jahr 1973 bestünden.
Behördlicherseits sei der Ersatz der Eisenbahnschwellen durch Granitsteinquader zweimal vorbehaltlos für baubewilligungsfrei erklärt worden. Die kommunalen Behörden hätten die Ausführung überwacht und schliesslich abgenommen. Der ursprüngliche Zustand sei gar nicht rekonstruierbar und folglich nicht wiederherstellbar. Anerkanntermassen würde der Rückbau der Granitsteine eine Hangrutschgefahr verursachen, da durch den Hang Quellwasser fliesse. Die Vorinstanz übergehe die topografischen Gegebenheiten und die Erforderlichkeit einer Stützmauer. Mit der über einen blossen Rückbau hinausgehenden Anlage einer Böschung, die in ein wertvolles Biotop namentlich für Bienen eingreifen und einen gänzlich neuen Terrainverlauf mit Beeinträchtigung einer dort verlaufenden Sammelleitung für die Entwässerung von Platz- und Strassenwasser von S._____ und Ortsteilen von T._____ schaffen würde, lasse sich der rechtmässige Zustand nicht wiederherstellen. Eine Böschung liesse sich auch nicht landwirtschaftlich nutzen. Die Stützmauer vernichte kein Kulturland und keine Fruchtfolgefläche. Die angeordnete Massnahme sei ungeeignet. Eine andere Materialisierung wäre ebenfalls unverhältnismässig.
Die Duldung des Auffangtanks werde mit einer unzulässigen resolutiv bedingten Nebenbestimmung (Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung) verknüpft, die das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) verletze. Die Bestimmung, dass der Tank für dessen Weiternutzung dicht sein müsse, sei zudem obsolet, weil schon die Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]) derlei vorgebe. Eine überflüssige Bestimmung sei nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Die Resolutivbedingung der Bienenhaltung sei insofern unzulässig, als der Auffangtank der gewässerschutzkonformen Entwässerung der Bauparzelle diene, eine den Bienenhäusern zudienende Hilfsbaute/-anlage sei und ein Beseitigungsvorbehalt auch für die Bienenhäuser selbst unzulässig sei.
4.4.3. Mit Bezug auf die angebliche Treuwidrigkeit der angeordneten Rückbaumassnahmen kann auf die Ausführungen in Erw. 4.3.3.2 vorne verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewilligungsfreiheit oder Bewilligungsfähigkeit von Änderungen an vorbestehenden Umgebungsgestaltungselementen und den Fortbestand derselben und des Auffangtanks (der unter der Bedingung der Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung jedoch weiterhin geduldet wird) mangels einer Vertrauensgrundlage (Auskunft oder langjährige Duldung durch die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde) keinen Vertrauensschutz geniessen.
Der jahrzehntelange Bestand der Umgebungsgestaltungselemente stellt auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) keinen Grund für einen Rückbauverzicht dar. Das Interesse an einem möglichst effizienten Landschafts- und Naturschutz nimmt im Laufe der Zeit nicht ab, solange sich der naturgegebene Zustand wiederherstellen lässt. Es ist ohne weiteres möglich, die Granitsteinquader zu entfernen und an deren Stelle eine mit Magerwiese bepflanzte Böschung nach Massgabe des ursprünglichen Terrainverlaufs oder allenfalls etwas steiler zu errichten. Dass nur eine Stützmauer aus Granitsteinquadern (oder einem anderen Material) das Gelände hinreichend stabilisieren könnte, ist nicht durch eine entsprechende sachverständige Einschätzung belegt. Ob der vormalige Bauressortvorsteher des Gemeinderats R._____ über den für die Beurteilung dieser Frage benötigten Sachverstand verfügt, ist fraglich, wird aber jedenfalls nicht dargetan. Es widerspricht denn auch jeder Logik, dass eine einreihige Mauer aus Granitsteinquadern einen ganzen Hang stützen und dadurch gefährliche Hangrutsche verhindern könnte. Wenn überhaupt, werden solche Naturereignisse durch den aus den Luftbildern ersichtlichen, hangseitigen Baumbestand auf der Parzelle verhindert, während die Mauer höchstens als nicht sicherheitsrelevante Auffangvorrichtung zur Vermeidung von Terrainabtragungen auf die Zufahrt dienen kann. Die in der Replik auf S. 16 f. Rz. 33 zitierten Ausführungen der Offerte Nr. 23020 eines Gartenbauunternehmens vom 3. August 2023 (Vorakten, act. 49) vermögen diese Annahme nicht zu entkräften. Im Gegenteil belegen sie, dass eine Hangsicherung nicht zwingend einer Stützmauer bedarf, sondern eine "neu modellierte Böschung" diesen Zweck ebenfalls erfüllen würde. Der dadurch angeblich bewirkte massive Eingriff in die Landschaft muss weder für den Natur- noch den Landschaftsschutz nachteilig sein. Inwiefern die Anlage einer Böschung anstelle einer Stützmauer aus Granitsteinquadern den Verlauf von unterirdischen Leitungen über die Bauphase hinaus stören könnte, ist nicht nachvollziehbar. Eine (intensiv) landwirtschaftliche Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks (ausserhalb der freizeitlandwirtschaftlichen, wiederaufzunehmenden Bienenhaltung) steht ohnehin nicht zur Diskussion. Vielmehr stehen hier ökologische Interessen (möglichst ausgedehnte Magerwiese) und das Interesse an einer intakten natürlichen Landschaft im Vordergrund.
Die Vorinstanz hat die angeordneten Rückbaumassnahmen zu Recht als verhältnismässig beurteilt. Dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die an der Stützvorrichtung vorgenommenen Änderungen (Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine) allenfalls nicht eigenmächtig handelten, sondern immerhin eine Anfrage an die unzuständige kommunale Baubehörde richteten, ändert an der Ausgangslage nichts. Die Massnahmen liegen so oder so im höherwertigen Interesse an einer möglichst natürlichen Umgebung der Bienenhäuser und einem weitgehend intakten Landschaftsbild. Die natürliche Umgebung und das Landschaftsbild werden durch die rückzubauenden Umgebungsgestaltungselemente trotz weiterer das Landschaftsbild beeinträchtigender Bauwerke in der näheren Umgebung der Parzelle Nr. ccc (Strasse, Starkstromleitung) nicht unerheblich (zusätzlich) gestört. Bezüglich der Änderungen am Eingangsbereich und des Häckselplatzes bringen die Beschwerdeführer ausser den bereits in Erw. 4.2.3 vorne widerlegten Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Bienenhaltungsanlagen ohne Einfriedung und ihren finanziellen Interessen zudem nichts vor, was einer Beseitigung der Anlagen und Wiederbegrünung entgegenstehen könnte. Ein gutgläubiges Handeln der Beschwerdeführer lässt sich zumindest insoweit ausschliessen, indem von ihnen nicht geltend gemacht wird, sie hätten sich bei der kommunalen Baubehörde vorgängig über die Bewilligungspflicht dieser baulichen Massnahmen erkundigt.
Nachdem die Beschwerdeführer gemäss der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 26. Mai 2023 den Auffangtank ohne weiteres hätten zurückbauen müssen, verletzt der diesen Punkt korrigierende Entscheid der Vorinstanz, wonach der Auffangtank unter bestimmten Bedingungen geduldet wird respektive nur zurückgebaut werden muss, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, das Verschlechterungsverbot (§ 48 Abs. 2 VRPG) selbstverständlich nicht. Dass nur eine Verwendung des Tanks für die Bienenhaltung geduldet wird, ist nicht zu beanstanden. Für eine andere mögliche Nutzung der Bienenhäuser und folglich der Abwassersammelanlage könnte unter den gegebenen Umständen keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erteilt werden und eine solche wurde auch noch nie erteilt (die Baubewilligung vom 6. März 1973 wurde für die Bienenhaltung und die Lagerung der dafür benötigten Geräte erteilt). Schliesslich schadet es nicht, das schon gesetzlich vorgesehene Betriebserfordernis der Dichtigkeit des Auffangtanks in einer Nebenbestimmung zur Duldung der Anlage festzuhalten und speziell zu betonen. Weil die Beschwerdeführer durch das bereits gesetzlich vorgegebene Dichtigkeitserfordernis auch nach eigenem Bekunden nicht zusätzlich eingeschränkt oder belastet werden, kann die betreffende Nebenbestimmung mangels Schmälerung geschützter Rechtspositionen begriffsimmanent nicht unverhältnismässig sein.
4.5. Der Vorinstanz ist demnach bei der Beurteilung des vorliegenden Falles kein für den Ausgang des Verfahrens relevanter Rechtsanwendungsfehler unterlaufen.
5.
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat weder Gehörsverletzungen begangen, noch den relevanten Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder bei der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die streitgegenständlichen zonenfremden Umgebungsgestaltungselemente und für den Auffangtank sowie der Bestätigung der erstinstanzlichen Rückbauverpflichtungen das materielle Bau- und Raumplanungsrecht unrichtig angewandt.
Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein sowie eine (Zeugen-)Befragung des vormaligen Bauressortvorstehers des Gemeinderats R._____ (vgl. Replik, S. 15 Rz. 30, S. 18 Rz. 37, S. 19 Rz. 38) kann aus den bereits in den Erw. 2.3.2, 4.2.3 und 4.3.3.2 vorne dargelegten Gründen auch von Seiten des Verwaltungsgerichts in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG), wobei sie für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). In der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 sind dabei auch die verwaltungsgerichtlichen Kosten für den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2024 (Dispositiv-Ziffer 2) enthalten. Parteikosten sind keine zu ersetzen, auch nicht an die obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind von den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Mitteilung an. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 10. November 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Winkler Ruchti