WBE.2024.309
WBE.2024.309 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-08-11
11. August 2025Deutsch24 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.309 / JL / jb (DVIAJV.24.30) Art. 121 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____, führer z.Zt. Justizvollz...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.309 / JL / jb (DVIAJV.24.30) Art. 121
Urteil vom 11. August 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____, führer z.Zt. Justizvollzugsanstalt Q._____
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Disziplinarverfügung der Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. August 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____ befand sich ab dem 1. Februar 2024 im Rahmen des vorzeitigen Freiheitsentzugs in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.
2.
Mit Disziplinarverfügung der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 wurde A._____ wegen Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg, Ausgabe 2018 (nachfolgend: Hausordnung) verwarnt. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 22. April 2024 die Direktion (sinngemäss) darum ersucht hatte, die Verwarnung aufzuheben, hielt diese mit Schreiben vom 2. Mai 2024 daran fest.
B.
1.
Gegen die – ohne Rechtsmittelbelehrung versehene – Disziplinarverfügung vom 19. April 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV).
2.
Am 13. August 2024 entschied das AJV wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 28. August 2024 (Postaufgabe: 2. September 2024) reichte A._____ gegen den Entscheid des AJV Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, seine Beschwerde gegen die JVA sei gutzuheissen.
2.
Am 26. September 2024 überwies das AJV aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Auf telefonische Nachfrage hin teilte das AJV dem Verwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in der JVA Q._____ untergebracht sei (Aktennotiz vom 7. Mai 2025).
4.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2025 wurde den Parteien der geänderte Spruchkörper mitgeteilt. Zudem wurde das AJV um Einreichung der Hausordnung der JVA Lenzburg ersucht.
5.
Am 19. Mai 2025 reichte das AJV die angeforderte Hausordnung ein.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Nach § 75 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) i.V.m. § 13 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 (SAR 253.331; nachfolgend: VO JVA) können Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss
darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Ziel der Beschwerde oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was die beschwerdeführende Person will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 5 zu § 39 aVRPG). Mit der Begründung ist aufzuzeigen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.317 vom 25. September 2024, Erw. I/2.2 mit Hinweis auf die Materialien zum VRPG).
darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Ziel der Beschwerde oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was die beschwerdeführende Person will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 5 zu § 39 aVRPG). Mit der Begründung ist aufzuzeigen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.317 vom 25. September 2024, Erw. I/2.2 mit Hinweis auf die Materialien zum VRPG).
2.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung seiner gegen die JVA Lenzburg gerichteten Beschwerde, da er sich in keinster Weise "unanständig und respektlos" verhalten habe. Einen expliziten Antrag in der Sache stellt er nicht. Aus der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Bezugnahme auf den Entscheid der Vorinstanz sowie den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich hier im Lichte der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation eines Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, dass er mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Bezug auf sein Verhalten und der daraus resultierenden Disziplinierung nicht einverstanden ist und die Aufhebung der durch die Direktion der JVA Lenzburg angeordneten und vom AJV bestätigten Disziplinarsanktion anstrebt. Dass dabei (auch) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unentbehrlich ist, versteht sich von selbst, und das Ansinnen des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen als genügend.
3.
3.1. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (AGVE 2018, S. 240 f., Erw. 2.1.1 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1; MERKER, a.a.O., N. 129 zu § 38 aVRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können. Damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Es bedarf eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 mit Hinweisen; MERKER, a.a.O., N. 139 f. zu § 38 aVRPG).
3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in die JVA Q._____ verlegt wurde und er im jetzigen Zeitpunkt somit keine weiteren gestützt auf die Hausordnung der JVA Lenzburg angeordneten Disziplinarsanktionen zu befürchten hat, ist das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses zu bejahen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich eine bestehende Verwarnung bei der künftigen Beurteilung einer bedingten Entlassung nachteilig auf die Legalprognose auswirken könnte. Zudem ist zu bedenken, dass eine Rückverlegung in die JVA Lenzburg erwogen werden könnte, falls sich der weitere Vollzugsverlauf negativ entwickeln sollte. Gesetzt den Fall, es käme dort zu einem vergleichbaren Verstoss gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg, hätte der Beschwerdeführer infolge der bereits bestehenden Verwarnung allenfalls mit einer schwerwiegenderen Disziplinarsanktion zu rechnen. Damit hat der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch ein schutzwürdiges Interesse daran, den Beschwerdeentscheid im Hinblick auf die ihm gestützt auf diese Hausordnung auferlegte Disziplinarsanktion überprüfen zu lassen.
4.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
5.
Rechtsprechungsgemäss steht dem Verwaltungsgericht – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.139 vom 7. November 2023, Erw. I/5 mit Hinweisen).
II.
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Hausordnung der JVA Lenzburg ausgesprochene Verwarnung als Disziplinarsanktion. Dem entsprechenden Disziplinarentscheid der Direktion der JVA Lenzburg lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2024 um 16.00 Uhr via Kollektivruf aus seiner Zelle gemeldet und gefragt habe, ob er spazieren könne. Der Vollzugsangestellte habe ihm daraufhin das Spazieren ermöglicht. Kurze Zeit später sei festgestellt worden, dass er dem "Gewerbe Garten" zugeteilt sei, wo die betreffenden Gefangenen jeweils über Mittag spazierten und der Beschwerdeführer deshalb um 16.00 Uhr nicht zum Spazieren berechtigt sei. Dieser Umstand sei ihm bewusst gewesen, sei er doch schon einige Wochen dem Garten zugeteilt. Gemäss § 26 der Hausordnung finde das Spazieren gewerbe- bzw. abteilungsweise statt und dauere in der Regel eine Stunde. Für sein arglistiges Verhalten werde er verwarnt und müsse im Wiederholungsfall mit einer Disziplinarsanktion rechnen.
1.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar nicht als arglistige Täuschung im Sinne des Strafrechts zu werten, jedoch sei zu prüfen, ob es dennoch als Disziplinartatbestand zu qualifizieren sei. Gemäss Hausordnung hätten sich Gefangene gegenüber den Vollzugsangestellten anständig und respektvoll zu verhalten. Das Nichtbefolgen der Hausordnung sowie der dazugehörenden Weisungen und Anordnungen der Anstaltsleitung, des Vollzugspersonals sowie der übrigen im Justizvollzug tätigen Personen stelle einen Disziplinartatbestand dar. Sich durch das absichtliche Erwecken eines falschen Anscheins einen Vorteil zu erschleichen, sei als unanständiges und respektloses Verhalten zu qualifizieren und könne disziplinarisch sanktioniert werden. Für den Beschwerdeführer sei als "feiernd geführter Gefangener (G28)", d.h. als Gefangener, welcher grundlos der Arbeit ferngeblieben war, ein Spazierzeitfenster über den Mittag vorgesehen gewesen. Gemäss Hausordnung entfalle jedoch bei "feiernden" Gefangenen am ersten Tag das Spazieren. Gestützt auf die Hausordnung hätte der Beschwerdeführer somit am ersten Tag seines grundlosen Fernbleibens von der Arbeit keinen Anspruch auf einen Spaziergang gehabt, weder am Mittag noch um
16.00 Uhr. Der Beschwerdeführer kenne die Hausordnung und habe deshalb gewusst, dass er eigentlich gar keinen Spaziergang hätte machen dürfen. Mit seinem Zellenruf um 16.00 Uhr habe er somit versucht, sich einen Spaziergang zu erschleichen. Daran vermöge auch seine Behauptung nichts zu ändern, wonach er dem Vollzugsangestellten mitgeteilt habe, "feiernd" und im "Gewerbe Garten" zugeteilt zu sein. Dieses Verhalten sei somit disziplinarisch zu sanktionieren.
1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nichts falsch gemacht und werde daher grundlos bezichtigt, sich "unanständig und respektlos" verhalten zu haben. Es sei ein Fehler der Beamten gewesen, ihn fälschlicherweise spazieren zu lassen, nachdem er korrekt, offen und transparent seine Situation geschildert habe, wonach er "feiernd" sei und gerne spazieren würde. Der Beamte habe dies mit seinem Vorgesetzten abgeklärt, während er in seiner Zelle gewartet habe. Danach sei er spazieren gelassen worden, nur um zehn Minuten später wieder aus dem Spazierhof in die Zelle gebeten zu werden. Er habe die Regelung nicht gekannt, ob bzw. wann er spazieren könne. Dass ihm die Beamten erlaubt hätten, spazieren zu gehen, liege in deren Verantwortung. Es sei eine merkwürdige Logik, wenn davon ausgegangen werde, die Gefangenen sollten die Regeln besser kennen als die Angestellten. Dass der Sachverhalt unter Befragung der beteiligten Beamten sorgfältig oder überhaupt abgeklärt worden sei, sei nicht ausgewiesen. Seine vorsätzliche Schuld, welche Grundvoraussetzung für eine Disziplinarverfügung sei, sei nirgends dargelegt. Die Beweislast, wonach er sich vorsätzlich respektlos und unanständig verhalten habe, liege bei den Behörden. Weder das AJV noch die JVA Lenzburg könnten belegen, dass er sich ein Spazieren erschlichen hätte. Der Sachverhalt sei jedenfalls nicht oder nicht richtig abgeklärt worden.
2.
Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]; vgl. auch § 46 Abs. 1 lit. d EG StPO; § 11a VO JVA). Nicht jedes abweichende oder auffällige Verhalten einer gefangenen Person ist als Disziplinarvergehen zu qualifizieren. Nur das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgen von Normen der Hausordnung oder anderer Weisungen, wie auch das sich Widersetzen gegenüber Einzelanweisungen von Vollzugsangestellten, stellt ein disziplinarisch relevantes Verhalten dar (BENJAMIN F. BRÄGGER, Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 191).
Als Disziplinarsanktion gilt u.a. der Verweis (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 12 Abs. 2 lit. a VO JVA). Es handelt sich dabei um die mildeste Disziplinarsanktion. Damit wird der inhaftierten Person deutlich gemacht, dass sie einen Disziplinarverstoss begangen und bei Wiederholung mit härteren Massnahmen zu rechnen hat (THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 91 StGB). Vom Verweis zu unterscheiden sind Verwarnungen, die als informelle erzieherische Massnahme in einigen Anstalten eingesetzt und als Vorstufe einer Disziplinarsanktion verstanden werden (NOLL, a.a.O., N. 11 zu Art. 91 StGB). Disziplinarentscheide sind Vollzugsentscheide (TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 4a zu Art. 91 StGB). Bei deren Erlass ist insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1517).
3.
3.1. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei der ausgesprochenen "Verwarnung" um einen Verweis i.S.v. § 12 Abs. 2 lit. a VO JVA respektive § 221 lit. a der Hausordnung und damit um eine Disziplinarsanktion handelt (vgl. auch Beschwerdeantwort der Direktion der JVA Lenzburg ans AJV vom 20. Mai 2024, S. 2 [Vorakten, act. 8]). Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäss § 46 Abs. 1 lit. d EG StPO i.V.m. § 11a VO JVA vorgeworfen werden kann, namentlich ob er in schuldhafter – sprich vorsätzlicher oder fahrlässiger – Weise gegen die Hausordnung verstossen hat, und er deswegen disziplinarisch sanktioniert werden darf (vgl. § 220 lit. a der Hausordnung).
3.2. 3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, ist festzuhalten, dass die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen haben (§ 17 Abs. 1 VRPG). Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, die für den Entscheid massgeblich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.98 vom 9. Februar 2011, Erw. II/5.2). Diese sind beweisbedürftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, Erw. 9.2), wobei die verfügende Behörde die Beweislast für eine belastende Verfügung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, Erw. 3.1). Die verfügende Behörde ist von Amtes wegen verpflichtet, im Rahmen des Beweisverfahrens alle be- und entlastenden Fakten zu sammeln, um diese anschliessend zu würdigen (BRÄGGER, a.a.O., S. 193).
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel
mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 150 II 321, Erw. 3.6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014 vom 1. September 2015, Erw. 3.2 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.98 vom 9. Februar 2011, Erw. II/5.2 mit Hinweisen). Die Überzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MICHAEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG-BE], 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 19 VRPG-BE). Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Beweisregeln unterworfen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2010.98 vom 9. Februar 2011, Erw. II/5.2).
3.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2024 um 16.00 Uhr bei der diensthabenden Vollzugsperson nach der Möglichkeit eines Spaziergangs erkundigt hat. Zudem steht fest, dass er im damaligen Zeitpunkt als "feiernd" galt, da er an jenem Tag die Arbeit im "Gewerbe Garten", dem er zugeteilt war, nicht angetreten hatte (vgl. § 91 der Hausordnung). Auch steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer um
16.00 Uhr zunächst ein Spaziergang ermöglicht wurde, bevor er nach kurzer Zeit in die Zelle zurückgebeten wurde, da er um diese Uhrzeit nicht zum Spazieren berechtigt war.
Abgesehen davon finden sich in den Akten jedoch unterschiedliche Äusserungen zur Sachlage. Gemäss der Direktion der JVA Lenzburg sei der Vollzugsangestellte zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinem Gewerbe zugeteilt sei (Status "G30"), weshalb er ihm die Zelle geöffnet habe. Der Beschwerdeführer hätte als seit einigen Wochen dem Garten zugeteilter Gefangener jedoch wissen müssen, dass dort jeweils über Mittag und nicht um 16.00 Uhr ein Spazierzeitfenster bestehe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er gegenüber dem Vollzugsmitarbeiter dagegen offengelegt, dass er "feiernd" und dem "Gewerbe Garten" zugeteilt sei. Er selbst sei davon ausgegangen, als "feiernder" Gefangener um 16.00 Uhr spazieren gehen zu dürfen, wie etwa auch die Neueintritte ohne Arbeit oder Insassen mit Status "G30". Dass er nicht um
16.00 Uhr spazieren dürfe, habe er nicht gewusst. Der Vollzugsbeamte sei sich ebenfalls nicht sicher gewesen und habe bei einem anderen Mitarbeiter oder bei seinem Vorgesetzten nachgefragt, während er in seiner Zelle gewartet habe. Am Mittag des 18. April 2024 habe er jedenfalls keinen Spaziergang absolviert.
Zunächst ist festzuhalten, dass in den Akten nicht dokumentiert ist, wie sich der Vorfall vom 18. Mai 2024 konkret zugetragen hat. Ein Bericht des oder der rapportierenden Vollzugsangestellten ist nicht vorhanden. Damit bleibt auch unbekannt, welche Vollzugsangestellten im Austausch mit dem Be-
schwerdeführer gestanden haben und wer welche Informationen an die Direktion übermittelt hat. Ebenfalls nicht aktenkundig ist, welche Sachverhaltsabklärungen die Direktion in der Folge getroffen hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die offenbar mit den involvierten Mitarbeitenden geführten Gespräche und die nochmalige Befragung der rapportierenden Vollzugsangestellten zum Vorfall. Gestützt auf die Akten lässt sich somit nicht feststellen, ob die Darlegung der Sachlage seitens der Direktion der JVA Lenzburg zutrifft oder nicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, wirft dies die Frage auf, ob der Sachverhalt seitens der Behörden tatsächlich sorgfältig abgeklärt wurde. In der Tat lassen sich gewisse Ungereimtheiten nicht von der Hand weisen. So ist sowohl im Disziplinarentscheid der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 als auch in deren Schreiben vom 2. Mai 2024 von einem Vollzugsangestellten respektive einem Mitarbeitenden die Rede, welcher das Spazieren zunächst ermöglicht habe (Vorakten, act. 2 und 4), was darauf hinweist, dass es sich um eine männliche Person handelte. In der Stellungnahme ans AJV vom 20. Mai 2024 wird hingegen eine rapportierende Vollzugsangestellte erwähnt (Vorakten, act. 8), also eine weibliche Person. Der Beschwerdeführer legt seinerseits dar, dass ausschliesslich männliche Beamte beteiligt gewesen seien; weibliche Personen, welche beispielsweise als Vorgesetzte rapportieren würden, seien ihm nicht bekannt (Vorakten, act. 15). Wie es sich damit konkret verhält, braucht hier allerdings nicht weiter untersucht zu werden. Ob der Beschwerdeführer der/dem herbeigerufenen Vollzugsangestellten nun aktiv mitgeteilt hat, er sei "feiernd" und dem "Gewerbe Garten" zugeteilt, oder ob er sich dazu nicht geäussert hat und die/der Vollzugsangestellte stattdessen von sich aus davon ausging, der Beschwerdeführer sei keinem Gewerbe zugeteilt, ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht von Bedeutung (siehe hinten Erw. 3.3), weshalb sich dazu keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Jedenfalls wird weder seitens der Vorinstanzen dargetan noch ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die beteiligten Vollzugsangestellten angelogen und ihnen gegenüber geäussert hätte, er sei weder "feiernd" noch einem Gewerbe zugeteilt.
Ob der Beschwerdeführer die hier anwendbare spezifische Spazierregelung kannte, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tat- bzw. Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 147 IV 439, Erw. 7.3.1). Der normale Tagesablauf muss in der Hausordnung und den eventuell dazugehörigen Weisungen klar und eindeutig geregelt sein (BRÄGGER, a.a.O., S. 324). Das gilt somit auch für die Regelung der Spazierzeiten der verschiedenen Spaziergruppen (vgl. BRÄGGER, a.a.O., S. 583). Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen und bleibt daher unbekannt, ob dem Beschwerdeführer bei Eintritt in die JVA Lenzburg die Hausordnung auf Wunsch abgegeben wurde (vgl. § 7 der Hausordnung). Allerdings ist unbestritten, dass er sich bereits seit mehreren Wochen in der JVA Lenzburg aufhielt und deshalb angenommen werden darf, dass ihm die wesentlichsten Anstaltsregeln und damit auch die Spazierregelung vom Grundsatz her bekannt waren. Gemäss § 26 Abs. 1 der Hausordnung erfolgt das Spazieren an Arbeitstagen gewerbebzw. abteilungsweise und dauert in der Regel eine Stunde, wobei das Spazieren bei "feiernden" Gefangenen entfällt (vgl. auch § 91 Abs. 2 der Hausordnung). In Abweichung von der in der Hausordnung enthaltenen Spazierregelung gewährt die JVA Lenzburg praxisgemäss auch "feiernd" geführten Gefangenen das Absolvieren eines Spaziergangs (vgl. Vorakten, act. 4). Zu den Spazierzeiten der jeweiligen Spaziergruppen findet sich weder in der Hausordnung eine spezifische Regelung noch ist aktenkundig, ob diese in einer Weisung festgehalten sind. Dementsprechend ist soweit ersichtlich auch nirgends verschriftlicht, wann "feiernd" geführte Gefangene ihren Spaziergang konkret absolvieren dürfen respektive dass diesen dasselbe Spazierzeitfenster gemäss dem ihnen zugeteilten Gewerbe zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer als "feiernd" geführter Gefangener ein Spazierzeitfenster über den Mittag hätte nutzen können, ergibt sich lediglich aus den Darlegungen der Direktion der JVA Lenzburg. Die Akten geben abgesehen von der Hausordnung, die von der JVA Lenzburg im fraglichen Punkt jedoch gerade nicht nach deren Wortlaut angewandt wurde, keine Auskunft darüber, inwiefern der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass für ihn am 18. April 2024 über den Mittag ein Spaziergang möglich gewesen wäre und er um 16.00 Uhr entsprechend kein Anrecht darauf hatte. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, er hätte die in diesem spezifischen Fall praxisgemäss gehandhabte Spazierregelung kennen müssen. Dass der Beschwerdeführer annahm, er werde als "feiernd" geführter Gefangener analog den keinem Gewerbe zugeteilten Gefangenen (Status "G30") respektive den noch keinem Gewerbe zugeteilten Neueintritten behandelt, die – unbestrittenermassen – um 16.00 Uhr spazieren dürfen, ist jedenfalls nicht abwegig.
3.3. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer versucht hat, sich durch absichtliches Erwecken eines falschen Anscheins einen Spaziergang zu erschleichen und sich dadurch – im Sinne eines Disziplinartatbestands – unanständig und respektlos verhalten hat. Dass ihm kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, Erw. II/2a). Dies gilt umso mehr, als hier – wie dargelegt – nicht erstellt ist, dass er von der im konkreten Fall anwendbaren Spazierregelung überhaupt Kenntnis hatte.
Der Begriff des "Erschleichens" findet sich etwa in Art. 150 StGB. Danach beinhaltet das Erschleichen zusätzlich zur unberechtigten Inanspruchnahme ein unlauteres, täuschendes Verhalten, dem auch etwas Verwerfliches anhaftet (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137–392 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 150 StGB). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "erschleichen", "zu Unrecht, durch heimliche, listige Machenschaften erwerben, durch Schmeichelei oder Täuschung erlangen, sich verschaffen" (<www.duden.de>, zuletzt besucht am 11. August 2025). Nachdem der Beschwerdeführer am 18. April 2024 über Mittag unstreitig keinen Spaziergang absolviert hat und sich auch nichts Gegenteiliges aus den Akten ergibt, ist insofern bereits fraglich, ob bei dieser Ausgangslage überhaupt schon davon die Rede sein kann, der Beschwerdeführer habe versucht, sich einen Spaziergang zu erschleichen, wenn die JVA Lenzburg ohnehin die Praxis pflegt, "feiernden" Gefangenen entgegen der Hausordnung auch am ersten Tag des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit einen Spaziergang zu gewähren. Dabei kann zwar letztlich offenbleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer als "feiernd" geführtem Gefangenen am ersten Tag überhaupt kein Spaziergang zugestanden habe, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze rechtlich standzuhalten vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2008 vom 14. April 2008, Erw. 2 mit Hinweisen; Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der überarbeiteten Fassung vom 1. Juli 2020, Rec[2006]2-rev, Ziffer 27.1, wonach allen Gefangenen täglich ermöglicht wird, sich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt; BRÄGGER, a.a.O., S. 581 f.). Selbst im Falle eines Arrests wird ein einstündiger Spaziergang an der frischen Luft mittlerweile als angezeigt erachtet (BRÄGGER, a.a.O., S. 188); dies muss umso mehr bei Gefangenen gelten, welche der Arbeit unentschuldigt fernbleiben. Daher ist es nachvollziehbar, dass die JVA Lenzburg die Hausordnung in diesem Punkt nicht wortgetreu umsetzt und den als "feiernd" geltenden Gefangenen ebenfalls einen einstündigen Spaziergang gewährt.
Der alleinige Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 18. April 2024 nach der Möglichkeit eines Spaziergangs erkundigt hat, stellt weder eine Täuschungshandlung dar noch ist daraus auf ein unanständiges oder respektloses Verhalten zu schliessen, zumal ihm nicht einmal vorgehalten werden kann, die im spezifischen Fall anwendbare Spazierregelung gekannt zu haben. Wie erwähnt ist zudem nicht erstellt, dass er die diensthabende Vollzugsperson in Bezug auf seinen Status oder die Gewerbezuteilung angelogen und damit den Anschein erweckt hätte, dass er um
16.00 Uhr Anrecht auf einen Spaziergang hat. Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals (vgl. § 11a Abs. 1 lit. f VO JVA, § 220 lit. a der Hausordnung) kann ihm ebenso wenig angelastet werden, hat er am besagten Tag doch lediglich die Frage nach einer Spaziermöglichkeit gestellt und ist dabei soweit ersichtlich den Weisungen des Personals stets nachgekommen. Insbesondere hat er sich diesem nicht widersetzt, als er zurück in die Zelle gebracht wurde. Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte. Der Vorfall basiert – wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar ausführt – auf einem Missverständnis, welches darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die diensthabende Vollzugsperson entweder keine Kenntnis über den aktuellen Status des Beschwerdeführers hatte oder ihr die in diesem konkreten Fall anwendbare Spazierregelung nicht bekannt war. Weshalb diese behördlicherseits bestehenden Unkenntnisse dem Beschwerdeführer negativ anzulasten wären und er für ein Versäumnis des Vollzugspersonals diszipliniert werden sollte, ist nicht einzusehen. Im Übrigen geht sogar die Vorinstanz davon aus, die JVA Lenzburg habe sich bezüglich der Möglichkeit eines Spaziergangs widersprüchlich verhalten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/3a). Wie dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund vorgeworfen werden kann, er habe gegen die Hausordnung respektive die Spazierregelung verstossen, erschliesst sich nicht.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – die Begründungspflicht und damit dessen rechtliches Gehör verletzt hat. Dementsprechend ist auch nicht weiter darauf einzugehen, wie es sich mit der – im Vergleich zum Disziplinarentscheid – abweichenden Begründung des AJV zum Vorliegen eines Disziplinarverstosses verhält.
4.
Zusammenfassend hat Beschwerdeführer keine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.v. § 46 Abs. 1 lit. d EG StPO i.V.m. § 11a VO JVA begangen. Folglich erweist sich die ausgesprochene Disziplinarsanktion als nicht rechtmässig und der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, womit auch die Disziplinarverfügung der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 dahinfällt.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons, zumal dem AJV weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür vorzuwerfen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht auszurichten (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des AJV vom 13. August 2024 und damit auch die Disziplinarverfügung der Direktion der JVA Lenzburg vom 19. April 2024 aufgehoben.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug die Justizvollzugsanstalt Lenzburg
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 11. August 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Lang