WBE.2024.31
WBE.2024.31 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-08-14
14. August 2024Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.31 / MW / we (2023-001533) Art. 81 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. A...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.31 / MW / we (2023-001533) Art. 81
Urteil vom 14. August 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
gegen
Beschwerde- B._____, gegnerin vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1
und
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Regierungsrats vom 13. Dezember 2023
Sachverhalt
A.
Mit Protokollauszug vom 26. Juni 2023 erteilte der Gemeinderat Q._____ der B._____ die Baubewilligung für den Abbruch eines Einfamilienhauses (Gebäude Nr. bbb) und den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses mit Einstellhalle auf der Parzelle Nr. aaa. Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Attikageschoss hielt der Gemeinderat fest, es sei ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) zu wählen. Vor Baubeginn sei der Bauverwaltung planlich oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen, welches Geländer angebracht werden solle. Gleichzeitig mit der Baubewilligung wies der Gemeinderat die von A._____ gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendung ab.
B.
1.
Dagegen erhob A._____ Beschwerde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, mit dem Antrag:
1.
In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei die Baubewilligung des Gemeinderates Q._____ vom 26. Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens für die Beurteilung der Attikabrüstung unter Einbezug des Beschwerdeführers an den Gemeinderat zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
2.
Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und nachdem das Verfahren zum Entscheid an den Regierungsrat überwiesen wurde, fällte dieser am 13. Dezember 2023 folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 337.–, insgesamt Fr. 1'837.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, der Bauherrschaft B._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 900.– zu ersetzen.
4.
Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'130.– zu ersetzen.
C.
1.
Gegen den am 23. Dezember 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 19. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag:
1.
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001533 vom 13. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Gemeinderat Q._____ sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Partei in das Verfahren zur Prüfung der Auflage bezüglich Einhaltung der Gebäudehöhe mittels eines angepassten Geländers (filigranes Staketengeländer) im Baubewilligungsverfahren mit der Geschäftslaufnummer 2023-546 einzubeziehen und über die Auflagenerfüllung mittels anfechtbaren Entscheids zu befinden.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.
Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 beantragte die B._____ ebenfalls:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
4.
Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 namens des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
5.
Mit Replik vom 1. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest.
6.
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2024 mit, auf eine Duplik zu verzichten.
7.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. August 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]. Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]. Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin stellen die Beschwerdebefugnis in Frage. Der Gemeinderat habe bereits vor Vorinstanz festgehalten, er werde den Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der fraglichen Auflage einbeziehen und über die Auflagenerfüllung mittels eines anfechtbaren Entscheids befinden. Die Vorinstanz habe sich im Dispositiv zudem darauf beschränkt die Beschwerde abzuweisen. Eine Anweisung an den Gemeinderat habe die Vorinstanz nicht gemacht. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert sei (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 3).
2.2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Das erforderliche "eigene Interesse" ist zu bejahen, wenn die betreffende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, weil sie in höherem Masse als die Allgemeinheit von einem für sie ungünstigen Entscheid beeinträchtigt wird. "Schutzwürdig" ist das erforderliche Interesse sodann, wenn der angestrebte Ausgang des Verfahrens der betreffenden Person einen unmittelbaren praktischen Nutzen zu bringen vermag, indem ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Art abgewendet werden kann. Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch gegeben bei Vorbringen, mit denen einzig das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Obsiegens ein Vorteil entsteht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (vgl. BGE 137 II 30, Erw. 2.2.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.262 vom 21. Juni 2023, Erw. I/2.1, WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.1; Entscheid des Regierungsrats [RRB] Nr. 2023-000101 vom 25. Januar 2023, Erw. 2.2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 129 f. zu § 38).
2.3. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2021 vom 14. April 2021, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 255, Erw. 1.2 und 132 V 74, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017, Erw. 4.3).
In der Baubewilligung verlangte der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Attikageschoss, dass ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) zu wählen sei. Der Bauverwaltung sei vor Baubeginn planlich oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen, welches Geländer angebracht werden solle (vgl. Vorakten, act. 6, 13). Gegen die Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung der Baubewilligung und die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens für die Beurteilung der Attikabrüstung unter Einbezug des Beschwerdeführers verlangte (Vorakten, act. 29). Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 8 [Dispositiv-Ziffer 1]). Aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids und der Baubewilligung ergibt sich nicht, ob der Gemeinderat dem Beschwerdeführer nach Eingang der verlangten angepassten Unterlagen weitere Partei- bzw. Teilnahmerechte einräumen wird. Das Dispositiv ist diesbezüglich unklar und unvollständig. Der Antrag in der Verwaltungsbeschwerde und die Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerde abwies, lassen aber darauf schliessen, dass die Vorinstanz eine solche Pflicht verneinte. Die vorinstanzliche Begründung bestätigt dies. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hatte der Gemeinderat zwar ausgeführt, dass über die Zulässigkeit der eingeforderten Abänderungspläne der Gemeinderat entscheiden werde, wobei dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt werde, sich zu den vorgelegten Plänen zu äussern; sollte die Vorinstanz dies für die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Übrigen als notwendig erachten, könne sie den Baubewilligungsentscheid vom 26. Juni 2023 mit einer entsprechenden Auflage ergänzen (Vorakten, act. 91 f.). Die Vorinstanz ergänzte die Baubewilligung allerdings mit keiner solchen Auflage. In ihren Erwägungen kam sie vielmehr zum Schluss, die Baubehörde sei nicht gehalten, im Rahmen der Genehmigung der überarbeiteten Pläne den Beschwerdeführer anzuhören und ihm die Pläne mitzuteilen. Dies deshalb, weil der Gemeinderat nurmehr im Sinne einer reinen Formalität und ohne neuerliche baurechtliche Prüfung über die Auflagenerfüllung zu entscheiden habe (siehe angefochtener Entscheid, S. 6). Zwar untersagte die Vorinstanz dem Gemeinderat auf der anderen Seite nicht, den Beschwerdeführer einzubeziehen. Angesichts der Begründung der Vorinstanz und des unklaren und unvollständigen Entscheid-Dispositivs lässt sich dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. der Änderung des angefochtenen Entscheids allerdings nicht absprechen. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, im Hinblick auf die Prüfung bzw. Genehmigung der Abänderungsunterlagen als Partei im Verfahren zu bleiben und die Möglichkeit zu haben, den Genehmigungsentscheid anzufechten. Die Beschwerdebefugnis ist deshalb zu bejahen.
3.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Die Vorinstanz legte die Ausgangslage wie folgt dar (angefochtener Entscheid, S. 3):
Die Bauherrschaft beabsichtigt auf der Parzelle aaa in Q._____ den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (Gebäude Nr. bbb) und den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses mit Einstellhalle. Geplant ist ein auf dem Flachdach liegendes Attikageschoss. Die streitbetroffene Parzelle liegt gemäss dem geltenden Bauzonenplan und der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom 28. November 2008 in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3). Für diese Zone ist eine Gebäudehöhe von 10 m festgelegt (vgl. § 5 BNO). Gemessen wird die Gebäudehöhe bei Flachdächern vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum obersten Punkt der Brüstung (§ 12 Abs. 1 ABauV).
Als Absturzsicherung war ursprünglich eine Glasbrüstung vorgesehen. Da jedoch gemäss der Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Absturzsicherungen aus Klarglas aufgrund ihrer Spiegelwirkung als an die Gebäudehöhe anrechenbare Brüstungen gelten (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 22.2 vom 16. Dezember 2022, Erw. 3.2, publ. in: www.ag.ch/agve), wäre die in der Wohn- und Gewerbezone 3 geltende Gebäudehöhe um 75 cm überschritten worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seiner Einwendung beanstandeten Überschreitung der Gebäudehöhe durch die Glasbrüstung erklärte sich die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren bereit, das Projekt von einer Glasbrüstung in ein Staketengeländer zu ändern. In der Baubewilligung wurde daher festgelegt, dass ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) zu wählen sei. Vor Baubeginn sei der Bauverwaltung die Art des anzubringenden Geländers planerisch oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen (…).
2.
2.1. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Auflage bezüglich Einhaltung der Gebäudehöhe mittels eines angepassten Geländers (filigranes Staketengeländer) als Partei einzubeziehen ist und über die Auflagenerfüllung mittels eines anfechtbaren Entscheids zu befinden ist (vgl. Beschwerde, S. 2). Es geht mithin um die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung bzw. Genehmigung der einverlangten Abänderungsunterlagen Parteistellung zukommt oder nicht.
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz verneinte diese Frage. Sie bezeichnete den Ersatz der geplanten Geländergestaltung durch ein filigranes Staketengeländer als eine untergeordnete Projektänderung, welche sich für die Nachbarschaft vorteilhaft auswirke. Es sei deshalb richtig, dass sich der Gemeinderat für die mildere Massnahme einer Bewilligung mit der verfügten Massnahme entschieden habe – anstatt die Baubewilligung wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe zu verweigern. Im Weiteren erörterte sie, bezüglich der umstrittenen Auflage liege keine bloss suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vor, welche die Wirksamkeit der Bewilligung hemme und dazu führe, dass das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung der geänderten Pläne als noch nicht abgeschlossen gelte. Zwar sei in der Baubewilligung festgehalten worden, dass ein Teilaspekt der Baute (bzw. hier die Attikabrüstung) noch vor Baubeginn zu genehmigen sei. Jedoch verbleibe der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr, weil schon in der Baubewilligung klar und eindeutig definiert worden sei, wie die Attikabrüstung auszugestalten sei (filigranes Staketengeländer, das nicht als Abschlusswand in Erscheinung treten dürfe). Beim Erfordernis der Genehmigung der neuen Attikabrüstung handle es sich um eine reine Formalität, die lediglich der Überprüfung des Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung der Baubewilligung diene und keine neuerliche baurechtliche Prüfung beinhalte, die zwingend einen Entscheid des Gemeinderats erheischen und mit dessen Entscheid das Baubewilligungsverfahren erst abgeschlossen würde. Aus denselben Gründen stelle die Genehmigung der überarbeiteten Pläne auch keinen Teilentscheid oder eine Teilbaubewilligung dar. Die Baubehörde sei deshalb nicht gehalten, im Rahmen der Genehmigung der überarbeiteten Pläne ein weiteres Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Publikation oder Mitteilung des Plans an die betroffenen Nachbarn und anschliessendem Einwendungsverfahren mit Anhörung der Nachbarn durchzuführen. Es sei primär Aufgabe der Baupolizeibehörde, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den genau definierten Vorgaben der Baubewilligung zu überprüfen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 5 f.; siehe auch Beschwerdeantwort BVU, S. 2 f.).
2.2.2. Der Beschwerdeführer teilt die Ansicht des Gemeinderats nicht. Dass der Beschwerdeführer als Einwender und damit als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren zwingend in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren einbezogen werden müsse, ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der nachgelagerte Genehmigungsentscheid müsse den verfahrensbeteiligten Dritten zwingend eröffnet werden, ansonsten die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den nachgelagerten Genehmigungsentscheid für den Dritten gar nicht erst zu laufen beginne. Vorliegend handle es sich – entgegen der Meinung der Vorinstanz – um eine suspensiv bedingte Baubewilligung. Die von der Gemeinde verfügte Auflage räume der Bauherrschaft einen Gestaltungsspielraum (Anpassung der Pläne, Form- und Materialwahl) und der Baubewilligungsbehörde einen Beurteilungsspielraum ein. Es beständen verschiedene Möglichkeiten, die Auflage umzusetzen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Auflage belasse der Bauherrschaft keinen Gestaltungs- und der Baubewilligungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, würde dies nichts daran ändern, dass es sich beim Baubewilligungsentscheid vom 26. Juni 2023 um eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung handle, welche die praktische Wirksamkeit der Baubewilligung hemme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden sämtliche Baubewilligungen als aufschiebend bedingt gelten, die mit vor Baubeginn zu erfüllenden Nebenbestimmungen versehen seien. Damit sei auch gesagt, dass in allen diesen Fällen ein nachgelagertes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse, in welchem die Konformität der Erfüllung der Nebenbestimmung unter Einbezug des Beschwerdeführers stattfinde. Die Frage des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums entscheide nicht über die Rechtsmittelmöglichkeit des verfahrensbeteiligten Dritten. Der verfahrensbeteiligte Dritte könne seine Rechte auch dann wahren, wenn er einen Baubewilligungsentscheid, der hinsichtlich einer konkreten Auflage (die vor Baubeginn zu erfüllen sei) keinen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einräume, nicht anfechte, weil es ihm unbenommen sei, erst den darauf folgenden Auflagenbereinigungsentscheid (der in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren ergehe) und im Zuge dessen auch die (Stamm-)Baubewilligung anzufechten. Ein Auflagenbereinigungsentscheid in einem nachgelagerten Genehmigungsverfahren sei somit in jedem Fall erforderlich, unabhängig von der Frage, ob die Auflage einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum einräume oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.; Replik, S. 3 f.).
2.2.3. Der Gemeinderat verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort geäussert habe. Er werde sich an diese halten und über die Zulässigkeit des von der Bauherrschaft bestimmten Geländers entscheiden, wobei der Beschwerdeführer dann auch Gelegenheit erhalten werde, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe dem Gemeinderat nicht untersagt, ein formelles nachgelagertes Auflagebereinigungsverfahren durchzuführen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.).
2.2.4. Die Beschwerdegegnerin hält fest, der angefochtene Entscheid habe nichts daran geändert, dass der Gemeinderat ein Verfahren durchführen werde und durchführen dürfe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Bundesgerichts gingen an der Sache vorbei. Vorliegend bestehe ein gewisser Gestaltungsspielraum. Der Gemeinderat habe daher zu Recht das gewählte Staketengeländer nochmals beurteilen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Regierungsrat mit der Beschwerdeantwort die mögliche Gestaltung des Staketengeländers bereits vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu in der Replik allerdings nur summarisch geäussert. Es sei widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seinen Einbezug in das Verfahren zur Beurteilung des Staketengeländers verlange, er jedoch vor dem Regierungsrat auf eine konkrete Stellungnahme zu ihm vorgelegte Unterlagen verzichtet habe (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5).
2.3. 2.3.1. Das Bundesgericht entwickelte in Anwendung der Bestimmungen über das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-
richtsgesetz, BGG; SR 173.110) eine Praxis zu unter Nebenbestimmungen erteilten Baubewilligungen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen End-, Teil sowie Vorbzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Bezüglich dieser Qualifikationen ist der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils und nicht dessen formelle Bezeichnung massgebend (BGE 149 II 170, Erw. 1.8; 136 V 131, Erw. 1.1.2). Während End-, Teil- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) direkt angefochten werden können, ist die direkte Beschwerdeerhebung gegen andere Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG möglich (BGE 141 III 395, Erw. 2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 1.3). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 149 II 170, Erw. 1.2).
Ein Endentscheid schliesst das Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen ab (Art. 90 BGG; BGE 146 I 36, Erw. 2.2). Ein Teilentscheid schliesst das Verfahren nicht vollständig, jedoch in Bezug auf einen Teil der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG) oder für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG; BGE 142 III 653, Erw. 1.1; 141 III 395, Erw. 2.2). Ein Teilentscheid bzw. eine Teilbaubewilligung kann vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, bevor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte – wie z.B. die Farb- und Materialwahl – nachträglich bewilligt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; vgl. auch BGE 149 II 170, Erw. 1.7). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspekte der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilligung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine durch die Genehmigung suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (BGE 149 II 170, Erw. 1.6 und 1.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2023 vom 5. März 2024, Erw. 1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 1.3).
Der in der Literatur zu dieser Praxis geäusserten Kritik, wonach häufig unklar sei, ob eine Auflage der Bauherrschaft einen Gestaltungsspielraum bzw. der Baubewilligungsbehörde einen Entscheidungsspielraum belasse und verfahrensbeteiligte Dritte in jedem nicht eindeutigen Fall den Gang ans Bundesgericht auf sich nehmen müssten, hielt das Bundesgericht in BGE 149 II 170, Erw. 1.9, entgegen: Zwar qualifiziere das Bundesgericht Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz keinen Entscheidungsspielraum mehr beliessen, hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit als (Quasi-)Endentscheide, obwohl sie formal Zwischenentscheide darstellten. Jedoch riskierten die Verfahrensbeteiligten nicht den Verlust der Beschwerdemöglichkeit, wenn sie solche Entscheide nicht sofort anfechten würden. Denn werde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, seien die betreffenden Zwischenentscheide praxisgemäss in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar. Die Beantwortung der Frage, ob ein formal nicht verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid einen (Gestaltungs- bzw. Entscheidungs-) Spielraum belasse, verliere somit insofern an Bedeutung, als beim Zuwarten mit der Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht kein Rechtsverlust drohe (vgl. BGE 149 II 170, Erw. 1.9).
2.3.2. Die Baubewilligung, welche mit dem vorinstanzlichen Entscheid geschützt wurde, hält im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Attikageschoss fest, dass Glasgeländer als Abschlusswand qualifiziert und zur Gebäudehöhe angerechnet werden. Es müsse deshalb ein filigranes und nicht als Abschlusswand in Erscheinung tretendes Geländer (Staketengeländer) gewählt werden. Die Bauherrschaft wurde daher aufgefordert, der Bauverwaltung vor Baubeginn planlich oder in Form einer Material- und Farbwahl vorzulegen, welches Geländer angebracht werden soll (vgl. Vorakten, act. 6, 13). Wie das Geländer ausgestaltet sein muss, damit es nicht als Abschlusswand, sondern als filigranes Geländer (Staketengeländer) in Erscheinung tritt, wurde in der Baubewilligung allerdings nicht weiter beschrieben oder definiert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Vorgabe eines filigran in Erscheinung tretenden Geländers (Staketengeländer) umzusetzen (Wahl der konkreten Ausgestaltung / Form, Material, Farbe etc.). Dass der Bauherrschaft diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum und der Baubewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, lässt sich nicht in Abrede stellen. Selbst die Beschwerdegegnerin räumt im Übrigen ein, es bestehe ein gewisser Gestaltungsspielraum (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5). Soweit die Vorinstanz das Vorliegen eines Entscheidungsspielraums gänzlich verneinte (angefochtener Entscheid, S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Genehmigung wird der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG) prüfen müssen, ob die gewählte Lösung gesetzeskonform und geeignet ist, die beanstandeten Mängel zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_34/2023 vom 29. September 2023, Erw. 1.4).
Da der Baubewilligungsbehörde bei der Genehmigung ein Entscheidungsspielraum zusteht, wird das Baubewilligungsverfahren erst mit dieser Genehmigung abgeschlossen (Endentscheid). Bis zur Genehmigung wird die Wirksamkeit der erteilten Baubewilligung gehemmt, weshalb auch keine
rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine durch die Genehmigung suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt. Die erteilte Baubewilligung ist ein Zwischenentscheid – im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Parteistellung des Beschwerdeführers als Einwender des Baugesuchsverfahrens (siehe § 4 Abs. 1 und 2 BauG sowie § 13 Abs. 1 lit. c VRPG) endet mit diesem Zwischenentscheid indes nicht. Im Rahmen der Prüfung bzw. Genehmigung der einverlangten Abänderungsunterlagen kommt ihm vielmehr (weiterhin) Parteistellung zu, da das Baubewilligungsverfahren – wie dargelegt – erst mit der Genehmigung der Abänderungsunterlagen abgeschlossen wird, d.h. erst dann der Endentscheid (im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung) vorliegt. Dass der Endentscheid angefochten werden kann setzt voraus, dass die Verfahrensparteien in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren einbezogen werden und ein Entscheid über die Auflagenbereinigung ergeht, welcher von ihnen auch tatsächlich angefochten werden kann. Andernfalls würde die Anfechtbarkeit des Endentscheids vereitelt, das Verfahren für den Einwender mit dem Zwischenentscheid beendet und der Einwender vom restlichen Verfahren ausgeschlossen, was bundesrechtswidrig ist. Art. 111 Abs. 1 BGG gibt vor, dass sich derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wozu auch die Anfechtung des Endentscheids gehört (vgl. Art. 90 und Art. 93 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG).
Diese Beurteilung ist Konsequenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Erw. II/2.3.1). Die Rechtsprechung wird zwar von verschiedenen erfahrenen Baurechtsspezialisten und -praktikern kritisiert (vgl. REY/HOFSTETTER, Suspensiv bedingte Baubewilligungen müssen vor Bundesgericht nicht umgehend angefochten werden, BR 2023, S. 274 ff.; REY/HOFSTETTER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu suspensiv erteilten Baubewilligungen, BR 2023, S. 5 ff.; DOMINIK BACHMANN UND AN-DERE, Zürcher Widerspruch zu BGE 149 II 170, PBG aktuell – Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht 2023/4, S. 33 ff.; ALAIN GRIFFEL, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 12. April 2023, 1C_203/2022 = BGE 149 II 170, ZBl 125/2024, S. 158 ff.), das Bundesgericht hat jedoch erst kürzlich – nachdem eine Bauherrschaft und eine Baubehörde in einem bundesgerichtlichen Verfahren das in BGE 149 II 170 publizierte Urteil ebenfalls kritisierten – erneut festgehalten, es bestehe kein Anlass, von der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2023 vom 16. Mai 2024, Erw. 1.3.3 und 1.3.4).
2.4. Soweit die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.454 vom 6. Juli 2023 (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2) Bezug nimmt, hilft dies schliesslich nicht weiter. Zum einen lag dem referenzierten Fall eine andere Konstellation zugrunde, indem
der Baubehörde – anders als im vorliegenden Fall – bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb. Zum anderen war im erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid das kurz zuvor ergangene bundesgerichtliche Urteil 2C_203/2022 vom 12. April 2023 (= BGE 149 II 170), welches konkretisierende Erörterungen zu Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen enthält, noch nicht berücksichtigt worden.
3.
Dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Prüfung bzw. Genehmigung der eingeforderten Abänderungsunterlagen zum Schluss gelangte, die Baubehörde sei "nicht gehalten", dem Beschwerdeführer die Abänderungsunterlagen mitzuteilen, ihn zu diesen anzuhören und einen anfechtbaren Genehmigungsentscheid zu erlassen, erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Der Gemeinderat muss den Beschwerdeführer als Partei in das Verfahren zur Prüfung der Auflage bezüglich Einhaltung der Gebäudehöhe mittels eines angepassten Geländers im Baubewilligungsverfahren mit der Geschäftsnummer 2023-546 einbeziehen und über die Auflagenerfüllung mittels eines anfechtbaren Entscheids befinden (siehe Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 2]). Die Baubewilligung ist entsprechend mit einer Auflage betreffend den Einbezug des Beschwerdeführers zu versehen. Einer vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und damit der Baubewilligung vom 26. Juni 2023) (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]) bedarf es dagegen nicht. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch einzig darum, dass ihn der Gemeinderat in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss (vgl. Beschwerde, S. 9, 12, 14).
III.
1.
1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten in der Regel nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
1.2. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Sein Ziel, dass ihn der Gemeinderat in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss (angefochtener Entscheid, S. 2 [Dispositiv-Ziffer 2]), hat er mit dem vorliegenden Entscheid erreicht. Nicht erreicht hat er dagegen eine "vollständige" Aufhebung des angefochtenen Entscheids (siehe angefochtener Entscheid, S. 2 [Dispositiv-Ziffer 1]), da der Einbezug des Beschwerdeführers in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren mit (dem milderen Mittel) einer Auflage bewerkstelligt werden kann. Insgesamt ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von 2/3 auszugehen. Ausgangsgemäss hat er daher 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 2/3 hat die Beschwerdegegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) zu bezahlen, welche beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Die Behörden (welche ebenfalls Parteistellung haben, siehe § 13 Abs. 2 lit. e VRPG [Vorinstanz] bzw. § 13 Abs. 2 lit. f VRPG [Gemeinderat]) haben keine Verfahrenskosten zu tragen, da ihnen kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 vorgeworfen werden kann.
2.
2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen sind die Quoten zu verrechnen. Sinn und Zweck dieser Quotenverrechnung ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III).
2.2. 2.2.1. Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als zu 2/3 (und damit mehrheitlich) obsiegend und zu 1/3 unterliegend gilt (siehe Erw. III/1.2), hat er Anspruch auf Ersatz von 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Parteikosten (= 2/3 – 1/3; § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dieser Anteil ist ihm zu je 1/3 von der Beschwerdegegnerin, vom Gemeinderat und von der Vorinstanz zu ersetzen, welche alle die Abweisung der Beschwerde beantragten (wobei der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin überdies die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bezweifelten bzw. diese in Abrede stellten und ein Nichteintreten verlangten). Die Beschwerdegegnerin, der Gemeinderat und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten somit zu je 1/9 (= 1/3 x 1/3) zu ersetzen.
2.2.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ging es um die Frage, ob der Gemeinderat den Beschwerdeführer in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren als Partei unter Gewährung sämtlicher Parteirechte einbeziehen muss. Ein Streitwert lässt sich diesbezüglich nicht ermitteln. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten gemäss § 8a Abs. 3 AnwT die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der eher geringen Bedeutung, der mittleren Schwierigkeit und des Aufwands des Anwalts erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), wohingegen für die Replik ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen ist (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung von Auslagen (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'360.00 festzulegen.
3.
3.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer obsiegt auch in jenem Verfahren zu 2/3 und unterliegt zu 1/3 (vgl. Erw. III/1.2). Entsprechend hat er 1/3 der Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 2/3 hat die Beschwerdegegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) – welche vor Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vorakten, act. 68) – zu bezahlen. Der Gemeinderat (welcher vor Vorinstanz ebenfalls Parteistellung hatte (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) hat keine Verfahrenskosten zu tragen, da ihm kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 vorgeworfen werden kann.
3.2. 3.2.1. Da der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und zu 2/3 obsiegt und zu 1/3 unterliegt, hat er Anspruch auf Ersatz von 1/3 (= 2/3 – 1/3) der vorinstanzlichen Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dieser Anteil ist ihm je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und vom Gemeinderat zu ersetzen. Beide beantragten vor Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (vgl. Vorakten, act. 68, 88). Die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat haben dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Parteikosten somit zu je 1/6 (= 1/3 x 1/2) zu ersetzen.
3.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung ist auch hier von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 auszugehen (siehe Erw. III/2.2.2). Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Die Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 (Vorakten, act. 107 ff.) rechtfertigt einen Zuschlag von
10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenresultat von Fr. 2'700.00.
Unter Berücksichtigung von Auslagen (§ 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'020.00 festzulegen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 26. Juni 2023 mit folgender Auflage ergänzt:
Der Gemeinderat muss den Einwender A._____ als Partei in das Verfahren zur Prüfung der Auflage bezüglich Einhaltung der Gebäudehöhe mittels eines angepassten Geländers einbeziehen und über die Auflagenerfüllung mittels eines anfechtbaren Entscheids befinden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 337.–, insgesamt Fr. 1'837.–, werden zu 2/3 mit Fr. 1'224.65 der Beschwerdegegnerin B._____ und zu 1/3 mit Fr. 612.35 dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin B._____ und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer A._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'020.00 je zu 1/6, d.h. je zu Fr. 503.35, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 386.00, gesamthaft Fr. 2'886.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu 2/3 mit Fr. 1'9 24.00 und zu 1/3 mit Fr. 962.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdegegnerin, der Gemeinderat Q._____ und der Regierungsrat werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'360.00 zu je 1/9, d.h. zu je Fr. 373.35, zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) den Regierungsrat
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung das BVU, Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. August 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi