WBE.2024.314
WBE.2024.314 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-10
10. Februar 2025Deutsch40 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.314 / sr / jb (BVURA.23.292) Art. 12 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin 1.1 Beschwerde- B._...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.314 / sr / jb (BVURA.23.292) Art. 12
Urteil vom 10. Februar 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, führerin 1.1
Beschwerde- B._____, führer 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat der Stadt Q._____, vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entwidmung einer Strassenfläche
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Juli 2024
Sachverhalt
A.
1.
Am 3. Februar 2020 bewilligte der Gemeinderat der Stadt Q._____ den Eigentümern der Parzelle Nr. aaa (V-Strasse) die Errichtung von drei Längsparkfeldern entlang der nördlichen Parzellengrenze und der daran anstossenden V-Strasse (Baugesuch Nr. 2019-078). Die von A._____ und B._____, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. bbb (V-Strasse), dagegen erhobene Beschwerde wurde zunächst vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, mit Entscheid vom 15. April 2021 (BVURA.20.163), in der Folge vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2021.179 vom 28. März 2022 und letztinstanzlich auch vom Bundesgericht mit Urteil 1C_290/2022 vom 2. November 2023 abgewiesen, womit die Baubewilligung rechtskräftig wurde.
2.
Zwecks Errichtung der bewilligten Parkplätze hatten die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa zuvor, am 26. Juni 2019, von der Stadt Q._____ einen ab der V-Strasse (Parzelle Nr. ccc) abparzellierten Streifen Land mit einer Fläche von 9 m2 (ca. 27 m lang und durchschnittlich ca. 0,33 m breit) käuflich erworben. Der Gemeinderat hatte dem Verkauf an der Sitzung vom 4. März 2019 (ohne vorgängige amtliche Publikation) zugestimmt.
3.
Der Landverkauf ab der V-Strasse (zwecks Errichtung von Längsparkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa) wurde von A._____ und B._____ bereits in ihrer "Einsprache" (Einwendung) vom 26. August 2019 gegen das Baugesuch Nr. 2019-078 und erneut in der Replik vom 6. Dezember 2019 thematisiert. Der Gemeinderat trat auf die diesbezüglichen Rügen im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 mangels "baurechtlicher Relevanz" nicht ein. Im Beschwerdeentscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 15. April 2021 bildete der Landverkauf bzw. dessen Unzulässigkeit kein Thema (mehr), was von A._____ und B._____ in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 17. Mai 2021 nicht (als Verletzung der behördlichen Begründungspflicht) gerügt wurde (vgl. beigezogene Akten WBE.2021.179). In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. Mai 2022 liessen sie sogar explizit ausführen, dass der Landverkauf zwar fragwürdig sei, aber nicht Thema des (damaligen) Verfahrens bilde (a.a.O., S. 6 Rz. 9).
4.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 fragten A._____ und B._____ den Gemeinderat der Stadt Q._____ an, weshalb der Landverkauf bzw. die "Grenzbereinigung" zwischen der Parzelle Nr. aaa und der V-Strasse nicht
publiziert worden sei, um eine Einsprache dagegen zu ermöglichen. Im Antwortschreiben vom 28. April 2022 stellte sich der Stadtschreiber auf den Standpunkt, die "Grenzbereinigung" beruhe auf einem privatrechtlichen Kaufvertrag, nicht auf einem baurechtlichen Grenzbereinigungsverfahren gemäss den §§ 72 ff. des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100), und sei insofern nicht publikationspflichtig gewesen. Mit Mail vom 9. Mai 2022 ersuchten A._____ und B._____ den Stadtschreiber gestützt auf das "Öffentlichkeitsprinzip" um die Zustellung einer Kopie des privatrechtlichen Kaufvertrags. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 dehnten sie ihr Akteneinsichtsbegehren auf weitere Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Grundstückgeschäft aus, namentlich das Protokoll des Gemeinderats über den Verkaufsbeschluss (vom 4. März 2019).
5.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 gab der Gemeinderat der Stadt Q._____ dem Akteneinsichtsbegehren teilweise statt. Verweigert wurde den Gesuchstellern die Einsichtnahme in das Protokoll des Gemeinderats vom 4. März 2019.
6.
Darauf gelangten A._____ und B._____ am 4. Juli 2022 mit einer Aufsichtsanzeige an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, und beantragten die Rückführung der "unrechtmässig verkauften Strassenfläche der V-Strasse von rund 9 m2 in das Verwaltungsvermögen der Stadt Q._____". Die Fläche sei wieder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Gemeindeabteilung gab der Aufsichtsanzeige mit Entscheid vom 27. April 2023 keine Folge, im Wesentlichen mit der Begründung, die Anzeigeerstatter hätten sich bereits viel früher (mit einem ordentlichen Rechtsmittel) gegen den ihnen schon im Jahr 2019 bekannten Grundstückstransfer zur Wehr setzen können. Aus Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitsgründen könne nicht drei Jahre später darauf zurückgekommen werden, auch wenn dieser Vorgang als Entwidmung einer öffentlichen Strasse einzustufen gewesen wäre und dafür (vom Gemeinderat) ein förmliches Entwidmungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dem Weiterzug der Aufsichtsanzeige beim Regierungsrat durch A._____ und B._____ war kein Erfolg beschieden; dieser lehnte mit Beschluss Nr. 2024-001337 vom 30. Oktober 2024 ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ab.
7.
Am 26. Mai 2023, 30 Tage nach Zustellung des Aufsichtsentscheids der Gemeindeabteilung vom 27. April 2023, erhoben A._____, B._____ und C._____ eine Beschwerde beim BVU, Rechtsabteilung, betreffend Entwidmung der V-Strasse und beantragten im Hauptpunkt, es sei die Nichtigkeit der vom Gemeinderat Q._____ formlos vorgenommenen Entwidmung festzustellen; eventualiter sei diese aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Q._____.
8.
Am 4. Juli 2024 fällte das BVU, Rechtsabteilung, den folgenden Entscheid:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.–, insgesamt Fr. 1'752.–, werden A._____, B._____ und C._____ zu je 1/3 (Fr. 584.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt.
3.
A._____, B._____ und C._____ werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'700.– zu je 1/3 (Fr. 1'900.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag zu ersetzen.
B.
1.
Diesen Entscheid liessen A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 4. September 2024 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid des BVU vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die formlos vorgenommene Entwidmung von rund 9 m2 Gassenfläche der V-Strasse in Q._____ nichtig ist.
3.
Eventualiter sei die formlos vorgenommene Entwidmung von rund 9 m2 Gassenfläche der V-Strasse aufzuheben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.
In den Beschwerdeantworten vom 16. Oktober 2024 und 28. Oktober 2024 beantragten der Gemeinderat der Stadt Q._____ und das BVU, Rechtsabteilung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; ersterer mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei.
3.
Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. November 2024; Duplik vom 16. Dezember 2024) hielten die Beschwerdeführer und der Gemeinderat der Stadt Q._____ an ihren Anträgen fest. Das BVU erstattete keine Duplik.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121] sowie § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121] sowie § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, mit der auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids des BVU beantragt wird (Antrag 1), ist einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die formlos vorgenommene Entwidmung eines Streifen Lands mit einer Fläche von 9 m2 der in der Altstadt von Q._____ gelegenen V-Strasse, einer öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch. Für den Zweck der Errichtung von drei Längsparkfeldern auf der an die V-Strasse (Parzelle Nr. ccc) angrenzenden Parzelle Nr. aaa wurden die besagten 9 m 2 Strassenfläche mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 26. Juni 2019 vom Eigentum der Stadt Q._____ ins Privateigentum der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa überführt und stehen aufgrund der darauf (rechtskräftig) bewilligten Nutzung (als Parkfelder) nicht mehr dem Gemeingebrauch zur Verfügung.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, unbestrittenermassen seien weder der Gemeinderatsbeschluss betreffend den Verkauf der Strassenfläche noch die Entwidmung amtlich publiziert worden, obschon auch die Vorinstanz in Erw. 1.3.3 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf § 27 Abs. 3 VRPG ausgeführt habe, dass die Entwidmung durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen gewesen wäre. Dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur um eine mangelhafte Publikation, sondern um eine Nicht-Eröffnung. Die Anwohnerinnen und Anwohner, Strassenbenutzerinnen und Strassenbenutzer bzw. überhaupt die interessierte Öffentlichkeit habe von dieser Entwidmung nichts erfahren und keine Gelegenheit erhalten, am gesetzlich vorgesehenen Verfahren teilzunehmen. Damit sei die Entwidmung nichtig und diese Nichtigkeit sei von sämtlichen staatlichen Instanzen festzustellen. Die vorinstanzliche Argumentation, eine mangelhafte oder fehlende Publikation von Entscheiden führe in der Regel nicht zu deren Nichtigkeit, greife zu kurz. Zunächst werde in der Lehre die Nichtigkeit bei komplett fehlender Publikation als schwerwiegender Form- oder Eröffnungsmangel durchaus bejaht (RENÉ WIEDERKEHR/ KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3473; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1078 und 1111 f.). Generell sei Nichtigkeit anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer wiege, was bei einer Nicht-Publikation eines publikationspflichtigen, da einen weiten Personenkreis betreffenden Akts regelmässig der Fall sei. Ferner dürfe die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährden. Diesbezüglich sei die Rechtslage bei einer Entwidmung anders als bei der Erteilung einer Baubewilligung, deren Inhaber trotz des formellen Fehlers des Gemeinwesens ein berechtigtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit habe. Hingegen verdiene das entwidmende Gemeinwesen, das öffentlichen Grund unwiderruflich der öffentlichen Nutzung entziehe und dabei einen schweren formellen Fehler begehe, keinen solchen Rechtsschutz.
Vorsorglich sei angemerkt, dass es bei der Frage nach der Nichtigkeit nur um den Akt der Entwidmung als solchen gehen könne. Was anschliessend im konkreten Fall mit der Strassenfläche geschehen sei (der Verkauf an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa), betreffe das interne privatrechtliche Verhältnis zwischen der Stadt und den Käufern und tue hier nichts zur Sache. Zudem hätten die Käufer weder Anspruch auf einen solchen Kauf noch einen Anspruch auf die Möglichkeit, als einzige Anwohner in der gesamten V-Strasse vor ihrem Haus Parkplätze erstellen zu können. Sie hätten auch keine Dispositionen getätigt, die sie nicht ohne Nachteile wieder rückgängig machen könnten. Sie hätten die bestehende Liegenschaft (Parzelle Nr. aaa) ohne Parkplätze davor und ohne Anwartschaft darauf gekauft. Die Markierung der Parkfelder könne ohne grossen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden. Es sei daher die Nichtigkeit der Entwidmung festzustellen.
2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführer scheinen anzunehmen, dass die formlos vorgenommene Entwidmung der streitbetroffenen Strassenfläche der V-Strasse mit dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Q._____ (vom 4. März 2019), diese Fläche an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa zu verkaufen, oder mit dem Verkaufsgeschäft vom 26. Juni 2019 zusammenfiel. Das ist schon deshalb fraglich, weil der Eigentumswechsel an sich respektive die Überführung der Strassenfläche vom staatlichen ins Privateigentum eines Strassenanstössers noch nicht zur (wenn auch absehbaren) Aufhebung des Gemeingebrauchs dieser Strassenfläche führte. Bekanntlich können auch Privatstrassen im Gemeingebrauch stehen (vgl. § 80 Abs. 1 BauG; ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 63 f.). Solange also die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nichts gegen den Gemeingebrauch auf der von ihnen erworbenen, vorerst weiterhin öffentlich zugänglichen Strassenfläche unternahmen, fand auch keine Entwidmung derselben statt. Deren Entwidmung erfolgte hier streng genommen erst mit der (rechtskräftigen) Erteilung der Baubewilligung für eine private Nutzung (als Parkfelder), welche den Gemeingebrauch zumindest weitestgehend (während auf den betroffenen Parkfeldern Personenwagen oder Motorfahrzeuge mit ähnlichen Dimensionen abgestellt sind) ausschliesst; denn Entwidmung bedeutet, eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen (vgl. BGE 122 I 279, Erw. 2c; Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b) respektive die öffentliche Nutzung derselben aufzuheben (MOSER, a.a.O., S. 115).
Dies geschah im vorliegenden Fall – wie dargelegt – erst mit der Erteilung der Baubewilligung für die Parkplatznutzung mit Entscheid des Gemeinderats der Stadt Q._____ vom 3. Februar 2020, die letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023 geschützt und damit rechtskräftig wurde. Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens für die Parkfelder, mit deren Errichtung die Entwidmung von 9 m 2 der V-Strasse im Bereich der Parzelle Nr. aaa einherging, wurde publiziert und öffentlich aufgelegt, wenn auch nicht – wie für die Entwidmung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen vorgesehen – mit zusätzlicher Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Ziff. 1.2.2 des Kreisschreibens des DVI vom 29. Oktober 2009 betreffend öffentliche Wege und Wegrechte; Begründung, Aufhebung und Verlegung; Verfahren und Rechtsgrundausweise [Beschwerdebeilage 2]; diesbezüglich kann vorliegend offen gelassen werden, ob das genannte Kreisschreibern überhaupt auf Fallkonstellationen mit einer geringfügigen Teilfläche ohne spürbaren Einfluss auf die Verkehrsabwicklung anwendbar ist, oder nur für ganze Strassen, Wege und Plätze gilt).
Interessierte Kreise konnten sich dennoch – wie die Beschwerdeführer – durch eine Teilnahme (mit Einwendung) am Baubewilligungsverfahren und Beschwerde gegen den Bauentscheid des Gemeinderats der Stadt Q._____ gegen die mit der Errichtung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse angemessen zur Wehr setzen. Das Baubewilligungsverfahren übernahm damit die Funktion des Leitverfahrens auch für die Entwidmung (vgl. MOSER, a.a.O., S. 119), selbst wenn dort nicht ausdrücklich von einer solchen gesprochen wurde. Entscheidend ist, dass mit den Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln im Baubewilligungsverfahren Rechtsschutz gegen die mit der Errichtung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs (= Entwidmung) geboten wurde.
In diesem Sinne stellen weder ein allfälliger Publikationsmangel der Nicht-Veröffentlichung der beabsichtigten Aufhebung des Gemeingebrauchs im kantonalen Publikationsorgan (Amtsblatt) noch der Umstand, dass mit Erteilung der Baubewilligung nicht zugleich eine förmliche Entwidmung von öffentlicher Strassenfläche verfügt wurde, schwerwiegende Form- und Eröffnungsmängel dar, die zur Nichtigkeit der (formlosen) Entwidmung führen würden. Den Teilnehmenden des Baubewilligungsverfahrens und Adressaten des Bauentscheids erwuchs durch diese formellen Fehler kein (prozessualer) Nachteil (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
8. Auflage 2020, Rz. 119, wonach auch schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler nur unter Umständen die Nichtigkeit nach sich ziehen, den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung aber jedenfalls keine Nachteile erwachsen dürfen). Auch ohne die Verwendung des Begriffs "Entwidmung" war die durch die Errichtung der Parkfelder bedingte Aufhebung des Gemeingebrauchs von 9 m 2 Fläche der V-Strasse, die zuvor im Eigentum der Stadt und bis zur Konsumation der rechtskräftigen Baubewilligung für die Parkfelder der Allgemeinheit (als Verkehrsfläche) zur Verfügung standen, für die Teilnehmenden des Baubewilligungsverfahrens und die Adressaten des Bauentscheids erkennbar, zumal die Beschwerdeführer den "Allmendverkauf" für die Zwecke der Parkplatzerrichtung in ihrer Einwendung einlässlich thematisierten (vgl. Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5). Entsprechend hätten sie schon im Baubewilligungsverfahren argumentieren können, der Zweck der verkauften Strassenfläche dürfe nicht geändert und der Gemeingebrauch derselben nicht aufgehoben werden.
2.2.2. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn darauf abgestellt würde, die (formlose) Entwidmung sei hier bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Q._____, die Strassenfläche zu verkaufen, oder
des Verkaufs derselben erfolgt. Dahinter stünde die Überlegung, dass die Entwidmung von Strassenflächen Gemeinwesen vorbehalten ist, die (wenn auch nicht über das Eigentum) zumindest über die Hoheit an einer Strasse im Gemeingebrauch verfügen müssen, um eine solche anordnen zu können. Hingegen können Privateigentümer frei über die Verwendung ihrer Privatstrasse verfügen (vgl. FRANZ WICKI, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Freiburg 1967, S. 28 f.), sind mithin nicht den für ein Gemeinwesen geltenden Voraussetzungen für die Entwidmung von öffentlichen Strassenflächen unterworfen (vgl. dazu den Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.O., S. 114 ff.). Unter diesen Umständen könnte der Verkauf von öffentlicher Strassenfläche ins Privateigentum allenfalls als Umgehungsgeschäft für eine nicht voraussetzungslos zulässige Aufhebung des Gemeingebrauchs dieser Fläche gewertet und in eine Entwidmung umgedeutet werden bzw. eine solche miteinschliessen.
Aber auch wenn die formlose Entwidmung von 9 m 2 der V-Strasse ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens für die Errichtung von Parkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa (vorgängig dazu) stattgefunden hätte, erfuhren die interessierten Kreise spätestens mit der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens für die Parkfelder durch Publikation und öffentliche Auflage des betreffenden Baugesuchs samt dazugehörigen Plänen von der Aufhebung des Gemeingebrauchs jenes Teils (9 m2) der V-Strasse, welche für die Errichtung der Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa benötigt wurde, und konnten folglich in diesem Verfahren die Unzulässigkeit der Zweckänderung (vom Gemeingebrauch als Verkehrsfläche hin zur privaten Nutzung als Parkfelder) geltend machen. Dass sie von dieser Zweckänderung einer öffentlichen Strassenfläche nichts wussten, behaupten die Beschwerdeführer mit Rücksicht auf ihre Ausführungen in ihrer Einwendung im Baubewilligungsverfahren (zum "Allmendverkauf" für die Zwecke die Errichtung von Parkfeldern) zu Recht nicht.
Demnach ist den Beschwerdeführern und weiteren interessierten Kreisen auch dadurch kein (prozessualer) Nachteil erwachsen, dass nicht schon im Hinblick auf den Landverkauf ein Entwidmungsverfahren mit Publikation der zu entwidmenden Strassenfläche durchgeführt wurde. Ein solcher Nachteil hätte ihnen höchstens dann entstehen können, wenn im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassenfläche der V-Strasse (mangels dafür notwendiger baulicher bzw. baubewilligungspflichtiger Massnahmen) gar kein Verfahren mit möglicher Beteiligung von interessierten Strassenanstössern und Strassenbenützern durchgeführt worden wäre. Im korrekt durchgeführten Baubewilligungsverfahren konnten sie jedoch ihre Rechte auch in dieser Hinsicht (Zweckänderung und Aufhebung des Gemeingebrauchs) hinreichend wahren. Auch unter diesem Aspekt ist nicht von der Nichtigkeit der Entwidmung auszugehen.
Dass es sich bei der formlosen Entwidmung um einen offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren (Verfahrens-)Mangel im Sinne der Evidenztheorie (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., 8. Auflage 2020, Rz. 1098) gehandelt haben könnte, steht ohnehin nicht zur Debatte. Obschon für die Errichtung der Parkfelder teilweise (vorab verkaufte) öffentliche Strassenfläche in Anspruch genommen wurde, wurde der Verfahrensfehler der formlosen Entwidmung nicht nur vom Gemeinderat der Stadt Q._____ nicht erkannt, sondern auch von keiner Rechtsmittelinstanz bis hinauf zum Bundesgericht. Unzutreffend ist sodann die Einschätzung der Beschwerdeführer, Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitsgründe spielten in der vorliegenden Konstellation keine Rolle. Von der Feststellung der Nichtigkeit der Entwidmung mit allen sich daraus ergebenen Rechtsfolgen wären – analog der Situation im Falle der Erteilung einer Baubewilligung – in erster Linie die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nachteilig betroffen, nicht die Behörden, die den formellen Fehler (der formlosen Entwidmung) begangen haben. Sie durften in die Rechtmässigkeit des Landverkaufs und der ihnen erteilten rechtskräftigen, zuletzt vom Bundesgericht bestätigten Baubewilligung für die Parkfelder vertrauen und geniessen insofern (ungeachtet des Zeitablaufs seit Bewilligungserteilung) sehr wohl Vertrauensschutz. Daran ändert nichts, dass sie die Parzelle Nr. aaa einst ohne Parkfelder erworben hatten.
3.
3.1. Indem die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, sich im Baubewilligungsverfahren gegen die Zweckänderung von Strassenfläche der V-Strasse bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs derselben zu wehren, steht gleichzeitig fest, dass ihre erst am 26. Mai 2023 bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde gegen die Entwidmung im Anschluss an einen Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.), worin die Zweckänderung der Strassenfläche behördlicherseits erstmals als Entwidmung qualifiziert wurde, verspätet war. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen.
3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer lassen ausführen, die Entwidmung sei für sie vor dem Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 nicht erkennbar gewesen. Aus Anlass von Geometerarbeiten in der V-Strasse im Jahr 2019 hätten sie herauszufinden versucht, was es damit auf sich habe. Mit Schreiben der Stadtkanzlei Q._____ vom 22. August 2019 (Vorakten, act. 30 f.) sei ihnen die falsche, krass irreführende Auskunft erteilt worden, es gehe dabei um geringfügige Grenzbereinigungen für ein Strassenbauprojekt, die in der Kompetenz des Gemeinderats lägen. Damit sei den Beschwerdeführern suggeriert worden, dass der Landverkauf im öffentlichen Interesse sei und sie dagegen nicht rechtlich vorgehen könnten. Stattdessen sei es von Anfang an einzig um private Interessen der Käuferschaft gegangen. Auf die mehrfach erteilten falschen Auskünfte hätten die Beschwerdeführer vertrauen dürfen.
Auf den von ihnen in der Einwendung im Baubewilligungsverfahren vom 26. August 2019 (Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5) thematisierten (und gerügten) Landverkauf sei der Gemeinderat im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 (Beschwerdebeilage 4; Vorakten, act. 117.1) mit der Begründung nicht eingetreten, dieser sei baurechtlich nicht relevant. Stattdessen hätte der Gemeinderat diese Einwendung wie auch das Schreiben der Beschwerdeführer an den Stadtschreiber vom 28. September 2019 (Vorakten, act. 32 ff.) als Einsprache gegen die mit dem Landverkauf formlos erfolgte Entwidmung von Strassenfläche der V-Strasse entgegennehmen und in einem separaten Verfahren behandeln müssen. Im Minimum hätte der Gemeinderat die Beschwerdeführer in dieser Situation darauf hinweisen müssen, wie sie gegen den Landverkauf und damit die Entwidmung der davon betroffenen Strassenfläche vorgehen könnten. Das seit 2009 existierende Kreisschreiben des DVI vom 29. Oktober 2009 betreffend öffentliche Wege und Wegrechte; Begründung, Aufhebung und Verlegung; Verfahren und Rechtsgrundausweise (Beschwerdebeilage 2) hätte den kommunalen Behörden bekannt sein müssen.
Auch das BVU als Rechtsmittelinstanz sei in seinem Entscheid vom 15. April 2021 (BVURA.20.163) nicht auf diese Thematik eingegangen, obschon die Beschwerdeführer ein Dossier mit Hinweisen und Unterlagen zum Thema Landverkauf eingereicht hätten. Diese Hinweise seien Ausdruck der Irritation der Beschwerdeführer darüber gewesen, dass ein solches Vorgehen entgegen öffentlicher Interessen und privater Interessen Dritter möglich gewesen sei. Deshalb hätte dem BVU der vom Gemeinderat begangene Verfahrensfehler der formlosen Entwidmung ohne vorgängige Publikation damals auffallen müssen. Im Anschluss daran wäre der Gemeinderat zur Durchführung des Entwidmungsverfahrens aufzufordern gewesen. Mindestens aber hätte das BVU die Ausführungen der Beschwerdeführer als Beschwerde gegen die Entwidmung der V-Strasse entgegennehmen und behandeln müssen.
Auf eine Anfrage im Jahr 2022 hätten die Beschwerdeführer von der Stadtkanzlei mit Schreiben vom 28. April 2022 (Vorakten, act. 36) die Auskunft erhalten, dass es sich nicht um eine (publikationspflichtige) Grenzbereinigung im baurechtlichen Sinne (§§ 72 ff. BauG), sondern um einen Landverkauf auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags gehandelt habe. Erst am 28. August 2023 hätten die Beschwerdeführer auf ihre Einsichtsbegehren vom 9. Mai 2022 (Vorakten, act. 39) und 27. Mai 2022 (Vorakten, act. 40) einige Unterlagen zu diesem Landverkauf erhalten. Der Gemeinderatsbeschluss (vom 4. März 2019) betreffend den Verkauf der Strassenfläche habe nicht dazu gehört. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis von dessen Inhalt und den Gründen für den Verkauf. Die Ausführungen des Gemeinderats der Stadt Q._____ im Entscheid vom 27. Juni 2022 (Vorakten, act. 25 ff.), wonach der Landverkauf in der Kompetenz des Gemeinderats gelegen habe und keiner weiteren Rechtfertigung bedürfe, seien später durch den Aufsichtsentscheid des DVI vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.), wonach beim Landverkauf formelle Fehler begangen worden seien, widerlegt worden. Mit diesem Entscheid hätten die Beschwerdeführer auch erstmals die behördliche Auskunft erhalten, dass es sich beim Verkauf der Strassenfläche um eine Entwidmung handle und eine solche ein förmliches Entwidmungsverfahren mit amtlicher Publikation benötige, die hier nicht stattgefunden habe. In der Folge hätten sie innerhalb Monatsfrist ihre Beschwerde gegen die Entwidmung beim BVU eingereicht.
Die relevanten Fehler seien hier von den Behörden begangen worden. Insofern gehe der Vorwurf der verspäteten Beschwerde gegen den Entwidmungsentscheid von vornherein fehl und falle auf die Behörden zurück. Das DVI sei offenbar ebenfalls (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entwidmungsentscheid zur Verfügung gestanden habe, andernfalls es (wegen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs) nicht auf die Aufsichtsanzeige der Beschwerdeführer hätte eintreten dürfen. Von den Beschwerdeführern zu verlangen, sie hätten über all die Jahre mehr wissen müssen als alle beteiligten Behörden zusammen, sei offensichtlich unangebracht, zumal sie sich von Anfang an immer wieder nach dem Stand der Dinge erkundigt, nachgefragt und jeweils umgehend die nächsten Schritte eingeleitet hätten. Sie seien aber teilweise bewusst, teilweise unbeabsichtigt durch Falschauskünfte in die Irre geleitet und hingehalten worden. Der Gemeinderatsbeschluss betreffend den Landverkauf werde ihnen bis heute vorenthalten. Besonders irritierend seien die dem Gemeinderat unterlaufenen Fehler und sein verschleierndes Verhalten. Den Beschwerdeführern vorzuhalten, sie hätten es halt verpasst, rechtzeitig gegen diese Fehler und unzulässigen Handlungen Beschwerde zu erheben, verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und sei eines Rechtsstaates unwürdig.
3.2.2. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs einer Beschwerde gegen die formlose Entwidmung ist die Kenntnisnahme der Zweckänderung bzw. der Aufhebung des Gemeingebrauchs der bislang öffentlich zugänglichen Strassen- und Verkehrsfläche, nicht die (von einer Behörde vorgenommene) rechtliche Qualifikation dieses Vorgangs als (in einem förmlichen Verfahren zu erlassende, publikationspflichtige und nicht voraussetzungslos zulässige) Entwidmung. Da den Beschwerdeführern die beabsichtigte Zweckänderung bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse (infolge privater Nutzung als Parkfelder) trotz allfälliger falscher oder irreführender Auskünfte der Stadtkanzlei und des Gemeinderats der Stadt Q._____ (betreffend Grenzbereinigung), auf die sie gerade nicht vertrauten, unter anderem aufgrund des publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuchs bereits im Baubewilligungsverfahren hinlänglich bekannt war (siehe schon Erw. 2.2 vorne), hätten sie diese dort rügen können.
Die Kenntnisnahme der Details des Kaufvertrags über die zu entwidmende oder entwidmete Strassenfläche, deren Ausmass (9 m 2) die Beschwerdeführer schon zuvor kannten, oder des gemeinderätlichen Verkaufsbeschlusses, dessen Gründe ohnehin auf der Hand lagen (für die Errichtung von hinreichend dimensionierten, privaten Parkfeldern auf der Parzelle Nr. aaa) und von den Beschwerdeführern auch schon im Baubewilligungsverfahren richtig erkannt und eingeordnet wurden (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 1), bildeten ebenfalls nicht Voraussetzung für eine wirksame Beschwerde gegen die Aufhebung des Gemeingebrauchs. Die Erwägung des Gemeinderats im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 (Beschwerdebeilage 4; Vorakten, act. 117.1), wonach die Rügen betreffend Landverkauf baurechtlich irrelevant seien, hätte die Beschwerdeführer nicht von der Kritik an dieser Einschätzung und vor allem nicht von der Kritik an der Zweckänderung der vom Landverkauf betroffenen Strassenfläche und der Aufhebung des Gemeingebrauchs derselben abzuhalten brauchen. Es ist ihnen anzurechnen, wenn sie es dabei bewenden liessen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im damaligen Verfahren vor dem BVU (ab Stadium Replik) anwaltlich vertreten waren. Unbehilflich ist dabei der Einwand, dass die Rechtsvertreterin erst in der letzten Etappe des Beschwerdeverfahrens in den Fall involviert worden und deswegen nicht auf das Thema des Landverkaufs aufmerksam geworden sei. Zum einen haben die Beschwerdeführer den späten Beizug ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten. Zum anderen darf vorausgesetzt werden, dass diese den Inhalt der bisherigen Eingaben der Beschwerdeführer samt Beilagen kannte.
Tatsächlich haben sich die Beschwerdeführer, obschon sie mit einer entsprechenden Rüge im Baubewilligungsverfahren zu hören gewesen wären, in keiner ihrer Eingaben beim Gemeinderat damit befasst, weshalb die Aufhebung des Gemeingebrauchs der verkauften Strassenfläche der V-Strasse (aufgrund der konkreten Interessenlage) unzulässig sein soll. Im Schreiben vom 28. September 2019 (Vorakten, act. 32 ff.) ging es lediglich um die von den Beschwerdeführern aufgedeckte Verschleierung des Landverkaufs als "geringfügige Grenzbereinigung" sowie um das Verkehrsregime in der V-Strasse. Die Forderung, der Gemeingebrauch der Strassenfläche der V-Strasse müsse im bisherigen Umfang erhalten bleiben, weil die Verschmälerung von deren Fahrbahn die Benützung der V-Strasse (durch die Allgemeinheit) unzulässig einschränke und beeinträchtige, war damit nicht (auch nicht sinngemäss) verbunden. In der Einwendung vom 26. August 2019 (Beschwerdebeilage 3; Vorakten, act. 117.5) wandten sich die Beschwerdeführer zwar gegen den Landverkauf. Keiner der von ihnen dagegen erhobenen Einwände bezog sich jedoch darauf, dass die Verringerung von Fahrbahnfläche gegen überwiegende öffentliche Interessen (des Gemeingebrauchs) verstosse.
Auf diese Weise argumentierten die Beschwerdeführer auch nicht in ihren späteren Beschwerden gegen den Bauentscheid vom 3. Februar 2020 an das BVU, das Verwaltungsgericht (vgl. dazu die Beschwerde vom 17. Mai 2021 im Verfahren WBE.2021.179) und das Bundesgericht (Vorakten, act. 117.4, wobei sich die Ausführungen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 RPV auf S. 21 f. teilweise immerhin in einem weitesten Sinne als Kritik auch an der Entwidmung von Strassenfläche der V-Strasse verstehen liessen). Die Beschwerdeführer haben es sich somit selbst zuzuschreiben, dass im Baubewilligungsverfahren für die Parkfelder sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren keine der damit befassten Behörden und Gerichte speziell auf die Frage eingingen, ob die mit der Bewilligung der Parkfelder verbundene Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen für die Entwidmung einer öffentlichen Strassenfläche rechtens war. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia") befreite die Beschwerdeführer nicht davon, die Aufhebung des Gemeingebrauchs anzufechten bzw. dessen Unzulässigkeit zu thematisieren (was dann im Lichte der Voraussetzungen für Entwidmungen von öffentlichen Strassenflächen zu würdigen gewesen wäre). Darauf, dass mit der Erteilung einer Baubewilligung für private Parkfelder, die teilweise auf einer Strassenfläche im Gemeingebrauch situiert sind, eine Aufhebung des Gemeingebrauchs an der betreffenden Strassenfläche einhergeht (weil die private Nutzung als Parkfelder den Gemeingebrauch ausschliesst), hätten die Beschwerdeführer (mit rechtskundiger Beratung) schon damals selbst kommen können und müssen, auch ohne entsprechenden Hinweis der Gemeindeabteilung des DVI im Aufsichtsentscheid vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.).
Und selbst wenn die Beschwerdeführer die Aufhebung des Gemeingebrauchs im Baubewilligungsverfahren und in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren (hinreichend deutlich) gerügt hätten, aber damit nicht gehört worden wären, würde ihnen dies heute keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit gegen die (damals allenfalls unzureichend begründete) formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse verschaffen, um etwaige Gründe gegen eine Entwidmung nachzuliefern. Es ist nicht an den Behörden, Rechtsuchende auf mögliche Rügegründe gegen Entscheide hinzuweisen, solange ihnen gegen eben diese Entscheide Rechtsmittelmöglichkeiten geboten werden, was hier nach dem in Erw. 2.2 vorne Ausgeführten gegen den im Bauentscheid vom 3. Februar 2020 mitenthaltenen oder zumindest damit bestätigten formlosen Entwidmungsentscheid (durch erkennbare und den Beschwerdeführern auch bekannte Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassenfläche) der Fall war. Ferner ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführer den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf ein separates Entwidmungsverfahren ableiten. Vielmehr dürfen solche Verfahren – wie erwähnt (siehe dazu schon Erw. 2.2.1 vorne) – mit einem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden, wenn die Aufhebung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Strasse durch bauliche Massnahmen respektive ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben bedingt ist (vgl. MOSER, a.a.O., S. 118 f.). Gegenteiliges geht auch nicht aus dem Kreisschreiben des DVI vom 29. Oktober 2009 betreffend öffentliche Wege und Wegrechte; Begründung, Aufhebung und Verlegung; Verfahren und Rechtsgrundausweise (Beschwerdebeilage 2) hervor (dessen Anwendbarkeit auf die Entwidmung geringfügiger Strassenteilflächen ohnehin fraglich ist).
Es erschliesst sich sodann nicht, inwiefern allfällige Rechtsfehler im Aufsichtsentscheid des DVI vom 27. April 2023 (Eintreten auf die subsidiäre Aufsichtsanzeige, obschon es gegen Entwidmungsentscheide ein ordentliches Rechtsmittel gibt) für die Verspätung einer im Anschluss an diesen Entscheid gestützt auf die dortigen Erwägungen eingereichte Beschwerde gegen den Entwidmungsentscheid verantwortlich sein könnte.
3.2.3. Es bleibt somit bei der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 26. Mai 2023 gegen die formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse verspätet erhoben haben respektive ihre damit in Zusammenhang stehenden Rügen verspätet vorbringen. Einer Rüge der Unzulässigkeit der damals schon bekannten Aufhebung des Gemeingebrauchs bzw. der Zweckänderung von Strassenfläche (von einer allgemein zugänglichen Verkehrsfläche hin zu privaten Parkfeldern) bereits im Baubewilligungsverfahren hätte nichts entgegengestanden. Infolgedessen ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 26. Mai 2023 nicht zu beanstanden.
3.3. Abgesehen davon ist hinsichtlich der formlosen Entwidmung einer Strassenfläche von 9 m2 der V-Strasse von einer bereits im Baubewilligungsverfahren für die Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren abgeurteilten Sache ("res iudicata") auszugehen, welcher die Zulässigkeit einer (erneuten) Beschwerde gegen diese Entwidmung entgegenstünde. Im Baubewilligungsverfahren und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurden die Interessen für und gegen die Errichtung der Parkfelder auf der Parzelle Nr. aaa (einschliesslich des Bereichs der bislang als Verkehrsfläche genutzten Strassenfläche der V-Strasse, die nun privat genutzt würde) und damit umgekehrt auch die Interessen für und gegen die Aufhebung des Gemeingebrauchs der betreffenden Strassenfläche gegeneinander abgewogen. Neue massgebliche Gesichtspunkte, die nicht schon für die Erteilung der Baubewilligung für die Parkfelder (auf teilweise öffentlichem Grund) relevant und daher im Baubewilligungsverfahren zu thematisieren und berücksichtigen gewesen wären, werden von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt. Mit der Rüge, die Interessenabwägung im rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sei falsch oder unvollständig gewesen, sind die Beschwerdeführer ganz generell nicht mehr zu hören.
Sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Entwidmungsverfahren sind neben öffentlichen Interessen (der Verkehrssicherheit, der Verkehrsabwicklung und des Gemeingebrauchs bzw. der möglichst uneingeschränkten allgemeinen Strassennutzung) private Interessen von Strassenanstössern und Strassenbenützern zu berücksichtigen (vgl. dazu den Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.O., S. 114 ff.). Davon werden im Entwidmungsverfahren allerdings nur durch den Gemeingebrauch abgedeckte private Interessen an der Strassennutzung erfasst, nicht solche, die damit nichts zu tun haben (z.B. das Interesse an der Wohnqualität oder der Werterhaltung von an die Strasse angrenzenden Liegenschaften). Inwiefern die Interessenabwägung im Falle einer Entwidmung von Strassenfläche anders, vor allem breiter oder umfangreicher ausfallen müsste als im Baubewilligungsverfahren für Parkfelder, für welche zu entwidmende Strassenfläche benötigt wird, leuchtet nicht ein. Es trifft auch nicht zu, dass dem Interesse an einer privaten Nutzung von Strassenfläche im Entwidmungsverfahren schlicht kein Gewicht einzuräumen wäre. Und selbst wenn dem so wäre, ist allein ausschlaggebend, dass die im Entwidmungsverfahren massgeblichen Interessen auch im Baubewilligungsverfahren für die private Nutzung einer dafür zu entwidmenden Strassenfläche bedeutsam sind. Zu pauschal ist zudem die Einschätzung der Beschwerdeführer, dass schon ein geringes öffentliches Interesse gegen die Entwidmung von Strassenfläche das Interesse an einer privaten Nutzung derselben ohne weiteres überwiege (siehe dazu auch die Ausführungen zur Interessenabwägung in Erw. 4 hinten).
Dass eine Verschmälerung der Fahrbahn im Bereich der Parkfelder den Fussgänger- und Fahrradverkehr, die Anlieferung der Betriebe sowie die Durchfahrt für öffentliche Verkehrsmittel, Rettungs- und Lieferfahrzeuge erschwere und die Situation für alle Verkehrsteilnehmer spürbar unbequemer werde, ist denn auch keine neue Argumentation. Sie wurde zumindest sinngemäss bereits in den Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung vorgetragen und dort von sämtlichen Rechtsmittelinstanzen verworfen (vgl. die Beschwerde vom 17. Mai 2021 im Verfahren WBE.2021.279, S. 30 f.;
Vorakten, act. 117.4, S. 21 f.). Auf jeden Fall wäre es angezeigt gewesen, diese Fragen dort zu thematisieren, da die vermeintliche Betriebsbeeinträchtigung der V-Strasse direkt aus der Nutzung der Parkfelder, die den Fahrbahnbereich einengen, resultiert. Eine Beeinträchtigung des Ortsbzw. Strassenbildes durch geparkte Fahrzeuge, welche die Sicht auf eine historische Altstadtfassade verstellen (und dadurch auch einem allfälligen Selbstportrait einer möglichst autofreien Altstadt widersprechen sollen), hätte im Baubewilligungsverfahren bzw. den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und müssen, zumal sich diese Beeinträchtigung allein aus der bewilligten Nutzung ergibt, nicht aus der Entwidmung als solcher bzw. dem Entzug des Gemeingebrauchs der Strassenfläche. Dasselbe gilt auch für die Verletzung von privaten Interessen der Beschwerdeführer, die durch geparkte Fahrzeuge auf den bewilligten Parkfeldern ihre Wohnqualität ("hässlicher Ausblick") sowie den ideellen und mutmasslich finanziellen Wert ihrer eigenen Liegenschaft beeinträchtigt sehen oder mehr Immissionen durch noch näher an ihrer Hausfassade passierende Fahrzeuge befürchten. Während solchen Interessen im Baubewilligungsverfahren für Parkfelder auf einer Nachbarliegenschaft allenfalls noch eine gewisse Bedeutung beizumessen gewesen wäre, haben sie bei einer Entwidmung, wo es rein um die Interessen an der Nutzung respektive an der Art der Nutzung einer bestimmten Strassenfläche geht, keine Bedeutung. Mit einer einseitigen Berücksichtigung der privaten Interessen nur der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa hat dies nichts zu tun, womit der (sinngemässe) Vorwurf der Ungleichbehandlung oder unrechtmässigen Bevorzugung gegenüber anderen Strassenanstössern – wie den Beschwerdeführern – entkräftet ist.
Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerde geht somit auch unter dem Gesichtspunkt der bereits abgeurteilten Sache in Ordnung. Die im Baubewilligungsverfahren und den darin anschliessenden Rechtsmittelverfahren erfolgte Interessenabwägung umfasste auch alle für oder gegen eine Entwidmung sprechenden Interessen oder hätte diese – bei rechtsgenüglich vorgetragenen Einwänden und Rügen – zumindest umfassen können. Allfällige Fehler bei der dortigen Interessenabwägung (z.B. eine Fehl- oder Übergewichtung des privaten Interesses der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Parkplatznutzung im Vergleich zu anderen beteiligten Interessen, etwa derjenigen der Beschwerdeführer) lassen sich aufgrund der formellen und materiellen Rechtskraft der Baubewilligung für die Parkfelder nicht über den Umweg einer separaten Beschwerde gegen die in der Baubewilligung inkludierte formlose Entwidmung korrigieren. Die Argumentation, ein früheres Rechtsmittel gegen die formlose Entwidmung oder auch eine Rüge derselben in den Rechtsmitteln gegen die Baubewilligung sei (mangels Erkennbarkeit der Entwidmung) nicht möglich gewesen, stösst daher von vornherein ins Leere.
4.
Die vorinstanzliche Eventualbegründung, mit welcher die Beschwerde gegen die formlose Entwidmung eines Teils der V-Strasse abgewiesen worden wäre (wenn darauf eingetreten worden wäre), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 106 der Verfassung des Kantons Aarau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) bzw. das daraus fliessende Gebot der Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von kommunalen Ermessensentscheiden erfolgte hier (abermals) eine korrekte Interessenabwägung.
Dabei gilt es vorab zu bedenken, dass der bisherige Gemeingebrauch der V-Strasse durch die geringfügige Verschmälerung von deren Fahrbahn im Bereich der bewilligten Parkfelder um maximal 0,33 m auf einer Länge von ca. 16 m kaum eingeschränkt wird. Mit Verweis auf den vom Bundesgericht mit Urteil 1C_290/2022 vom 2. November 2023 bestätigten Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2021.179 vom 28. März 2022 steht fest, dass die Parkfelder die Sicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer (inklusive Langsamverkehr) nicht beeinträchtigen, die Verkehrssicherheit vielmehr nach wie vor voll gewährleistet ist. Die V-Strasse kann wie bis anhin gefahrlos (auch mit Fahrrädern) befahren und begangen werden. Auch die Verkehrsabwicklung ist vom Parkplatzregime nicht massgeblich ungünstig betroffen. Entsprechend steht der streitgegenständlichen Entwidmung das öffentliche Interesse am Gemeingebrauch des von den bewilligten Parkfeldern konsumierten Landstreifens der V-Strasse nicht entgegen. Die von den Beschwerdeführern gegen die Entwidmung bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs vorgebrachten Gründe wiegen, soweit sie überhaupt das Interesse an der (unbeeinträchtigten) Nutzung der V-Strasse betreffen, nicht genügend schwer, um die Entwidmung als unzulässig erscheinen zu lassen.
Im Wesentlichen stehen sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Entwidmung somit das private Interesse der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Parkplatznutzung und das öffentliche Interesse der Strassenbenützer an der (Weiter-)Nutzung der V-Strasse im Umfang der bisherigen Fahrbahnfläche gegenüber. Irrelevant für die Interessenabwägung für oder gegen die Entwidmung und die Aufhebung des Gemeingebrauchs sind demgegenüber – wie bereits in Erw. 3.3 vorne dargelegt – die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Erhaltung der Wohnqualität und Werthaltigkeit ihrer an die V-Strasse angrenzenden Liegenschaft (Parzelle Nr. bbb; Gebäude Nr. 424). Solche Interessen bilden nicht Bestandteil und Ausfluss des Interesses am Gemeingebrauch bzw. an der Nutzbarkeit einer Strassenfläche durch die Allgemeinheit (und der Strassenanstösser im Speziellen) und sind für die Interessenabwägung bei einer Entwidmung folglich unerheblich.
Dass der Gemeinderat das private Interesse der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Nutzung von Parkfeldern entlang der V-Strasse höher gewichtet hat als das vergleichsweise geringe öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Fahrbahnbreite auf einer sehr beschränkten Streckenlänge, welche weder für die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden (inklusive Fahrradfahrer und Fussgänger) noch die Verkehrsabwicklung unabdingbar oder auch nur besonders wichtig ist, und dass die Vorinstanz diesen Entscheid als vom grossen Ermessensspielraum des Gemeinderats beim Entscheid über die Nutzung einer Gemeindestrasse gedeckt geschützt hat, erscheint auch dem Verwaltungsgericht zutreffend. Von einer unzweckmässigen oder unsachlichen Ermessensausübung oder sogar einer (rechtsfehlerhaften) Ermessensüberschreitung seitens des Gemeinderats kann nicht ausgegangen werden, auch wenn die Parkfelder lediglich den Annehmlichkeiten der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa dienen sollten und anderweitige Parkierungsgelegenheiten bestünden.
Falsch liegen die Beschwerdeführer mit ihrer Auffassung, wonach die Entwidmung einer öffentlichen Strassenfläche in jedem Fall ein öffentliches Interesse (an der Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs) voraussetze. Dies ist im Allgemeinen so (Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.O., S. 114 f.), darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das öffentliche Interesse gegen die Entwidmung von Strassenfläche im Falle einer vollständigen Aufhebung des Gemeingebrauchs einer Strassenanlage mit Erschliessungscharakter ungleich höher ins Gewicht fällt, als wenn es – wie hier – bloss um den Entzug der Nutzung eines schmalen Streifens Strassenfläche ohne massgebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Verkehrsabwicklung geht. Ausserdem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es keinen bundesverfassungsrechtlichen (oder anderweitigen) Anspruch darauf gibt, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden (selbst wenn dem bisher so war). Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), steht es dem zuständigen Gemeinwesen grundsätzlich frei, eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen (BGE 122 I 279, Erw. 2c mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b), auch wenn es dabei den beteiligten (öffentlichen und privaten) Interessen angemessen Rechnung tragen muss, was hier geschehen ist. Damit wird aber dem Gemeinwesen entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht vorgegeben, es habe jedes noch so geringe Interesse der Strassenbenützer an einer uneingeschränkten Nutzung der gesamten Strassenfläche höher zu gewichten als entgegenstehende Interessen an einer privaten Nutzung.
5.
Die von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren gerügte Verletzung der finanzrechtlichen Bedingungen beim Verkauf von 9 m2 Strassenfläche der V-Strasse an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (vgl. Vorakten, act. 12 f.) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen Entwidmung nicht von Relevanz. Selbst wenn diese Bedingungen verletzt worden wären und die Beschwerdeführer mit ihrer diesbezüglichen Rüge überhaupt noch zu hören wären, was mit Blick auf die Erwägungen im Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 (Vorakten, act. 19 ff.) zweifelhaft ist, wobei insbesondere eine Kenntnisnahme der Details des Verkaufsbeschlusses vom 4. März 2019 für eine wirksame Beschwerde gegen den Verkauf nicht benötigt wurde, hätte dies keinen Einfluss darauf, wie die fraglichen 9 m 2 Strassenfläche der V-Strasse genutzt werden dürfen. Für deren private Nutzung als Parkfelder liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, die wegen des Grundsatzes der abgeurteilten Sache nicht erneut überprüft und korrigiert werden darf (siehe dazu schon Erw. 3.3 vorne). An der Rechtmässigkeit dieser privaten Nutzung, welche den Gemeingebrauch der gleichen Fläche weitestgehend ausschliesst, aber auch an der gemäss Erw. 4 vorne dargelegten, aufgrund der Interessenlage zu bejahenden Zulässigkeit der Entwidmung, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Verkaufsbeschluss des Gemeinderats (aus finanzrechtlichen Gründen) nachträglich aufgehoben würde, im Nachgang dazu die Rückabwicklung des Kaufvertrags (auf dem Zivilrechtsweg) erwirkt werden könnte, was alles andere als sicher ist, und die Strassenfläche danach wieder im Eigentum der Stadt Q._____ stünde.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet abzuweisen. Der formlose Entscheid der Entwidmung eines Teils der V-Strasse ist aus den in Erw. 2 dargelegten Gründen trotz allfälliger Form- und Eröffnungsfehler, die wegen des korrekt durchgeführten Baubewilligungsverfahrens keine prozessualen Nachteile für die Beschwerdeführer und weitere interessierte Kreise zeitigten, nicht nichtig. Aus den in Erw. 3.2 dargelegten Gründen befand die Vorinstanz zu Recht, die bei ihr gegen die Entwidmung eingereichte Beschwerde vom 26. Mai 2023 sei verspätet erfolgt. Obendrein stünde einer erneuten Behandlung der darin vorgebrachten Rügen der Grundsatz der im Baubewilligungsverfahren abgeurteilten Sache ("res iudicata") entgegen (vgl. Erw. 3.3). Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Entwidmung unter Würdigung und in Abwägung der beteiligten Interessen zulässig sei, ist aus den in Erw. 4 dargelegten Gründen stichhaltig. Auf eine allfällige Verletzung von finanzrechtlichen Vorgaben beim Verkauf der entwidmeten Strassenfläche kommt es gemäss den Ausführungen in Erw. 5 nicht an.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens der Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die vom Gemeinderat der Stadt Q._____ bei der formlosen Entwidmung allenfalls begangenen Formfehler (keine zusätzliche Publikation des Baugesuchs für die Errichtung der Parkfelder im kantonalen Amtsblatt, keine explizite Anordnung der Entwidmung bzw. der Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse für die Errichtung von privaten Parkfeldern) wiegen nicht genügend schwer, um den Gemeinderat mit Verfahrenskosten zu belegen, zumal der Rechtsschutz der Beschwerdeführer und anderer interessierter Kreise nicht unter den formellen Fehlern gelitten hat. Demnach sind die Verfahrenskosten rein nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen und von den vollständig unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen. Sie haften dafür solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1. Auch die Verlegung der Parteikosten geschieht grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei hier das Behördenprivileg nach § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG nicht greift. Für eine Abweichung vom Unterliegerprinzip besteht trotz der vom Gemeinderat allenfalls begangenen Formfehler, die weder schwerwiegend noch offensichtlich waren, kein Raum.
Als vollständig unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Gemeinderat der Stadt Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen, wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG).
2.2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich gemäss § 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Darin werden die Ansätze für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschieden. Obschon die Beschwerdeführer eine mögliche Werteinbusse ihrer Liegenschaft durch die Entwidmung eines Teils der V-Strasse beklagen, ist ihr Vorgehen primär ideell motiviert, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen gelten durch den Verweis in § 8a Abs. 3 Anwaltstarif sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif (für nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten). Danach liegt die Grundentschädigung innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Ordentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% gibt es sodann für ausserordentlich aufwendige Verfahren oder für solche mit geringem Aufwand (§ 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif).
Der Rechtsvertreter des Gemeinderats der Stadt Q._____ hat diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und vor Verwaltungsgericht zwei kurze Eingaben eingereicht. Sein mutmasslicher Aufwand war daher eher gering. Eher gering war auch die Bedeutung des Falles für den Gemeinderat, während die Komplexität der Materie als leicht unterdurchschnittlich einzustufen ist. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 angemessen. Hinzu kommen noch die Auslagen mit einer Pauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer, wodurch sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 2'227.00 erhöht.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat der Stadt Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'227.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) den Gemeinderat der Stadt Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 10. Februar 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Winkler Ruchti