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Entscheid

WBE.2024.317

WBE.2024.317 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-09-25

25. September 2024Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.317 / jl / we (DVIRD.24.52) Art. 132 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Departement...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.317 / jl / we (DVIRD.24.52) Art. 132

Urteil vom 25. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 31. Mai 2024

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 8. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Januar 2024 und machte dessen Wiedererteilung von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung abhängig.

B.

Nachdem A._____ mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 31. Mai 2024 den folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 201.90, zusammen Fr. 1'201.90, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 4. September 2024 (Postaufgabe: gleichentags; Posteingang: 5. September 2024) erhob A._____ gegen den ihm am 5. Juli 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuweisung eines Anwalts.

2.

Das Verwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem instruktionsrichterlichem Schreiben vom 6. September 2024 im Wesentlichen mit, dass seine Beschwerde in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, weshalb voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde bis am 20. September 2024 zurückzuziehen.

3.

Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 wurde diesem mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (Posteingang: 19. September 2024). Ein Rückzug traf beim Verwaltungsgericht nicht ein.

4.

Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Anforderungen genügt:

2.2. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw. I/2.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, worum es der betreffenden Person geht und was sie will (a.a.O., S. 57).

2.3. Der Beschwerdeschrift lässt sich in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder ein Antrag noch eine Begründung entnehmen. Der Beschwerdeführer teilt lediglich mit, dass er gegen den Entscheid des DVI vom 31. Mai 2024 Beschwerde führen möchte. Er setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht einmal ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft dabei lediglich das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Aus diesem lässt sich jedoch nicht schliessen, wie das Verwaltungsgericht in der Streitsache entscheiden soll. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse, d.h. dass er anzugeben habe, wie das Verwaltungsgericht entscheiden solle, und darzulegen habe, aus welchen Gründen er eine andere Entscheidung verlange. Zudem wurde er explizit auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspreche (angefochtener Entscheid, S. 9). Damit wurden die Erfordernisse einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids in leicht verständlicher Weise dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer – gerade auch mit Blick auf den während den Sommergerichtsferien vom 15. Juli 2024 bis 15. August 2024 geltenden Fristenstillstand (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – ausreichend Zeit, entweder eine den Formerfordernissen genügende Rechtsschrift einzureichen oder sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, für eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers besorgt zu sein, zumal er in dieser Hinsicht nicht als unbeholfen betrachtet werden kann.

3.

Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden.

II.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Entscheid trotz Kenntnis der geltenden Formerfordernisse nicht einmal ansatzweise einen Antrag stellte und seine Beschwerde begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen.

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 25. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang