WBE.2024.320
WBE.2024.320 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-05-26
26. Mai 2025Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.320 / sr / we (BVURA.23.372) Art. 50 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur....
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.320 / sr / we (BVURA.23.372) Art. 50
Urteil vom 26. Mai 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verkehrsanordnung (Parkverbotslinie R-Strasse)
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Juli 2024
Sachverhalt
A.
1.
Die Quartierstrasse "R-Strasse" in Q._____ (Parzelle Nr. aaa) weist bei der Linkskurve vor der Einmündung in die S-Strasse (Parzelle Nr. bbb) einen Stumpen auf (vgl. dazu den nachfolgenden Ausschnitt aus dem amtlichen Vermessungsplan ab dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems [AGIS]; rot markierte Fläche). Dieser dient als Wendeplatz für die Wegfahrt ab der angrenzenden Parzelle Nr. ccc und hätte im Falle einer Einzonung der Parzelle Nr. ddd für deren strassenmässige Erschliessung verwendet werden können.
[Ausschnitt aus dem amtlichen Vermessungsplan]
2.
Im Jahr 2022 kam es bei der Gemeindeverwaltung Q._____ zu verschiedenen Reklamationen von Anwohnern, unter anderem des Eigentümers der Parzelle Nr. ccc, A._____, betreffend die Nutzung des Stumpens als Abstellplatz für Motorfahrzeuge. Im Zuge dessen entschied der Gemeinderat Q._____ an der Sitzung vom 14. November 2022 auf dem Stumpen eine Parkverbotslinie (im Sinne von Art. 79a Abs. 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziff.6.22 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21) anzubringen. Die Eigentümer der Parzellen Nrn. ccc und eee setzte er darüber schriftlich in Kenntnis.
3.
Die von A._____ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2022 bei ihm erhobene Beschwerde überwies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an den Gemeinderat Q._____. Dieser wies die Einsprache am 26. Juni 2023 ab.
B.
1.
A._____ focht den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2023 wiederum beim BVU an und stellte Antrag auf Aufhebung der Verkehrsanordnung/ Markierung "Parkverbotslinie" auf der R-Strasse.
2.
Am 22. Juli 2024 entschied das BVU, Rechtsabteilung (BVURA.23.372):
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 312.–, insgesamt Fr. 1'812.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.– zu ersetzen.
C.
1.
Diesen Entscheid zog A._____ mit Beschwerde vom 16. September 2024 ans Verwaltungsgericht weiter, mit den Anträgen:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 22. Juli 2024 des BVU, mit welchem die Verkehrsanordnung gemäss dem Beschluss vom 6. Juni 2023 [richtig: 26. Juni 2023] des Gemeinderats Q._____ geschützt wurde (Parkverbotslinie auf der Strasse R-Strasse, Parzelle Nr. aaa), aufzuheben.
2.
Auf die Verkehrsanordnung/Markierung einer "Parkverbotslinie" auf der Strasse R-Strasse (Parzelle Nr. aaa) sei zu verzichten bzw. die Verkehrsanordnung sei nicht zu genehmigen.
3.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei (zzgl. MWST und Auslagen).
2.
Mit Beschwerdeantworten vom 22. Oktober 2024 und 23. Oktober 2024 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; letzter mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei.
3.
In der Replik vom 9. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 auf die Erstattung einer Duplik. Das BVU, Rechtsabteilung, liess sich kein weiteres Mal vernehmen.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Zwischen den Parteien ist zunächst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers umstritten.
2.2. Der Gemeinderat Q._____ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die streitgegenständliche Verkehrsanordnung, die eine Allgemeinverfügung darstelle, nicht stärker als jedermann berührt. Gemäss Bundesgericht sei eine spezifische Betroffenheit zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwere, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt werde (Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2). Mit der Parkverbotslinie werde genau das Gegenteil bewirkt, nämlich die ungehinderte Zufahrt auf die Parzelle Nr. ccc des Beschwerdeführers sichergestellt. Entsprechend liege keine besondere, nachteilige Betroffenheit des Beschwerdeführers vor.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer selbst mehrfach bei der Gemeindeverwaltung über die Versperrung der Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück durch auf dem Stumpen abgestellte Fahrzeuge beschwert und die Gemeinde aufgefordert, diesbezüglich tätig zu werden. Durch die verfügte Parkverbotslinie werde den Forderungen des Beschwerdeführers nachgekommen, indem verhindert werde, dass auf dem Stumpen parkierte Fahrzeuge die Zu- und Wegfahrt auf sein bzw. von seinem Grundstück blockierten. Inwiefern der Beschwerdeführer vom Parkverbot auf dem Stumpen nachteilig betroffen sein könnte, sei daher nicht ersichtlich. Es fehle dem Beschwerdeführer somit an der materiellen Beschwer.
Im Übrigen sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch rechtsmissbräuchlich. Mit seiner Gegenwehr gegen eine Massnahme, mit der seine Forderung umgesetzt worden sei, verhalte er sich offensichtlich widersprüchlich. Es sei anzunehmen, dass er nach Erlass der Massnahme realisiert habe, dass das Parkverbot auch für ihn Geltung beanspruche und er somit nicht mehr in den Genuss eines zusätzlichen Parkplatzes auf dem öffentlichen Strassengebiet komme. Nur auf diese Weise sei sein widersprüchliches Verhalten zu erklären. Es verdiene klarerweise keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation abzusprechen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Vorinstanz habe seine Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung abgewiesen. Gegen diesen für ihn negativen Entscheid könne er Beschwerde führen. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran.
Entgegen den Aussagen der Vorinstanzen habe er nie eine Verkehrsanordnung verlangt, sondern lediglich die Durchsetzung der geltenden Verkehrsregeln, was explizit aus seiner Mail an den Gemeinderat vom 14. Februar 2022 (Vorakten, act. 57) hervorgehe. Der Gemeindeammann habe den Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zu einem klärenden Gespräch eingeladen. Als Ergebnis seien sich die Parteien einig gewesen, dass die Sache erledigt sei. Seither bestünden denn auch keine Diskussionen mehr, obwohl bis heute keine Parkverbotslinie markiert sei. Die vom Gemeinderat gewünschte Parkverbotslinie entspreche daher nicht "genau den Forderungen des Beschwerdeführers", wie der Gemeinderat aktenwidrig unterstelle.
2.4. Mit diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer lediglich zu seiner formellen Beschwer (indem er mit seiner Beschwerde bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen sei) sowie zum aus seiner Sicht unberechtigten Rechtsmissbrauchsvorwurf (indem er als Massnahme gegen das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Stumpen nie die Kennzeichnung eines Parkverbots verlangt habe). Zu den konkreten, ihm aus der streitigen Parkverbotslinie erwachsenden Nachteilen äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher.
Zur Beschwerdebefugnis im Sinne von § 42 lit. a VRPG reicht die formelle Beschwer (mindestens teilweise erfolglose Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) allein nicht aus. Es bedarf zusätzlich der sog. materiellen Beschwer, d.h. eines schutzwürdigen eigenen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (zwecks Vermeidung von unzulässigen Popularbeschwerden). Inhaltlich decken sich die diesbezüglichen Anforderungen in § 42 lit. a VRPG mit denjenigen gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) sowie der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn der Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht identisch ist (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 55; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.153 vom 21. Januar 2025, Erw. I/2.2, WBE.2023.296 vom 19. Juni 2024, Erw. II/1.2, und WBE.221.200 vom 27. April 2022, Erw. I/3.3.1).
Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft oder Besucher) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von (öffentlichen) Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ob dem Beschwerdeführer durch die Parkverbotslinie die Nutzung seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) erheblich erschwert wird (etwa weil er und seine Besucher dort keine Fahrzeuge mehr abstellen dürften), kann offenbleiben, weil sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Beschwerde in der Sache ohnehin als unbegründet erweist. Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob seine Beschwerde darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.
II.
1.
Die Vorinstanz verneinte die materielle Begründetheit der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Gemeinderat legitime Gründe für die streitige Verkehrsanordnung habe und sich diese auch als verhältnismässig erweise. Zudem sei die Anordnung genügend bestimmt.
Auf Gemeindestrassen sei der Gemeinderat für den Erlass von Verkehrsanordnungen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) befugt (§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984 [GVS; SAR 991.100] und § 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. November 1984 [Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111]) und verfüge in diesem Bereich über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, welche durch die Gemeindeautonomie geschützt sei. Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanzen wäre daher nur geboten, wenn einer Verkehrsbeschränkung überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden oder die verfügende Behörde von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehe, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolge, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehme, notwendige Differenzierungen unterlasse oder sich von einer erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägung leiten lasse (angefochtener Entscheid, Erw. 5).
Der Gemeinderat Q._____ begründe das geplante Parkverbot mit auf dem Stumpen parkierenden Fahrzeugen, welche die Zufahrt zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd behinderten, was in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen zwischen den Anwohnern geführt habe. Hier habe der Gemeinderat Handlungsbedarf erkannt. Die Massnahme diene der Erhöhung der Rechtssicherheit und der Freihaltung der Zufahrten auf der R-Strasse. Anwohner hätten sich mehrfach bei der Gemeinde hinsichtlich der Rechtslage erkundigt. Solche Überlegungen seien als taugliche Gründe für den Erlass eines Parkverbots zu betrachten. Dem Gemeinwesen stehe es frei, Verkehrsflächen dem fahrenden oder ruhenden Verkehr zu entziehen. Mit der Massnahme werde nicht nur die Zugänglichkeit der Parzellen Nr. ccc und ddd sichergestellt, sondern auch die Verkehrssicherheit erhöht, weil der Stumpen als Wendeplatz für die Wegfahrt von der Parzelle Nr. ccc diene und dadurch von dort nicht rückwärts auf die R-Strasse weggefahren werden müsse. Es befremde, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen eigenen Reklamationen heute keinen Handlungsbedarf mehr erkennen wolle (angefochtener Entscheid, Erw. 6).
Die vom Gemeinderat angeordnete Parkverbotslinie verbiete das Parkieren an der markierten Stelle und sei daher geeignet, die Freihaltung des Stumpens als Zufahrt zu den Parzellen Nrn. ccc und ddd zu gewährleisten. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich und würden nicht vorgebracht. Nur mit einer vollständigen Freihaltung des Stumpens werde die Zufahrt auf die erwähnten Grundstücke hinreichend garantiert. Eine Parkverbotslinie sei zur Erreichung des angestrebten Ziels (Freihaltung des Stumpens) eine mildere Massnahme als die Markierung von Parkfeldern auf der gesamten R-Strasse, die bewirken würde, dass ausserhalb der Parkfelder, beispielsweise auf dem Stumpen, nicht parkiert werden dürfte (vgl. Art. 79 Abs. 6 SSV). Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer dadurch erfahre, dass auch er selbst und seine Besucher keine Motorfahrzeuge mehr auf dem Stumpen abstellen dürften, sei ihm angesichts der verbleibenden Parkmöglichkeiten auf seinem Grundstück und andernorts auf der Strasse (ausserhalb von Grundstückszufahrten) sodann zumutbar. Insgesamt sei somit die Anbringung der Parkverbotslinie eine verhältnismässige (funktionelle) Verkehrsanordnung.
Unverhältnismässig wäre es hingegen, auf öffentlichem Grund ohne besondere Veranlassung Parkprivilegien von der Art zu schaffen, wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, indem er selbst den Stumpen als Parkgelegenheit nutzen dürfte, während allen anderen Strassenbenützern
eine solche Nutzung (gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) verwehrt wäre. Ein solchermassen gesteigerter Gemeingebrauch wäre nur im Rahmen der Voraussetzungen von § 103 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zulässig; insbesondere müsste dafür ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis bestehen, das hier nicht gegeben sei.
2.
2.1. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
2.2. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die vom Gemeinderat erlassene Anordnung zur Anbringung einer Parkverbotslinie sei zu unbestimmt.
Klar und ohne weiters verständlich sind nämlich aufgrund der Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden Inhalt und Umfang des Parkverbots, das sich auf die gesamte Fläche des Stumpens beziehen soll. Mit maximal ca. 4,5 Metern Breite des Stumpens dürfte denn ein sich auf eine blosse Teilfläche des Stumpens erstreckendes Parkverbot (entlang der Grundstückszufahrt der Parzelle Nr. ccc) auch kaum ausreichend sein, um eine gefahrlose Zu- und Wegfahrt auf diese bzw. von dieser Parzelle zu ermöglichen. Am nordwestlichen Rand des Stumpens abgestellte Personen- oder Lieferwagen würden ein Wendemanöver auf dem Stumpen zu stark beeinträchtigen. Und auch eine allfällige Zufahrt auf die landwirtschaftlich genutzte Parzelle Nr. ddd mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug dürfte dadurch übermässig behindert werden.
Eine andere Frage ist, wie die Parkverbotslinie auf dem Stumpen angebracht werden muss, damit das Verbot – wie vom Gemeinderat unverkennbar beabsichtigt – für die gesamte Stumpenfläche gilt. Dies lässt sich Art. 79a Abs. 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziff. 6.22 SSV entnehmen; für die Ausmasse und Ausgestaltung der Markierung verweist Anhang 1 Ziff. VII SSV auf die VSS-Norm SN 640 850a "Markierungen" (Fassung vom November 2004), worin Lage und Ausmass der Parkverbotslinie (inklusive Abstand zum Fahrbahnrand) grafisch dargestellt sind (vgl. dazu die nachfolgend abgebildete Skizze). Allenfalls wird es zwei Verbotslinien am südöstlichen und nordwestlichen Rand des Stumpens brauchen, damit das Parkverbot die gesamte Stumpenfläche abdeckt, was aber nichts am sich an der Stumpenfläche (Länge x Breite) orientierenden Verbotsinhalt und -umfang ändert. Zu Recht hat daher die Vorinstanz für die Umsetzung der verfügten Verkehrsanordnung auf die Vorgaben von Art. 79a Abs. 1 SSV verwiesen, die bei der Anbringung der Markierung (durch ein spezialisiertes Unternehmen) zu beachten sein werden. Gegen nicht verordnungs- und normkonforme Markierungen wäre im Übrigen wiederum eine Einsprache zulässig (vgl. Art. 106 lit. a SSV).
2.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das verfügte Parkverbot sodann als verhältnismässig zu beurteilen.
Die vermeintliche Ungeeignetheit der Massnahme vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Rz. 27 ff. der Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt sich dort zu wenig mit der in diesem Zusammenhang einzig relevanten Frage auseinander, ob das verfügte Parkverbot zur damit angestrebten Freihaltung der Stumpenfläche führen wird, was mit einer Parkverbotsmarkierung (Parkverbotslinie[n]) zweifellos besser gewährleistet ist also ohne solche. Zumindest diejenigen Fahrzeugführer, die sich um solche Verbote nicht bewusst foutieren, werden davon absehen, ihr Motorfahrzeug dort abzustellen. Das verringert auch den polizeilichen Kontrollaufwand, der bei jeglichen Verboten nie ganz entfällt und daher nicht Massstab für die Eignung von Verboten sein kann.
Dass gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV nicht vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken geparkt werden darf, dürfte im Bewusstsein von Verkehrsteilnehmern oftmals weniger tief verankert und präsent sein als das Wissen um das Parkverbot auf eingezeichneten Parkverbotslinien. Das hat sich in der konkreten Situation daran gezeigt, dass im Jahr 2022 wiederholt fremde Fahrzeuge auf dem Stumpen abgestellt wurden und die Zu- und Wegfahrt auf die bzw. von der Parzelle Nr. ccc behinderten. Eine Wiederholung von derlei Vorgängen (mit anderen beteiligten Personen) ist auch für die Zukunft nicht auszuschliessen, weshalb die Markierung einer Parkverbotslinie nicht als unnötige Verkehrsanordnung, sondern als erforderliche Massnahme erscheint, ungeachtet dessen, ob der Stumpen darüber hinaus als Zufahrt auf die Parzelle Nr. ddd benutzt und benötigt wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die Legitimität dessen hingewiesen, jegliches Parkieren auf dem Stumpen zu unterbinden, auch von Fahrzeugen des Beschwerdeführers selbst oder seiner Besucher, die vom Verbot gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV gerade nicht betroffen sind.
Weshalb es dem Beschwerdeführer, seinen Besuchern oder sonst wem unzumutbar sein sollte, den Stumpen nicht als Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu benützen, ist unter keinem Titel ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine derartige Nutzung einer öffentlichen Strassenfläche (vgl. BGE 122 I 279, Erw. 2c; EVA MARIA BELSER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 74 zu Art. 3). Nicht nachvollziehbar ist aber auch namentlich seine Haltung, das Markieren von Parkfeldern auf der Quartierstrasse R-Strasse würde eine zweckmässigere bzw. besser geeignete Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels darstellen, das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Stumpen zu verhindern (umstrittene Parkvorgänge vor anderen Grundstückszufahrten sind im vorliegenden Prozess kein Thema). Abgesehen davon, dass das Anbringen einer Parkverbotslinie zu diesem alleinigen Zweck wirksamer sein dürfte, weil es hinsichtlich der Situation auf dem Stumpen eindeutiger und offensichtlicher ist, würde das Einzeichnen von Parkfeldern ebenfalls bewirken, dass keine Fahrzeuge mehr auf dem Stumpen abgestellt werden dürfen (vgl. Art. 79 Abs. 6 SSV), weil gerade dort (vor der Hauszufahrt der Parzelle Nr. ccc) mit Sicherheit kein Parkfeld markiert werden dürfte. Ein Vorteil dieser Alternativmassnahme für den Beschwerdeführer oder andere Verkehrsteilnehmer ist daher nicht erkennbar, dient diese doch dazu, das Parkangebot in allgemeiner Weise einzuschränken.
2.4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens der Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
2.
2.1. Auch die Verlegung der Parteikosten geschieht grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG).
2.2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich gemäss § 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Darin werden die Ansätze für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschieden. Ob und in welchem Masse das umstrittene Parkverbot auf dem Stumpen für den Beschwerdeführer eine Werteinbusse seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. ccc) bedeutet, ist nicht erkennbar. Demgemäss ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen gelten durch den Verweis in § 8a Abs. 3 Anwaltstarif sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif (für nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten). Danach liegt die Grundentschädigung innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Ordentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% gibt es sodann für ausserordentlich aufwendige Verfahren oder für solche mit geringem Aufwand (§ 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif).
Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Q._____ hat diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und vor Verwaltungsgericht nur eine Rechtsschrift eingereicht. Sein mutmasslicher Aufwand war daher nicht allzu hoch. Eher gering ist auch die Bedeutung des Falles für den Gemeinderat und die Komplexität der Materie. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 angemessen. Hinzu kommen noch die Auslagen mit einer Pauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer, wodurch sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'340.00 erhöht.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'340.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ (Vertreter)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. Mai 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Winkler Ruchti