WBE.2024.324
WBE.2024.324 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-17
17. Februar 2025Deutsch13 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.324 / SW / jb (BER.2024.028) Art. 17 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führeri...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.324 / SW / jb (BER.2024.028) Art. 17
Urteil vom 17. Februar 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
gegen
Beschwerde- A._____, gegner
und
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung)
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 26. August 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Gemeinde Q._____ vom 1. September 2007 bis zum 28. Februar 2015 und ab 2021 erneut mit materieller Hilfe unterstützt. Er wohnt an der R-Strasse in einem Haus, welches sich in seinem Eigentum befindet. Am 15. April 2021 wurde über ihn der Konkurs eröffnet.
2.
Am 15. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____:
1.
Die bis zum 31. Oktober 2023 bezogene materielle Hilfe im Umfang von Fr. 103'354.40 zuzüglich die ab 01. November 2023 bis zum Verkauf der Liegenschaft R-Strasse, Q._____, bezogene materielle Hilfe ist mit dem Verkaufserlös der Liegenschaft zurückzuerstatten.
2.
Diese Rückerstattungsverfügung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die von der Gemeinde Q._____ bezogene materielle Hilfe.
B.
1.
Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Verwaltungsbeschwerde. Er teilte mit, "aus diversen Gründen" mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein und stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Aufforderungsgemäss reichte er am 20. März 2024 eine nachgebesserte Beschwerdeschrift ein.
2.
Die Beschwerdestelle SPG entschied am 26. August 2024:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
1.
Gegen den am 29. August 2024 zugestellten Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess die Einwohnergemeinde Q._____ mit Eingabe vom 17. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. August 2024 (BE.2024.028) sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die bis zum 31. Oktober 2023 bezogene materielle Hilfe im Umfang von CHF 103'354.40 zuzüglich die ab 1. November 2023 bis zur Verwertung der Liegenschaft R-Strasse, Q._____ (Parzelle Nr. aaa), bezogene materielle Hilfe mit dem Verwertungserlös der Liegenschaft zurückzuerstatten.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners.
2.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.
Der Beschwerdegegner äusserte sich innert Frist nicht zur Beschwerde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von § 42 lit. a VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 betreffend Rückerstattung der vom Beschwerdegegner bezogenen materiellen Hilfe von über Fr. 100'000.00 aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Interessen berührt ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. im Übrigen BGE 140 V 328, Erw. 6.5).
Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin lässt sich auf keine besondere gesetzliche Ermächtigung abstützen (§ 42 lit. b VRPG). Entsprechend bestimmt sie sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von § 42 lit. a VRPG. Danach ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 betreffend Rückerstattung der vom Beschwerdegegner bezogenen materiellen Hilfe von über Fr. 100'000.00 aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin in ihren finanziellen Interessen berührt ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. im Übrigen BGE 140 V 328, Erw. 6.5).
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners (vorinstanzlich Beschwerdeführer) seit seinem ersten Sozialhilfebezug im Jahre 2007 nicht geändert bzw. verbessert hätten. Der Verweis auf einen wahrscheinlichen Verkauf der Liegenschaft bzw. die grobe Einschätzung der Beschwerdeführerin (vorinstanzlich Beschwerdegegnerin), wonach dem vermuteten Verkaufswert der Liegenschaft von Fr. 572'320.00 (Steuerwert von Fr. 408'800.00 plus 40 %) eine Hypothek von Fr. 237'750.00 gegenüberstehe und deshalb die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass ein Nettoerlös erzielt und die Rückerstattung des Betrags von Fr. 103'354.40 zuzüglich der ab 1. November 2023 bezogenen materiellen Hilfe verlangt werden könne, reiche als Beleg für verbesserte finanzielle Verhältnisse und somit für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung nicht aus. Die Verwertung der Liegenschaft erfolge im Konkursverfahren, weshalb der erzielte Nettoerlös für die Begleichung der beim Konkursamt eingegebenen Forderungen verwendet werde und der Beschwerdegegner nicht frei darüber verfügen könne. Es sei deshalb nicht zulässig, den Verkaufserlös abzüglich der Hypothekarschuld ausschliesslich für die Ermittlung der verbesserten finanziellen Verhältnisse heranzuziehen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass der angefochtene Entscheid auf Mutmassungen basiere; die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht erhoben. Sie habe weder den Wert der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaft noch einen allfälligen Aktivenüberschuss im Konkursverfahren ermittelt. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin selbst nicht möglich gewesen sei, den Schätzwert der Liegenschaft beim Konkursamt einzusehen. Im Weiteren habe die Vorinstanz § 20 SPV nicht korrekt angewandt, indem sie darüber hinweggesehen habe, dass bessere wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG nicht nur vorliegen, wenn Vermögen vorhanden ist oder gebildet wird, sondern auch, wenn Vermögen gebildet werden könnte. Schliesslich sei nicht beachtet worden, dass sich die umstrittene Rückerstattungsverpflichtung nur auf einen allfälligen Verwertungserlös aus dem Konkursverfahren beziehe.
3.
3.1. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Entscheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG).
Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG, § 2 SPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). Sodann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG).
3.2. In den Akten befinden sich weder Belege betreffend die dem Beschwerdegegner bisher gewährte materielle Hilfe noch Unterlagen zur Höhe seiner Schulden oder betreffend den gegen ihn eröffneten Konkurs. Dem Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdegegner bis zum 31. Oktober 2021 materielle Hilfe in Höhe von Fr. 103'354.40 bezogen habe; in welchem Umfang er zurzeit unterstützt wird, von welchem Steuerwert bzw. Verkehrswert seiner Liegenschaft ausgegangen wurde und weshalb angeblich nach der Verwertung der Liegenschaft mit einem Vermögensanfall gerechnet werden kann, ergibt sich daraus nicht. Zwar erschliesst sich aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 2. April 2024, dass die Liegenschaft des Beschwerdegegners offenbar einen Steuerwert von Fr. 408'800.00 aufweist, ein erfahrungsgemäss um 40 % höherer Verkehrswert angenommen wurde und die Hypothekarschuld des Beschwerdegegners Fr. 237'750.00 beträgt. Ob aber der Gemeinderat Q._____ zusätzlich versucht hatte, das Ausmass der Verschuldung des Beschwerdegegners zu erheben oder ihn aufforderte, über die Höhe der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen Auskunft zu erteilen, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
3.3. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners im Wesentlichen gut und verneinte das Vorliegen verbesserter finanzieller Verhältnisse, weil ihr die Angaben betreffend die bevorstehende Verwertung der Liegenschaft im Rahmen des Konkursverfahrens zu vage waren (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) gehalten gewesen, ungeachtet allfälliger Bemühungen des Gemeinderats die notwendigen Ermittlungen selbst vorzunehmen und die voraussichtliche finanzielle Situation des Beschwerdegegners nach Verwertung seines Grundeigentums zu erheben. Es wäre insbesondere ihre Pflicht gewesen, die Summe der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen und den zu erwartenden Verwertungserlös der Liegenschaft im Konkursverfahren zu ermitteln. Nur in Kenntnis dieser Angaben ist eine sachliche Beurteilung möglich, ob und gegebenenfalls inwiefern nach Abschluss des Konkursverfahrens verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen könnten, welche eine (allenfalls auch nur teilweise) Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners begründen würden. Aufgrund der entsprechenden Versäumnisse zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als unrechtmässig.
4.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Erhebung der finanziellen Situation und erneuten Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen. Es werden insbesondere die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, der Wert der Liegenschaft und ein allenfalls resultierender Aktivenüberschuss zu erheben sein. Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner nach Abschluss des Konkursverfahrens mit einem allfälligen Aktivenüberschuss Vermögen bilden könnte und inwiefern damit verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, aufgrund derer eine (teilweise) Rückerstattung als zumutbar erschiene und die Verwaltungsbeschwerde deshalb nicht oder nur teilweise gutzuheissen wäre (vgl. § 20 Abs. 1 SPG und § 20 Abs. 1 und 2 SPV). Soweit das Vorliegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zu verneinen ist, wäre auf die (bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte) Argumentation einzugehen, dass die Sozialhilfe nur bevorschussend ausgerichtet worden sei. Schliesslich wäre bei einer allfälligen (teilweisen) Abweisung der Verwaltungsbeschwerde zu prüfen, ob das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids („Verkaufserlös der Liegenschaft“) zu präzisieren wäre.
III.
1.
1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist schwerwiegend und rechtfertigt eine Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten hat daher die Beschwerdestelle SPG zu bezahlen.
1.2. In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). In vermögensrechtlichen Streitsachen ist der Streitwert für die Gebührenerhebung massgeblich (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). In der vorliegenden Streitsache beträgt der Streitwert mindestens Fr. 103'354.40 (siehe Rechtsbegehren Ziffer 2), womit sich theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'880.00 (Grundansatz Fr. 4'270.00 +
3.5 % des Streitwerts) ergibt. Aufgrund der ausserordentlich geringen Kosten, die das vorliegende Verfahren verursachte (keine Beschwerdeantworten; Rückweisung), rechtfertigt es sich indessen nach Massgabe von § 5 Abs. 3 GebD, die Gerichtsgebühr pauschal auf Fr. 4'000.00 festzulegen.
2.
2.1. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor.
2.2. Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach dem Streitwert (§ 1 Abs. 1 und 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Dieser entspricht im vorliegenden Verfahren mindestens Fr. 103'354.40 (siehe Rechtsbegehren Ziffer 2). Für Streitwerte von Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT) und wird als Gesamtbetrag (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt (§ 8c AnwT).
Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war klar unterdurchschnittlich (keine Beschwerdeantworten und daher kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung), zudem sind die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin knapp im mittleren Bereich anzusiedeln. Der Streitwert liegt im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'500.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 26. August 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, sind vom Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zu bezahlen.
3.
Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Beschwerdestelle SPG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der
angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Februar 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich