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Entscheid

WBE.2024.329

WBE.2024.329 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-12-11

11. Dezember 2024Deutsch16 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.329 / cm / we (BKSREC.24.47) Art. 121 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwe...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.329 / cm / we (BKSREC.24.47) Art. 121

Urteil vom 11. Dezember 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber i.V. C. Müller

Beschwerde- A._____, führer 1

Beschwerde- B._____, führer 2 beide vertreten durch Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 70, 8021 Zürich 1

gegen

Kantonsschule Q._____,

Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweis

Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 23. August 2024

Sachverhalt

A.

1.

B._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2023/2024 die zweite Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____.

2.

Mit Schreiben vom 23. November 2023, Betreff "Erwartung der Schulleitung an Ihr Verhalten", wurde B._____ aufgrund seines Verhaltens und seiner Kommunikation von der Kantonsschule Q._____ aufgefordert:

1. …Anordnungen von Lehrpersonen ohne Widerrede und Kommentare befolgen.

2. …respektvoll mit Mitschüler/innen und Lehrpersonen umgehen.

3. …den Unterricht nicht stören und die Aufträge ohne unerlaubte Hilfsmittel erledigen.

Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass wenn sich sein Verhalten nicht verbessern sollte, disziplinarische Massnahmen ergriffen würden.

3.

Nachdem es am 6. März 2024 zu einem Vorfall kam, an welchem B._____ beteiligt war, erliess die Kantonsschule Q._____ gestützt auf § 48 lit. a des Dekrets über die Mittelschulen vom 20. Oktober 2009 (Mittelschuldekret; SAR 423.120) eine Disziplinarmassnahme in Form eines schriftlichen Verweises. B._____ wurde darin ein renitentes Verhalten gegenüber Respektspersonen vorgeworfen.

B.

1.

Gegen den Verweis erhob A._____, der Vater von B._____, mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Abteilung Berufsschule und Mittelschule, und beantragte:

1.

Der Entscheid der Schulleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Das BKS entschied am 23. August 2024:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 64.60, insgesamt Fr. 1'564.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

C.

1.

Gegen den Entscheid des BKS erhoben A._____ (Beschwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführer 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Die Kantonsschule Q._____ und das BKS verzichteten auf eine Beschwerdeantwort. Das BKS beantragt ausdrücklich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers 1.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Generalsekretariat BKS hat als letzte verwaltungsinterne Instanz entschieden (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdelegitimation ist die prozessrechtliche Voraussetzung, um auf eine Beschwerde überhaupt einzutreten. Fehlt es an der Beschwerdelegitimation, darf folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N. 126).

2.2

Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Partei- und Prozessfähigkeit. Es wird dabei an die zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit angeknüpft (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1150; MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 9 ff.). Rechtsfähig ist jedermann (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 12 ZGB). Richtet sich eine Verfügung an ein minderjähriges Kind, steht den Inhabern der elterlichen Sorge die Vertretung ihres Kindes von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihres Kindes berechtigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 699 f.).

2.3

Weiter ist zur Beschwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1150; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 1.2; ausführlich zum schutzwürdigen Interesse vgl. hinten, Erw. II/2.1).

2.4

Die beschwerdeführende Partei muss darüber hinaus formell beschwert sein, was im Grundsatz voraussetzt, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war oder zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N. 146).

2.5. 2.5.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer 1 in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).

2.5. 2.5.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer 1 in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).

2.5.2. Der Beschwerdeführer 2 hat am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen. Die Verwaltungsbeschwerde wurde alleine im Namen des Beschwerdeführers 1 eingereicht (vgl. insbesondere Verwaltungsbeschwerde, S. 1). Im weiteren Verfahren wurde sodann auch keine Beiladung (vgl. § 12 Abs. 1 VRPG) des Beschwerdeführers 2 beantragt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Beiladung von Amtes wegen angezeigt gewesen wäre. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht volljährig war und es ihm damals "notabene" nicht möglich gewesen sei, im eigenen Namen Beschwerde gegen den Verweis zu erheben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 verkennt dabei, dass die Eltern bzw. der Beschwerdeführer 1 als Inhaber der elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB) die Beschwerde (auch) im Namen des Beschwerdeführers 2 hätte erheben können. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im Rubrum vermerkte, dass der Beschwerdeführer 1 der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers 2 ist. Daraus allein lässt sich nicht schliessen, dass die Verwaltungsbeschwerde (auch) im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben wurde. Der Beschwerdeführer 2 ist folglich nicht formell beschwert und somit nicht beschwerdebefugt, weshalb in Bezug auf ihn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden darf.

Im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts 2C_591/2016 vom 14. November 2016 erweist sich der vorliegende Nichteintretensentscheid nicht als überspitzt formalistisch, zumal der ausgesprochene Verweis nur dem Beschwerdeführer 2 eröffnet worden ist und sich der Beschwerdeführer 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten liess. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass entsprechend den nachfolgenden materiellen Erwägungen die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu Recht verneinte; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 wäre demzufolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden dürfte.

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich einzutreten; auf diejenige des Beschwerdeführers 2 jedoch nicht.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschwerdeführer 1 kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des Disziplinarentscheids (schriftlicher Verweis) zukomme, und trat mangels Beschwerdelegitimation auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein.

Angefochten ist folglich ein Nichteintretensentscheid. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei einem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107 [2018] Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1; WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 695, 1156).

1.2. Zurecht stellt sich der Beschwerdeführer 1 – in Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020) – auf den Standpunkt, dass er als Inhaber seiner elterlichen Sorge zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch ihm Namen seines Sohnes berechtigt sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Allein daraus kann jedoch nicht auf die Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Die Berechtigung, als Inhaber der elterlichen Sorge in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung zu erheben, die sich an das minderjährige Kind richtet, betrifft die Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. vorne Erw. I/2.2). Die Beschwerdelegitimation verlangt aber auch in dieser Konstellation ein schutzwürdiges eigenes Interesse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020, Erw. 1.2 ["Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt."]; 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 1.2 ["Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt."]; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019, Erw. 1.1 ["Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt."]; 2C_974/2014 vom 27. April 2015, Erw. 1.3 ["Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.; 135 I 79 E. 1.1 S. 81)."]; vgl. auch 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022, Erw. 1.4 ["Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit an der abstrakten Kontrolle und Aufhebung des angefochtenen Artikels noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)."]).

Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung vor der Vorinstanz zukommt und diese folglich auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen.

2.

2.1. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Partei als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin ist verlangt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid in höherem Masse als die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung für sie zur Folge hätte, wobei auf die Art und Intensität der Benachteiligung abzustellen ist (MERKER, a.a.O., § 38 N. 129). Die beschwerdeführende Partei kann sodann nur eigene Interessen vertreten. Eigene Interessen sind berührt, wenn der Beschwerdeführer in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann beeinträchtigt ist, wenn er eine besondere, beachtenswerte Beziehung zum Streitgegenstand aufweist. Diesen Anforderungen kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter gegen den Entscheid zur Wehr setzt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt "persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden; ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (MERKER, a.a.O., § 38 N. 136). Die Beschwerdelegitimation nach § 42 lit. a VPRG ist inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 55).

2.2. 2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist wesentlich, dass er dem Kind selbst zusteht und der entsprechende Anspruch daher grundsätzlich nur durch die Eltern in Vertretung ihrer Kinder durchgesetzt werden kann. Allenfalls können die Eltern jedoch auch in eigenen Grundrechten betroffen sein, soweit ihr elterliches Erziehungsrecht geschützt durch Art. 13 BV tangiert ist; die Erziehungsverantwortung verleiht ihnen aber keinen direkten Leistungsanspruch hinsichtlich der Grundschulausbildung ihrer Kinder. (vgl. JUDITH WYTTENBACH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 8).

Die Rechtsprechung ist in verschiedenen Konstellationen im Zusammenhang mit Art. 19 BV davon ausgegangen, dass auch den Eltern ein schutzwürdiges eigenes Interesse zukommt. In den meisten Fällen wurde aber darauf verzichtet, sich im Detail mit dem schutzwürdigen eigenen Interesse auseinanderzusetzen, zumal regelmässig die Beschwerde sowohl im Namen des Kindes als auch in eigenem Namen erhoben wurde (vgl. z.B. BGE 119 Ia 178, Erw. 2c).

2.2.2. In BGE 119 Ia 178 setzte sich das Bundesgericht mit der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen auseinander. Im Zusammen-

hang mit der Beschwerdelegitimation hält das Bundesgericht fest, dass das religiöse Erziehungsrecht der Eltern, bis zum Erreichen des 16. Lebensjahr des Kindes, Bestandteil der elterlichen Religionsfreiheit bildet (vgl. BGE 119 Ia 178, Erw. 2). Aus dieser lässt sich folglich auch das schutzwürdige eigene Interesse der Eltern ableiten.

2.2.3. Ist der angefochtene Entscheid mit finanziellen Folgen (z.B. Schulgeld) für die Inhaber der elterlichen Sorge verbunden, so leitet sich das schutzwürdige eigene Interesse der Eltern aus der elterlichen Unterhaltspflicht ab (vgl. Art. 276 ff. ZGB). Diese verpflichtet die Eltern die im Zusammenhang mit der Erziehung stehenden Kosten zu tragen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. I/3).

2.2.4. Fragen im Zusammenhang mit Aufnahmeprüfungen (vgl. Urteile des Bundesgericht 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020, 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019, 2C_974/2014 vom 27. April 2015) betreffen zum einen allgemein das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht sowie zum anderen die elterliche Unterhaltspflicht, sind doch entsprechende Entscheide regelmässig mit finanziellen Folgen verbunden. Den Eltern kommt folglich auch bei diesen Fragen ein schutzwürdiges eigenes Interesse zu.

2.2.5. Hat der angefochtene Entscheid einen Schulausschluss zur Folge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00349 vom 9. Juli 2020), so ist nach Massgabe des elterlichen Sorge- und Erziehungsrechts ebenfalls von einem schutzwürdigen eigenen Interesse der Eltern auszugehen, da die Verantwortung für die Betreuung und Beschäftigung des Kindes während des Schulausschlusses bei ihnen liegt.

2.2.6. Den vorangehenden Konstellationen ist gemein, dass die Eltern in irgendeiner Weise selber tangiert sind und ihre rechtliche oder tatsächliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Folglich kommt ihnen in diesen Konstellationen ein schutzwürdiges eigenes Interesse zu.

2.3. 2.3.1. Vorliegend betrifft der angefochtene Entscheid einen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausgesprochenen Verweis durch die Schulleitung (§ 48 lit. a Mittelschuldekret). Beim Verweis handelt es sich um die mildeste Disziplinarmassnahme. Im Gegensatz zur Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung (§ 48 lit. b Mittelschuldekret) sind mit dem Verweis keine direkten Konsequenzen verbunden bzw. handelt es sich bei diesem nicht um eine zwingende Vorstufe der Wegweisung (§ 48 lit. c Mittelschuldekret). Art. 19 BV ist nicht tangiert. Es darf aber ohne Weiteres auf die im Zusammenhang mit diesem Grundrecht entwickelte Praxis betreffend das schutzwürdige eigene Interesse der Eltern (vgl. oben Erw. 2.2) abgestellt werden.

2.3.2. In Bezug auf das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht gilt, dass die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Entscheidungskompetenz steht folglich unter dem Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

6. Aufl., Basel 2018, Art. 301 N. 3).

Im Zeitpunkt, als der schriftliche Verweis gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausgesprochen wurde, war er 17 Jahre alt. Der Verweis gibt klar wieder, was dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfen wird, und ist für ihn mit keinen direkten Konsequenzen verbunden. Aus diesen Gründen kommt dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf die Anfechtung des schriftlichen Verweises die Handlungsfähigkeit zu, wodurch die elterliche Kompetenz, selber für ihn zu entscheiden bzw. Beschwerde zu führen, beschränkt wird. Insofern kann der Beschwerdeführer 1 allein aus seinem Sorge- und Erziehungsrecht kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung ableiten.

In Bezug auf das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020 ist zu erwähnen, dass es dabei um die Beurteilung der rechtlich vorausgesetzten Anzahl Sportlektionen ging. Im Unterschied zum schriftlichen Verweis, welcher mit keinen direkten Konsequenzen verbunden ist, kann einem minderjährigen Kind in diesem Bereich die Handlungsfähigkeit nicht zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer können folglich aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Eltern bzw. der Beschwerdeführer 1 selber durch den Verweis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht betroffen sein könnten. Eine Fallkonstellation, wie sie unter Erw. 2.2 hiervor umschrieben wurde, liegt nicht vor.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 1 kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen schriftlichen Verweises zukommt. Die Vorinstanz ist demnach zurecht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten.

Abschliessend rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vorinstanzliche Entscheid erzieherische Ratschläge (es gehe nicht an, den nahezu volljährigen Sohn im Beschwerdeverfahren gänzlich aussen vor zu lassen; das "bedingungslose Wegräumen bemängelter Verhaltensweisen im schulischen Rahmen durch seinen Vater" sei "aus erzieherischer Sicht fragwürdig" u.a.) sowie Verdächtigungen (der Beschwerdeführer 2 habe die undatierte Stellungnahme in Beschwerdebeilage 6 nicht selber geschrieben) enthält. Diese sind in keiner Weise sachdienlich und insofern deplatziert.

III.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2.

Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

3.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. Dezember 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel C. Müller