WBE.2024.330
WBE.2024.330 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-12
12. Juni 2025Deutsch45 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.330 / lm / we ZEMIS [***] (E.2021.104) Art. 34 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am t...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.330 / lm / we ZEMIS [***] (E.2021.104) Art. 34
Urteil vom 12. Juni 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber Manz
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. August 2024
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde am tt.mm.jjjj in der Schweiz geboren (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1). Seit dem 25. Juni 1991 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 7).
Aus einer früheren Ehe hat der Beschwerdeführer eine Tochter, die am tt.mm.jjjj geboren wurde und die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Die elterliche Sorge wurde mit Scheidungsurteil vom tt.mm.jjjj der Kindesmutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet (MI-act. 225 ff.).
Von 2001 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig. Für bis Ende 2018 begangene Delikte wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
- Urteil des Jugendgerichts Lenzburg vom 17. Dezember 2002 wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstals und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Einweisung in eine sozialpädagogisch – therapeutische Einrichtung (MI-act. 20 ff.). - Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2004 wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Einschliessung von 8 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 69 ff.). - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 24. September 2008 wegen Nichtbezahlung einer in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsbusse; Verurteilung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (MI-act. 139 f.). - Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 26. November 2008 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand und Konsums von Marihuana; Verurteilung zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 840.00 (MI-act. 146 ff.). - Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 1. März 2010 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 155 f.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Oktober 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 251). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Mai 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Geldstrafe von
160 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 245 ff.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Dezember 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 280 f.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 23. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, davon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 296 f.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. September 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 298 f.). - Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Februar 2015 wegen Urkundenfälschung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 370 ff.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 401 f.). - Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. März 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 444 ff.).
Von 2007 bis 2013 erwirkte der Beschwerdeführer zudem 17 weitere Strafbefehle wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. Verletzungen von in diesem Zusammenhang stehenden (Sicherheits-)Vorschriften; insgesamt wurde er dabei zu Geldstrafen von 135 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und Bussen in der Höhe von Fr. 2'890.00 verurteilt (MI-act. 100 f., 102, 104, 105 f., 109 f.,
111 f., 113 f., 120 f., 130 f., 132 f., 134 ff., 137 f., 143 ff., 188 f., 190 f.,
192 f., 215 ff.).
Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2014 durch die Sektion Aufenthalt des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA, Sektion Aufenthalt) unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 282 ff.).
Ab November 2010 war der Beschwerdeführer auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen (MI-act. 159 ff.). Mit zwischenzeitlichen Unterbrüchen wurde er bis 2016 durch materielle Hilfe unterstützt (MI-act. 183 f.,
185 ff., 263 ff., 275 ff., 313 ff., 361 ff., 379 ff., 392 f.). Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige IV-Rente ab 1. Oktober 2014 zugesprochen (MI-act. 379).
Nach dem 1. Januar 2019 wurden gegen den Beschwerdeführer insgesamt sechs weitere Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und eines geringfügigen Erschleichens einer Leistung erlassen. Er wurde dabei zu Bussen von total Fr. 740.00 verurteilt. Sämtliche Delikte beging der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 (MI-act. 403 f., 436 ff., 440 ff., 458 ff., 507 ff., 524 ff.).
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 21. Januar 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
66 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 80'031.80 registriert, bei 23 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 60'544.70 (MI-act. 490 ff.). Gemäss Verlustschein-Journal des Betreibungsamts S._____ vom 21. Januar 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zusätzlich 20 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 37'951.40 registriert (MI-act. 496).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 stellte das MIKA, Sektion Aufenthalt, fest, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern (MI-act. 501 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 528 ff.). Am 24. September 2021 verfügte das MIKA, Sektion Aufenthalt, insbesondere unter Verweis auf die Verschuldung und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 547 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA, Sektion Aufenthalt, vom 24. September 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 559 ff.).
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Zustellung diverser weiterer Unterlagen, zu welchen der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen konnte, erliess die Vorinstanz am 20. August 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache werden Ziff. 2 und 3 im Dispositiv der Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 24. September 2021 aufgehoben. Dem Einsprecher wird für das Verfahren vor der Sektion Aufenthalt betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, mit Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Lenzburg, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung, auch jener gemäss Ziff. 1, wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 17 ff.):
1.
1.1. Ziffer 1 des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 20.08.2024 sei soweit aufzuheben, als dass die Einsprache vom 25.10.2021 nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde.
1.2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und somit zu belassen.
Eventualiter sei dem Einsprecher die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, ihm diese zu belassen und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen.
2.
Es sei dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Auslagen) zulasten des Staates.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2024 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 37 f.).
Hierauf reichte die Vorinstanz am 10. Oktober 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 39). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 40 f.).
Am 29. Januar 2025 nahm das Verwaltungsgericht einen Rapport der Regionalpolizei T._____ vom 24. Januar 2025 samt Beilagen betreffend Konkurs- und Betreibungsdelikte zu den Akten (act. 42 ff.) und stellte die neuen Aktenstücke mit Verfügung vom 29. Januar 2025 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (act. 46 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. August 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner hohen Schulden das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht. Der Beschwerdeführer sei trotz diagnostizierter Persönlichkeitsstörung hinsichtlich seiner finanziellen Situation vollständig handlungsfähig und entsprechend auch verantwortlich für seine finanziellen Belange. Eine psychische Erkrankung rechtfertige die langjährige und hohe Verschuldung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, nicht. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer sich erst 2021 Unterstützung in der Regelung seiner finanziellen Verhältnisse geholt habe. Darüber hinaus habe die Verschuldung ausweislich der Akten auch nach 2021 weiter zugenommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sozialhilfebezug von 2010 bis 2016 die damalige Schuldenbildung entschuldigen sollte. Die Sozialhilfe ermögliche die Deckung der Lebenshaltungskosten, weshalb sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schuldenbildung in jenem Zeitraum vorwerfen lassen müsse, über seinen Verhältnissen gelebt zu haben. Dementsprechend sei von einer mutwilligen Schuldenbildung auszugehen, weshalb beim Beschwerdeführer ein aktuelles, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE bestehe.
Aufgrund der langjährigen Schuldenbildung geht die Vorinstanz von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Rückstufung aus. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebe und seit über 30 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, würde dieses das private Interesse an einer Nichtrückstufung überwiegen. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Schuldenanhäufung sei nicht mutwillig erfolgt. Infolge Ehescheidung sei er zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden. Da er zu dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen sei, keine Krankentaggeldversicherung gehabt habe und über seinen IV-Rentenanspruch noch nicht entschieden worden sei, hätten ihm die finanziellen Mittel zur Begleichung der Unterhaltsbeiträge gefehlt. Dadurch sei der grösste Teil seiner Schulden entstanden. Seit Bezug der IV-Rente sowie der Rente der Pensionskasse sei es dem Beschwerdeführer möglich, seinen laufenden Unterhaltsverpflich-tungen nachzukommen und seine Schulden in Form der Pfändung abzuzahlen. Die weiter hinzugekommenen Schulden würden sich mit den familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres erklären und begründen lassen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Verschuldung und die Betreibungen ihre Ursache in der von der Klinik D._____ diagnostizierten und von der Vorinstanz unbestrittenen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hätten. Allgemein sei eine klare Tendenz zu erkennen, wonach neue Schulden seit dem positiven IV-Entscheid jeweils in viel tieferem Umfang entstanden seien. Der Beschwerdeführer setze alles daran, seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass sein Bruder, auf sein Ersuchen hin, seit zwei Jahren seine Finanzen verwalte, sodass keine Rechnungen mehr untergehen, sondern bezahlt würden.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Ermessens durch die Vorinstanz. Diese habe verschiedene Tatsachen, welche zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen wären, nicht adäquat berücksichtigt und insbesondere die Erforderlichkeit der Rückstufung ohne eingehende Prüfung in einem Satz abgetan. Im Ergebnis sei die Rückstufung nicht erforderlich, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen, da ihm bereits das vorinstanzliche Verfahren sehr Eindruck gemacht habe. Zudem sei das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung gleich hoch, wenn nicht sogar höher als das öffentliche Interesse an der Rückstufung einzuschätzen.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich, was folgt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
3.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich derzeit als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. II/3.3 [act. 7 f.]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. II/1.2 [MI-act. 550]).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
4.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder
mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2 und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
4.3. Das MIKA, Sektion Aufenthalt, ging in der erstinstanzlichen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens sowie seiner finanziellen Misswirtschaft den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) (erstinstanzliche Verfügung, Erw. II/4.1 [MI-act. 551 f.]). Die Vorinstanz verneint in ihrem Einspracheentscheid ein aktuelles, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit hinsichtlich der Straffälligkeit, da die seit dem 1. Januar 2019 durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten knapp nicht das genügende Gewicht aufweisen würden (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE; Einspracheentscheid Erw. II/6.3 [act. 10]). Indes sieht sie den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) dennoch als erfüllt, indem der Beschwerdeführer mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheentscheid Erw. II/6.4 [act. 10 f.]).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG durch mutwillige Schuldenanhäufung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu Recht als erfüllt qualifiziert hat.
4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.4.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für eine Rückstufung eine Schuldenwirtschaft für sich allein nicht. Vorausgesetzt ist eine
Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
Während die Mutwilligkeit die subjektive Vorwerfbarkeit der Verschuldung betrifft, gibt die Höhe der Schulden einen objektiven Hinweis auf das Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schulden einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1; zum Erfordernis eines gewissen Schuldenumfangs Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Bei mutwilliger Anhäufung von Schulden, welche sich in der Höhe der zuvor erwähnten Beträge bewegen, ist damit ohne Weiteres von einer blossen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.3 mit Hinweisen).
Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
4.4.3. 4.4.3.1. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass beim Betreibungsamt Q._____ per 14. Februar 2024 insgesamt
90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 143'477.60 registriert waren, bei 13 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'541.60 (MI-act.773 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des MIKA ist, darzulegen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat und dadurch ein Integrationsdefizit durch Nichtbeachten der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE besteht. Mit anderen Worten ist es Aufgabe des MIKA, das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes nachzuweisen und kann bei Rückstufungen, welche erst seit dem 1. Januar 2019 zulässig sind, anders als bei der Prüfung von Widerrufsgründen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1), nicht unbesehen auf die Gesamtsumme der Betreibungen und Verlustscheine gemäss Betreibungsregisterauszug abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Forderungen relevant, die auf einen Sachverhalt zurückgehen, welcher nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Nur wenn bei solchen Schulden auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft geschlossen werden kann, liegt ein Rückstufungsgrund vor. Erst wenn dieser nachgewiesen wurde, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Bemessung des öffentlichen Interesses auf früher erfolgte mutwillige Schuldenwirtschaft abzustellen, da diese bereits unter altem Recht (d.h. unter dem bis Ende 2018 geltenden AuG) sanktioniert werden konnte und sich ein Betroffener hinsichtlich der Bemessung des öffentlichen Interesses selbst dann nicht auf ein Kontinuitätsvertrauen berufen kann, wenn er mehr als 15 Jahre im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, zumal bereits unter altem Recht der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei über 15jährigem Aufenthalt in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft drohte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2.1).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diverse Abklärungen betreffend der Entstehungszeitpunkte der aktenkundigen Schulden getätigt. Die Abklärungen hätten die Entstehung neuer Schulden nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG, d.h. nach dem 1. Januar 2019, bestätigt. Die Vorinstanz stützt sich dabei insbesondere auf den Anstieg der Verlustscheine im Verlauf der letzten Jahre. Waren am 7. Oktober 2019 gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ noch 60 Verlustscheine im Umfang von Fr. 69'764.85 registriert (MI-act. 435), erhöhte sich dieser Betrag per 14. Februar 2024 auf 90 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 143'477.60 (MI-act. 778). Die Erhöhung der Anzahl Verlustscheine vermag zwar für sich allein betrachtet keine nach dem 1. Januar 2019 fortgeführte Schuldenwirtschaft belegen, sie zeigt jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach dem 1. Januar 2019 nicht nachgekommen ist. So mussten zahlreiche Forderungen, selbst wenn ihnen Sachverhalte zugrunde liegen würden, welche sich tatsächlich vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht hätten, zumindest nach dem 1. Januar 2019 erneut in Betreibung gesetzt werden. Der Betrag, der insgesamt nicht getilgten Verlustscheine, hat sich zwischen dem 7. Oktober 2019 und dem 14. Februar 2024 mehr als verdoppelt. Wiederholt gab der Beschwerdeführer im Laufe der beiden vorinstanzlichen Verfahren an, darum bemüht zu sein, die offenen Forderungen zu begleichen, um künftige Betreibungen zu verhindern (vgl. MI-act. 534, 566, 668). In seiner Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass er seinen Bruder um Unterstützung in der Verwaltung seiner Finanzen ersucht habe, sodass sämtliche Rechnungen bezahlt werden würden. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 geltend (MI-act. 567). Den Akten sind indessen keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche diese Bemühungen in den letzten Jahren belegen würden. Im Gegenteil stellten sich im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen, behauptete Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung als falsch heraus. So reichte der Beschwerdeführer zu Handen der Vorinstanz einen Schuldentilgungsplan mit dem Betreibungsamt R._____ vom 8. Januar 2024 ein (MI-act. 765). Gemäss Auskunft des Betreibungsamts R._____ vom 14. Februar 2024 hatte das Betreibungsamt jedoch nie Kenntnis von einer solchen Vereinbarung (MI-act. 771). Auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde Q._____, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2022 gegenüber der Vorinstanz behauptete (MI-act. 669), lag in Wahrheit nicht vor (MI-act. 680).
Neben der massiven Erhöhung der nicht getilgten Verlustscheine befanden sich auch die jeweils offenen Betreibungen im Verlauf der letzten Jahre auf einem konstant hohen Niveau. Waren dem Betreibungsregisterauszug vom
7. Oktober 2019 noch offene Betreibungen im Umfang von Fr. 62'577.90 zu entnehmen (MI-act. 431 ff.), belief sich dieser Betrag zwischenzeitlich gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2022 auf Fr. 80'541.60 (MI-act. 688 ff.) und zuletzt am 14. Februar 2024 immer noch auf Fr. 50'541.60 (MI-act.773 ff.). Die Abklärungen der Vorinstanz haben des Weiteren ergeben, dass diverse Betreibungen auf nach dem 1. Januar 2019 generierte Schulden zurückgehen, darunter insbesondere Krankenkassen- und Steuerschulden (MI-act. 651, 694). Ferner anerkennt auch der Beschwerdeführer selbst, dass weiterhin Schulden angehäuft wurden (act. 21). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach dem 1. Januar 2019 weiterhin nicht nachgekommen ist und sich nicht in massgebender Weise um eine Schuldensanierung bemüht hat.
4.4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer über die letzten Jahre nachweislich regelmässig in hohem Umfang betrieben wurde, wäre er jedoch aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, substanziiert darzulegen, welche Anstrengungen er zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er seinen Bruder um Hilfe ersucht habe, welcher nun seit 2021 seine Finanzen verwalte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer erst 2021 Unterstützung bezüglich seiner Finanzen geholt hatte. Zudem musste er auch seit 2021 regelmässig erneut betrieben werden (MI-act. 776 ff.). Wie vorstehend ausgeführt wurde, sind den Akten ansonsten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche allfällige weitere Bemühungen zur Schuldensanierung belegen würden. Vielmehr haben sich behauptete Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen als falsch herausgestellt (siehe vorne Erw. II/4.4.3.1).
Ferner macht der Beschwerdeführer keine genauen Angaben dazu, inwiefern ihm die weitere Anhäufung von Schulden nicht vorwerfbar wäre. Er bringt zu wenig substanziiert vor, inwiefern die weiter hinzugekommenen Schulden auf seine familiären Verpflichtungen zurückzuführen sind und ihm diese weitere Verschuldung deshalb nicht vorgeworfen werden kann. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die weitere Verschuldung liesse sich mit den familiären Verpflichtungen "ohne Weiteres erklären und begründen", ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kommt eigenen Angaben zufolge seinen Unterhaltsverpflichtung mittels erhaltener IV-Kinderrente nach (MI-act. 667). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zusätzliche Unterhaltsbeiträge leisten würde und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen zusätzlichen Rentenanspruch für Personen, denen eine Invalidenrente zusteht (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Sie dient ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invaliden Elternteil ermöglichen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 145 V 154, Erw. 4.1, 134 V 15, Erw. 2.3.3). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer zur Deckung seiner familiären Verpflichtungen mit einer Rente unterstützt, die ihm zusätzlich zum eigentlichen Rentenanspruch entrichtet wird. Die geleisteten Unterhaltszahlungen haben damit keinen Einfluss auf das ihm sonst zustehende Einkommen.
Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die frühere Abhängigkeit von der materiellen Hilfe die damalige Schuldenbildung entschuldigen sollte. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2010 und 2016 mit Unterbrüchen durch materielle Hilfe unterstützt (MI-act. 159 ff., 183 f., 185 ff., 263 ff., 275 ff., 313 ff., 361 ff., 379 ff.,
392 f.). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Ausgenommen davon sind insbesondere Steuern und Unterhaltsbeiträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.). Die während dieser Zeit entstandenen Schulden aufgrund nicht bezahlter Steuern und Unterhaltsbeiträgen sind ihm dementsprechend nicht qualifiziert vorwerfbar. Indessen deckt die erhaltene materielle Hilfe sämtliche weiteren notwendigen Ausgaben ab, weshalb sich die restliche massive Verschuldung in diesem Zeitraum nicht durch die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe entschuldigen lässt. Überdies kam der Beschwerdeführer auch seit Erhalt der IV-Rente seinen Steuerschulden weitgehend nicht nach (MI-act. 420). Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer finanziellen Notlage unmöglich gewesen, seine Steuerschulden zu bezahlen, wäre er gehalten gewesen, einen teilweisen oder gänzlichen Steuererlass zu beantragen (§ 230 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf diesbezügliche Bemühungen.
Letztlich ist die von der D._____ diagnostizierte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welche gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls ursächlich für die Verschuldung und die Betreibungen sein soll. Gemäss psychiatrischem Kurzgutachten der D._____ vom 29. April 2019 leidet der Beschwerdeführer unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, paranoiden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-
10 F42.2) sowie an atypischer Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3) (MI-act. 589). Das Kurzgutachten der D._____ wurde zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt (vgl. MI-act. 582 ff.). Es ist damit nicht konkret aussagekräftig hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine finanziellen Angelegenheiten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei er nicht im Stande gewesen, seine Finanzen zu verwalten, hätte er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziiert belegen müssen. Selbst wenn die beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung zu Problemen bei der Verwaltung von Finanzen führen kann, vermag sie die langjährige Verschuldung nicht zu rechtfertigen. So bestehen keine Anzeichen dafür, dass die psychische Beeinträchtigung zu einer konkreten Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten geführt hätte. Die psychische Beeinträchtigung wurde beim Beschwerdeführer bereits im April 2019 diagnostiziert und bezieht sich unter anderem auf medizinische Berichte ab dem Jahr 2016 (MI-act. 587). Hätte der Beschwerdeführer seither aufgrund der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung ernsthafte Schwierigkeiten bei der Verwaltung seiner Finanzen gehabt, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich umgehend Hilfe zu holen. Die Tatsache, dass eigenen Angaben zufolge aktuell sein Bruder seine Finanzen verwaltet und er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Schwester hat (act. 23), zeigt auf, dass er über ein Umfeld verfügt, welches ihn dabei hätte unterstützen können. Damit ändert auch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung selbst zu verantworten hat.
4.4.3.3. Nach dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation trifft. Weder seine Unterhaltspflichten noch die zwischenzeitliche Abhängigkeit von der materiellen Hilfe oder die psychische Beeinträchtigung rechtfertigen die aktuelle Verschuldung des Beschwerdeführers. Ausbleibende Unterstützung seiner finanziellen Situation hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. So hat er sich eigenen Angaben zufolge erst 2021 Hilfe in der Verwaltung seiner Finanzen geholt, obwohl er ausweislich der Akten mindestens bereits seit 2008 regelmässig betrieben wurde (MI-act. 779 ff.). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer per 31. August 2019 aufgrund unbekannten Aufenthaltsorts und damit fehlender Mitwirkung zumindest vorübergehend eingestellt wurden (MI-act. 641). Es sind zudem keine ernsthaften und nachhaltigen Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation ersichtlich.
Damit weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vorwerfbaren mutwilligen Schuldenwirtschaft im grossen Umfang ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit auf, womit der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist.
4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
5.
5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin mit dem zuständigen Betreibungsamt in Kontakt zu treten und ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation in die Wege zu leiten.
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits das vorinstanzliche Verfahren hätte ihm grossen Eindruck gemacht. Das Verfahren an sich, allenfalls in Kombination mit einer Verwarnung, sei damit bereits geeignet, um bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Rückstufung sei folglich nicht erforderlich, um die notwendige Verhaltensänderung herbeizuführen. Inwiefern sich das desintegrative Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der vorinstanzlichen Verfahren konkret reduziert hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Das MIKA, Sektion Aufenthalt, verfügte am 24. September 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ wurde der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Verfügung bis zum 14. Februar 2024 weitere 21 Mal im Umfang von insgesamt Fr. 97'420.65 betrieben (MI-act. 776 ff.). Wie bereits dargelegt, sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche jüngste Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung und damit zur Reduzierung seines desintegrativen Verhaltens aufzeigen würden (siehe vorne Erw. II/4.4.3.1). Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar 2014 durch das MIKA, Sektion Aufenthalt, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 282 ff.). In der Folge beging der Beschwerdeführer weiter Straftaten und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. März 2019 sowie sechs weiteren Strafbefehlen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und Bussen von total Fr. 1'040.00 verurteilt (MI-act. 403 f., 436 ff., 440 ff.,
444 ff., 458 ff., 507 ff., 524 ff.). Zudem ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit 2014 konstant angestiegen. So mussten seit der Verwarnung insgesamt 59 Verlustscheine im Umfang von Fr. 108'890.85 gegen den Beschwerdeführer ausgestellt werden (MI-act. 779 ff.).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das aktuelle Verfahren nicht als geeignet, um beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeizuführen. Auch ein anderes gleichermassen zielführendes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. Die Rückstufung erweist sich damit als erforderlich.
5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).
5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
5.4.3. 5.4.3.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2008 stetig Schulden angehäuft hat (MI-act. 670 ff.). Wie hiervor dargetan (siehe vorne Erw. II/4.4.3), hat der Beschwerdeführer dieses desintegrative Verhalten auch unter dem neuen Recht fortgesetzt und seine Verschuldung ist mutwillig erfolgt. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 14. Februar 2024 waren zu diesem Zeitpunkt
90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 143'477.60 registriert, bei 13 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'541.60 (MI-act.773 ff.). Eine ausbleibende Unterstützung seiner finanziellen
Situation hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. So hat er sich während mehr als zehn Jahren, in denen seine Verschuldung konstant anstieg, keine Hilfe in der Verwaltung seiner Finanzen geholt, nie einen Steuererlass beantragt und durch fehlende Mitwirkung die zumindest vorübergehende Einstellung der Ergänzungsleistungen bewirkt. Zu keiner Zeit waren ernsthafte und nachhaltige Bemühungen ersichtlich, seine finanziellen Angelegenheiten in den Griff zu bekommen (siehe vorne Erw. II/4.4.3.2). Damit trifft den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
5.4.3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und ist seit dem 25. Juni 1991 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (siehe vorne lit. A). Wie die Vorinstanz richtig festhält, würde den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit dennoch nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er in Zukunft entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um eine Schuldensanierung bemüht ist und sich vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Tochter und frühere Ehefrau in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte.
Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem mittleren bis grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, nicht zurückgestuft zu werden.
5.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).
2.
2.1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 37 f.).
2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 12. Juni 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Manz