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Entscheid

WBE.2024.333

WBE.2024.333 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-09-27

27. September 2024Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.333 / jg / jb (KEFU.2024.26/31) Art. 135 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schöb, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Zustelladr...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.333 / jg / jb (KEFU.2024.26/31) Art. 135

Urteil vom 27. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichterin Schöb, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiber Gattlen

Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: H._____ Beiständin: B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung

Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024

Sachverhalt

A.

A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (F20.0) befand sich A._____ bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.

B.

1.

A._____ soll am 29. Juli 2024 eine Passantin geschlagen und sie nach Hause verfolgt haben, ihr Vater habe ihn daraufhin zusammengeschlagen. Als Grund für den Angriff auf die Frau gab A._____ immer wieder andere Gründe an. Einmal gab er an, er habe sie von Mikrochips befreien wollen, dann führte er wiederum aus, dass sie zu schnell auf ihn zugelaufen sei und er dies als Provokation empfunden habe. Aufgrund des Vorfalls wurde A._____ von der Polizei aufgegriffen und in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) gebracht, kurz darauf wurde er wegen zahlreicher somatischer Beschwerden in das I._____ verlegt. Mit Entscheid von med. pract. C._____, stellvertretende Oberärztin des I._____ vom 7. August 2024 wurde A._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen.

2.

2.1. Mit Verlängerungsentscheid vom 13. September 2024 (KEFU.2024.26) bestätigte das Familiengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung und stellte die nächste periodische Überprüfung spätestens per 6. Februar 2025 in Aussicht.

2.2. Mit Verlegungsentscheid, ebenfalls vom 13. September 2024, (KEFU.2024.31) bewilligte das Familiengericht Q._____ die Verlegung von A._____ in das H._____.

3.

Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 21. September 2024 (Postaufgabe am 23. September 2024, Eingang am 24. September 2024) Beschwerde.

4.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2024 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurde B._____, die Beiständin des Beschwerdeführers oder eine Stellvertretung, als Zeugin bzw. Zeuge vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 27. September 2024 vorgeladen.

5.

Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 24. September 2024 ging am 26. September 2024 beim Verwaltungsgericht per E-Mail ein.

6.

6.1. An der Verhandlung vom 27. September 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer, E._____, der Stellvertreter der Beiständin des Beschwerdeführers, sowie für die Einrichtung der PDAG Oberärztin F._____ sowie Assistenzarzt G._____, teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend.

6.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

6.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.

7.

7.1. Das Urteil wurde am 30. September 2024 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.

7.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober (Postaufgabe am 4. Oktober, Posteingang 7. Oktober 2024) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids.

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]), worunter auch die Verlegung per fürsorgerischer Unterbringung durch das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde fällt (vgl. § 51 Abs. 1 EG ZGB). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]), worunter auch die Verlegung per fürsorgerischer Unterbringung durch das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde fällt (vgl. § 51 Abs. 1 EG ZGB). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 zuständig.

2.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB).

3.

Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Der Beschwerdeführer bekundete in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 seinen Willen, das Urteil vom 27. September 2024 vor Bundesgericht anzufechten und ersucht damit sinngemäss um die vollständig begründete Urteilsausfertigung.

II.

1.

Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hat das Familiengericht Q._____ als Erwachsenenschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 EG ZGB) mit Entscheid vom 13. September 2024 die fürsorgerische Unterbringung bestätigt (KEFU.2024.26) und mit Entscheid ebenfalls vom 13. September 2024 der Verlegung des Beschwerdeführers von der PDAG in das H._____ zugestimmt (KEFU.2024.31).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob, wie von der Vorinstanz bejaht, die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung weiterhin gegeben sind.

2.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

3.

Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen).

Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen.

4.

4.1. Beim Beschwerdeführer ist eine langjährige chronifizierte paranoide Schizophrenie (F20.0), phasenweise mit residual produktiv-wahnhafter Symptomatik mit vorhandener Wahndynamik, bekannt, weswegen er bereits zahlreiche Male stationär behandelt werden musste und welche auch zum aktuellen Klinikeintritt führte. Die Diagnose wurde anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2024 von der psychiatrische Gutachterin bestätigt (Protokoll vom 27. September 2024, S. 17) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Protokoll vom 27. September 2024, S. 4 f. sowie 10; Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 7. August 2024).

4.2. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

5.

5.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

5.2. 5.2.1. Die Klinikvertreter führten anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer dank der stationären Therapie u.a. aufgrund der Umstellung der Medikamente bereits eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer befände sich aktuell in einer betreuungsbedürftigen postakuten Stabilisierungsphase. Es bestehe die Gefahr, dass er ohne entsprechende Betreuung bei einer Entlassung nach Hause zum jetzigen Zeitpunkt die Medikamente absetzen würde, so dass die wahnhafte Symptomatik wieder auftreten und an Dynamik zunehmen würde. Bei einer regelmässigen Medikamenteneinnahme könne hingegen eine weitere Stabilisierung und damit eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden. Zwei Medikamente (Temesta und Risperidon) müssten vor der Entlassung zudem noch ausgeschlichen werden (Protokoll vom 27. September 2024, S. 13 f.).

5.2.2. Die Gutachterin führte anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine residual produktiv wahnhafte Symptomatik bestehe. Dieser sei neu auf das Medikament Clozapin umgestellt worden, welches zu den wirksamsten Medikamenten in der Psychiatrie gehöre. Allerdings habe es auch teils gravierende Nebenwirkungen. So könne die Einnahme zu einer starken Verringerung der weissen Blutkörperchen führen. Zudem leide der Beschwerdeführer an zahlreichen somatischen Beschwerden, welche ebenfalls einer engmaschigen Kontrolle bedürften und teils wöchentliche Behandlungen notwendig machten. Aus diesen Gründen müsse der Beschwerdeführer professionell betreut und behandelt werden. Die Gutachterin war ebenfalls der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in einer postakuten Stabilisierungsphase Erkrankung befände und man bei einer adäquaten Behandlung mit einer weiteren Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustands rechnen könne. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass eine geriatrischpsychiatrische Behandlung durch professionell geschultes Personal in einem stationären Rahmen weiterhin notwendig sei. Das H._____ stelle eine für die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung dar. Eine ambulante Lösung sei allenfalls zukünftig wieder möglich, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht. Der Beschwerdeführer könne zudem nicht bereits heute in seine Wohnung zurückkehren, da diese insbesondere aufgrund des starken Schimmelbefalls eine Gesundheitsgefährdung für den Beschwerdeführer darstelle (Protokoll vom 27. September 2024, S. 17 f.).

5.2.3. Der Beschwerdeführer betonte während der Verhandlung vom 27. September 2024 zwar, dass er sich eine baldmögliche Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünsche, erklärte jedoch auch, dass das H._____ für ihn ideal sei und dass er einer aufwändigen medikamentösen Behandlung und Betreuung bedürfe. Gleichzeitig bekräftigte er, dass er bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sofort in seine noch vom Schimmel befallene Wohnung zurückkehren würde (Protokoll vom 27. September 2024, S. 2, 9 f., 12 sowie 18).

5.2.4. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im H._____ auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die langjährige chronifizierte paranoide Schizophrenie, teils sogar trotz der vom Beschwerdeführer beschrieben guten Compliance dekompensieren kann und deswegen eine besonders engmaschige Betreuung notwendig ist.

Derzeit kann dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Betreuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Der bisherige Verlauf zeigt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch eine konsequente, adäquate medikamentöse Behandlung und eine entsprechende Betreuung möglich ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es, sich an den Klinikalltag anzupassen, insbesondere die Medikamente regelmässig einzunehmen, selbständig für seine Körperpflege und eine angemessene Kleidung besorgt zu sein. Der bisherige stationäre Aufenthalt in der Klinik mit der erforderlichen Umstellung der Medikamente hat eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer ohne stationäres Setting die für ihn nötige Struktur aufrechtzuerhalten vermöchte, ist jedoch zu bezweifeln. Die von den Fachärzten beschriebene erforderliche Stabilisierung des psychischen (und physischen) Gesundheitszustands erfordert eine engmaschige Betreuung und Behandlung. Der Beschwerdeführer vertrat anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung die Auffassung, eine sofortige Rückkehr in seine (verwahrloste) Wohnung sei möglich. Bei einer Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse ohne engmaschige Betreuung wäre im jetzigen Zeitpunkt jedoch eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlosung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, zu erwarten. Auch eine Fremdgefährdung könnte diesfalls nicht ausgeschlossen werden, sofern der Beschwerdeführer mit Situationen konfrontiert wird, die seinen Erwartungen nicht entsprechen. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die gesundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Insbesondere ist es aktuell völlig unrealistisch, dass er – wie von ihm gewünscht – in seiner von Schimmel befallenen Wohnung leben könnte. Zudem müssen mehrere Medikamente noch ausgeschlichen werden. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen. Eine ambulante Anschlusslösung muss erst sorgfältig aufgegleist werden, damit diese auch nachhaltig ist.

6.

Das H._____ stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar, da in diesem eine geriatrisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch die Gutachterin bestätigt (vgl. Erw. 5.2.2.).

7.

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 ist demzufolge abzuweisen.

III.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beiständin: B._____ die PDAG das H._____ das Familiengericht Q._____

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Windisch, 27. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Schöb Gattlen