Lexipedia

Entscheid

WBE.2024.338 WBE.2024.339

WBE.2024.338 WBE.2024.339 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-10-03

3. Oktober 2024Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.338 WBE.2024.339 / mt / jb Art. 140 Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiberin i.V. Thommen Beschwerde- A._____ führerin Zustella...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.338 WBE.2024.339 / mt / jb Art. 140

Urteil vom 3. Oktober 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiberin i.V. Thommen

Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beistand: B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Einschränkung der Bewegungsfreiheit)

1. Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, Gartenstrasse 12, 5600 Lenzburg, vom 14. September 2024

2. Entscheid des Leitenden Arztes Dr. med. D._____, Psychiatrische Dienste Aargau AG, vom 25. September 2024

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. C._____, Lenzburg, vom 14. September 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.

Erwägungen

2.

Am 18. September 2024 ordnete E._____, Stv. Oberärztin, PDAG, gegenüber A._____ eine ordentliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit (zunächst Isolation geschlossen, hernach offen) mit einer Maximaldauer bis am 2. Oktober 2024 und Überprüfung alle 24 Stunden an. Die schriftliche Anordnung wurde ihr gleichentags ausgehändigt.

3.

Mit Eingabe vom 19. September 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.

4.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2024 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Des Weiteren wurde Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 24. September 2024 vorgeladen.

5.

Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 20. September 2024 ging am 23. September 2024 beim Verwaltungsgericht ein.

6.

6.1

An der Verhandlung vom 24. September 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, sowie für die Einrichtung der Leitende Arzt Dr. med. D._____, Psychologie-Praktikantin G._____ und Pflegefachfrau H._____ teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend.

Die Beschwerdeführerin erklärte zu Protokoll, dass sie neben der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch den Entscheid bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 18. September 2024 anfechten wolle.

Die Beschwerdeführerin erklärte zu Protokoll, dass sie neben der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung auch den Entscheid bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 18. September 2024 anfechten wolle.

6.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

6.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid ab (WBE.2024.326). Die Beschwerde gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wurde teilweise gutgeheissen (WBE.2024.334). Das Urteil wurde den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet, das schriftliche Urteilsdispositiv am 25. September 2024 versandt.

7.

Am 25. September 2024 ordnete Dr. med. D._____, Leitender Arzt, PDAG, gegenüber der Beschwerdeführerin eine ordentliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation offen) mit einer Maximaldauer bis am 2. Oktober 2024 und Überprüfung alle 24 Stunden an. Die schriftliche Anordnung wurde der Beschwerdeführerin gleichentags ausgehändigt.

8.

Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid sowie gegen den Entscheid bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 25. September 2024. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 24. September 2024 abgewiesen hat, stellt die vorliegende Eingabe ein Entlassungsgesuch dar, auf welches das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht eintreten darf (vgl. § 52 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]).

9.

An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind grundsätzlich unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 439 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Nachdem gemäss der einhelligen Einschätzung sowohl des zuständigen Leitenden Arztes als auch der psychiatrischen Gutachterin noch eine mehrwöchige stationäre Behandlung notwendig ist und das Verwaltungsgericht erst einen Tag vor der Einreichung des Entlassungsgesuchs über die fürsorgerische Unterbringung entschieden hat, kann auf die Weiterleitung der Eingabe an die PDAG zur Behandlung als Entlassungsgesuch verzichtet werden. Diesfalls fehlt im aktuellen Zeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an einem Entlassungsentscheid (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 426 ZGB).

10.

Am 17. September 2024 von 16:00 Uhr bis zum 18. September 2024, 16:00 Uhr, erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation, geschlossen). Ab dem 18. September 2024, 16.00 Uhr, wurde die Isolation offen respektive im geschützten Bereich geführt. Grund für die bewegungseinschränkenden Massnahmen waren ein persistentes dysphorisches, gereiztes, teils forderndes Zustandsbild im Kontext einer Vorbelastung durch substanzinduziertes psychotisches Verhalten. Die Patientin zeige sich nicht krankheitseinsichtig bei kompletter Realitätsverkennung. Sie sei nur schwer zugänglich sowie bedingt kooperativ. Eine Isolation erscheine unumgänglich, insbesondere auch zum Zweck einer Reizabschirmung (Entscheide betreffend bewegungseinschränkende Massnahmen vom 17., 18. und 25. September 2024).

An der Verhandlung vom 24. September 2024 erachtete die Gutachterin die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme aufgrund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Beurteilung in seinem Entscheid vom 24. September 2024 an, hielt aber dafür, die bewegungseinschränkende Massnahme hätte auf die Dauer einer Woche beschränkt werden müssen, weshalb es die Anordnung mit Entscheid vom 24. September 2024 per 25. September 2024 aufhob. Per 25. September 2024 ordnete Dr. med. D._____ erneut eine Isolation, offen, für die Zeit vom 25. September 2024,

10.00 Uhr, bis 2. Oktober 2024, 10.00 Uhr, an, wobei seine Begründung den bisherigen Anordnungen entsprach. Die bewegungseinschränkende Massnahme wurden nach Angaben der PDAG per 30. September 2024 aufgehoben.

Im Entscheid vom 24. September 2024 (Kurzbegründung) erwog das Verwaltungsgericht, bewegungseinschränkende Massnahmen dürften praxisgemäss höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Diese Aussage, die sich auf AGVE (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide) 2001, S. 232, Erw. 3b/bb, und somit noch auf die Rechtslage vor Revision des Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 bezog, ist bei nochmaliger Betrachtung zu relativieren. Isolation bedeutete nach den damaligen Verhältnissen, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden (AGVE 2001, S. 232, Erw. 3b/bb). Das Verwaltungsgericht hielt in jenem Entscheid dafür, eine (derartige) Isolation erweise sich bei einer gleichzeitigen medikamentösen Behandlung in den meisten Fällen nur während einigen Tagen als verhältnismässig und könne in der Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Schon damals liess jedoch das Verwaltungsgericht Ausnahmen von dieser Regeldauer zu, wenn der Zustand, der eine Isolation nach sich gezogen hatte, trotz medikamentöser Behandlung überdurchschnittlich lange andauerte. So schützte das Verwaltungsgericht in jenem Fall eine Isolationsdauer von insgesamt 11 Tagen (nicht publizierte Erw. 3b/cc gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2001.299 vom 2. Oktober 2001).

Im konkreten Fall wurde die Isolation ab dem 18. September 2024 offen geführt, so dass sich die Beschwerdeführerin im geschützten Bereich frei bewegen konnte und auch Kontakt zu einer Mitpatientin hatte. Soweit insofern überhaupt eine bewegungseinschränkende Massnahme im Sinne von Art. 438 in Verbindung mit Art. 383 ZGB vorlag, war sie ab diesem Zeitpunkt deutlich weniger invasiv als diejenige, die AGVE 2001, S. 232, zugrunde lag. An der Verhandlung vom 24. September 2024 präsentierte sich die Beschwerdeführerin zudem nach wie vor reizbar, angetrieben, logorrhoisch, aufbrausend, unangepasst, zeitweise nicht absprachefähig und realitätsverkennend. Mithin hielt der Zustand, der eine Isolation zum Zwecke der Reizabschirmung indizierte, auch noch am 24. September 2024 an. Es ist auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nur einen Tag später, als über eine Verlängerung bzw. Neuanordnung der bewegungseinschränkenden Massnahmen zu entscheiden war, in einem wesentlich besseren Zustand präsentierte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vergleichsweise wenig invasiven Wirkung der Massnahme im konkreten Fall ist die Gesamtdauer der Isolation von 14 Tagen bis zu ihrer Aufhebung nicht zu beanstanden. Die vorzeitige Aufhebung der Massnahme per 30. September 2024 zeigt zudem, dass die Massnahme laufend auf ihre Notwendigkeit hin überprüft wurde.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 25. September 2024 betreffend bewegungseinschränkende Massnahme richtet.

11.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

1.

Auf die Beschwerde vom 26. September 2024 betreffend Klinikeinweisung wird nicht eingetreten (WBE.2024.339).

2.

Die Beschwerde vom 26. September 2024 betreffend bewegungseinschränkende Massnahme wird abgewiesen (WBE.2024.338).

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 3. Oktober 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Cotti Thommen