WBE.2024.354
WBE.2024.354 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-08-19
19. August 2025Deutsch44 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.354 / lm / jb ZEMIS [***]; (E.2024.050) Art. 52 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren a...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.354 / lm / jb ZEMIS [***]; (E.2024.050) Art. 52
Urteil vom 19. August 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Pakistan führer vertreten durch lic. iur. Luca Barmettler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 11. September 2024
Sachverhalt
A.
Der pakistanische Beschwerdeführer, geb. tt.mm.jjjj, reiste am 9. August 2001 illegal in die Schweiz ein, durchlief in der Folge erfolglos ein Asylverfahren und hätte die Schweiz bis am 31. März 2004 verlassen müssen (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer [MI1-act.] 47, 49 ff., 58 ff., 95). Am 21. Juni 2004 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B._____, worauf er zum Verbleib bei seiner Ehefrau am 17. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (MI1act. 26, 104). Seit dem 4. Dezember 2009 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI1-act. 145). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am tt.mm.jjjj (MI1-act. 155). Die Eheleute hatten keine gemeinsamen Kinder.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Vergehen strafrechtlich wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. März 2013 wegen Fälschung von Ausweisen; Verurteilung zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 (MI1-act. 152 ff.). - Strafbefehl der Oberststaatsanwaltschaft Aarau vom 25. Mai 2020 wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 (MI1-act. 258).
Am 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer erstmals für die pakistanische Staatsangehörige C._____, geb. tt.mm.jjjj ein Familiennachzugsgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D._____ [MI2-act.] 5 ff., 30). Diese war gemäss damals eingereichter Heiratsurkunde seit dem 11. Juli 2014 mit dem Beschwerdeführer verheiratet (MI2-act. 13 f.). Zudem beantragte der Beschwerdeführer den Familiennachzug für die beiden Kinder E._____, geb. tt.mm.jjjj, und F._____, geb. tt.mm.jjjj, beide pakistanische Staatsangehörige. Den damals eingereichten Unterlagen zufolge handelte es sich dabei um die Kinder von C._____ und G._____ (MI2-act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau und die beiden Kinder der Ehefrau am 27. Februar 2015 zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2015 von der Kontrolle abgeschrieben (MI2-act. 28, 29 ff.).
Mit Gesuch vom 13. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Familiennachzug für seine Ehefrau, neu mit Namen D._____, geb. tt.mm.jjjj, sowie die drei Kinder E._____, geb. tt.mm.jjjj, I._____, geb.
tt.mm.jjjj, und H._____, geb. tt.mm.jjjj, alle pakistanische Staatsangehörige (MI2-act. 35 ff.). Im Unterschied zum ersten Familiennachzugsgesuch wurde der mutmassliche Stiefsohn F._____, geb. tt.mm.jjjj, nicht mehr erwähnt und E._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde als leibliche Tochter des Beschwerdeführers aufgeführt (MI2-act. 36). Letzteres konnte auch dem miteingereichten Familienzertifikat entnommen werden (MI2-act. 43). Auch bei den beiden neu aufgeführten Kinder I._____ und H._____ handelte es sich gemäss den eingereichten Unterlagen um gemeinsame Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (MI2-act. 43). Ferner reichte der Beschwerdeführer eine neue Version der Heiratsurkunde vom 11. Juli 2014 ein (MI2-act. 42).
In der Folge unternahmen das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) sowie die Schweizer Botschaft in Pakistan (Botschaft) detaillierte Sachverhaltsabklärungen insbesondere betreffend die Familienkonstellation und die Heirat des Beschwerdeführers (MI1-act. 168 f.,
200 ff.; MI2-act. 95, 150 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 informierte die Botschaft das MIKA darüber, dass die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner pakistanischen Ehefrau bereits am 16. Oktober 2003 stattgefunden hatte und seither Bestand hat. Zudem seien nicht alle vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente für richtig befunden worden (MI1-act. 200 f.).
Infolgedessen gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer wegen bewusster Täuschung der Behörden und Verschweigen wesentlicher Tatsachen am 15. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI1-act. 260 ff.) und sistierte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 das Familiennachzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens (MI2-act. 247). Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2023 Stellung nehmen (MI1act. 272 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen durch das MIKA, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen konnte (MI1-act. 338 ff.), verfügte das MIKA am 7. Mai 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI1-act. 354 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 367 ff.).
Am 11. September 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 11. September 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers sei Umgang zu nehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 50). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 51 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, gemäss Heirats- und Registerurkunde habe der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 seine aktuelle pakistanische Ehefrau geheiratet. Detaillierte Abklärungen durch die Botschaft hätten die Richtigkeit des Datums der Eheschliessung bestätigt. Der Beschwerdeführer habe den Schweizer Behörden in seinem eigenen Familiennachzugsverfahren im Jahr 2004 sowie beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 die Ehe mit seiner pakistanischen Ehefrau in der Absicht verschwiegen, ausländerrechtliche Bewilligungen zu erhalten, auf die er sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 wahrheitswidrig angegeben, im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben. Im Rahmen der beiden Familiennachzugsverfahren in den Jahren 2015 und 2019 habe er schliesslich durch wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf die Familienkonstellation und das Hochzeitsdatum versucht, die bisherigen Täuschungshandlungen zu verschleiern.
Die Vorinstanz verneinte zudem eine Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdeführer hätte berufen können. Insbesondere sei ein Abstützen auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) ausgeschlossen. So hätte er, selbst bei vollständiger Anrechnung seines Aufenthalts ab der Heirat am 21. Juni 2004, die vorausgesetzten 15 Jahre ununterbrochener und ordnungsgemässer Aufenthalt in der Schweiz erst erfüllt, als Art. 63 Abs. 2 AuG bereits nicht mehr in Kraft war. Darüber hinaus seien falsche Angaben im Bewilligungsverfahren sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen bereits früher von Gesetzes wegen sanktioniert worden, weshalb der Beschwerdeführer stets damit habe rechnen müssen, dass täuschendes Verhalten zwecks widerrechtlicher Erlangung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zum späteren Widerruf dieser Bewilligung führen könne. Der Beschwerdeführer könne sich demnach weder auf ein zu beachtendes Rückwirkungsverbot noch auf den Vertrauensschutz berufen, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei.
Aufgrund zahlreicher Täuschungshandlungen und einer bis zum Entscheiddatum ausbleibenden Einsichtigkeit geht die Vorinstanz von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aus. Auch unter Berücksichtigung der sehr langen Aufenthaltsdauer und der zufriedenstellenden Integration würde dieses das höchstens mittlere private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Damit erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht nur als begründet, sondern auch als verhältnismässig.
Ferner verneinte die Vorinstanz einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben. Zwar liege mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vor. Dieser sei jedoch gerechtfertigt und aufgrund des deutlich überwiegenden öffentlichen Interessens auch verhältnismässig. Gründe, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien im Übrigen nicht ersichtlich.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Heirat mit seiner pakistanischen Ehefrau sei tatsächlich erst am 11. Juli 2014 erfolgt. Ihm sei lediglich rückwirkend per 16. Oktober 2003 der Eheschein ausgestellt worden, weil dies für den Schuleintritt der Kinder notwendig gewesen sei. Seine pakistanische Ehefrau hätte aus Scham ausgesagt, dass die Heirat am 16. Oktober 2003 stattgefunden habe, da es in Pakistan traditionell verboten sei, Kinder zu kriegen, ohne verheiratet zu sein. Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner pakistanischen Ehefrau gar nicht möglich gewesen, am 16. Oktober 2003 in Pakistan zu heiraten. So habe sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nachweisslich in der Schweiz aufgehalten und keine Reisepapiere besessen, mit denen es ihm möglich gewesen wäre, nach Pakistan zu reisen. Seine pakistanische Ehefrau hätte sich ausserdem zu dem Zeitpunkt ununterbrochen in Saudi-Arabien aufgehalten, was mit eingereichten Bescheinigungen betreffend ihre Arbeit in Saudi-Arabien belegt werden soll.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz, wonach er sich erst nach Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG seit mehr als
15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten habe. Selbst wenn die Berechnung der Vorinstanz stimmen sollte, sei es stossend, wenn er wegen des Fehlens einiger Monate seinen besonderen Status verlieren würde. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Da es sich beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen um einen in sich abgeschlossenen Sachverhalt und damit keinen Dauersachverhalt handle, verstiesse es gegen das in Art. 9 BV verankerte Rückwirkungsverbot, dieses Verhalten als Grundlage für die Anwendung eines mehrere Jahre später in Kraft tretenden Gesetzes zu nehmen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei beruflich, sprachlich, wirtschaftlich und sozial bestens integriert, habe sich, abgesehen von zwei länger zurückliegenden Bagatelldelikten, stets wohl verhalten und schon fast sein halbes Leben in der Schweiz verbracht. Zudem spreche die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan gegen eine mögliche Rückkehr. Sein privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben, würde damit das öffentliche Interesse, seinen Aufenthalt zu beenden, überwiegen.
Schliesslich liege auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, welcher die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erforderlich machen würde.
2.
2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. In objektiver Hinsicht wird hierbei verlangt, dass die ausländische Person bzw. deren Vertretung bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1, Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2022 vom 29. September 2023, Erw. 5.4; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 4.1.1; 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 4.3). In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die falschen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sind, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt bzw. verlängert oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 142 II 265, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 2.1 m.w.H.).
Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung relevant sind, können zum Widerruf derselben führen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265, Erw. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.1 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017, Erw. 3.1). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1, Erw. 4.1).
Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung kann zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen (BGE 142 II 265, Erw. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 4.3; 2C_169/2018 vom 17. August 2018, Erw. 3.3.1). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016, Erw. 5.2 und 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016, Erw. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Die Praxis [Pra] 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, Erw. 3.4 und 2C_804/2013 vom 3. April 2014, Erw. 4; etwas relativierend hingegen Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.2).
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, Erw. 4.3.2; 2C_562/2019 vom 12. November 2019, Erw. 5.4; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. Aufl., Zürich etc. 2014, N. 28 zu § 7). Gemäss Art. 90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG sind gesuchstellende ausländische Personen sowie verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken.
Ob der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, bestimmt sich sodann unabhängig von den Beweggründen bzw. dem Verschulden der betroffenen Person. Die persönlichen Umstände sowie die Beweggründe sind indes im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, namentlich bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 62).
2.3. 2.3.1. Gemäss Eheschein des Beschwerdeführers und seiner pakistanischen Ehefrau fand deren Heirat am 16. Oktober 2003 statt (MI1-act. 205, 234). Im Rahmen der Befragung durch die Botschaft in Pakistan bzw. einen beauftragten Vertrauensanwalt bestätigte die pakistanische Ehefrau, die Heirat sei am 16. Oktober 2003 in ihrem Elternhaus unter Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt. Sie hatte zudem Kenntnis von der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau und gab weiter an, mit dem Beschwerdeführer die drei Kinder E._____, I._____ und H._____ zu haben (MI1-act. 221). Befragungen der Anwohner in der Nachbarschaft ihres Elternhauses ergaben ebenfalls, dass die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner pakistanischen Ehefrau im Jahr 2003/2004 stattgefunden hatte. Die Nachbarn konnten den Beschwerdeführer identifizieren und bestätigten, dass dieser persönlich an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen habe. Sie hatten ausserdem Kenntnis von den drei Kindern, deren ungefährem Alter sowie von der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner früheren Schweiz Ehefrau (MI1act. 220). Dass der Beschwerdeführer mit seiner pakistanischen Ehefrau die drei Kinder E._____, geb. tt.mm.jjjj, I._____, geb. tt.mm.jjjj, und H._____, geb. tt.mm.jjjj, hat, gibt er selbst im Familiennachzugsgesuch vom 13. Dezember 2019 an (MI2-act. 35 ff.) und bestreitet dies in seiner Beschwerde auch nicht.
Der Beschwerdeführer behauptet, per 16. Oktober 2003 sei lediglich der Eheschein ausgestellt worden, das Eheregister in Pakistan sei damals noch nicht schriftlich geführt worden, weshalb rückwirkend eine Lücke im Registerbuch gesucht worden sei (act. 21). Die pakistanische Ehefrau habe ausserdem nur aus Scham, den 16. Oktober 2003 als Hochzeitsdatum genannt (act. 22). Dem ist nicht zu folgen. Die Botschaft hat bestätigt, bei den Gemeinden in Pakistan würden bereits seit mindestens 62 Jahren Eheregister bestehen. Ehescheine würden zudem nicht rückwirkend ausgestellt (MI1-act. 338). Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welches Motiv die Nachbarn gehabt hätten, in Bezug auf die Heirat und das Heiratsdatum zu lügen. Auch die Vorbringungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine pakistanische Ehefrau sich im Oktober 2003 gar nicht in Pakistan hätten aufhalten können, verfangen nicht. Die Arbeitsbescheinigungen der pakistanischen Ehefrau stellen keinen Nachweis für einen ununterbrochenen Aufenthalt in Saudi-Arabien dar (act. 39 ff.). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Affidavit vom 26. Juni 2024, in welchem eine Arbeitskollegin der pakistanischen Ehefrau aussagt, letztere hätte von 2002 bis 2004 mit ihr ununterbrochen in Saudi-Arabien gearbeitet und sei in dieser Zeit nie nach Pakistan gereist (act. 38), kommt zudem keine vorrangige Bedeutung zu, zumal dieser Behauptung sämtliche übereinstimmenden Aussagen der pakistanischen Ehefrau sowie der Nachbarn in Pakistan entgegenstehen. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der reinen Behauptung, zum Zeitpunkt der Heirat über keine Reisepapiere verfügt zu haben, kein relevanter Beweiswert zukommt. So ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des damals laufenden Asylverfahrens aus Angst einer möglichen Wegweisung wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Reisepapiere zu verfügen.
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zusammen mit der Schweizer Botschaft in Pakistan umfassende Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Familienkonstellation sowie das Heiratsdatum des Beschwerdeführers und seiner pakistanischen Ehefrau vorgenommen. Die Abklärungen haben nachweisslich ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 seine pakistanische Ehefrau geheiratet hat und seither mit ihr verheiratet ist. Die beiden haben gemeinsam drei Kinder, wobei die Tochter am tt.mm.jjjj und die beiden Söhne am tt.mm.jjjj geboren wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Heiratsdatum vom 16. Oktober 2003 sei nicht korrekt, hätte er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substantiiert belegen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, Erw. 4.3.2; 2C_562/2019 vom 12. November 2019, Erw. 5.4). Die von ihm vorgebrachten Argumente und Belege genügen indes nicht, um Zweifel an den Ergebnissen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen aufkommen zu lassen. Auf weitere Sachverhaltsabklärungen kann damit verzichtet werden.
2.3.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Juni 2004 die Schweizer Staatsangehörige B._____ und erhielt am 17. August 2004 im Rahmen des beantragten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Wie hiervor dargelegt, war er zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner pakistanischen Ehefrau verheiratet. Noch während bestehender Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau zeugte der Beschwerdeführer mit seiner pakistanischen Ehefrau unbestrittenermassen ihr erstes gemeinsames Kind, welches am tt.mm.jjjj in Pakistan geboren wurde (siehe vorne Erw. II/2.3.1). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau eine Parallelbeziehung in Pakistan geführt hatte und dies gegenüber den Schweizer Behörden bereits im Rahmen seines eigenen Familiennachzugsverfahrens im Jahr 2004 verschwiegen hatte. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar, da die ausländische Person damit versucht, die Migrationsbehörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen (BGE 142 II 265, Erw. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 4.3; 2C_169/2018 vom 17. August 2018, Erw. 3.3.1).
Auch beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 unterliess es der Beschwerdeführer, die Schweizer Behörden über die in Pakistan bestehende Parallelbeziehung zu informieren. Dabei verschwieg er die Tatsache nicht nur, sondern gab im Gesuch explizit an, mit keiner im Ausland lebenden Person verheiratet zu sein und im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben (MI1-act. 138). Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden nachweislich falsche Angaben sowohl zur bereits bestehenden Ehe als auch zur vorhandenen Tochter im Ausland gemacht.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch in den beiden Familiennachzugsverfahren betreffend seine pakistanische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder falsche Angaben gegenüber den Schweizer Behörden gemacht. Im Familiennachzugsgesuch vom 15. Oktober 2014 verschwieg er, dass es sich bei der am tt.mm.jjjj geborenen Tochter, E._____, um seine leibliche Tochter handelte. Sowohl in diesem Gesuch als auch im zweiten Familiennachzugsgesuch vom 13. Dezember 2019 behauptete er zudem, seine pakistanische Ehefrau erst am 11. Juli 2014 geheiratet zu haben (siehe vorne lit. A). Beide Täuschungshandlungen sollten wohl seine bisherigen falschen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden verschleiern.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Parallelbeziehung in Pakistan bewusst verschwiegen bzw. geleugnet hatte, um den Anschein eines stabilen Charakters der Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau zu erwecken. Die falschen Angaben sind damit in der Absicht erfolgt, gestützt darauf den Aufenthalt und später die Niederlassung bewilligt zu erhalten.
Der Widerrufsgrund wegen falschen Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt.
2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe sich bei Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG bereits seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben oder wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren sei vor der Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG gar nicht mehr möglich gewesen. Der Widerruf verstosse deshalb gegen den Vertrauensschutz sowie das Rückwirkungsverbot. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rückstufung (act. 17 ff.).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 63 Abs. 2 AuG als Vertrauensgrundlage berufen kann und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung damit gegen den Vertrauensschutz verstösst.
3.2. Niederlassungsberechtige durften bis Ende 2018 darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2 und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Was unter einem ordnungsgemässen Aufenthalt zu verstehen war, wurde weder im Gesetz noch in der Verordnung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) definiert. Das Bundesgericht ging in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 2 AuG davon aus, dass es sich um einen ordnungsgemässen Aufenthalt handelte, wenn dieser fremdenpolizeilich bewilligt war. Darunter fiel bei in der Schweiz geschlossenen Ehen auch regelmässig die Zeit zwischen Heirat und Bewilligungserteilung (BGE 135 II 1, Erw. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.221/2005 vom 6. September 2005, Erw. 1.2). Bei ehemaligen Asylbewerbern hatte die Zeitspanne während des laufenden Asylverfahrens lediglich als ordnungsgemässer Aufenthalt zu gelten, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde. Wurde ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen, war der bisherige Aufenthalt nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG anzusehen, da in diesem Fall der Aufenthalt in der Schweiz lediglich bis zum Abschluss des Asylverfahrens toleriert, indes keine Bewilligung für eine bestimmt Zeit ausgehändigt wurde (BGE 137 II 10, Erw. 4.6).
3.3. Der Beschwerdeführer ist am 9. August 2001 illegal in die Schweiz eingereist. Mit Urteil der Asylrekurskommission vom 2. Februar 2004 wurde sein Asylverfahren beendet und sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Der
Beschwerdeführer hätte die Schweiz daraufhin bis am 31. März 2004 verlassen müssen. Am 21. Juni 2004 heiratete der Beschwerdeführer seine Schweizer Ehefrau und erhielt in der Folge am 17. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A).
Aufgrund des negativen Asylentscheids ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab der Heirat am 21. Juni 2004 von einem ordnungsgemässen Aufenthalt auszugehen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die in Art. 63 Abs. 2 AuG vorausgesetzten 15 Jahre ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt erst am 21. Juni 2019 erreicht wurden. Da zu diesem Zeitpunkt Art. 63 Abs. 2 AuG bereits nicht mehr in Kraft war, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung als Vertrauensgrundlage berufen.
Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass ein Verweis auf die Rechtsprechung zur Rückstufung fehl geht. Im Gegensatz zur am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Rückstufung aufgrund Nichterfüllung von Integrationskriterien konnten falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren schon vor der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG [in Kraft ab 1. Januar 2008] sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; aufgehoben am 1. Januar 2008]). Es liegt damit weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung vor.
Da sich der Beschwerdeführer folglich zu keiner Zeit auf eine Norm hätte berufen können, die einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung entgegengestanden wäre und durch die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG auch keine Rückwirkung vorliegt, tangiert der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weder den Vertrauensschutz noch das Rückwirkungsverbot.
4.
4.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewil-
ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
4.2. 4.2.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorab daran, wie gross das Interesse der Behörden zu veranschlagen ist, im Be-willigungsverfahren über korrekte Angaben zu verfügen bzw. in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen entscheiden zu können. Zudem ist das Verschulden des Betroffenen zu gewichten und der seit der Falschangabe bzw. seit dem Verschweigen vergangene Zeitraum sowie das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Je gewichtiger sich die Falschangabe oder das Verschweigen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu veranschlagen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.222 vom 15. Dezember 2020, Erw. II/4.2.1).
Seitens der Migrationsbehörden besteht ein gewichtiges Interesse, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über die Bewilligung eines Betroffenen entscheiden zu können, damit nur diejenigen Personen von einer besonderen gesetzlichen Privilegierung profitieren können, d.h. im vorliegenden Fall im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche die entsprechenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen. Am Widerruf von Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden, besteht deshalb grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse (Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 7.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021, Erw. 3.6; 2C_631/2018 vom 4. April 2019, Erw. 4.1). Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlungen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese waren, desto eher ist der Widerruf angemessen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.222 vom 15. Dezember 2020, Erw. II/4.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016, Erw. 5.1).
4.2.2. Wie hiervor dargelegt, hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 in Pakistan erstmals geheiratet (siehe vorne Erw. II/2.3.1). Nachdem er in der
Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte und die Schweiz bis am 31. März 2004 hätte verlassen müssen, heiratete er am 21. Juni 2004 eine Schweizer Staatsangehörige. Im Rahmen seines eigenen Familiennachzugsverfahrens erhielt er am 17. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (siehe vorne lit. A). Dabei verschwieg er gegenüber den Schweizer Behörden die bestehende Ehe mit seiner pakistanischen Ehefrau.
Auch beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 unterliess es der Beschwerdeführer, die Schweizer Behörden sowohl über die in Pakistan bestehende Parallelbeziehung als auch seine zwischenzeitlich in Pakistan geborene Tochter zu informieren. Dabei gab er im Gesuch explizit an, mit keiner im Ausland lebenden Person verheiratet zu sein und im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben (siehe vorne Erw. II/2.3.2). Der Beschwerdeführer hat folglich durch seine Täuschungshandlungen zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die Niederlassungsbewilligung erschlichen, auf die er ursprünglich nie einen Anspruch gehabt hätte.
In den beiden Familiennachzugsverfahren betreffend seine pakistanische Ehefrau und Kinder versuchte der Beschwerdeführer seine Täuschungshandlungen gegenüber den Schweizer Behörden zu verschleiern. Im Familiennachzugsgesuch vom 15. Oktober 2014 verschwieg er, dass es sich bei der am tt.mm.jjjj geborenen Tochter, E._____, um seine leibliche Tochter handelte. Sowohl in diesem Gesuch als auch im zweiten Familiennachzugsgesuch vom 13. Dezember 2019 gab er ausserdem wahrheitswidrig an, erst am 11. Juli 2014 seine pakistanische Ehefrau geheiratet zu haben (siehe vorne lit. A). Dies versuchte er zudem mit Unterlagen zu belegen, bei denen es sich aufgrund des falschen Heiratsdatums mutmasslich um gefälschte Urkunden handelte. Überdies reichte er ein amtliches Dokument bezüglich der Tochter ein, welches den Beschwerdeführer nicht als Vater der Tochter ausweist (MI2-act. 11).
Hätte der Beschwerdeführer seine vorbestehende Ehe gegenüber den Behörden offengelegt, wäre ihm die Heirat in der Schweiz verweigert worden und hätte er demzufolge zu keiner Zeit einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Das Verschweigen der Tochter hatte zudem zur Folge, dass das MIKA bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine weiteren Abklärungen vornehmen konnte und seine familiären Beziehungen im Heimatland bei Bewilligungserteilung unberücksichtigt blieben. Seit Ablehnung seines Asylgesuchs hat der Beschwerdeführer damit sein Anwesenheitsrecht durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen und falsche Angaben erschlichen. Seine späteren Vertuschungsversuche gegenüber den Behörden zeigen, dass ihm sein rechtswidriges Verhalten bewusst war. Durch weitere Täuschungshandlungen versuchte er sodann neben seinem eigenen Anwesenheitsrecht auch einen Aufenthalt seiner Familienangehörigen in der Schweiz zu erwirken, letztmals im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens im Jahr 2019. Der Beschwerdeführer ist damit konstant bereit, die hiesigen Behörden über den wahren Sachverhalt zu täuschen, um von einer besonderen gesetzlichen Privilegierung profitieren zu können, auf die er und seine Angehörigen keinen Anspruch haben. Dabei verschweigt er nicht nur wesentliche Tatsachen, sondern ist auch bereit, falsche Angaben zu machen und diese mit mutmasslich gefälschten Dokumenten zu belegen. Seine Handlungen sind damit als besonders verwerflich zu qualifizieren und ist von einem sehr grossen Verschulden auszugehen. Angesichts dieser über Jahre vorgenommenen und auch aktuell aufrechterhaltenen Täuschungshandlungen gegenüber den Schweizer Behörden besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Eine Tieferveranschlagung aufgrund von Zeitablauf steht unter diesen Umständen nicht zur Diskussion.
4.3. 4.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
4.3.2. 4.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
Eine lange Aufenthaltsdauer und eine gute Integration müssen zudem erheblich relativiert werden, wenn sich die ausländische Person rechtsmissbräuchlich verhält und ihr Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht (Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 7.3 und 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.4).
4.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2001 im Alter von 33 Jahren illegal in die Schweiz ein. In der Folge durchlief er erfolglos ein Asylverfahren, hätte die Schweiz bis am 31. März 2004 verlassen müssen und erhielt am 17. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau (siehe vorne lit. A). Selbst nach Abzug des lediglich vorübergehend tolerierten Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens sowie der illegalen Anwesenheit nach dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid hat der Beschwerdeführer einen rund 21-jährigen Aufenthalt in der Schweiz vorzuweisen. Dabei handelt es sich um eine sehr lange Aufenthaltsdauer, welche grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen lässt. Sein bewilligter Aufenthalt ist indes seit Beginn auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen, weshalb die Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht durch anhaltende Täuschungshandlungen erhalten und geschützt hat. So hat er die Aufenthaltsbewilligung – ohne die er die Schweiz zum damaligen Zeitpunkt hätte verlassen müssen – im Jahr 2004 mittels Verschweigens der Ehe in Pakistan erhalten. Die Niederlassungsbewilligung erhielt er im Jahr 2009 lediglich durch das Leugnen seiner pakistanischen Ehe sowie seiner in Pakistan geborenen Tochter, und schliesslich versuchte er in den beiden Familiennachzugsverfahren von 2015 und 2019 die damaligen Täuschungshandlungen durch falsche Angaben und mutmasslich gefälschte Unterlagen gegenüber den Behörden zu verschleiern. Damit stützt sich seine hiesige Aufenthaltsdauer nicht bloss auf eine Täuschungshandlung zu Beginn seines Aufenthalts, sondern der bis heute andauernde Aufenthalt konnte nur durch wiederholte Täuschungen und Falschangaben gegenüber den Migrationsbehörden erreicht werden. Der sehr langen Aufenthaltsdauer kommt damit kein grosses Gewicht zu.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat.
4.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er spreche die deutsche Sprache und könne sich im Alltag sehr gut verständigen (act. 28). Zugunsten des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Deutsch sprechen kann. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer entspricht dies einer normalen sprachlichen Integration.
4.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 33 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den grössten Teil der Adoleszenz in seiner Heimat bzw. im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten bekannt sein dürften. Als Nachweis seiner sozialen und kulturellen Integration reichte der Beschwerdeführer dem MIKA diverse Referenzschreiben ein (MI1-act. 300 ff.). Dabei handelt es sich indes offenbar um geschäftliche Kontakte und insbesondere Kundschaft des Beschwerdeführers. Daraus kann folglich nicht auf einen nennenswerten privaten Freundeskreis geschlossen werden. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer, welche einen hohen Integrationsgrad erwarten lässt, ist beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen und damit eher mangelhaften Integration auszugehen.
4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts fast ununterbrochen erwerbstätig war. Aktuell führt er als Selbständigerwerbender ein eigenes Blumengeschäft (act. 14). Die verschiedenen beruflichen Weiterbildungskurse (vgl. MI1-act. 291 ff.), die Referenzschreiben seines beruflichen Umfelds (vgl. MI1-act. 300 ff.) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar seit längerem selbständig ein eigenes Geschäft betreibt, lassen auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer auf eine überdurchschnittliche und damit gute Integration in beruflicher Hinsicht schliessen.
4.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 29. August 2022 waren zu diesem Zeitpunkt keine Betreibungen oder Verlustscheine auf den Beschwerdeführer registriert (MI1-act. 289). Wie hiervor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zudem fast ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (siehe vorne Erw. II/4.3.2.5). Dementsprechend konnte er seinen Lebensunterhalt konstant mit eigenen Mitteln finanzieren und war nie auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen (act. 28). Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann eine wirtschaftliche Unabhängigkeit indessen auch erwartet werden, weshalb ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine normale Integration zu attestieren ist.
4.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In sozialer und kultureller Hinsicht liegt eine eher mangelhafte und in beruflicher Hinsicht eine überdurchschnittliche Integration vor. Seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen fallen aufgrund der ausgefällten Strafen nicht stark ins Gewicht (siehe vorne lit. A). Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführer damit insgesamt als normal zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass selbst bei einer guten Integration, diese ebenfalls erheblich relativiert werden müsste, da sein Aufenthalt von Anfang an auf Täuschungshandlungen beruhte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019, Erw. 2.4).
Mit Blick auf die sehr lange aber erheblich zu relativierende Aufenthaltsdauer und die normale Integration des Beschwerdeführers ist von einem mittleren privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.
4.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Seine Ehefrau sowie die drei Kinder leben aktuell alle in Pakistan (siehe vorne lit. A). Die Familie würde damit durch die Wegweisung des Beschwerdeführers im Heimatland vereinigt. Aus der familiären Situation lässt sich für den Beschwerdeführer folglich kein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten.
4.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre.
4.3.5. 4.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
4.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, dürfte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den grössten Teil seiner Adoleszenz in
seiner Heimat verbracht haben, bevor er im Alter von 33 Jahren in die Schweiz übersiedelte (siehe vorne lit. A). Da er seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts in Pakistan eine Beziehung führte, ist davon auszugehen, dass er regelmässig in sein Heimatland zurückgereist ist. So hat er 2003 in Pakistan geheiratet und im Laufe der Jahre drei Kinder mit seiner pakistanischen Ehefrau gezeugt (siehe vorne lit. A und Erw. II/2.3.1). Aussagen seiner Ehefrau zufolge hat er bis 2019 sodann auch jährlich seine Familie in Pakistan besucht (MI1-act. 180). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. In kultureller Hinsicht sind dem Beschwerdeführer somit gute Wiedereingliederungschancen in Pakistan zu attestieren.
4.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 33 Jahre seines Lebens wohl in seinem Heimatland. Hinzu kommt, dass er mit einer Landsfrau verheiratet ist (siehe vorne lit. A). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Somit sind ihm in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
4.3.5.4. Auch in sozialer Hinsicht bestehen keine unüberwindbaren Integrationshindernisse für den Beschwerdeführer. So leben sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Kinder immer noch in Pakistan. Die Familie wohnt in der Nachbarschaft, aus der auch der Beschwerdeführer stammt. Aus den Akten geht weiter hervor, dass mehrere Bekannte vor Ort an die Hochzeit im Jahr 2003 eingeladen waren und diese gut über die Familie des Beschwerdeführers sowie dessen Leben in der Schweiz informiert sind. Sie konnten die Kinder sowie deren ungefähres Alter bestätigen und hatten Kenntnis über das Blumengeschäft des Beschwerdeführers in der Schweiz (MI1act. 220). Demzufolge scheint die Familie vor Ort über ein umfassendes Beziehungsnetz zu verfügen. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen im Heimatland zu attestieren.
4.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschwerdeführers in Pakistan kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Es besteht ausweis-
lich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in Pakistan beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er macht in seiner Beschwerde diesbezüglich auch nichts geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Integrationschancen als intakt einzuschätzen.
4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Pakistan aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verweist auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und bringt diesbezüglich vor, die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in Pakistan würde gegen eine mögliche Rückkehr sprechen (act. 31 f.). Dieselben Vorbringungen machte der Beschwerdeführer bereits wortgleich in seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 geltend (MI1-act. 279 f.). Auf Nachfrage des MIKA führte das SEM diesbezüglich aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Pakistan möglich, zumutbar und zulässig sei. In Pakistan herrsche keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde (MI1-act. 339). Weder aus den zusätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Hinweisen des EDA zur Sicherheitslage in Pakistan ergeben sich Anhaltspunkte, wonach sich an der Einschätzung des SEM zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Ferner sind keine konkreten Anzeichen für individuelle Verfolgungsgründe ersichtlich, welche aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Solche werden denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
4.3.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Eingliederung in Pakistan den Beschwerdeführer zwar vor gewisse Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Integrationshindernisse zu verneinen sind. Mit Blick auf die Situation im Heimatland ist dem Beschwerdeführer keine Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
4.3.6. Zusammenfassend vermögen weder die familiäre Situation noch die gesundheitliche Situation oder die Situation im Heimatland das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu erhöhen. Mit Blick auf die Aufenthaltsdauer und die Integration des Beschwerdeführers besteht damit ein mittleres privates Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz.
4.4. Dem mittleren privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz steht aufgrund der über Jahre und auch noch aktuell vorgenommenen Täuschungshandlungen ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz entgegen. Damit ist insgesamt von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.
5.
Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (act. 11).
6.
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich einen Eingriff in das geschützte Privatleben darstellt (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Täuschungshandlungen indessen seit Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung als unrechtmässig erweist, stellt die Aufenthaltsbeendigung vorliegend keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 7.3), zumal dieser vorliegend durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/4.4).
Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen in der Schweiz. Diese bestehen vielmehr in seinem Heimatland, weshalb das geschützte Familienleben einer Beendigung seines Aufenthalts und Wegweisung aus der Schweiz ebenfalls nicht im Weg steht (siehe vorne Erw. II/4.3.3).
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
7.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 12; siehe vorne Erw. II/4.3.5.6).
8.
Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Einem Vollzug der Wegweisung stehen vorliegend keine Hindernisse entgegen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2024 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 19. August 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Busslinger Manz