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Entscheid

WBE.2024.36

WBE.2024.36 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-06-19

19. Juni 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.36 / ME / jb (BE.2023.030) Art. 65 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____, führer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.36 / ME / jb (BE.2023.030) Art. 65

Urteil vom 19. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Gemeinderat Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. Januar 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt.

2.

Die Geschäftsleitung Q._____ erliess am 24. Januar 2023 folgenden

Entscheid:

1. Das Budget von A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird per 1. März 2023 auf CHF 2'006 angepasst.

2. Der Mietzins von CHF 1'000 inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt:

• Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müssen auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden. Spätestens ab Oktober 2023 sind der Abteilung Soziales mindestens fünf Wohnungsbemühungen monatlich zu dokumentieren.

Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2024 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten.

3. A._____ hat Anspruch auf CHF 1'500 für eine Ersteinrichtung seiner Wohnung.

4. Die bisher verfügten Auflagen und Weisungen bleiben unverändert in Kraft.

5. A._____ hat alle Veränderungen im persönlichen wie auch im finanziellen Bereich unverzüglich den Sozialen Diensten mitzuteilen und der umfassenden Mitwirkungspflicht zu folgen (§ 2 SPG i.V.m. § 1 SPV).

6. Die materielle Hilfe ist an die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattungspflicht richten sich nach § 20 SPV.

3.

Mit Einsprache an den Gemeinderat Q._____ vom 2. Februar 2023 wehrte sich A._____ gegen die Auflage betreffend Wohnungssuche.

4.

Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache von A._____ mit Entscheid vom 6. März 2023 ab.

B.

1.

Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 4. April 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und beantragte:

− Die Miete darf nicht gekürzt werden (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Bundesgericht, Verwaltungsgericht, Beobachter)

− Ich kann meinen Wohnsitz frei wählen: BV, ZGB

− Die Gemeinde darf nicht mehr absichtlich gegen die Gesetze verstossen. Zuwiderhandlung gegen das Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Bundesgericht, Verwaltungsgericht sowie Beobachter (Miete), gegen das ZGB und BV (freie Wohnsitzwahl) und alles, was nicht gesetzeskonform ist. Von mir verlangt sie ein korrektes Verhalten und dass ich mich an die Auflagen/Gesetze halte. Ich kann das auch von ihnen erwarten. Schliesslich ist die Gemeinde eine Amtsstelle, was es umso schlimmer macht. Die Gesetze gelten für alle, auch für die Gemeinden. Ich empfinde diese Verfügungen als Schikane.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund meiner Sozialhilfeabhängigkeit zu verzichten.

2.

Die Beschwerdestelle SPG wies die Beschwerde am 22. Januar 2024 ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023 wurde von Amtes wegen wie folgt abgeändert:

2. Der volle Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt:

• Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2024 eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müssen auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden. Spätestens ab Oktober 2023 sind der Abteilung Soziales mindestens fünf Wohnungsbemühungen monatlich zu dokumentieren.

Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2024 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten."

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Er wiederholte seine vor der Beschwerdestelle SPG gestellten Anträge und ergänzte sie mit dem Begehren:

− Die Gemeinde muss mir ab 1.4.2024 Fr. 1065 für die Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten bezahlen (Gemeinde hat Erhalt der Mietzinserhöhung bestätigt gem. Anhang E)

2.

Der Gemeinderat Q._____ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 (Datum Postaufgabe: 22. Februar 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und ersuchte das Verwaltungsgericht, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer um eine günstigere Wohnung zu bemühen hat und seine Wohnkosten bei Missachtung dieser Auflage ab dem 1. April 2024 nur noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

3.

Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, würden seine Wohnkosten ab dem 1. April 2024 noch im Umfang der neuen Mietzinsrichtlinien übernommen, fehlten ihm monatlich Fr. 45.00. Wie seine Suchbemühungen zeigten, sei es schwierig, in der Region eine dem Richtwert entsprechende Wohnung zu erhalten. Er sei aufgrund eines Hausverkaufs gezwungen gewesen, sich eine neue Wohnung zu suchen, und habe Glück gehabt, dass er die aktuelle Wohnung gefunden habe. Der monatliche Mietzins dafür betrage ab dem 1. April 2024 Fr. 1'065.00 inkl. Nebenkosten. Die Auflage, dass bei der Suche auch Wohnungen in anderen Gemeinden einzubeziehen seien, verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach habe jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinden stellten eine rechtsgleiche Behandlung der unterstützten Personen sicher und orientierten sich gemäss § 15b Abs. 1 SPV am ortsüblichen günstigen Mietzins. Die Sozialhilfe müsse die Wohnkosten übernehmen, soweit diese im ortsüblichen Rahmen lägen. Sein Mietzins entspreche diesen Vorgaben. Ohnehin müssten auch überhöhte Wohnkosten so lange übernommen werden, bis eine Wohnung zur Verfügung stehe, die den örtlichen Richtlinien entspreche.

2.

Die Vorinstanz erwog, die Gewährung materieller Hilfe könne mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 SPG). Würden Auflagen und Weisungen, welche unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, könnten die Leistungen gekürzt (§ 13b Abs. 1 SPG) oder bei schwerwiegender Zuwiderhandlung ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 SPG). Es sei sachgerecht und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Falle von übermässig hohen Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, unter Androhung der Kürzung von Wohnkosten bei Nichtbefolgung. Die gemäss § 15b Abs. 1 SPV von den Gemeinden erlassenen Mietzinsrichtlinien dienten als Richtwert für den maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzins. Unterstützte Personen hätten keinen Anspruch darauf, dass das Gemeinwesen die Mietkosten einer beliebigen Wohnung trage. Gemäss Kapitel C.4.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sei jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen, bevor ein Umzug verlangt werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzten Auflagen und Weisungen, sich am Wohnort und in der Umgebung eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, die "Bewegungsfreiheit" bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) nicht. Unterstützte Personen seien gemäss Kapitel A.4.1. der SKOS-Richtlinien verpflichtet, aus eigenen Kräften zur Verminderung oder Behebung der Bedürftigkeit beizutragen, wozu auch die Senkung gebundener Ausgaben wie beispielsweise der Wohnungszins zähle. Der Beschwerdeführer vermöge keine Gründe darzulegen, welche eine Ausnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigten. Stichproben der Beschwerdestelle SPG zeigten, dass in R._____ und im Umkreis von 10 km ein ausreichendes Angebot an günstigen Wohnungen bestehe. Die Auflage und Weisung, bis 1. April 2024 eine entsprechende Wohnung zu suchen, sei deshalb nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Materielle Hilfe wird in Form von Geldleistungen, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375; generell zu den Erw. 3.1 – 3.3 vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/1.3 ff.).

3.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Materielle Hilfe wird in Form von Geldleistungen, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375; generell zu den Erw. 3.1 – 3.3 vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/1.3 ff.).

Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien betrug der maximal anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 900.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (erstinstanzlicher Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023). Per 1. Januar 2024 hat die Gemeinde Q._____ den Richtwert in den Mietzinsrichtlinien erhöht. Er beträgt für einen Einpersonenhaushalt neu Fr. 900.00 exkl. Nebenkosten. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 wurde der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. März 2023 entsprechend abgeändert.

3.2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).

Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229, Erw. 2.1.; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 374 f.).

3.3. Zum sogenannten "zweistufigen Kürzungsverfahren" hat das Verwaltungsgericht eine langjährige Rechtsprechung entwickelt: Stellt die Sozialbehörde fest, dass die Wohnkosten, gemessen an den legitimen Interessen der Sozialhilfe beziehenden Person, überhöht sind, kann diese mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet werden, die Wohnkosten zu reduzieren. Bevor eine derartige Verpflichtung zum Umzug in eine günstigere Wohnung erfolgt, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; AGVE 2003, S. 283). Zudem muss bereits im Zeitpunkt der Auflage die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulassen. Für die Umsetzung von Auflagen und Weisungen ist eine angemessene Frist einzuräumen (AGVE 1993, S. 619, Erw. 4.a). Die Auflage und Weisung zur Reduktion der Wohnkosten kann gleichzeitig mit der Androhung der Kürzung der Wohnkosten verbunden werden für den Fall, dass die Auflage innert Frist ohne zureichende Gründe nicht erfüllt wird (AGVE 2005, S. 285, Erw. 4.1).

In einem zweiten Schritt kann die Sozialbehörde – wie angedroht – nach Ablauf der angesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage die Wohnkosten kürzen und muss diese lediglich noch im reduzierten Umfang übernehmen. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten

belastet sind, kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung bzw. ungenügend danach gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa).

3.4. Die Begrenzung der Wohnkosten auf maximal Fr. 900.00 inkl. Nebenkosten für eine Einzelperson wurde vom Gemeinderat im Jahr 2012 festgesetzt und hinsichtlich der Anwendung ab dem Jahr 2023 überprüft. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte die Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ der Vorinstanz mit, dass die Mietzinsrichtlinien per 1. Januar 2024 angepasst worden seien und neu bei einem 1-Personen-Haushalt die Limite von Fr. 900.00 exkl. Nebenkosten gelte. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass per 1. April 2024 der Nettomietzins seiner Wohnung von Fr. 880.00 auf Fr. 945.00 erhöht werde und damit auf diesen Zeitpunkt hin über der revidierten Mietzinsrichtlinie liege. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 hielt die Abteilung Soziales der Gemeinde Q._____ an der Auflage betreffend Wohnungssuche fest.

3.5. Der monatliche Mietzins von Fr. 1'065.00 (Fr. 945.00 plus Nebenkosten von Fr. 120.00; vgl. Formular für die Mitteilung von Mietzinsänderungen und/oderanderen einseitigen Vertragsänderungen vom 8. Dezember 2023) liegt über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtlinien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verursacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 540.00 pro Jahr. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen (vgl. vorne Erw. II/3.3).

Die Mietzinsrichtlinie wird vom Beschwerdeführer zwar nur geringfügig, aber dennoch klar überschritten. Entsprechend besteht ein öffentliches Interesse, ihn zur Suche einer preisgünstigeren Wohnung anzuhalten. Besondere private Interessen des Beschwerdeführers, in der Wohnung zu verbleiben, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Insbesondere eine allfällige Verwurzelung im Umfeld, deren Wegfall eine Gefährdung der sozialen Integration bewirken könnte, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde oder deren Umgebung aufrechterhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange in seiner aktuellen Wohnung lebt. Dass das Alter oder gesundheitliche Beschwerden einem Wohnungswechsel entgegenstehen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat anhand von Stichproben belegt, dass in R._____ und im Umkreis von 10 km grundsätzlich ein ausreichendes Wohnungsangebot mit günstigen Mietzinsen besteht. Ferner wird im Rahmen der Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten wurden, relevant sein, in welchem Umfang den Richtlinien entsprechende Wohnungen auf dem Markt verfügbar sind. Insgesamt erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden.

4.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Formulierung der Auflage, wonach auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden "müssen", einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist die Pflicht der unterstützten Personen, in günstigem Wohnraum zu leben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1.) und nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen (Kap. A.4.1.). In Ausnahmefällen, in welchen medizinische oder soziale Gründe die Übernahme der höheren Wohnkosten rechtfertigen, kann davon abgewichen werden (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.). Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht genügend darzulegen, inwiefern bei ihm eine solche Ausnahmesituation vorliegen würde. Schliesslich lässt es sich nicht beanstanden, die Sozialhilfe beziehende Person anzuhalten, auch in den Nachbargemeinden nach einer kostengünstigen Wohnung suchen (vgl. ebenfalls Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.2.3.).

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Die im Entscheid der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 festgelegte Frist (Ziffer 2) ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- sowie der Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.

III.

1.

1.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]).

1.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, zumal die Mietzinsrichtlinie letztlich nur geringfügig überschritten wird. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Verwaltungsgericht zu gewähren.

2.

Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).

IV.

Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Ziffer 2 des Entscheids der Geschäftsleitung Q._____ vom 24. Januar 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:

2. Der volle Mietzins inkl. Nebenkosten wird bis zum nächsten Kündigungstermin vom 31. März 2025 übernommen. A._____ wird folgende Auflage erteilt:

• Der Bezugsberechtigte muss sich bis zum Kündigungstermin vom 31. März 2025 eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien suchen. Bei der Suche müssen auch Wohnungen in anderen Gemeinden in Betracht gezogen werden. Ab sofort sind der Abteilung Soziales mindestens fünf Wohnungsbemühungen monatlich zu dokumentieren.

Wird gegen diese Auflage verstossen, wird ab dem 1. April 2025 nur noch der Maximalbetrag der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ für einen 1-Personen Haushalt übernommen: CHF 900 exkl. Nebenkosten"

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'180.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier