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Entscheid

WBE.2024.368

WBE.2024.368 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-06-10

10. Juni 2025Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.368 / ae / jb (OHG 4'080) Art. 90 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.368 / ae / jb (OHG 4'080) Art. 90

Urteil vom 10. Juni 2025

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Erny

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Opferhilfe (Genugtuung gemäss Art. 22 f. OHG)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 5. September 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde am 10. Januar 2024 um 21.00 Uhr von B._____ an der C-Strasse 4 in R._____ unvermittelt von hinten angegriffen. Konkret legte B._____ A._____ seinen zuvor ausgezogenen Ledergurt für ca. 15 Sekunden um den Hals und zog ihn damit zu Boden. Nachdem B._____ A._____ losgelassen hatte, schlug er diesem mit dem Ledergurt ins Gesicht, so dass dieser ein Hämatom am linken Auge erlitt.

2.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ vom 23. Februar 2024 wurde B._____ bezüglich des Vorfalls vom 10. Januar 2024 der Drohung und Tätlichkeiten nach Art. 180 und 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen. Infolge zusätzlicher Nichtbewährung während der Probezeit wurde die gegen B._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 widerrufen und er zu einer Gesamtstrafe von

110 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 110.00 (unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.

1.

Mit Gesuch an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) des Departements Gesundheit und Soziales (DGS), Fachbereich Opferhilfe, vom 16. Mai 2024 beantragte A._____ die Auszahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 35'000.00.

2.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 stellte der KSD A._____ die Ablehnung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Genugtuung in Aussicht und teilte ihm mit, dass er innert 30 Tagen weitere Unterlagen einreichen und eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

3.

Mit E-Mail vom 31. Mai 2024 reichte A._____ dem KSD ein Video des Vorfalls vom 10. Januar 2024 zu den Akten. Der KSD stellte A._____ mit Schreiben vom 11. Juni 2024 die Zusprache einer Genugtuung im Umfang von Fr. 2'000.00 in Aussicht und gab ihm erneut Gelegenheit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen und weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge entwickelte sich eine Korrespondenz per E-Mail zwischen A._____ und dem KSD. A._____ reichte u.a. einen Arztbericht bezüglich Verletzungen nach einem Velosturz vom 17. Juni 2024 sowie einen Ausweis "Schwierige Intubation" vom 19. Juni 2024 ein.

4.

Am 5. September 2024 entschied der KSD (Hervorhebungen im Original):

"1. Das Gesuch von A._____ vom 16. Mai 2024 um Ausrichtung einer Genugtuung wird im Umfang von Fr. 2'000.- gutgeheissen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.

2. [Auszahlungsmodalitäten]

3. [Subrogation]

4. Es werden keine Kosten erhoben."

C.

1.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festsetzung einer über den Betrag von Fr. 2'000.00 hinausgehenden Genugtuung.

2.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2024 wurde dem KSD die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zugestellt.

3.

Der KSD reichte am 30. Oktober 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein und erstattete die Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde beantragte.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen Entscheide des KSD über (opferhilfe-

rechtliche) Entschädigungen oder Genugtuungen gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) kann gestützt auf § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig.

2.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG und § 55 Abs. 3 lit. f VRPG; PETER GOMM, in: PETER GOMM/ DOMINIK ZEHNTNER [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer (einer Straftat) und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei einerseits Voraussetzung für den Anspruch auf Genugtuung und andererseits auch massgebend für die Höhe derselben.

1.2

Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70, Erw. 3c; 110 II 163, Erw. 2c; ROLAND BREHM, Berner Kommentar zum OR, 5. Aufl. Bern 2021, N. 28 und 161 zu Art. 47). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369, Erw. 3c/bb). Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 4.3 mit Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000, Erw. 3c;

GOMM, a.a.O., Art. 22 N. 8). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist regelmässig keine Genugtuung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2019.00001 vom 22. April 2020, Erw. 1.5). So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (BGE 131 I 455, Erw. 1.2.2). Bei Arbeitsunfähigkeiten von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/1999 vom 11. August 2000, Erw. 2e). Die Beeinträchtigung muss hinreichend dargelegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 131 IV 78, Erw. 1.2 in fine).

1.3

Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dadurch wird das Opfer jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht entbunden. So kann und muss von ihm verlangt werden, dass es soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2022 vom 12. März 2024, Erw. 3.2 m.H. auf BGE 126 II 97, Erw. 2e und Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014, Erw. 4.4).

2.

2.1

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 auf dem Vorplatz zur Hauseingangstüre der C-Strasse 2 in R._____ von B._____ angegriffen. B._____ hatte dem Beschwerdeführer seinen zuvor aus der Hose gezogenen Gürtel für ca. 15 Sekunden um den Hals gelegt und ihn damit nach unten gezogen. Nachdem B._____ den Beschwerdeführer losgelassen hatte, schlug er diesem mit dem Ledergurt ins Gesicht, so dass der Beschwerdeführer ein Hämatom am Auge erlitt. Aufgrund des Vorfalls vom 10. Januar 2024 erachtete die Staatsanwaltschaft Q._____-R._____ die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) als erfüllt und verurteilte B._____ zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (unbedingt) – wobei 90 Tagessätze auf den Widerruf einer zuvor bedingt ausgesprochenen Geldstrafe infolge Nichtbewährung entfielen – und einer Busse von Fr. 300.00.

2.2

Am 11. Januar 2024, am Tag nach dem Vorfall, wurde der Beschwerdeführer in der Notfallpraxis des Spitals Q._____ vorstellig. Der behandelnde Arzt stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Untersuchung ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für vier Tage aus und empfahl eine Vorstellung bei einem Augenarzt, sollte sich die Entzündung am Auge nicht innert 1-2 Tagen bessern.

2.3

Dem ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht zum Ausweis "Schwierige Intubation" des Kantonsspitals Baden vom 16. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 einen Velosturz erlitten und sich dabei eine Radiusfraktur rechts zugezogen hatte. Anlässlich der Operation vom 18. Juni 2024 wurden beim Beschwerdeführer schwierige Atemwegsverhältnisse festgestellt, was eine Intubation erschwert hatte.

3.

Anhand der Unterlagen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 10. Januar 2024 ein Hämatom am linken Auge erlitt, welches am 11. Januar 2024 ärztlich versorgt wurde. Dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals Q._____ vom 11. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt eine Vorstellung bei einem Augenarzt empfohlen hatte, sollten sich die Entzündung am Auge nicht innert 1-2 Tagen bessern oder Sehstörungen o.ä. auftreten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich nach dem Arztbesuch vom 11. Januar 2024 weiter in ärztlicher Behandlung befand. Entsprechend wurden auch keine weiteren Arztberichte eingereicht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Hämatom am linken Auge folgenlos oder zumindest bis zu einem Zustand abgeheilt ist, welcher für den Beschwerdeführer zufriedenstellend war und keine weitere Behandlung erforderlich machte.

Ebenfalls ausgewiesen ist eine viertägige Arbeitsunfähigkeit, welche auf den Vorfall vom 10. Januar 2024 zurückzuführen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mehrwöchige "Flucht" zu seiner Familie in Italien ist bis heute nicht belegt, obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz mehrfach aufgefordert worden war, weitere Unterlagen für seine Behauptungen einzureichen.

Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, weiterhin anhaltende psychische Beeinträchtigung liegen keine Unterlagen vor. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesuchsformular (Vorakten, act. 26) deutlich darauf aufmerksam gemacht wurde, die vorhandenen Arzt- und Therapieberichte seien einzureichen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 28. Mai 2024 (Vorakten, act. 22), Schreiben vom 11. Juni 2024 und E-Mail vom 5. August 2024 (Vorakten, act. 10) erneut darauf hin, allfällige vorhandene weitere Unterlagen zu seinen Vorbringen einzureichen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zur geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung eingereicht hat, ist diese nicht glaubhaft gemacht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer psychischen Beeinträchtigung während lediglich einiger Tage bis Wochen nach dem Vorfall ausging.

Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer auch keinerlei Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er durch den Vorfall am 10. Januar 2024 ein Trauma am Hals erlitten hatte. Dem eingereichten Video ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls eine dicke, bis über den Hals reichende Winterjacke trug und der Gürtel somit nicht direkt auf dem Hals des Beschwerdeführers auflag. Dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals Q._____ vom 11. Januar 2024 sind sodann ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die auf Verletzungen am Hals des Beschwerdeführers hindeuten. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 ein Halstrauma erlitten hätte. Entsprechend ist denn auch kein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der schwierigen Intubation am 18. Juni 2024 ersichtlich, geschweige denn nur annähernd glaubhaft gemacht.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 10. Januar 2024 zwar eine Beeinträchtigung in seiner physischen und psychischen Integrität erlitten hat, diese aber vorübergehender Natur war. Da keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, ist die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung für einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG nicht erfüllt. Da in casu somit bereits die Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, ist auf die Angemessenheit der Genugtuungshöhe nicht weiter einzugehen.

5.

Aufgrund des im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.357 vom 9. Mai 2023, Erw. II/3 mit Hinweis). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.

Aufgrund des im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.357 vom 9. Mai 2023, Erw. II/3 mit Hinweis). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.

III.

Sowohl das vorinstanzliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Gesundheit und Soziales, KSD (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 10. Juni 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Erny