WBE.2024.383
WBE.2024.383 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-07-03
3. Juli 2025Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.383 / MW / we (2024-001159) Art. 59 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ füh...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.383 / MW / we (2024-001159) Art. 59
Urteil vom 3. Juli 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____ führer 1.1
Beschwerde- B._____ führerin 1.2
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2024
Sachverhalt
A.
1.
Auf wiederholte Aufforderung hin reichten A._____ und B._____, Eigentümer der Parzelle Nr. aaa in Q._____, am 30. Mai 2023 ein nachträgliches Baugesuch für eine 23.5 m lange und 40 cm hohe Stützmauer aus Granitstelen entlang der nördlich verlaufenden Grenze zur Parzelle Nr. bbb (W-Bach) sowie 9.3 m entlang der Grenze zur westlichen Parzelle Nr. ccc ein. Des Weiteren beantragten sie die Bewilligung für eine dreistufige Treppe im Nordosten der Bauparzelle an der Grenze zur Parzelle Nr. bbb (W-Bach), verschiedene Gruppen von 1.9 m hohen Granitstelen als Sichtschutz in einem Abstand von jeweils 1.5 m oder 1.8 m zueinander und jeweils 50 cm von den Grundstücksgrenzen Nrn. bbb (W-Bach) und ccc entfernt sowie einen noch zu errichtenden Drahtzaun entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. ddd. Das Baugesuch wurde vom 14. Juli bis zum 14. August 2023 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist erhob ein Nachbar Einwendung.
2.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stimmte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, den Bauten und Anlagen, welche zum Bach einen Abstand von mindestens 6.0 m aufweisen, zu. Hinsichtlich der Stützmauer, den Sichtschutzelementen (Granitstelen) und der Treppe, welche zum W-Bach einen Abstand von weniger als
6.0 m aufweisen, wurde die Zustimmung dagegen verwehrt und der Rückbau sowie die extensive Begrünung der betreffenden Fläche innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids angeordnet. Mit Entscheid vom 13. November 2023 erteilte der Gemeinderat Q._____ daraufhin (unter Nebenbestimmungen) die Baubewilligung für die Bauten ausserhalb des Gewässerraums. Bezüglich der Bauten innerhalb des Gewässerraums wies der Gemeinderat das Baugesuch ab. Gleichzeitig eröffnete er die erwähnte Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen.
B.
Auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin fällte der Regierungsrat am 18. September 2024 folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.30, total Fr. 2'252.30, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt. Unter Berücksichtigung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben sie somit noch Fr. 252.30 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ am 23. Oktober 2024 (Postaufgabe: 24. Oktober 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und abzuweisen und unserem Baugesuch sei vollumfänglich zuzustimmen.
2.
Die Kosten und Gebühren sollen vollumfänglich dem Regierungsrat Aargau und der Gemeinde Q._____ auferlegt werden und schon bezahlte Kosten sollen an uns zurückerstattet werden.
3.
Es soll eine angemessene Parteikostenentschädigung ausgerichtet werden.
4.
Es sei uns ausnahmsweise eine angemessen Fristerstreckung zu gewähren.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe: 12. Dezember 2024) stellte der Gemeinderat Q._____ folgende Anträge:
1.
Die Beschwerde vom 23. Oktober 2024 seitens der Bauherrschaft B._____ und A._____, Q._____, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2024 ist vollumfänglich und unter Kostenfolge der Beschwerdeführenden abzuweisen.
2.
Der Gemeinderat Q._____ hält weiterhin an den Ausführungen der Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 fest.
3.
Die Teilbaubewilligung und der Abweisungsentscheid mit Rückbauverfügung vom 13. November 2023 der Gemeinde Q._____ inkl. Abweisung des BVUAFB vom 5. Oktober 2023 sind aufrechtzuerhalten.
3.
Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2024 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 3. Juli 2025 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführer beantragen eine angemessene Fristerstreckung (Beschwerde, S. 1 [Antrag-Ziffer 4]) für die Beschwerde, da sie den vorinstanzlichen Entscheid, welcher ihnen "scheinbar am 25.9.2024" zugestellt worden sei, erst am 23. Oktober 2024 erhalten und sie die Angelegenheit gerne ihrem Anwalt übergeben hätten (Beschwerde, S. 1).
Dem Fristerstreckungsgesuch kann nicht stattgegeben werden: Da es sich bei der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) um eine gesetzliche Frist handelt, ist es nicht möglich, diese zu erstrecken (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid des Regierungsrats den Beschwerdeführern am 25. September 2024 zugestellt (Vorakten, act. 58). Ausgehend davon lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist bis und mit 25. Oktober 2024. Die von den Beschwerdeführern verfasste Beschwerde wurde am 24. Oktober 2024 der Post übergeben und erfolgte damit innert Frist. Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen gemäss § 43 VRPG. Einen Anwalt hätten die Beschwerdeführer überdies auch nach der frist- und formgerechten Beschwerdeerhebung noch beiziehen können. Eine entsprechende Eingabe wäre im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) und des Replikrechts (§ 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu berücksichtigen gewesen.
3.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung der in Art. 41c Abs. 1 lit. a – d GSchV genannten Anlagen bewilligen, insbesondere zonenkonforme Anlagen, in dicht überbauten Gebieten (lit. a). Solange die Gewässerraumfestlegung noch nicht erfolgt ist, finden die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung Anwendung. Gestützt darauf ist vorliegend – bei einer Gerinnesohle von 0.5 m – von einem
17.5 m breiten Gewässerraum bzw. von einem beidseitigen Bachabstand von 8.5 m auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 3; Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung).
Da die im Gewässerraum erstellten und umstrittenen Bauten bzw. Anlagen (40 cm hohe Stützmauer aus Granit, Treppe zwischen aufgeschüttetem Garten und nördlich angrenzendem Fussweg auf der Gewässerparzelle,
1.9 m hohe Granitstelen sowie Drahtzaun) nicht standortgebunden sind (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV; angefochtener Entscheid, S. 3 f.), prüfte die Vorinstanz, ob diese Bauten und Anlagen über Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV ("zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten", sofern "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen") bewilligt werden können. Die Ausnahmetatbestände von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. abis – d GSchV fielen ausser Betracht (angefochtener Entscheid, S. 4). Die Beschwerdeführer sind sinngemäss der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV erfüllt sind.
1.2. Die Vorinstanz erörterte, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollten Anpassungen des Gewässerraums v.a. in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden, die von Flüssen durchquert würden. In solchen Gebieten sollten die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier müsse daher der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2017 vom 16. November 2018, Erw. 5.4 mit Verweisung auf BGE 143 II 77, Erw. 2.7; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw. II/10.5). Bei der Beurteilung, ob ein dicht überbautes Gebiet vorliege, müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein genügend grosser Betrachtungsperimeter gewählt werden. Abzustellen sei also nicht auf die Überbauung entlang des Gewässers in der unmittelbaren Umgebung des Bauplatzes. Planungsperimeter sei – jedenfalls in kleineren Gemeinden – in der Regel das ganze Gemeindegebiet, wobei der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers liege. Wie die Beispiele im Erläuternden Bericht zur bundesrätlichen Gewässerschutzverordnung zeigten, habe der Verordnungsgeber eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen v.a. in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen wollen, die (wie beispielsweise Basel und Zürich) von Flüssen durchquert würden. In solchen Gebieten sollte die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier müsse daher der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden (BGE 143 II 77, Erw. 2.7) (angefochtener Entscheid, S. 4).
Nach diesen Kriterien beurteilt könne das Gebiet am W-Bach nicht als dicht überbaut gelten, auch wenn unmittelbar den Bach entlang kaum noch unüberbaute Parzellen beständen. Für eine zonenkonforme, verdichtete Überbauung der Parzelle Nr. aaa sei eine Ausnahmebewilligung bzw. ein reduzierter Gewässerabstand jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Hinzu komme, dass den Beschwerdeführern im Jahre 2019 bereits ausnahmsweise eine Doppelgarage in einer Lücke einer Gebäudegruppe entlang des W-Bachs mit reduziertem Bachabstand von rund 7.5 m bewilligt worden sei. Für die zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft seien weitere Bauten mit noch geringerem Bachabstand nicht zwingend nötig. Die im Rahmen der laufenden Revision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vorgesehene Verdichtungsmöglichkeit mit Erhöhung der Ausnutzung in der Wohnzone W2 von 0.40 auf 0.45 und reduziertem Grenzabstand von 6 m statt bisher 8 m könne auf der vom Bach abgewandten Seite der Parzelle Nr. aaa genutzt werden. Damit sei auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die strittigen Bauten im Gewässerraum gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ausgeschlossen (angefochtener Entscheid, S. 4).
1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Gemeinde Q._____ sei ein dicht bebautes Gebiet (Beschwerde, S. 2 [Ziffer 2]), sie unterlassen es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz – welche zu einem anderen Ergebnis gelangt war – auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz legte zunächst korrekt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum "dicht überbauten Gebiet" dar. Auf die entsprechenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zu betonen ist, dass der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" restriktiv auszulegen ist (BGE 140 II 428, Erw. 7). Eine "weitgehende" Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SAR 700]) genügt nicht (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 mit Hinweisen). Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen, er ist grundsätzlich auch unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden (BGE 140 II 428, Erw. 8.1). Der Verzicht auf die Festlegung ausreichender Gewässerräume kann sich allerdings an Ufern rechtfertigen, die schon so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion voraussichtlich auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (BGE 143 II 77, Erw. 2.8). Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob es sich um ein zentral oder peripher gelegenes Gebiet handelt: Im Erläuternden Bericht (BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer, 07.492, S. 12) wird ausgeführt, die Ausweisung eines Gewässerraums sei in dicht überbauten Städten oder Dorfzentren, z.B. städtischen Quartieren in Basel am Rhein oder in Zürich an der Limmat, oft nicht oder nur den Gegebenheiten angepasst sinnvoll; dagegen müsse der Gewässerraum ausserhalb der dicht überbauten Zentren, z.B. auch in locker überbauten Aussenquartieren, gemäss den Vorgaben von Art. 41a Abs. 1 – 3 GSchV ausgeschieden werden. Der Bundesrat wollte somit eine Anpassung des Gewässerraums v.a. in Siedlungszentren zulassen, um die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen zu ermöglichen und Baulücken schliessen zu können (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_522/2022 vom 25. März 2024, Erw. 8.2, 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021, Erw. 6.1).
1.3.2. Als Betrachtungsperimeter heranzuziehen ist vorliegend das ganze Gemeindegebiet, wobei der Fokus auf das Land entlang des fraglichen Gewässers zu legen ist. Der W-Bach erreicht das Siedlungsgebiet (aus dem Wald/Landwirtschaftsgebiet kommend) im Westen, wo er auf den ersten ca. 300 m in Richtung Osten zunächst offen und beidseitig von Grünräumen gesäumt verläuft. Anschliessend verläuft der Bach ab der R-Strasse eingedolt unter Strassen in Richtung Nordosten (R-Strasse – S-Strasse [ab hier: T-bach] – T-Strasse – U-Strasse – V-Strasse) bis zum Dorfausgang. Erst beim Dorfausgang im Bereich "D" ist der Bachlauf wieder geöffnet (siehe im Aargauischen Geographischen Informationssystem [AGIS] abrufbare Karte "Gewässer [Bachkataster]").
Die hier interessierende Parzelle Nr. aaa liegt im Quartier am westlichen Dorfrand, wo der W-Bach noch offen verläuft. Das Gebiet ist beidseitig des Bachs zwar überbaut, dies jedoch eher locker mit Ein- und Zweifamilienhäusern, welche von Gärten mit Grünflächen umgeben sind. Die relativ lockere Bebauung entspricht auch der Zoneneinteilung (Wohnzone W2; siehe Bauzonenplan [bei den Beschwerdeantwortbeilagen des Gemeinderats]) des Quartiers. Etwas weiter östlich der Parzelle Nr. aaa befindet sich auf derselben Bachseite (entlang des offen verlaufenden Bachs) zwar auch eine neue grössere Überbauung (Parzelle Nr. eee, in der Wohnzone MF). Diese ist vom W-Bach jedoch deutlich zurückversetzt, womit das Gewässer auch hier weiterhin Raum hat. Auch auf der gegenüberliegenden Seite dieser Überbauung besteht trotz der vorhandenen grösseren Gebäude (in der Wohnzone MF) grösstenteils erheblich Grünraum gegen den Bach hin. Das Dorfzentrum von Q._____ liegt in einem Gebiet weiter nordöstlich. Dort verläuft der Bach – wie oben dargelegt – eingedolt unter Strassen. Im Hinblick auf den Gewässerraum sind die Verhältnisse im Dorfzentrum somit prekärer als im Gebiet am westlichen Rand des Siedlungsgebiets, wo der Bach offen verläuft.
Zwar lässt sich festhalten, dass entlang des offen geführten Bachs einzelne Bauten den nach Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV aktuell geltenden Gewässerraum nicht einhalten (die Gemeinde Q._____ hat noch keine Gewässerräume ausgeschieden; vgl. Art. 41a GSchV). Von einer dichten Bebauung nahe am Gewässer kann jedoch nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass in diesem Bereich eine städtebauliche Verdichtung (zum Gewässer hin) wünschenswert wäre. Eine Konstellation, die vergleichbar wäre mit den dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren, die – wie beispielsweise in Basel oder Zürich – von Flüssen durchquert werden und welche der Verordnungsgeber für Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV vor Augen hatte, liegt nicht vor. Beim Gebiet mit der Parzelle Nr. aaa handelt es sich – wie erörtert – um ein relativ locker überbautes Wohnquartier ausserhalb des Zentrums, das die Anforderungen an ein dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV nicht erfüllt.
1.4. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Gewässerraum nach Art. 36a GSchG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglichst freizuhalten ist. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt daher ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis an dessen Beanspruchung voraus. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn das Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_490/2023 vom 1. November 2024, Erw. 2.6, 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021, Erw. 7.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete für eine zonenkonforme, verdichtete Überbauung der Parzelle Nr. aaa einen reduzierten Gewässerabstand grundsätzlich als nicht erforderlich. Den Beschwerdeführern sei im Jahre 2019 bereits ausnahmsweise eine Doppelgarage mit einem reduzierten Bachabstand von rund 7.5 m bewilligt worden. Für die zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft seien weitere Bauten mit noch geringerem Bachabstand nicht zwingend erforderlich. Die im Rahmen der laufenden BNO-Revision vorgesehene Verdichtungsmöglichkeit könne auf der vom Bach abgewandten Seite der Parzelle Nr. aaa genutzt werden (vgl. oben Erw. II/1.2). Die Beschwerdeführer beanstanden diese Erwägungen, welche grundsätzlich einleuchten, nicht. Für die zonenkonforme Nutzung der Parzelle Nr. aaa besteht somit kein sachliches und objektives Bedürfnis, dass der Gewässerraum weitergehend bebaut wird.
1.5. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV sind somit schon aus diesen Gründen nicht erfüllt. Weitere Erörterungen erübrigen sich. Namentlich kann auch auf die Interessenabwägung gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV verzichtet werden.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, diverse Anstösser an den Bach hätten ebenfalls Bauten im Gewässerraum erstellt (unter Hinweis auf die Bilder 2 – 6, bei den Beschwerdebeilagen). Keine dieser Bauten, auch diejenigen der Beschwerdeführer nicht, beeinträchtige in irgendeiner Weise die natürlichen Lebensräume oder die Gesundheit von Tieren und Pflanzen (vgl. Beschwerde, S. 2 [Ziffer 3]). Diese Vorbringen sind nicht neu. Bereits vor Vorinstanz reichten die Beschwerdeführer Fotos von Nachbargrundstücken ein, welche Bauten im Gewässerraum zeigten (siehe Vorakten, act. 41 f.). Die Vorinstanz prüfte entsprechend, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (siehe Art. 8 BV; vgl. dazu BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1; 139 II 49, Erw. 7.1) haben.
2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beurteilung zunächst, dass die Vorschriften betreffend Gewässerabstand im Verlaufe der Zeit wiederholt revidiert wurden, sodass unterschiedliche Regelungen sowohl für den einzuhaltenden Abstand als auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gegolten hätten. Nach § 106 Abs. 1 des alten Baugesetzes vom 2. Februar 1971 und nach § 127 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) habe lange ein Bachabstand von 6 m gegolten, welcher durch die bundesrätliche Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 mit der Revision vom 4. Mai 2011 per 1. Juli 2011 verschärft worden sei, nun aber durch die Bauund Nutzungsordnung der Gemeine Q._____ wieder reduziert werden solle. Hinzu komme, dass die von den Beschwerdeführern angerufenen Vergleichsbauten gar nicht alle über eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung verfügten und deshalb entsprechende Abklärungen und nachträgliche Baugesuche ausgelöst worden seien. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 18. April 2024 habe geklärt werden können, dass von den angesprochenen Bauten am W-Bach nur eine mit kantonaler Zustimmung im Gewässerraum bewilligt worden sei. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe am 9. Juni 2021 einem Koiteich mit Sonnendeck, aber ohne Mauern oder Granitstelen mit lediglich 5.5 m Bachabstand zugestimmt. Dieser Fall sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Auswirkungen auf das Gewässer und die Ufervegetation geringer seien. Zudem könne aus einem einzigen Fall von vornherein kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden, da offensichtlich keine konstante rechtswidrige Praxis bestehe, an welcher festgehalten werde (angefochtener Entscheid, S. 6).
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Inwiefern die Erwägungen, welche nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, rechtsfehlerhaft wären, kann nicht erkannt werden. Es besteht deshalb kein Grund, korrigierend einzugreifen.
2.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre Bauten beeinträchtigten die natürlichen Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt in keiner Weise, beziehen sie sich wohl auf die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 Abs. 1 BauG), wo u.a. ausgeführt wurde, dass die strittigen Bauten die Funktionen des Gewässerraums erheblich beeinträchtigten. Bei einem allfälligen Hochwasser schränkten sie den Gewässerraum ein und verhinderten das Aufkommen einer natürlichen Ufervegetation und damit eines Lebensraums, der einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt dienen könne und ständen auch im Widerspruch zu den Landschaftsschutzinteressen, welche mit dem Gewässerraum gewahrt werden sollten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Auch bei diesen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern sie falsch sein sollen.
3.
3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien sich sicher, dass sich der Entscheid der Vorinstanz auf einen "Austausch mit der Gemeinde" stütze (vgl. Beschwerde, S. 2 [Ziffer 5]), ist der Einwand durch nichts untermauert. Die Vorinstanz bestreitet den Vorwurf zudem (Beschwerdeantwort Vorinstanz). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Vorinstanz und die Gemeinde informell abgesprochen hätten.
3.2. In den übrigen Ausführungen bekunden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihren Unmut über die Gemeinde bzw. deren Behörden. Für die Beurteilung des konkreten Falles sind die Vorbringen nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist einzig, dass z.B. der Vorhalt "Die Gemeinde Q._____ kann, wenn sie dies will, eine Reduktion der Gewässerraumbreite bewilligen" (Beschwerde, S. 2 [Ziffer 2]), nicht korrekt ist. Der Gemeinde steht es nicht zu, im Baubewilligungsverfahren nach eigenem Gutdünken eine Reduktion des Gewässerraums bzw. des Bachabstands zu bewilligen. Bauten und Anlagen, die – wie hier – den Gewässerraum beanspruchen, bedürfen zwingend einer kantonalen Zustimmung (§ 63 Abs. 1 lit. c BauG; siehe bereits angefochtener Entscheid, S. 2).
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführer den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 3. Juli 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi