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Entscheid

WBE.2024.397

WBE.2024.397 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-08-11

11. August 2025Deutsch46 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.397 / sr / jb Art. 120 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Gautschi Verwaltungsrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Ritter,...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.397 / sr / jb Art. 120

Urteil vom 11. August 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Gautschi Verwaltungsrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin

gegen

Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kürzung Direktzahlungen 2023

Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen vom 7. Oktober 2024

Sachverhalt

A.

1.

Am 21. Februar 2023 führte das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, im landwirtschaftlichen Betrieb von A._____ eine unangemeldete Tierschutzkontrolle (Nachkontrolle) durch. Dabei wurden Mängel bei den kontrollierten Tieren der Rindergattung festgestellt (sieben Kälber mit keinem permanenten Zugang zu Wasser; starke Vernässung von einem Drittel der Liegefläche im Stall mit 18 Jungtieren, wovon fünf stark verschmutzt waren; über dem Tiefstreubereich installierte Tränke).

2.

Bei einer weiteren unangemeldeten Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 wurde im Rahmen des zweiten Teils der Nachkontrolle die Schafhaltung von A._____ überprüft. Dabei wurden lahmende Tiere (drei Jungtiere und fünf adulte Tiere) festgestellt, die noch nicht tierärztlich abgeklärt und behandelt waren. Des Weiteren stiessen die Kontrolleure auf zehn verschmutzte Tiere, zwei Tiere mit Kotballen, zwei magere Tiere und eine stark pumpende Aue mit hörbarer Respirationssymptomatik.

3.

Am 27. Juli 2023 kontrollierte die bio.inspecta AG den Betrieb von A._____ unangemeldet im Hinblick auf die Einhaltung der BTS- und RAUS-Vorschriften für die Rinder- und Schafhaltung. Dabei wurden eine defekte Stalleinrichtung und Liegeboxen bei den Milchkühen, verschmutzte Lämmer mit Kotrollen, ein tot aufgefundenes Lamm sowie ein nicht befestigter Fress- und Tränkbereich für das Jungvieh bemängelt.

4.

Angemeldet war hingegen die von der bio.inspecta AG am 25. August 2023 durchgeführte Betriebskontrolle, bei welcher festgestellt wurde, dass A._____ bezüglich der Deklaration der Bewirtschaftungsparzelle(n) "R._____" in Q._____ mit einer Fläche von 180 Aren falsche Angaben zur Kulturart gemacht hatte (deklariert worden war Silomais, angepflanzt war im Kontrollzeitpunkt Kunstwiese). Zudem enthielt die Deklaration falsche Angaben zur Kategorie von zwei Einzelbäumen. Schliesslich fehlten gültige Bodenanalysen eines anerkannten Labors.

5.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 teilte das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, A._____ mit, dass die Direktzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2023 basierend auf den Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 28. Februar 2023 und

30. März 2023 (zu den Tierschutzkontrollen vom 21. Februar 2023 und 29. März 2023) sowie den Kontrollberichten der bio.inspecta AG vom 27. Juli 2023 und 25. August 2023 um den Betrag von Fr. 6'080.45 gekürzt würden. Für den Fall, dass A._____ mit dieser Kürzung nicht einverstanden sei, könne er innerhalb von 30 Tagen Einwände vorbringen und eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

6.

Mit Eingabe vom 20. November 2023 erhob A._____ Einwände gegen die angekündigte Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 und beantragte, dass ihm vor Erlass der beschwerdefähigen Verfügung sämtliche Akten zur Einsichtnahme zuzustellen seien.

7.

Nach Einsichtnahme in die ihm von der Abteilung Landwirtschaft elektronisch zugestellten Akten hielt A._____ per Mail seines Rechtsvertreters vom 29. April 2024 an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.

B.

1.

Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 7. Oktober 2024 verfügte die Abteilung Landwirtschaft gegenüber A._____ die Kürzung seiner Direktzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2023 im Umfang von Fr. 5'825.45.

C.

1.

Dagegen liess A._____ am 7. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 7. Oktober 2024 vollständig aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Direktzahlungen für das Jahr 2023 ungekürzt und zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2024 auszubezahlen.

2.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Dienststelle Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 beantragte die Abteilung Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde.

3.

Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 2. April 2025; Duplik vom 28. April 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 59 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde können unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 59 Abs. 1bis LwG AG).

II.

1.

1.1

1.1.1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen sowie die Festlegung der Höhe der Beitragszahlungen werden in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) geregelt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 zu dieser Verordnung. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten sowie Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht oder mangelhaft erfüllt, Tierschutzbestimmungen verletzt oder die Voraussetzungen für Tierwohlbeiträge, namentlich BTS- und RAUS-Beiträge, nicht eingehalten werden (Anhang 8, Ziff. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.9 DZV).

1.1.2

Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.1 DZV (für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Bei einer nicht korrekten Deklaration von Kulturen oder Sorten werden die Direktzahlungen um den Betrag von Fr. 500.00 gekürzt (Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV). Wird die Kategorie von Einzelbäumen/Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt deklariert, beträgt die Kürzung je betroffener Baum Fr. 50.00 (Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. e DZV).

1.1.3

Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.2 DZV (für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1'000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Sind beispielsweise Bodenanalysen älter als 10-jährig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig, wird eine Kürzung im Betrag von Fr. 50.00 pro fehlende oder mangelhafte Bodenanalyse vorgenommen (Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV).

1.1.4

Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.3 DZV (für die Verletzung von Tierschutzbestimmungen) erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f (von Ziff. 2.3.1). Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die angemessene Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 DZV).

Verstösse gegen den baulichen und qualitativen Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen, werden mit mindestens einem Punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) geahndet (Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV). Der GVE-Faktor beträgt für Milchkühe und andere Kühe 1, für andere Tiere der Rindergattung nach Alter abgestuft 0,13–0,6, für Milchschafe 0,25 und für andere Schafe nach Alter abgestuft 0,03–0,17 (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 1 und 3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; LBV; SR 910.91]).

1.1.5

Die Kürzungen nach Anhang 8, Ziff. 2.9 DZV (für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für Tierwohlbeiträge) erfolgen ebenfalls mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten, wobei die Punkte pro Tierkategorie nach Art. 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS-, bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie (Anhang 8, Ziff. 2.9.1 DZV). Haben Tiere der Rindergattung keinen befestigten Tränk- bzw. Fressbereich, werden dafür 110 Punkte angerechnet (Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV); 40 Punkte gibt es für viel zu wenig BTS-konforme Einstreu (Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. e DZV).

1.1.6

Ein Wiederholungsfall liegt gemäss Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.

1.2

1.2.1. Für den bei der Kontrolle der bio.inspecta AG vom 25. August 2023 festgestellten Mangel der Deklaration von Silomais anstelle der tatsächlich angepflanzten Kunstwiese (falsche Angaben zur Kulturart) auf einer Fläche von

180.

Aren der Bewirtschaftungsparzelle(n) "R._____" in Q._____ (Vorakten, act. 65 f.) zieht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von den Direktzahlungen für das Jahr 2023 in Anwendung von Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV den Betrag von Fr. 500.00 ab. Je Fr. 50.00 bzw. insgesamt Fr. 100.00 beträgt der Abzug in Anwendung von Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. e DZV dafür, dass bei der gleichen Kontrolle auf der Parzelle "S._____" anstelle der deklarierten Einzelbäume ein Nussbaum und ein Kastanienbau festgestellt wurden. Damit belaufen sich die Abzüge für die Nichterfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten auf Fr. 600.00.

1.2.2

Beim ökologischen Leistungsausweis (ÖLN) bringt die Vorinstanz in Anwendung von Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV für die ebenfalls bei der Kontrolle der bio.inspecta AG vom 25. August 2023 (Vorakten, act. 65 f.) festgestellten fehlenden elf Bodenanalysen einen Betrag von je Fr. 50.00 bzw. den Gesamtbetrag von Fr. 550.00 (11 x Fr. 50.00) von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in Abzug.

1.2.3

Im Bereich Tierschutz werden für diverse bei den Kontrollen vom 21. Februar 2023, 29. März 2023 (jeweils durch den Veterinärdienst; vgl. Vorakten, act. 1, 31 f., 36–42 und 55–57) und 27. Juli 2023 (durch die bio.inspecta AG; vgl. Vorakten, act. 58 f.) festgestellte Mängel insgesamt Fr. 3'840.00 von den Direktzahlungen für das Jahr 2023 abgezogen. Davon entfällt ein Betrag von • Fr. 200.00 (Mindestbetrag gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) auf die sieben Kälber, die keinen permanenten Zugang zu Wasser hatten (sondern nur zu Milch), • ein Betrag von Fr. 240.00 (6 Tiere der Tierkategorie A3 mit GVE-Faktor 0,4; 2,4 betroffene GVE x 1 Punkt = 2,4 Punkte x Fr. 100.00 gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) auf sechs Rinder, deren Liegefläche vernässt und deren Tränkbecken über dem Tiefstreubereich installiert war, • ein Betrag von Fr. 200.00 (5 Tiere der Tierkategorie A3 mit GVE-Faktor 0,4; 2 betroffene GVE x 1 Punkt = 2 Punkte x Fr. 100.00 gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) auf fünf verschmutzte Rinder mit eingetrockneten Dreckrollen an Schenkeln und Bauch, • ein Betrag von Fr. 400.00 (Mindestbetrag im Wiederholungsfall gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) auf drei Lämmer mit hochgradiger, nicht abgeklärter und unbehandelter Lahmheit (Grad 5/5) sowie fünf Auen mit mittelgradiger, nicht abgeklärter und unbehandelter Lahmheit), • ein Betrag von Fr. 400.00 (Mindestbetrag im Wiederholungsfall gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) für zwei Auen, die starke Verschmutzungen (Klumpen am Schwanz) aufwiesen, • ein Betrag von Fr. 2'000.00 (20 Tiere der Tierkategorie 1 mit GVE-Faktor 1; 20 betroffene GVE x 1 Punkt = 20 Punkte x Fr. 100.00 gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV), für eine defekte Stalleinrichtung und Liegeboxen bei 20 Milchkühen, • ein Betrag von Fr. 400.00 (Mindestbetrag im Wiederholungsfall gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV) für vier verschmutzte Lämmer.

1.2.4

Bei den Tierwohlbeiträgen (BTS) belaufen sich die Abzüge von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 für die bei den Kontrollen vom 21. Februar 2023 (durch den Veterinärdienst; vgl. Vorakten, act. 1, 31 f.) und 27. Juli 2023 (durch die bio.inspecta AG; vgl. Vorakten, act. 58 f.) festgestellten Mängel auf insgesamt Fr. 835.45. Einen Abzug von Fr. 669.55, resultierend aus 150 bzw. 140 Punkten nach Abzug von 10 Punkten Toleranz (vgl. Anhang 8, Ziff. 2.9.1 Satz 1 DZV), gibt es für den Mangel der zu einem Drittel vernässten Liegefläche, von der sechs Rinder betroffen waren, woraus auf viel zu wenig BTS-konforme Einstreu geschlossen wird, was gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. e DZV zu einem Abzug von 40 Punkten führt, sowie den Mangel des über dem Tiefstreubereich montierten Tränkbeckens, der gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV (kein befestigter Tränk- bzw. Fressbereich) einen Abzug von 110 Punkten nach sich zieht. Ein Abzug von Fr. 165.90, resultierend aus 110 bzw. 100 Punkten nach Abzug von 10 Punkten Toleranz (vgl. Anhang 8, Ziff. 2.9.1 Satz 1 DZV), stützt sich wiederum auf den Mangel, dass der Boden beim Fress- und Tränkbereich des Jungviehs nicht befestigt war (vgl. Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV).

1.2.5

Alles zusammengerechnet ergeben sich die von der Vorinstanz verfügten Abzüge von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 im Umfang von Fr. 5'825.45 (Fr. 600.00 für die Nichterfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten plus Fr. 550.00 für fehlende Dokumente des ÖLN [Bodenanalysen] plus Fr. 3'840.00 für die Verletzung von Tierschutzvorschriften plus Fr. 835.45 für die Nichteinhaltung von BTS-Vorschriften).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) fliessenden behördlichen Begründungspflicht. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen.

2.2

Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers wurde die behördliche Begründungspflicht vorliegend dadurch verletzt, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich zum erfolgten Schriftenwechsel Stellung genommen und aufgezeigt werde, weshalb an der (mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 [Vorakten, act. 97–101] und 9. Februar 2024 [Vorakten, act. 132–136]) in Aussicht gestellten Kürzung festgehalten werde. Es werde insbesondere nicht dargelegt, gestützt auf welche Grundlagen und welche Dokumente die jeweilige Kürzung vorgenommen werde. Der Sachverhalt sei somit im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2024 nicht erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen nicht standhalte und bereits deshalb aufzuheben sei (Beschwerde, Ziff. 11).

2.3

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 12 ff.) zeigen nun allerdings, dass der Beschwerdeführer sehr wohl verstanden hat und einzuordnen vermochte, welcher Sachverhalt ihm im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten, fehlenden Dokumenten des ÖLN, der Verletzung von Tierschutzvorschriften und der Nichteinhaltung von BTS-Vorschriften konkret zur Last gelegt wird und wie die Abzüge von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 aufgrund dessen im Einzelnen begründet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung, wo die einzelnen Mängel ab S. 3 tabellarisch aufgelistet sowie mit den Berechnungen der Kürzungen verknüpft werden, keine Hinweise auf die jeweiligen Kürzungstatbestände der DZV enthalten sind. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es aufgrund der Angaben in der erwähnten Tabelle auch ohne weiteres möglich, die Berechtigung der einzelnen Kürzungen durch einen Vergleich mit den jeweiligen Kürzungstatbeständen in Anhang

8.

der DZV zu überprüfen.

Inwiefern die Mängel im Bereich Tierschutz die Tierschutzgesetzgebung verletzen sollen, konnte der Beschwerdeführer anhand der ihm von der Vorinstanz zugestellten Akten mit den Kontrollrapporten und Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes (Vorakten, act. 1, 31 f., 36 f. und 55–57) sowie dem Inspektionsbericht der bio.inspecta AG vom 27. Juli 2023 (Vorakten, act. 58 f.) erkennen und nachvollziehen. Anhand dieser Unterlagen lässt sich auch die Frage zweifelsfrei klären, bei welchen Kontrollen die Mängel im Bereich BTS-Vorschriften festgestellt wurden, für die in der angefochtenen Verfügung wohl versehentlich kein Datum angegeben wird (vgl. dazu die Rüge in Ziff. 27 der Beschwerde).

Ob der Sachverhalt erstellt ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle Begründetheit der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, es seien von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gehörig angebotene und taugliche Beweise für seine gegenteilige Darstellung der Sachlage nicht abgenommen und insoweit sein Gehörsanspruch missachtet worden. Sobald die Begründung eines Entscheids so abgefasst ist, dass sich die betroffenen Personen über dessen Tragweite Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die obere Instanz weiterziehen können, was im vorliegenden Fall nach dem oben Ausgeführten gewährleistet war, sind die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1).

Die Gehörsrüge erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Der vorinstanzliche Entscheid leidet an keinem entsprechenden formellen Mangel, der zu dessen Aufhebung schon aus formellen Gründen führen müsste.

Die Gehörsrüge erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Der vorinstanzliche Entscheid leidet an keinem entsprechenden formellen Mangel, der zu dessen Aufhebung schon aus formellen Gründen führen müsste.

3.

3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, im Bereich der allgemeinen Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten (Anhang 8, Ziff. 2.1 DZV) bestreite er, falsche Angaben zur Kulturart auf einer Fläche von 180 Aren der Bewirtschaftungsparzelle(n) "R._____" in Q._____ sowie zu zwei Einzelbäumen auf der Parzelle "S._____" gemacht zu haben. Fakt sei, dass er auf der Bewirtschaftungsparzelle "R._____" im Zeitpunkt der Erfassung Silomais habe anbauen wollen, womit der Eintrag damals korrekt gewesen sei. Auch bezüglich der zwei Einzelbäume auf der Parzelle "S._____" seien die Angaben im Zeitpunkt der Anmeldung korrekt gewesen. Nach der Kontrolle vom 25. August 2023 habe er die fehlerhaften Einträge umgehend, noch innerhalb der ihm vom Kontrolleur der bio.inspecta AG angesetzten Nachfrist gemäss Anhang 8, Ziff. 1.3 DZV korrigiert, weshalb für die Kürzungen in Höhe von Fr. 600.00 keine rechtliche Grundlage bestehe. Ohnehin fehle es in Bezug auf die Kürzung in Höhe von Fr. 500.00 für eine falsche Kulturart an einer Grundlage, da die diesbezügliche Bestimmung in Anhang 8, Ziff. 2.1.6 DZV angepasst worden und die Fassung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids am 7. Oktober 2024 massgebend sei. Die aktuelle Version von Anhang 8, Ziff. 2.1.6 DZV erlaube eine Kürzung nur im Umfang der Beitragsdifferenz. Da vorliegend keine Beitragsdifferenz bestehe, sei auf eine Kürzung in Bezug auf die Flächendeklaration gänzlich zu verzichten.

3.2. Gemäss Kontrollbericht der bio.inspecta AG (Vorakten, act. 65 f.) wurde bei der Betriebskontrolle vom 25. August 2023 eine falsch deklarierte Kultur (Silomais anstelle der im Kontrollzeitpunkt effektiv angepflanzten Kunstwiese) festgestellt, was Gegenstand des Kürzungstatbestandes in Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV bildet, nicht desjenigen in Anhang 8, Ziff. 2.1.6 DZV, der von der Falschdeklaration von Flächenmassen (lit. a und b) und der Zonierung (lit. c) handelt (schon in den Fassungen ab 1. Januar 2023). Insofern verfängt der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine angeblich im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuelle Fassung von Anhang 8, Ziff. 2.1.6 DZV nicht, genau so wenig wie sein Einwand, dass eine Kürzung nur im Umfang der Beitragsdifferenz zulässig sei, was der Fall wäre, wenn ein zu hohes Flächenmass deklariert worden wäre (vgl. Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. a DZV). Demgegenüber hat eine falsch deklarierte Kultur oder Sorte nebst der Verpflichtung, die falsche Angabe zu korrigieren, eine Kürzung von Fr. 500.00 zur Folge (Anhang 8, Ziff. 2.1.5 DZV). Die von der Vorinstanz verfügte Kürzung war somit auf jeden Fall korrekt, ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer die Angabe nach der Kontrolle umgehend (selbst) korrigiert hat und ihm dafür vom Kontrolleur eine "Nachbesserungsfrist" gewährt wurde, was aus dem betreffenden Formular (Vorakten, act. 65 f.) aber ohnehin nicht ersichtlich ist. Anhang 8, Ziff. 1.3 DZV bezieht sich auf die Nachreichung von unvollständigen, fehlenden, unbrauchbaren oder ungültigen Dokumenten und ist im vorliegenden Kontext (Falschdeklarationen) nicht einschlägig. Im Hinblick auf die Angabe einer falschen Kategorie von Einzelbäumen gemäss Anhang 8, Ziff. 2.1.6 lit. e DZV, die bei der Kontrolle vom 25. August 2023 ebenfalls festgestellt wurde, gilt gleichermassen, dass neben der Korrektur der falschen Angabe(n) eine Kürzung von Fr. 50.00 pro Einzelbaum zu erfolgen hat, womit auch die Kürzung von Fr. 100.00 für falsch deklarierte Kategorien von zwei Einzelbäumen nicht zu beanstanden ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Erfassung oder Anmeldung seien die Angaben noch korrekt gewesen, ist dabei unbehilflich. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdeantwort (S. 3 f.) zu Recht auf die Verpflichtung des Bewirtschafters, der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde (hier: Abteilung Landwirtschaft) sich nach Einreichung des Beitragsgesuchs ergebende Anpassungen der Bewirtschaftung noch vor deren Umsetzung schriftlich zu melden (vgl. nach Art. 100 Abs. 1 DZV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe der Vorinstanz vor der Anpassung der Kulturart gemeldet, dass er auf der in Frage stehenden Parzelle ("R._____", Q._____; vgl. Vorakten, act. 69) anstelle von Silo- und Grünmais eine Kunstwiese anpflanzen wolle (und es sei insoweit kein Nachtrag erfolgt). Entsprechend muss er sich diese Falschdeklaration anrechnen lassen. Geradezu abwegig erscheint die Annahme, der Beschwerdeführer könnte zwischen der Einreichung des Beitragsgesuchs für die Direktzahlungen für das Jahr 2023 und der Kontrolle vom 25. August 2023 zwei der drei angemeldeten Hochstamm-Feldobstbäume oder die angemeldeten zwei einheimischen standortgerechten Einzelbäume (vgl. dazu Vorakten, act. 70) durch einen Nussbaum und einen Kastanienbaum ersetzt haben. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht der bio.inspecta AG zur Kontrolle vom 25. August 2023 hat der Beschwerdeführer sodann die Richtigkeit der von ihm bei der Kontrolle gemachten Angaben bestätigt und – mangels einer rechtzeitigen Gegendarstellung – darüber hinaus die Feststellungen des Kontrolleurs anerkannt, womit darauf abzustellen ist, dass die im Bericht dokumentierten Abweichungen vom Beitragsgesuch zutreffend sind.

Demnach gehen die von der Vorinstanz verfügten Kürzungen in Höhe von Fr. 600.00 im Bereich allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten vollständig in Ordnung.

4.

4.1. Die Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 unter dem Titel "ÖLN" in Höhe von Fr. 550.00 für elf fehlende Bodenanalysen erachtet der Beschwerdeführer als nicht korrekt, weil die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass wiederum in Anwendung von Anhang 8, Ziff. 1.3 DZV eine Nachfrist für die Beibringung von fehlenden Dokumenten anzusetzen sei. Eine solche Nachfrist sei ihm (dem Beschwerdeführer) gemäss Kontrollrapport vom 26. September 2023 (recte: 25. August 2023; Vorakten, act. 65 f.) gewährt worden. Davon habe er auch Gebrauch gemacht und die fehlenden elf Bodenanalysen nachgereicht. Im Bestreitungsfall sei der Kontrolleur als Zeuge zu befragen.

4.2. Gemäss Kontrollbericht der bio.inspecta AG (Vorakten, act. 65 f.) wurde bei der Betriebskontrolle vom 25. August 2023 als Mangel festgestellt, dass keine gültigen Bodenanalysen von einem anerkannten Labor vorhanden seien. Am 15. September 2023 gab der Beschwerdeführer 18 Bodenanalysen in Auftrag, über die am 22. September 2023 Bericht erstattet wurde (vgl. Vorakten, act. 72–96). Fehlende Bodenanalysen führen nach Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV zu einer Kürzung der Direktzahlungen in Höhe von Fr. 50.00 pro fehlende Analyse. Die Bodenanalysen als zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendige Unterlagen, mit denen sich die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) nachweisen lässt, dienen der Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen. Zu diesem Zweck dürfen sie höchstens zehn Jahre alt sein und müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1, Ziff. 1.1 lit. d und Ziff. 2.2 DZV).

Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz entbindet die Erfüllung der Pflicht zur Nachreichung von fehlenden Dokumenten des ÖLN nicht davon, dass die Direktzahlungen des betreffenden Beitragsjahrs zu kürzen sind, es sei denn, die Dokumente hätten schon im Kontrollzeitpunkt vorgelegen, waren aber damals nicht auffindbar (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 f.). Nur auf solche, im Kontrollzeitpunkt bereits vorhandene, aber nicht auffindbare Dokumente kann sich der Hinweis in Anhang 8, Ziff. 2.2.3 lit. a DZV beziehen, wonach die "Kürzung erst vorgenommen wird, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde". Die anderweitige Auslegung des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass für fehlende Dokumente des ÖLN kaum je noch Kürzungen von Direktzahlungen vorgenommen werden könnten, nämlich nur noch in Fällen der beharrlichen Verweigerung der Dokumentationspflicht. Damit würde ein klarer Anreiz dafür geschaffen, die notwendigen Dokumente überhaupt nur und erst dann zu beschaffen, wenn deren Fehlen anlässlich einer Betriebskontrolle festgestellt wird. Die Akzeptanz und Befolgung von Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1, Ziff. 1.1 lit. d und Ziff. 2.2 DZV würde auf diese Weise erheblich relativiert und geschwächt.

Somit hat die Vorinstanz Recht daran getan, im Bereich ÖLN eine Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in Höhe von Fr. 550.00 anzuordnen.

5.

5.1. 5.1.1. Gegen die Kürzungen in Höhe von insgesamt Fr. 3'840.00 für die Verletzung von Tierschutzvorschriften wendet der Beschwerdeführer ein, dass die einzelnen vom Veterinärdienst bei den Kontrollen vom 21. Februar 2023 und 29. März 2023 sowie von der bio.inspecta AG bei der Kontrolle vom 27. Juli 2023 festgestellten Mängel integral bestritten würden. Es ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung zudem nicht, wie diese Mängel dokumentiert seien, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.

5.1.2. In Bezug auf die sieben Kälber ohne permanenten Zugang zu Wasser gelte es festzuhalten, dass die Tiere unstreitig Zugang zu Milch gehabt hätten. Es sei notorisch und logisch, dass die Kälber mit der Milch auch Wasser aufnähmen, da Milch zu 87% aus Wasser bestehe. Der Sinn und Zweck von Art. 37 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) bestehe darin, dass Kälber jederzeit Zugang zu Flüssigkeit hätten. Ob es sich dabei um Wasser oder Milch (mit 87% Wasseranteil) handle, sei einerlei. Die Kürzung von Fr. 200.00 für diesen angeblichen Mangel sei aufzuheben.

5.1.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Liegefläche für sechs Rinder nicht vernässt gewesen. Für diese Annahme gebe es keine Grundlage. Zudem sei die Berechnung der Kürzung in Höhe von Fr. 240.00 samt verwendetem GVE-Faktor falsch.

5.1.4. Auch der Vorwurf, dass fünf Rinder verschmutzt gewesen seien, und die dafür vorgenommene Kürzung in Höhe von Fr. 200.00 entbehrten einer Grundlage. Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, worin diese Verschmutzung bestanden haben soll. Die fünf Rinder seien in keiner Weise übermässig verschmutzt gewesen. Man müsse sich dabei vor Augen halten, dass sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zu einer Verurteilung wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften geführt hätten.

5.1.5. Der Rapport zur Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 befinde sich nicht bei den Akten. Auch in der angefochtenen Verfügung seien keine Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften dokumentiert. Bereits deshalb erweise sich die angefochtene Verfügung als unhaltbar und sei aufzuheben. Zurückgewiesen werde der Vorwurf, dass im Kontrollzeitpunkt drei Lämmer hochgradig lahm gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich um die Lämmer wie auch die Auen gekümmert und diese zur Pflege bewusst im Stall belassen. Nicht nachvollziehbar sei eine Kürzung im Betrag von Fr. 400.00, die nicht rechnerisch begründet werde. Ein Wiederholungsfall liege nicht vor. Es fehlten ferner jegliche Anhaltspunkte in den Akten für eine übermässige Verschmutzung von zwei Auen. Und auch diesbezüglich sei eine Kürzung in Höhe von Fr. 400.00 nicht nachvollziehbar, da mit Sicherheit kein Wiederholungsfall gegeben sei. Beim Vorwurf der Lahmheit und der Verschmutzung handle es sich um subjektive Wahrnehmungen, die nicht aktenkundig seien.

5.1.6. Der bezüglich der Kontrolle vom 27. Juli 2023 vorgebrachte Mangel, wonach bei 20 Kühen die Liegeboxen defekt gewesen seien, sei unzutreffend und in den Akten nicht enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Stalleinrichtung mangelhaft gewesen sein soll. Überdies habe der Kontrolleur dem Beschwerdeführer eine Frist zur Behebung der Mängel gewährt, an die er sich gehalten habe. Entsprechend bestehe für die Kürzung im Umfang von Fr. 2'000.00 von vornherein keine Grundlage. Es sei eine Stange der Liegeboxen nicht am korrekten Ort gewesen, da diese im Kontrollzeitpunkt defekt gewesen sei. Dieser Defekt sei am Morgen des Kontrolldatums aufgetreten und umgehend behoben worden. Eine einzige defekte Stange im Stall könne nicht dazu führen, dass sämtliche Liegeflächen als mangelhaft gelten und für jede eine Kürzung von Fr. 100.00 erfolge, was in hohem Masse unverhältnismässig und mit Sinn und Zweck der DZV nicht zu vereinbaren wäre. Zudem seien im Zeitpunkt dieser Kontrolle keine vier Lämmer verschmutzt gewesen.

5.2. 5.2.1. Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kann vorab auf die allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in Erw. 2.3 vorne verwiesen werden. Die dem Beschwerdeführer im Bereich Tierschutz vorgeworfenen Mängel werden in der Tabelle auf S. 4 f. des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufgelistet. Weitere Details dazu ergeben sich aus den sich allesamt bei den Akten befindlichen Kontrollrapporten zu den Kontrollen vom 21. Februar 2023 (Vorakten, act. 1), 29. März 2023 (Vorakten, act. 36 f.) und 27. Juli 2023 (Vorakten, act. 58 f.) sowie aus den dazugehörigen Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes (Vorakten, act. 31 f. und 55–57), wo die festgestellten Mängel zudem rechtlich eingeordnet wurden, mit Hinweis auf die verletzten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren elektronisch zugestellt (vgl. Vorakten, act. 139–141), ohne dass dieser in der Stellungnahme per Mail vom 29. April 2024 (Vorakten, act. 143) deren Unvollständigkeit gerügt hätte. Entsprechend muss ihm namentlich auch der Rapport zur Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 zugegangen sein. Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen nehmen und in der Replik im Detail darauf eingehen können (siehe dazu auch die Ausführungen in Erw. 5.2.5 hinten). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich.

5.2.2. Art. 37 Abs. 1 TSchV hält unmissverständlich fest, dass in Ställen oder Hütten gehaltene Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen. Mit dem Erläuterungsschreiben vom 28. Februar 2023 (Vorakten, act. 31 f.) wurde dem Beschwerdeführer die "Anleitung für die ad libitum-Tränke von Aufzuchtkälbern" (Vorakten, act. 33–35) übermittelt, aus der hervorgeht, dass den Kälbern auch während der ad libitum-Milchphase (in den ersten vier Lebenswochen) in der frostfreien Zeit immer frisches Wasser in einer Schale angeboten werden sollte (Ziff. 3, Punkt 9), und die Kälber im Anschluss an die ad libitum-Phase mit Wechsel von der Einzel- in die Gruppenhaltung von der fünften bis zur zehnten Lebenswoche in schrittweiser Reduzierung der Milchmenge abgetränkt werden sollten (Ziff. 4). Der "Fachinformation Tierschutz" des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (Vorakten, act. 137 f.), die dem Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde (vgl. Vorakten, act. 141), ist sodann zu entnehmen, dass Kälber auf Wasser angewiesen sind, um ihren Durst zu stillen respektive Flüssigkeitsbedarf zu decken, während Milch für Kälber in erster Linie Nahrung darstellt. Deshalb verlange Art. 37 TSchV, dass in Ställen oder Hütten gehaltene Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssten. Der freie Zugang zu Wasser werde mit zunehmendem Alter immer wichtiger, weil der Flüssigkeitsbedarf je länger je weniger über die Tagesmilchmenge gedeckt werde. Wasser spiele auch bei der Entwicklung der Pansensforma eine wichtige Rolle, indem es die Aufnahme von Festfutter stimuliere. Kälber, die jederzeit Wasser aufnehmen könnten, litten auch weniger unter Durchfall und Stoffwechselentgleisungen. Der Gesundheitszustand von Mastkälbern sei mit freiem Zugang zu Wasser (aus einem Eimer oder Selbsttränkebecken) allgemein stabiler.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe seine Kälber bloss mit Milch zu tränken brauchen, um deren Flüssigkeitsbedarf vollständig zu decken, kann daher nicht gefolgt werden. Gleichzeitig ist fotografisch dokumentiert, dass er seinen sieben Kälbern (mit den Ohrmarkennummern 5444–5448, 5452 und 5453), wovon sechs ältere Tiere in Gruppenhaltung und ein jüngeres Tier in Einzelhaltung, im Kontrollzeitpunkt (21. Februar 2023) nur Milch (aus Eimern) angeboten hat (vgl. Vorakten, act. 15 und 21), was er auch nicht weiter bestreitet. Insofern hat der Beschwerdeführer Art. 37 Abs. 1 TSchV verletzt und der darauf basierende Abzug von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in Höhe von Fr. 200.00, der dem Mindestbetrag der Kürzungen für Verstösse gegen Qualitätsvorgaben beim Tierschutz gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV entspricht, ist nicht zu beanstanden.

5.2.3. Im Allgemeinen müssen Böden gemäss Art. 7 Abs. 3 TSchV so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Im Liegebereich (von Haustieren, zu denen die TSchV aufgrund der Systematik im

3. Kapitel auch Nutztiere wie Rinder und Schafe zählt) müssen Böden ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (vgl. Art. 34 Abs. 1 TSchV). Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [Nutz- und Haustierverordnung; SR 455.110.1]).

Diese Vorgaben des qualitativen Tierschutzes im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV hat der Beschwerdeführer mit der bei der Tierschutzkontrolle vom 21. Februar 2023 festgestellten starken Vernässung von einem Drittel des Liegebereichs seiner Rinder (18 Jungtiere) verletzt (Vorakten, act. 1). Die starke Vernässung ist dabei anhand von bei den Akten liegenden Fotos (Vorakten, act. 7–14, 18–20 und 22–30) und Videos (Vorakten, V03–09) hinreichend dokumentiert, so dass die Bestreitungen des Beschwerdeführers haltlos erscheinen. Weil "nur" ein Drittel und nicht der ganze Liegebereich stark vernässt war, stellte die Vorinstanz darauf ab, dass nur ein Drittel der 18 Jungtiere, die den gesamten Liegebereich nutzten, mithin sechs Tiere von diesem Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung betroffen waren. Der von der Vorinstanz konkret angewandte GVE-Faktor von 0,4 pro Tier gilt für Tiere der Rindergattung, die zwischen

365 und 730 Tage alt sind (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 1.2.2 LBV). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit des von der Vorinstanz eingesetzten GVE-Faktors, macht aber keinerlei Angaben dazu, zu welcher anderen Tierkategorie (als A3) sechs betroffene Jungtiere gehört haben sollen. Anhand der obgenannten Fotos und Videos lässt sich für das Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper zwei landwirtschaftliche Fachrichter angehören, nachvollziehen, dass viele der abgebildeten Tiere älter als 365 Tage gewesen sein dürften. Dies lässt sich zudem aus dem Auszug aus der Tierverkehrsdatenbank (TDV) zum Rinderbestand des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2022 bis 21. Februar 2023 (Vorakten, act. 2 f.) schliessen, wonach per 21. Februar 2023 nur wenige darin verzeichnete Tiere weniger als 365 Tage alt waren.

Folglich ist insoweit von der Richtigkeit der Angaben im Kontrollrapport (Vorakten, act. 1) wie auch dem von der Vorinstanz für sechs Rinder der Kategorie A3 berechneten Kürzungsbetrag von Fr. 240.00 (6 Tiere x GVE-Faktor 0,4 = 2,4 betroffene GVE x Fr. 100.00) auszugehen.

5.2.4. Die bei der Tierschutzkontrolle vom 21. Februar 2023 festgestellten verschmutzten fünf Rinder werden darin mit den Ohrmarkennummern (1763, 2970, 2974, 2978 und 2979) angegeben, also genau identifiziert. Die bei der Kontrolle aufgenommenen Fotos (Vorakten, act. 5, 8–11, 13, 14, 18, 19, 22, 23, 26–30) und Videos (V03–09) zeigen mehrere verschmutzte Rinder, wovon mindestens fünf an der Zahl. Die Darstellung des Veterinärdienstes ist daher belegt. Daran ändern auch die Strafverfahren nichts, die eingestellt wurden oder mit einem Freispruch des Beschwerdeführers (mangels Beweisen) endeten. Diese betrafen entweder andere, hier nicht interessierende Sachverhalte (vgl. Beschwerdebeilagen 4–6 und 11) oder vom Beschwerdeführer nicht näher geschilderte Sachverhalte (vgl. Beschwerdebeilage 7), so dass daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.

Abgesehen davon hätte schon ein verschmutztes Tier ausgereicht, um diesen Verstoss gegen die qualitativen Vorgaben des Tierschutzes im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV mit dem von der Vorinstanz diesbezüglich verfügten Mindestbetrag von Fr. 200.00 zu ahnden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 TSchV ist die Pflege der Tiere angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Dies war bei den auf den obgenannten Fotos abgebildeten Tieren mit ausgeprägten Schmutzschichten auf den Fellen vor allem im Bereich des Bauchs und der Schenkel nach fachkundiger Einschätzung der Kontrolleure des Veterinärdienstes wie auch der beiden dem Spruchkörper des Verwaltungsgerichts angehörenden landwirtschaftlichen Fachrichter nicht mehr der Fall. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des WBF (Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) über die Hygiene der Primärproduktion vom 23. November 2005 (VHyPrP; SR 916.020.1) schreibt sogar explizit vor, dass Nutztiere sauber sein müssen, was die auf den obgenannten Fotos abgebildeten Tiere definitiv nicht waren. Demnach ist die Kürzung von den Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2023 in Höhe von Fr. 200.00 auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

5.2.5. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers befindet sich der Rapport der Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 (Vorakten, act. 36 f.) spätestens seit der Aktenvorlage der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht bei den vorinstanzlichen Akten, ohne dass der Beschwerdeführer in der Replik zu den darin festgehaltenen Mängeln konkret Stellung genommen hat, was gesetzt den Fall, dem Beschwerdeführer wäre der Inhalt des Rapports wider Erwarten nicht bekannt gewesen, eine fehlende Bereitschaft offenbaren würde, sich mit den darin aufgelisteten Mängeln überhaupt (im Einzelnen) auseinanderzusetzen. Vermutungsweise hat der betreffende Rapport dem Beschwerdeführer allerdings schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen, nachdem ihm auf elektronischem Weg Zugang zu den "kompletten" Akten bis 9. Februar 2024 gewährt wurde (vgl. Vorakten, act. 139–141). Weshalb ausgerechnet dieser Rapport in den zugänglich gemachten Akten (samt dazugehörigem Aktenverzeichnis) gefehlt haben soll, während die Videos zur Kontrolle vom 29. März 2023 gemäss Dateienliste in der Mail vom 9. Februar 2024 (Vorakten, act. 139) offengelegt wurden, ist nicht ersichtlich. Es ist auch anzunehmen, dass das Fehlen dieses Rapports vom Beschwerdeführer bemängelt worden wäre, vor allem dann, wenn er der Ansicht wäre, dass die darin beanstandeten Mängel im Rahmen der Ankündigung der Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (Vorakten, act. 97–101) nicht hinreichend bestimmt wiedergegeben wurden. Zudem wird im Rapport sowie im nachträglich maschinenschriftlich ausgefertigten Kontrollbericht (Vorakten, act. 38–42) angegeben, dass der Tierhalter davon je eine Kopie erhalten habe, was dafürspricht, dass dem Beschwerdeführer die darin angeführten Mängel sogar schon vor Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens am 18. Oktober 2023 bekannt waren.

Die Bestreitung dessen, dass bei der Tierschutzkontrolle vom 29. März 2023 mehrere Lämmer und Auen lahmten, widerspricht nicht nur den sehr detaillierten Angaben im Kontrollrapport (Vorakten, act. 36) und im dazugehörigen Kontrollbericht (Vorakten, act. 38), sondern wird auch durch bei der Kontrolle angefertigtes Bildmaterial widerlegt, das sich nicht als blosse subjektive Wahrnehmung abqualifizieren lässt. Die Videos 20 und 22–24 zeigen stark humpelnde Lämmer, die Videos 10, 13, 15, 16, 19, 21 und 25 humpelnde (unterschiedlich farbige) Auen und auf dem Video 26 grast eine Aue mit eingeknickten Vorderbeinen, was ebenfalls auf Lahmheit oder eine anderweitige Beeinträchtigung des Gehapparats schliessen lässt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Kontrollrapport und einer handschriftlichen Anmerkung im Kontrollbericht noch vor Ort zum Vorwurf der lahmenden Tiere Stellung genommen und dabei ausgeführt haben soll, dass die hinkenden Tiere weniger als 1,5% seines Gesamtbestands ausgemacht hätten und das Hinken nicht auf eine vernachlässigte Klauenpflege zurückzuführen sei. Diese Aussagen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dementiert. Schliesslich räumt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 24), wonach er die (betroffenen) Tiere bewusst im Stall belassen habe, um sie zu pflegen (was aber durch die Videos widerlegt wird, denn die humpelnden Tiere wurden auf Weiden angetroffen), zumindest indirekt ein, dass mit den Tieren etwas nicht stimmte und sie der Pflege bedurften. Tierärztlich untersucht und behandelt wurden die Gebrechen offenbar nicht.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen nicht beeinträchtigt werden. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nutz- und Haustierverordnung). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Er ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV). An diese Vorgaben hat sich der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht (genügend) gehalten. Es kann dabei auch ausgeschlossen werden, dass die Lahmheiten bei allen acht betroffenen Tieren urplötzlich just am Tag der Tierschutzkontrolle aufgetreten sind und vorher bei der erforderlichen Aufmerksamkeit und Pflege nicht bemerkbar waren.

Weil die Lahmheit von verschiedenen Tieren der Schafgattung gemäss Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 13. April 2023 (Vorakten, act. 127–131) schon bei der Beurteilung der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2022 bemängelt wurde und zu Kürzungen führte (vgl. Vorakten, act. 130), ist ferner der Schluss der Vorinstanz richtig, dass es sich bei der in Frage stehenden Art des Verstosses gegen qualitative Vorgaben des Tierschutzes um einen Wiederholungsfall handelt, der gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 mit dem Mindestbetrag von Fr. 400.00 zu sanktionieren ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht korrekturbedürftig. Die Gründe, die das Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2021.414 vom 28. November 2022, Erw. 5.2, für das Verneinen eines Wiederholungsfalls anführte, sind mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen im Übrigen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da hier nicht bloss der gleiche Kontrollpunkt, sondern der gleiche Mangel bei der gleichen Tiergattung zur Diskussion steht und die Definition des Wiederholungsfalls in Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV nicht nur an den gleichen Kontrollpunkt anknüpft, sondern auch einen gleichen oder analogen Mangel voraussetzt. Deshalb braucht diesbezüglich nicht weiter auf die Kritik der Vorinstanz an jenem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Beschwerdeantwort, S. 7 f.) eingegangen zu werden.

Ebenso wenig besteht ein Korrekturbedarf hinsichtlich des Abzugs des Mindestbetrags von Fr. 400.00 im Wiederholungsfall für die bei der Kontrolle vom 29. März 2023 festgestellten verschmutzten Tiere. Verschmutzte Tiere der Schafgattung wurden wiederum schon bei der Beurteilung der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2022 bemängelt und führten zu Kürzungen der Direktzahlungen (Vorakten, act. 130), und zwar nicht das erste Mal, wie die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 16. März 2022 betreffend Kürzung der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2021 (Vorakten, act. 121–126) zeigt (vgl. Vorakten, act. 123). Jene Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.181 vom 23. Februar 2023 (Vorakten, act. 147–176) sowie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2249/2023 vom 23. August 2024 (Vorakten, act. 177–209) in Bezug auf das Vorhandensein von verschmutzten Tieren der Schafgattung und der Qualifizierung dieses Mangels als Tierschutzwidrigkeit (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 TSchV und Art. 2 Abs. 2 VHyPrP) bestätigt und ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren sind die (teilweise sehr starken) Verschmutzungen von Tieren der Schafgattung aufgrund von bei der Kontrolle vom 29. März 2023 aufgenommenen Fotos (Vorakten, act. 47, 48 und 50) und Videos (11–17, 19, 20 und 25) ebenfalls ausgewiesen, also entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aktenkundig und nicht bloss für die Kontrolleure subjektiv wahrnehmbar.

5.2.6. Bei der Kontrolle durch die bio.inspecta AG vom 27. Juli 2023 wurden gemäss Inspektionsbericht (Vorakten, act. 58 f.) einmal mehr verschmutzte Lämmer festgestellt und auch fotografisch dokumentiert (vgl. Vorakten, act. 60 f.). Für diesen (nun schon dritten) Wiederholungsfall innerhalb des massgeblichen Zeitraums nach Anhang 8, Ziff. 1.2 DZV durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Anfang 8, Ziff. 2.3.1 Satz

1 und lit. a DZV den Mindestbetrag von Fr. 400.00 von seinen Direktzahlungen für das Jahr 2023 abziehen.

In Bezug auf die defekte Stalleinrichtung und defekte Liegeboxen hielt der Kontrolleur der bio.inspecta AG fest, dass davon vier Lämmer und 20 Milchkühe (Tierkategorie A1) respektive 20 GVE betroffen gewesen seien. Inwiefern die Stalleinrichtung und die Liegeboxen defekt waren, wird zwar im Inspektionsbericht nicht näher erläutert. Immerhin ist aus Fotos (Vorakten, act. 63 f.) ersichtlich, dass ein Boxenbügel an einem verbogenen Nackenrohr hing und dadurch eine ganze Liegeboxe versperrte. Die Boxenbügel rechts und links davon waren bloss mit Schnüren befestigt. Beim Boxenbügel rechts davon lagen ausserdem Holzbretter im Stroh. Des Weiteren sind auf dem ersten Foto (Vorakten, act. 63) auf der rechten Seite zwei abgeschnittene Rohre und in der Mitte ein herumliegender Holzbalken als tendenzielle Stolperfalle sowie ein herunterhängendes Ankerkabel sichtbar. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz bergen all diese baulichen Mängel eine erhebliche Verletzungsgefahr für die davon betroffenen Tiere (Beschwerdeantwort, S. 8 f.).

Diese Einschätzung kann vom Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper zwei landwirtschaftliche Fachrichter angehören, grundsätzlich geteilt werden, auch wenn nicht darüber spekuliert werden darf – wie dies die Vorinstanz auf S. 9 der Beschwerdeantwort tut – ob die Stalleinrichtung im Kontrollzeitpunkt allenfalls noch weitere, nicht abgebildete und vom Kontrolleur auch nicht festgestellte und protokollierte bauliche Mängel aufwies. Es stellt sich jedoch die Frage, ob von der defekten Stalleinrichtung tatsächlich

20 Tiere (Milchkühe) betroffen waren. In diesem Kontext erscheint dem Verwaltungsgericht zunächst der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, wonach eine einzige defekte Stange im Stall nicht dazu führen könne, dass sämtliche Liegeboxen als mangelhaft gelten. Daran ändern auch die weiteren aus den Fotos ersichtlichen, lokal begrenzten baulichen Mängel nicht grundlegend etwas. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer für das BTS-Programm angemeldet ist, das besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme verlangt (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 DZV), worunter zu verstehen ist, dass die Tiere in Gruppen gehalten werden, nicht angebunden sind und grundsätzlich frei im Stall zirkulieren können (vgl. Art. 74 und Anhang 6 Bst. A Ziff. 1 und 2 DZV), ist jedoch darauf abzustellen, dass alle Tiere mit Zugang zum betreffenden Stallgebäude mit den angeführten baulichen Mängeln davon betroffen waren und sich hätten verletzen können. Nach nicht substanziiert bestrittener Darstellung im Inspektionsbericht waren im fraglichen Stall 20 Milchkühe untergebracht respektive bestand ein entsprechendes Platzangebot. Auch die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht und mangels Gegendarstellung innert dafür angesetzter Frist anerkannt. Irrelevant ist im Grunde genommen, wann die festgestellten Mängel aufgetreten sind, wobei auch dem Verwaltungsgericht die Behauptung, die Mängel seien erst am Tag der Kontrolle entstanden, wenig glaubhaft erscheint. Die abgebildete Stalleinrichtung hinterlässt generell einen eher maroden Eindruck, wofür kaum ein einzelnes, von einem Tag auf den anderen auftretendes Ereignis ursächlich gewesen sein kann. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen kurzfristig aufgetretenen Mangel lediglich nicht rechtzeitig vor der Kontrolle beseitigen konnte.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b TSchV müssen Unterkünfte und Gehege so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr für Tiere gering ist und deren Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 TSchV). Dies war aufgrund der bei der Kontrolle vom 27. Juli 2023 festgestellten defekten Stalleinrichtung im Stall des Beschwerdeführers nicht voll gewährleistet. Mit 20 von einer potenziellen Verletzungsgefahr betroffenen GVE hat die Vorinstanz die Kürzung der Direktzahlungen gestützt auf Anhang 8, Ziff. 2.3.1 Satz 1 und lit. a DZV korrekt berechnet und auf Fr. 2'000.00 beziffert (20 Tiere x GVE-Faktor 1 für Milchkühe [Anhang Ziff. 1.1.1 LBV] = 20 GVE x Fr. 100.00). Eine Kürzung in dieser Höhe hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) stand, unter Berücksichtigung dessen, das selbst gravierende Verletzungen der Tiere, insbesondere aufgrund der beiden vorstehenden Rohre, nicht ausgeschlossen werden konnten, und die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht leicht wiegt. Eine Unvereinbarkeit der Kürzung mit den Zielen der DZV ist ohnehin nicht erkennbar. Und auch hier entbindet die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des Mangels nicht von der Kürzung der Direktzahlungen, zumal Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. a DZV im Gegensatz zu Anhang 8, Ziff. 2.2.3 DZV nicht einmal einen Hinweis enthält, der in diese Richtung verstanden werden könnte (siehe dazu Erw. 4.2 vorne).

5.2.7. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Kürzungen der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2023 im Bereich Tierschutz im Gesamtumfang von Fr. 3'840.00 (2 x Fr. 200.00 plus Fr. 240.00 plus 3 x Fr. 400.00 plus Fr. 2'000.00) nicht zu beanstanden sind.

6.

6.1. Gegen die Kürzungen der Direktzahlungen im Bereich der Tierwohlbeiträge wegen Nichteinhaltung der BTS-Vorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, wann und gestützt auf welche Kontrolle diese Mängel festgestellt worden sein sollen. Die Verfügung sei unbegründet und könne nicht nachvollzogen werden. Die Kürzungen seien deshalb vollumfänglich aufzuheben. Es liege nicht am Beschwerdeführer, den Sachverhalt zu eruieren. Aus der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Datum noch eine Kontrolle geschweige denn ein anderes Dokument entnehmen, welches eine Kürzung im Bereich Tierwohlbeiträge – BTS rechtfertigen würde. Sollte die Verfügung wider Erwarten hinreichend begründet sein, bestehe für die Kürzungen keine Grundlage. Die Liegefläche sei nie vernässt gewesen. Die Tränkebecken seien korrekt installiert gewesen. Die Behauptung, dass der Fress- und Tränkbereich nicht befestigt sein soll, ergebe keinen Sinn und werde auch nicht näher begründet.

6.2. Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kann auch hier vorab auf die allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in Erw. 2.3 vorne verwiesen werden. Die dem Beschwerdeführer im Bereich Tierwohlbeiträge vorgeworfenen Mängel werden in der Tabelle auf S. 6 des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufgelistet. Diese lassen sich ohne weiteres – auch ohne Angabe des jeweiligen Kontrolldatums im angefochtenen Entscheid – mit bei den Tierschutzkontrollen vom 21. Februar 2023 und 27. Juli 2023 festgestellten Mängeln (der Vernässung der Liegefläche und der am falschen Ort montierten Tränkbecken) in Verbindung bringen. Weitere Details dazu ergeben sich aus den sich bei den Akten befindlichen Kontrollrapporten zu den Kontrollen vom 21. Februar 2023 (Vorakten, act. 1) und 27. Juli 2023 (Vorakten, act. 58 f.), einem zum ersteren Kontrollrapport gehörigen Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes (Vorakten, act. 31 f.), wo die festgestellten Mängel zudem rechtlich eingeordnet wurden, mit Hinweis auf die verletzten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung, sowie aus bei der Kontrolle vom 21. Februar 2023 aufgenommenen Fotos, die Tränkbecken im eingestreuten Stallbereich zeigen (Vorakten, act. 6, 18, 22–26 und 28). Die Akten bis und mit 9. Februar 2024 wurden dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren elektronisch zugestellt (vgl. Vorakten, act. 139–141), ohne dass dieser in der Stellungnahme per Mail vom 29. April 2024 (Vorakten, act. 143) deren Unvollständigkeit gerügt hätte. Entsprechend müssen ihm namentlich auch die obgenannten Rapporte, Erläuterungsschreiben und Fotos zugegangen sein, wobei ihm zumindest eine Kopie des Kontrollrapports des Veterinärdienstes zur Kontrolle vom 21. Februar 2023 gemäss darin enthaltener Bestätigung schon anlässlich der Kontrolle ausgehändigt wurde (siehe dazu auch schon Erw. 5.2.5 vorne). Spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen nehmen und in der Replik im Detail darauf eingehen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, schon gar nicht eine solche, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (aus formellen Gründen) führen müsste.

In Bezug auf den (zu einem Drittel) vernässten Liegebereich kann auf die Ausführungen in Erw. 5.2.3 vorne verwiesen werden. Die starke Vernässung ist anhand von bei den Akten liegenden Fotos (Vorakten, act. 7–14, 18–20 und 22–30) und Videos (Vorakten, V03–09) dokumentiert. Der dort behandelte Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung erfüllt aus schlüssig dargelegter Sicht der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10 f.) zugleich den Tatbestand der viel zu wenigen BTS-konformen Einstreu im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. e DZV, der zur Anrechnung von 40 Punkten im Hinblick auf die Kürzung der Direktzahlungen verpflichtet. Weitere

110 Punkte sind dem Beschwerdeführer anzurechnen, weil er das Tränkbecken eben gerade nicht – wie in Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Anhang 6, Bst. A Ziff. 2.3 DZV vorgeschrieben – über befestigtem Boden, sondern über einem Einstreubereich montiert hat, wie die Fotos der Tierschutzkontrolle vom 21. Februar 2023 (Vorakten, act. 6, 18, 22–26 und 28) einwandfrei belegen. Dieser Verstoss gegen die BTS-Vorschriften ist gemäss Anhang 8, Ziff. 2.9.3 lit. c DZV mit 110 Punkten zu ahnden. Zusammengerechnet resultieren aus den erwähnten beiden Mängeln 150 Punkte bzw.

140 Punkte nach Abzug von 10 Punkten Toleranz, die nach Anhang 8, Ziff. 2.9.1 DZV durch 100 zu dividieren und mit den BTS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie (A3) zu multiplizieren sind. Der BTS-Beitrag für die fragliche Tierkategorie muss demnach gerundet Fr. 478.50 betragen haben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Mit dem Faktor 1,4 (140 Punkte / 100) multipliziert beläuft sich der Kürzungsbetrag daher auf die verfügten Fr. 669.95. Dass der eine Tierschutzkontrolle durchführende Veterinärdienst nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der BTS-Vorschriften zu kontrollieren, ändert nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz (Beschwerdeantwort, S. 9 f.) nichts daran, dass die Vorinstanz die gemeldeten Tierschutzwidrigkeiten auch unter dem Aspekt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tierwohlbeiträge prüfen und beurteilen durfte (was jedoch nicht in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 31. Oktober 2018 [VKKL; SR 910.15] geregelt wird, wo es um die Meldepflichten und -rechte der Kontrollbehörde für ausserhalb des Kontrollauftrags liegende Mängel geht).

Bei der Kontrolle vom 27. Juli 2023 war mindestens ein (Fress- und) Tränkbecken laut Inspektionsbericht der bio.inspecta AG (Vorakten, act. 58) immer noch nicht über befestigtem (inkl. perforiertem) Boden montiert. Die Richtigkeit der Angaben in diesem Bericht gilt dabei als anerkannt, weil ihn der Beschwerdeführer unterzeichnet und innert Frist keine Gegendarstellung eingereicht hat. Jedenfalls behauptet er dergleichen nicht. Weil dieses Mal eine andere Tierkategorie (A7) vom selben Mangel betroffen war (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11), fiel der Kürzungsbetrag mit Fr. 165.90 (resultierend aus der Multiplikation des BTS-Beitrags der betreffenden Tierkategorie mit dem Faktor 1 [110 Punkte – 10 Punkte Toleranz / 100]) geringer aus. Mangels substanziierter Bestreitung ist auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Berechnungen und der sich daraus ergebenden Kürzungsbeträge von insgesamt Fr. 835.45 (Fr. 669.55 plus Fr. 165.90) abzustellen. Allfällige Fehler, die sich zugunsten des Beschwerdeführers mindernd auf die Kürzungen ausgewirkt haben, sind dabei unbeachtlich.

7.

Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sämtliche von der Vorinstanz verfügten Kürzungen der Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2023 in der Gesamthöhe von Fr. 5'825.45 sind korrekt. Es wurden weder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch Rechtanwendungsfehler (zum Nachteil des Beschwerdeführers) begangen oder das Ermessen verletzt. Formelle Fehler (Gehörsverletzungen) braucht sich die Vorinstanz ebenfalls nicht vorwerfen zu lassen.

Auf die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers, der sich von den Behörden durch eine angeblich überbordende Kontrolltätigkeit ungerecht behandelt, ja sogar schikaniert und zur Betriebsaufgabe gedrängt fühlt (vgl. dazu die Vorbemerkungen auf S. 4 ff.), ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht konkret geltend, inwiefern die durchgeführten Kontrollen vom 21. Februar 2023, 29. März 2023, 27. Juli 2023 und 25. August 2023, bei welchen die streitgegenständlichen Mängel festgestellt wurden, nicht rechtens gewesen sein sollen. Dass die Tierschutzkontrollen vom 21. Februar 2023 und 29. März 2023 an zwei Daten durchgeführt wurden, beruhte im Übrigen auf einem Vorschlag des Beschwerdeführers. Bei beiden Kontrollen handelte es sich um Nachkontrollen, die durch frühere Mängel ausgelöst wurden (vgl. Vorakten, act. 1). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er für ihm (vom Veterinärdienst oder der Polizei) vorgeworfene Tierschutzwidrigkeiten, die andere Sachverhalte betrafen, als vorliegend zu beurteilen sind, nicht strafrechtlich belangt wurde (siehe dazu schon Erw. 5.2.4 vorne). Dass die Vorinstanz bei Gesetzesverstössen, die zur Kürzungen von Direktzahlungen verpflichten, (auch und gerade beim Beschwerdeführer als Wiederholungstäter) genau hinschaut, ist nicht zu beanstanden.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG), auch nicht an die obsiegende, aber vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau das Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern

Mitteilung an: den Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Bundesverwaltungsgericht

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

Aarau, 11. August 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti