WBE.2024.407
WBE.2024.407 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-07-21
21. Juli 2025Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.407 / ae / jb (DVIRD.23.101) Art. 111 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Depart...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.407 / ae / jb (DVIRD.23.101) Art. 111
Urteil vom 21. Juli 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Erny
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. September 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am tt.mm.jjjj, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 1. September 2003. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:
11.09.2020 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung, Fahren ohne Ausweis [begangen am 28.06.2020]. Entzugsablauf am 08.11.2020);
04.11.2021 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 19.05.2021]. Entzugsablauf am 30.01.2022);
04.11.2022 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 15.10.2022 (Betäubungsmittel [Vorfall vom 1. August 2022]).
Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung wurde durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit Entscheid vom 9. März 2023 bestätigt; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A._____ – inzwischen im Kanton T._____ wohnhaft – den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer ab dem 15. Oktober 2022 an und verfügte eine Sperrfrist von sechs Monaten ab 15. Oktober 2022 bis und mit 14. April 2023. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung abhängig; zudem blieben weitere Abklärungen vorbehalten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
• Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss
Begangen am: 1. August 2022 in Q._____ (gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 2. März 2023).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Juli 2023 erhob A._____ am 23. August 2023 Beschwerde beim DVI und stellte folgende Anträge:
1.
Die Verfügung ist aufzuheben und als Ungültig zu deklarieren.
2.
Der in der widerrechtlichen Verfügung auferlegte Führerausweis Entzug von 6 Monaten ist mit einer Entschädigung von 200.- CHF pro Tag zu Entschädigen.
2.
Am 29. Mai 2024 wurde in Zusammenhang mit dem von A._____ am 25. Juli 2023 gestellten Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises im Kanton T._____ ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstattet, wonach die Fahreignung verneint wurde (Fahreignungsgutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verkehrsmediziner SGRM, Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFFP, Langenthal).
3.
Mit Schreiben vom 21. August 2024 informierte das DVI A._____, dass die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts unter Berücksichtigung des Fahreignungsgutachtens nicht von vornherein zu beanstanden sei und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. Am 30. September 2024 entschied das DVI Folgendes:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 209.80.-, zusammen Fr. 1'209.80.- zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob A._____ gegen den ihm am 8. November 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
1.
Ich beantrage die komplette Aufhebung des Entscheids vom 30. September 2024.
2.
Ich beantrage für den nicht angebrachten Entzug meines Führerschein[s] und die daraus entstandenen Aufwände und Schäden entschädigt zu werden.
2.
Am 29. November 2024 gingen die bei der Staatsanwaltschaft Q._____ angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 1. August 2022 beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Am 9. Dezember 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5.
Der Beschwerdeführer gab am 13. Juni 2025 das Urteil des Kantonsgerichts T._____ vom 16. April 2025 betreffend Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu den Akten (Eingang beim Verwaltungsgericht gleichentags per E-Mail).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 gab die Instruktionsrichterin u.a. die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht mehr die örtliche Zuständigkeit der Aargauer Behörden im vorliegenden Verfahren (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit), zumal für die Fixierung der Zuständigkeit der Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2024 vom 10. Oktober 2024, Erw. 3.3). Das Urteil des Kantonsgerichts T._____ vom 16. April 2025 betrifft ein vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 25. Juli 2023 neu eingeleitetes Verfahren (Wiederzulassung zum Strassenverkehr), das – soweit ersichtlich – nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren betreffend Sicherungsentzug fortgesetzt wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts T._____ vom 16. April 2025, Erw. 4.3 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt u.a. eine Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag. Diese sei ihm spätestens ab dem 5. Juli 2023 zuzusprechen, da ihm – sinngemäss – zu jenem Zeitpunkt ein Medikament, welches Tetrahydrocannabinol (THC) enthalte, von einem Schweizer Arzt als Therapie verordnet worden sei.
Das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren nicht über Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers befinden. Unter den Voraussetzungen des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211) ist es im Klageverfahren für Staatshaftungsansprüche zuständig (§ 11 HG). Das Klageverfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Beschwerdeverfahren, etwa indem es im Klageverfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 63 VRPG) und die Verfahrensparteien nicht identisch sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/6). Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit Ausnahme des 2. Rechtsbegehrens (vgl. vorne Ziff. I/2.) – einzutreten ist.
4.
Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur
vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 16d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. August 2022 durch die Kantonspolizei Aargau einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund von äusseren Anzeichen (ausserordentlich nervöses Verhalten) führten die Polizisten einen Drugwipe-Test durch. In der anschliessend durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blutprobe wurde der aktive Cannabis-Wirkstoff THC nachgewiesen, wobei die festgestellte THC-Konzentration von 15 µg/L (Vertrauensbereich: 10-20 µg/L) unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs zweifelsfrei oberhalb des Grenzwerts in Höhe von 1.5 µg/L gemäss Art. 34 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 lag. Als Folge des Vorfalls vom 1. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Q._____ den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. März 2023 insbesondere wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 100.00 (Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Bezüglich des Vorfalls vom 1. August 2022 ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. März 2023 auszugehen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Strafbefehl nicht anfechten können, da er bei dessen Zustellung in den Ferien gewesen sei. Er bestreitet jedoch den von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt nicht, sondern hält lediglich dafür, der Cannabiskonsum habe medizinische Gründe gehabt. Da dies nicht die Erstellung des Sachverhalts an sich betrifft, sondern dessen Würdigung, ist auf dieses Argument bei der Überprüfung des verkehrsmedizinischen Gutachtens einzugehen (vgl. nachstehende Erw. 4).
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass sein automobilistischer Leumund getrübt sei und er strebe eine "Revision des Urteils vom 2. März 2023" an. Bei diesem "Urteil" handelt es sich um den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____; dieser – ohnehin in
Rechtskraft erwachsene – Entscheid ist im vorliegenden administrativrechtlichen Verfahren nicht Streitgegenstand, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.
3.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 16d).
Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Dieser sogenannte Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen, dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/4.1 mit Hinweisen, mit Hinweisen).
3.2. Eine Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 129 II 82, Erw. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der betroffenen Person, namentlich die Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen; vgl. zudem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.172 vom 16. September 2024, Erw. II/3.2 letzter Absatz, mit Hinweisen).
3.3. Steht fest, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss, eine spezifische Betäubungsmittelanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche drogenbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1, mit Hinweisen; BGE 129 II 82, Erw. 4.1).
4.
4.1. Das Strassenverkehrsamt verfügte am 21. Juli 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und knüpfte die Wiedererteilung an Bedingungen (verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung, welche die Fahreignung bejaht; weitere Abklärungen blieben vorbehalten). Die Vorinstanz bestätigte in ihrem Entscheid vom 30. September 2024 den definitiven Sicherungsentzug, stützte sich hierbei jedoch insbesondere auf das zwischenzeitlich durchgeführte verkehrsmedizinische Fahreignungsgutachten von Dr. med. B._____ vom 29. Mai 2024, welcher die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinte (nachfolgend: Gutachten des IFPP).
4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das vorliegende Gutachten könne nicht als schlüssig und plausibel erachtet werden. So sei das Gutachten insbesondere deshalb nicht plausibel und vollständig, als der Gutachter von einem Verdacht spreche, welcher nicht auszuschliessen sei, solange keine längere Abstinenz nachgewiesen werde. Diese Abstinenz stehe jedoch im klaren Widerspruch zur Anweisung des behandelnden Arztes. Zudem sei auch die Genauigkeit des Gutachtens nicht gewährleistet, da der Gutachter seiner persönlichen Meinung nach eine Therapie mit THC offiziell nicht anerkennen möchte, dabei aber den Fachärzten widerspreche. Indem sodann eine Neubeurteilung aufgrund der Aktenlage in Aussicht gestellt worden sei, anerkenne die Behörde selbst, dass das Gutachten nicht abschliessend und stimmig sein könne.
4.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüfbarkeit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 90).
4.4. Das 19-seitige verkehrsmedizinische Gutachten des IFPP basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 25. August 2023, den Ergebnissen der Laboruntersuchungen (pharmakologisch-toxikologischer Untersuchungsbericht der Universität U._____, Institut für Rechtsmedizin, vom 31. August 2023 und Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und andere Medikamentenwirkstoffe des FTC V._____, vom 20. Oktober 2023) sowie Fremdauskünften dreier Ärzte des Beschwerdeführers. Namentlich holte der Gutachter einen Arztbericht des Universitätsspitals S._____, Dermatologie, vom 29. September 2022 ein.
Dem Gutachten des IFPP lässt sich unter anderem entnehmen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seinen Cannabiskonsum berichtet, dass er im Alter von 14/15 Jahren zum ersten Mal Cannabis konsumiert habe. Bis zum 18./19. Lebensjahr (2004) habe er Cannabis mittels Rauchens konsumiert. Seit dem Jahr 2009 konsumiere er einen cannabishaltigen Honig, welchen er von einem hawaiianischen Arzt bezogen habe. Hierbei würde es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein Naturheilmittel gegen Spasmen im Bereich des Gesichts handeln, das aber auch gegen die Akne inversa helfe.
Dem eingeholten Arztbericht des Universitätsspitals S._____, Dermatologie, vom 29. September 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Akne inversa Hurley Stadium II leide. Gemäss der medizinischen Literatur und der aktuellen Lehrmeinung sei in diesem Stadium eine längere Behandlungsphase mit oralen Antibiotika empfohlen, gegebenenfalls eine immunsuppressive Therapie und ein chirurgisches Vorgehen bei akuten entzündlichen Läsionen. Zudem bestünden bei der Akne inversa zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten wie die Laserbehandlung, welche erfolgsversprechend seien. In der medizinischen Literatur bestehe keine Empfehlung für die Anwendung von Cannabis zur Behandlung der Akne inversa.
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass eine medizinische Verordnung eines THC-Präparates erst seit dem 5. Juli 2023
bekannt sei. Beim zuvor eingenommenen Honig handle es sich nicht um eine in der Schweiz als medizinisches Präparat anerkannte Substanz. Dessen Einnahme könne daher nachträglich nicht als medizinische Therapie taxiert werden. Es müsse dabei auch berücksichtigt werden, dass dieses Präparat wahrscheinlich eine hohe THC-Konzentration beinhalte, weshalb beim Beschwerdeführer die Blutprobe zum Zeitpunkt der Anhaltung einen sehr hohen THC-Wert von 15 µg/L (Vertrauensbereich 10-20 µg/L) nachgewiesen worden sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer so hohen THC-Konzentration keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe, spreche eindeutig für eine Toleranzentwicklung. Auch der THC-Carbonsäurewert sei mit 104 µg/L hoch positiv gewesen, was für eine regelmässige übermässige Substanzeinnahme spreche.
4.5. Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verkehrsmediziner SGRM und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM zweifellos qualifiziert zur Erstattung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens. Die dargelegte gutachterliche Stellungnahme ist plausibel, vollständig und in sich widerspruchsfrei. Dass dem Beschwerdeführer ein chronisch übermässiger Cannabiskonsum attestiert wird, ist insbesondere angesichts der vorhandenen Analysebefunde (hoher THC-Carbonsäurewert) ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 1. August 2022 ist sodann anhand der Aktenlage von einem missbräuchlichen Cannabiskonsum in äusserst grosser Menge auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2009 einen cannabishaltigen Honig zwecks Eigenbehandlung von Spasmen im Bereich des Gesichts und der Akne inversa einnahm. Dass der Beschwerdeführer angesichts des mittels Blutprobe vom 1. August 2022 festgestellten, sehr hohen THC-Werts von 15 µg/L nicht gewusst haben will, dass der Honig Cannabis enthielt, erscheint nur schwer nachvollziehbar.
Der Gutachter stellt sodann nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer an einer Akne inversa mit vereinzelten Knoten und entzündeten Stellen unter der linken Achsel, am linken Oberschenkel, im linken Inguinalbereich und hinter dem linken Ohr leidet. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte massive Krankheitsausbruch sei jedoch in den vorhandenen medizinischen Akten nicht dokumentiert und damit nicht objektivierbar. Das am 25. August 2023 festgestellte klinische Bild würde für die Diagnose Akne inversa Stadium I-II sprechen. Nach einem massiven Krankheitsausbruch wären gemäss Gutachter erhebliche Vernarbungen und Folgen von Fistelbildungen zu erwarten gewesen, insbesondere auch bei einer Krankheitsgeschichte über einen sehr langen Zeitraum von mehr als 15 Jahren, wie vom Exploranden geltend gemacht. Auch im Bericht des Universitätsspitals S._____, Dermatologie, vom 29. September 2022 seien keine Hinweise für einen schweren Krankheitsverlauf mit erheblichen Vernarbungen und Fistelbildungen beschrieben worden.
Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit ausgewiesenem, langjährigem missbräuchlichen Cannabiskonsum ist nachvollziehbar, dass im Gutachten die Frage aufgeworfen wird, ob die aktuelle Therapie mit Sativex, einem cannabishaltigen Präparat, welches in erster Linie bei mittelschwerer bis schwerer Spastizität bei Multipler Sklerose eingesetzt wird (vgl. Eintrag "Sativex" auf https://compendium.ch), eine geeignete Therapie zur Behandlung der Akne inversa des Beschwerdeführers darstellt. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten auch hervorgehoben, dass die für die Behandlung der Akne inversa in diesem Stadium vorgesehenen Therapiemöglichkeiten bei weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. So habe der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht des Universitätsspitals S._____, Dermatologie, vom 29. September 2022, eine Systemtherapie bisher abgelehnt. Dem Arztbericht von Dr. med. C._____, Hautarzt Zentrum R._____, vom 2. November 2023 ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Systembehandlung bisher nicht erfolgt sei; auf eine Injektionstherapie mit Humira oder Cosentyx habe der Beschwerdeführer nach der regelmässigen Einnahme von Sativex ebenfalls verzichten wollen. Der Gutachter weist unmissverständlich darauf hin, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht auf den Nachweis einer Cannabistotalabstinenz vor Wiedererteilung des Führerausweises als Auflage nicht verzichtet werden könne, solange kein dermatologisches Gutachten einer Universitätsklinik vorliege, in welchem die Cannabisbehandlung als adäquate medizinische Behandlung bei der Akne inversa im aktuellen Stadium des Exploranden zu empfehlen sei, obwohl die aus medizinischer Sicht zu empfehlenden Standardtherapiemöglichkeiten beim Exploranden noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden seien.
Wie erwähnt, konnte der vom Beschwerdeführer dargelegte, massive Krankheitsausbruch, welcher zur (hausärztlichen) Verschreibung des Sativex geführt hatte, weder anhand der ärztlichen Berichte noch anhand der körperlichen Untersuchung anlässlich der Begutachtung vom 25. August 2023 bestätigt werden. Sodann ist fraglich, weshalb sich der Beschwerdeführer in den letzten rund 5-6 Jahren wiederholt wegen seiner Akne inversa in ärztlicher Behandlung befand, habe ihm der cannabishaltige Honig gemäss eigenen Aussagen doch gut gegen die Akne inversa geholfen und geht er weiterhin davon aus, dass ihm ein cannabishaltiges Präparat am besten gegen die Akne inversa helfen würde.
Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der festgestellten Widersprüchlichkeiten in Bezug auf seine aktuelle Behandlung ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter aus verkehrsmedizinischer Sicht diagnostisch von einem missbräuchlichen Cannabiskonsumverhalten ausgegangen ist, welches als verkehrsrelevant zu beurteilen sei. Dass dieses missbräuchliche Cannabiskonsumverhalten geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers massgeblich zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand, hat er doch über einen Zeitraum von über zehn Jahren in grossen Mengen Cannabis konsumiert und während dieser Zeit auch am Strassenverkehr teilgenommen. Auch wenn der verkehrsmedizinische Gutachter nicht explizit eine Sucht diagnostiziert hat, zeigt sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführer, dass er nicht fähig ist, den (massiven) Cannabiskonsum vom Strassenverkehr zu trennen. Es besteht bei ihm die erhöhte Gefahr, dass er sich auch in Zukunft trotz des Konsums von Cannabis ans Steuer setzen wird. Es ist denn auch höchst fraglich, ob die aktuelle Therapie mit dem cannabishaltigen Präparat Sativex, bei dessen Einnahme der Beschwerdeführer mit einem am 25. August 2023 gemessenen THC-Wert von 2.5 µg/L noch immer deutlich über dem Grenzwert von 1.5 µg/L gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA lag, medizinisch tatsächlich geboten ist oder ob beim Beschwerdeführer nicht eher die Befriedigung des Verlangens nach Cannabis im Vordergrund steht.
Der Gutachter hat sodann klar aufgezeigt, dass die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht bestätigt werden könne, da kein längeres Abstinenzverhalten vorliege, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Explorand in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, den Konsum von Cannabis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Nach den Ausführungen des Gutachters stehen dem Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten offen: Einerseits könnte er eine 6-monatige Cannabistotalabstinenz einhalten, um anschliessend die Fahreignung erneut begutachten zu lassen. Andererseits hätte er die Möglichkeit, durch eine gutachterliche Beurteilung einer dermatologischen Universitätsklinik, welche sich zu den im verkehrsmedizinischen Gutachten aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die aktuelle Behandlung mit Sativex äussert, zu belegen, dass er auf eine weitere Behandlung mit einem THC-haltigen Präparat angewiesen ist. Hernach könnte die Fahreignung anhand der Akten erneut gutachterlich geprüft werden.
Die gutachterlichen Ausführungen erscheinen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als schlüssig. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, dass das Gutachten widersprüchlich sei, indem der Gutachter zwei anderen Medizinern widerspreche. So wird in Bezug auf die Voraussetzung der Widerspruchsfreiheit des Gutachtens verlangt, dass dieses in sich widerspruchsfrei ist. Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Gutachter eine andere medizinische Ansicht vertritt als ein anderer Arzt: Vielmehr hat sich der Gutachter vorliegend lege artis mit den Berichten anderer Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er davon abweicht bzw. welche ergänzenden fachärztlichen Abklärungen er gegebenenfalls als notwendig ansieht. Zu Recht hat er zudem bezüglich der dermatologischen Diagnose (Akne inversa) nicht unkritisch auf die hausärztliche Verordnung des Präparats Sativex abgestellt, sondern auf ein allenfalls durchzuführendes dermatologisches Gutachten verwiesen.
4.6. Nach dem Gesagten ist das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat sich korrekterweise darauf abgestützt. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden regelmässigen Drogenmissbrauchs nachvollziehbar verneint.
5.
5.1. Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 17 SVG, mit Hinweis).
5.2. Gemäss Gutachten des IFPP hat der Beschwerdeführer vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine mindestens sechsmonatige Cannabisabstinenz nachzuweisen und ist für die Beurteilung, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist, eine verkehrsmedizinische (Neu-)Begutachtung erforderlich. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den hier einschlägigen Richtlinien der SGRM, die im Falle einer negativen Fahreignungsbeurteilung infolge Vorliegens eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs in der Regel den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz sowie eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung empfehlen (vgl. SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, Ziff. 2.6.4.1). Alternativ könnte auch eine erneute Beurteilung des Falles im Rahmen einer Aktenbegutachtung stattfinden, sofern eine gutachterliche Abklärung seitens einer dermatologischen Universitätsklinik vorliegt, welche zu den im Gutachten des IFPP aufgeworfenen Fragen und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die aktuelle Therapie mit Sativex für die Behandlung der Akne inversa Stellung nimmt. Dass die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht wird, liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, indem sichergestellt wird, dass der gutachterlich festgestellte Fahreignungsmangel behoben ist, bevor eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr erfolgt. Es handelt sich zudem zweifellos um geeignete Massnahmen, um den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels zu erbringen. Sodann ist nicht erkennbar, welche milderen Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Beseitigung des Fahreignungsmangels zu belegen. Die Wiedererteilungsbedingungen erscheinen ausserdem mit Blick auf die Verkehrssicherheit als für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal sowohl das Einhalten einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz wie auch das Beibringen eines ärztlichen Gutachtensberichts einer dermatologischen Universitätsklinik vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten vermögen und die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten – hier: im Umfang einer allfälligen zusätzlichen verkehrsmedizinischen Begutachtung –, grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, auch wenn eine ärztliche Untersuchung mit einem Eingriff in die physische oder psychische Integrität verbunden sein kann (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 5.2.2; BGE 150 II 537, Erw. 2.5).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der definitive Sicherungsentzug und die angeordneten Wiedererteilungsbedingungen angesichts des schlüssigen verkehrsmedizinischen Gutachtens des IFPP vom 29. Mai 2024 als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweisen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
7.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 30. September 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Indem der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, beantragt er sinngemäss auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/7 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
III.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Q._____
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 21. Juli 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Erny