WBE.2024.412
WBE.2024.412 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-08-25
25. August 2025Deutsch41 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.412 / le / jb (DVIRD.24.47) Art. 128 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Gerichtsschreiber i.V. Etter Beschwerd...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.412 / le / jb (DVIRD.24.47) Art. 128
Urteil vom 25. August 2025
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Gerichtsschreiber i.V. Etter
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Postfach 1415, 8021 Zürich 1
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. August 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am tt.mm.1992, ist Inhaberin eines Führerausweises der Kategorie B (Personenwagen; erworben am tt.mm.2017). Sie verfügt – soweit ersichtlich – über einen ungetrübten automobilistischen Leumund.
2.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) entzog A._____ mit Verfügung vom 7. März 2024 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten ab dem 3. Mai 2024 bis zum 2. August 2024.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes angeführt:
Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
• Fahren in fahrunfähigem Zustand • Nichtbeherrschen des Fahrzeugs • Verursachen eines Verkehrsunfalls
Begangen am: 24.03.2023 in Wangen b. Dübendorf, Autobahn A15 (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25.05.2023).
B.
1.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. März 2024 liess A._____ am 8. April 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat zu entziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Das DVI fällte am 9. August 2024 den folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 196.–, zusammen Fr. 1'196.–, zu drei Vierteln, mithin Fr. 897.–, zu bezahlen.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– ausgerichtet.
C.
1.
A._____ liess mit Eingabe vom 25. November 2024 (Poststempel: 26. November 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihr am 26. Oktober 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erheben und folgende Anträge stellen:
1.
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat zu entziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2.
Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
3.
Das DVI überwies am 19. Dezember 2024 aufforderungsgemäss die Akten, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. November 2024 geendet habe, auf dem – die Beschwerdeschrift vom 25. November 2024 enthaltenden – Briefcouvert ein Poststempel vom 26. November 2024 ersichtlich sei und auf der Rückseite des Briefcouverts ein Vermerk zum Zeitpunkt des Briefkasteneinwurfs sowie zwei unleserliche Anmerkungen (mutmassliche Namen) angebracht worden seien. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bis zum 15. Januar 2025 zu belegen bzw. gegebenenfalls geeignete Beweismittel hierfür zu offerieren.
4.2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 liess die Beschwerdeführerin um "eine Kopie der Rückseite des Briefcouverts mit den Namen der Zeugen des Einwurfs in den Briefkasten" bitten. Nachdem die Instruktionsrichterin diesem Ersuchen mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stattgegeben hatte, übermittelte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 die vollständigen Personalien der auf dem Briefcouvert vermerkten Personen und offerierte diese als Zeugen.
4.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde zu einer Instruktionsverhandlung mit Beweisabnahme (Zeugenbefragung) vor der instruierenden Verfahrensleiterin auf den 4. März 2025 vorgeladen. Dem DVI und dem Strassenverkehrsamt wurde die Teilnahme freigestellt.
4.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 teilte das Strassenverkehrsamt den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung mit.
4.5. An der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 hörte die instruierende Verfahrensleiterin in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zwei Zeugen an.
5.
Am 7. März 2025 gingen die angeforderten Strafakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland zum Vorfall vom 24. März 2023 in Wangen b. Dübendorf beim Verwaltungsgericht ein.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Auf das vorliegende Verfahren sind keine in § 44 Abs. 1 VRPG vorbehaltenen Sonderbestimmungen anwendbar, so dass die Beurteilung, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht fristgerecht erfolgt ist, nach Massgabe der 30-tägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Für die Berechnung der Fristen gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Das Einhalten der gesetzlichen Rechtsmittelfrist stellt eine von Amtes wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung dar, weshalb auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird.
2.2. Der Entscheid des DVI vom 9. August 2024 wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in vollständiger Ausfertigung am Samstag, dem 26. Oktober 2024 zugestellt (Akten DVI, act. 41). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 27. Oktober 2024 zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete unbestrittenermassen am 25. November 2024 (Art. 142 Abs. 1bis ZPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und findet hier somit keine Anwendung). Damit steht fest, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nur dann eingehalten ist, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 25. November 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, bis um 24 Uhr der Post übergeben hat (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 142 V 389, Erw. 2.2).
2.3. 2.3.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des DVI ist auf den 25. November 2024 datiert. Indes erhellt aus den Akten und ist unbestritten, dass das Briefcouvert, mit welchem die Beschwerde dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde, – neben dem Frankaturstempel "A+ 25.11.2024" – den Poststempel vom 26. November 2024 trägt und gleichentags um 21.08 Uhr in "Zürich Briefzentrum" für die Zustellung sortiert wurde. Zudem enthielt die Rückseite des besagten Briefcouverts den handschriftlichen Vermerk "BRIEFKASTENEINWURF 25.11.2024 22:15 UHR D-Strasse, ZH". Weiter waren zwei unleserliche Anmerkungen, mutmasslich Namen, auf dem Umschlag angebracht. Beim Verwaltungsgericht ging die Beschwerde am 28. November 2024 (im Postfach) ein. Der Rechtsvertreter schickte zudem am 25. November 2024 eine gewöhnliche E-Mail an das Verwaltungsgericht.
2.3.2. Die rechtsuchende Person trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dabei obliegt dem Absender der Beweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 142 V 389, Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024, Erw. 3.4.1). Ein vor Gericht tätiger Rechtsvertreter muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings um das Risiko wissen, dass seine Postsendung bei Einwurf in einen Briefkasten möglicherweise nicht noch am gleichen Tag abgestempelt wird, anders als bei Abgabe der Sendung am Postschalter. Die durch das Datum des Poststempels bestehende Vermutung bezüglich des Eingabedatums kann die rechtsuchende Person mittels tauglicher Beweismittel widerlegen. Im Vordergrund steht der Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016, Erw. 2.2 und 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2024 vom 13. September 2024, Erw. 3.4.2). Das Datum der Frankierung oder der rechtzeitige Versand der Beschwerde mittels einfacher E-Mail ist dabei kein genügender Beweis für die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2015 vom 16. November 2015, Erw. 2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.173 vom 25. Juni 2024, Erw. I/4.4.1 f. mit Hinweisen). Elektronisch eingereichte Beschwerden sind nur dann rechtsgültig, wenn sie den Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) gerecht werden (vgl. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.2).
2.3.3. Am 25. November 2024, 22.22 Uhr, ging beim Verwaltungsgericht eine (einfache) E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, welcher die Beschwerde vom 25. November 2024 "zwecks Nachweises der Fristwahrung" angehängt war. Die E-Mail wurde ohne anerkannte elektronische Signatur gesendet, weswegen es sich nicht um eine fristwahrende elektronische Eingabe i.S.v. § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 ÜmV handelt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom 20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.3). Diese (einfache) E-Mail stellt somit keinen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe dar.
2.3.4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu belegen bzw. gegebenenfalls geeignete Beweismittel zu offerieren. Die auf dem Briefcouvert vermerkten mutmasslichen "Namen" waren aufgrund der schwer leserlichen Handschrift nicht als solche erkennbar. In der Folge musste die Beschwerdeführerin zuerst selbst um Zustellung einer Kopie des Briefcouverts bitten, ehe sie die Personalien mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nachreichte und die beiden Personen als Zeugen offerierte. Gleichzeitig verwies sie in ihrer Eingabe auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016 und stellte sich auf den Standpunkt, dass die fristgerechte Postaufgabe damit bewiesen sei.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 wurden nur die Personalien der angeblich auf dem Briefcouvert unterzeichneten Personen bekannt gegeben, was entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters die Zweifel am rechtzeitigen Briefkasteneinwurf in Anbetracht der gesamten Umstände noch nicht restlos beseitigte. Insbesondere leuchtet es nicht ein, weshalb es ihr respektive ihrem Rechtsvertreter nicht bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglich gewesen sein sollte, vollständige und leserliche Angaben der Zeugen zu beschaffen und vermerken zu lassen. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 2.3.2), muss der rechtzeitige Einwurf der Briefsendung mit Gewissheit feststehen und nicht nur überwiegend wahrscheinlich sein. Daran vermag mit Blick auf die (zunächst) ungenügenden Angaben, die daraus entstandenen Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und das erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Offerieren von Zeugen auch das in der Eingabe vom 15. Januar 2025 zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2015 vom 16. März 2016 nichts zu ändern, zumal sich dieses mit zwei (separaten) schriftlichen Bestätigungen von zwei verschiedenen Personen betreffend den Zeitpunkt des Briefkasteneinwurfs befasste und diesem damit ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Im Unterschied dazu waren vorliegend zu Beginn nicht einmal Zeugen benannt worden und auch später lagen keine (eigenen) schriftlichen Bestätigungen der beiden Zeugen vor. Dass die Angaben zu knapp gewesen seien, räumte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 im Übrigen selbst ein (Protokoll der Verhandlung vom 4. März 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 8). Durch sein Vorgehen wurden demnach unnötige Prozessunsicherheiten hervorgerufen. Angesichts dessen war es angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht die notwendige Gewissheit anhand von Zeugeneinvernahmen selbst verschaffte. Diesem muss es überdies unbenommen sein, den offerierten Zeugenbeweis auch tatsächlich abzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG).
2.3.5. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. März 2025 schilderte der Zeuge B._____, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin sei regelmässiger Kunde bei ihm am Kiosk. Er (B._____) arbeite normalerweise bis
23 Uhr und sei eines Abends vom erwähnten Rechtsanwalt gefragt worden, ob er bezeugen könne, dass dieser den Brief jetzt in den Briefkasten werfe. Er sei gebeten worden, dies mit einer Unterschrift auf einem relativ dicken Umschlag zu bestätigen, auf welchem etwas mit "Verwaltung" und "Albisriederplatz/Albisserstrasse" oder etwas Ähnliches gestanden habe. Die genaue Uhrzeit wisse er nicht mehr, aber es sei sicher nach 21 Uhr gewesen. Sodann habe er von seinem Arbeitsplatz aus beobachten können, wie der Brief eingeworfen worden sei. Bis zum Ruf in den Zeugenstand habe er diesbezüglich nichts mehr vernommen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern; er habe nicht erwartet, dass es etwas Wichtiges sei, sonst hätte er es sich gemerkt.
Die Zeugin C._____ sagte ebenfalls aus, dass sie den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin persönlich kenne. Dieser kaufe regelmässig im Lebensmittelgeschäft ein, in dem sie bis 23 Uhr arbeite. Der Rechtsanwalt sei zu ihr gekommen und habe gesagt, er müsse einen Brief einwerfen und brauche zwei Zeugen, weil es spät sei. Sie habe bloss ihren Namen und ihre Unterschrift auf dem Couvert vermerkt. Weil ihre Kollegin gerade nicht zugegen gewesen sei, habe sich der Anwalt einen Zeugen auf der gegenüberliegenden Seite gesucht. Daraufhin habe sie gesehen, wie er ein Couvert – vermutlich das unterschriebene – in den Briefkasten geworfen habe. Danach habe sich der Anwalt noch bei ihr bedankt und gesagt, es sei nun erledigt. Das Ganze habe sich am Abend um ca. 19 oder 20 Uhr zugetragen. Genau könne sie es aber nicht sagen, auch unter dem Datum des 25. November 2024 könne sie sich nichts vorstellen. In der Nähe seien viele Anwälte tätig; sie habe zuvor bereits einmal zusammen mit ihrer Chefin einen Brief für jemanden unterschrieben und deshalb im vorliegenden Fall gedacht, das Vorgehen sei normal.
2.3.6. Als Ergebnis der Zeugeneinvernahme ergab sich Gewissheit darüber, dass die sich auf dem Couvert befindlichen Unterschriften von den einvernommenen Zeugen stammten. Diese legten über einen in seinen Grundzügen übereinstimmenden Sachverhalt Zeugnis ab, konnten sich jedoch nicht an das genaue Datum erinnern. Dabei ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass dies nach einer verstrichenen Zeit von drei Monaten zumindest nicht ungewöhnlich erscheint (vgl. Protokoll, S. 9). Beide Zeugen erklärten nachvollziehbar, dass sie die Aufforderung zur Bezeugung des Einwurfs als normal empfanden und daher als nicht weiter bemerkenswert einstuften. Zeitlich ergeben sich zwar gewisse Unstimmigkeiten: Während C._____ den Vorgang um 19 oder 20 Uhr verortete, spielte sich der Sachverhalt laut B._____ nach 21 Uhr ab. Diese Diskrepanz wird jedoch dadurch relativiert, dass beide Zeugen bis 23 Uhr arbeiteten und angaben, es sei jedenfalls Abend gewesen. Zudem hob C._____ hervor, dass sie sich hinsichtlich der genauen Zeit unsicher sei. B._____ äusserte hingegen klar, dass es nach 21 Uhr gewesen sei. Gemäss Sendungsnachweis der Post wurde die Sendung am 26. November 2024 um
21.08 Uhr in "Zürich Briefzentrum" für die Zustellung sortiert. Da das Couvert also erst nach 21 Uhr unterschrieben und in den Postbriefkasten an der D-Strasse eingeworfen wurde, ist davon auszugehen, dass dieses bereits am Vortag, also am 25. November 2024, eingeworfen wurde.
In Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere der glaubwürdigen Schilderung zum zeitlichen Ablauf seitens des Zeugen B._____ steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die am Donnerstag, 28. November 2024 eingegangene Beschwerde am Montag, 25. November 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 44 Abs. 1 VRPG) in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.
3.
Nachdem die Frist eingehalten ist, geben die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
4.
Ist die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):
Am 24. März 2023 verursachte die Beschwerdeführerin einen Selbstunfall, als ihr auf Höhe der Autobahnrampe A15 Reichenburg-St. Gallen/Zürich "schwarz vor Augen" wurde und sie von der Fahrbahn abkam. In der Folge kollidierte sie zuerst mit dem Verkehrsteiler und im Anschluss mit zwei Randleitpfosten, die sich in einem Grünstreifen befanden, in dem sie zwischen zwei Rampen zum Stehen kam. Am Fahrzeug sowie an der Verkehrseinrichtung entstand Sach- beziehungsweise Drittschaden. Zudem wurde der Grünstreifen beschädigt und die Fahrbahn verunreinigt.
1.2. Als Folge dieses Vorfalls wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (nachfolgend: Strafbefehl) wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1. 2.1.1. In Bezug auf den Sachverhalt führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Administrativbehörde sei grundsätzlich an den im Rahmen des Strafverfahrens rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Juni 2023 nach Vorliegen des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. Mai 2023 (nachfolgend: pharmakologischtoxikologisches Gutachten) darauf aufmerksam gemacht worden, dass zur Abklärung der Fahreignung eine zusätzliche verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Anfechtung des Strafbefehls noch möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom bereits vorliegenden und noch zu erstellenden Gutachten über ihre Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt gewusst und keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, womit sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene strafrechtliche Bewertung des Vorfalls vom 24. März 2023 anerkannt habe. Es widerspreche deshalb Treu und Glauben, wenn sie die Berücksichtigung zweier Gutachten im Administrativverfahren fordere, von denen eines bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegen habe und ein weiteres während der laufenden Einsprachefrist gegen den Strafbefehl in Auftrag gegeben worden sei. Sie habe gewusst, dass ein Führerausweisentzugsverfahren folgen könnte, weswegen sie verpflichtet gewesen wäre, ihre Sachverhaltsrügen bereits im Strafverfahren vorzubringen. Deshalb sei trotz der im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 11. September 2023 (nachfolgend: verkehrsmedizinisches Gutachten) gezogenen Schlüsse nicht ersichtlich, aus welchen Gründen von den Feststellungen der Strafbehörde abgewichen werden solle.
2.1.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Administrativbehörden seien hier nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid gebunden, weil ihnen mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten ein zusätzliches, von einem Sachver-
ständigen erstelltes Beweismittel vorliege. Darin werde festgehalten, dass den Akten keinerlei Hinweise entnommen werden könnten, wonach beim Selbstunfall beweissicher auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden könne. Dieses Beweismittel habe der Strafbehörde nicht vorgelegen. Der Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens werde von der Vorinstanz aufgrund der angeblichen Treuwidrigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht beachtet. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit sei jedoch unberechtigt, da im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nicht auf den Strafbefehl, sondern auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten Bezug genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als alleinerziehende Mutter mit bescheidenem Einkommen resigniert und die Busse samt Verfahrenskosten schlicht akzeptiert. Deshalb habe sie sich nicht gegen den unzutreffenden und ungerechten Strafbefehl gewehrt. Zudem sei Erw. II/2 des angefochtenen Entscheids nicht ausgewogen abgefasst. Dem Polizeirapport lasse sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an geltend gemacht habe, sie habe vor dem Unfallereignis drei- bis viermal niesen müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin damit die Feststellung des Sachverhalts rügt, stellt sich vorweg die Frage, ob die Administrativbehörden an den im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt gebunden sind.
2.2. 2.2.1. Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb). Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in folgenden Fällen abweichen: - wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat; - wenn die Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörde den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung der Strafbehörde zu halten; - wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat.
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich nötigenfalls im Strafverfahren sozusagen "auf Vorrat" zu verteidigen. Sie muss unter Umständen ein Urteil oder einen Strafbefehl allein deswegen anfechten, weil sie mit dessen Tatsachenfeststellungen nicht einverstanden ist, selbst wenn sie mit dem Resultat an sich, das heisst mit dem Strafbefehlsdispositiv, einverstanden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.482 vom 29. Juni 2023, Erw. II/3.2 mit Hinweisen).
2.3. Das Wissen, dass insbesondere bei schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig vorausgesetzt werden. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass einer fahrzeuglenkenden Person, die nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren, insbesondere die Bindungspraxis der Verwaltungsbehörden hinsichtlich des Sachverhalts, bekannt sind. Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn der fahrzeuglenkenden Person bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörden müssen daher sicherstellen, dass die fehlbaren Lenkerinnen und Lenker über die Konsequenzen Bescheid wissen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.472 vom 5. April 2017, Erw. II/3.4).
Im Strafverfahren war die über einen ungetrübten Leumund verfügende, rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Weiter wurde sie vom Strassenverkehrsamt erst am 1. Dezember 2023 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 25. Mai 2023 auf die Bindungspraxis aufmerksam gemacht (Akten Strassenverkehrsamt, act. 28 [Rückseite]). Deswegen musste sie in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung nicht um den Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren wissen. Somit sind die Administrativbehörden bereits aus diesem Grund nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden. Daran vermag auch das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 1. Juni 2023 nichts zu ändern. Das besagte Schreiben enthält eine Aufforderung des Strassenverkehrsamts an die Beschwerdeführerin, sich – aufgrund der im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltenen Empfehlung – zwecks Abklärung der Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen (Akten DVI, act. 15). Die Vorinstanz misst diesem Schreiben im Rahmen der Begründung der Treuwidrigkeit ein hohes Gewicht bei, übersieht jedoch, dass dieses gerade nicht die Klärung der Fahrfähigkeit und eine damit im Zusammenhang stehende erzieherische Administrativmassnahme beschlägt. Sie vermischt in dieser Hinsicht zu Unrecht das Administrativverfahren betreffend die erzieherische Massnahme einerseits (Warnungsentzug als Folge des Vorfalls vom 24. März 2023) und jenes betreffend die sichernde Massnahme andererseits (Aufgebot zur Fahreignungsuntersuchung wegen Zweifeln an der Fahreignung). Daher erhellt nicht, weshalb die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch dieses Schreiben hätte veranlasst sein sollen, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen, um nicht Gefahr zu laufen, den dort festgestellten Sachverhalt im Rahmen der erzieherischen Administrativmassnahme gegen sich gelten lassen zu müssen. Bezeichnenderweise befindet sich das besagte Schreiben des Strassenverkehrsamts bis dato nicht einmal in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten des Strassenverkehrsamts. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin auf die Hinweise im Schreiben vom 1. Juni 2023 zu behaften wäre und ihr ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte, zumal sie nicht wissen musste, dass die Administrativbehörde grundsätzlich auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abzustellen hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, welches erst nach eingetretener Rechtskraft des Strafbefehls vorlag. Darin werden neue Tatsachen festgestellt, die der Strafbehörde nicht bekannt waren, wie beispielsweise der Umstand, dass keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlägen. Auch ist mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten ein Beweis vorhanden, den die Administrativbehörde – wenn auch im Hinblick auf die Prüfung der Fahreignung – erhoben hat und dessen Würdigung hier zu einem anderen Entscheid führt respektive führen muss, nachdem ausgewiesene Sachverständige darin festhalten, dass keine Hinweise dafür vorhanden seien, wonach dem Unfall vom 24. März 2023 eine Bewusstseinsstörung zugrunde liege (siehe hinten Erw. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 3.3.3). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe und der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Treuwidrigkeit vorzuwerfen sei, ist somit unzutreffend.
2.4. Nachdem die Administrativbehörde vorliegend nicht an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden ist, stellt sich die Frage, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 um ca. 13.45 Uhr mit ihrem Fahrzeug auf der Autobahn A15 in Wangen b. Dübendorf, Fahrtrichtung Brüttisellen, mit einer Geschwindigkeit von 30–40 km/h im Kolonnenverkehr fuhr, als sie auf Höhe der Autobahnrampe A15 Reichenburg–St. Gallen/Zürich drei- bis viermal niesen musste und es ihr dabei schwindlig bzw. "schwummrig" wurde. In der Folge kam sie von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Verkehrsteiler sowie zwei Randleitpfosten. Es entstand Sachschaden am Fahrzeug, an der Verkehrseinrichtung sowie am Grünstreifen. Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin an, wegen des Beginns des Ramadan seit 04.20 Uhr morgens nach dem Verzehr von Brot und Pouletfleisch keine Nahrung mehr zu sich genommen zu haben. Sie faste seit der Kindheit und der Ramadan habe sie bisher nie in ihrer körperlichen Leistung eingeschränkt (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Mai 2023 [Strafakten, act. 1]; FinZ-Set vom 24. März 2023, insbesondere S. 5 f. [Strafakten, act. 4]).
Aus dem am 2. Mai 2023 erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass keine Fremdsubstanzen festgestellt werden konnten, welche im Ereigniszeitpunkt zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit hätten führen können. Die im Polizeirapport dokumentierten Auffall- und Ausfallerscheinungen liessen sich pharmakologisch-toxikologisch nicht erklären. Gemäss den sachverständigen Personen seien medizinische Gründe (chronisch niedriger Blutdruck) ursächlich für die Auffall- und Ausfallerscheinungen. Der Umstand, wonach sich der – am 24. März 2023 durch die Einsatzkräfte erhobene Erstbefund – niedrige Blutdruck (Wert: 97/58 mmHg) im weiteren Verlauf normalisiert hatte (Wert bei Übergabe: 113/77 mmHg), blieb im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten allerdings unerwähnt und wurde entsprechend nicht berücksichtigt (siehe Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 24. März 2023, S. 3 [Strafakten, act. 10]; vgl. Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 264. Auflage, 2013, S. 291 f. [Blutdruck, Referenzbereich]).
Dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 11. September 2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung äusserte, sie habe vor dem Unfall drei- bis viermal niesen müssen. Sie habe die Kollision mitbekommen und sei auch danach voll orientiert gewesen. Vor dem Niesen habe sie keinen Schwindel oder Ähnliches wahrgenommen. Aufgrund des Niesens sei es ihr aber etwas schwindlig bzw. "schwummrig" gewesen. Es sei alles so schnell gegangen. Die Gutachter hielten fest, dass in Bezug auf den Selbstunfall vom 24. März 2023 keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlägen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Erkrankung. Damit schlossen die Gutachter aus, dass – wie im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ohne weitere Erklärungen und ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände festgestellt – medizinische Gründe respektive ein chronisch niedriger Blutdruck für die dokumentierten Auffallund Ausfallerscheinungen verantwortlich waren.
3.
3.1. 3.1.1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit muss bewiesen werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 6 zu Art. 31 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: BSK SVG, N. 27 zu Art. 91 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 31 SVG sowie N. 15 zu Art. 91 SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG, N. 24 zu Art. 16c SVG). Grundsätzlich lässt sich der Nachweis tatsächlicher Fahrunfähigkeit nur anhand einer umfassenden Begutachtung führen. Diese ist immer dann erforderlich, wenn sich die Fahrunfähigkeit – wie hier – weder aufgrund von Alkohol noch aufgrund einer Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachweisen lässt (NIGGLI/FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand: Voraussetzungen, Konsequenzen, Erfahrungen, in: PROBST/WERRO [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 10.–11. Juni 2010, S. 92 f.). Von den Folgerungen des Gutachtens darf nicht ohne Angabe triftiger Gründe abgewichen werden (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3, mit Hinweisen; NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 92).
3.1.2. Ob die Beschwerdeführerin fahrunfähig war und damit den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt hat, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007, Erw. 3; Entscheid des Verwal-
tungsgerichts WBE.2007.319 vom 23. Januar 2008, Erw. II/3.2.2). Dabei ist die Administrativbehörde grundsätzlich nicht an die Erkenntnis der Strafbehörde gebunden (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 5.2.2). Dies trifft unbestrittenermassen auch hier zu, zumal im Strafverfahren keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Demnach ist die Administrativbehörde bei der vorliegenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzuwerfen ist, nicht an die rechtliche Auffassung im Strafbefehl vom 25. Mai 2023 gebunden.
Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten wurde angeordnet, um dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachzugehen (Untersuchungsbefehl vom 26. März 2023 [Strafakten, act. 6]). Die Sachverständigen schlussfolgerten darin, wie erwähnt, dass die im Polizeirapport dokumentierten Auffall- und Ausfallerscheinungen, welche für eine deutliche Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, pharmakologisch-toxikologisch nicht erklärbar und medizinische Gründe dafür ursächlich seien. Ob dieses Gutachten den Nachweis tatsächlicher Fahrunfähigkeit zu erbringen vermag, ist angesichts des Umstands, dass es nicht alle wesentlichen Aspekte berücksichtigte (siehe vorne Erw. 2.4) und das Bestehen einer Fahrunfähigkeit nicht klar und unmissverständlich feststellte, durchaus fraglich, kann hier jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
Das verkehrsmedizinische Gutachten wurde zwar zur Abklärung der Fahreignung und nicht der Fahrunfähigkeit in Auftrag gegeben. Es wurde jedoch ebenfalls von sachverständigen Personen (von drei Fachärzten für Rechtsmedizin, zwei davon zusätzlich Verkehrsmediziner SGRM) in Kenntnis der Akten und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin verfasst, weswegen den dort getätigten Feststellungen, dass aus gutachterlicher Sicht beim Selbstunfall vom 24. März 2023 nicht sicher auf eine Fahrunfähigkeit geschlossen werden könne und keine konkreten Hinweise auf eine unfallursächliche Bewusstseinsstörung vorlägen, ein hohes Gewicht beigemessen werden muss. Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ist somit zu folgern, dass bezogen auf den Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses gerade kein Nachweis für eine tatsächliche Fahrunfähigkeit vorliegt. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von dieser gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Insbesondere vermag der Strafbefehl, auf dessen Beurteilung sich die Vorinstanz in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand abstützt, daran nichts zu ändern, zumal die Strafbehörde, hätte ihr das verkehrsmedizinische Gutachten vorgelegen, möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Vorinstanz begründete das Nichtberücksichtigen des verkehrsmedizinischen Gutachtens sodann auch nicht aufgrund inhaltlicher Aspekte, sondern mit der (nun entfallenen) Bindung an die tatsächlichen Feststellungen
der Strafbehörde. Sie verkennt dabei allerdings, dass es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkehrsereignisses fahrunfähig war, wie dargelegt um eine Rechts- und nicht um eine Tat- bzw. Sachverhaltsfrage handelt. Überdies argumentiert die Vorinstanz widersprüchlich: Einerseits führt sie unter Hinweis auf die grundsätzliche "Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil" aus, nach Ausgang des Strafverfahrens sei die Begehung der Verkehrsregelverletzung erstellt (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.2.4), andererseits geht sie davon aus, nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden zu sein (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.1). Obwohl sich die Vorinstanz an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde nicht als gebunden erachtet, stellt sie dennoch unbesehen und ohne eigene Prüfung auf deren rechtliche Beurteilung ab. Im Übrigen geht sie aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sogar so weit, daraus – trotz fehlender Bindungswirkung – direkt den Schluss auf das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG zu ziehen, ohne dabei auch nur ansatzweise zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein (schweres) Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.220 vom 2. Februar 2024, Erw. II/3.2). Insgesamt ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, jedenfalls nicht überzeugend.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und in Abweichung zum Strafbefehl ist aufgrund des im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu berücksichtigenden verkehrsmedizinischen Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 3.3.3) eine Fahrunfähigkeit und damit das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG nicht erstellt. Eine diesbezügliche Verkehrsregelverletzung liegt demnach nicht vor. Dementsprechend ist die Bestimmung in Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, die zwar von den Vorinstanzen nicht explizit erwähnt wurde, administrativrechtlich als Pendant zu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG jedoch einschlägig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2016 vom 23. Februar 2017, Erw. 2.1; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 16c SVG), nicht anwendbar. Somit kann gestützt darauf kein Führerausweisentzug erfolgen. Damit fällt auch eine allfällige Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, sofern sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf abstützen sollte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2), ausser Betracht.
3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei hat sie ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, Erw. 2.2). Insbesondere Selbstunfälle wie das Abkommen von der Fahrbahn und Kollisionen sind als Verletzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 31 SVG). Indem die Beschwerdeführerin mehrfach Niesen musste und ihr dabei "schwummrig" wurde, war sie für einen kurzen Moment nicht mehr in der Lage, in adäquater Weise auf ihr Fahrzeug einzuwirken und ein Abweichen von der Fahrbahn sowie die Kollision mit der Verkehrseinrichtung zu verhindern. Für das Verwaltungsgericht steht damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Strafbehörden fest, dass sie die genannte Verkehrsregel verletzt hat, was sie im Übrigen nicht bestreitet.
4.
4.1. Vorliegend bleibt einzig darüber zu entscheiden, wie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in administrativrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht explizit und führte lediglich aus, das Strassenverkehrsamt werte (auch) das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Auffassung, es liege eine mittelschwere Widerhandlung vor, da zwar die Gefährdung durch den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug als erhöht, das Verschulden jedoch als leicht zu betrachten sei.
4.2. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_160/2020 vom 11. September 2020, Erw. 4.2). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2022 vom 9. März 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens.
5.
5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 16a SVG).
Eine – die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliessende – mittelschwere Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verlor im Kolonnenverkehr – wenn auch bei reduzierter Geschwindigkeit von 30–40 km/h – auf Höhe einer Autobahnrampe die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Zwar kam es weder zu Personenschäden noch wurden weitere Fahrzeuge involviert. Allerdings beschädigte die Beschwerdeführerin nicht nur ihr eigenes Fahrzeug, sondern auch Teile der Verkehrseinrichtung und der Grünfläche. Insgesamt hat sie durch das Nichtbeherrschen ihres Fahrzeugs für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, die sich im Unfall mit Sachschaden konkretisiert hat und die nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann, wobei es wohl eher glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass niemand verletzt wurde. Somit ist von einer mindestens mittelschweren Verkehrsgefährdung auszugehen. Ob eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht wurde, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, zumal sich am Ergebnis nichts ändern würde (siehe hinten Erw. 6.2).
6.
6.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Person voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Person die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die betroffene Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die durchschnittliche Lenkerin oder den durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführerin verlor infolge eines kurz andauernden Niesanfalls mit gleichzeitig auftretendem leichtem Schwindel die Kontrolle über ihr Fahrzeug und verursachte in der Folge einen Unfall. Trotz Niesens bzw. leichtem Schwindel hätte sie in der Lage sein müssen, ihre Aufmerksamkeit weiterhin dem Verkehr zuzuwenden und die Herrschaft über das Fahrzeug aufrechtzuerhalten. Bei aufmerksamem Fahren und rascher, zweckmässiger Reaktion sollte ein Niesen bzw. ein leichter Schwindel eine unfallfreie Fahrt nämlich nicht verhindern. Der Beschwerdeführerin ist somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Allerdings kam der Niesanfall unvermittelt und war für die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht vorhersehbar. Zudem ist bei der – jedenfalls gemäss eigenen Angaben – seit Kindheit an das Fasten gewohnten Beschwerdeführerin nicht von Auswirkungen des Fastens auszugehen. Dass ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt schwindlig gewesen wäre, ist nicht erstellt. Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin an, vor dem Niesen keinen Schwindel oder Ähnliches wahrgenommen zu haben (siehe verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 3). Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur leicht unaufmerksam war. Folglich ist ihr nur eine leichte Unaufmerksamkeit anzulasten und ihr Verschulden damit als leicht zu qualifizieren.
7.
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer mindestens mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit gekoppelt mit einem leichten Verschulden und damit – in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid – von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16c SVG sind dagegen nicht erfüllt. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat zu entziehen, zumal sie bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und eine Erhöhung der Entzugsdauer demnach ausser Betracht fällt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
III.
1.
1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
Das erwähnte Prinzip der Kostenverteilung nach dem Unterliegen bzw. Obsiegen stellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Als Ausnahme davon sieht § 31 Abs. 4 VRPG vor, dass Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die (ganz oder teilweise) obsiegende Partei Kosten verursacht hat, indem sie Verfahrensvorschriften verletzt oder Tatsachen oder Beweismittel nachträglich vorgebracht hat, die sie bereits früher hätte geltend machen können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1654 und KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 55 zu § 13 VRG, vgl. insbesondere die Kasuistik in N. 58 f.).
1.2. Wie in Erwägung I/2 dargelegt, ergaben sich aufgrund der Handlungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin prozessuale Unklarheiten, was Zusatzaufwand verursachte (insbesondere Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Befragung von zwei Zeugen), der ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die Beschwerde hätte insbesondere entweder rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben oder aber dem Verwaltungsgericht in korrekter Weise elektronisch übermittelt werden können (vgl. dazu vorne Erw. I/2.3.2).
Gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG könnte der Zusatzaufwand der Beschwerdeführerin auferlegt werden, zumal ihr die Handlungen ihres Rechtsvertreters rechtsprechungsgemäss in der Regel anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der gemäss Aktenlage eher beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheint dies jedoch unbillig. Zudem ist der Zusatzaufwand im Sinne von § 31 Abs. 4 VRPG nicht zwingend der Partei aufzuerlegen, weshalb es vorliegend angezeigt ist, von einer (teilweisen) Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen (zur Kostenauflage bei Obsiegen vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.198 vom 29. Oktober 2015, Erw. II/3.2 mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig. Seitens der Behörden sind keine schwerwiegenden Verfahrensmängel oder Willkür erkennbar, weshalb die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons gehen.
2.
2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt.
Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG aufgrund ihrer Parteistellung die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321 f., Erw. III/1.3.1). Das Strassenverkehrsamt hat der Beschwerdeführerin als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.
2.2. In Verfahren in Verwaltungssachen, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu fünfzig Prozent (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).
2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor DVI vom 8. April 2024 zeigt. Etwas höher einzustufen als der Aufwand sind die Komplexität und die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusiedeln. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bemessen.
2.4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dürfte für die Erstellung der Beschwerdeschrift auch vor Verwaltungsgericht kein besonders grosser Aufwand entstanden sein. Insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die Handlungen des Rechtsvertreters notwendig gewordenen Verhandlung – wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte (je Fr. 1'100.00) zu ersetzen.
1.
1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 9. August 2024 aufgehoben.
1.2. Der Führerausweis wird der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat entzogen. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 zu ersetzen.
3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 je hälftig mit je Fr. 1'100.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 25. August 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Schircks Lang