WBE.2024.429
WBE.2024.429 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-06-10
10. Juni 2025Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.429 / WA / wm (BE.2024.040) Art. 53 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber i.V. M. Wang Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.429 / WA / wm (BE.2024.040) Art. 53
Urteil vom 10. Juni 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber i.V. M. Wang
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich
gegen
Gemeinderat Q._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 31. Oktober 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde zusammen mit seiner Ehefrau B._____ und dem gemeinsamen Kind C._____ ab dem 15. Dezember 2022 (mit Unterbruch) von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt.
2.
2.1. Die Eheleute meldeten sich mit Schreiben vom 19. September 2023 an die Sozialen Dienste Q._____ per 1. Oktober 2023 von der Sozialhilfe ab.
2.2. Am 10. Oktober 2023 informierte B._____ die Sozialen Dienste Q._____, dass ab dem 3. Oktober 2023 eine 14-tägige Wegweisung gegenüber A._____ verfügt worden sei und sie wieder materielle Hilfe benötige.
2.3. Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts T._____ vom 13. Oktober 2023 wurde die eheliche Wohnung per sofort zur alleinigen Benutzung und Bezahlung B._____ und C._____ zugeordnet. Zudem wurde A._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) per sofort auf unbestimmte Zeit verboten, sich B._____ und der ehelichen Wohnung auf weniger als 100 Meter zu nähern.
2.4. Am 26. Dezember 2023 teilte A._____ den Sozialen Diensten Q._____ mit, dass er seit dem 16. Dezember 2023 in Italien sei und sich ab dem 3. Januar 2024 wieder in der Schweiz befinden werde, voraussichtlich in der R._____, S._____.
2.5. Die Sozialen Dienste Q._____ forderten A._____ mit E-Mail vom 3. Januar 2024 auf, sich bei der Einwohnerkontrolle Q._____ abzumelden.
3.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 beschloss das Ressort Soziales Q._____ unter anderem, B._____ und C._____ wieder mit materieller Hilfe zu unterstützen. Zudem wurde festgehalten:
5. Die Ausrichtung von Sozialhilfe für A._____ wird mit Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle, spätestens per 31. Januar 2024 eingestellt.
B.
1.
Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Einsprache beim Gemeinderat Q._____ und verlangte die Aufhebung von Ziffer 5 des Entscheids; er sei weiterhin mit materieller Hilfe zu unterstützen und es sei ihm ab dem 10. Februar 2024 eine Notunterkunft zu gewähren. Zudem beantragte er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi.
2.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____:
1. Der Sozialhilfeentscheid vom 8. Januar 2024 betreffend Frau B._____ und Herrn A._____ wird aufgehoben.
2. Aufgrund der zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung von Herrn A._____ in Q._____ wird die wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde Q._____ weitergeführt.
3. - 6. […]
7. Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich.
8. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
3.
3.1. Mit Gesuch um Wiedererwägung vom 18. März 2024 beantragte A._____, es sei Ziffer 2 des Entscheids vom 19. Februar 2024 zu korrigieren und die Neuanmeldung von A._____ per 1. Februar 2024 festzustellen. Ausserdem seien ihm seine Einkünfte gutzuschreiben, welche im Unterstützungsbudget seiner getrenntlebenden Ehefrau angerechnet wurden.
3.2. Der Gemeindeschreiber informierte den Rechtsvertreter von A._____ mit E-Mail vom 20. März 2024, dass das Gesuch um Wiedererwägung geprüft und dem Gemeinderat Q._____ ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zudem teilte er mit, dass der Gemeinderat Q._____ seinen Entscheid frühestens an seiner Sitzung vom 22. April 2024 fällen könne.
C.
1.
1.1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 19. Februar 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 25. März 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und stellte folgende Anträge:
1. Dringlich: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer umgehend die zurückbehaltenen Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 15'434.00 auszubezahlen.
2. Der angefochtene Entscheid betreffend Ziff. 2 und 8 sei aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche seit August 2023 rechtswidrig einbehaltenen Einkünfte zu erstatten.
4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.
Mit Eingabe an die Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2024 beantragte A._____ zusätzlich:
1. Dringlich: Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ausstehenden Mietzinse für die Monate Dezember 2023, Januar und Februar 2024 in der Höhe von CHF 5'220.00 umgehend zu begleichen und der Beschwerdestelle einen entsprechenden Beleg vorzulegen.
2. Eventualiter sei die beantragte Massnahme als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
3.
Mit Schreiben vom 4. April 2024 teilte der Gemeinderat Q._____ A._____ mit, dass er aufgrund der mittlerweile eingereichten Verwaltungsbeschwerde das Wiedererwägungsgesuch als hinfällig erachte.
4.
Mit Verfügung vom 5. April 2024 trat die Beschwerdestelle SPG auf den Antrag auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen nicht ein.
5.
Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilten die Sozialen Dienste Q._____ der Vermieterin der Wohnung von B._____ mit, dass sie zum Erhalt des Mietverhältnisses ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kulanterweise und einmalig den dreimonatigen Mietzinsausstand im Betrag von Fr. 5'163.00 übernehmen würden.
6.
6.1. A._____ informierte die Sozialen Dienste Q._____ mit E-Mail vom 15. Mai 2024, dass er ab dem 21. Mai 2024 wieder in der Familienwohnung übernachten werde und auf Unterstützung angewiesen sei.
6.2. Die Sozialen Dienste informierten A._____ mit E-Mail vom 16. Mai 2024, dass sie ihn für den Monat Mai mit materieller Hilfe im Umfang von Fr. 305.80 unterstützen werden.
7.
Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2024 beantragte A._____, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
Am 31. Oktober 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG:
Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Entscheid
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
D.
1.
Dagegen erhoben A._____ und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 je in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Beschwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote von CHF 2'064.05 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und diesem sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'064.05 zu entrichten.
4. Der Entscheid der Vorinstanz sei von Amtes wegen zu korrigieren und das Verfahren vor Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
6. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen.
2.
In der Folge eröffnete der instruierende Verwaltungsrichter zwei separate Verfahren in Bezug auf A._____ einerseits sowie Tobias Hobi andererseits. Das Verfahren betreffend Letzteren wurde später infolge Rückzugs abgeschrieben.
3.
Die Beschwerdestelle SPG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024, dass die Beschwerde von A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden dürfe.
4.
Der Gemeinderat Q._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 keine ausdrücklichen Anträge.
5.
Mit Replik vom 21. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4.a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38).
Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4.a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38).
Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz schlussendlich in der Hauptsache, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Demgegenüber wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Parteikosten wurden keine zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Betreffend die nicht gewährte Parteientschädigung bzw. die abgewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer ein finanzielles, mitunter aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids. Dagegen erschliesst sich nicht, inwieweit er ein schutzwürdiges eigenes Interesse daran haben soll, dass die Verwaltungsbeschwerde nicht abgewiesen, sondern als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde zieht im Vergleich zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit keine Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich. Zwar ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bzw. auf Gewährung der unentgeltliche Rechtsvertretung mit zu berücksichtigen, ob das Verfahren hätte abgeschrieben werden müssen; gegebenenfalls erübrigt sich jedoch von vornherein eine diesbezügliche Korrektur von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids.
Damit ist der Beschwerdeführer einzig beschwerdelegitimiert, soweit er die Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3).
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorstehend präzisierten Umfang einzutreten ist.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist die Kontrolle der Angemessenheit eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 die Weiterführung der Sozialhilfe verlangt habe, was mit Entscheid des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 gutgeheissen worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer genau erreicht, was er in seiner Einsprache beantragt habe. Entsprechend sei er durch Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdeberechtigt, sodass auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Die geforderte Rückzahlung der Arbeitslosentaggelder sei nicht Gegenstand des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 gewesen, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge ebenfalls nicht eingetreten werden dürfe. Soweit die Aufhebung von Ziffer 8 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 verlangt werde, worin der Ersatz von Parteikosten abgelehnt worden sei, bestehe zwar ein schutzwürdiges Interesse. Grundsätzlich würden im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Parteikosten ersetzt und in der Beschwerde seien keine Argumente aufgeführt worden, weshalb solche im vorliegenden Fall trotzdem zu gewähren seien. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen, weil seine Begehren von Anfang aussichtslos gewesen seien.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe "ein legitimes, schützenswertes und äusserst dringliches Interesse" daran gehabt, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend "Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe" aufgehoben werde und stattdessen eine Verfügung über die Neuanmeldung erlassen und ihm die einbehaltenen Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden. Da das Verfahren wegen veränderten Verhältnissen aber gegenstandslos geworden sei, hätte die Vorinstanz es nicht mit einem Abweisungsentscheid, sondern mit einem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit erledigen müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 f.). Ausserdem sei der Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde gezwungen gewesen, weil die Gemeinde die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs erst für einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Aussicht stellte. Die Gemeinde habe somit das Verfahren zu verantworten, was bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte berücksichtigt werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 f.). Aus denselben Gründen hätte der Antrag um unentgeltliche Rechtsvertretung genauer geprüft werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).
1.3. 1.3.1. Der Gemeinderat bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den Sozialen Diensten dahingehend geäussert, dass er sich von seinem bisherigen Rechtsvertreter "gelöst" habe, weshalb die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gegeben seien.
1.3.2. Diesem Vorbringen entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik, dass die Vertretungsbefugnis betreffend die Geltendmachung der abgelehnten unentgeltlichen Rechtsvertretung weiterhin bestehe.
2.
2.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung hat (vgl. vorne Erw. I/2).
Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 (Beilage zur gleichentags erfolgten Replik) bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass das Vertretungsverhältnis für das vorliegende Verfahren weiterhin bestehe bzw. die diesbezügliche Vollmacht nicht entzogen worden sei. Auf die gegenteiligen, unbelegten Ausführungen des Gemeinderats (vgl. vorne Erw. II/1.3.1) ist folglich nicht weiter einzugehen.
2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 32 Abs. 3 VRPG).
Gegenstandslos wird ein Verfahren, wenn bei dessen Einleitung zwar sämtliche Sachurteilsvoraussetzung vorlagen, in einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Der häufigste Anwendungsfall ist dabei, dass bei Einleitung der Beschwerde zwar ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, dieses im Verlauf des Verfahrens aber dahinfällt (MERKER, a.a.O., N. 7 zu Vorbem. zu § 38; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 790). Fehlt demgegenüber eine Sachurteilsvoraussetzung von Anfang an, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (MERKER, a.a.O., N. 8 zu Vorbem zu § 38; vgl. KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 788).
2.2.1.2. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein (BGE 125 V 413, Erw. 1 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/4.1; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38, N. 24 f. zu § 39).
2.2.2. 2.2.2.1. Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2024 verlangte der Beschwerdeführer erstmals, dass ihm zurückbehaltene Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 15'434.00 zurückzuzahlen seien. In der Einsprache vom 19. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer ein solches Begehren (noch) nicht gestellt. Vielmehr hatte er sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt, die Aufhebung von Ziffer 5 des Entscheids des Ressorts Soziales vom 8. Januar 2024 betreffend die Einstellung der materiellen Hilfe zu beantragen und deren Weiterführung zu verlangen. Dabei vertrat er den Standpunkt, dass er seinen Unterstützungswohnsitz nie aufgegeben habe (vgl. hinten Erw. II/2.2.2.2). Den erwähnten Einsprachebegehren wurde im Entscheid des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 vollumfänglich stattgegeben. Es ist daher nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, dass die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder Gegenstand des gemeinderätlichen Entscheids hätte sein müssen.
Der Beschwerdeführer hat das Begehren um Auszahlung bzw. Gutschrift zurückbehaltener Einkünfte somit erstmals nach dem Entscheid des Gemeinderats vom 19. Februar vorgebracht. Folglich sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach diese Forderung nicht zum Streitgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens gehörte. Auf den Antrag durfte somit nicht eingetreten werden (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. I/2.4.3).
2.2.2.2. Gleichermassen wurde in der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2024 erstmals geltend gemacht, es sei im September 2023 eine Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe und per 1. Februar 2024 eine Neuanmeldung erfolgt. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. Januar 2024 unter anderem die Aufhebung von Ziffer 5 des Entscheids des Ressorts Soziales vom 8. Januar 2024 betreffend Einstellung der materiellen Hilfe verlangt sowie, dass "[d]er Einsprecher […] weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen [sei]" (Einsprache vom 19. Januar 2024, Rechtsbegehren Ziffer 2; vgl. Einsprache vom 19. Januar 2024, Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie vorne Erw. II/2.2.2.1).
Nachdem der Gemeinderat diese Begehren im Entscheid vom 19. Februar 2024 gutgeheissen hatte – der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht m.a.W. genau zugesprochen bekam, was er verlangt hatte – war dieser in diesem Punkt nicht beschwert und deshalb nicht zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein legitimes Interesse an der Neuanmeldung zur Sozialhilfe (anstelle einer Weiterführung derselben) gehabt, muss ihm entgegengehalten werden, dass er im Verfahren vor dem Gemeinderat noch einen gegenteiligen Antrag gestellt hatte.
Entsprechend kam die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten werden durfte (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. I/2.4.2). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der gemeinderätliche Entscheid aufgrund veränderter Verhältnisse im Nachhinein als falsch herausgestellt habe, nichts zu ändern.
2.2.3. In der Hauptsache trat die Vorinstanz einzig auf das Begehren um eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ein. Das Begehren wurde abgewiesen und ist, da keine entsprechende Entschädigung mehr gefordert wird, nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Verwaltungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden darf) lässt sich somit nicht beanstanden. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als vollumfänglich unterliegend angesehen. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG hatte er daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch aus § 32 Abs. 3 VRPG vermochte er keinen entsprechenden Anspruch abzuleiten. Insbesondere vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, dass er zur Verwaltungsbeschwerde gezwungen gewesen sei, da ihm die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 18. März 2024 erst für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde, in dem die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 bereits abgelaufen gewesen wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 f.). Ein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs innerhalb der Rechtsmittelfrist bestand nicht.
2.3. 2.3.1. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, zumal er zum Zeitpunkt der Verwaltungsbeschwerde materielle Hilfe bezog. Ebenfalls ausgewiesen ist der Umstand, dass aufgrund der unübersichtlichen Sachund Rechtslage eine Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt war.
2.3.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann die Verwaltungsbeschwerde nicht ohne weiteres als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. II/3). Vielmehr ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt von Anfang an von Unklarheiten geprägt war und sich laufend veränderte. So war aufgrund der Klinikaufenthalte und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter anderem über längere Zeit nicht klar, ob bzw. wohin der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlegen würde. Zudem galt der Beschwerdeführer wegen seiner Drogensucht zwischenzeitlich nicht mehr als vermittlungsfähig und hatte daher keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengelder (vgl. Einsprache vom 19. Januar 2024, S. 3). Daneben war das Vorgehen der Sozialbehörden mitunter widersprüchlich. In dieser Hinsicht sticht hervor, dass die Sozialbehörde den Beschwerdeführer trotz seiner Abmeldung von der Sozialhilfe (vgl. Prozessgeschichte, lit. A/2.1) weiterhin als angemeldet behandelte und zur Abmeldung aufforderte (Prozessgeschichte, lit. A/2.5). Auch zu erwähnen ist etwa, dass die Sozialbehörden Arbeitslosengelder des Beschwerdeführers – ebenfalls trotz seiner Abmeldung – zurückbehielten und zur Deckung des Lebensunterhalts von B._____ und C._____ verwendeten, obwohl der gemeinsame Haushalt gerichtlich aufgehoben worden war und keine gerichtlich festgelegte Unterhaltspflicht bestand (vgl. Vorakten des Gemeinderats, act. 16, S. 2).
Unter Berücksichtigung der dynamischen und von Unklarheiten geprägten Entwicklung ist die Erhebung der Verwaltungsbeschwerde mit Blick auf die anwaltliche Interessenwahrungspflicht als geboten zu betrachten. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer daraus Vorteile zu ziehen. So bezahlte die Sozialbehörde den dreimonatigen Mietzinsausstand für die Familienwohnung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) erst, nachdem der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde mit Eingabe vom 2. April 2024 superprovisorisch beantragt hatte (vgl. Vorakten, act. 63 ff. und act. 79). Insgesamt ist die Verwaltungsbeschwerde nicht als aussichtslos zu beurteilen. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Zürich.
2.3.3. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (§ 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für das Honorar Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Im Verwaltungsverfahren wurde die Auszahlung von Fr. 15'434.00 verlangt. Damit bewegte sich der Streitwert im oberen Viertel des anwendbaren Streitwertrahmens, weshalb die Bedeutung des Falls als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, zumal im Verfahren zusätzlich auch Fragen ohne Streitwert zu klären waren.
Zwar hat der Beschwerdeführer an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, mit dem Antrag um superprovisorische Massnahmen vom 2. April 2024 und der Stellungnahme vom 19. Mai 2024 aber eine zweite und dritte Rechtsschrift eingereicht. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die fehlende Verhandlung und die beiden zusätzlichen Rechtsschriften als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensieren die zweite und dritte Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Februar 2025, Erw. III/2). Entsprechend kann vorliegend von einem durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Demgegenüber darf die Schwierigkeit des Falls als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden, zumal der Sachverhalt unübersichtlich war und die Situation sich laufend veränderte (siehe vorne Erw. II/2.3.2). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die eingereichte Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 2'064.05 ohne Weiteres gerechtfertigt.
3.
Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren ist. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
1.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'064.05 (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der zu beurteilenden Fragen ohne Streitwert und der Bedeutung der Sache werden die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 7 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
1.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach den obgenannten Erwägungen obsiegt der Beschwerdeführer zu rund einem Viertel; demzufolge hat er grundsätzlich drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.
1.3. Die Beschwerdeführer ersuchen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziffer 5). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (siehe vorne Erw. II/2.3.1). Zudem können seine Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da zumindest sein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Vorinstanz gutgeheissen wird (siehe vorne Erw. II/3). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
2.1. Da der Beschwerdeführer weniger als zur Hälfte obsiegt, hat er aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.369, Erw. III/2; AGVE 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2008, S. 278). Eine Parteientschädigung für die Vorinstanz und den Gemeinderat fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG).
2.2. Der Beschwerdeführer ersucht auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtsvertretung (Rechtsbegehren Ziffer 6). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne Erw. II/2.3) ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, zu gewähren; der Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters war aufgrund der Komplexität der Fragestellungen ohne weiteres gerechtfertigt.
Der Streitwert von Fr. 2'064.05 liegt unter Fr. 20'000.00; das Anwaltshonorar für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. § 10 AnwT). Aufgrund des geringen Streitwerts ist die Bedeutung des Falls als unterdurchschnittlich zu beurteilen, obwohl es zu berücksichtigen gilt, dass sich der Hauptantrag auf eine streitwertunabhängige Frage bezog (Nichteintreten oder Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit?). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen. Mit der Replik vom 21. Januar 2025 wurde eine zweite Rechtsschrift eingereicht, doch beschränkte sich diese auf die Frage der Vertretungsvollmacht. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, die fehlende Verhandlung und die zusätzliche Rechtsschrift als relativ gleichwertig anzusehen. Insgesamt ist der mutmassliche Aufwand vorliegend als unterdurchschnittlich zu qualifizieren; die Schwierigkeit des Falls war durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 1'400.00 angemessen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die "Verfügung" (betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie Ziffer 3 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt geändert:
"Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt.
1. […]
2. […]
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter werden die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'064.05 ersetzt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO)."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von drei Viertel mit Fr. 900.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 10. Juni 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel M. Wang