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Entscheid

WBE.2024.442

WBE.2024.442 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-11-10

10. November 2025Deutsch25 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.442 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2024.077) Art. 71 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A.___...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.442 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2024.077) Art. 71

Urteil vom 10. November 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Angliker

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien führer vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2024

Sachverhalt

A.

Der jjjj geborene Beschwerdeführer heiratete am 16. Mai 2019 in Gostivar, Nordmazedonien, die italienische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7, 53). Die Ehefrau stellte am 2. September 2019 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer (MI-act. 41 ff.). Am 15. September 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein (MI-act. 55). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde ihm am 2. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2020 erteilt, welche am 12. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2025 verlängert wurde (MI-act. 55, 67).

Am 26. Mai 2022 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund von häuslicher Gewalt, ausgehend vom Beschwerdeführer, an die kantonale Notrufzentrale (MI-act. 68 ff.). Aus der Zuzugsmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ vom 19. Juli 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2022 an einer neuen und anderen Adresse als seine Ehefrau wohnhaft war. Als Trennungsdatum wurde der 15. Juli 2022 erfasst (MI-act. 71). In der Folge stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2022 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 78 f.). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 Stellung (MI-act. 81 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 8. Dezember 2022 (Eingang MIKA) eine Stellungnahme ein (MI-act. 85). Beide Ehegatten äusserten sich dahingehend, dass die Ehefrau eine schwere Zeit durchmache und sie deshalb Abstand brauche. Beide Ehegatten würden aktuell keine Scheidung wollen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 informierte das MIKA den Beschwerdeführer über die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. August 2023. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis dahin mitzuteilen, ob die eheliche Beziehung noch gelebt werde und dies entsprechend zu belegen (MI-act. 88). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 erneut um Auskunft zu den ehelichen Verhältnissen ersuchte (MI-act. 92). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 innert der gesetzten Frist Stellung und gab an, beide Ehegatten seien sich bezüglich Auflösung der Ehe nicht einig. Sie würden zwar Gespräche führen, aber immer noch getrennt leben (MI-act. 94). Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem MIKA am 31. Januar 2024 telefonisch mit, dass die Ehe gescheitert sei. Seit der Trennung im Juli 2022 hätten sie zweimal versucht die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen, jedoch ohne Erfolg. Auch habe die Ehefrau erfahren, dass der Beschwerdeführer seit mehr als acht Monaten eine neue Beziehung führe (MI-act. 102).

Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 26. August 2024 den Widerruf der am 31. Oktober 2025 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 103 ff., 107 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 121 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 18. November 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):

1.

Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, vom 18. November 2024 aufzuheben.

2.

Es sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 21, 25).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werde nicht mehr gelebt, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (act. 4).

Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Der Beschwerdeführer belege nicht, inwiefern nach der räumlichen Trennung per 15. Juli 2022 noch ein gegenseitiger Ehewille bestanden habe oder allfällige Wiederannährungsschritte unternommen worden seien. Da der Beschwerdeführer explizit nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beantragt habe, würden sich Ausführungen zu den weiteren vom MIKA korrekt geprüften Rechtsgrundlagen (Art. 50 Abs.1 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) erübrigen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Ehewille habe auch nach der räumlichen Trennung im Juli 2022 weiter bestanden. Im Dezember 2022 hätten beide Eheleute gegenüber dem MIKA ihren jeweils noch bestehenden Ehewillen kundgegeben. Die Eheleute hätten auch nach der vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts viel Zeit miteinander verbracht. Die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt und die angeblich neue Beziehung des Beschwerdeführers gäbe es gar nicht. Im Übrigen habe er sich erfolgreich in der Schweiz integriert.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU-Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Eheleute seit dem 15. Juli 2022 getrennt seien (act. 14, 16). Hingegen ist unbestritten, dass die Ehe aktuell nur noch formell besteht. So hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2024 klar geäussert, dass sie eine Scheidung wünsche. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch nicht geltend, dass mit einer allfälligen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen wäre (MI-act. 102, act. 16). Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA somit hinfällig geworden. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist.

3.

3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

3.2. Wird der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Widerrufsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

4.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz zunächst aufenthaltsberechtigten und ab 2021 hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen seit dem 2. Oktober 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (act. 2; MI-act. 55). Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt – wie noch aufzuzeigen ist – seit dem 15. Juli 2022 von seiner Ehefrau getrennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Ehewille habe noch bis Ende 2023 weiterbestanden (siehe vorne Erw. II/1.2). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es keine konkreten Anzeichen gibt, dass die eheliche Gemeinschaft weiterhin gelebt wurde oder allfällige Wiederannäherungsschritte unternommen wurden (siehe hinten Erw. II/6.2.2). Unbestritten ist, dass die Ehe definitiv gescheitert ist (MI-act. 102; act. 16). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

5.

Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Nach Wegfall des Anwesenheitsanspruchs gemäss FZA, und da ein nachehelicher Aufenthalt im FZA nicht geregelt ist, kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG in Betracht, sofern – wie vorliegend – die Noch-Ehefrau in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrechtlich anwesenheitsberechtigt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_351/2023 vom 15. April 2025, Erw. 4.1; 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025, Erw. 4.1 ff.; vgl. BGE 144 II 1, Erw. 4.7).

6.

6.1. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; vgl. AS 2024 713 ff.; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht kodifiziert die von der Rechtsprechung bereits festgelegten Prinzipien (Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2024 vom 14. April 2025, Erw. 3.2; vgl. BBl 2023 2418 ff.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar.

Im vorliegenden Verfahren kommt daher Art. 50 AIG in der per 1. Januar 2025 eingeführten Fassung zur Anwendung.

6.2. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42, 43 oder 44 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

6.3. 6.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst entscheidend, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit beidseitigem Ehewillen während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Die dreijährige Frist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolute Frist zu verstehen. Wird die Frist auch nur um wenige Tage unterschritten, ist die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, womit ein Berufen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Diskussion steht und der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dahinfällt (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3 mit Verweis auf weitere Urteile des Bundesgerichts). Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, d.h. in der gemeinsamen Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 138 II 229, Erw. 2; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Dabei ist primär auf die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft abzustellen, da diese regelmässig das wichtigste sichtbare Merkmal einer Ehegemeinschaft darstellt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus wichtigen Gründen getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Leben die Ehegatten weiterhin zusammen und vertritt die Migrationsbehörde die Auffassung, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dabei ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229, Erw. 2).

6.3.2. Vorliegend haben die Eheleute am 16. Mai 2019 in Nordmazedonien geheiratet. Der Beschwerdeführer reiste am 19. September 2019 in die Schweiz ein und die Eheleute nahmen hier das gemeinsame Eheleben auf.

Die räumliche Trennung folgte gemäss der Zuzugsmeldung der Gemeinde Q._____ am 15. Juli 2022 (MI-act. 71), d.h. während 33 Monaten bestand unbestritten eine anrechenbare eheliche Gemeinschaft.

Der Beschwerdeführer führt aus, die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt, davor hätten die Eheleute lediglich räumlich getrennt gelebt, um eine persönliche Krise der Ehefrau zu überwinden (act. 14 f.). Eine allein räumliche Trennung der Eheleute bedeute nicht den unmittelbaren Verlust des Willens zur Aufrechterhaltung der Ehe. Vielmehr habe das eheliche Band seiner Ansicht nach und auch nach Auffassung der Ehefrau gehalten, unbesehen davon, dass sie räumlich getrennt gelebt hätten (act. 16).

Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Dauer der Ehegemeinschaft nicht allein an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden kann, zumal ein Zusammenleben im Geltungsbereich des Freizügigkeitsrechts nicht Bedingung für den Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs ist. In dieser Konstellation ist ein "living apart together" ohne Weiteres zulässig und von einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist erst dann auszugehen, wenn der gemeinsame Ehewille, d.h. die gemeinsame Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen, erloschen ist. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn die Ehe aufgrund äusserer Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell besteht (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 6 zu Art. 50 AIG).

Der Beschwerdeführer zog per 15. Juli 2022 aus der ehelichen Wohnung aus (MI-act. 71). Er gab auf Nachfrage des MIKA an, er wolle keine Trennung und die Eheleute würden ihre Ehe glücklich und in Harmonie weiterführen, jedoch wolle seine Ehefrau noch nicht wieder mit ihm zusammenleben. Ein erneutes Zusammenleben sei aber nur eine Frage der Zeit (MI-act. 81 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers äusserte sich zunächst dahingehend, dass sie keine Scheidung wolle und ihre Ehe nicht gefährden möchte, weswegen sie Bedenkzeit benötige, um sich in einer persönlich schwierigen Zeit wieder zurecht zu finden (MI-act. 85). Infolgedessen wurde das Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 2023 sistiert und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis dann mitzuteilen, ob die eheliche Gemeinschaft noch gelebt werde und, falls ja, dies entsprechend zu belegen (MI-act. 88, 92). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 erklärte er, dass zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Auflösung der Ehe Uneinigkeit bestehe, sie jedoch weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten und in Kontakt stehen, aber derzeit noch getrennt leben würden. Der Beschwerdeführer werde sich umgehend melden, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen werde (MI-act. 94). Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute trotz räumlicher Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin regelmässig Kontakt gehabt hätten, werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht. Gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten die Eheleute zwei Mal erfolglos versucht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Ehe sei gescheitert und sie wolle die Scheidung beantragen (MI-act. 102). Details dazu, wie die Eheleute versucht haben sollen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine Angaben. In der Beschwerde vom 18. November 2024 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Ehewille mindestens bis Dezember 2023 angedauert habe, was sich aus den einhelligen Äusserungen der Eheleute entnehmen lasse (act. 16). Belege oder anderweitig substanziiert begründete Angaben zum angeblich vorhandenen beidseitigen Ehewillen während des Getrenntlebens machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) beweisführungspflichtig ist –, seine Behauptung betreffend Fortbestand des gemeinsamen Ehewillens substanziiert zu belegen, was er nicht gemacht hat. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehe nach der räumlichen Trennung nur noch formell bestand.

Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre Bestand hatte, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, da eine erfolgreiche Integration bzw. das Erfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft darstellt und nicht hinreichend ist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1).

6.4. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich infolge des ausschliesslichen Berufens des Beschwerdeführers auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weitere Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 30 Abs. 1 AIG erübrigen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz, was nicht zu beanstanden ist. Es wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden noch liegen Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vor. Die Vorinstanz geht – mit Verweis auf die Feststellungen der Erstinstanz – überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Daran ändern auch die bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz aufgrund einer starken Verwurzelung angezeigt erscheine. Gleiches gilt in Bezug auf die Reintegrationschancen im Heimatland. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und lebte bis zum Scheitern der Ehe weniger als drei Jahre hier, womit aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht.

6.5. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sprechen würden.

6.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

7.

Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneinte (act. 6). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.

8.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli-

gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/7). Damit steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

9.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann einhergehend mit der Vorinstanz auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden (act. 6; MI-act. 113). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

10.

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.

11.

Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers weder gemäss FZA noch gemäss nationalem Recht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 10. November 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Angliker