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Entscheid

WBE.2024.443

WBE.2024.443 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-12-23

23. Dezember 2024Deutsch11 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.443 / lc / jb (69892 / STV.2023.3620) Art. 185 Urteil vom 23. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer z.Zt.:...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.443 / lc / jb (69892 / STV.2023.3620) Art. 185

Urteil vom 23. Dezember 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Feststellung einer Rechtsverzögerung sowie um Versetzung, Haftentlassung, Haftentschädigung und vorsorgliche Beweisabnahmen im Verfahren um Vollzug einer stationären Massnahme

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 11. Dezember 2024

Sachverhalt

A.

1.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnahmenvollzug). Ferner ordnete es gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eintrat und diese Verfügung unangefochten blieb (Verfahren SST.2024.96).

2.

Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er vorerst im Bezirksgefängnis Kulm untergebracht war. Per 9. Januar 2024 wurde er in das Bezirksgefängnis Zofingen, am 17. Januar 2024 wiederum in das Bezirksgefängnis Kulm und am 26. Februar 2024 in das Zentralgefängnis Lenzburg versetzt. Nachdem A._____ am 20. März 2024 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, wurde er im Zentralgefängnis Lenzburg in Sicherheitshaft zurückversetzt. Am 4. April 2024 trat er in derselben Einrichtung den ordentlichen Vollzug an.

B.

1.

Am 15. September 2024 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV), einen Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und am 4. Dezember 2024 ersuchte er um Versetzung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (D), eventualiter um umgehende Haftentlassung.

2.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das AJV sowohl den Antrag auf Versetzung als auch denjenigen auf Entlassung ab.

C.

1.

Dagegen liess A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt.

1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben.

2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen.

2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.

3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.

3b. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.

Über die Rechtsbegehren 2a. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung) und 2b. (ev. Haftentlassung) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.

Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Teil-/Zwischenentscheid auf dem Zirkularweg gefällt (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegen Entscheide des AJV ist nur in Anwendungsfällen von § 55a Abs. 2 EG StPO gegeben. Diese Ausnahmen betreffen die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme, die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug und den Aufschub der Landesverweisung. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz, wonach zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig durchlaufen werden muss. Das gilt namentlich auch für Entscheide betreffend Rechtsverzögerung oder Versetzung im Straf- oder Massnahmenvollzug. Das AJV entscheidet in solchen Fällen verwaltungsintern nicht letztinstanzlich, seine Entscheide können an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gemäss § 8 VRPG prüft jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet.

2.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das AJV habe über seinen Versetzungsantrag mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 zu spät entschieden und damit eine Rechtsverzögerung begangen, fehlt es nach dem zuvor Gesagten an einer direkten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Eine solche Beschwerde wäre beim DVI, Generalsekretariat, zu erheben. Auf das Rechtsbegehren 1a ist entsprechend mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten; das Verfahren ist insofern an die zuständige Instanz zu überweisen. Das gilt auch für das Rechtsbegehren 2a, mit dem der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, eventualiter in eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen, unter gleichzeitiger Kostengutsprache. Für Beschwerden gegen einen negativen Versetzungsentscheid besteht ebenfalls keine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht (sowohl was das Begehren in der Hauptsache als auch das Begehren um vorsorgliche Massnahmen anbelangt) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, zu überweisen. Soweit dieses eine Versetzung des Beschwerdeführers ins Auge fassen sollte, hat es auch über das Rechtsbegehren 1b zu befinden, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.

Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt um eine (umgehende) Haftentlassung ersucht (Rechtsbegehren 2b), besteht zwar eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Nachdem dieser Eventualantrag jedoch erst zum Tragen käme, wenn das DVI, Generalsekretariat, den negativen Versetzungsentscheid des AJV rechtskräftig bestätigt hätte, ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das DVI, Generalsekretariat, über diesen Punkt rechtskräftig entschieden hat. Über die Anträge auf Ausrichtung einer Haftentschädigung, auf Einholung eines Gutachtens und gegebenenfalls auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist im Endentscheid des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit darauf überhaupt einzutreten sein wird.

II.

Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf deren Gesuch hin von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.

Auch wenn das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde nach dem zuvor Gesagten teilweise nicht zuständig ist und die Zuständigkeit in weiteren Punkten zumindest fraglich erscheint, kann insbesondere der Eventualantrag auf Entlassung aus der Massnahme nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, nachdem es der Vollzugsbehörde jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde offenbar nicht gelungen ist, einen geeigneten Therapieplatz für den Beschwerdeführer zu finden und dieser die schuldangemessene Strafe bereits verbüsst hat. Hingegen hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit bis anhin nicht belegt. Zwar hat er seiner Beschwerde ein Gesuch um materielle Hilfe vom 5. April 2024 gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) mit entsprechenden Selbstdeklarationen beigelegt, die dazugehörigen Einkommens- und Vermögensbelege wurden jedoch zum einen nicht verurkundet und dürften zum anderen nicht mehr aktuell sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege derzeit mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen werden. Eine definitive Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erschiene im jetzigen Verfahrensstadium nicht sachgerecht, da eine im Straf- oder Massnahmenvollzug befindliche Person mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist, innert der Rechtsmittelfrist an die notwendigen Unterlagen zu gelangen und ihre Rechtsvertretung damit zu bedienen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend eingeladen, die fehlenden Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zusammen mit dem Entscheid des DVI, Generalsekretariat, einzureichen.

Auch wenn das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde nach dem zuvor Gesagten teilweise nicht zuständig ist und die Zuständigkeit in weiteren Punkten zumindest fraglich erscheint, kann insbesondere der Eventualantrag auf Entlassung aus der Massnahme nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, nachdem es der Vollzugsbehörde jedenfalls bis zur Einreichung der Beschwerde offenbar nicht gelungen ist, einen geeigneten Therapieplatz für den Beschwerdeführer zu finden und dieser die schuldangemessene Strafe bereits verbüsst hat. Hingegen hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit bis anhin nicht belegt. Zwar hat er seiner Beschwerde ein Gesuch um materielle Hilfe vom 5. April 2024 gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) mit entsprechenden Selbstdeklarationen beigelegt, die dazugehörigen Einkommens- und Vermögensbelege wurden jedoch zum einen nicht verurkundet und dürften zum anderen nicht mehr aktuell sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege derzeit mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen werden. Eine definitive Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erschiene im jetzigen Verfahrensstadium nicht sachgerecht, da eine im Straf- oder Massnahmenvollzug befindliche Person mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert ist, innert der Rechtsmittelfrist an die notwendigen Unterlagen zu gelangen und ihre Rechtsvertretung damit zu bedienen. Der Beschwerdeführer wird entsprechend eingeladen, die fehlenden Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zusammen mit dem Entscheid des DVI, Generalsekretariat, einzureichen.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverzögerung rügt (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung (und damit verbunden die Aufhebung der Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024) beantragt (Rechtsbegehren 2a). Die Beschwerde wird diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen.

2.

Im Übrigen wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sistiert, bis das DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden hat. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den betreffenden Entscheid, zusammen mit den für die abschliessende Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Einkommens- und Vermögensbelegen, einzureichen.

3.

Über die Anträge auf Haftentlassung, Ausrichtung einer Haftentschädigung, vorsorgliche Beweisabnahmen und gegebenenfalls Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entscheidet das Verwaltungsgericht im Endentscheid, soweit darauf einzutreten sein wird.

4.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Amt für Justizvollzug das DVI, Generalsekretariat

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 23. Dezember 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Lang