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Entscheid

WBE.2024.446

WBE.2024.446 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-08

8. Dezember 2025Deutsch48 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.446 / jr / we ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.054) Art. 79 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.446 / jr / we ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2024.054) Art. 79

Urteil vom 8. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien, führer 1

Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien, führerin 2

Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien führerin 3 alle unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Europaallee 41, 8021 Zürich 1

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. November 2024

Sachverhalt

A.

1.

Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer 1 reiste am 27. März 2000 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Seit dem 12. März 2001 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Akten betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 140, 147). Der Beschwerdeführer lebte zunächst im Kanton Zürich und zog am 8. Dezember 2017 in den Kanton Aargau (Akten betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 2-85). Hier wohnt er zusammen mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn D._____ (geb. tt.mm.jjjj) (MI1-act. 11 ff., 14), der über die Niederlassungsbewilligung verfügt (act. 2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hat wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 22. April 2024 wurde der Beschwerdeführer 1 unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausländerrechtlich verwarnt (MI1-act. 403 ff.). Grund für die Verwarnung waren nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 79'122.36 sowie vier Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121, Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer 1 mit drei Strafbefehlen und einem Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, Geldstrafen von 130 Tagessätzen und Bussen von Fr. 700.00 verurteilt. Ferner wurde er mit acht Übertretungsstrafbefehlen (sechs davon wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren) zu Bussen von insgesamt Fr. 2'780.00 verurteilt (MI1-act. 404).

2.

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 15. Mai 2017 in R._____ die Beschwerdeführerin 2 geheiratet hatte (MI1-act. 15 ff.; MI2-act. 30 ff.), ersuchte er am 25. September 2017 erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau (MI2-act. 24 ff.). Am 31. Oktober 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin 2 darauf hin, dass sie den Entscheid im Ausland abwarten und bei der Schweizer Vertretung ihres Heimatstaates ein Einreisegesuch einreichen müsse (MI2act. 33 ff.). Am 16. Dezember 2017 reiste die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz aus und reichte am 21. Dezember 2017 auf der Schweizer Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein (MI2-act. 36 und 9). Aufgrund des Umzugs vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau wechselte die behördliche Zuständigkeit und mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zeigte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 an, es habe den Visumsantrag der Beschwerdeführerin 2 erhalten, benötige aber zu dessen Prüfung noch das Formular Familiennachzug mit den auf dem Merkblatt erwähnten Unterlagen. Es ersuchte den Beschwerdeführer 1 um Einreichung der entsprechenden Unterlagen bis zum 18. November 2018 und behielt sich für den Fall der Nichtkooperation ein Nichteintreten bzw. eine Abweisung des Gesuchs vor (MI2act. 12). Soweit aus den Akten ersichtlich, blieb das Gesuch in der Folge unbehandelt.

2.2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien, erneut ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 zum Zweck des Verbleibs beim Ehemann (MI1-act. 71 ff.; MI2-act. 42 ff.). Gleichentags ersuchte er um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 (MI1act. 71; MI2-act. 41). Mit E-Mail vom 18. Juni 2019 teilte das MIKA mit, auf das Aufenthaltsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 könne derzeit nicht eingetreten werden, da die Prüfung des Kantonswechsels des Beschwerdeführers 1 noch hängig sei und er über keine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Aargau verfüge. Entsprechend dürfe sich die Beschwerdeführerin 2 auch nur im Rahmen des bewilligungsfreien Besuchs- und Touristenaufenthalts in der Schweiz aufhalten (MI1-act. 76; MI2-act. 46).

2.3. Am 8. August 2019 bewilligte der Kanton Aargau den Kantonswechsel des Beschwerdeführers 1. Das MIKA stellte ihm am 14. August 2019 eine neue Aufenthaltsbewilligung aus (MI1-act. 84 f.) und teilte seinem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 20. August 2019 mit, dass der Beschwerdeführer 1 nunmehr für seine Ehefrau den Familiennachzug beantragen könne. Dem E-Mail waren das Formular Familiennachzug, die Unterhaltsgarantie und das Merkblatt Familiennachzug angehängt (MI1-act. 86).

Mit E-Mail vom 5. September 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 "erneut nochmals und wiederholt" um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann und um Erlaubnis des prozeduralen Aufenthalts (MI2act. 47). Mit Schreiben vom 24. September 2019 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 persönlich und dem Rechtsvertreter in Kopie mit, dass bislang für die Beschwerdeführerin 2 kein Familiennachzugsgesuch eingereicht worden sei. Sie halte sich illegal in der Schweiz auf und habe das Land umgehend, jedoch spätestens bis zum 13. Oktober 2019 zu verlassen. Die Ausreise sei mittels Ausreisemeldekarte nachzuweisen. Die Erteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin 2 werde ohne die benötigten Gesuchsunterlagen nicht geprüft (MI2-act. 54). Die Beschwerdeführerin 2 reiste daraufhin am 3. Oktober 2019 aus der Schweiz aus (MI2act. 57 f.).

3.

Am 11. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer 1 erneut den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 60 ff.). Das MIKA lehnte das Gesuch am 11. Januar 2021 wegen unzureichender finanzieller Mittel ab (MI2-act. 425 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 ebenfalls abgewiesen (MI2act. 480 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs am 28. August 2021 in Rechtskraft (MI2-act. 488). Die Beschwerdeführerin 2, die in der Einsprache unter Einreichung von Lohnabrechnungen auf ihre neue Anstellung im Stundenlohn hingewiesen hatte (MI2-act. 434), wurde angezeigt (MI2act. 468) und mit Strafbefehl vom 2. September 2021 wegen Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz verurteilt (MI2-act. 490).

4.

Am 12. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft um Verlängerung des bewilligungsfreien Aufenthalts (MI2-act. 493 ff.). Nach Abklärungen des Sachverhalts verlängerte das MIKA das Visum formlos bis zum 11. Juli 2022 (MI2-act. 515, 493). Am tt. Juni 2022 wurde die Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2, C._____, in Q._____ geboren (Beschwerdeführerin 3; MI2-act. 515). Die Beschwerdeführerin 2 hat die Schweiz eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2022 mit dem Auto verlassen (MI2-act. 531 ff.). Gemäss Einreisestempel im Pass ist sie am 12. Juli 2022 in Ungarn eingereist (MI2act. 541).

5.

Am 3. Januar 2023 stellten die Beschwerdeführenden 1 und 2, neu vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, ein neues Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 521). Letzteres lehnte das MIKA am 14. Juli 2023 infolge fehlender Unterlagen ab (MI2-act. 627 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reisten am 18. Juli 2023 aus der Schweiz aus (MI2-act. 632 ff.). Als das MIKA nach mehrmaligem Nachfassen über sämtliche erforderlichen Unterlagen verfügte, stellte es den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2024 einen ablehnenden Entscheid in Aussicht und gewährte ihnen Frist zur Stellungnahme (MI2-act. 709 ff., 720 ff.). Die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Herrn Felice Grella, nahmen am 8. Februar 2024, 25. März 2024 und 8. April 2024 Stellung (MI-act. 725 ff., 736 ff., 742 ff.). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ab und wies die beiden aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI2-act. 745 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 14. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe von Herrn Felice Grella vom 13. Mai (richtig wohl: Juni) 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2act. 761 ff.).

Am 21. November 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 21.11.2024 sei aufzuheben.

2.

Das Amt für Migration und Integration AG sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin 3 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG zu erteilen.

3.

Das Amt für Migration und Integration AG sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG zu erteilen.

4.

Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.

6.

Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen

7.

Den Beschwerdeführenden sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

8.

Den Beschwerdeführenden sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

- all dies mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 12. März 2025 trat der instruierende Verwaltungsrichter auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 45 ff.).

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 48).

Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen neuen bzw. konkretisierten Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten (act. 49 ff.).

Mit Verfügung vom 13. August 2025 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Daniel Hoffmann zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Weiter forderte er die Vorinstanz zur Stellungnahme auf, ob das MIKA angesichts des eingereichten Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt erachte und bereit sei, das Familiennachzugsgesuch wiedererwägungsweise zu bewilligen (act. 67 f.).

Die Vorinstanz nahm am 21. August 2025 zum nachgereichten Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 2 insofern Stellung, als dass dieser nicht zu einer wiedererwägungsweisen Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs führe (act. 69).

Am 26. November 2025 stellte das MIKA dem Verwaltungsgericht einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 zu, mit welchem die Beschwerdeführerin 2 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde (act. 72 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Dezember 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält betreffend die Beschwerdeführerin 2 fest, dass es sich beim Gesuch vom 3. Januar 2023 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG handle, nachdem mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 der Familiennachzug bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden sei. Entgegen dem MIKA seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt. Zwar verfüge der Beschwerdeführer 1 mittlerweile über eine bedarfsgerechte Wohnung, womit neu die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 44 Abs.1 lit. b AIG erfüllt sei. Die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei aber nach wie vor nicht erfüllt, vielmehr habe sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 noch verschlechtert: Statt mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszukommen, habe er weiter Schulden angehäuft und seine Verschuldung knapp vervierfacht. Er sei offenkundig nicht in der Lage, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen auszukommen und es sei nicht ersichtlich, wie sich sein diesbezügliches Verhalten durch den Zuzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verändern sollte. Im Gegenteil würde dadurch die Verschuldung noch beschleunigt und die Rückzahlung von Schulden mangels eines pfändbaren Überschusses "völlig illusorisch" werden. Auch sei weiterhin nicht von einem genügenden gesicherten zukünftigen Einkommen der Beschwerdeführerin 2 auszugehen. Dem eingereichten Arbeitsvertrag sei kein garantiertes Pensum oder Einkommen zu entnehmen. Zudem müsste die Beschwerdeführerin 2 neben dem vollerwerbstätigen Beschwerdeführer 1 auch für die erst zweijährige Beschwerdeführerin 3 sorgen, was ihre beabsichtigte unregelmässige Teilzeittätigkeit im Sicherheitsdienst unrealistisch erscheinen lasse oder aber dazu führe, dass von ihrem Einkommen unter Berücksichtigung allfälliger Betreuungskosten kaum etwas übrig bliebe. Schliesslich würde durch das Einkommen der Beschwerdeführerin 2 die pfändbare Quote des Beschwerdeführers 1 erheblich ansteigen, sodass letztlich für die Familie gar nicht mehr Geld übrig bliebe. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 nach der Bewilligungserteilung noch ernsthaft an der Erwerbstätigkeit interessiert wäre. Insgesamt liege damit keine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände vor, die ein Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 rechtfertigen würde. Das Wiedererwägungsgesuch dürfe deshalb mangels veränderter finanzieller Verhältnisse in Anwendung von § 39 Abs. 2 VRPG nicht bewilligt werden. Ob allfällige Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen, könne deshalb offenbleiben.

Da das MIKA den Familiennachzug aber nicht gestützt auf § 39 Abs. 2 VRPG als nicht bewilligungsfähig erachtete, sondern weil das Gesuch verspätet eingereicht worden sei und wichtige familiäre Gründe fehlten, prüfte die Vorinstanz auch die Voraussetzungen nach Art. 47 AIG und Art. 73 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). In Übereinstimmung mit dem MIKA hielt die Vorinstanz fest, dass die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE für die Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2022 abgelaufen sei. Das Gesuch vom 3. Januar 2023 sei verspätet eingereicht worden. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, dass das Gesuch bereits vor Fristablauf gestellt worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Wichtige familiäre Gründe, wie sie für einen nachträglichen Familiennachzug erforderlich sind, verneinte die Vorinstanz. Entgegen der Ansicht des MIKA hätten sich die Umstände gerade nicht verändert, sodass hierhin kein wichtiger Grund liegen könne. Auch die Vereinigung der Gesamtfamilie stelle für sich keinen wichtigen Grund dar. Entsprechend dürfte auch bei Bewilligung des rechtzeitig gestellten Familiennachzugsgesuchs für die Beschwerdeführerin 3 nicht auf einen wichtigen Grund geschlossen werden. Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs sei damit rechtmässig. Dadurch, dass das öffentliche Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung das private, hier nicht schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerin 2 an einer Vereinigung mit dem Beschwerdeführer 1 überwiege, sei die Ablehnung auch verhältnismässig und damit insgesamt zu Recht erfolgt.

Betreffend die Beschwerdeführerin 3 sei die Nachzugsfrist gemäss Art. 73 VZAE zwar eingehalten, jedoch fehle es an der Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG. Es sei der Beschwerdeführerin 3 zumutbar, im Herkunftsland aufzuwachsen, dort mit der Beschwerdeführerin 2 zusammen zu leben und den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 mittels Besuchsaufenthalten und elektronischen Kommunikationsmitteln zu pflegen. Damit sei auch betreffend die Beschwerdeführerin 3 die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs recht- und verhältnismässig.

1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, sie hätten bereits mit ihrem Gesuch vom 30. März 2022 ein formloses Gesuch um Familiennachzug gestellt, als die Beschwerdeführerin 2 wegen Schwangerschaftskomplikationen um Bewilligung ihres Aufenthalts ersucht habe. Dass dies auf dem falschen Formular erfolgt sei, sei der fehlenden Fachkompetenz der Beschwerdeführenden geschuldet und könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Das formlose Gesuch sei innert Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt worden. Gemäss Akten habe das MIKA das Gesuch erhalten und Sachverhaltsabklärungen getroffen, sich gegenüber den Beschwerdeführenden aber nicht geäussert, sondern den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 und die Geburt der Beschwerdeführerin 3 in Q._____ stillschweigend erlaubt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 hätten die Beschwerdeführenden das Gesuch dem MIKA formhalber zum zweiten Mal zugestellt.

Betreffend die Beschwerdeführerin 3 seien alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt: Neben der unbestrittenermassen eingehaltenen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG verfüge der Beschwerdeführer 1 über eine Aufenthaltsbewilligung und genügenden Wohnraum, stehe in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis, könne die Betreuung der Beschwerdeführerin 3 sicherstellen und die Lebenshaltungskosten für sich und seine beiden Kinder bestreiten. Der "Teilnachzug" der Beschwerdeführerin 3 sei deshalb zu bewilligen.

Auch betreffend die Beschwerdeführerin 2 sei durch das formlose Gesuch vom 30. März 2022 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten; bzw. lägen mit der schwierigen Schwangerschaft entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Was die negative Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG anbelange, so gehe der Einspracheentscheid von einem Manko von Fr. 52.00 aus und schliesse daraus auf eine offensichtliche Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Dies sei überspitzt formalistisch. Vielmehr sei angesichts des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers 1 von Fr. 4'270.10 und einem erwartbarem Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin 2 von knapp Fr. 1'800.00 von einem Gesamteinkommen von mindestens Fr. 6'400.00 auszugehen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt. Die Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 sei schliesslich auch verhältnismässig, liege der Nachzug doch auch im öffentlichen Interesse, da dadurch die pfändbare Quote des Beschwerdeführers 1 monatlich voraussichtlich Fr. 1'500.00 betragen würde und damit von hohem Interesse für die Gläubiger sei.

2.

2.1. Vorab ist zu klären, inwieweit der rechtskräftige Einspracheentscheid betreffend den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Juli 2021 dem erneuten Nachzugsgesuch entgegensteht und ob auf dieses bereits erstinstanzlich nicht hätte eingetreten werden dürfen.

Auch wenn über frühere Nachzugsgesuche bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Nachzugsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Rechtsmittelentscheide in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147 ff., Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).

Das neue Nachzugsgesuch war somit erstinstanzlich nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit dem letzten Nachzugsgesuch entscheidwesentlich geändert hat.

2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach dem Nachzugsentscheid vom 27. Juli 2021 im Jahr 2022 Eltern von C._____, der Beschwerdeführerin 3, geworden sind. Das vorliegend zu prüfende, ebenfalls nach dem 27. Juli 2021 eingereichte Familiennachzugsgesuch bezieht sich auch auf die im Gesuchszeitpunkt (vgl. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinten, Erw. II/4.2 f.) neugeborene Beschwerdeführerin 3 (MI2-act. 525). Das Nachzugsgesuch ist mit Blick auf sie unbestrittenermassen rechtzeitig eingereicht worden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE, Einspracheentscheid Erw. 5 [act. 11]). Sowohl die Geburt der Beschwerdeführerin 3 als auch das sie betreffende Nachzugsgesuch stellen neue Tatsachen dar. Es sind Tatsachen, die insbesondere mit Blick auf Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) in die Abwägung aller beteiligten Interessen einzufliessen haben (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 96 AIG) (siehe dazu hinten Erw. II/5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2103/2016 vom 9. März 2017, Erw. 3.3). Die neuen Tatsachen sind damit auch entscheidwesentlich. Entgegen der Vorinstanz ist damit die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 unabhängig von der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AIG schon aufgrund der veränderten familiären Konstellation nicht mehr vergleichbar mit derjenigen bei der letztmaligen Prüfung des Ehegattennachzugs (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, Erw. 5.2). Das MIKA hat deshalb das Nachzugsgesuch zu Recht materiell geprüft. Entsprechend ist auch vorliegend eine materielle Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen vorzunehmen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer 1 verfügte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu hinten Erw. II/4.2) seit rund 22 Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stützt sich daher auf Art. 44 AIG. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG, der als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht. Allerdings können sich Mitglieder der Kernfamilie im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen, wenn es den betroffenen Personen nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen.).

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer 1 der Nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter verweigert. Bei den nachzuziehenden Personen handelt es sich um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers 1, die zum primär geschützten Familienkreis des Rechts auf Achtung des Familienlebens gehören (BGE 145 I 227, Erw. 5.3; 144 II 1, Erw. 6.1). Soweit ersichtlich lebt die Familie der Beschwerdeführenden, wann immer es der bewilligungsfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erlaubt, zusammen in der gemeinsam gemieteten Wohnung in der Schweiz (vgl. MI2-act. 545 ff., 632 f., 560, 642, 696, 652 und 659 ff.). Mit dem beantragten Familiennachzug tun sie den Willen kund, dies dauernd zu tun. Es ist damit von einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen.

Zu prüfen bleibt, ob die Familienzusammenführung auch im Ausland – konkret in Serbien – erfolgen könnte: Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2000 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und ist seit 2001 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die seither regelmässig verlängert wurde (siehe vorne lit. A). Er lebt somit seit über 25 Jahren ununterbrochen hier, wobei er mit seinem noch minderjährigen Sohn zusammenlebt. Demgegenüber finden sich in den Akten abgesehen von der gemeinsamen Staatsangehörigkeit mit der Beschwerdeführerin 2 keine Hinweise auf regelmässige Kontakte des Beschwerdeführers 1 zu seinem Heimatland. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer 1 eine Rückkehr nach Serbien, um dort die Familienzusammenführung zu vollziehen, nicht "von vornherein ohne weiteres" zumutbar (BGE 144 I 91, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023, Erw. 5.2).

Ob es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK weiterer Voraussetzungen bedarf, namentlich eines gefestigten Anwesenheitsrechts der nachziehenden Person, erscheint entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich (vgl. dazu Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.85 vom 14. April 2025, Erw. 3.1, und WBE.2024.253 vom 14. Mai 2025, Erw. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; MARTINA CARONI, in: CARONI/THURNHERR, a.a.O. N. 60 Vorbemerkungen zu Art. 42–52 AIG). Die Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Beziehung zu seinem bei ihm lebenden, in der Schweiz niederlassungsberechtigten Sohn ohnehin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (umgekehrter Familiennachzug; siehe vorne lit. A; BGE 146 I 185, Erw. 6.1 f.; 144 I 266, Erw. 3.3; 137 I 284, Erw. 1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 1.2.).

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegen und eine Familienzusammenführung in Serbien nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar ist. Damit hat der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug seiner Familienmitglieder. Vorauszusetzen ist aber, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK vereinbar sind (BGE 146 I 185, Erw. 6.2; 139 I 330, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2020 vom 11. März 2021, Erw. 5.10).

3.2. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3; WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten: Der nachziehende Elternteil muss der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteile des Bundesgerichts 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2014, Erw. 3; 2C_917/2019 vom 25. März 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8).

3.3. Während vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a, b, d und e AIG unbestrittenermassen erfüllt sind, hält die Vorinstanz unter Verweis auf die Schuldensituation des Beschwerdeführers 1 fest, es fehle für den Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an der Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (act. 6 f.).

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ("nicht auf Sozialhilfe angewiesen") entspricht inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit, vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September 2020, Erw. 4.1; 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 3.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt (bzw. der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt), wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September 2020, Erw. 4.1; 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 3.4; SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 AIG).

Von keiner Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. genügenden finanziellen Mitteln gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist auszugehen, wenn die vorhandenen Mittel ein Niveau erreichen, ab welchem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert, wobei gegebenenfalls auch Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen und Vermögenserträge zu berücksichtigen sind. Was allfälliges künftiges Einkommen anbelangt, so kann dieses nur berücksichtigt werden, wenn eine gesicherte Stelle in Aussicht steht und die familiäre Situation die Ausübung der Arbeitstätigkeit effektiv zulässt. Ob der oder die nachgezogene Angehörige in der Lage ist, an die Lebenshaltungskosten der Familie beizutragen, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang ein entsprechendes Einkommen tatsächlich realisierbar ist. Insofern müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das daraus fliessende Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur eine kurze Dauer erhärtet sein (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.165 vom 6. Juli 2023, Erw. 3.1.2.5; BGE 139 I 330, Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, Erw. 4.3; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011, Erw. 2.3.1; SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 AIG; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 15. September 2025], Ziff. 6.4.1.3).

3.4.2. Der Beschwerdeführer 1 hat ausweislich der Akten nie Sozialhilfe bezogen. Es ist damit zu klären, ob bei Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Während das MIKA den Bedarf der Familie gemäss SKOS-Richtlinien berechnete und die finanziellen Mittel trotz resultierendem Manko von Fr. 52.95 (MI2-act. 698) aufgrund des Teuerungsausgleichs (MI2-act. 730) als ausreichend erachtete (MI2-act. 748), verneinte die Vorinstanz die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, ohne eine Berechnung anzustellen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die im Einspracheverfahren geltend gemachte Verdienstmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden könne und die Einkünfte des Beschwerdeführers 1 nicht ausreichten, um den Bedarf der Familie zu decken.

Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 1. September 2023 bei der E._____ AG in der Produktion angestellt (MI2-act. 656). Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2023 verdient er monatlich inklusive Schichtzulage Fr. 4'800.00 brutto (ohne anteiligen 13. Monatslohn) (MI2-act. 653 f.). Per Januar 2024 wurde der monatliche Grundlohn um Fr. 90.00 erhöht (MI2-act. 730, 814– 826). Inklusive anteiligem 13. Monatslohn (vgl. act. 653) beläuft sich der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers 1 damit auf rund Fr. 5'300.00 (Fr. 4'890.00 x 13 / 12). An der Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 hat sich damit, soweit bekannt, im Vergleich zur Berechnung des MIKA vom 19. Januar 2024 (MI2-act. 698) nichts geändert.

Was die behaupteten Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist ein Arbeitsvertrag vom 13. September 2024 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der F._____ GmbH aktenkundig (MI2act. 833 ff.). Der Vertrag sieht einen Stundenlohn von Fr. 25.00 (inkl. Ferienzuschlag), ein Pensum von 50 % und den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 7. Oktober 2024 vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden am 9. April 2025 einen neuen Arbeitsvertrag derselben Vertragsparteien ein (act. 49 ff.). Dieser vom 29. Januar 2025 datierende Vertrag sieht einen Jahresbruttolohn der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 25'200.00 und den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. März 2025 vor (act. 50 ff.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags grundsätzlich von einer Erwerbsmöglichkeit auszugehen, sofern keine konkreten Hinweise für das Gegenteil bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 4.4.3). Solche Hinweise bestehen vorliegend nicht. Entgegen der vorinstanzliche Feststellung lässt die familiäre Situation der Beschwerdeführenden die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 offenbar zu. Bereits in ihrer Einsprache vom 13. Juni 2024 haben sie darauf hingewiesen, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 3 durch die Mutter und den Sohn des Beschwerdeführers 1 sowie durch Freunde und Verwandte sichergestellt sei (MI2-act. 765). In der Beschwerde wird dies, wenn auch missverständlich, sinngemäss bestätigt (act. 18, Rz. 17). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 angesichts der Betreuung der Beschwerdeführerin 3 unrealistisch sei bzw. dass aufgrund allfälliger Drittbetreuungskosten von ihrem Einkommen kaum etwas übrigbleiben würde (Einspracheentscheid Erw. 3.3.3 [act. 7]), findet damit in den Akten keine Stütze. Auch vermögen die vorinstanzlichen Bedenken betreffend die Motivation der Beschwerdeführerin 2 zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit nach Bewilligungserteilung nichts daran zu ändern, dass das Einkommen gemäss Vertrag vom 29. Januar 2025 als realisierbar zu qualifizieren ist. Es trifft zwar zu, dass dieses Einkommen die pfändbare Quote des Beschwerdeführers 1 erhöhen und damit indirekt der Schuldentilgung dienen wird. Daraus implizit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Erwerbstätigkeit nicht lange nachgehen wird, ist indes eine reine Mutmassung und mit Blick auf das Willkürverbot nicht zulässig.

Für die Beschwerdeführerin 3 ist bei Bewilligung des Familiennachzugs zudem mit einer Kinderzulage von Fr. 215.00 (bzw. ab 1. Januar 2026 von Fr. 225.00) zu rechnen (§ 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2009 [EG Familienzulagengesetz, EG FamZG; SAR 815.200] bzw. § 1 Abs. 2 EG FamZG in Kraft ab

01.01.2026 je i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]).

Entgegen der Vorinstanz ist deshalb nebst dem unbestrittenen Einkommen des Beschwerdeführers 1 und der Kinderzulage für die Beschwerdeführerin 3 von einem durch die Beschwerdeführerin 2 realisierbaren Bruttoeinkommen von Fr. 2'100.00 auszugehen (Fr. 25'200.00 / 12 Monate, vgl. act. 50 ff.). Ab dem 1. Januar 2026 verfügt die Familie damit über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 7'625.00. Bei behelfsweiser Annahme, dass der Nettolohn bei 85 % des Bruttolohns liegt, steht der Familie monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 6'480.00 zur Verfügung. Es liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung des zusätzlichen zukünftigen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 der vom MIKA am 19. Januar 2024 berechnete Bedarf der Familie von total Fr. 4'948.00 gedeckt ist. Es resultiert damit auch bei Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kein Sozialhilfeanspruch der Familie.

3.4.3. Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und es besteht mit Blick auf die Einkommen der Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Anlass, zu befürchten, dass die nachzuziehenden Familienmitglieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1, die sich in den letzten Jahren in der Tat vergrössert hat, ändert daran nichts. Für die Beurteilung des Kriteriums von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist zwar von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen, es ist aber die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteile des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 4.4.3; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 4.2). Mit anderen Worten ist eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise vorzunehmen (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 AIG). Die Verschuldung spricht daher nicht gegen den Nachzug. Im Gegenteil dürfte sich die pfändbare Quote des Beschwerdeführers 1 aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin 2 nach Bewilligung des Nachzugs sogar leicht erhöhen.

3.5. Betreffend die Beschwerdeführerin 3 ist auch die von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung erfüllt, dass der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht für das nachzuziehende Kind verfügen muss (siehe vorne Erw. II/3.2). Nachdem unbestritten ist, dass auch der Beschwerdeführer 1 über das Sorgerecht verfügt, kann offen gelassen werden, ob sich dieses auf schweizerisches oder serbisches Recht stützt. Darüber hinaus ist ein notariell beglaubigtes Schreiben vom 5. April 2024 aktenkundig, in welchem die Beschwerdeführerin 2 ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin 3 beim Beschwerdeführer 1 aufhalten darf (MI2-act. 742, 739 f.).

3.6. Nach dem Gesagten sind sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt. Vorbehältlich der Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 demnach Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann bzw. Vater (siehe vorne Erw. II/3.1).

4.

4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren einge-

reicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristberechnung BGE 150 III 367).

4.2. Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass die fünfjährige Nachzugsfrist in Bezug auf die im Jahr 2022 geborene Beschwerdeführerin 3 eingehalten ist (Einspracheentscheid Erw. 5 [act. 11]; Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE). Weiter ist unstrittig, dass die Nachzugsfrist betreffend die Beschwerdeführerin 2 mit der Heirat am 15. Mai 2017 zu laufen begann und am 15. Mai 2022 endete.

Strittig ist hingegen, wann das vorliegend zu prüfende Nachzugsgesuch eingereicht wurde. Während die Vorinstanz von einer Einreichung am 3. Januar 2023 und damit von einem nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 ausgeht, erachten die Beschwerdeführenden das Gesuch als formlos am 30. März 2022 (richtig: 12. April 2022, siehe MI2act. 493 f.) und damit innert Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt. Am 3. Januar 2023 hätten sie das Gesuch dem MIKA lediglich formhalber ein zweites Mal zugestellt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Als die Beschwerdeführenden am 12. April 2022 wegen Schwangerschaftskomplikationen das Gesuch um weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz stellten, hatten sie bereits vier Nachzugsgesuche gestellt (siehe vorne lit. A). Während sie das erste Nachzugsgesuch auf dem entsprechenden Formular des Kantons Zürich einreichten (MI2-act. 24 ff.) und auf das zweite aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend den Kantonswechsel formlos nicht eingetreten wurde (MI2-act. 42-46), wies das MIKA die Beschwerdeführenden im Rahmen des dritten Gesuchs darauf hin, dass für die Prüfung des Familiennachzugs das ausgefüllte Formular und sämtliche Unterlagen gemäss Merkblatt einzureichen seien (MI2-act. 47 f., 54). Dies taten die Beschwerdeführenden mit dem vierten, mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen Gesuch vom 11. Mai 2020 (MI2-act. 60 ff.). Damit war den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihres Antrags auf "Verlängerung des bewilligungsfreien Aufenthalts" (MI2-act. 493) vom 12. April 2022 hinlänglich bekannt, was es zur Stellung eines Familiennachzugsgesuchs bedurfte und welches Formular hierzu auszufüllen war. Es widerspricht deshalb den Akten und ist nicht glaubhaft, dass sie mit diesem Antrag eigentlich ein Familiennachzugsgesuch hätten stellen wollen, jedoch wegen "fehlender Fachkompetenz" das falsche Formular verwendeten. Dies umso weniger als sich in der anwaltlichen Eingabe vom 3. Januar 2023, mit welcher um Familiennachzug ersucht wurde, keinerlei entsprechende Ausführungen finden.

4.3. 4.3.1. Damit beantragten die Beschwerdeführenden am 12. April 2022 die Verlängerung des bewilligungsfreien Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 und erst am 3. Januar 2023 den Familiennachzug. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 wurde der Nachzug innert der fünfjährigen Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE gestellt. Nach dem Vorstehenden (Erw. II/3) hat die Beschwerdeführerin 3 damit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater.

4.3.2. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 war hingegen, wie die Vorinstanz richtig festhielt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE bereits abgelaufen. Das Nachzugsgesuch erfolgte verspätet. Die Rüge des überspitzten Formalismus ist unbegründet. Es ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 wichtige familiäre Gründe vorliegen.

5.

5.1. 5.1.1. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE). Die Bewilligung eines Familiennachzugs nach Ablauf der gesetzlichen bzw. in der VZAE festgehaltenen Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.2; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1 je mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist aber in Konformität mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu handhaben (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4.1.3).

Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Die Regeln zum Familiennachzug stellen einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023, Erw. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023, Erw. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023, Erw. 5.3.1; vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.1).

Liegen wichtige familiären Gründe vor, die einen Familiennachzug offensichtlich gebieten, erübrigt sich in der Regel eine umfassende Interessenabwägung und der Familiennachzug ist zu bewilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. 2.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist grundsätzlich im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2024 vom 10. April 2025, Erw. 6.2.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.3; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023, Erw. 4.4): Dabei ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.100 vom 29. Januar 2025, Erw. 2.3.1.4; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).

5.1.2. Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiterem Hinweis).

5.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten.

Der Begriff der wichtigen familiären Gründe im Zusammenhang mit dem Nachzug von Ehegatten wurde in der VZAE nicht ausdrücklich konkretisiert (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2024 vom 10. April 2025, Erw. 6.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.2; vgl. demgegenüber Art. 75 VZAE betreffend den nachträglichen Nachzug von Kindern). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt der Wunsch nach Zusammenführung der Familie für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Demgegenüber können wichtige familiäre Gründe in Bezug auf nachzuziehende Ehegatten vorliegen, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände den nachträglichen Nachzug rechtfertigt (namentlich wenn ein Ehegatte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands neuerdings nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu leben [BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2], oder wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass während des Getrenntlebens der Ehegatten ernsthaft, aber vergeblich nach einer Pflegealternative für den nahen Verwandten gesucht wurde [Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022, Erw. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021, Erw. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019, Erw. 2.4]). Auch das Verfolgen einer beruflichen Karriere im Ausland oder das unbeabsichtigte Erlöschen einer Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts können wichtige Gründe darstellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2; 2C_696/2023 vom 24. September 2024, Erw. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020, Erw. 2.3, vgl. für eine Übersicht Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.4).

In analoger Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum nachträglichen Nachzug eines Kindes ist darüber hinaus ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund anzunehmen, wenn das Kindeswohl bzw. übergeordnete Kindesinteresse schwergewichtig nur durch den nachträglichen Nachzug des Elternteils bzw. Ehegatten in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (für die Rechtsprechung zum Kindernachzug vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. 2.3, insbesondere 2.3.1.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: Achermann/Amarelle/Boillet/ Caroni/Epiney/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 3 ff., S. 6 ff.).

5.1.4. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1 und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, es handle sich um einen ordentlichen und nicht um einen nachträglichen Familiennachzug. Nur eventuell führen sie als wichtigen Grund die schwierige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 und sinngemäss die Geburt und ersten Lebensmonate der Beschwerdeführerin 3 an (act. 22 f.). Mit Blick auf die weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG (siehe vorne Erw. II/5.1.4) erscheint fraglich, ob damit die wichtigen familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE genügend substanziiert wurden. Da jedoch während des gesamten Verfahrens aus den Umständen deutlich wurde, dass die Gründe für das hier zu beurteilende Familiennachzugsgesuch die Geburt der gemeinsamen Tochter und der damit verbundene Wunsch der Familienzusammenführung sowie die erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG darstellen (MI2act.725, 736, 766; 725 f., 765, 865 ff.), und weil auch die Vorinstanz den nachträglichen Familiennachzug unter diesen Gesichtspunkten geprüft hat (act. 10 f.), ist nachfolgend zu prüfen, ob diesbezüglich wichtige Gründe vorliegen und ob diese als offensichtlich wichtig einzustufen sind. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG den Untersuchungsgrundsatz zwar relativiert, nicht aber aufhebt. Mit den seitens der Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen und verfügbaren Belegen (namentlich zur Geburt der Beschwerdeführerin 3 und den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden) kann der Sachverhalt durch das Gericht festgestellt werden (zum Untersuchungsgrundsatz und zur Mitwirkungspflicht: Urteile des Bundesgerichts 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Erw. 4.3; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 5.1; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 4.5; 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.2. Es stellt sich damit vorab die Frage, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, die den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/5.1.3).

Mit dem vorliegend zu prüfenden Familiennachzugsgesuch wurde nicht nur um nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin 2 ersucht, sondern auch um ordentlichen Nachzug der Beschwerdeführerin 3, dem gemeinsamen Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2. Der Familiennachzug ist für die Beschwerdeführerin 3 zu bewilligen: Sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater (siehe vorne Erw. II/4.3.1). Die Bewilligung (allein) ihres Nachzugs würde indessen die Trennung von Tochter und Mutter bedeuten. Die heute gut dreijährige Beschwerdeführerin 3 hat jedoch ein grosses Interesse und grundlegendes Bedürfnis, nicht nur beim Vater, sondern in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21, Erw. 5.5.1; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 13258/18 in Sachen B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, §§ 119 f.; Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27, 28 und 46; vgl. auch BGE 142 III 481, Erw. 2.3–2.6 mit Hinweisen). Dieses Interesse ist gemäss Art. 3 Ziff. 1 KRK bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (zum Begriff des Kindswohls vgl. BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1). Der Schutz des Kindesinteresses gemäss Art. 9 KRK, möglichst bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023, Erw. 5.2), ist dabei ebenso zu beachten, wie die aus Art. 18 KRK fliessende Verpflichtung der Vertragsstaaten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sein können.

Das Gesagte bedeutet zweierlei: Erstens bestand mit der Geburt der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 am tt. Juni 2022 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 2 (siehe dazu vorne Erw. II/4) offensichtlich ein Grund, der es rechtfertigte, nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeführerin 2 (erneut) ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Solange die Frist noch lief, waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar ein Ehepaar, aber nicht Eltern eines gemeinsamen Kindes, womit sich die Frage der Zusammenführung der Gesamtfamilie in jenem Zeitpunkt noch gar nicht stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020, Erw. 5.2). Zweitens liegt mit dem Umstand, dass der Familiennachzug in Bezug auf die heute dreijährige Beschwerdeführerin 3 zu bewilligen ist, ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund vor, auch der Beschwerdeführerin 2, Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sowie Mutter und bis dato hauptbetreuender Elternteil der Beschwerdeführerin 3, den (nachträglichen) Familiennachzug zu ihrem Mann zu bewilligen, bei welchem die gemeinsame Tochter künftig leben wird. Anders zu entscheiden, würde eine erneute Trennung der Familie und eine gravierende Missachtung des übergeordneten Kindesinteresses bedeuten.

Damit ergibt sich vorliegend der wichtige familiäre Grund entgegen der Vorinstanz nicht allein aus dem Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie (act. 10), sondern in erster Linie aus dem übergeordneten Kindesinteresse. Daran ändert auch die durch die Vorinstanz zitierte Literaturstelle nichts (GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER in: Uebersax, Rudin, Hugi Yar, Geiser, Vetterli, Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht,

3. Aufl. 2022, Rz. 23.140), worin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2014 vom 10. November 2014 verwiesen wird. In jenem Entscheid ging es um den Nachzug einer Ehefrau und eines Kindes, wobei (anders als vorliegend) die Nachzugsfrist für das im Zeitpunkt der Gesuchstellung fast 17-jährige Kind verpasst war, wogegen das Gesuch für die Ehefrau und Mutter rechtzeitig gestellt worden war. Es liegt auf der Hand, dass die Interessenlage bei einem nachträglichen Nachzug eines Jugendlichen, der einen wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend im Ausland verbracht hat und bereits ins Berufsleben gestartet ist, weder mit Blick auf die Kindesinteressen noch mit Blick auf integrationspolitische Aspekte vergleichbar ist mit der vorliegenden Situation. Dies umso weniger, als es dort um eine Ermessensbewilligung ging, womit auch migrationsregulatorische Aspekte zu berücksichtigen waren, während hier ein Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und es um den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und Mutter geht. Anders als bei älteren Jugendlichen können Integrationsschwierigkeiten bei Erwachsenen nicht durch frühzeitigen Nachzug und Vermittlung von Schulbildung reduziert werden.

Unter diesen Umständen steht fest: Die vorliegende Konstellation, in der dem gemeinsamen Kleinkind der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Nachzug zum in der Schweiz lebenden, aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 zu bewilligen ist, stellt gleichsam einen offensichtlich wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE dar, auch den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin 2 zu bewilligen.

5.2.3. Zusammenfassend liegt aufgrund des zu bewilligenden Nachzugsgesuchs für die Beschwerdeführerin 3 ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 vor.

6.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 22. April 2024 wegen erfülltem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verwarnt worden ist. Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob auch Widerrufsgründe, die die nachziehende Person gesetzt hat, einen Familiennachzug ausschliessen, hat das Bundesgericht längst beantwortet: Für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug bei Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG (heute AIG) müssen die Widerrufsgründe bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010, Erw. 3.2). Vorliegend machen die nachzuziehenden Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen Anspruch auf Bewilligung geltend. Die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügte fremdenpolizeiliche Verwarnung bzw. das ihm vorgeworfene Verhalten sind insofern nicht von Bedeutung. Dass seitens der Beschwerdeführerin 2 Widerrufsgründe vorliegen würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Verurteilungen vom 2. September 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen Ausübens einer unbewilligter Erwerbstätigkeit und rechtswidrigen Aufenthalts und vom 23. Oktober 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen illegalen Aufenthalts (siehe vorne lit. A und C) reichen für die Erfüllung des Widerrufsgrunds des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG jedenfalls nicht aus.

7.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]) vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).

8.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 3 und den nachträglichen Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 21. November 2024 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 8. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder