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Entscheid

WBE.2024.450

WBE.2024.450 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-15

15. September 2025Deutsch9 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.450 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2024.059) Art. 58 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, g...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.450 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2024.059) Art. 58

Urteil vom 15. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo, führerin 1

Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer 2

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. November 2024

Sachverhalt

A.

Mit Eingabe vom 23. März 2023 ersuchte A._____ (Beschwerdeführerin 1) für ihre Mutter, C._____, geb. tt.mm.jjjj, kosovarische Staatsangehörige, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer erwerbslosen Wohnsitznahme (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C._____ [MI3-act.] 1 ff., 109). Nach diversen Abklärungen, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen, lehnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2024 ab (MI3-act. 159).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA reichten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI3-act. 167 ff.).

Am 26. November 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Am 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragten (act. 10 ff.):

- Es sei den Entscheid vom 26. November 2024 vollumfänglich aufzuheben - Es sei meiner Mutter Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aaragu zu erteilen

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 13 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist der Antrag so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht mehr Erwerbstätige (Art. 28 AIG) zutreffend dargelegt und ausgeführt, dass die Betroffenen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen (Art. 28 lit. c AIG; Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). Bezüglich der finanziellen Mittel hat die Vorinstanz sodann korrekt dargelegt, dass diese vorliegen, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SAR 831.30) berechtigt. Verfügt die betroffene Person selbst nicht über genügend Mittel, können diese durch Dritte aufgebracht werden. Die Mittel müssen aber in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. durch eine Bankgarantie). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des konkreten Mittelbedarfs, wobei die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG gegenüberzustellen sind. Ein allfälliger Fehlbetrag ist auf die statistische Lebenserwartung plus fünf Jahre hochzurechnen. Muss der Lebensunterhalt der betroffenen Person ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden, bedarf es einer Vermögensübertragung ins Eigentum der betroffenen Person (Bankkonto lautend auf den Namen der betroffenen Person) oder einer unwiderruflichen Bankgarantie. Das so garantierte Vermögen muss den errechneten Fehlbetrag gemäss obiger Berechnung decken. Nachdem dem MIKA mit Blick auf die Voraussetzungen für die konkrete Berechnung und Sicherstellung des Mittelbedarfs ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist die entsprechende Amtsweisung nicht zu beanstanden (EE, Erw. II/4.1).

1.2. Was die Berechnung des Bedarfs bzw. des notwendigen Gesamtbedarfs der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden bis fünf Jahre über die statistische Lebenserwartung hinaus anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden hätten die Berechnung des MIKA nicht bestritten, weshalb von einem Bedarf von insgesamt Fr. 674'549.76 auszugehen sei. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich dieser Bedarf auf das Alter der Mutter im Zeitpunkt der Verfügung des MIKA bezieht und sich monatlich um rund Fr. 3'500.00 reduziert (EE, Erw. II/4.2).

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Kosten für eine Wohnung. Solange kein lebenslanges Wohnrecht rechtlich verbindlich eingeräumt wurde, sind Wohnkosten in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (EE, Erw. II/4.3).

Unbestritten ist überdies auch, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter ihren Bedarf nicht mit eigenen Einnahmen decken kann und dass weder sie noch die Beschwerdeführenden über ein Vermögen verfügen, das diesen Bedarf zu decken vermag. Die Voraussetzung von Art. 28 lit. c AIG ist somit nicht erfüllt (EE, Erw. II/4.4 – 4.6).

1.3. Richtigerweise prüfte die Vorinstanz sodann, ob der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erteilt werden kann und legte zutreffend die dafür notwendigen Voraussetzungen dar (EE, Erw. II/5.1). Mit dem MIKA kam die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass weder mit Blick auf den Tod ihres Ehemannes und dem Wunsch, nun mit ihrer Tochter zusammenleben zu können, noch mit Blick auf die ohnehin nicht rechtsgenüglich substanziierten und belegten gesundheitlichen Probleme, noch hinsichtlich des Umstandes, dass sie bei täglichen Verrichtungen vermehrt auf Unterstützung angewiesen sein werde, und auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass die Besuche der Mutter bzw. Schwiegermutter durch die Beschwerdeführenden und andere Verwandte erschwert seien, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die vorgebrachten Probleme sind altersbedingte Schwierigkeiten, für die durch Unterstützung im Heimatland nach einer Lösung zu suchen ist (EE, Erw. II/5.2 und 5.3).

1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend verneint, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde (EE, Erw. II/6). Nachdem dies unbestritten blieb, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.

Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde, welche – abgesehen von den beiden Anträgen – wortgleich mit ihrer Einsprache übereinstimmt, nicht mit dem Einspracheentscheid auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen.

3.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil einerseits die finanziellen Voraussetzungen von Art. 28 lit. c AIG nicht erfüllt sind und andererseits kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 15. September 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William