WBE.2024.55
WBE.2024.55 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-17
17. Dezember 2025Deutsch15 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.55 / sp (DVIRD.23.95) Art. 90 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Ke...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.55 / sp (DVIRD.23.95) Art. 90
Urteil vom 17. Dezember 2025
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Kevin Sägesser, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Dezember 2023
Sachverhalt
A.
A._____ reichte beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) das auf den 19. Juni 2023 datierte, ausgefüllte Formular "Prüfbestätigung für Anhängerkupplung an Personen- und Lieferwagen für Betriebe mit Selbstabnahmebewilligung" für das Fahrzeug VW ID.4 (Kontrollschild-Nr. AG aaa; Stamm-Nr. bbb) ein. Unter der Typengenehmigungsnummer oder Kopie COC (Certificate of Conformity) wurde die Abkürzung IVI (initial vehicle information) vermerkt (Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau [StVA-act.] 1). In der Folge stellte das StVA am 27. Juni 2023, auch für die Überprüfung des Formulars, unter anderem folgende Positionen in Rechnung (Rechnungsnummer 2-23; StVA-act. 2):
Rechnungsdetails Betrag (+/-)
Wechselschildeinlösung / AG aaa Wechselschildpauschale 2023 60.00 VW ID.4 [...] Fahrzeugausweis 40.00 Eintrag Verfügung 234 22.00
[…]
Am 27. Juli 2023 erliess das StVA eine Gebührenverfügung und ermahnte A._____, den offenen Rechnungsbetrag zu begleichen (StVA-act. 3).
B.
1.
Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 erhob A._____ am 12. August 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat (Vorinstanz). Bis auf den Betrag von Fr. 22.00 für den "Eintrag Verfügung 234" bezahlte A._____ am 31. Juli 2023 den restlichen vom StVA in Rechnung gestellten Betrag (DVI-act. 10).
2.
Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden begründeten Entscheid (act.1 ff.):
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 123.60, zusammen Fr. 1'123.60, zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
1.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7 ff.):
1.
Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
2.
Die Vorinstanz hielt an ihren Erwägungen im Entscheid vom 19. Dezember 2023 fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 16, 20).
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
II.
1.
1.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Gebühr für den Eintrag der Verfügung 234 (Code 234) zu Recht dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt worden ist.
1.2 Die Vorinstanz führte aus, der Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis des VW ID.4 stehe im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Letztere ergäben sich aus der Richtlinie Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie Nr. 6; insb. Ziff. 4 "Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis"), Art. 10 Abs. 1 und Art. 9 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art. 80 i. V. m. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Dass für die vom StVA unternommenen Schritte – namentlich für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis – eine Gebühr im Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 geschuldet sei, ergebe sich aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111). Der administrative Aufwand, der dem StVA durch die Kontrolle des eingereichten Formulars, mit dem Eintrag der darin enthaltenen Auflage im Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme entstehe, stehe in einem angemessenen Verhältnis zur in Rechnung gestellten Gebühr. Die Erhebung der Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis sei somit gerechtfertigt und eine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sei nicht ersichtlich. So handle es sich vorliegend um ein sog. IVI-Fahrzeug mit initialen Fahrzeugdaten und es sei kein Prüfungsbericht vorhanden, welcher geprüft und entsprechend verrechnet würde. Die Überprüfung und Eintragung der Auflage dürfe unter diesen Umständen und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers separat verrechnet werden.
1.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die gesetzlichen Grundlagen, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (SAR 911.100), § 15 und § 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.110) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110) würden den Kreis der Abgabepflichtigen nicht umschreiben. Es bleibe somit unklar, ob die Gebühr durch den Auftraggeber oder den Halter zu bezahlen sei. Für die mit der Rechnung vom 27. Juni 2023 erhobenen Gebühr für den Eintrag der Auflage im Fahrzeugausweis fehle es daher bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Aber selbst wenn vom Bestehen einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen würde, sei vorliegend das Äquivalenzprinzip verletzt, da die Übertragung der Verfügung (Code 234) anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises erfolgt sei und der minimale administrative Aufwand mit der erhobenen und vom Beschwerdeführer bezahlten Gebühr für die Ausstellung des neuen Fahrzeugausweises bereits abgegolten sei. Darüber hinaus noch weitere Gebühren im Zusammenhang mit dem Code 234 zu erheben, sei unter diesen Umständen unverhältnismässig und willkürlich.
2.
2.1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 SVG ist für das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Motorfahrzeugen und ihren Anhängern eine Typengenehmigung erforderlich. Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) handelt es sich dabei um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Fahrzeugtyp den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Art. 3a TGV legt sodann fest, dass anstelle einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug ein Datenblatt (vgl. Definition in Art. 2 lit. l TGV) ausgestellt wird, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und (a) eine EU-Gesamtgenehmigung auf der Grundlage von Vorschriften erteilt wurde, die den in der Schweiz geltenden Vorschriften für Ausrüstung und Prüfung mindestens gleichwertig sind, und wenn (b) die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten verfügbar sind.
Die Typengenehmigung bzw. das Datenblatt enthält insbesondere die für die Zulassung erforderlichen Angaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 TGV), zu denen auch die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen gehören. Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV definiert Auflagen als die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde. Missachtet der Fahrzeughalter die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, wird er gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwingend im Fahrzeugausweis einzutragen sind. Mit der Erteilung des Fahrzeugausweises durch die Zulassungsbehörde des Standortkantons (vgl. Art. 74 Abs. 1 VZV) gelten die Auflagen als eröffnet. Bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs wird der Fahrausweis dem Halter zudem nur erteilt, wenn der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder separater Zollbewilligung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a VZV).
2.2 Gemäss dem vom StVA ausgefüllten Abschnitt in der vom Beschwerdeführer eingereichten "Prüfbestätigung für Anhängerkupplung an Personenund Lieferwagen" vom 19. Juni 2023 kann unter der Ziffer 234 der Eintrag
"Anhängelast ungebremst kg [...]; Stützlast kg [...]" entnommen werden. Der Code 234 steht gemäss asa-Richtlinie Nr. 6, Ziffer 4 "Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis" für den bei "differenzierter Anhängelast" erforderlichen Eintrag, wobei die maximal zulässige Stützlast, sofern vorhanden, immer einzutragen ist. Art. 67 Abs. 5 VRV bestimmt zudem, dass das Betriebsgewicht der Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen darf. Gestützt auf die erläuterten rechtlichen Grundlagen, ist – einhergehend mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis durch das StVA vorgenommen werden durfte und musste.
3.
3.1 Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer für den Eintrag des Codes 234 (Anhängelast ungebremst und Stützlast) zu Recht eine Gebühr von Fr. 22.00 in Rechnung gestellt wurde. Wie erwähnt, rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht und bringt weiter vor, die Gebührenerhebung für den Eintrag des Codes 234 verletze das Äquivalenzprinzip.
3.2 3.2.1 Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2764 ff.). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 2764 f.).
3.2.2 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Zum Zeitpunkt der am 27. Juli 2023 verfügten Gebührenerhebung findet sich die einschlägige formell-gesetzliche Grundlage in § 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110, ausser Kraft per 1. Juli 2024 und ersetzt durch das Gebührendekret vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] und die Gebührenverordnung vom 13. März 2024 [GebührV; SAR 662.111], § 29 GebührD und § 46 GebührV). Darin werden verschiedene Kategorien von Amtshandlungen mit dem jeweiligen Gebührenrahmen festgelegt. Die nähere Umschreibung der gebührenpflichtigen Handlungen und Festlegung der Gebührensätze im Einzelnen wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt darauf erliess dieser die Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.111), wonach – in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung – für den Eintrag oder Änderungen von Verfügungen oder Auflagen in den Fahrzeugausweisen Gebühren von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 erhoben werden (§ 8 Abs. 1 lit. i Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr).
3.2.4 § 1 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren bestimmt, dass für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Angestellten des Staates Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Buchstaben a) bis g) zählen die Gebühren verursachenden Leistungen detailliert auf.
3.2.5 Mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Abgabe soll der Aufwand für die Handlungen des StVA abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als Gebühr qualifiziert hat. Auch ist festzustellen, dass mit dem Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren und der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die formell-gesetzliche Grundlage zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Gebühr ausreichend bestimmt sind. Der Gegenstand der Abgabe ist im Gesetz geregelt und aus dem Sachzusammenhang geht ohne Weiteres hervor, dass die leistungsempfangende bzw. -beanspruchende Person die anfallende Gebühr zu begleichen hat. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist vorliegend somit zu verneinen.
3.3 3.3.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 146 IV 196, Erw. 2.2.1; BGE 141 I 105, Erw. 3.3.2). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalierung zulässig (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 2787 f.).
3.3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Äquivalenzprinzips ist unbegründet. Das StVA und die Vorinstanz haben substanziiert dargelegt, worin die zusätzlich zu bezahlende Dienstleistung bestehen soll: der administrative Aufwand für die Eintragung der streitgegenständlichen Auflage. Das StVA musste das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular kontrollieren, Angaben ergänzen und diese auf den Fahrzeugausweis übertragen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen des StVA nicht bereits mit der erhobenen Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises abgegolten, da zusätzlich das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zu kontrollieren war. Es handelt sich somit um einen zusätzlich zur blossen Ausstellung des Fahrzeugausweises anfallenden Aufwand, welcher eben nicht per se bei jeder Ausstellung eines Fahrzeugausweises ohnehin anfallen würde. Auch erscheint die Höhe der erhobenen Gebühr von Fr. 22.00, welche in der unteren Hälfte des hierfür gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens (siehe vorne Erw. II/3.2.3) liegt, als angemessen. Im Übrigen wird diese vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Nach dem Gesagten ist die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag der Auflage mit dem Code 234 mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar.
3.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend, ohne dies jedoch weiter darzulegen oder zu begründen. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 145 I 52, Erw. 5.2.2), was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels Begründung und weil sich auch aus den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, nicht weiter einzugehen.
4.
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vorliegend als erstellt und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Rückweisung zur Neube-
urteilung angeordnet werden müsste, zumal auch der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht weiter begründet. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
III.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.00, gesamthaft Fr. 948.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Strassenverkehrsamt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 17. Dezember 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
J. Huber Peter