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Entscheid

WBE.2024.60

WBE.2024.60 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-03-01

1. März 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.60 WBE.2024.74 WBE.2024.75 WBE.2024.87 WBE.2024.88 WBE.2024.89 WBE.2024.90 / jg / jb Art. 29 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichts...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.60 WBE.2024.74 WBE.2024.75 WBE.2024.87 WBE.2024.88 WBE.2024.89 WBE.2024.90 / jg / jb Art. 29

Urteil vom 1. März 2024

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Gattlen Rechtspraktikantin Müller

Beschwerde- A._____, geboren am [...] 1992 führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: B._____, Abteilung Soziales, Tramstrasse 14, Postfach, 5034 Suhr

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Einschränkung der Bewegungsfreiheit (im Notfall)/Behandlung ohne Zustimmung im Notfall)

1. Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, Flughafenstrasse 5, 8302 Kloten, betreffend Klinikeinweisung, vom 13. Februar 2024

2. Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall, vom 23. Februar 2024

3. Entscheid von Dr. med. univ. E._____, Spitalfacharzt, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 23. Februar 2024

4. Entscheid von F._____, Oberarzt, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 24. Februar 2024

5. Entscheid von Dr. med. univ. G._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit, vom 25. Februar 2024

6. Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall, vom 27. Februar 2024

7. Entscheid von Dr. med. univ. G._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit, vom 1. März 2024

Sachverhalt

A.

A._____ befand sich bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG). Anlässlich der letzten Hospitalisierungen in der PDAG von Juli 2023 wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung (F12.5) - DD: eine Paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert.

B.

1.

Am 13. Februar 2024 kam es zu einem Vorfall mit Polizeieinsatz bei A._____ zu Hause, worauf Dr. med. C._____, OSEARA AG, Kloten, mit Entscheid vom 13. Februar 2024 eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG anordnete.

2.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Eingang per Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.

3.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2024 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurden die Beiständin und die Schwester des Beschwerdeführers (Vertrauensperson) als Zeuginnen vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Baden, als Gutachter bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 23. Februar 2024 vorgeladen.

4.

Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 22. Februar 2024 ging gleichentags per Mail beim Verwaltungsgericht ein.

5.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Eingang per Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 23. Februar 2024 und den Entscheid von Dr. med. univ. E._____, Spitalfacharzt, PDAG betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 23. Februar 2024 (Isolation geschlossen).

6.

6.1. An der Verhandlung vom 23. Februar 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen die Zeuginnen sowie für die Einrichtung Dr. med. D._____ teil. Zudem war der erwähnte Gutachter anwesend.

6.2. Dr. med. D._____ erklärte zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer kurz vor der Verhandlung angeordneten Zwangsmedikation im Notfall nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Protokoll vom 23. Februar 2024, S. 2).

6.3. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

6.4. Da eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt erschien, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer mit separater Vorladung auf den 1. März 2024 erneut vorgeladen werde.

7.

Mit weiterer Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2024 wurden ergänzende Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Klinik der

PDAG um Erstattung eines aktualisierten schriftlichen Berichts ersucht. Zudem wurde zu einer Verhandlung auf den 1. März 2024 vorgeladen. Für diese wurde Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Baden, als Gutachterin bestimmt.

8.

Der seitens der Klinik der PDAG verfasste, aktualisierte Bericht vom 29. Februar 2024 ging gleichentags per Mail beim Verwaltungsgericht ein.

9.

9.1. An der Verhandlung vom 1. März 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer sowie für die Einrichtung Dr. med. D._____ und Dr. med. univ. G._____, Oberärztin, teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend.

9.2. Der Beschwerdeführer erklärte zu Protokoll, dass er zusätzlich den Entscheid von F._____, Oberarzt, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 24. Februar 2024 (Isolation geschlossen), den Entscheid von Dr. med. univ. G._____ betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 25. Februar 2024 (Isolation geschlossen), gültig bis 29. Februar 2024), den Entscheid von Dr. med. D._____ betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 27. Februar 2024 sowie den Entscheid von Dr. med. univ. G._____ betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 1. März 2024 (Isolation geschlossen, gültig bis 8. März 2024) anfechten wolle (Protokoll vom 1. März 2024, S. 4 f.).

9.3. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

9.4. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.

10.

10.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.

10.2. Mit Eingabe vom 13. März 2024 (persönlich überbracht am 14. März 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung.

Erwägungen

I.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerden gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Unterbringungsentscheid sowie gegen die erwähnten, im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung angeordneten, Massnahmen zuständig.

II. WBE.2024.60 (Fürsorgerische Unterbringung)

1.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2).

2.

2.1

Beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine akute Psychose mit Selbst- und Fremdgefährdung diagnostiziert. In der Klinik führten die Ärztinnen und Ärzte weitere Explorationen durch. Gemäss den Klinikakten zeigte sich der Beschwerdeführer ab Klinikeintritt aggressiv, distanzlos, grenzüberschreitend, angespannt mit erhöhtem Antrieb, affektlabil und mit hohem Gewaltpotential gegenüber Mitpatienten und dem Personal. Die Ärzte kamen in der Folge gemäss ihrer diagnostischen Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Psychotische Störung (F12.5), DD: an einer paranoiden Schizophrenie, DD: an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig an einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen leide (Verlaufsbericht vom 29. Februar 2024, S. 2). Die anlässlich der Verhandlung vom 1. März 2024 anwesende psychiatrische Gutachterin bestätigte die Hauptdiagnose der Klinik nicht, da die Wirkung des Cannabis nicht mehr vorhanden sei, aber die Symptomatik fortbestehe. Sie diagnostizierte beim Beschwerdeführer am ehesten eine bipolare affektive Störung (F31) oder eine schizoaffektive Störung (F25) (Protokoll vom 1. März 2024, S. 19 f.)

2.2

Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen ungeachtet der exakten diagnostischen Einordnung

fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

3.

3.1

Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

3.2

Dem Unterbringungsentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung selbst- und fremdgefährdend gewesen sei, er habe die Realität verkannt und sich vom Umfeld bedroht gefühlt (Anordnung FU, S. 2).

Gemäss Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer ab Klinikeintritt aggressiv, distanzlos, grenzüberschreitend, angespannt mit erhöhtem Antrieb, affektlabil und mit hohem Gewaltpotential gegenüber Mitpatienten und dem Personal, sodass vom Personal täglich besondere Vorkommnisse rapportiert worden seien. In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2024 habe der Beschwerdeführer einem Mitpatienten mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Verlaufsbericht vom 29. Februar 2024, S. 2; Protokoll vom 1. März 2024, S. 8 f.) Eine weitere akute Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Auch eine Selbstgefährdung könne zumindest aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer dadurch auch selbst verletzen könne. Eine Krankheitseinsicht sei nicht, eine Behandlungsbereitschaft nur teilweise und die Medikamentencompliance wiederum meist nicht gegeben. Man müsse den Beschwerdeführer zunächst weiter stabilisieren und die Medikamente korrekt einstellen, damit dieser entlassen werden könne. Würde der Beschwerdeführer bereits jetzt entlassen werden, würde sich sein Zustand – dies zeigten auch frühere Erfahrungen – wieder verschlechtern und es sei mit erneuten Klinikaufenthalten zu rechnen (Verlaufsbericht vom 29. Februar 2024, S. 2).

Die Gutachterin wies auf die dringende Behandlungsnotwendigkeit hin, auch angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers von

31.

Jahren. Eine unmittelbare Selbstgefährdung verneinte sie im bestehenden Setting der Klinik (Isolation) zwar, bei einem vorzeitigen Abbruch der dringend indizierten Behandlung bestehe aber die Gefahr, dass die Krankheit immer schlimmer werde und chronifiziere, so dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung der psychotischen Symptomatik nicht mehr angemessen in der Gesellschaft bewegen könne. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt ohne adäquate medikamentöse Einstellung sei zu befürchten, dass es durch sein fremdaggressives Verhalten erneut zu Zwischenfällen komme, welche erneute Klinikeinweisungen nach sich ziehen würden. Überdies sei die soziale Situation des Beschwerdeführers sehr ungewiss, weswegen zuerst eine geeignete Anschlusslösung aufgegleist werden müsse, z.B. bezüglich der Wohnsituation (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f).

3.3

Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die vorherigen Ausführungen und die gutachterliche Einschätzung, wonach die fürsorgerische Unterbringung selbst rund zwei Wochen nach Klinikeintritt weiterhin notwendig sei und dem (jungen) Beschwerdeführer ohne stationäre Behandlung eine Chronifizierung seiner Erkrankung drohe (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f.), kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung dringend behandlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur erforderlich, um eine mögliche Fremdgefährdung zu verhindern, sondern auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung, da der Beschwerdeführer aufgrund der akuten Psychose seine Handlungen nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine psychische Erkrankung fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt im Interesse des Beschwerdeführers notwendige Behandlung und die zu seinem Schutz nötige Betreuung in die Wege zu leiten.

Da der Beschwerdeführer nur über eine unzureichende bzw. fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, kann noch nicht abgeschätzt werden, bis wann sich sein Zustand soweit stabilisiert hat, dass er entlassen werden kann. Im Falle einer sofortigen Entlassung müsste mit einem baldigen Absetzen der Medikation, gefolgt von Eskalation und einer erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden. Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor gegeben, weshalb bei Ausbleiben der medikamentösen Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Zunahme der Symptome besteht. Die bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden negativen Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers mit baldiger erneuter Klinikeinweisung wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich bedeuten als die Fortsetzung der stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt ist. Auch ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu regeln.

Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist.

4.

Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2024 ist demzufolge abzuweisen.

III. WBE.2024.75/87/88/90 (Einschränkungen der Bewegungsfreiheit)

1.

Gemäss Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB darf eine Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

2.

2.1. Mit Entscheid von Dr. med. univ. E._____ vom 23. Februar 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war, dass der Beschwerdeführer nach wie vor das unter Erw. II/3.2. bereits erwähnte Verhalten an den Tag legte und einen Mitpatienten mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin insbesondere gegenüber Mitpatienten und dem Personal aggressiv zeigte und das effektive Gewaltrisiko nur schwer eingeschätzt werden konnte, wurde mit Entscheid von F._____ vom 24. Februar 2024 noch einmal eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Schliesslich wurde mit Entscheid von Dr. med. univ. G._____ vom 25. Februar 2024 aus denselben Gründen eine ordentliche bewegungseinschränkende Massnahme in Form der geschlossenen Isolation (gültig bis zum 29. Februar 2024) angeordnet. Mit Entscheid von Dr. med. univ. G._____ vom 1. März 2024 wurde diese wiederum aus denselben Gründen verlängert (gültig bis zum 8. März 2024).

2.1. Mit Entscheid von Dr. med. univ. E._____ vom 23. Februar 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war, dass der Beschwerdeführer nach wie vor das unter Erw. II/3.2. bereits erwähnte Verhalten an den Tag legte und einen Mitpatienten mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin insbesondere gegenüber Mitpatienten und dem Personal aggressiv zeigte und das effektive Gewaltrisiko nur schwer eingeschätzt werden konnte, wurde mit Entscheid von F._____ vom 24. Februar 2024 noch einmal eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Schliesslich wurde mit Entscheid von Dr. med. univ. G._____ vom 25. Februar 2024 aus denselben Gründen eine ordentliche bewegungseinschränkende Massnahme in Form der geschlossenen Isolation (gültig bis zum 29. Februar 2024) angeordnet. Mit Entscheid von Dr. med. univ. G._____ vom 1. März 2024 wurde diese wiederum aus denselben Gründen verlängert (gültig bis zum 8. März 2024).

2.2. Gemäss den obgenannten Entscheiden der PDAG wurde die Isolation mit dem Ziel durchgeführt, eine Reizabschirmung, eine Beruhigung des äus-

serst angetriebenen Beschwerdeführers sowie der Vermeidung eigener Verletzungen des Beschwerdeführers durch allfällige Angriffe zu erreichen. Ohne Isolation hätte aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers zudem eine akute Fremdgefährdung bestanden.

2.3. Ohne Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme hätte unter Umständen mit gravierenden Folgen für die physische und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sowie derjenigen des Klinikpersonals und der Mitpatientinnen und -patienten gerechnet werden müssen. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer isoliert werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und ihn selbst sowie Dritte zu schützen. Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Verhandlung vom 1. März 2024 gaben die Klinikvertreterinnen zu Protokoll, dass bei einer Verbesserung des Zustandsbilds des Beschwerdeführers auch bei der aktuell gültigen Anordnung eine schrittweise Öffnung geplant sei (Protokoll vom 1. März, S. 9 und 22). Auch die Gutachterin erachtete die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der vorhandenen Fremd- und dadurch indirekten Selbstgefährdung als aus medizinischer Sicht notwendig (Protokoll vom 1. März, S. 20 f).

3.

Im Ergebnis sind die Anordnungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen vom 23., 24. und 25. Februar 2024 sowie vom 1. März 2024 auch bezüglich der Dauer nicht zu beanstanden und erweisen sich als verhältnismässig. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind demzufolge abzuweisen.

IV. WBE.2024.74/89 (Behandlungen ohne Zustimmung)

1.

Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1).

In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 ZGB). Eine Notfallsituation im Sinne von Art. 435 ZGB liegt vor, wenn ein akuter Behandlungsbedarf besteht und dieser so dringlich ist, dass das Prozedere nach Art. 434 ZGB nicht eingehalten werden kann, namentlich kein Behandlungsplan, auch nicht ein provisorischer, erstellt werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 434/435 ZGB; GUILLOD, a.a.O., N. 3 zu Art. 435 ZGB mit Hinweisen). Aufgrund der Dringlichkeit kann die Interessenabwägung und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sehr viel weniger sorgfältig vorgenommen werden als im Verfahren nach Art. 434 ZGB (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 434/435 ZGB).

2.

2.1. Am 23. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung 150 mg Clopixol acutard i.m. und 10 mg Valium i.m. und am 27. Februar 2024 Orfiril Sirup 300 mg/5ml (Valproat natrium) 2x 800mg peroral, Psychopax Tropfen 12.5 mg/ml (Diazepam) 10mg peroral, Clopixol Tropfen

20 mg/ml (Zuclopenthixal) 80mg peroral sowie Akineton Retard Tabl. (Biperiden hydrochlord) 4 mg verabreicht. Gemäss den ärztlichen Anordnungen war das Ziel der jeweiligen Behandlung ohne Zustimmung die Beruhigung, Vorbeugung von Verletzungen sowie Vermeidung von Gesundheitsschäden. Bei Fortdauern des Zustandes ohne Zwangsmedikation hätte man von einer weiterbestehenden Fremdgefährdung und von einer Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers ausgehen müssen (Entscheide von Dr. med. D._____ betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 23. und 27. Februar 2024).

2.2. Den Behandlungen ohne Zustimmung ging jeweils ein mehrheitliches Ablehnen der Medikation sowie aggressives Verhalten des Beschwerdeführers mit hohem Gewaltpotential gegenüber dem Klinikpersonal und Mitpatienten voraus. Vor der ersten Behandlung ohne Zustimmung schlug er einem Patienten gar mit der Faust ins Gesicht (siehe vorne Erw. II/3.2.). Gemäss den Entscheiden der PDAG zeigte sich der Beschwerdeführer des Weiteren angespannt, sexuell enthemmt, angetrieben sowie inadäquat im Verhalten. Ein strukturiertes Gespräch sei nicht möglich gewesen.

2.3. Eine angemessenere mildere Massnahme, um eine Beruhigung des Beschwerdeführers herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. Die Behandlungen sind auch für die Gutachterin aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und notwendig, zumal dem noch jungen Beschwerdeführer bei Nichtbehandlung eine Chronifizierung seiner Krankheit droht (Protokoll vom 1. März 2024, S. 20 f.) Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 23. und 27. Februar 2024 medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl ihn selbst als auch Dritte zu schützen. Die Behandlung ohne Zustimmung erfolgte lediglich je einmal pro Anordnung, weshalb der Umfang der Massnahmen begrenzt war und auch die Massnahmen als solche als verhältnismässig zu qualifizieren sind.

3.

Die Behandlungen ohne Zustimmung im Notfall vom 23. und 27. Februar 2024 sind folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.

V.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht.

1.

1.1. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, Kloten, vom 13. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.60).

1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 23. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.74).

1.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. univ. E._____, Spitalfacharzt, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 23. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.75).

1.4. Die Beschwerde gegen den Entscheid von F._____, Oberarzt, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 24. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.87).

1.5. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. univ. G._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 25. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.88).

1.6. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. D._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 27. Februar 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.89).

1.7. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. univ. G._____, Oberärztin, PDAG, betreffend Einschränkung der Bewegungsfreiheit, vom 1. März 2024 wird abgewiesen (WBE.2024.90).

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 25. März 2024 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Aarau liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG die Beiständin: B._____ die Schwester: J._____ (Vertrauensperson)

Mitteilung an: Dr. med. C._____, OSEARA AG, Kloten das Familiengericht Aarau

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Windisch, 1. März 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

i.V.

Schircks Gattlen