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Entscheid

WBE.2024.65

WBE.2024.65 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-06-19

19. Juni 2024Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.65 / cm / jb (BE.2023.031) Art. 69 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führerin gegen Sozialauss...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.65 / cm / jb (BE.2023.031) Art. 69

Urteil vom 19. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller

Beschwerde- A._____, führerin

gegen

Sozialausschuss Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 22. Januar 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, bezieht seit dem 1. Juni 2018 materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____. Mit Ernennungsurkunde des Bezirksgerichts Baden vom 3. November 2021 wurde B._____, Soziale Dienste Q._____, zum Beistand von A._____ ernannt; deren Handlungsfähigkeit wurde jedoch nicht eingeschränkt.

2.

Am 1. November 2022 hat Dr. med. dent. C._____ bei den Sozialen Diensten für A._____ um Bewilligung einer Zahnbehandlung nachgesucht und dafür einen Kostenvoranschlag in Höhe von Fr. 2'151.80 eingereicht.

Der Kostenvoranschlag wurde dem Vertrauenszahnarzt der Gemeinde Q._____, Dr. med. dent. D._____, zur Prüfung vorgelegt. In der Rückmeldung vom 30. November 2022 bezifferte der Vertrauenszahnarzt den genehmigungsfähigen Betrag für eine Behandlung auf Fr. 127.20.

3.

Am 3. März 2023 erteilte der Sozialausschuss der Gemeinde Q._____ die subsidiäre Kostengutsprache und entschied:

1.

Für die durch den Vertrauenszahnarzt genehmigte Zahnbehandlung wird subsidiäre Kostengutsprache geleistet im Umfang von Fr. 127.20.

(…)

3.

Die Kostengutsprache erlischt, wenn mit der Behandlung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Empfang des Entscheids begonnen wird. Die Kostengutsprache wird für eine maximale Behandlungsdauer von 6 Monaten erteilt und kann bei einem Wegzug widerrufen werden. Versäumte Sitzungen werden nicht übernommen.

(…)

B.

1.

Gegen den Entscheid des Sozialausschusses erhob A._____ mit Eingabe vom 5. April 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, mit folgenden Anträgen:

1.

Ziffer 1 sei aufzuheben und die Kosten gemäss Kostenvoranschlag zu übernehmen.

2.

Ziffer 3 sei neu zu formulieren und die Kostengutsprache sei bis zum Abschluss der Behandlung zu erteilen.

3.

Auf allfällige Verfahrenskosten sei zu verzichten.

2.

Am 22. Januar 2024 wies die Beschwerdestelle SPG, die Beschwerde ab.

In Erwägung II/3.2 hielt die Beschwerdestelle SPG zusätzlich Folgendes fest:

(…)

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Kosten im Betrag von Fr. 2'151.80 seien zu übernehmen, da ihr die Zahnzusatzversicherung ohne ihr Einverständnis gekündigt worden sei und ansonsten diese Zusatzversicherung zahnärztliche Leistungen inkl. Laborarbeiten bis zu max. Fr. 3'500.00 pro Kalenderjahr übernommen hätte, ist nicht zu hören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kündigung der Zusatzversicherung vom Beschwerdegegner weder verlangt noch vorgenommen wurde. Der Beschwerdegegner hat sich einzig an die sozialhilferechtlichen Vorgaben zu halten und ist nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Kosten zu finanzieren. Die Kündigung hat der Beistand der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin getätigt. Sofern die Beschwerdeführerin mit den Entscheidungen bzw. Handlungen ihres Beistandes nicht einverstanden ist, muss sie das geeignete Rechtsmittel ergreifen. In vorliegendem Verfahren sind einzig die sozialrechtlichen Aspekte zu beurteilen.

(…)

C.

1.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 gelangte A._____ an die Sozialen Dienste Q._____ und hielt darin fest:

(…)

Ich schicke Ihnen anbei einen Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 22. Januar 2024. Gemäss Ziffer 3.2 (Seite 6 letzter Absatz) muss ich dagegen das geeignete Rechtmittel ergreifen. Ich weiss allerdings nicht, welches das ist und gelange deshalb an Sie. Es geht darum, dass mein Beistand ohne meine Einwilligung meine Zahnpflegeversicherung gekündigt hat und mir dadurch ein Schaden von Fr. 2'151.20 entstanden ist. Ich möchte, dass mir dieser Schaden ersetzt wird.

Falls Sie weitere Informationen benötigen, lassen Sie es mich wissen. Falls ich mich mit diesem Schreiben an die falsche Stelle gewandt habe, bitte ich Sie mein Schreiben an die richtige Stelle weiterzuleiten.

(…)

2.

Die Sozialen Dienste Q._____ leiteten das Schreiben am 19. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht weiter.

3.

Der instruierende Verwaltungsrichter nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 verlangte er einen Kostenvorschuss ein. Dabei wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage sei, ob die Gemeinde Q._____ im Rahmen der Sozialhilfe die ursprünglich in Aussicht genommene Zahnbehandlung für Fr. 2'151.80 bezahlen muss oder nicht. Nicht zu beurteilen sei demgegenüber, ob der Beistand die Zahnpflegeversicherung zu Unrecht gekündigt hat und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf die unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen aufmerksam gemacht.

4.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.

5.

Die Beschwerdestelle SPG ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.

Der Sozialausschuss Q._____ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.

7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über

die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

Umfasst von der dargelegten Zuständigkeit sind lediglich sozialhilferechtliche Fragestellungen im Sinne des SPG, d.h. vorliegend die Frage, ob die Gemeinde Q._____ im Rahmen der Sozialhilfe die ursprünglich in Aussicht genommene Zahnbehandlung für Fr. 2'151.80 bezahlen muss oder nicht. Nicht erfasst und somit ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt demgegenüber die Frage, ob der Beistand die Zahnpflegeversicherung zu Unrecht gekündigt hat und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben (vgl. Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 ([ZGB; SR 210]). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Letzteres bezieht, ist darauf nicht einzugehen. Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin kann unter anderem die betroffene Person die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Aargau ist das Familiengericht (§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]), vorliegend das Familiengericht Baden.

2.

Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem bestätigt wird, dass die Kosten für eine Zahnbehandlung nicht im Umfang des von der Beschwerdeführerin eingeholten Kostenvoranschlags (Fr. 2'151.80), sondern lediglich im Betrag von Fr. 127.20 von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem bestätigt wird, dass die Kosten für eine Zahnbehandlung nicht im Umfang des von der Beschwerdeführerin eingeholten Kostenvoranschlags (Fr. 2'151.80), sondern lediglich im Betrag von Fr. 127.20 von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).

3.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einer Behörde im Sinne von § 1 VRPG eingereicht wird, auch wenn diese nicht zuständig ist (§ 44 Abs. 2 VRPG). Mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei den Sozialen Diensten Q._____ wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

4.

4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sie abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

4.2. Die Eingabe vom 8. Februar 2024 enthält keine Anträge. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann auch nicht auf, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen. Sie verweist einzig auf die Thematik der Kündigung der Zusatzversicherung, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine genügende Begründung enthält. Folglich ist darauf nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

5.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Sinne einer Eventualbegründung rechtfertigt es sich nachfolgend aufzuzeigen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, falls darauf eingetreten werden dürfte (siehe hinten Erw. II).

II.

1.

1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und

persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verbindlich (§ 2a SPV).

1.2. Die materielle Grundsicherung umfasst unter anderem grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Zahnarztkosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen gelten als solche und sind zu übernehmen. Gleiches gilt für weitere Behandlungen, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 537). Grundsätzlich ist vor Behandlungen dieser Art ein Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.3.4; siehe auch § 9 Abs. 2 SPV). Bei Unklarheiten sowie kostspieligen Gesuchen kann eine Vertrauenszahnärztin bzw. ein Vertrauenszahnarzt beigezogen werden (WIZENT, a.a.O., Rz. 537). Zu übernehmen sind Kosten von Zahnbehandlungen, die der langfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dienen (vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.3.4). Bestehen Alternativen, so ist im Sinne der Wirtschaftlichkeit die kostengünstigere Variante vorzuziehen (WIZENT, a.a.O., Rz. 522).

1.3. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostenvoranschlag wurde vom Vertrauenszahnarzt auf Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit hin geprüft. Der Vertrauenszahnarzt kommt zum Schluss, dass der Kostenvoranschlag nicht den sozialhilferechtlichen Vorgaben entspricht, da die Kaufähigkeit nicht betroffen sei (der hinterste Backenzahn befinde sich ausserhalb der Kauzone) und Kronen grundsätzlich nicht finanziert werden könnten (Vorakten, S. 23). Die Ausführungen des Vertrauenszahnarztes blieben unbestritten und erscheinen nachvollziehbar sowie schlüssig. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten im Umfang der Offerte von Dr. med. dent. C._____.

2.

Mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung (§ 55 Abs. 1 VRPG) wäre die Beschwerde somit abzuweisen, falls darauf eingetreten werden dürfte.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend rechtfertigt sich eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 300.00

(untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

2.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).

2.3. Gestützt auf die obigen Darlegungen kamen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu. Auf die Beschwerde war mangels eines Antrags und einer genügenden Begründung bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten (vorne Erw. I/4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

3.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 152.00, gesamthaft Fr. 452.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Beschwerdestelle SPG die Gemeinde Q._____, Sozialausschuss

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 19. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.

Michel C. Müller