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Entscheid

WBE.2024.79

WBE.2024.79 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-06-19

19. Juni 2024Deutsch19 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.79 / ME / wm (BE.2023.102) Art. 64 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A._____, führerin v...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.79 / ME / wm (BE.2023.102) Art. 64

Urteil vom 19. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5400 Baden

gegen

Sozialausschuss Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rechtsverzögerung)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 1. Februar 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnte zusammen mit ihrer Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj, in Q._____. Per 2. Januar 2024 zog sie nach R._____ weg.

Mit Vorbescheid vom 29. September 2023 stellte die IV-Stelle A._____ rückwirkend ab 1. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. Aufgrund dessen stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Taggeldzahlungen für A._____ per Ende September 2023 ein. Mit Verfügung vom 10. November 2023 sprach die IV-Stelle A._____ eine monatliche Invalidenrente von Fr. 723.00 zu. Am 26. November 2023 meldete sich A._____ zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.

2.

Am 16. Oktober 2023 stellte A._____ bei den Sozialen Diensten Q._____ ein Gesuch um materielle Hilfe.

Die Gemeindeverwaltung händigte A._____ am 19. Oktober 2023 Nudeln und Kartoffelsuppe als Notfallhilfe aus.

Nachdem A._____ mehrfach insistiert hatte, teilte ihre Rechtsvertreterin den Sozialen Diensten Q._____ mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 mit, es werde ein "Sozialhilfeentscheid" bis am Folgetag erwartet, ansonsten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde.

B.

1.

Am 1. November 2023 erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung mit folgenden Begehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in rechtsverweigernder und rechtsverzögernder Weise das Gesuch um materielle Hilfe der Beschwerdeführerin bislang nicht prüfte.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe unverzüglich zu prüfen sowie diesbezüglich umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sowie rückwirkend ab dem 10. Oktober 2023 materielle Hilfe zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Neben superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung.

2.

Am 7. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Verfügung vom 9. November 2023 wies die Beschwerdestelle SPG den Sozialausschuss Q._____ superprovisorisch an, A._____ einstweilen Notfallhilfe auszurichten. Daraufhin erhielt sie am 14. November 2023 einen Barbetrag von Fr. 140.00 ausbezahlt.

3.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 1. Februar 2024:

Verfügung

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 88.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 899.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 26. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:

1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 01.02.2024 sei aufzuheben.

2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen.

3. Für das vorinstanzliche Verfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung.

2.

Am 4. März 2024 trat der Sozialausschuss Q._____ nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um materielle Hilfe ein und forderte den bereits ausgerichteten Barbetrag von Fr. 140.00 zurück.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 stellte der Sozialausschuss Q._____ folgende Begehren:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3. Es wird um Zusprechung einer Entschädigung ersucht.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann von Personen mit schutzwürdigem Interesse am Erlass eines Entscheids ergriffen werden, um gegen die Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorzugehen. Ergeht der Entscheid, wäh-

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann von Personen mit schutzwürdigem Interesse am Erlass eines Entscheids ergriffen werden, um gegen die Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorzugehen. Ergeht der Entscheid, wäh-

rend die Beschwerde hängig ist, wird das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos, wenn die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beantragt wurde (vgl. BGE 144 II 486, Erw. 3.5; 130 I 312, Erw. 5.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1307, 1311). Den betreffenden Entscheid erliess der Sozialausschuss Q._____ am 4. März 2024, d.h. während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Antrag 2) wie bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Antrag 1) unter anderem ausdrücklich die Feststellung einer Rechtsverzögerung (Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2). Daran hat die Beschwerdeführerin auch nach dem Vorliegen des verlangten Entscheids ein schutzwürdiges Interesse.

Ein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenentscheids sowie der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Vertretung ist ohnehin gegeben (Beschwerdebegehren Ziff. 3; § 42 lit. a VRPG).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverzögerung durch den Sozialausschuss Q._____ geltend. Sie habe sich am 10. Oktober 2023 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet, wobei sie Unterlagen zum Ausfüllen erhalten habe. Diese habe sie am 16. Oktober 2023 eingereicht, worauf sie die Auskunft erhalten habe, sie solle sich am 19. Oktober 2023 wieder melden. Anlässlich der betreffenden Vorsprache habe sie Nudeln und Kartoffelsuppe erhalten, worauf sie mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 darum ersucht habe, dass ihr Gesuch dringend geprüft werde. Am 24. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin vorgesprochen und über die Trennung von ihrem langjährigen Lebenspartner informiert, worauf sie auf den Folgetag vertröstet worden sei. Anlässlich der Anrufe vom 25. Oktober 2023 und vom 30. Oktober 2023 sei ihr jeweils mitgeteilt worden, das Gesuch habe noch nicht geprüft werden können. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2023 habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie werde Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben, falls bis zum Abend des 31. Oktober 2023 kein Entscheid vorliege. Am 1. November 2023 seien zwischen 8:00 und 9:30 Uhr keine Mitarbeitenden telefonisch erreichbar gewesen.

2.

Die Beschwerdestelle SPG erwog, zwischen der Gesuchseinreichung mit Unterlagen am 16. Oktober 2023 und der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde am 1. November 2023 seien 2 ½ Wochen vergangen. Dazwischen sei der Beschwerdeführerin einmal Nothilfe in Form von Naturalien ausgerichtet worden. Zwar sei der Intakeprozess (Neuaufnahme in die Sozialhilfe) nicht entsprechend den eigenen Vorgaben innert einer Arbeitswoche gestartet worden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Sachlage in persönlicher und finanzieller Hinsicht als komplex erwiesen habe, sei dieser Zeitraum aber nicht übermässig lang. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 mitgeteilt habe, sie habe sich von ihrem Lebenspartner getrennt; im Gesuch vom 16. Oktober 2023 habe sie angegeben, teilweise gelähmt und auf ein Auto angewiesen zu sein, ohne jedoch Arztzeugnisse einzureichen. Die finanziellen Verhältnisse (Taggelder der Arbeitslosenkasse, Bankkonti mit dem Partner) seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unklar gewesen und die Beschwerdeführerin habe im Gesuch um materielle Hilfe angegeben, über vier Fahrzeuge zu verfügen. Vor diesem Hintergrund könne die Verfahrensdauer von 2 ½ Wochen nicht als Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung betrachtet werden. Die von der Rechtsvertreterin angesetzte Frist von einem Tag zum Erlass eines Entscheids sei angesichts des Bearbeitungsablaufs und des Sitzungsrhythmus der Sozialbehörde unrealistisch (angefochtener Entscheid, Erw. II/4).

3.

Der Sozialausschuss Q._____ bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um materielle Hilfe bei den Sozialen Diensten am 16. Oktober 2023 einreichte. Aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung der zuständigen Mitarbeiterin und der Abwesenheit der Abteilungsleiterin sei es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zunächst zu einer Verzögerung gekommen. Unabhängig davon erscheine die Gewährung der materiellen Hilfe innert 2 ½ Wochen "sportlich" bzw. unrealistisch. Bei der Beschwerdeführerin habe sich ergeben, dass sie über Vermögenswerte verfügt habe, die über dem Vermögensfreibetrag gelegen hätten. Die Sozialen Dienste seien angewiesen worden, Nothilfe im Bereich der Ernährung und der medizinischen Grundversorgung auszurichten. Nach dem Bezug von Fr. 140.00 am 14. November 2023 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellig geworden. Der Sozialausschuss Q._____ habe einen zweiwöchigen Sitzungsrhythmus. Noch am 20. November 2023 sei die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Per 2. Januar 2024 sei die Beschwerdeführerin nach R._____ umgezogen. Nach den unbeantworteten Mahnschreiben vom 17. Januar 2024 und 25. Januar 2024 habe der Sozialausschuss am 4. März 2024 entschieden, wegen fehlender Unterlagen nicht auf das Gesuch einzutreten.

4.

Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen).

Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Der rechtsuchenden Person wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn ihr ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelkonform geprüft wird (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHIND-LER/DAMIAN WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 30).

Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 479). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss den Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023, Erw. II/4; WBE.2017.7/14 vom 3. April 2017, Erw. II/2.3.2).

5.

5.1. Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 23. Februar 2023, Sozialhilfesachen seien grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Damit verbundene Fragen der Existenzsicherung bedingten regelmässig umgehende Entscheide über die Ausrichtung der materiellen Hilfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass in allen Angelegenheiten mit der gleichen Dringlichkeit zu verfahren sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023, Erw. II/5.3).

5.2. Am 10. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten Q._____ das Formular "Gesuch um materielle Hilfe" abgegeben. Das ausgefüllte Gesuch inklusive Unterlagen hierzu wurde von der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 eingereicht. Nach der eigenen Darstellung insistierte die Beschwerdeführerin am 19., 24., 25., 30. und 31. Oktober 2023 jeweils bei den Sozialen Diensten, damit ihr Gesuch umgehend geprüft werde. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 1. November 2023 erhoben.

5.3. Materielle Hilfe wird gemäss § 9 Abs. 1 SPG auf Gesuch hin gewährt. Für die Sozialen Dienste bzw. den Sozialausschuss bestand daher grundsätzlich kein Anlass, bereits vor der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe am 16. Oktober 2023 tätig zu werden. Effektiv verfügten sie hierfür auch über keine tauglichen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin die gerügte Untätigkeit auf den Zeitraum vom 10. – 16. Oktober 2023 bezieht (vgl. insbesondere Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9), erweist sich ihre Beschwerde von vornherein als unbegründet.

Dieselbe Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die Zeit ab dem 1. November 2023; zu prüfen ist einzig, ob bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde die Erstinstanz zu Recht oder zu Unrecht noch keinen Sozialhilfeentscheid getroffen hatte.

Massgebend ist mithin die Frage, ob der Umstand, dass vom 16. Oktober – 1. November 2023, mithin während knapp 2 ½ Wochen, kein Sozialhilfeentscheid erging, eine Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung darstellt.

5.4. Im Gesuch vom 16. Oktober 2023 gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrem Konkubinatspartner und ihrer Tochter in einem Haus zu leben. Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedurften der weiteren Abklärung. So gab die Beschwerdeführerin etwa an, es sei ein Vermögensbetrag von Fr. 6'718.75 für die Steuern des Partners vorhanden und dieser verfüge über ein monatliches Einkommen von Fr. 8'400.00. Es seien vier Fahrzeuge auf sie eingelöst. Aus der Rubrik "Gründe der Hilfsbedürftigkeit (Problembeschreibung)" folgt, dass die Beschwerdeführerin über keine flüssigen Mittel verfüge ("für Nahrung oder Fixkosten") und bis zur Auszahlung ihrer IV-Rente Unterstützung beanspruche. Eine anstehende Trennung vom Partner erwähnte die Beschwerdeführerin nicht; sie führte aber aus, dieser sei nicht für sie "verantwortlich" (Vorakten der Gemeinde, S. 1 ff.). Am 24. Oktober 2023 orientierte die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste über die Trennung von ihrem Konkubinatspartner.

5.5. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Rechtmittelverfahren folgt, dass diese bei den Sozialen Diensten um Überbrückungshilfe ersuchte für den Zeitraum zwischen dem Entfallen der Arbeitslosentaggelder und der Auszahlung der IV-Rente bzw. der Ergänzungsleistungen (vgl. Beschwerde vom 1. November 2023 mit Beilagen [Vorakten des DGS, S. 1 ff.]). Aufgrund des Gesuchs um materielle Hilfe vom 16. Oktober 2023 bestanden unübersichtliche Vermögensverhältnisse, die der weiteren Abklärung bedurften. Die Angaben der Beschwerdeführerin legten nahe, dass sie damals Zugriff auf flüssige Mittel und leicht verwertbare Vermögenswerte hatte. In diesem Zusammenhang sind insbesondere vier auf die Beschwerdeführerin eingelöste Fahrzeuge, davon zwei Personenwagen und zwei Motorräder, zu erwähnen. Schliesslich zeigt das Schreiben der Sozialen Dienste vom 20. November 2023 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwortbeilage 2), dass das eingereichte Gesuch in mehrfacher Hinsicht unvollständig war. Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätserfordernisses (§ 5 Abs. 1 SPG) keineswegs offensichtlich. Dies galt auch weiterhin, nachdem die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 mitgeteilt hatte, sie habe sich vom Konkubinatspartner getrennt.

Eine Bearbeitungszeit von 2 ½ Wochen erscheint unter diesen Umständen unabhängig vom wiederholten Insistieren der Beschwerdeführerin nicht als überlang. Ein Entscheid in der Sache konnte innerhalb des betreffenden Zeitraums grundsätzlich nicht erwartet werden. Für Falleröffnung, Gesuchsprüfung, Einholung weiterer Unterlagen, Beurteilung des Anspruchs, den Beschluss durch das zuständige Gremium und die Ausfertigung des Entscheids war die zur Verfügung stehende Zeit kaum ausreichend; jedenfalls war der Umstand, dass im Rahmen des entsprechenden Zeitraums noch kein Entscheid erfolgte, nicht rechtsfehlerhaft. Dies gilt unabhängig von allfälligen Abwesenheiten bei den Sozialen Diensten im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin das Gesuch um materielle Hilfe einreichte. In der Literatur wird eine Frist von 30 Tagen als "Richtschnur" für die Bearbeitung eines Unterstützungsgesuchs genannt (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht,

2. Aufl. 2023, Rz. 1056, Fn. 1164). Irrelevant ist zudem, wie weit fortgeschritten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die internen Prozesse zur Bearbeitung des Sozialhilfegesuchs waren.

Unter diesen Umständen muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass Verwaltungsmitarbeitende der Beschwerdeführerin nach deren Darstellung mehrfach mitteilten, sie solle sich in den nächsten Tagen wieder melden und ihr Gesuch werde bearbeitet. Ein Anspruch auf einen erstinstanzlichen Sozialhilfeentscheid vor dem 1. November 2023 liesse sich daraus nicht ableiten.

6.

6.1. Zu unterscheiden vom Erlass eines Entscheids in der Sache ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Einreichung des Gesuchs am 16. Oktober 2023 und der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. November 2023 Notfallhilfe zu gewähren war. Diese umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 SPV). Im Rahmen der Notfallhilfe können keine umfassenden Abklärungen getätigt werden, weshalb keine allzu strengen Anforderungen an den Bedürftigkeitsnachweis gestellt werden dürfen (WIZENT, a.a.O., Rz. 1093).

6.2. Das Gesuch um materielle Hilfe vom 16. Oktober 2023 (Akten der Gemeinde, S. 1 ff.) legte – wie ausgeführt – nahe, dass die Beschwerdeführerin damals Zugriff auf finanzielle Mittel und/oder leicht realisierbare Vermögenswerte hatte. Jedenfalls liessen die Angaben nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrer Existenzsicherung gefährdet war. Auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergab sich nichts Gegenteiliges: Zwar teilte ihre Rechtsvertreterin den Sozialen Diensten mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 mit, die Beschwerdeführerin sei dringend auf finanzielle Soforthilfe angewiesen (Vorakten des DGS, S. 13), worauf ihr gleichentags Lebensmittel (Nudeln und Kartoffelsuppe) ausgehändigt wurden. In der Folge drängte die Beschwerdeführerin auf einen schnellen Entscheid in der Sache, zumindest explizit beanspruchte sie bis zur Beschwerdeerhebung aber keine weitere Notfallhilfe mehr. Im E-Mail vom 30. Oktober 2023 verlangte ihre Vertreterin innert eines Tages einen Sozialhilfeentscheid, ansonsten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde; von einer Notfallhilfe war keine Rede (Vorakten des DGS, S. 13). Damit strebte die Beschwerdeführerin einzig einen unverzüglichen Entscheid in der Sache an, welcher nach dem Gesagten jedoch nicht innert 2 ½ Wochen erwartet werden konnte.

Angesichts dieser Situation musste die Sozialbehörde nicht zwingend von einer Notfallsituation ausgehen, in welcher unmittelbar weitere Notfallhilfe zu leisten war. Bezeichnenderweise wird weder in der Verwaltungs- noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsverweigerung oder verzögerung in Bezug auf die Notfallhilfe geltend gemacht.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Vertretung durch die Vorinstanz. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde habe sich nicht als aussichtslos erwiesen. Sie habe vielmehr bewirkt, dass das Verfahren beim Sozialausschuss überhaupt erst in Bewegung gekommen sei. Im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nach wie vor kein Sozialhilfeentscheid vorgelegen, obwohl die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen längst eingereicht habe.

7.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, es habe sich in finanzieller und persönlicher Hinsicht um einen komplexen Sachverhalt gehandelt, wobei der Beschwerdeführerin Nothilfe ausgerichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2 ½ Wochen nach der Gesuchseinreichung eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben und dem Sozialausschuss bei deren Androhung nur einen Tag zum Erlass eines Entscheids zugestanden. Unter diesen Umständen habe sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.1).

7.3. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).

Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).

7.4. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Begründung nicht dar, aus welchen Gründen ihres Erachtens der Rechtsverzögerungsbeschwerde Chancen zukamen. Sie argumentiert einerseits prozesstaktisch und andererseits mit Umständen, welche sich nach der Erhebung der Beschwerde zugetragen haben sollen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorinstanz zu folgen, welche die Rechtsverzögerungsbeschwerde bloss 2 ½ Wochen nach Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe als aussichtslos betrachtete (vgl. vorne Erw. 5.5). Selbst der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ihr (namentlich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse, die gesundheitliche Situation sowie die Beziehung zum Konkubinatspartner) komplexes Gesuch nicht in gut zwei Wochen seriös geprüft und abschliessend beurteilt werden konnte. Bloss zwei Wochen nach Gesuchseinreichung eine Frist von 24 Stunden für einen abschliessenden Entscheid anzusetzen und gleichzeitig mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu drohen, entbehrt zudem jeder Grundlage.

Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung zu Recht verweigert.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

1.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aus den in Erw. II/7.4 genannten Gründen abzuweisen.

2.

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung liegen im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vor.

Eine Aufwandentschädigung für nicht anwaltlich vertretene Parteien ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort des Sozialausschusses, S. 4); dem Sozialausschuss steht somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 1'418.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Sozialausschuss Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 19. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier