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Entscheid

WBE.2024.9

WBE.2024.9 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-04-16

16. April 2024Deutsch23 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.9 / SW / jb (DVIRD.23.116) Art. 51 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- C._____ führer vertreten d...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.9 / SW / jb (DVIRD.23.116) Art. 51

Urteil vom 16. April 2024

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Wittich

Beschwerde- C._____ führer vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. November 2023

Sachverhalt

A.

1.

C._____, geboren am tt.mm.jjjj, wurde der Führerausweis auf Probe der Kategorie B (Personenwagen) am 10. Februar 2016 erteilt. Ihm gegenüber wurden bisher die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:

14.10.2013 Verweigerung 7 Monate (Fahren ohne Führerausweis, Entwendung zum Gebrauch). Kt. ZH.

23.08.2016 Entzug 1 Monat und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (mittelschwere Widerhandlung, Geschwindigkeit [Überschreitung 34 km/h; Autobahn]). Kt. ZH.

17.04.2018 Annullierung des Führerausweises auf Probe mit Wirkung ab sofort (mittelschwere Widerhandlung, Vornahme einer Verrichtung, mangelnde Aufmerksamkeit / Unfall). Kt. SH.

22.08.2018 Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren trotz Entzug, Geschwindigkeit [Überschreitung 35 km/h; Autobahn]. Ablauf der Sperrfrist am 08.12.2019). Kt. SH.

31.10.2019 Verweigerung der Erteilung des Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 23.06.2018 (Charakterliche Fahreignung gemäss verkehrspsychologischem Gutachten vom 8. Oktober 2019 verneint). Kt. SH.

23.01.2020 Zusätzliche Wartefrist von einem Jahr (weitere Massnahme zur Verfügung vom 31. Oktober 2019; Ablauf am 8. Dezember 2020; Fahren trotz Annullierung). Kt. ZH.

2.

Mit Verfügung vom 30. August 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) C._____ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit, rückwirkend ab 9. August 2023. Ebenfalls untersagt sei es, Fahrzeuge der Spezialkategorien inkl. Motorfahrräder zu führen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Betroffene gemäss Abnahmeformular der Polizei am 9. August 2023 die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h überschritten habe. Angesichts des bereits erheblich getrübten automobilistischen Leumunds wecke dieser Vorfall erneut Bedenken an der charakterlichen Eignung des Betroffenen, zumal dessen Fahreignung anscheinend bereits einmal habe verneint werden müssen. Der Sachverhalt könne erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abschliessend beurteilt werden; bis zum Vorliegen der notwendigen Unterlagen könne jedoch das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene in Zukunft die Verkehrssicherheit in erhöhtem Masse gefährden könnte.

B.

1.

Am 2. Oktober 2023 liess C._____ gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2023 sei ersatzlos aufzuheben.

2.

Herrn C._____ sei der Führerausweis sofort zurückzugeben.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bereits für den Lauf des Beschwerdeverfahrens sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis zurückzugeben.

4.

Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Am 7. November 2023 entschied das DVI Folgendes:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 148.10, zusammen Fr. 1'148.10, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

C._____ liess am 8. Januar 2024 gegen den ihm am 8. Dezember 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid des Departements für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 7. November 2023 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis sofort auszuhändigen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bereits für den Lauf des Beschwerdeverfahrens sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis zurückzugeben.

4.

Dem Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichten.

5.

Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Das Strassenverkehrsamt übermittelte mit Eingabe vom 23. Januar 2024 den vom Verwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte das DVI seine Beschwerdeantwort ein, wobei es auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss.

4.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde den Parteien der Beizug der Strafakten im Verfahren 2023/34589 zur Kenntnis gebracht.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist rechtsprechungsgemäss selbständig anfechtbar (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. I/2 mit Hinweis).

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

4.

Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023).

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2023 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 7. November 2023 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zu prüfen ist, ob diese Massnahme sachlich geboten ist und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig erscheint.

2.

2.1. Bezüglich des Sachverhalts ist vorab festzuhalten, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. I/6 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend auch die zeitlich nach dem angefochtenen Entscheid stammenden strafrechtlichen Akten zu berücksichtigen, die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 beigezogen wurden.

2.2. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Der Beschwerdeführer überschritt am 9. August 2023, 17:41 Uhr in Q._____/ZH die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge. Von der Lasermessung wurde ein Printscreen erstellt und dem Polizeirapport beigelegt. Die vollständige Videodatei wurde im Verkehrsstützpunkt R._____ gesichert. Die Weiterfahrt wurde dem Beschwerdeführer untersagt und der Führerausweis wurde ihm abgenommen und zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau weitergeleitet. Der Beschwerdeführer und sein Fahrzeug wurden durch die Polizeipatrouille nachhause gebracht (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2023).

Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt an sich nicht, sondern behauptet im Wesentlichen, er sei davon ausgegangen, an besagter Stelle hätte eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. Somit ist – nach gegenwärtiger Aktenlage – nachfolgend insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 9. August 2023 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (ohne Abzug der Sicherheitsmarge) gefahren ist.

2.3. Als Folge des Vorfalls vom 9. August 2023 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft S._____ vom 18. Dezember 2023 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bestraft. Gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft S._____ vom 5. Februar 2024 (aktualisiert am 16. April 2024) ist der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

2.4. Vorsorgliche Sicherungsentzüge sind im Interesse der Verkehrssicherheit unverzüglich zu erlassen und können grundsätzlich unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angeordnet werden, wobei sie so lange dauern, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, anders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten (Urteile des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2, und 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 4.2.4; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Die Unschuldsvermutung findet auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine Anwendung (BGE 140 II 334, Erw. 6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2).

Der Ausgang des Strafverfahrens ist somit vorliegend nicht abzuwarten.

3.

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Dieser Führerausweisentzug wird als Sicherungsentzug bezeichnet, weil bei immer wieder rückfällig werdenden Fahrzeugführerinnen und -führern von ihrer fehlenden Fahreignung aus charakterlichen Gründen ausgegangen wird und solche Personen zur Wahrung der Verkehrssicherheit vom Strassenverkehr ferngehalten werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023, Erw. 2.4 mit Hinweis).

Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Führerausweisen innert

10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder Führerausweis zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV [in der seit 1. April 2023 in Kraft stehenden Fassung]).

Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführenden als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können. Angesichts der Dringlichkeit des Massnahmeverfahrens braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen; derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2, und 1C_541/2019 vom 10. März 2020, Erw. 3, je mit Hinweisen).

4.

Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um elementare Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, Erw. 4.3.1, und 6B_148/2016 vom 29. November 2016, Erw. 1.3.2 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung

30 km/h ausserorts übersteigt. Das gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023, Erw. 4.1.3, und 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016, Erw. 2.1.2, je mit Hinweisen).

5.

Die vom Beschwerdeführer am 9. August 2023 um 17:41 Uhr gefahrene Geschwindigkeit betrug gemäss Ausdruck der Lasermessung 121 km/h. Anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 9. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, er sei mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 37 km/h überschritten und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Auf die Frage, ob er den Sachverhalt anerkenne, antwortetet dieser: Ja, er sei gefahren. Zur Sache wurde er weiter wie folgt befragt:

"Warum sind Sie so schnell gefahren? – Das Fahrzeug vor mir fuhr etwas langsamer als 80 km/h. Deshalb wollte ich überholen".

"Wie schnell dürfen Sie auf dieser Strecke fahren? – 80 km/h normalerweise. Aber ich dachte es wäre 100 km/h. Viele Fahrzeuge vor mir sind auch schneller gefahren. Ich fahre diese Strecke das erste Mal. Ich fuhr nach Navi".

"Wie schnell darf man in der Schweiz Ausserorts fahren? – 80 km/h".

Gemäss bereits erwähntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft S._____ vom 18. Dezember 2023, mit welchem der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) mit einer unbedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bestraft wurde, überschritt der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto

37 km/h. Er habe dies getan, obwohl er aufgrund seiner starken Beschleunigung des Fahrzeuges beim Überholvorgang (zumindest) damit habe rechnen müssen, so schnell unterwegs zu sein, und dies auch billigend in Kauf genommen habe. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe er für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, weil andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer solch massiven Geschwindigkeitsüberschreitung hätten rechnen müssen und sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeit im Quadrat erhöhe.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, er sei einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) unterlegen, da er davon ausgegangen sei, bei der gemessenen Strecke habe eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und nicht 80 km/h gegolten; er habe also nicht gewusst, dass er sich rechtswidrig verhalten habe, und es handle sich deshalb letztlich nur um eine Übertretung im regulären Bussenbereich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 Ziff. 16 ff.).

6.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich zum Zeitpunkt des hier relevanten Vorfalls vom 9. August 2023 bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geirrt, so macht er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend (vgl. zur Unterscheidung Sachverhaltsirrtum/Rechtsirrtum: BGE 129 IV 238, Erw. 3.1 f. mit Hinweisen; zudem betr. Sachverhaltsirrtum Urteile des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012, Erw. 3.3 [irrtümliche Annahme, trotz Entzugsverfügung einen Roller fahren zu dürfen] und 6A.108/1996 vom 7. Februar 1997, Erw. 3e [Fahrzeuglenkerin gab an, sich bezüglich der geltenden Höchstgeschwindigkeit geirrt zu haben, wobei das Bundesgericht die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts zurückwies]).

Der Beschwerdeführer begründet allerdings in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort, weshalb er davon ausgegangen sei, dass an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe. Aus der polizeilichen Einvernahme geht vielmehr hervor, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Ausserortsstrecken durchaus bekannt war. Zudem brachte er vor, er sei schneller gefahren, weil das Fahrzeug vor ihm etwas langsamer als 80 km/h gefahren sei. Auch die explizite Erwähnung einer Geschwindigkeit von 80 km/h lässt darauf schliessen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 9. August 2023 wohl von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen war. Daran ändert nichts, dass vor ihm "viele Fahrzeuge auch schneller gefahren seien"; im Gegenteil erscheint diese Aussage widersprüchlich.

Insgesamt ist – jedenfalls nach der aktuell vorzunehmenden, summarischen Betrachtung – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6) nicht "aufrichtig" davon ausgegangen war, es habe eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gegolten; vielmehr dürfte es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handeln. Dem Beschwerdeführer dürfte somit die auf der fraglichen Strecke geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen sein, als er anlässlich des Vorfalls vom 9. August 2023 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h bzw. (nach Abzug der Toleranzgrenze) von 117 km/h fuhr. Das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ist (zumindest bei der aktuell vorzunehmenden, summarischen Betrachtung) zu verneinen, womit der Einwand des Beschwerdeführers fehlgeht.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, es liege derzeit keine Situation vor, die einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen würde. Zwischen 2013 und 2020 seien zwar sechs Administrativmassnahmen gegen ihn verfügt worden, und eine charakterliche Fahreignungsabklärung vom 3. Oktober 2019 habe die Fahreignung aufgrund des mangelnden Problembewusstseins verneint. Jedoch sei die Fahreignung mit der neuen von der Administrativbehörde angeordneten Fahreignungsabklärung vom 11. November 2020 positiv beurteilt worden; diese sei Grundlage für einen Entscheid des Strassenverkehrsamtes gewesen. Es bestehe kein Grund, die Gültigkeit dieser Feststellungen nachträglich zu verwerfen. So oder anders handle es sich vorliegend jedenfalls nicht um ein Raserdelikt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.).

7.2. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises kein Raserdelikt vorausgesetzt wird: Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG kann entweder gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden, oder sich aus wiederholten, mehr oder weniger schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen ergeben. Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG braucht bei Wiederholungstätern für sich genommen nicht besonders schwer zu wiegen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 72 zu Art. 15d SVG mit Hinweisen). Wer wiederholt die Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet, legt den Schluss nahe, dass er sich auch künftig – bewusst oder unbewusst – nicht an die Verkehrsregeln halten werde und es gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern an der nötigen Rücksicht fehlen lassen könnte, was eine eingehendere Abklärung oder direkt einen Sicherungsentzug rechtfertigt oder gar verlangt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 16d SVG mit Hinweisen).

7.3. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 8. Oktober 2019 führte die Gutachterin in ihren Schlussfolgerungen unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers liessen daran zweifeln, dass er sich genügend vertieft und selbstkritisch mit seinen Vorfällen im Verkehr auseinandergesetzt habe. Auch wenn aus seinen Angaben ein gewisses Gefahrenbewusstsein für seine Vorfälle abgeleitet werden könne, scheine er die Problematik seiner Vorfälle noch nicht vollumfänglich erkannt zu haben. So erkenne er zum Beispiel nicht, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als er emotional aufgebracht und gestresst gefahren sei. Zudem bagatellisiere er das erhöhte Gefahrenpotential auf seinen Fahrten mit zu hoher Geschwindigkeit. Insgesamt beurteilte die Gutachterin die charakterliche Fahreignung negativ. Zur Wiedererlangung der Fahreignung sollte sich der Beschwerdeführer einer Verkehrs-/Psychotherapie von mindestens zehn Stunden unterziehen (Akten StVA, act. 74). Nach Absolvieren einer Verkehrstherapie von zehn Stunden erfolgte am 18. November 2020 erneut eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung. Auf die Frage, was er aktuell davon halte, dass er teilweise zu schnell gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei schlimm, weil dies schlimme Folgen haben könnte; wenn man zu schnell fahre, könne man nicht mehr so einfach halten. Er könne dann schon bremsen, aber dann lege er viel Weg zurück, bis das Auto wieder stillstehe. Die Gutachterin stellte sodann eine im Vergleich zur Voruntersuchung verbesserte Stressresistenz fest. Es seien weder Bagatellisierungstendenzen noch eine beschönigende Selbstdarstellung in seinen Angaben erkennbar. Insgesamt sei aufgrund der Befunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der absolvierten Therapie habe profitieren können und sich vertieft mit seiner auffälligen Vorgeschichte und deren Hintergründen auseinandergesetzt habe. Aus seinen Angaben könne auf ein nun intaktes Problem- und Gefahrenbewusstsein geschlossen werden. Insbesondere zeige sich, dass der Beschwerdeführer nun verstanden habe, dass seine Fahrfähigkeit durch Emotionen, vor allem durch Belastungen und Stress, negativ beeinflusst werde. In der Voruntersuchung habe er diesen Zusammenhang noch nicht erkennen können. Weiter hob die Gutachterin hervor, prognostisch günstig zu werten sei, dass der Beschwerdeführer den Sinn von Verkehrsgesetzen erkenne und aktuell eine intakte Bereitschaft aufweise, sich regelkonform zu verhalten. Insgesamt beurteilte die Gutachterin die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers zum damals aktuellen Zeitpunkt als positiv (Akten StVA, act. 127 f.).

7.4. Weniger als drei Jahre nach der letzten verkehrspsychologischen Abklärung hat der Beschwerdeführer – gemäss aktueller Aktenlage und nach summarischer Betrachtung – erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten (37 km/h ausserorts) und damit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Selbst wenn von dem von ihm behaupteten Irrtum bezüglich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ausgegangen würde – wozu nach aktueller Aktenlage kein Anlass besteht –, wäre er am 9. August 2023 dennoch mit (netto) 17 km/h sehr deutlich zu schnell gefahren. Die anlässlich der Abklärung vom 18. November 2020 gewonnenen Erkenntnisse sowie die prognostische Einschätzung der Gutachterin sind nach dem am 9. August 2023 gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.) grundlegend in Frage gestellt worden. Selbstredend hatten die gutachterlichen Feststellungen insbesondere im damaligen Zeitpunkt Gültigkeit, worauf die Gutachterin in ihrem Bericht vom 18. November 2020 denn auch korrekterweise hinwies ("Die charakterliche Fahreignung […] ist aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt positiv zu beurteilen" (Akten StVA, act. 127 [Hervorhebung hinzugefügt]).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das positiv lautende verkehrspsychologische Gutachten vom 18. November 2020 nach wie vor Gültigkeit habe, ist folglich nicht stichhaltig. Vielmehr liegen aufgrund des Vorfalls vom 9. August 2023 konkrete Anhaltspunkte vor, welche den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel daran erwecken, ob er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, und damit in charakterlicher Hinsicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen: Diese Zweifel verstärken sich vor dem Hintergrund des bereits zuvor getrübten automobilistischen Leumunds. Insgesamt erscheint es unerlässlich, den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen. Aktuell ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten. Das Interesse der Verkehrssicherheit wiegt bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die getroffene Massnahme für ihn als zumutbar zu beurteilen.

8.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanzen seien ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), da lediglich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von "mehr als 35 km/h" die Rede gewesen sei, ist Folgendes hervorzuheben: Das Strassenverkehrsamt verwies in der Verfügung vom 30. August 2023 auf das Abnahmeformular der Polizei, wonach der Beschwerdeführer die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h überschritten haben solle; es wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt erst nach Eingang der notwendigen Unterlagen abschliessend beurteilt werden könne (Akten StVA, act. 149 f.; Abnahmeformular: Akten StVA, act. 144). Da die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Führerausweisen verpflichtet ist, innert zehn Arbeitstagen zu handeln (vgl. Art. 30 Abs. 2 VZV [in der seit 1. April 2023 in Kraft stehenden Fassung]) ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strassenverkehrsamt vorerst auf das polizeiliche Abnahmeformular gestützt hatte, woraus die exakt gemessene Geschwindigkeit noch nicht hervorgegangen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte der Entzug damit nicht willkürlich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Im angefochtenen Entscheid verwies das DVI sodann auf den inzwischen vorliegenden Polizeirapport, woraus die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h hervorging. Zudem führte es zutreffend aus, dass die Angabe, die Höchstgeschwindigkeit sei um mehr als 35 km/h überschritten worden, durchaus ausgereicht habe, um aus administrativrechtlicher Sicht eine klare Einordnung des Vorfalls vom 9. August 2023 zu treffen, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Überschreitung von 30 km/h im Ausserortsbereich eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG darstelle (angefochtener Entscheid, Erw. III/3). Diese Begründungen der Vorinstanzen waren ohne weiteres ausreichend, so dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich über alle relevanten Überlegungen im Klaren sein konnte, sich über die Tragweite der Entscheide ein Bild machen und diese auch sachgerecht anfechten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2020 vom 12. August 2021, Erw. 3.1 und BGE 143 III 65, Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Auch angesichts des nicht definitiven Charakters des Zwischenentscheids bestand für die Vorinstanz kein Anlass für weitergehende Ausführungen. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht liegt damit nicht vor.

9.

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung ist das Vorliegen eines Irrtums bezüglich der auf der fraglichen Ausserortsstrecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Sachverhaltsirrtum) zu verneinen. Sodann ist der Vorfall vom 9. August 2023 durchaus geeignet, die Feststellungen im verkehrspsychologischen Gutachten vom 18. November 2020 grundlegend in Frage zu stellen. Es bestehen gesamthaft betrachtet genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs mit Blick auf das gewichtige Interesse der Verkehrssicherheit insgesamt als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ist schliesslich zu verneinen. Der angefochtene Entscheid vom 7. November 2023 erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

10.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 7. November 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 3).

Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 292.00, gesamthaft Fr. 1'792.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. April 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Wittich