WBE.2025.108
WBE.2025.108 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-25
25. September 2025Deutsch37 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.108 / vk / jb ZEMIS [***]; (E. 2025.003) Art. 63 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Beschwerde- A...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2025.108 / vk / jb ZEMIS [***]; (E. 2025.003) Art. 63
Urteil vom 25. September 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. Februar 2025
Sachverhalt
A.
Der aus dem heutigen Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 24. Juni 2002 im Alter von zwölf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, worauf ihm am 11. Juli 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Deren Kontrollfrist wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals am 5. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2024 (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 f., 8 ff., 97).
Im April 2017 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (act. 2). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geboren 2017 und 2019) hervor, welche ebenfalls Staatsangehörige des Kosovo sind und wie ihr Vater über die Niederlassungsbewilligung verfügen (act. 2).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz ab 2008 mehrfach straffällig und wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. Verletzungen von in diesem Zusammenhang stehenden (Sicherheits-)Vorschriften wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 12. Juni 2008 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 27 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 29. Januar 2010 wegen Fahrstreifenwechsels zum Überholen auf einer Einspurstrecke über eine Sperrfläche und Überholens über eine Sperrfläche; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 39 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. August 2011 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder sowie Nichttragens eines Schutzhelms als Führer; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 58 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. Mai 2015 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (MI-act. 75 ff.);
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Oktober 2015 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 78 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2017 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 80 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 (MI-act. 92 f.).
Für ab 2019 begangene Delikte wurde er wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Februar 2020 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 (MI-act. 108 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Juli 2020 wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 (MI-act. 117 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Juli 2020 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links", Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 120 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Dezember 2023 wegen Unterlassung der Richtungsanzeige und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 137 f.).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Juli 2020, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde eine Busse von Fr. 3'000.00 ausgesprochen (MI-act. 147 ff.).
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit erachtete das MIKA die gesetzlichen Integrationskriterien als nicht erfüllt (MI-act. 175 ff.) und verfügte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 179 ff.) am 11. Dezember 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verband es mit der Bedingung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2025 zu belegen habe, dass er nicht mehr straffällig wurde (MI-act. 189 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 198 ff.).
Am 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben.
2.
Die Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer zu belassen; von einer Rückstufung sei abzusehen.
3.
Der Einsprecher sei zu verwarnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 22 ff., 28). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 29 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig rückfällig geworden und wiederholt mit unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen belegt worden. Fünf der bislang zwölf Verurteilungen gingen auf nach dem 1. Januar 2019 begangene Straftaten zurück, wobei die Schwere dieser Taten zugenommen habe und sie zuletzt zu einem hohen Strafmass geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie dieser bislang schwersten Delikte, die der Beschwerdeführer zwischen dem 7. Januar 2020 und 24. August 2021 begangen habe, sei das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige eine seit vielen Jahren bestehende ausgeprägte Renitenz und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, weshalb ein hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit für die Rückstufung der Bewilligung bestehe. Unerheblich für den erfüllten Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG sei, dass der Beschwerdeführer sonst keine Integrationsdefizite gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG aufweise, d. h. im Umkehrschluss drei von vier Integrationskriterien erfülle, wobei fraglich sei, ob im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 AIG ein bestimmtes Integrationsdefizit bei einer Gesamtbetrachtung der Integration durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente kompensiert werden könne (act. 6).
Die Rückstufung sei schliesslich verhältnismässig: Sie erweise sich als geeignetes und erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Bezüglich des öffentlichen Interesses kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner wiederholten, langjährigen Delinquenz, des kumulierten hohen Strafmasses, der Art der Delikte und seiner damit zum Ausdruck kommenden ausgeprägten Renitenz und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung ein gewichtiges Integrationsdefizit auf, weshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung bestehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Integrationskriterium nicht erfülle, führe nicht zu einer Herabsetzung des öffentlichen Interesses. Massgeblich sei das Gewicht des festgestellten Integrationsdefizits, und dieses wiege vorliegend schwer. Demgegenüber sei sein privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfe und das Familienleben durch die Rückstufung nicht beeinträchtigt werde.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zunächst zum Urteil vom 24. September 2024 vor, dass nicht er selbst, sondern sein damaliger amtlicher Verteidiger auf ein begründetes Urteil verzichtet habe. Er habe die Haltung seines Verteidigers, wonach ohnehin keine Erfolgsaussichten bestünden und das Mandat beendet werde, hinnehmen müssen – obwohl er mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden gewesen sei. Mangels schriftlicher Urteilsbegründung seien die Erwägungen des Strafgerichts zur Landesverweisung unbekannt. Diese seien jedoch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung von erheblicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, das Strafgericht sei von einem Härtefall ausgegangen und habe deshalb von einer Landesverweisung abgesehen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werde durch die Erfüllung der drei anderen Integrationskriterien mehr als kompensiert. Eine solche Kompensation sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend geboten.
Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden sei: Erst das Urteil vom 24. September 2024 enthalte eine Androhung ernsthafter Sanktionen, sodass sich die Frage der Bewährung für ihn erstmals in diesem Zusammenhang gestellt habe. Unter diesen Umständen sei eine migrationsrechtliche Verwarnung ausreichend. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer trotz elf Strafbefehlen und der Verurteilung vom 24. September 2024 nie migrationsrechtlich verwarnt worden. Schliesslich dürfe auch nicht von einem grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung ausgegangen werden: Die vier Integrationskriterien seien von etwa gleicher Bedeutung und daher mit je 25 % zu gewichten. Da er drei von vier Kriterien erfülle, sei das öffentliche Interesse mit maximal 25 % zu veranschlagen. Demgegenüber überwiege das sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung klar. Eine Verwarnung sei ausreichend.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass-
nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich, was folgt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG) und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
3.
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, dass ein Widerruf mit Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil vom 24. September 2024 auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 191; act. 4, Erw. II/2.3).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
4.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb
angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D. h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migrationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428).
Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hat von 2008 bis 2023 über einen Zeitraum von rund
15 Jahren hinweg wiederholt delinquiert und dabei insgesamt zwölf rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zu Geldstrafen von insgesamt 315 Tagessätzen – davon 215 Tagessätze bedingt – sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 5'260.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A).
Da bei einer Rückstufung in erster Linie das Verhalten der betroffenen Person oder das Fortdauern dieses Verhaltens nach Inkrafttreten der Rückstufungsnorm per 1. Januar 2019 massgeblich ist, ist für die Prüfung des Rückstufungsgrundes primär auf die jüngsten fünf Verurteilungen abzustellen (MI-act. 108 ff., 117 ff., 120 f., 137 f.). Alle übrigen vor dem 1. Januar 2019 begangenen Delikte können lediglich ergänzend mitberücksichtigt werden (siehe vorne Erw. II/4.2.2), um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung sowie das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend einzuordnen.
Es ist folglich zu prüfen, ob die seit dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten mit Blick auf die Gesamtumstände ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2022 vom 30. November 2022, Erw. 4.1).
Seit dem 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer viermal wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verurteilt. So kam er im November 2019 (MI-act. 108) und im März 2020 (MI-act. 117) der behördlichen Aufforderung zur Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern nicht nach und wurde hierfür mit Strafbefehlen vom Februar und Juli 2020 zu unbedingten Geldstrafen von insgesamt 70 Tagessätzen verurteilt. Am 25. März 2020 missachtete er zudem das Vorschriftssignal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links" und wurde deshalb mit Strafbefehl vom 15. Juli 2020 mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (MI-act. 120 f.). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 wegen Unterlassung der Richtungsanzeige und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt vom 8. August 2023 zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (MI-act. 137 f.). Auch wenn diese Verstösse für sich allein betrachtet nicht besonders schwerwiegend sind, zeugen sie doch von einem gewissen fortgesetzten Unvermögen oder Unwillen des Beschwerdeführers, sich – insbesondere im Strassenverkehr – an behördliche Anordnungen und gesetzliche Vorschriften zu halten.
Von entscheidendem Gewicht ist jedoch die zuletzt ergangene Verurteilung durch das Bezirksgericht Bremgarten vom 24. September 2024. Der Beschwerdeführer wurde wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (MI-act. 147 ff.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau warf dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 6. Mai 2024 Folgendes vor (MI-act. 153 ff.): Die vom Beschwerdeführer gegründete Gesellschaft wurde ab Februar 2018 regelmässig betrieben. Ab März 2019 folgten Konkursandrohungen. Der erste Verlustschein datiert vom 7. Januar 2020. Am 24. August 2021 wurde über die Gesellschaft schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven am 5. November 2021 wieder eingestellt wurde (MI-act. 154). Trotz klarer Anzeichen der Überschuldung unterliess es der Beschwerdeführer, die gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalschutzmassnahmen zu ergreifen, was die Verschleppung des Konkurses und die Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft zur Folge hatte (Restschuld von Fr. 105'310.25; MI-act. 155). Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit und gab dabei für das Jahr 2019 wahrheitswidrig einen überhöhten Umsatzerlös von Fr. 300'000.00 (statt effektiv Fr. 233'010.00) an, wodurch ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt wurde (MI-act. 156). Die gewährten Kreditmittel verwendete der Beschwerdeführer sodann missbräuchlich, indem er Privatdarlehen von Fr. 13'500.00 zurückzahlte, sich selbst ein Darlehen von Fr. 9'369.90 gewährte und mehrere Bargeldbezüge tätigte (total Fr. 26'900.00), ohne deren Verwendung zur Deckung der laufenden Geschäftskosten nachweisen zu können (MI-act. 157). Schliesslich beschäftigte er im November 2020 eine ausländische Person ohne erforderliche Arbeitsbewilligung (MI-act. 159).
Diese nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, die zur schwersten gegen ihn verhängten Strafe (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) führten, genügen, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Soweit er geltend macht, das Strafgericht habe von der Anordnung einer Landesverweisung deshalb abgesehen, weil es von einem Härtefall ausgegangen sei, geht sein Einwand ins Leere. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung erlaubt keinen Rückschluss auf die migrationsrechtliche Qualifikation des deliktischen Verhaltens, da im Straf- und im Migrationsrecht unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind. Im Kern rügt der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes, sondern stellt sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Abrede (hierzu nachfolgend Erw. II/5). Unabhängig davon kann eine Rückstufung selbst dann verfügt werden, wenn im Strafverfahren auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde, da das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG bei Rückstufungen keine Anwendung findet (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Auch die weiteren Vorbringen – namentlich die Einwände betreffend die fehlende Urteilsbegründung sowie die angeblich ungenügende Vertretung durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger – greifen nicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich der Beschwerdeführer dieses vollumfänglich entgegenhalten lassen muss.
Was sodann die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Rückstufungsregelung anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Regelmässigkeit und Häufigkeit der früheren Straftaten des Beschwerdeführers (siehe vorne lit. A) zeugen von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Mit den erneuten Straffälligkeiten nach dem 1. Januar 2019 – darunter auch die bislang schwerwiegendsten von ihm begangenen Delikte – macht der Beschwerdeführer deutlich, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass er ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen auch in Zukunft gesetzliche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen missachten wird.
Nach dem Gesagten stellt das nach Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung an den Tag gelegte deliktische Verhalten des Beschwe-
rdeführers ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE dar. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist erfüllt.
4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar attestieren, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (MI-act. 192, act. 6), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind.
4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
5.
5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
5.3. Die Rückstufung erweist sich im Fall des Beschwerdeführers ebenso als erforderlich. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.3 sowie lit. A), hat der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg wiederholt delinquiert und dabei auch nach Inkrafttreten der Rückstufungsnorm am 1. Januar 2019 mehrere Straftaten begangen, darunter die bislang schwersten Delikte, die zudem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe (zwölfmonatige Freiheitsstrafe) nach sich zogen.
Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer selbst während des laufenden Strafverfahrens wegen Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung erneut delinquierte, indem er am 8. August 2023 Verkehrsregelverletzungen beging und deswegen mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2023 mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde (vgl. MI-act. 137 f.). Zwar handelt es sich dabei um Übertretungen und damit eher geringfügige Delikte. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst angesichts eines laufenden Strafverfahrens nicht willens oder in der Lage war, sich rechtskonform zu verhalten. Dies zeigt eine Unbelehrbarkeit und eine gewisse Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang gegen ihn ausgesprochen wurden. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist demnach nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Frage der Bewährung habe sich für ihn erstmals nach dem Strafurteil vom 24. September 2024 gestellt, weshalb eine migrationsrechtliche Verwarnung ausreichend sei. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Zwar sind Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen und Ermahnungen gemäss Lehre und Praxis nur zurückhaltend auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024, Erw. 6.3 m. V. a. BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3 und WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/7; MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG). Gleichwohl ist eine Rückstufung auch ohne vorgängige Verwarnung zulässig und eine Verwarnung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d. h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 96 Abs. 2 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/6.2).
Hinzu kommt, dass bis Ende 2018 eine Rückstufung gesetzlich noch gar nicht vorgesehen war und deshalb auch keine migrationsrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden konnte. Zwar wäre nach altem Recht eine Verwarnung mit Androhung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich denkbar gewesen. Allerdings waren die bis Ende 2018 begangenen Delikte kaum ausreichend gravierend, um einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG zu begründen. Eine Verwarnung drängte sich daher auch aus dieser Sicht nicht auf. Nach Inkrafttreten der Rückstufungsregelung per 1. Januar 2019 rechtfertigten sodann die zunächst noch geringfügigen Delikte – namentlich die Strafbefehle vom 20. Februar 2020, 2. Juli 2020, 15. Juli 2020 und 7. Dezember 2023 – keine Rückstufung, sodass bis zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. September 2024 auch keine Verwarnung angezeigt war.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer auch ohne formelle migrationsrechtliche Verwarnung bereits mehrfach unmissverständlich vor Augen geführt worden war, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird – namentlich durch die wiederholten, teils bedingt ausgesprochenen, strafrechtlichen Sanktionen sowie das gegen ihn hängige Strafverfahren wegen schwerer Delikte. Anstatt diese klaren Warnsignale zum Anlass zu nehmen, sich künftig rechtskonform zu verhalten, delinquierte er erneut. Sein Hinweis, die Bewährungsfrage stelle sich für ihn "erst jetzt", erweist sich daher als unbehelflich.
Da der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht darlegt, inwiefern er sein Verhalten seit dem Urteil vom 24. September 2024 konkret geändert haben will, kann nicht von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden. Eine blosse Verwarnung erscheint daher nicht geeignet, die von ihm erwartete Verhaltensänderung zu bewirken. Die Rückstufung der Bewilligung erweist sich somit im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich.
5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert die betroffene Person aufgrund des bei ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigten Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigten Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 77f VZAE).
5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche der rückgestuften Person auf Achtung des Privatund Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
5.4.3. 5.4.3.1. Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.3, 5.3 sowie lit. A), hat der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts bereits vielfach delinquiert und dadurch zwölf aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 zunächst nur geringfügige Strassenverkehrsdelikte begangen (siehe vorne lit. A). Dies dürfte jedoch vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass er sich zu jener Zeit im laufenden Strafverfahren wegen der bislang schwersten Delikte befand, für welche am 24. September 2024 das Urteil erging. Die erneute Straffälligkeit nach dem 1. Januar 2019, welche ausserdem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe nach sich zog, zeugt von einer Unbelehrbarkeit und einer gewissen Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang gegen ihn ergriffen wurden. Insgesamt demonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine gewisse Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Seine Delinquenz ist daher als erheblich zu qualifizieren. Gesamthaft betrachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden und wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Erfüllung der drei übrigen Integrationskriterien kompensiert werde und eine solche Kompensation im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vier Kriterien seien gleichwertig und daher je mit
25 % zu gewichten, sodass er mit den angeblich erfüllten 75 % hinreichend integriert sei. Eine derartige schematische Prozentrechnung ist dem Gesetz jedoch fremd. Vielmehr genügt bereits die Nichterfüllung eines einzigen Integrationskriteriums, um ein Integrationsdefizit anzunehmen (siehe vorne Erw. II/2.2). Im Übrigen erachtet es das Bundesgericht in dem von ihm zitierten Urteil 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 in Erwägung 6.4.3 als fraglich, ob eine derartige Kompensation überhaupt möglich sei (mit weiteren Hinweisen; siehe auch HUNZIKER, a. a. O., N. 51 zu Art. 63 AIG). Daraus ergibt sich, dass eine "zwingende Kompensation", wie sie der Beschwerdeführer behauptet, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern er die anderen Integrationselemente "überdurchschnittlich gut" erfüllt haben will, um das nicht erfüllte Integrationskriterium kompensieren zu können, sodass ein Ausgleich des bestehenden Defizits im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausser Betracht fällt.
5.4.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte.
Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.
5.4.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Eine Verwarnung steht somit nicht zur Diskussion.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 25. September 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i. V.:
i.V.
Busslinger Kuzmanović