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Entscheid

WBE.2025.125

WBE.2025.125 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2026-01-26

26. Januar 2026Deutsch25 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.125 / sr / we (BVURA.24.222) Art. 12 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer gegen Beschwerde- B.__...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.125 / sr / we (BVURA.24.222) Art. 12

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Beschwerde- B._____, gegnerin 1.1

Beschwerde- C._____, gegner 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach 2145, 5001 Aarau

und

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. März 2025

Sachverhalt

A.

Am 22. April 2024 erteilte der Gemeinderat Q._____ B._____ und C._____ die nachträgliche Baubewilligung für die von ihnen im Dezember 2023 als Ersatz für ihre bestehende Wärmeerzeugungsanlage in einer Einheit des Terrassenhauses auf der Parzelle Nr. aaa eingebaute (innen aufgestellte) Abluft-Wärmepumpe. Die von A._____ als Eigentümer einer darunterliegenden Terrassenhauseinheit gegen die bereits installierte Wärmepumpe erhobene Einwendung wies der Gemeinderat ab.

B.

Auf Beschwerde von A._____ gegen die nachträgliche Baubewilligung entschied das Departemente Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 3. März 2025:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Von Amtes wegen wird die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 22. April 2024 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:

"Die Abluft-Wärmepumpe kann nachträglich nicht bewilligt werden. Die Anlage wird jedoch vorläufig bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer toleriert."

3.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.–, insgesamt Fr. 348.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am 19. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen:

1.

Der Kostenentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ist zu Gunsten des Einsprechers A._____, R-Weg, Q._____, zu ändern.

2.

Der Beschwerdeführer A._____ ist von allen Kosten freizustellen und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– für seine Expertisen zuzusprechen.

3.

Dies unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin.

4.

Der Beschwerdegegnerin ist aufzuerlegen, die Heizung in einen gesetzeskonformen Zustand zu überführen.

5.

Dem Beschwerdegegner sind alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insbesondere alle Kosten der Bearbeitung beim BVU.

2.

Mit Beschwerdeantworten vom 6. Mai 2025 und 8. Mai 2025 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdegegner stellten mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.

In der Replik vom 18. Juni 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt.

Die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen liessen sich nicht mehr vernehmen.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt namentlich auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, stellt einen solchen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht anfechtbaren, verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid dar (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; vgl. auch § 61 Abs. 1 BauV), soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 1), ihm dafür Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3), und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, was auf die Anträge 1–3 der Beschwerde vom 19. März 2025 und allenfalls teilweise auf Antrag 5, soweit sich dieser auf die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren bezieht, zutrifft.

1.1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt namentlich auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, stellt einen solchen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht anfechtbaren, verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid dar (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; vgl. auch § 61 Abs. 1 BauV), soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 1), ihm dafür Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3), und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, was auf die Anträge 1–3 der Beschwerde vom 19. März 2025 und allenfalls teilweise auf Antrag 5, soweit sich dieser auf die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren bezieht, zutrifft.

1.2. Kein (letztinstanzlicher) Entscheid im Sinne von § 54 Abs. 1 VRPG und damit kein Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgegenüber die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige gestützt auf § 38 Abs. 2 VRPG.

Die Aufsichtsanzeige nach § 38 VRPG ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein formloser Rechtsbehelf. Sie ist ein Instrument, mit welchem der Aufsichtsbehörde Missstände zur Kenntnis gebracht werden können. Eine gewisse Formalisierung bringt lediglich § 38 Abs. 2 VRPG, der dem Anzeigenden einen Anspruch auf Beantwortung einräumt (sofern er nicht missbräuchlich handelt). Der Anzeigende kann deshalb mit der Anzeige nicht mehr erreichen, als die Aufsichtsbehörde bei Kenntnis des Sachverhalts von Amtes wegen ohnehin vorkehren müsste (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 3 und 5 f. zu § 59a). Gegenstand einer Aufsichtsanzeige kann die gesamte Amtstätigkeit einer Verwaltung bilden; sie richtet sich nicht nur, in der Praxis aber in der Mehrzahl der Fälle gegen Verfügungen und Entscheide (MERKER, a.a.O., N. 9 f. zu § 59a).

Eine Aufsichtsanzeige kann von jeder Person eingereicht werden, die rechtswidrige Tatsachen feststellt; im Unterschied zu einer Verwaltungsbeschwerde (gegen eine Baubewilligung oder sonstige Verwaltungsverfügung) wird dafür keine Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG (mit schutzwürdigem Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids) vorausgesetzt. Die Hürden sind diesbezüglich also weniger hoch. Im Gegenzug stehen dem oder der Anzeigenden keine Verfahrensrechte (Parteirechte) zu und es ergibt sich aus dem Aufsichtsverfahren kein justiziabler Anspruch auf eine antragsgemässe Behandlung des Rechtsbehelfs (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG). Die Behörde entscheidet von Amtes wegen, ob sie der Aufsichtsanzeige Folge geben und aufsichtsrechtlich einschreiten will bzw. muss, indem beispielsweise eine Verfügung oder ein Entscheid der beaufsichtigten Behörde aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. MERKER, a.a.O., N. 17 f. und 29 f. zu § 59a).

Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat keinen Verfügungscharakter und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren. Formell beschwerdefähig sind nur die durch ein Aufsichtsanzeigeverfahren ausgelösten Verfügungen, so wenn die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat oder die einzelnen Departemente; dies ist eine Folge des Gewaltentrennungsprinzips und folgt aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). "Aufsichtsentscheide" können mithin nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden, auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestützt auf § 41 Abs. 2 VRPG (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 308; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.31 vom 24. August 2017, Erw. I/1, und WBE.2015.477 vom 27. Mai 2016, Erw. I/1; MERKER, a.a.O., N. 32 zu § 59a).

Bei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, handelt es sich um einen aufsichtsrechtlichen Entscheid, der nach dem oben Ausgeführten nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels diesem abgesprochener Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist, konnte sie die bei ihr angefochtene Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 22. April 2024 betreffend die Installation einer neuen Abluft-Wärmepumpe (als Ersatz für die bestehende) nicht auf Beschwerde hin, sondern bloss von Amtes wegen, kraft ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeorgane in Bausachen (§§ 5 Abs. 2 und 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000] und § 8 Abs. 1 DelV), aufheben. Mit Antrag 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach den Beschwerdegegnern aufzuerlegen sei, die (nicht bewilligungsfähige) Heizung in einen gesetzeskonformen Zustand zu überführen, beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf den Rückbau der Heizungsanlage, was mangels Anfechtbarkeit dieses Entscheids beim Verwaltungsgericht nicht zulässig ist. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten und es darf dieser nicht materiell beurteilt werden, ungeachtet dessen, ob die Vorinstanz zu Recht – aus Verhältnismässigkeitsgründen – auf einen Rückbau der Anlage verzichtet hat (und dabei allenfalls von falschen Annahmen hinsichtlich der Kosten für einen Rückbau bzw. eine Anpassung und der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen ist oder der Lebensdauer der Heizung zu Unrecht Relevanz beigemessen hat). Auf alle diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf demnach nicht weiter eingegangen werden.

Unzulässig ist zudem Antrag 5 der Beschwerde, soweit sich dieser auf die Kostentragung im aufsichtsrechtlichen Verfahren bezieht.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme der Anträge 4 und 5, soweit sich letzterer auf die Kostenverlegung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren beziehen sollte, ist auf die vorliegende, fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung und Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Mit seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht ficht der Beschwerdeführer insbesondere die Verlegung der Prozesskosten (Verfahrens- und Parteikosten) des vorinstanzlichen Verfahrens an. Ob er sich darüber hinaus gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zur Wehr setzen will, der sich auf seine fehlende Beschwerdelegitimation abstützt, ist aufgrund der Beschwerdeanträge nicht eindeutig, wird doch eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme des unzulässigen Antrags 4, mit welchem die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids betreffend Rückbauverzicht beantragt wird, explizit nur im Kostenpunkt verlangt. Beschwerdeanträge sind aber immer auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGE 136 V 131, Erw. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020, Erw.1.2 und 9C_612/2016, 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017, Erw. 2.1.1). Und dort argumentiert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss, dass ihm die Beschwerdelegitimation zu Unrecht aberkannt worden sei, indem er ausführt, er erleide einen (ideellen) Nachteil durch die "widerrechtlich eingebaute Heizung", auch wenn er einräumt, dass es sich dabei nicht um einen persönlichen Nachteil handle, und auf seine Berechtigung zur Aufsichtsanzeige nach § 38 VRPG verweist. Entsprechend ist vorab auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und seine Beschwerdelegitimation zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als sein Antrag auf Rückbau bzw. Anpassung der Abluft-Wärmepumpe an die gesetzlichen Vorgaben nur im Rahmen einer von seiner Seite zulässigen Beschwerde gegen die Baubewilligung für die Heizung materiell behandelt werden müsste.

2.

2.1. 2.1.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b).

Zur Auslegung von § 42 lit. a VRPG kann an die zu § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) entwickelten Grundsätze angeknüpft werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.56 vom 17. Juni 2009, Erw. I/4.2). In Baubewilligungssachen besteht zur Auslegung von § 38 Abs. 1 aVRPG eine langjährige Praxis (AGVE 2000, S. 365 ff.; 1998, S. 326; 1997, S. 288 ff.; 1993, S. 409 ff.; 1991, S. 363 ff.; ferner MERKER, a.a.O., N. 150 ff. zu § 38), die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation in bundesgerichtlichen Verfahren orientiert. Das kantonale Recht muss die Legitimation im gleichen Umfang gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.78 vom 9. Dezember 2015, Erw. I/2.4, WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.1.1, und WBE.2010.133 vom 9. November 2010, Erw. I/2.1.1). Das gilt kraft Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ganz allgemein, also auch ausserhalb des Bau- und Raumplanungsrechts.

2.1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen (BGE 136 II 281, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.183 vom 23. November 2020, Erw. II/1.2.2, und WBE.2018.333 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/3.2).

Legitimiert ist nur derjenige, der stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Der Beschwerdeführer muss ein persönliches Interesse nachweisen,

das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (BGE 131 II 587, Erw. 2.1 ff.; MERKER, a.a.O., N. 136 ff. zu § 38; ISABELLE HÄNER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, N. 12 ff. zu Art. 48; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/ PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, N. 26 ff. zu Art. 48; BERNHARD WALDMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER/ LORENZ KNEUBÜHLER [Hrsg.], in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz,

3. Auflage 2018, N. 20 ff. zu Art. 89).

Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand wird bei Bauprojekten insbesondere mittels der räumlichen Distanz beurteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2022 vom 11. August 2023, Erw. 1.3, 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 4.2, und 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_84/2024 vom 20. Dezember 2024, Erw. 3.3, 1C_180/2022 vom 11. August 2023, Erw. 1.3, und 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2; vgl. auch AGVE 2010, S. 265).

Sofern eine besondere räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben ist, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Dementsprechend können die Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet demnach ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (BGE 141 II 50, Erw. 2.1; 137 II 30, Erw. 2.2.3; 133 II 249, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2013 vom 8. November 2013, Erw. 2.3.3 jeweils mit Hinweisen). Es muss zusätzlich zur räumlichen Beziehungsnähe ein konkreter Anhaltspunkt für einen praktischen Nachteil vorliegen, der dem Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Entscheid erwächst (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; 103 Ib 144, Erw. 4c). Ein relevanter praktischer Nutzen ist anzunehmen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Mit anderen Worten ist die Legitimation nur dann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, berechtigt nicht zur Beschwerdeführung (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2024 vom 23. August 2024, Erw. 1.3.2, 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020, Erw. 1.2, und 1C_97/2007 vom 10. September 2007, Erw. 1.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.1.3; MERKER, a.a.O., N. 129 ff. zu § 38).

2.1.3. Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerdeführer, die legitimationsbegründende räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben könnte (vgl. BGE 133 II 400, Erw. 2.; AGVE 2010, S. 266; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.333 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/3.4, und WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, Erw. 3.1).

2.2. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht mangels räumlicher Beziehungsnähe, die auch aus Sicht der Vorinstanz ohne jeden Zweifel gegeben ist, sondern wegen eines fehlenden praktischen Nachteils, der dem Beschwerdeführer aus der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe in einer anderen Einheit des Terrassenhauses erwachse. Die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers werde durch den Ausgang des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens nicht beeinflusst. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht aufgezeigt. Die strittige Abluft-Wärmepumpe sei innerhalb des Gebäudes aufgestellt und verursache keine nennenswerten Emissionen nach aussen. Der Beschwerdeführer verfolge einzig das öffentliche Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung der einschlägigen Vorschriften der Energiegesetzgebung (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2.2).

2.3. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer bloss entgegen, er erleide durch die Bewilligung der Abluft-Wärmepumpe einen ideellen Nachteil. Worin dieser ideelle, ihn persönlich mehr als andere betreffende Nachteil bestehen soll, ist jedoch weiterhin nicht ersichtlich. Namentlich ist das Interesse daran, dass die Rechtsordnung richtig und rechtsgleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) angewandt wird, damit für die Betroffenen keine unterschiedlichen finanziellen Lasten (hier durch den Einbau von kostengünstigeren, aber nicht dem Gesetz entsprechen Heizungssystemen) entstehen, allgemeiner Natur und betrifft nicht den Beschwerdeführer spezifisch. Er spricht denn auch selbst davon, dass die Mehrkosten für ein gesetzeskonformes Heizungssystem jedermann blühten, der sich beim Ersatz der Heizungsanlage an die gesetzlichen Vorgaben halte, nicht nur ihm persönlich. Allgemeiner Natur ist sodann das Interesse daran, dass sich die Stromkosten nicht durch einen erhöhten Strombedarf aufgrund des Einsatzes von veralteten, nicht hinreichend energieeffizienten Heizungssystemen verteuern. Den Energievorschriften (§ 7 Abs. 3 und 4 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 [EnergieG; SAR 773.200]), deren Verletzung die Vorinstanz aufsichtsrechtlich festgestellt hat, was zur Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe von Amtes wegen führte, kommt denn auch keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 5.2 in fine).

Anderweitige als die oben beschriebenen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Nutzung und den Betrieb einer Abluft-Wärmepumpe in einer benachbarten Terrassenhauseinheit entstehen könnten und die ihn in besonderem Masse, sprich mehr als die Allgemeinheit betreffen, werden vom Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht und sind nach wie vor nicht erkennbar. Infolgedessen ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stört sich ferner daran, dass er mit Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens belegt wird, obwohl ihm (durch das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Vorinstanz mit der Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) in der Sache recht gegeben werde. § 38 Abs. 3 VRPG, wonach dem Anzeigenden Kosten auferlegt werden können, wenn sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig erweist, was bei seiner Aufsichtsanzeige nicht der Fall gewesen sei, stehe dieser Kostenauflage entgegen. Es sei eine Farce, dass er als anständiger und gesetzestreuer Bürger, der Tausende von Franken investiert habe, um Energie und Strom zu sparen, auch noch das vorinstanzliche Verfahren berappen müsse, während die Beschwerdegegner mit einer rechtswidrigen Heizungsanlage davonkommen würden und keinerlei Verfahrenskosten übernehmen müssten. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Minimum 40 Stunden für die Begründung des angefochtenen Entscheids aufgewendet haben dürfte, müssten die Beschwerdegegner mit Kosten in der Gesamthöhe von Fr. 11'200.00 (40 x Fr. 280.00) belastet werden. Zudem würde sich die Auferlegung einer Busse an die Beschwerdegegner rechtfertigen, die mit dem Einbau der Abluft-Wärmepumpe bewusst gegen die energierechtlichen Vorgaben verstossen hätten, um (zu Lasten des Mieters ihrer Terrassenhauseinheit, den dafür umso höhere Stromkosten treffen würden), Kosten für den Ersatz der Heizungsanlage zu sparen. Dass den Beschwerdegegnern wie auch dem gesetzeswidrig handelnden Gemeinderat Q._____ keine Kosten auferlegt worden seien, sei willkürlich und laufe dem öffentlichen Interesse sowie dem Rechtsgleichheitsgebot zuwider.

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass ihm für das aufsichtsrechtliche Verfahren der Vorinstanz keine Kosten auferlegt wurden, sondern lediglich für das erfolglose Beschwerdeverfahren eine stark reduzierte Staatsgebühr (von Fr. 200.00) plus Kanzleigebühr und Auslagen. Die (wesentlich umfangreicheren) Kosten für die Behandlung der Aufsichtsanzeige bzw. der als solche entgegengenommenen Beschwerde wurden hingegen der Staatskasse belastet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Somit kann § 38 Abs. 3 VRPG von vornherein nicht verletzt worden sein. Soweit dem Beschwerdeführer keine Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren auferlegt wurden, darf das Verwaltungsgericht die Kostenverlegung im aufsichtsrechtlichen Verfahren aus den bereits in Erw. I/1.2 vorne dargelegten Gründen ohnehin nicht überprüfen. Das betrifft namentlich die Frage, ob den Beschwerdegegnern und/oder dem Gemeinderat Q._____ hätten Verfahrenskosten auferlegt werden sollen, die das Aufsichtsverfahren, das teilweise (durch die Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) zu ihren Ungunsten endete, materiell veranlasst bzw. verschuldet haben.

3.2.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (mangels Beschwerdelegitimation) nicht eingetreten ist, hat sie ihn diesbezüglich zu Recht als unterliegende Partei eingestuft. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob es in der vorliegenden Konstellation gerechtfertigt gewesen wäre, ausnahmsweise, etwa aus Billigkeitsgründen, von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abzuweichen. Ausnahmen vom Unterliegerprinzip nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG sind nur restriktiv zu gewähren, zumal das VRPG selbst keine Ausnahmefälle explizit vorsieht, sondern nur das Unterliegerprinzip als Regelfall statuiert. Somit sind die Prozesskosten grundsätzlich, spezielle Ausnahmesituationen vorbehalten, nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zu verlegen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.115/116 vom 8. Juli 2025, Erw. 2.1 und 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Hier hätte für die Vorinstanz die Möglichkeit bestanden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch für die Vorinstanz nicht und im Verzicht darauf kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und

43 zu § 13). Immerhin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bloss die Minimalgebühr auferlegt und damit dem Umstand, dass seine Opposition in der Sache berechtigt war, gebührend Rechnung getragen.

3.2.3. Vollständig richtig ist ferner der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 29 VRPG mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung (von geforderten Fr. 2'000.00) zuzusprechen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die sich aktuell auf § 29 VRPG stützt, ist es ausgeschlossen, dass eine Partei für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädigung beanspruchen kann. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen (vor Verwaltungsjustizbehörden zur Vertretung zugelassenen) Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 2007, S. 223; 1991, S. 153 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.37 vom 7. Juni 2017, Erw. III/2; WBE.2015.533 vom 20. Mai 2016, Erw. III/3.2, WBE.2011.391 vom 26. September 2012, und WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. II/4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Abkehr von dieser mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 geschützten Praxis rechtfertigt sich umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht belegt, ob und in welchem Umfang er wegen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und seiner (eigenen) Umtriebe in diesem Verfahren Auslagen für Dritte hatte, und inwiefern diese zur Wahrung seiner Rechte notwendig waren.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels dessen Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdeführer für diesen Nichteintretensentscheid eine Minimalgebühr aufzuerlegen (Dispositiv-Ziffer 3), ist korrekt bzw. zumindest nicht rechtsfehlerhaft. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sodann zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Der aufsichtsrechtliche Entscheid der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 ist beim Verwaltungsgericht nicht anfechtbar und lässt sich folglich nicht durch dieses abändern.

III.

1.

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht durch, was als vollständiges Unterliegen zu werten ist.

Dementsprechend sind ihm die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Gebühr aus Billigkeitsgründen vom ordentlichen Ansatz von Fr. 1'100.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]) auf Fr. 800.00 herabzusetzen ist.

2.

2.1. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss § 32 Abs. 2 VRPG zur Leistung eines Parteikostenersatzes an die obsiegenden Beschwerdegegner zu verpflichten.

2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streitwertabhängigen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bestimmt (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Die Vorinstanz bezifferte die ursprünglichen Investitionskosten, die durch den Rückbau der Abluft-Wärmepumpe verlorengingen, auf Fr. 35'000.00 (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6.2). Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Hinzu kämen noch die Umbaukosten sowie die Kosten für eine Ersatzanlage (z.B. innenaufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpe). Letztere dürfte deutlich mehr kosten als die strittige Abluft-Wärmepumpe, zumal der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vorhält, sie hätten mit dem Einbau der Abluft-Wärmepumpe Kosten sparen wollen, und die Kosten für seine eigene Ersatzheizung auf Fr. 65'000.00 beziffert. Aufgrund dessen ist der Streitwert auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war mit Blick auf die kurze Beschwerdeantwort, die sich zudem weitgehend an die Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids anlehnen konnte, stark unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Einzig die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegner ist mehr als nur gering. Dennoch rechtfertigt es sich unter den gesamten Umständen, vor allem angesichts des Missverhältnisses zwischen der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit und den Ansätzen in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT, den darin vorgegebenen Rahmen bzw. Mindestbetrag um einen Drittel zu unterschreiten und auf Fr. 2'000.00 festzulegen.

1.

Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegner (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 26. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Winkler Ruchti