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Entscheid

WBE.2025.127

WBE.2025.127 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-25

25. März 2025Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.127 / JG / wm (KEFU.2025.4) Art. 49 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychia...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.127 / JG / wm (KEFU.2025.4) Art. 49

Urteil vom 25. März 2025

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Gattlen

Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Verlängerung)

Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025

Sachverhalt

1.

A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. B._____, Oberarzt, Spital Q._____, vom 3. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.

2.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte die PDAG beim Familiengericht Q._____ den Antrag von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin, vom 25. Februar 2025 auf Bestätigung resp. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ ein.

3.

Am 11. März 2025 wurde A._____ durch eine Delegation des Familiengerichts Q._____, bestehend aus Fachrichterin D._____ und dem Gerichtsschreiber i.V. E._____, angehört. Für die Klinik der PDAG nahm F._____, Assistenzärztin, an der Anhörung teil.

4.

Mit Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 (KEFU.2025.4) wurde die fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der PDAG bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Den Entscheid fällte das Familiengericht Q._____ als Kollegialgericht.

5.

Mit separatem Entscheid des Familiengerichts Q._____, ebenfalls vom 12. März 2025, (KEMN.2025.79; Prüfung einer Massnahme) wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Dispositiv-Ziffer 1); die Eröffnung des Entscheids erfolgte im Dispositiv.

6.

Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht am 21. März 2025) erhob A._____ Beschwerde gegen die Entscheide des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung und Prüfung einer Massnahme.

7.

Am 21. bzw. 24. März 2025 gingen beim Verwaltungsgericht die auszugsweise beigezogenen Verfahrensakten des Familiengerichts Q._____ per E-Mail ein.

8.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.4) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.4) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).

2.

2.1. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht für eine solche nicht zuständig wäre (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB), sondern die Abteilung Zivilgericht des Obergerichts. Zudem kann ein Rechtsmittel gegen einen im Dispositiv eröffneten Entscheid, wie dies das Familiengericht Q._____ vorliegend gestützt auf § 39 Abs. 3 EG ZGB getan hat, erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) nicht einzutreten.

2.2. Vor diesem Hintergrund stellt die Eingabe vom 20. März 2025, soweit diese die Prüfung einer Massnahme betrifft, ein sinngemässes Begründungsbegehren i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO dar, für welches das Familiengericht Q._____ zuständig ist.

An ein unzuständiges (schweizerisches) Gericht eingereichte Eingaben sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Art. 143 Abs.1bis ZPO; siehe auch die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 444 Abs. 2 ZGB). Das Schreiben von A._____ vom 20. März 2025 ist deshalb dem Familiengericht Q._____ zur umgehenden Behandlung als Begehren um Begründung des Entscheids vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) zu überweisen.

II.

1.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

2.

2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbringungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB).

Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einholen, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragungen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen haben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Situation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persönliche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.).

2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie erwähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnismässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sachverhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den persönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispielsweise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht notwendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Gründe der betroffenen Person unterbleiben.

Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB).

Ein Sachverständigengutachten ist anzuordnen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden. Erforderlich wird die Konsultation von externem Fachwissen vor allem bei fürsorgerischen Unterbringungen oder Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung, aber wohl auch bei ambulanten Massnahmen zur Behandlung einer psychischen Störung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss in diesen Fällen jedoch nicht stets und automatisch ein Expertengutachten einholen. Sie kann darauf verzichten, wenn sie über ein hinreichend aktuelles Gutachten verfügt oder eine psychiatrisch/medizinisch geschulte Fachperson im Spruchkörper hat. Ein aus einem Juristen, einem diplomierten Sozialarbeiter HSA und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit einem lic.phil.-Abschluss und einem Master of Advanced Studies in Psychotherapy zusammengesetzter Spruchkörper genügt nicht, um ohne Gutachten über die Fortsetzung einer fürsorgerischen Unterbringung oder ambulante psychiatrische bzw. medizinische Massnahmen zu entscheiden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Beschwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin D._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber i.V. E._____ anwesend. Die Gerichtspräsidentin G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 11. März 2025 nicht bei.

3.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt jegliche Begründung, weshalb auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet wurde und stattdessen eine delegationsweise Durchführung der Anhörung erfolgte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist anhand der vorliegenden Akten nicht erkennbar. Weder bestand besondere Dringlichkeit noch standen – soweit aus den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten des Beschwerdeführers entgegen. Dementsprechend enthält auch der Antrag von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 25. Februar 2025 betreffend Bestätigung bzw. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung kein Hinweis, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden; zudem ist nicht ersichtlich, dass in der anhörenden Delegation besondere medizinisch-psychiatrische Fachkenntnisse vorhanden gewesen wären. Gerichtspräsidentin G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Entscheid sodann anhand der Akten, des Votums von Fachrichterin D._____ und des Anhörungsprotokolls vom 11. März 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von seinem Wesen sowie seiner gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte des Beschwerdeführers in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mangels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.).

4.

Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen aufzuheben.

Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. C._____, Leitende Ärztin PDAG, vom 25. März 2025 ist beim Beschwerdeführer jedoch noch keine ausreichende Stabilisierung seines psychischen Zustands eingetreten. Zwar sei der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Therapie bereits viel zugänglicher und ruhiger und im stationären Rahmen bestehe keine akute Selbst- und Fremdgefährdung mehr, allerdings triggerten ihn gewisse Themen, wie etwa die Behörden, immer noch stark. Er sei zudem nach wie vor nicht ausreichend absprachefähig und er sage klar und deutlich, dass er ohne fürsorgerische Unterbringung sofort aus der Klinik austreten würde. Dies wäre aus medizinischer Sicht ungünstig, da eine weitere Therapie im stationären Rahmen für mehrere Wochen nach wie vor notwendig wäre. Würde der Beschwerdeführer aktuell aus der Klinik austreten, wäre die Wahrscheinlichkeit gross, dass er die verordneten Medikamente absetzen würde. In einem wahnhaften Zustand könnte es dann wieder zu einer Selbst- und Fremdgefährdung kommen, da beim Beschwerdeführer oft der klinisch bekannte Verfolgungs- und Vergiftungswahn auftrete, wodurch er die Realität verkenne. Dadurch sei auch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zu einem erneuten Klinikeintritt kommen würde. Bei einer weiteren stationären Therapie des Beschwerdeführers sei hingegen mit einer weiteren Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands zu rechnen (vgl. Aktennotiz vom 25. März 2025).

Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit des Beschwerdeführers erheblich gefährden könnte. Eine umgehende Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers (insbesondere Anhörung im Kollegium) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sofern bis zum 4. April 2025 kein Entscheid des Familiengerichts Q._____ erfolgt sein sollte, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

III.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt trotz teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung notwendiger Auslagen und mangels einer anwaltlichen Vertretung ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.4) aufgehoben und die Angelegenheit zur formgültigen Neubeurteilung bis zum 4. April 2025 an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 4. April 2025 kein Entscheid des Familiengerichts erfolgt sein, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

2.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) richtet, wird darauf nicht eingetreten.

3.

Die Eingabe von A._____ vom 20. März 2025 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht Q._____ zur Behandlung als Begründungsbegehren bezüglich des Entscheids vom 12. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme (KEMN.2025.79) überwiesen.

4.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: […]

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 25. März 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Schircks Gattlen