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Entscheid

WBE.2025.130

WBE.2025.130 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-04-01

1. April 2025Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.130 / ae / jb (WBE.2025.92/98-100) Art. 53 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____, Dr. med., Facharzt für...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.130 / ae / jb (WBE.2025.92/98-100) Art. 53

Urteil vom 1. April 2025

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Erny

Beschwerde- A._____, Dr. med., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin führer

Betroffene B._____ Person

Gegenstand Urteilsdispositiv des Verwaltungsgerichts WBE.2025.98-100 vom 7. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung)

Sachverhalt

A.

1.

B._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, nach persönlicher Untersuchung am Flughafen Zürich, vom 24. Februar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.

2.

Mit Entscheid vom 4. März 2025 ordnete Dr. med. A._____ die fürsorgerische Unterbringung für B._____ in der Klinik der PDAG an.

B.

1.

B._____ erhob mit Eingabe vom 3. März 2025 u.a. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid vom 24. Februar 2025, worauf am 7. März 2025 eine Verhandlung in den Räumlichkeiten der PDAG durchgeführt wurde. Anlässlich der Verhandlung gab B._____ zu Protokoll, auch gegen den Unterbringungsentscheid vom 4. März 2025 Beschwerde erheben zu wollen.

2.

Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Beschwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht am 7. März 2025 folgendes Urteil (WBE.2025.92/98-100), welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde (Auszug des Dispositivs):

1.

[…]

1.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. A._____ vom 4. März 2025 wird die fürsorgerische Unterbringung per 7. März 2025 aufgehoben (WBE.2025.100). […]

3.

Das Urteil WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 wurde B._____ und der PDAG im Dispositiv zugestellt; Dr. med. C._____, Dr. med. A._____ und dem Familiengericht Q._____ wurde es mitgeteilt.

Das entsprechende Urteilsdispositiv enthielt folgenden Hinweis:

Gesuch um Begründung

Die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) bzw. die Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangen.

Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden.

C.

1.

Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Posteingang: 26. März 2025) ersuchte Dr. med. A._____ um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025.

2.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1. Gemäss Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i. V. m. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann die schriftliche Eröffnung des Entscheids auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4 EG ZGB bzw. die Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 76 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen ein schriftlich begründetes Urteil verlangen können (siehe vorne lit. B./3).

1.1. Gemäss Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i. V. m. § 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann die schriftliche Eröffnung des Entscheids auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Parteien i.S.v. § 59 Abs. 4 EG ZGB bzw. die Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 76 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen ein schriftlich begründetes Urteil verlangen können (siehe vorne lit. B./3).

1.2. Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 4 EG ZGB sind nur die Parteien berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. Als Parteien zählen im Beschwerdeverfahren gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen die betroffene Person und deren Vertreter (bevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beiständinnen und Beistände mit entsprechenden Kompetenzen) sowie nahestehende Personen (inkl. Vertrauenspersonen im Sinne von Art. 432 ZGB), welche gestützt auf Art. 439 Abs. 1 lit. 1 ZGB selbst Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid erhoben haben (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 51 f. zu Art. 439 ZGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.288 vom 2. September 2024, Erw. I/3, mit Hinweisen).

Der Gesuchsteller ist im Verfahren WBE.2025.92/98-100 keine Partei und deshalb nach § 59 Abs. 4 EG ZGB nicht berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen.

2.3. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).

"Teilnahme" bedeutet, dass sich jemand aktiv am Verfahren beteiligt hat und (selbst) Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hat; eine eigentliche Parteistellung ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_817/2016 vom 1. Mai 2017, Erw. 1.1 und 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4.3.2, je mit Hinweisen).

Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person bringen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nachteil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Das Interesse an der Beschwerde muss aktuell und persönlich sein, in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtlich vorzugehen, um nicht das eigene, sondern das Interesse eines Dritten geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2023 vom 9. Juni 2023, Erw. 1.2.2.1, mit Hinweisen). Kein schutzwürdiges Interesse ist jedoch gegeben bei Vorbringen, mit denen einzig das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Falle eines Obsiegens ein Vorteil entsteht; das Element des unmittelbaren praktischen Nutzens bildet somit ein wichtiges Legitimationskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.31 vom 14. August 2024, Erw. I/2.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451, Erw. 3.4.1, mit Hinweisen).

Es ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung nicht ersichtlich, worin beim Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. März 2025 erblickt werden sollte. Da der Gesuchsteller zum Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht lediglich dann berechtigt wäre, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG kumulativ erfüllen würde, erübrigen sich Weiterungen zu den Voraussetzungen gemäss lit. a der erwähnten Bestimmung. Es sei lediglich erwähnt, dass sich der Gesuchsteller als verfügende Behörde bzw. als faktische Vorinstanz nicht am Beschwerdeverfahren aktiv beteiligen konnte.

3.

Folglich ist auf das Begründungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten.

4.

In der Eingabe vom 19. März 2025 verweist der Gesuchsteller verschiedentlich darauf, "ehemaliger Amtsarzt Bezirk R._____" zu sein, zudem sind im Briefkopf Elemente des Kantonswappens angebracht.

Seit 2017 gilt das Amtsarztsystem im Kanton Aargau nicht mehr. Zuständig zur ärztlichen Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen (im Sinn von Art. 429 ZGB) sind alle – wie der Gesuchsteller – im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, zudem die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung (§ 46 Abs. 1 EG ZGB).

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung als "ehemaliger Amtsarzt" und die Verwendung des Kantonswappens als problematisch, worauf der Gesuchsteller an dieser Stelle hingewiesen sei.

II.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht.

1.

Auf das Gesuch vom 19. März 2025 um Zustellung der vollständig begründeten Ausfertigung des Entscheids WBE.2025.92/98-100 vom 7. März 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Gesuchsteller

Mitteilung an: das Familiengericht Q._____

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 1. April 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V. i.V.

Schircks Erny