WBE.2025.133
WBE.2025.133 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-08
8. Dezember 2025Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.133 / Bu / we ZEMIS [***]; (E.2025.021) Art. 78 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geb...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2025.133 / Bu / we ZEMIS [***]; (E.2025.021) Art. 78
Urteil vom 8. Dezember 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kolumbien, führerin c/o B._____ vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. März 2025
Sachverhalt
A.
Nachdem die Beschwerdeführerin die maximal zulässige Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten überschritten hatte, erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 ein vom 7. März 2025 bis 6. März 2027 gültiges Einreiseverbot (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13 ff.). Gleichentags verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Folgendes (MI-act. 22 ff.):
1.
A._____ wird weggewiesen.
2.
A._____ hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 06. März 2025 zu verlassen[.] Sie hat in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes und der [der] Europäischen Union (EU), welcher sie aufnimmt, weiterzureisen.
3.
Nach Ablauf der genannten Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.
B.
Gegen die Verfügung des MIKA reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI-act. 27 ff.).
Am 12. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird nicht wiederhergestellt.
3.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Am 27. März 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 9 ff.):
1.
Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 12. März 2025 ersatzlos aufzuheben.
2.
EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
Zudem liess sie folgende verfahrensleitende Anträge stellen:
1.
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
2.
EVENTUALITER sei zugunsten der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Beschwerdegegner anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen.
Überdies liess die Beschwerdeführerin einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Am 8. Juli 2025 erging folgende Instruktionsverfügung (act. 32 ff.):
1.
Zustellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. März 2025 samt Beilage an die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten der Beschwerdeführerin inklusive Aktenverzeichnis bis zum 4. August 2025.
2.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, nach Rücksprache mit der zuständigen Sektion des MIKA innert gleicher Frist über den Stand des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu orientieren.
3.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, das Verwaltungsgericht bis zum 4. August 2025 über den Stand des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zu orientieren und entsprechende Belege einzureichen.
4.
Das MIKA wird aufgefordert, einstweilen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu verzichten.
5.
Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nach Eingang der Vorakten entschieden.
Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz am 31. Juli 2025 die Vorakten sowie ihre Beschwerdeantwort ein.
Nachdem beim Verwaltungsgericht ein Fristerstreckungsgesuch eines weiteren Rechtsanwalts eingegangen war (act. 78 ff.), ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2025 um Stellungnahme zur anwaltlichen Vertretung (act. 90 f.). Rechtsanwalt Davide Loss bestätigte mit Eingabe vom 19. September 2025, dass er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete (act. 92 ff.). Am 25. September 2025 erging folgende Instruktionsverfügung (act. 95 f.):
1.
Zustellung der Eingabe von Rechtsanwalt Loss vom 19. September 2025 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von Rechtsanwalt Davide Loss vertreten wird.
3.
Die Frist zur Orientierung des Verwaltungsgerichts über den Stand [des] Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung wird bis zum 8. Oktober 2025 erstreckt.
Mit Eingaben vom 8. und 31. Oktober 2025 liess die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend ihre Bedürftigkeit und eine Bestätigung des Zivilstandsamtes Laufenburg vom 7. Oktober 2025 einreichen, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht haben (act. 97 ff., 105 ff.).
Die zwischenzeitlich eingegangen Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 10. November 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 110 f.). Mit Replik vom 21. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bezog zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 112 ff.). Die Eingabe wurde samt Beilage am 24. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz zugestellt (act. 119 f.). Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Frage geht, ob das MIKA die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zu Recht weggewiesen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Beziehung zu ihrem Verlobten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, bzw. ob ihr Aufenthalt diesbezüglich prozedural zu regeln ist. Hierüber ist gegebenenfalls aufgrund eines separat einzureichenden Familiennachzugsgesuchs oder eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vorbereitung der Eheschliessung zu befinden.
2.
2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), oder die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden (lit. b).
2.2. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin die maximal zulässige Aufenthaltsdauer im Rahmen des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts überschritten hat (overstay), sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte und damit die Voraussetzungen für eine Wegweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG im Verfügungszeitpunkt gegeben waren. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass die verfügte Wegweisung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht nur begründet, sondern auch verhältnismässig ist, dass die angesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen nicht zu beanstanden ist und dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Einspracheentscheid Erw. II/2 – 7).
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der korrekten Feststellung der Vorinstanz nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, welche den Erlass einer Wegweisungsverfügung verbieten würde. Sie verkennt überdies, dass ein hängiges Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung sie nicht automatisch berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten, und damit auch nicht bedeutet, dass der Erlass einer Wegweisungsverfügung unzulässig wäre. Gemäss Art. 17 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (lit. a). Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (lit. b). Abgesehen davon, dass die letzte Einreise der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 betreffend Erlass eines Einreiseverbots nicht rechtmässig war (MI-act. 17 ff.) und damit fraglich ist, ob ihr überhaupt ein prozeduraler Aufenthalt zu gestatten ist, hatte die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat eingereicht. Ist kein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, kann auch nicht über einen prozeduralen Aufenthalt gestützt auf Art. 17 AIG befunden werden. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde erst am 26. März 2025 unterzeichnet (MI-act. 68), und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2025 um Regelung des prozeduralen Aufenthalts wurde durch das MIKA mit Schreiben vom 31. Juli 2025 wegen Nichteinreichens der erforderlichen Unterlagen beim Zivilstandsamt abgelehnt (MI-act. 208 f.).
So lange die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, besteht auch keine Veranlassung, die Wegweisungsverfügung aufzuheben.
2.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass das MIKA zu Recht gegen die Beschwerdeführerin eine Wegweisungsverfügung erlassen und dass die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen hat.
3.
Obschon die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nicht angefochten hat, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Einsprache richtigerweise abgelehnt hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
III.
1.
Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG).
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 280, Erw. 5a).
Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was gegen diesen sprechen würde. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass von Beginn an keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren.
Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen.
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 8. Dezember 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William