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Entscheid

WBE.2025.146

WBE.2025.146 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-04

4. Dezember 2025Deutsch24 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.146 / sr / jb (2025-000202) Art. 110 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- Einwoh...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2025.146 / sr / jb (2025-000202) Art. 110

Urteil vom 4. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Schläfli

Beschwerde- Einwohnergemeinde Windisch, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden

gegen

Beschwerde- Kanton Aargau, gegner handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau

und

Vorinstanz Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Feststellung von Eigentum und Unterhaltspflicht; Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251)

Entscheid des Regierungsrats vom 26. Februar 2025

Sachverhalt

A.

1.

In seiner Botschaft vom 7. November 2012 zur Südwestumfahrung Brugg,

12.281 (nachfolgend: Botschaft SWU Brugg), beantragte der Regierungsrat des Kantons Aargau dem Grossen Rat unter anderem die Anpassung des Kantonsstrassennetzes. Die Habsburgstrasse als Teil der damals bestehenden K 401 sollte auf dem Streckenabschnitt vom Waldrand bis zur K 118 aus dem Kantonsstrassennetz entlassen und an die Standortgemeinde Windisch abgetreten werden, mit Übergang des Eigentums an der Strasse, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Als Bedingung für die Übertragung der Strasse ins Gemeindeeigentum wurde festgehalten, dass diese in einem instand gestellten Zustand übergeben oder die Instandstellung (vom Kanton) entschädigt wird (a.a.O., Kapitel 6, S. 18–20).

Diesem Antrag stimmte der Grosse Rat mit Beschluss vom 5. März 2013 zu. Der Regierungsrat wurde mit dem Vollzug beauftragt, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mit der Anmeldung der entsprechenden Mutationen beim Grundbuchamt (GRB 2013-2344, Ziff. 4).

2.

Mit Protokollauszug teilte der Gemeinderat Windisch dem BVU, Abteilung Tiefbau, seinen Beschluss vom 2. November 2015 mit, die Habsburgstrasse erst nach einer vollständigen Erneuerung ins Portfolio der Gemeindestrassen zu übernehmen, wobei der Gemeinderat vom Umfang der Sanierung der Süssbachbrücke andere Vorstellungen hatte als der Kanton.

3.

Im Jahr 2018 kam zwischen der Gemeinde Windisch und dem BVU, Abteilung Tiefbau, sodann die Diskussion auf, ob die Habsburgbrücke (Kunstbau B-251; Eisenbahnüberführung über Geleise der SBB) als Teil der Habsburgstrasse ebenfalls von der Gemeinde Windisch ins Eigentum übernommen werden muss, was der Gemeinderat ablehnte und dem BVU mit Protokollauszug zu seinem Beschluss vom 16. Juli 2018 so mitteilte.

4.

Diese Haltung nahm der Gemeinderat auch fortan ein, obwohl an einer Besprechung vom 21. März 2019 zwischen dem BVU, Abteilung Tiefbau, und dem Bereichsleiter Tiefbau und Verkehr der Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Windisch offenbar vereinbart wurde, dass die Habsburgbrücke nach der "Bereinigung der Grenzmutation" im Grundbuch ins Eigentum der Gemeinde Windisch überschrieben wird, was der kommunale Bereichsleiter in einem Antwortschreiben vom 4. April 2019 auf das Schreiben der kantonalen Abteilung Tiefbau vom 22. März 2019 mit dem darin beschriebenen Gesprächsinhalt der Sitzung vom 21. März 2019 bestätigte.

5.

Am 27. November 2020 bewilligte das BVU, Abteilung Tiefbau, den Verpflichtungskredit für die Sanierung der Habsburgbrücke.

6.

An einer Sitzung vom 3. Dezember 2020 verständigten sich Gemeindevertreter und Vertreter der Abteilung Tiefbau auf die Eckpunkte der Sanierung der Habsburgbrücke.

7.

Nach Abschluss der Sanierung und Inbetriebnahme der sanierten Habsburgstrasse stellte die Abteilung Tiefbau dem Gemeinderat Windisch am 24. Februar 2022 den Entwurf einer auf den 23. Februar 2022 datierten Vereinbarung betreffend Abtretung Habsburgstrasse mit den Modalitäten für den Vollzug der Abtretung zu. Darin wurde neben der Süssbachbrücke auch die Habsburgbrücke zum Bestandteil der Habsburgstrasse erklärt, die mit der Abtretung der Strasse ins Eigentum der Gemeinde übergehe. Der Gemeinderat unterzeichnete diesen Vereinbarungsentwurf nicht, sondern erst viel später (am 3. März 2025) eine bereinigte Fassung, in welcher die Habsburgbrücke vom Vereinbarungsgegenstand ausgenommen wurde.

8.

An der Sitzung vom 8. August 2022 stimmte der Gemeinderat der Übernahme der Habsburgstrasse und des Süssbachdurchlasses (Kunstbaute B-252) zu. Die Übernahme der Habsburgbrücke lehnte er hingegen (weiterhin) ab. In einem Schreiben vom 26. September 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, begründete der Gemeinderat seine diesbezügliche Haltung.

9.

Weil in der Folge zwischen dem BVU und dem Gemeinderat in dieser Frage keine Einigung zustande kam, beantragte das BVU, Rechtsabteilung, beim Regierungsrat die Feststellung, dass die Gemeinde Windisch Eigentümerin der Habsburgbrücke ist und ihr die Pflicht zu deren Unterhalt obliegt.

B.

An der Sitzung vom 26. Februar 2025 entschied der Regierungsrat antragsgemäss (RRB Nr. 2025-000202):

1.

Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Windisch Eigentümerin der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) der Gemeinde Windisch obliegt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Diesen Entscheid liess die Gemeinde Windisch mit Beschwerde vom 1. April 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:

1.

Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2025-000202 vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass der Kanton Aargau Eigentümer der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist und damit ihm die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) obliegt.

2.

Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 10. Juli 2025; Duplik vom 29. August 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. Dezember 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt somit beim Verwaltungsgericht.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt somit beim Verwaltungsgericht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass der Kanton Eigentümer der Habsburgbrücke (Kunstbau B-251) sei und deren Unterhalt ihm obliege.

2.2. 2.2.1. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbegehren gestellt werden. Im VRPG wird der Feststellungsentscheid nicht geregelt. Seine Zulässigkeit ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 26 zu § 38). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist im Allgemeinen zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist die Feststellungsverfügung nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. September 2010, Erw. 1.4; MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 73 zu Art. 49 VRPG; JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 26 zu § 19 VRG).

Verlangt wird ein spezifisches Feststellungsinteresse, wobei – wie bei der Geltendmachung von Parteirechten – kein rechtlich geschütztes Interesse notwendig ist; ein rein sachlich oder tatsächlich begründetes Interesse genügt. Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf (MÜLLER, a. a. O., N. 74 zu Art. 49 VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.467 vom 24. Januar 2023, Erw. II/3.3.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko der Antragstellerin auf nachteilige Dispositionen (z. B. grosse administrative Umtriebe, welche sich später als nutzlos erweisen) vermieden werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-618/2016 vom 17. April 2019, Erw. 3.2;

RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/PETER KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage 2021, Rz. 1279).

2.2.2. Unterhalt und Betrieb von Gemeindestrassen obliegen gemäss § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) der Strasseneigentümerin, mithin der Gemeinde (vgl. § 81 Abs. 1 BauG, wonach den Gemeinden das Eigentum an Gemeindestrassen zusteht). Weil damit ein finanzieller Aufwand verbunden ist, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Klärung, dass das Eigentum an der Habsburgbrücke beim Kanton, also nicht bei ihr liegt. Diese Rechtsfrage lässt sich aus ihrer Warte nur mit einem entsprechenden Feststellungsbegehren klären. Somit hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung.

3.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle findet hingegen nicht statt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Umstritten sind vorliegend die Eigentumsverhältnisse an einem Strassenstück der Habsburgstrasse (Habsburgbrücke [Kunstbau B-251; Eisenbahnüberführung über Geleise der SBB]), die als Teil der einstigen K 401 per Grossratsbeschluss vom 5. März 2013 (GRB 2013-2344, Ziff. 4) aus dem Kantonsstrassennetz entlassen wurde. Die Habsburgbrücke steht u.a. auf der Parzelle Nr. 1742 Windisch, die ihrerseits im Eigentum der SBB steht.

Der Kanton und mit ihm die Vorinstanz sind der Auffassung, mit der Entlassung aus dem Kantonsstrassennetz seien das Eigentum an der Habsburgstrasse sowie an all ihren Bestandteilen, inklusive Habsburgbrücke, per Inbetriebnahme nach Sanierung durch den Kanton ipso iure (gestützt auf § 81 Abs. 1 BauG) auf die Standortgemeinde Windisch übergegangen.

Demgegenüber nimmt die Beschwerdeführerin die Haltung ein, das Eigentum an der Habsburgbrücke liege weiterhin beim Kanton. Eine Eigentumsübertragung auf sie bedürfte eines zweiseitigen Rechtsakts und setze ihre Zustimmung voraus, die nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur Übernahme bestehe nicht.

2.

2.1. Die Habsburgbrücke ist dem Gemeingebrauch gewidmet und insofern eine öffentliche Sache (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1334, 1337 und 1342; STEPHAN WOLF/WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N. 90 zu Art. 641; HEINZ REY/LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, a.a.O., N. 14 und 25 zu Art. 664). (Öffentliche) Sachen im Gemeingebrauch fallen nicht unter den Objektbegriff des (privaten) Sachenrechts. Aufgrund des Fehlens eines öffentlichen Sachenrechts wird die privatrechtliche Eigentumsordnung auf diese Gegenstände allerdings analog angewendet, soweit das öffentliche Recht nichts anderes vorsieht (vgl. WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 94 zu Art. 641; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1328 f.). Das betrifft einerseits Begriff und Inhalt des Eigentums, andererseits die Formen der Begründung, Übertragung und Aufhebung dieses Rechts, während das Verwaltungsrecht die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache sowie regelmässig auch ihre Nutzung regelt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1351 f.; WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 87 zu Art. 641). Kraft ihrer Hoheit über öffentliche Sachen im Sinne einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Normsetzungsbefugnis können die Kantone jedoch bestimmen, welche Rechtspositionen an öffentlichen Sachen bestehen, begründet werden können und welchem Gemeinwesen sie zustehen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 664).

Gemäss § 81 Abs. 1 BauG besteht – besondere Rechtsverhältnisse vorbehalten – an Kantonsstrassen Eigentum des Kantons, an Gemeindestrassen Eigentum der Gemeinden. Dabei erstreckt sich das Eigentum an einer Strasse in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile (§ 81 Abs. 2 erster Halbsatz BauG). Das Eigentum an Brücken, die dem Kantons- wie dem Gemeindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons- und Gemeindestrassen regelt der Regierungsrat im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage (§ 81 Abs. 3 BauG).

2.2. Zumindest bis zur Entlassung der K 401 Habsburgstrasse auf dem Streckenabschnitt zwischen Waldrand und K 118 (entsprechend der durchgekreuzten Linie auf dem nachfolgend abgebildeten Planausschnitt aus der Botschaft SWU Brugg) aus dem Kantonsstrassennetz mit Grossratsbeschluss vom 5. März 2013 (GRB 2013-2344, Ziff. 4) stand die Habsburgbrücke als Bestandteil jenes Strassenstücks aufgrund der Regelung in § 81 Abs. 1 BauG demnach im Eigentum des Kantons. Dabei fielen das Eigentum am Bauwerk und am Bauwerks- bzw. Strassengrundstück, das als Teil der Parzelle Nr. 1742 Windisch im Eigentum der SBB steht, auseinander. Das sachenrechtliche Akzessionsprinzip (Art. 667 und 671 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) kommt in dieser Konstellation nicht zum Tragen (vgl. BGE 149 III 49, Erw. 3.2.2). Diese Rechtslage wurde auch im Objektvertrag Nr. 90038570 vom 8./13. Dezember 2011 zwischen der SBB und dem Kanton (Vorakten, act. 3), Ziff. 6, zutreffend so abgebildet.

2.3. Das BauG (§ 81 Abs. 1) äussert sich zwar klar zur Frage, wer im Regelfall Eigentümer von Kantons- und Gemeindestrassen ist. Wie das Eigentum an einer einstigen Kantonsstrasse auf die Standortgemeinde übergeht oder umgekehrt das Eigentum an einer einstigen Gemeindestrasse auf den Kanton, ist dem BauG hingegen nicht zu entnehmen, jedenfalls nicht in der geltenden Fassung.

Bis 31. Dezember 2021 regelte der damalige (a)§ 83 Abs. 2 BauG, dass das Gebiet von Gemeindestrassen, die zu Kantonsstrassen erklärt werden, dem Kanton, dasjenige von aufgehobenen Kantonsstrassen den Gemeinden in der Regel unentgeltlich abzutreten sei. Diese Regelung wurde per 1. Januar 2022 redaktionell überarbeitet ins Gesetz über das kantonale Strassenwesen vom 15. Juni 2021 (Strassengesetz, StrG; SAR 751.200) übernommen, wo § 3 Abs. 3 festhält, dass bei der Erklärung von Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und umgekehrt das Eigentum (daran) in der Regel im instandgesetzten Zustand unentgeltlich übertragen werde. In der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 9. Dezember 2020 zur Revision der Strassengesetzgebung, Teil 1, Gesetz über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG), 20.331 (nachfolgend: Botschaft Strassengesetz), S. 52, heisst es dazu, dass die Eigentumsübertragung das Strassenbauwerk mit der zugehörigen Strassenparzelle umfasse. Vor der Übertragung der Strassen würden diese in der Regel instand gestellt. Andernfalls würden die Kosten der Instandstellung vom abgebenden Gemeinwesen erstattet. Ausnahmen von der vorgängigen Instandstellung seien möglich, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Umfahrungsstrasse. Für die Übertragung der Habsburgstrasse auf die Beschwerdeführerin wurde aber in der Botschaft SWU Brugg, S. 20, konkret vorgesehen, dass diese in einem instand gestellten Zustand zu übergeben oder die Instandstellung zu entschädigen sei.

2.4. Die in a§ 83 Abs. 2 BauG, § 3 Abs. 3 StrG sowie in den beiden Botschaften Strassengesetz und SWU Brugg verwendeten Begrifflichkeiten "abtreten", "übertragen", "Eigentumsübertragung" bzw. "Übertragung" und "übergeben" deuten eher darauf hin, dass der Wechsel des Eigentums an einer Strasse vom Kanton zur Standortgemeinde oder umgekehrt einen separaten Rechtsakt erfordert, mithin das Eigentum an einer Strasse nicht ipso iure durch Entlassung aus dem bzw. Aufnahme in ein anders Strassennetz auf den jeweiligen Netzinhaber übergeht (dies im Gegensatz etwa zur Regelung in Art. 8a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11], der den Eigentumsübergang von Gesetzes wegen klar festhält).

Eine andere Frage ist, wie dieser Rechtsakt der Übertragung oder Abtretung des Strasseneigentums formell und inhaltlich ausgestaltet sein muss. Denkbar wäre einerseits ein Rückgriff auf die privatrechtliche Regelung, wonach es zum Erwerb von Grundeigentum grundsätzlich der Eintragung ins Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB) und eines öffentlich beurkundeten Vertrags auf Eigentumsübertragung (Art. 657 Abs. 1 ZGB) bedarf. Andererseits liesse sich argumentieren, dass sich die Verpflichtung zur Übertragung bzw. Übernahme des Eigentums an einer Strasse bereits aus dem Gesetz (§ 81 Abs. 1 BauG) ergibt und ein beidseitig zustimmungsbedürftiger Übertragungsakt insofern entbehrlich ist, weil das Eigentum an Kantonsstrassen grundsätzlich beim Kanton und an Gemeindestrassen grundsätzlich bei der Standortgemeinde liegen soll. Dabei entscheiden die §§ 83 und 84 BauG darüber, wodurch sich Kantons- und Gemeindestrassen charakterisieren. Die Strassenklassifikation liegt mithin nicht im Belieben der Beteiligten, die das Eigentum an einer Strasse abtreten oder nicht übernehmen wollen.

2.5. Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Strassenhoheit und Strasseneigentum auseinanderzuhalten sind und der Träger der Strassenhoheit nicht notgedrungen immer auch Eigentümer der betreffenden Strasse sein muss (vgl. WALTER MÜLLER, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des neuen Baugesetzes, Diss. 1973, S. 48). Unter Strassenhoheit im Allgemeinen wird die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz verstanden, welche dem Staat die Befugnis gibt, über den Bau, den Unterhalt und die Benützung der Strasse allgemeine Rechtsvorschriften aufzustellen und diese alsdann anzuwenden. Dem Träger der Strassenhoheit steht das Recht zu, das Netz und die Beschaffenheit der öffentlichen Strasse zu bestimmen, sie einzuteilen und dem Verkehr zu widmen sowie die für die Benützung notwendigen Rechtsvorschriften aufzustellen. Systematisch bildet die Strassenhoheit einen Teilaspekt der allgemeinen Herrschaft der Kantone über die auf ihrem Gebiet gelegenen öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 83 f.). Üblicherweise unterscheiden die Kantone zwischen Staats- und Gemeindestrassen und weisen dem jeweiligen Trägergemeinwesen die strassen- und strassenverkehrsrechtlichen Befugnisse zu. Im Allgemeinen behält das kantonale Recht die grösseren Verkehrsachsen unter kantonaler Hoheit und unterstellt kleinere, der Feinerschliessung dienende Strassen und innerörtliche bzw. innerstädtische Verbindungen unter kommunale Hoheit (MOSER, a.a.O., S. 127). An dieser Gliederung orientieren sich auch die §§ 83 und 84 BauG, deren Begriffsdefinitionen somit über die Zuweisung des Trägers der Strassenhoheit bestimmen.

Ob unter diesem Aspekt eine vom Grossen Rat beschlossene Entlassung einer Strasse aus dem Kantonsstrassennetz in jedem einzelnen (strittigen) Fall zu einem Wechsel der Strassenhoheit führt, der von der betroffenen Standortgemeinde nicht angefochten werden kann, kann in der vorliegenden Konstellation offenbleiben. Der Gemeinderat Windisch hat sich zwar mehrfach geweigert, das Eigentum an der Habsburgbrücke zu übernehmen (vgl. Beschwerdebeilage 6; Vorakten, act. 71 ff., 75 f., 77 f., 79 f.). Gegen den Netzentlassungsbeschluss der Habsburgstrasse, zudem er sich im Vernehmlassungsverfahren nicht geäussert hat, sowie die Übernahme der Strassenhoheit (auch über die Habsburgbrücke) hat er sich aber nie gewehrt. Zudem haben Vertreter der Gemeinde an einer Sitzung vom 3. Dezember 2020 mit Vertretern der kantonalen Abteilung Tiefbau einer Sanierung der Habsburgbrücke im Hinblick darauf, dass zumindest die Strassenhoheit auf die Gemeinde übergehen soll, zugestimmt. Anders lässt sich das Protokoll der Sitzung (Vorakten, act. 69) nicht interpretieren ("Die Zustimmung von Seiten der Gemeinde Windisch soll mit der Übernahme des Objekts erfolgen. Für diesen Entscheid benötigt es keinen Gemeinderatsentscheid, da der Grosse Rat bereits mit der Botschaft die Übernahme des Objekts beschlossen hat."). Hätte die Gemeinde Windisch keinerlei Interesse am Weiterbetrieb der Brücke unter ihrer Strassenhoheit gehabt, hätte sie dies nach Treu und Glauben spätestens im Vorfeld der Sanierung deutlich zum Ausdruck bringen müssen, so dass die Differenzen vor der Sanierung hätten geklärt und/oder Alternativen zur Sanierung hätten geprüft werden können (Stilllegung, Redimensionierung u.a.). Demnach ist darauf abzustellen, dass die Strassenhoheit über die Habsburgbrücke durch den Netzentlassungsbeschluss und die spätere Sanierung der Brücke auf Kosten des Kantons und im Einverständnis der Gemeinde Windisch auf diese übergegangen ist. Insofern liesse sich die Zielsetzung von § 81 Abs. 1 BauG, wonach Gemeindestrassen grundsätzlich im Eigentum der Gemeinden stehen sollen, nur mit einer Übertragung der Brücke ins Eigentum der Gemeinde Windisch realisieren.

2.6. Unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Eigentum an einer Strasse vom Kanton auf eine Gemeinde und umgekehrt zu übertragen ist und woraus sich die Verpflichtung zur Übertragung bzw. Übernahme des Eigentums an einer Strasse ergibt (entweder schon aus dem Gesetz oder einer entsprechenden Vereinbarung), hat jedoch der Regierungsrat im Streitfall zwischen dem Kanton und einer Gemeinde über die Eigentumsverhältnisse an einer Strasse jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keine Verfügungskompetenz.

Gegenteiliges ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus § 81 Abs. 3 BauG, § 101 Abs. 1 BauG, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100) oder § 89 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). § 81 Abs. 3 BauG ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig; die Bestimmung bezieht sich auf Fälle der nicht eindeutigen Zuordenbarkeit eines Strassenstücks zum Kantons- oder Gemeindestrassennetz (was etwa bei Brücken oder Überführungen über Kantons- und Gemeindestrassen der Fall sein kann). Der aus dem Kantonsstrassennetz entlassene Teil der Habsburgstrasse, inklusive Habsburgbrücke, dient seither fraglos höchstens dem Gemeindestrassennetz (und zwar unabhängig vom Nutzen, den die Gemeinde von dieser Bahnüberführung hat). In § 101 Abs. 1 BauG geht es um die regierungsrätliche Aufsicht über die Verwaltung von Kantons- und Gemeindestrassen, was nichts mit der Zuweisung des Eigentums bzw. der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einer Strasse zu tun hat. § 13 Abs. 1 Organisationsgesetz dient der Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Kompetenzen des Regierungsrats gegenüber untergeordneten Verwaltungsstellen. § 89 KV umschreibt in allgemeiner Weise die Tätigkeit und Obliegenheiten des Regierungsrats, die sich nicht spezifisch auf seine Aufgaben in der Rechtsprechung beziehen. Namentlich lässt sich aus § 89 Abs. 2 lit. b KV (Vertretungsbefugnisse nach innen und aussen) nicht ableiten, dass der Regierungsrat zur autoritativen Klärung von streitigen Eigentumsverhältnissen an einer öffentlichen Sache (Strasse im Gemeingebrauch) berufen wäre.

2.7. Kommt ein Gemeinwesen der (gesetzlichen oder vertraglichen) Übertragungs- oder Übernahmepflicht des Eigentums an einer Strasse nicht freiwillig nach oder sind die Modalitäten der Eigentumsübertragung/-übernahme zwischen dem bisherigen und dem neuen Träger der Strassenhoheit streitig, muss dieser Streitfall vielmehr von einer gerichtlichen Instanz entschieden werden. Als Grundlage für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Streitentscheidung (im Klageverfahren) fällt dabei § 60 lit. c VRPG in Betracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten, mit denen ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (beispielsweise indem mit der Klärung der Eigentumsverhältnisse an einer Strasse die Kostenpflicht für den Strassenunterhalt abgewendet werden soll), um vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 142 III 145, Erw. 6.1; 139 II 404, Erw. 12.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2021 vom 30. März 2023, Erw. 17.1). Dasjenige Gemeinwesen, welches die Übernahme der Strasse zu Eigentum durch ein anderes Gemeinwesen (gegen dessen Willen) erzwingen will, hat beim Verwaltungsgericht somit Klage auf Übertragung des Eigentums an der Strasse (Gestaltungsklage) einzureichen. Ein Feststellungsbegehren käme nur dann in Frage, wenn das Eigentum von Gesetzes wegen auf den neuen Träger der Strassenhoheit übergegangen wäre und dieser Eigentumsübergang folglich nur noch (zwecks Klärung der bestehenden Rechtslage) autoritativ festgestellt werden könnte und müsste, was nach dem in Erw. 2.4 vorne Ausgeführten hier eher nicht der Fall sein dürfte; im Falle eines Wechsels der Trägerschaft der Strassenhoheit wäre allenfalls "nur", aber immerhin eine gesetzliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung/-übernahme anzunehmen.

2.8. Daraus erhellt, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb aufzuheben ist, weil die autoritative Feststellung, wer Eigentümer der Habsburgbrücke und damit zu deren Betrieb und Unterhalt verpflichtet ist, ausserhalb der Zuständigkeit des Regierungsrats liegt.

3.

Mangels bisheriger Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke auf die Gemeinde Windisch ist das Eigentum daran beim Kanton verblieben (samt dazugehöriger Unterhaltspflicht). Der Eigentumsübergang auf die Gemeinde müsste vom Kanton mit einem entsprechenden Gestaltungsurteil des Verwaltungsgerichts (auf Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke auf die Beschwerdeführerin) erwirkt werden. Demzufolge ist antragsgemäss festzustellen, dass die Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) (weiterhin) Eigentum des Kantons darstellt und damit ihm die Pflicht zum Unterhalt der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) obliegt (vgl. § 99 Abs. 1 BauG).

4.

Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass eine grundbuchliche Erfassung der Eigentumsübertragung für einen Erwerb der Habsburgbrücke durch die Beschwerdeführerin nicht notwendig wäre, weil dem Eintrag gestützt auf ein Gestaltungsurteil des Verwaltungsgerichts auf Eigentumsübertragung in analoger Anwendung von Art. 656 Abs. 2 ZGB für den Eigentumserwerb keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Wirkung zukäme (vgl.

LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, a.a.O., N. 46 zu Art. 656). Zudem wäre – Stand heute – eine grundbuchliche Erfassung der Eigentumsübertragung auch nicht möglich, solange nicht von der Parzelle Nr. 1742 Windisch ein Bauwerks- bzw. Strassengrundstück abparzelliert oder am Bauwerk selbst ein eintragungsfähiges selbständiges und dauerndes beschränkt dingliches Recht (Baurecht) begründet wird.

Unmassgeblich für den Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin an der Habsburgbrücke ist, ob sie bzw. ihre Vertreter jemals, insbesondere im Vorfeld des Grossratsbeschlusses über die Entlassung der Habsburgstrasse aus dem Kantonsstrassennetz, erkannten oder erkennen mussten, auch die Brücke ins Eigentum übernehmen zu müssen, und ob die Beschwerdeführerin ein Interesse an diesem Bauwerk sowie die für den Betrieb und Unterhalt benötigten finanziellen Mittel sowie das Know-how dafür hat. Eine allfällige Verletzung des Anhörungsrechts bei der Netzfestlegung nach § 4 Abs. 3 StrG würde an einer allfälligen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung bzw. -übernahme nichts ändern.

Eine Zustimmung der SBB als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1742 zur Übertragung des Eigentums an der Habsburgbrücke vom Kanton auf die Beschwerdeführerin ist insofern entbehrlich, als die Brücke als öffentliche Sache und Bestandteil der Habsburgstrasse ein eigenes rechtliches Schicksal hat und sachenrechtlich nicht Bestandteil der Parzelle Nr. 1742 bildet (Durchbrechung des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips; vgl. dazu schon Erw. 2.2 vorne). Eine Mitwirkung der SBB wäre hingegen für eine grundbuchliche Erfassung des Eigentumsübergangs auf die Beschwerdeführerin erforderlich, weil für die Aufnahme der Brücke als solche ins Grundbuch vorgängig der Grund, auf dem sie steht, von der Parzelle Nr. 1742 abparzelliert werden oder an der Brücke ein die Parzelle Nr. 1742 belastendes selbständiges und dauerndes beschränktes dingliches Recht (Baurecht) begründet werden müsste. Beides ginge nicht ohne die Zustimmung der SBB als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1742, wobei die privatrechtlichen Formvorschriften für die Abparzellierung von Grundstücksteilen oder die Begründung von Dienstbarkeiten zu beachten wären.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Verfahrenskosten werden den Behörden jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verlegung der Parteikosten nicht.

2.

Aufgrund ihres vollständigen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Weil auf der anderen Seite der Vorinstanz keine Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

3.1. Hingegen ist der unterliegende Kanton Aargau verpflichtet, die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu übernehmen.

3.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Obwohl der vorliegende Rechtsstreit vermögensrechtlicher Natur sein dürfte, lässt sich der Streitwert mangels Angaben der Beschwerdeführerin zu den mit dem Strassenunterhalt mutmasslich verbundenen Kosten nicht schätzen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif so oder so analog §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen ist. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Gemeinde Windisch ist durchschnittlich, die Materie allerdings nicht alltäglich und die Bedeutung des Falles für die Gemeinde Windisch mittel. Es rechtfertigt sich somit, die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen. Namentlich gleichen sich der Abschlag für eine fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif) und der Zuschlag für eine Replik (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif) aus. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) und der Mehrwertsteuer resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'455.00.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2025-000202 vom 26. Februar 2025 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass aktuell der Kanton Aargau Eigentümer der Habsburgbrücke (Kunstbaute B-251) ist und die Pflicht zu deren Unterhalt ihm obliegt.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Der Kanton Aargau wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'455.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner (BVU, Rechtsabteilung) den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 4. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Winkler Ruchti