WBE.2025.149
WBE.2025.149 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-06-05
5. Juni 2025Deutsch46 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.149 / sr / jb (63103 / STV.2021.793) Art. 86 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.m...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.149 / sr / jb (63103 / STV.2021.793) Art. 86
Urteil vom 5. Juni 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, z.Zt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, führer Lindenhof, 3236 Gampelen unentgeltlich vertreten durch Xenia Rivkin, Rechtsanwältin, Rue deGrenus 10, 1201 Genève
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB und unentgeltliche Rechtspflege
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 3. März 2025
Sachverhalt
A.
1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2015 verurteilte das Bezirksgericht Taipeh (Taiwan) A._____, geboren am tt.mm.jjjj in Q._____, von R._____, wegen des Transports von 2'051,12 g Heroin (Reingewicht: 1'762,12 g) auf einem Flug von Thailand nach Taiwan zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (abzüglich 314 Tage Untersuchungshaft). Das Oberste Gericht von Taiwan bestätigte dieses Urteil auf Berufung von A._____ mit Entscheid vom 26. November 2015. Ab 16. Januar 2015, einen Tag nach seiner polizeilichen Festnahme im Internationalen Flughafen Taoyuan (Taiwan) am 15. Januar 2015, befand sich A._____ in Untersuchungshaft. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde er in eine andere Haftanstalt verlegt.
2.
Am 21. August 2016 stellte A._____ aufgrund der prekären Haftbedingungen in der taiwanesischen Haftanstalt erstmals ein Gesuch um Überstellung in die Schweiz. Diesem Gesuch konnte vorerst nicht entsprochen werden, weil die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer Ein-China-Politik mit Taiwan, das sie nicht als eigenständigen Staat anerkennt, keine Staatsverträge abschliesst. In den Folgejahren wurde stattdessen unter der Federführung des Bundesamts für Justiz (BJ) auf privatrechtlicher Ebene das Abkommen ("Agreement") zwischen dem "Trade Office of Swiss Industries" (TOSI) und der "Taipei Cultural and Economic Delegation" über die Überstellung von verurteilten Personen ("on the Transfer of Sentenced Persons") ausgehandelt und am 13. November/11. Dezember 2020 unterzeichnet. Daraufhin stellte A._____ am 12. Januar 2021 ein erneutes Gesuch für seine Überstellung in die Schweiz, dem stattgegeben wurde.
3.
Im Hinblick auf die bevorstehende Überstellung erklärte das Bezirksgericht T._____ die Urteile des Bezirksgerichts Taipeh und des Obersten Gerichtshofes von Taiwan mit Urteil vom 10. November 2021 als in der Schweiz vollstreckbar, unter Anrechnung der in Taiwan ausgestandenen Haft an die Reststrafe. Am 30. August 2022 fand die Übergabe von A._____ an die Schweizerischen Behörden am Flughafen von Taipeh statt. Anschliessend wurde er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, Zentralgefängnis, inhaftiert und von dort am 29. November 2022 in die JVA Witzwil, Gampelen, verlegt, wo er seine Strafe im offenen Normalvollzug verbüsste. Seit 15. Januar 2025 wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen und A._____ geht einer Erwerbstätigkeit in S._____ nach, die es ihm ermöglicht, einen Teil der Vollzugskosten zu übernehmen.
B.
1.
Am 8. Oktober 2024 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), gestützt auf Art. 86 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ein förmliches Gesuch um bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
2.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte das AJV A._____ seine Absicht mit, sein Gesuch abzulehnen.
3.
Mit schriftlicher Stellungnahme seiner Rechtsvertreterinnen vom 13. Dezember 2024 hielt A._____ an seinem Begehren um bedingte Entlassung fest und verlangte vom AJV eine beschwerdefähige Verfügung.
4.
Am 3. März 2025 erliess das AJV, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, die folgende Verfügung:
1.
Das Gesuch von A._____ bzw. seinen Rechtsvertreterinnen vom 8. Oktober 2024 wird abgewiesen.
2.
Die bedingte Entlassung wird von Amtes wegen per 2/3-Termin erneut geprüft.
3.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt.
4.
[Zustellung]
C.
1.
Dagegen erhob A._____ am 3. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen:
1.
Auf diese Beschwerde sei einzutreten.
2.
Die Verfügung vom 3. März 2025 der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Kantons Aargau sei aufzuheben.
3.
Der Beschwerdeführer sei ausserordentlich bedingt zu entlassen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Es sei dem Beschwerdeführer in Folge von Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung für dieses Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren vor der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zu verzichten.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
2.
Mit Verfügung vom 4. April 2025 des instruierenden Verwaltungsrichters wurden das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft zur Erstattung einer Beschwerdeantwort sowie das AJV zur Aktenvorlage aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt, mit der Aufforderung um Mitteilung dessen, welche der beiden Rechtsvertreterinnen, welche die Beschwerdeschrift unterzeichnet haben, als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt werden soll.
3.
Mit Schreiben vom 10. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort mit.
4.
Am 14. April 2025 informierte Rechtsanwältin Xenia Rivkin das Verwaltungsgericht darüber, dass sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt werden soll.
5.
Am 29. April 2025 liess der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers einreichen.
6.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 legte das AJV aufforderungsgemäss die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug betreffen und in die Zuständigkeit des AJV fallen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung; SMV; SAR 253.112), sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB bereits nach Verbüssung der Hälfte anstatt – wie in Art. 86 Abs. 1 StGB für den Regelfall vorgesehen – von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wer-
den kann. Die fragliche Bestimmung, die mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459) ins Gesetz eingefügt wurde und per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, weist den folgenden Wortlaut auf:
Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
2.
Das AJV befand, an eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte seien erhöhte Anforderungen zu knüpfen; sie komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Frage. Das Gesetz selbst nenne keine Anwendungsbeispiele. Die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, 98.038 (nachfolgend: Botschaft 98.038), enthalte jedoch Hinweise darauf, welche Massstäbe bei der Prüfung anzusetzen seien. So seien beispielsweise gegenüber einem Begnadigungsverfahren erhöhte Ansprüche zu stellen: die Gründe hätten in der Person des Gefangenen zu liegen. Gründe wie ein offensichtliches Fehlurteil fielen demnach nicht in Betracht. Als denkbare Gründe würden ein irreversibler Krankheitsverlauf des Inhaftierten mit nur noch kurzer Lebenserwartung oder die spontane Teilnahme an einem sehr gefährlichen Einsatz im Rahmen einer Katastrophenhilfe erwähnt. Die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 24. März 2023 (SSED 19.0) gehe beispielhaft von ausserordentlichen Umständen aus, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel und dermassen verschlechtere, dass die Begehung von weiteren Delikten aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustandes und eine abweichende Vollzugsform nach Art. 80 StGB nicht möglich seien (Art. 7 Abs. 2).
Das AJV befand, an eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte seien erhöhte Anforderungen zu knüpfen; sie komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Frage. Das Gesetz selbst nenne keine Anwendungsbeispiele. Die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, 98.038 (nachfolgend: Botschaft 98.038), enthalte jedoch Hinweise darauf, welche Massstäbe bei der Prüfung anzusetzen seien. So seien beispielsweise gegenüber einem Begnadigungsverfahren erhöhte Ansprüche zu stellen: die Gründe hätten in der Person des Gefangenen zu liegen. Gründe wie ein offensichtliches Fehlurteil fielen demnach nicht in Betracht. Als denkbare Gründe würden ein irreversibler Krankheitsverlauf des Inhaftierten mit nur noch kurzer Lebenserwartung oder die spontane Teilnahme an einem sehr gefährlichen Einsatz im Rahmen einer Katastrophenhilfe erwähnt. Die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 24. März 2023 (SSED 19.0) gehe beispielhaft von ausserordentlichen Umständen aus, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel und dermassen verschlechtere, dass die Begehung von weiteren Delikten aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustandes und eine abweichende Vollzugsform nach Art. 80 StGB nicht möglich seien (Art. 7 Abs. 2).
Nebst diesen besonderen Anforderungen an die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte müssten auch die Voraussetzungen für die ordentliche bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Diesbezüglich seien insbesondere das Vorleben des Gefangenen, seine Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die Gefährlichkeit bzw. die Legalprognose, sein Verhalten im Vollzug, seine Besserung gegenüber dem Tatzeitpunkt und die zu erwartenden Lebensumstände nach dem Vollzug zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten prekären Haftbedingungen des Strafvollzugs in Taiwan und die vergleichsweise lange Haftstrafe stellten, obschon es sich dabei um ausserordentliche Umstände handle, keine
Gründe für eine bedingte Entlassung dar, die in seiner Person lägen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach taiwanesischem Recht bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen worden wäre. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) werde die vom Richter bestimmte Sanktion nach schweizerischem Recht vollzogen. Das gelte insbesondere für die Bestimmungen über die bedingte Entlassung (OMAR ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 2 und 4 zu Art. 107 IRSG).
Was die Voraussetzungen für eine ordentliche bedingte Entlassung anbelange, stehe das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug einer solchen nicht per se entgegen. Im Vollzugsbericht vom 15. November 2024 führe die JVA Witzwil aus, dass der Schritt in ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben nach der langen Haftzeit eine Herausforderung sein werde. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch erstaunlich gut gelungen, die teils schwierigen Haftbedingungen in Taiwan zu überstehen und er könne auf die vor seiner Verhaftung für längere Zeit bestehende konstruktive Lebensgestaltung sowie auf die Berufserfahrung im IT-Bereich und in anderen Tätigkeitsbereichen zurückgreifen.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, in der falschen Annahme, es seien keine in seiner Person liegenden ausserordentlichen Umstände für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte gegeben, seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geprüft und dadurch eine rechtsfehlerhafte Ermessensunterschreitung begangen zu haben. Die Vorinstanz lege Art. 86 Abs. 4 StGB und insbesondere das Vorliegen von personenbezogenen Entlassungsgründen mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm, einen Rechtsvergleich namentlich mit Deutschland, die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich an den Bedingungen für eine Begnadigung orientiere (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3), zu restriktiv aus. Sie subsumiere darunter lediglich Merkmale der physischen und psychischen Verfassung der gefangenen Person bzw. deren Gesundheitszustand, ohne zu berücksichtigen, dass gemäss Botschaft 98.038 auch anderweitige individuelle bzw. den Gefangenen unmittelbar im Einzelfall betreffende Umstände eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte rechtfertigen könnten, etwa spezialpräventive Überlegungen von der Art, dass sich der weitere Vollzug kontraproduktiv für ein straffreies Leben nach der Entlassung auswirken könnte. Auch unverschuldete Verfahrensprobleme, derentwegen der Gefangene persönlich die Konsequenzen des Handelns der Behörden tragen müsse, seien in der Rechtsprechung schon als ausserordentliche, "in der Person liegende" Umstände im Sinne von Art. 86 Abs. 4 StGB anerkannt worden, obschon es sich dabei um äussere Einflüsse handle. Es müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem geprüft werden, ob der weitere Strafvollzug eine übermässige Härte bedeuten würde und/oder humanitäre Gründe für eine vorzeitige Entlassung sprächen.
Unmenschliche, menschenrechtswidrige (gegen Art. 7 und 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2] und die Nelson-Mandela-Rules verstossende) Haftbedingungen im Ausland, die der Beschwerdeführer während des sieben Jahre und acht Monate dauernden Strafvollzugs in Taiwan habe erleiden müssen, stellten eine schwere psychische Belastung dar, die vom Gefangenen persönlich getragen werden müsse. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Vollstreckung seiner ausländischen Strafe nach schweizerischem Vollzugsregime zu einer effektiven Verschärfung einer nach Schweizer Rechtsverständnis ohnehin schon unverhältnismässig langen Haftstrafe führe. Es widerspreche den Grundsätzen der Menschlichkeit und stelle für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte dar, wenn er zu einem Zeitpunkt, in welchem er in Taiwan nach Verbüssung der Strafhälfte entlassen worden wäre, in der Schweiz drei weitere Jahre in Haft verharren müsse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer für dasselbe Delikt in der Schweiz zu einer wesentlich kürzeren Haftstrafe (von unter fünf Jahren) verurteilt worden wäre. Mit zwölf Jahren bis zu einer ordentlichen bedingten Entlassung wäre der Beschwerdeführer deutlich länger in Haft, als es beide Rechtssysteme vorsehen würden.
Hinzu komme, dass die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Taiwan beim Beschwerdeführer eine schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat bewirkt hätten und daher der Strafzweck schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Haftstrafe erfüllt sei, was nach Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. b Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 einen Anwendungsfall von Art. 86 Abs. 4 StGB bilde. Nach der Vergeltungstheorie sei jegliches Strafbedürfnis seitens der Schweiz und Taiwans vollständig getilgt. Dem Beschwerdeführer sei eine härtere Strafe widerfahren, als es in der Schweiz je möglich gewesen wäre. Der Abschreckungseffekt habe ausreichend gewirkt und eine Fortsetzung der Haft würde die Resozialisierung des Beschwerdeführers bloss erschweren und erneute Delinquenz begünstigen. Sein Fall sei sodann einmalig, indem es mit Taiwan zuvor kein Überstellungsabkommen für verurteilte Personen gegeben habe. Nun, da aufgrund seiner Interventionen ein solches vorliege, sei künftig auszuschliessen, dass ein Schweizer Staatsangehöriger in eine vergleichbare Situation geraten könnte und mehrere Jahre Haft in Taiwan erdulden müsse. Dieser Ausnahmesituation sei angemessen Rechnung zu tragen, ohne dass deswegen zu befürchten wäre, die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte könnte zum Normalfall werden.
Ferner sei es im Exequaturverfahren zur Vollstreckbarerklärung seiner taiwanesischen Strafe in der Schweiz zu Rechtsverletzungen gekommen, vorab dadurch, dass er nicht in das Verfahren einbezogen worden sei und die erforderliche rechtliche Unterstützung zur Wahrung seiner Interessen nicht erhalten habe. Entsprechend habe er nicht gewusst, dass es Gelegenheit für eine Anpassung seiner Strafe gegeben hätte. Nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) i.V.m. Art. 104 Abs. 2 IRSG könne das BJ anstelle der Vollstreckbarerklärung dem ausländischen Staat die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen, wenn die ausgesprochene Sanktion über dem schweizerischen Strafrahmen liege oder das in entsprechenden Fällen übliche Strafmass offensichtlich übersteige. Es gebe also die Möglichkeit, die Sanktion nach schweizerischem Recht anzupassen, wenn die ausgesprochene Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaates so unverhältnismässig hoch sei, dass sie dessen Ordre public widerspreche. Der Unterschied zwischen der taiwanesischen Haftstrafe von 18 Jahren und derjenigen von maximal fünf Jahren, die es nach Schweizer Recht für dasselbe Delikt gegeben hätte, sei unverhältnismässig hoch. Das Exequaturgericht hätte somit auf eine ordrepublic-Widrigkeit erkennen müssen. In der Folge hätte das BJ Taiwan die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen müssen, was eine Herabsetzung der Haftstrafe auf ein zulässiges Mass erlaubt hätte, wenn die Behörden ihren Informationspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nachgekommen wären. Von den festgestellten Verfahrensmängeln sei der Beschwerdeführer unmittelbar und persönlich betroffen, indem er die Konsequenzen zu tragen habe.
Der Beschwerdeführer sei auch nie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine bedingte Entlassung in der Schweiz ordentlicherweise erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Haftstrafe in Frage komme. Vielmehr habe er angenommen, dass er auch in der Schweiz bereits nach der Strafhälfte entlassen würde, und in seinem Überstellungsgesuch explizit darauf hingewiesen. Über diesen Irrtum sei er behördlicherseits nie aufgeklärt worden, was einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darstelle. Hätte er von der längeren effektiven Haftdauer in der Schweiz gewusst, hätte er allenfalls nicht um eine Überstellung in die Schweiz ersucht. Durch die zusätzlichen drei Jahre Freiheitsentzug erwachse ihm ein schwerer Nachteil. Nach mehr als siebeneinhalb Jahren in taiwanesischer Haft hätte er dort auch noch die restlichen eineinhalb Jahre einigermassen überstanden. Er sei somit in seinem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen, dass er nach der Strafhälfte entlassen würde, zumal das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nach taiwanesischem Recht spätestens zu diesem Zeitpunkt erloschen sei.
Schliesslich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung angetönt, dass eine Überstellung eines Gefangenen in ein Land, in dem die bedingte Entlassung später als im Urteilsstaat möglich sei, wegen der de facto längeren Freiheitsstrafe derart unverhältnismässig sein könne, dass ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK anzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall mit einer de facto um drei Jahre längeren Freiheitsstrafe liege die Unverhältnismässigkeit auf der Hand.
4.
In seiner Beschwerdeantwort hält das AJV dafür, die Rechtslage in Deutschland und Österreich sei irrelevant, nachdem sich der Vollzug nach schweizerischem Recht richte, das eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte nur ausnahmsweise und bei ausserordentlichen, in der Person des Gefangenen liegenden Umständen vorsehe. Aus den Gesetzesmaterialien sowie der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats ergebe sich sodann klar, was unter den "in der Person liegenden Umständen" zu verstehen sei. Eine lange Haftstrafe und harte Haftbedingungen gehörten nicht dazu, weshalb dem AJV auch keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könne. Harte Haftbedingungen im Ausland seien nicht zu den "unverschuldeten Verfahrensproblemen" zu zählen, die nach einem Teil der Lehre eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte rechtfertigen könnten. Zum einen seien Haftbedingungen nicht als "Verfahrensprobleme" zu qualifizieren; zum andern sei fraglich, ob von einem fehlenden Verschulden gesprochen werden könne, wenn eine Person in einem Land delinquiere, von dem allgemein bekannt sei, dass die dortigen Haftbedingungen hart seien und für welches das EDA sogar entsprechende Warnhinweise publiziere. Für den Kanton Aargau sei sodann die Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone massgebend, wobei auch nicht hilfsweise auf die Richtlinien des Ostschweizer Konkordats abzustellen sei, wonach die in der Person liegenden Umstände auch in einer schweren Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat bestehen könnten. Im Übrigen stellten die Belastungen, die sich aus dem Strafverfahren und der Bestrafung selbst ergeben, auch keine unmittelbaren Folgen der Tat dar. Auch der Hinweis auf das Begnadigungsrecht ändere nichts, sei doch eine Begnadigung ausgeschlossen, wenn der Pendent (wie der Beschwerdeführer) eine einschlägige Vorstrafe aufweise. Der Umstand, dass speziell für den Fall des Beschwerdeführers ein Überstellungsabkommen mit Taiwan abgeschlossen worden sei, begründe sodann keine persönliche Härte, sondern eine ausserordentliche Privilegierung des Beschwerdeführers, weil er die Reststrafe so in der Schweiz habe verbüssen können. Ferner seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Exequaturverfahren irrelevant; die Vollzugsbehörde habe die Urteile ohne Rücksicht darauf zu vollziehen, ob im Strafverfahren Verfahrensfehler begangen worden sind. Solche würden zudem mit Nichtwissen bestritten. Es sei im Übrigen auch kein treuwidriges Verhalten des AJV erkennbar, weil dem Beschwerdeführer nie in Aussicht gestellt worden sei, er würde nach der Strafhälfte entlassen. Vielmehr sei in den Vollzugsbefehlen vom 30. August 2022 und vom 21. November 2022 ausdrücklich festgehalten worden, eine bedingte Entlassung könne frühestens nach zwei Dritteln der Strafe geprüft werden. Es sei auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer das Überstellungsgesuch zurückgezogen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er in der Schweiz nicht nach der Strafhälfte entlassen wird. Eine Verletzung von Art. 5 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide des EGMR seien nicht einschlägig, weil in seinem Fall die Überstellung auf seinen Wunsch hin und in ein weniger strenges Haftregime erfolgt sei. Schliesslich sei auch keine Gehörsverletzung ersichtlich, nachdem eine persönliche Anhörung nur im Hinblick auf den Zweidrittels-Termin erforderlich sei und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine solche auch nie verlangt habe.
5.
5.1. Mit der Einführung von Art. 86 Abs. 4 StGB hat sich der Gesetzgeber – vorsichtig – dem europäischen Trend angenähert, bedingte Entlassungen bereits nach Verbüssung der Strafhälfte zu ermöglichen. Nachdem der Vorentwurf Schultz eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte als Regelfall vorsah und die Expertenkommission in ihrem Vorentwurf eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte an besondere Umstände knüpfen wollte, die sie nicht näher umschrieb, um künftige Entwicklungen nicht zu behindern, dabei aber neben Umständen, welche an sich eine Begnadigung rechtfertigen, auch spezialpräventive Überlegungen im Auge hatte, kann die im geltenden Recht verankerte, restriktiv gefasste ausserordentliche bedingte Entlassung nach der Strafhälfte allerdings nur als äusserst bescheidener Beitrag zur Zurückdrängung der Freiheitsstrafe gewertet werden (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 86; Botschaft 98.038, BBl 1999, S. 2121 f.). Dahinter stand die in der Vernehmlassung von vielen Teilnehmern geäusserte Befürchtung, dass sich die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte in der Praxis schnell einmal als Regel einpendeln würde. Deshalb wurde, um den Ausnahmecharakter der Norm zu verdeutlichen, die Formulierung gewählt, dass für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte "ausserordentliche, in der Tat oder in der Person des Täters liegende Umstände" vorliegen müssen, wobei die geltende Fassung gegenüber dem vom Bundesrat präsentierten Entwurf die "in der Tat" liegenden Umstände nicht mehr erwähnt (Botschaft 98.038, BBl 1999, S. 2122; KOLLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86).
Derweil hatte die Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz in der Vernehmlassung dafür plädiert, dass die bedingte Entlassung in Anpassung zum europäischen Umfeld nach der Hälfte der Strafe erfolgen sollte und auf eine unglückliche Doppellösung, die Ungleichheiten schaffe, zu verzichten sei (Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches sowie zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, EJPD, BJ, Januar 1995, S. 862). Dieses Anliegen setzte sich dann aber nicht durch, was auch damit zu tun haben dürfte, dass die Dauer von Schweizer Strafen im europäischen Umfeld tendenziell tief angesetzt ist. Überdies können einem so weitgehenden Strafverzicht Vergeltungsbedürfnisse entgegenstehen (CHRISTOPH URWYLER, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Bern 2020, S. 87)
Stattdessen entschied sich der Gesetzgeber für eine restriktive Lösung mit erhöhten Anforderungen an die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte, die nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen soll. Die Umstände, welche dafür in Betracht gezogen werden können, müssen "in der Person" des Gefangenen liegen. Welche personenbezogenen Umstände eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, bleibt indessen unbestimmt. Es ist insofern fraglich, ob dafür nur Konstellationen von der Art der in der Botschaft 98.038 beschriebenen, teilweise auf überkommenen moralisierenden Bewertungen beruhenden Beispiele (irreversibler Krankheitsverlauf mit geringer Lebenserwartung, spontane Zurverfügungstellung für einen sehr gefährlichen Katastropheneinsatz) oder ähnlicher Fallbeispiele in den Richtlinien der Strafvollzugskonkordate in Betracht fallen. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die ausserordentlichen Umstände an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen und sich die Frage zu stellen, ob die ausserordentlichen Umstände die Gefahr eines Rückfalls weitgehend ausschliessen oder von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten sind (KOLLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86). Orientiert man sich zudem am generellen Sinn und Zweck von Ausnahmeregelungen, in welche Kategorie Art. 86 Abs. 4 StGB zweifellos fällt, muss dabei jeweils miteinbezogen werden, ob der zu entscheidende Sachverhalt von der Interessenlage her dermassen ausserordentlich ist, dass er dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls (Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe) nicht vorschwebte. Das können in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer auch äussere Umstände sein, die nicht – wie eine Krankheit oder spezielle Verdienste – in der Person des Gefangenen angelegt sind, aber diesen in besonderem Masse, d.h. deutlich mehr und schwerer als den Regelgefangenen bzw. eine Vielzahl von Personen im langjährigen Strafvollzug betreffen (vgl. dazu auch die Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00165 vom 8. Juli 2019, Erw. 3.2.3, und VB.2010.00459 vom 11. November 2010, Erw. 5.2).
Die spärliche schweizerische, insbesondere bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich beschränkt sich bei der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB allerdings nicht auf spezialpräventive Aspekte, sondern lässt auch andere Gründe für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte ge-
nügen, etwa solche – wohl in Anlehnung an den Entwurf der Expertenkommission – die eine Begnadigung (Art. 381 ff. StGB) rechtfertigen würden, wenn der weitere Vollzug eine übermässige Härte bedeuten würde oder wenn humanitäre Gründe für eine vorzeitige Entlassung sprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3). Fest steht jedenfalls, dass Gründe, welche bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt wurden (z.B. Reue und Einsicht), nicht noch einmal für eine vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, ansonsten das Strafurteil unzulässigerweise korrigiert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2008 vom 20. Januar 2009, Erw. 2.3), und auch eine gute Führung sowie intensive therapeutische Begleitung mit Verbesserung der Legalprognose als Gründe für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte ausscheiden, weil sie insbesondere nicht mit der "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" im Sinne von Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. c der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 einhergehen und auch keine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" gemäss Ziff. 2 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie bewirken (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00459 vom 11. November 2010, Erw. 5.3.3). Hingegen scheint es im Falle von unverschuldeten Verfahrensproblemen zu einer bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gekommen zu sein (STEFAN TRECHSEL/PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Rz. 17; URWYLER, a.a.O., S. 86), wobei die Details des Falles nicht bekannt sind. Immerhin zeigt dieses Anwendungsbeispiel, dass die Entlassungsgründe nach Art. 86 Abs. 4 StGB nicht auf innere, in der Person bzw. Persönlichkeit des Gefangenen verankerte Umstände reduziert werden dürfen. Der Tenor der Rechtsprechung ist aber klar dahingehend, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Haftstrafe nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden darf. Entsprechend ist es seit Einführung der Norm nur in wenigen Fällen zu einer solchen Entlassung gekommen (TRECHSEL/AEBERSOLD, a.a.O., Rz. 17; URWYLER, a.a.O., S. 86).
Durch eine völkerrechtskonforme Auslegung ist der Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht. Die Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts ergibt sich im innerstaatlichen Bereich aus Art. 5 Abs. 4 BV und im internationalen Verhältnis aus Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention; SR 0.111) (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 198). Das betrifft insbesondere die Grund- und Freiheitsrechte der EMRK. Soweit ein Auslegungsspielraum besteht, müssen Bundesgesetze verfassungs- und EMRK-konform ausgelegt werden (BGE 128 IV 201, Erw. 1.2). In verschiedenen, vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen hat sich der EGMR dahingehend verlauten lassen, dass eine de facto deutlich längere Haftstrafe im Vollzugsstaat als im Urteilsstaat (durch Unterschiede bei der bedingten Entlassung) einen Verstoss gegen Art. 5 EMRK beinhalten könnte (Urteile vom 27. Juni 2006 im Verfahren Nr. 28578/03 i.S. SZABÓ gegen Schweden, S. 9, und im Verfahren 22318/02 i.S. CSOSZÁNSZKI gegen Schweden, S. 9; Urteil vom 15. März 2005 i.S. VEERMÄE gegen Finnland, S. 14). Zwar trifft es zu, dass die verurteilte Person in den vorgenannten Fällen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat jeweils nicht zugestimmt hat, dieser Aspekt spielte jedoch in den Erwägungen des EGMR keine Rolle. Es erschiene auch nicht sachgerecht, diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung beizumessen, kann doch die Zustimmung zu einer Überstellung – wie hier – vom legitimen Interesse eines Verurteilten getragen sein, prekären Haftbedingungen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5.2) im Urteilsstaat zu entgehen. Unter solchen Umständen verbietet sich die Annahme, der Gesuchsteller habe mit seinem Antrag auf Überstellung einer faktischen Verlängerung des Strafvollzugs im Vollstreckungsstaat aus freiem Willen zugestimmt. Den Akten lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Überstellungsverfahrens darauf hingewiesen wurde, dass eine Überstellung in die Schweiz wegen der hierzulande restriktiveren Entlassungsmodalitäten mit einer faktischen Verlängerung der Strafe verbunden sein wird.
Im Umkehrschluss würde eine EMRK-konforme Auslegung der Regelung über die vorzeitige bedingte Entlassung bedeuten, dass zwischen der defacto-Straflänge im Vollzugsstaat und im Urteilsstaat ein angemessenes Verhältnis zu wahren ist. Je länger die vom Urteilsstaat verhängte Strafe dauert, je kürzer aber die effektive Vollzugsdauer dort verglichen mit dem Vollzugsstaat ist, was zu umso grösseren Unterschieden bei der effektiven Vollzugsdauer führt, desto eher gebietet sich eine Verkürzung der effektiven Vollzugsdauer in der Schweiz durch die Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB mit bedingter Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe. Dies gilt umso mehr, als sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Bestimmung explizit auch an den Begnadigungsgründen orientiert (vgl. Urteil 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3) und mit Begnadigungen namentlich im Einzelfall unbillig erscheinende Härten des Gesetzes ausgeglichen werden sollen (STEPHAN GASS, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 35 zu vor Art. 381 StGB). Solche gesetzgeberischen Härten können gerade im internationalen Verhältnis durch die Kombination von in der Schweiz vollstreckbaren langen ausländischen Haftstrafen mit einer verglichen mit dem Urteilsstaat eher langen effektiven Verbüssungsdauer im Inland zustande kommen und durch eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte (teilweise) kompensiert werden.
Diesen Ansatz scheinen zum Teil auch deutsche Gerichte zu verfolgen, indem beispielsweise vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zumindest in Erwägung gezogen wurde, die Vollstreckung der Reststrafe gestützt auf § 57
Abs. 2 des deutschen StGB (dStGB) unter Umständen schon nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn gegen einen Verurteilten im Ausland eine – nach deutschen Massstäben – ungewöhnlich hohe Strafe verhängt worden ist, ihm andererseits aber nicht die günstigeren Bestimmungen des verurteilenden Staates bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes zugutekommen (weil es auch deutschen Gerichten verwehrt ist, das ausländische Strafaussetzungsrecht anzuwenden). Dieser Gesichtspunkt – so das OLG Köln in einem Beschluss vom 9. November 2001 (2 Ws 449/01), Erw. 2b – gewinne mit zunehmender Strafdauer an Bedeutung. Es rechtfertige sich daher, das Ungleichgewicht zwischen der verhängten Strafe und den Aussetzungsbestimmungen als besonderen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 dStGB zu werten, der zu einer Aussetzung der Strafe nach der Hälfte Anlass geben kann. Auch wenn der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB noch etwas ausgeprägter sein sollte als derjenige seines deutschen Pendants (§ 57 Abs. 2 dStGB), lassen sich daraus auch für das Schweizer Recht gewisse Rückschlüsse ziehen. Hier wie dort bietet die Gewährung der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte eine der wenigen Möglichkeiten, ausserordentliche Härten bei der Vollstreckung von überlangen ausländischen Haftstrafen zu vermeiden oder mindestens abzumildern. Dass der schweizerische Gesetzgeber diesen Hebel ausschalten wollte, ist angesichts der bewusst offengehaltenen Formulierung von Art. 86 Abs. 4 StGB nicht anzunehmen, zumal mit der Personenbezogenheit der ausserordentlichen Umstände primär der Ausnahmecharakter der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte unterstrichen werden sollte.
5.2. Eine ordentliche bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erst nach zwei Dritteln seiner von den taiwanesischen Gerichten verhängten Freiheitsstrafe von 18 Jahren würde zu einer effektiven Strafdauer von zwölf Jahren (vom 16. Januar 2015 bis 15. Januar 2027) führen. Derweil hätte der Beschwerdeführer bei einer Fortführung des Strafvollzugs in Taiwan gemäss Art. 77 Abs. 1 des "Criminal Codes" der Republik China in Ermangelung einer qualifizierten Vorstrafe und bei nachweislicher Reue oder Umkehr ("repentance") auf Antrag der Vollzugsbehörde beim taiwanesischen Justizministerium bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe, mithin nach neun Jahren vorzeitig entlassen werden können. Damit übersteigt die mutmasslich effektive Strafdauer in der Schweiz diejenige in Taiwan um drei Jahre oder einen Drittel. Noch wesentlich kürzer wäre die effektive Strafdauer ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer ein vergleichbares Delikt in der Schweiz begangen hätte, weil schon die Einsatzstrafe für die Einfuhr von 1,7 kg Heroin (Reingewicht), strafbar nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mit mutmasslich maximal rund fünf Jahren weit geringer gewesen wäre als in Taiwan mit
18 Jahren (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, 6B_1226/2015 vom 5. August 2016, 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 und 6X.492/2000 vom 23. Januar 2001; die Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009 und SK.2008.11 vom 22. Oktober 2008; die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 [Geschäfts-Nr. SB210200-O/U/jv], vom 21. Januar 2020 [Geschäfts-Nr. SB190415-O/U/ma], vom 22. Mai 2014 [Geschäfts-Nr. SB140016-O/U/eh] und vom 18. April 2012 [Geschäfts-Nr. SB120041-O/U/eh]; die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 vom 2. März 2023 und SK 20 188 vom 10. November 2020; das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Januar 2021), wobei anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer in Taiwan ohne Geständnis sogar die Todesstrafe gedroht hätte (Vorakten, act. 14 008). Nach Schweizer Recht wäre dagegen eine ordentliche bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bereits nach 40 Monaten denkbar gewesen. Die zwölf Jahre effektive Strafdauer bei einer ordentlichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der taiwanesischen Haftstrafe sind zwischen drei und vier Mal so lang. Daraus erhellt, dass die Verbindung von einer nach Schweizerischem Rechtsverständnis ungewöhnlich langen ausländischen Haftstrafe mit den nach schweizerischem Recht restriktiveren Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeutet.
Abgesehen von der übermässigen Haftdauer für ein Delikt der in Frage stehenden Art wird diese Härte zusätzlich durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen und von der Vorinstanz nicht bestrittenen prekären Haftbedingungen in den offenbar überbelegten taiwanesischen Haftanstalten akzentuiert. So musste sich der Beschwerdeführer seine kleine Zelle anscheinend mit Mitinsassen teilen und auch in deren Gegenwart seine Notdurft verrichten. Die schlechten hygienischen Bedingungen mit eingeschränkter Körperpflege sollen beim Beschwerdeführer zu Hautausschlägen und Zahnproblemen geführt haben. Bei Haftantritt musste er zudem einen kalten Heroinentzug (ohne medizinische Unterstützung) über sich ergehen lassen. Die Ernährung soll sehr einseitig und proteinarm gewesen sein. Trinkwasser soll ebenfalls nur in ungenügender Menge zur Verfügung gestanden haben. Mehrfach täglich hätten die Insassen mit dem Kopf gegen die Wand gerichtet auf dem Boden knien müssen, womit nebst der Zählung der Gefangenen erzieherische Zwecke (durch Erniedrigung) verfolgt worden seien. Spaziergänge seien während der 314-tägigen Untersuchungshaft untersagt gewesen. Zu Beginn seiner Haftstrafe seien sie auf
50 Minuten wöchentlich und später 50 Minuten alle zwei bis drei Monate beschränkt gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer sozial isoliert gewesen sei, weil er sich mangels Sprachkenntnissen nicht mit Mitinsassen habe unterhalten können. Ein Austausch mit anderen europäischen Gefangenen sei nur minutenweise, etwa in WC-Pausen, möglich gewesen. Diese Darstellung deckt sich mit derjenigen in der Rezension zum zweiten Bericht der taiwanesischen Regierung zur Umsetzung des Internationalen Menschenrechtspaktes, mit abschliessenden Bemerkungen und Empfehlungen des Internationalen Prüfungsausschusses ("International Review Committee"), vom 20. Januar 2017, Ziff. 64 ff., worin schlechte Hygiene- und Gesundheitsstandards, mangelnde Privatsphäre, zunehmende Gewalt sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlungen in den überbelegten taiwanesischen Haftanstalten thematisiert wurden (abrufbar auf https://www.humanrights.moj. gov.tw/17998/17999/ 18000/28269/post; zuletzt besucht am 5. Juni 2025). In weiteren unabhängigen Quellen wurde ebenfalls über unhaltbare Zustände, erniedrigende Behandlungsweisen sowie eine mangelnde medizinische Versorgung und psychologische Betreuung der Gefangenen berichtet (vgl. den Artikel "Review calls for death penalty to be thrown out" in der Ausgabe der Taipei Times vom 21. Januar 2017 [abrufbar auf https://www.taipeitimes.com/ News/front/archives/2017/01/21/2003663499; zuletzt besucht am 5. Juni 2025]; Elsa Sichrovsky, The History and Consequences of Taiwan's "War on Drugs" [abrufbar auf: https://taiwaninsight.org/2020/11/27/the-historyand-consequences-of-taiwans-war-on-drugs/; zuletzt besucht am 5. Juni 2025]).
Zwar liegt die besondere Härte der überlangen Haftstrafe, die zu einem grossen Teil unter prekären Haftbedingungen vollzogen wurde, nicht in dem Sinne in der Person des Beschwerdeführers begründet, als sie andere Gefangene in der gleichen oder einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer gleichermassen oder zumindest vergleichbar betroffen hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafe für den Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Dispositionen härter respektive weniger gut erträglich gewesen wäre als für den durchschnittlichen, der chinesischen Sprache nicht mächtigen (in Taiwan) ausländischen Gefangenen. Im Fall des Beschwerdeführers sind allerdings verschiedene für ihn ungünstige Faktoren zusammengetroffen, die seine Situation als einigermassen singulär erscheinen lassen. Das fängt damit an, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig war und im ausländischen Vollzug einen kalten Entzug über sich ergehen lassen musste. Zudem gab es im Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch kein Abkommen mit Taiwan zur Überstellung von verurteilten Personen, das eine zügigere Überstellung des Beschwerdeführers in eine schweizerische Strafvollzugsanstalt ermöglicht hätte. Dadurch musste der Beschwerdeführer wesentlich länger in einem taiwanesischen Gefängnis ausharren als andere ausländische Gefangene in der Haftanstalt eines fremden Urteilsstaats, mit dem ihr jeweiliges Heimatland ein entsprechendes Abkommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Schweiz speziell für den Beschwerdeführer darum bemüht hat, ein Überstellungsabkommen mit Taiwan abzuschliessen. Die späte Überstellung führte aber nicht nur dazu, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg prekären Haftbedingungen ausgesetzt war, sondern zu einem Zeitpunkt, als eine vorzeitige Entlassung aus dem taiwanesischen Strafvollzug absehbar erschien und in Greifweite lag, als weiterer Nachteil eine Verlängerung der effektiven Strafdauer durch die strengeren Voraussetzungen der bedingten Entlassung in der Schweiz dazu kam. Von daher ist die Einschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, es habe ihn aus der Anwendung von zwei verschiedenen Rechtsordnungen das ungünstigste aller möglichen Szenarien getroffen. Zu einem vergleichbaren Fall wird es zumindest im Verhältnis zwischen der Schweiz und Taiwan künftig wohl kaum mehr kommen.
Ferner scheint bei der Vollstreckbarerklärung der taiwanesischen Strafe in der Schweiz nicht alles korrekt vonstattengegangen zu sein, mit der Folge, dass die taiwanesische Haftstrafe in ihrer gesamten für hiesige Verhältnisse übermässigen Länge übernommen und mit Urteil des Bezirksgerichts T._____ vom 10. November 2021 (Vorakten, act. 02 001–008) für vollstreckbar erklärt wurde. Gemäss Art. 105 IRSG unterrichtet das Exequaturgericht den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet dann über die Vollstreckung. Diese Informations- und Anhörungspflicht ergibt sich aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs als fundamentaler Grundsatz des Schweizerischen Strafverfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und dient der Transparenz. Der Verurteilte soll wissen, was Gegenstand des Exequaturverfahrens ist, wie es im Einzelnen abläuft, welche Rechte ihm darin zukommen und welche Konsequenzen aus einer allfälligen Vollstreckbarerklärung oder deren Ablehnung für ihn folgen. Rechtsunkundigen gegenüber ist die erwähnte Aufklärungspflicht von besonderer Bedeutung, um sie gegenüber Personen, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, nicht schlechter zu stellen (YOUSSEF, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 105 IRSG). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers war er im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung weder rechtlich verbeiständet, obwohl eine solche Verbeiständung analog einem Auslieferungsverfahren wohl auch im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz angezeigt gewesen wäre, um seine Interessen hinreichend zu wahren (vgl. dazu BGE 123 II 175, Erw. 6c; Urteil des Bundesgerichts 1A_181/2004 vom 15. Oktober 2004, Erw. 5.1 f.), noch wurde er vom Bezirksgericht T._____ über seine Rechte im Exequaturverfahren informiert. Insbesondere sei er nicht über die längere Strafverbüssung in der Schweiz und die Möglichkeit aufgeklärt worden, die Dauer der taiwanesischen Haftstrafe in der Schweiz anpassen zu lassen, auch nicht vom BJ. Aktenkundig sind zudem sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Vorakten, act. 09 001 ff.), die ihm die Wahrung seiner Interessen erschwert haben dürften. Eine Möglichkeit zur Anpassung der taiwanesischen Haftstrafe an ein in der Schweiz für ein vergleichbares Delikt übliches Strafmass anstelle einer Vollstreckbarerklärung hätte bei einer Übernahme der Strafverfolgung durch Schweizer Behörden auf Vorschlag des BJ bei den zuständigen taiwanesischen Behörden kraft Art. 104 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 IRSV wohl bestanden (vgl. BGE 126 II 506). Dies gilt umso mehr als auch Art. 9 Ziff. 1 und 2 des Abkommens zwischen dem TOSI und der "Taipei Cultural and Economic Delegation" über die Überstellung von verurteilten Personen vom 13. November/11. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14 065–071) eine Anpassung der Strafdauer an diejenige im Empfängerstaat für ein ähnliches Delikt explizit vorsieht, wenn die zuständigen Behörden des Urteilsstaats dem zustimmen oder die Maximalstrafe im Empfangsstaat überschritten wird (was hier aber nicht der Fall ist, weil diese für Delikte nach Art. 19 Abs. 2 BetmG 20 Jahre beträgt). Wäre der Beschwerdeführer über diese Zusammenhänge aufgeklärt worden, hätte er entweder auf eine Überstellung in die Schweiz verzichten oder auf eine Reduktion des Strafmasses im Rahmen einer stellvertretenden Strafverfolgung in der Schweiz hinwirken können. Insofern haben sich die ihm gegenüber begangenen und von ihm nicht zu vertretenden Verfahrensfehler unter Umständen verlängernd auf seine effektive Strafdauer ausgewirkt. Auch wenn das AJV Urteile im Normalfall ohne Rücksicht auf allfällige Verfahrensfehler zu vollziehen hat, die ihnen zu Grunde liegen, wäre diesem Gesichtspunkt im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 86 Abs. 4 StGB ebenfalls Rechnung zu tragen gewesen, ist der Beschwerdeführer doch als Opfer der beschriebenen behördlichen Versäumnisse in besonderem Masse vom Vollzug einer ohnehin schon langen und harten ausländischen Haftstrafe betroffen.
Ob sich das Anwendungsbeispiel der "schweren Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" im Sinne von Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. b der (hier ohnehin nicht direkt anwendbaren) Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 auf lange Haftstrafen und/oder prekäre Haftbedingungen bezieht, erscheint mit Verweis auf die Regelung in Art. 54 StGB fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. So oder anders gilt es zu beachten, dass die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte nach Art. 86 Abs. 4 StGB nicht dazu dienen darf, ein Strafurteil zu korrigieren. Zu einer entsprechenden Korrektur käme es allerdings, wenn die Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat zum Anlass genommen würde, die Verbüssung der Strafe zu verkürzen; dies, obschon die Strafverfolgungsbehörde und das Strafgericht seinerzeit zum gegenteiligen Schluss gelangten, dass die Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat nicht ausreiche, um von einer Strafverfolgung, Überweisung ans Gericht oder Bestrafung abzusehen. Hingegen kann sich aus erst nach Fällung des Strafurteils eingetretenen besonderen Umständen sehr wohl ergeben, dass der Strafzweck schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nach einer Haftdauer von neun Jahren, nach der er mutmasslich vorzeitig aus dem taiwanesischen Strafvollzug entlassen worden wäre, kein echtes staatliches bzw. gesellschaftliches Vergeltungsbedürfnis mehr ersichtlich ist, weder auf taiwanesischer Seite, noch erst recht nicht auf schweizerischer Seite, wo für dasselbe Delikt schon gar keine dermassen lange Haftstrafe ausgesprochen worden wäre. In spezialpräventiver Hinsicht ist zu vermerken, dass der Abschreckungseffekt der langen und physisch sowie psychisch harten taiwanesischen Haftstrafe derart gross sein dürfte, dass der Beschwerdeführer wohl kaum in Versuchung gerät, ein weiteres Mal illegale Drogen nach Taiwan zu schmuggeln. Ob er generell nicht mehr einschlägig strafffällig wird, ist zwar offen. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass sich die diesbezügliche Legalprognose mit einer Vollzugsdauer bis Januar 2027 noch (wesentlich) verbessern liesse, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit einigen Monaten im Arbeitsexternat befindet und der Nutzen davon, dass er noch zwei weitere Jahre in der Haftanstalt übernachten muss, fraglich ist. Eine gewisse Überwachung dessen, dass er nicht wieder harte Drogen konsumiert und in die Beschaffungskriminalität gerät, kann auch durch Bewährungsauflagen gewährleistet werden. Unter Umständen ist es für eine künftige Abstinenz und damit seine Rückfallprognose sogar vorteilhaft, wenn er keine Kontakte zu anderen Insassen (mit Drogendelinquenz) mehr pflegt.
Die Einmaligkeit der Situation des Beschwerdeführers, der mit einer besonders langen ausländischen Haftstrafe unter prekären Haftbedingungen konfrontiert war, erst ungewöhnlich spät in die Schweiz überstellt wurde, im Exequaturverfahren in der Schweiz bestenfalls unzulänglich über seine Rechte informiert wurde und dessen lange und harte Haftstrafe den ihr innewohnenden Zweck längst vor Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer erfüllt haben dürfte, lässt schliesslich nicht erwarten, dass seine bedingte Entlassung nach weniger als zwei Dritteln der Strafdauer gestützt auf Art. 86 Abs. 4 StGB ein unerwünschtes Präjudiz für weitere bedingte Entlassungen bereits nach der Strafhälfte bilden könnte. Vielmehr liegt aufgrund der dargelegten besonderen Umstände eine ausgesprochene, sehr untypische Ausnahmesituation vor, die eine ausserordentliche bedingte Entlassung nach der Strafhälfte grundsätzlich ausnahmsweise rechtfertigt bzw. eine bedingte Entlassung erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als unbillige Härte im Vergleich mit den Strafen anderer Gefangener mit Verurteilungen wegen vergleichbarer Delikte erscheinen lässt.
5.3. Infolgedessen hätte das AJV auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers hin prüfen müssen, ob abgesehen von der zeitlichen Komponente (Verbüssung mindestens der Strafhälfte) die übrigen, sich nach Art. 86 Abs. 1 StGB richtenden Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in seinem Fall gegeben sind. Daran ändert nichts, dass das AJV in den Vollzugsbefehlen vom 30. August 2022 (Vorakten, act. 04 002 ff.) und vom 21. November 2022 (Vorakten, act. 04 007 ff.) jeweils festhielt, eine bedingte Entlassung werde erst per 15. Januar 2027 bzw. nach zwei Dritteln der Strafe geprüft, wogegen sich der Beschwerdeführer nicht beschwert hat. Zum einen muss sich ein Vollzugsbefehl an den Rahmen halten, der sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 86 Abs. 4 StGB ergibt; zum anderen erwächst ein solcher Vollzugsbefehl ohnehin nicht in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass er im Hinblick auf das Datum der Prüfung einer unbedingten Entlassung unabänderlich wäre.
6.
Massgeblich sind dabei das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und als weit gewichtigere und praxisrelevantere dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB). Zu beiden Fragen hat das AJV bislang nicht oder zumindest nicht abschliessend Stellung genommen.
Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde bloss angemerkt, dass dieses einer bedingten Entlassung nicht per se entgegenstehe, wobei gewisse, nicht näher erläuterte Vorbehalte zu bestehen scheinen, die aus einer Feststellung im Vollzugsbericht der JVA Witzwil abgeleitet werden, wonach der Schritt in ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben für den Beschwerdeführer nach der langen Haftzeit eine Herausforderung sein werde. Das gibt für sich genommen jedoch nicht viel her und dürfte auf viele Gefangene mit langjährigen Haftstrafen zutreffen. Immerhin befindet sich der Beschwerdeführer schon seit einigen Monaten in der sehr offenen Vollzugsform des Arbeitsexternats und kann dadurch beweisen, dass er in dieser Hinsicht (Erwerbstätigkeit) den Herausforderungen eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens gewachsen ist. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Zwischenzeugnis seiner Arbeitgeberin vom 17. April 2025 ist ebenfalls positiv ausgefallen.
Gar keine Feststellungen und Einschätzungen enthält die angefochtene Verfügung oder auch die Verfügung des AJV vom 17. Dezember 2024 betreffend Bewilligung des Arbeitsexternats (Vorakten, act. 04 011 ff.) zum Vorhandensein oder Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, was anhand des Vorlebens, der Persönlichkeitsmerkmale, einmal mehr des Verhaltens im Strafvollzug und der nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) des Beschwerdeführers zu untersuchen ist. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen mit Prüfung dessen, ob die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer sofortigen bedingten Entlassung oder bei weiterer Verbüssung der Reststrafe höher einzuschätzen ist. Im vorliegenden Fall dürfte dabei die Frage im Zentrum stehen, wie suchtgefährdet der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Konsum von harten Drogen derzeit noch ist. Ist insoweit die Gefahr für einen Rückfall gering, dürfte kein Grund zur Annahme einer für ihn ungünstigen Legalprognose bestehen.
Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu berufen, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB anstelle des AJV als
erste Instanz zu prüfen und zu beurteilen, zumal dem AJV beim Entscheid über die bedingte Entlassung ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021, Erw. 2.2.1). Auch ist es nicht am Verwaltungsgericht, als erste Instanz über die weiteren Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung nach Art. 87 StGB (Probezeit, allfällige Bewährungshilfen, Weisungen zum Besuch von ambulanten Therapien etc.) zu bestimmen.
Demnach ist die vorliegende Streitsache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum beförderlichen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Prüfung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Berücksichtigung des Verhaltens im Strafvollzug und vor allem der Legalprognose des Beschwerdeführers) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ob gegenüber dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Gehörsverletzung begangen wurde, indem er vom AJV nicht persönlich zu seinem Gesuch um bedingte Entlassung angehört wurde, braucht bei diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden. Anzumerken bleibt, dass eine entsprechende Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht wohl heilbar gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und die Gehörsverletzung zumindest nicht schwerwiegen würde, nachdem sich der Beschwerdeführer durch die schriftliche Stellungnahme seiner Rechtsvertreterinnen grundsätzlich Gehör verschaffen konnte und beim AJV nie gerügt wurde, der Beschwerdeführer müsse mündlich zur beabsichtigten Ablehnung seines Entlassungsgesuchs angehört werden. Ausserdem verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Rückweisungsantrag (Beschwerde, S. 44).
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.375–384 vom 20. Februar 2025, Erw. III/1, WBE.2022.186 vom 15. März 2023, Erw. II/4.1 und III/1.1, und WBE.2020.364 vom 16. November 2021, Erw. III/1.2). Insofern ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten.
2.
Demzufolge sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Das AJV scheidet als Kostenträger aus, weil es
weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
3.
3.1. Dieses behördliche Kostenprivileg (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) gilt allerdings nicht für die Parteikosten. Als vollständig unterliegende Partei hat das AJV deshalb dem entsprechend obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung diesbezüglich gegenstandslos.
Ein Anspruch auf Parteikostenersatz für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren beim AJV besteht hingegen nicht (§ 32 Abs. 1 VRPG). Insoweit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ihren Anspruch auf angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung seitens des Kantons verwiesen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.340 vom 7. November 2018, Erw. III/3.2). Aufgrund der Komplexität der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen sowie der Eingriffsschwere der Verweigerung einer bedingten Entlassung wäre eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zweifellos schon im vorinstanzlichen Verfahren geboten gewesen.
3.2. Gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) regelt der Grosse Rat durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vorgesehen. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ausserordentliche Zu- und Abschläge gibt es für ausserordentliche Aufwendungen oder sehr geringe Aufwendungen im Sinne von § 7 Anwaltstarif. Gemäss § 8 Anwaltstarif beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich ebenfalls nach den §§ 3–8 Anwaltstarif (§ 10 Anwaltstarif), wobei jede urteilende Instanz die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes festsetzt (§ 12 Satz 1 Anwaltstarif).
Der anwaltliche Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für dessen Vertretung vor Verwaltungsgericht war mit insgesamt 52 Stunden (vgl. dazu die Eingabe vom 22. Mai 2025) überdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität des Falles und dessen Bedeutung für den Beschwerdeführer. Der anwaltliche Aufwand war jedoch nicht dermassen hoch, dass sich ein ausserordentlicher Zuschlag auf der Grundentschädigung rechtfertigen würde. Zudem ist beim Aufwand zu veranschlagen, dass der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung vor Verwaltungsgericht auf Fr. 10'000.00 festzulegen. Dazu kommen pauschale Auslagen (vgl. § 13 Anwaltstarif) und Mehrwertsteuern von Fr. 300.00 und Fr. 834.30, wodurch sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 11'134.30 erhöht.
Die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für dessen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist demgegenüber vom AJV (im zweiten Rechtsgang) aufgrund einer Kostennote der Rechtsvertreterin festzulegen (§ 12 Anwaltstarif).
1.
Xenia Rivkin, Rechtsanwältin, Genf, wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 3. März 2025 aufgehoben und die Sache zum beförderlichen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4.
4.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'134.30 zu ersetzen.
4.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die vom AJV festzulegenden Parteikosten für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Justiz
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Juni 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Ruchti