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Entscheid

WBE.2025.154

WBE.2025.154 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-11

11. September 2025Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.154 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2025.014) Art. 57 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, gebore...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2025.154 / Bu / lm ZEMIS [***]; (E.2025.014) Art. 57

Urteil vom 11. September 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Manz

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Indien führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwarnung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. März 2025

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer reiste 1999 in die Schweiz ein, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und 2005 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 40). Im Januar 2013 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Kantonswechsel (MI-act. 37).

Zwischen 2002 und 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (MI-act. 16 f., 21, 26 f., 38, 47 f.,

66 f., 87 f., 89 f., 91 ff., 117 f., 126 f. und 142 f.).

Aufgrund seiner Betreibungen und Verlustscheine gewährte ihm das MIKA das rechtliche Gehör betreffend eine Verwarnung und verfügte am 14. Januar 2025 Folgendes:

1.

A._____ wird, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, verwarnt.

2.

A._____ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen hat.

3.

[Staatsgebühr]

B.

Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein.

Am 5. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Am 4. April 2025 (Postaufgabe 7. April 2025) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 10 ff.):

1.

a) Es sei die Verfügung vom 14.01.2025 des DVI, MigAmt, Abt. Aufenthalt, wie auch der Einspracheentscheid vom 05.03.2025 des DVI Kt. AG, Amt für Migration, Rechtsdienst, vollumfänglich aufzuheben.

b) Es sei in casu keine Verwarnung auszusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer entgegen den Ziffern 2. + 4. Einsprache-Entscheid vom 05.03.2025 die URP zu gewähren und es sei RA Bolliger als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2025 wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten entschieden werde.

Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz die Vorakten sowie ihre Beschwerdeantwort ein, welche dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Präzisierung, einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 14. Januar 2025 beantragt wird. Diese Verfügung ist durch den Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und kann folglich nicht (unmittelbares) Anfechtungsobjekt sein. Sie gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_466/2019 vom 31. August 2020, Erw. 1.2, je mit Hinweisen).

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) zutreffend fest, dass eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.2). Sie legt sodann unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2023 [2C_212/2023], Erw. 4 f.) korrekt dar, dass mutwillig angehäufte Schulden, die sich in Verlustscheinforderungen manifestieren, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfüllen können (EE, Erw. II/2.3). Ebenso korrekt sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach von einer mutwilligen Schuldenbildung auszugehen ist, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist und dazu ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten erforderlich ist. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie die über Jahre kontinuierlich angehäuften Schulden aufgrund der selbstverschuldeten nur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als mutwillige Schuldenwirtschaft qualifiziert (EE, Erw. II/2.4), da ein solches Verhalten zumindest als qualifizierte Leichtfertigkeit einzustufen ist, zumal es dem Beschwerdeführer unter dem Druck des migrationsamtlichen Verfahrens offensichtlich problemlos gelang, seine Erwerbsquote massgeblich zu erhöhen. Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zufolge mutwilliger Schuldenwirtschaft nur dann vorliegt, wenn die Höhe der Schulden einen gewissen Umfang erreicht. Unter korrekter Zitierung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Schuldenhöhe von über Fr. 165'000.00 als erheblich einzustufen ist, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch in dieser Hinsicht erfüllt ist (EE, Erw. II/2.5.1).

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien immer wieder die gleichen Forderungen der gleichen Gläubiger in Betreibung gesetzt worden, weshalb nicht auf die Verlustscheinsliste abgestellt werden könne, geht die Vorinstanz detailliert ein und verweist auf das öffentlich zugängliche Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1, mit welchem festgehalten wurde (EE, Erw. II/2.5.2):

Regelmässig werden die angehäuften Schulden durch das MIKA mittels Betreibungsregisterauszüge belegt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Betreibungsregisterauszüge enthalten die per Ausstellungsdatum laufenden Betreibungen und Verlustscheine. Verlustscheine verjähren innert 20 Jahren und können zwecks erneuter Geltendmachung der Forderung oder zwecks Verjährungsunterbrechung erneut in Betreibung gesetzt werden. In diesem Fall wird der bisherige Verlustschein nach Abschluss des Verfahrens zufolge Bezahlung oder Ausstellung eines neuen Verlustscheines gelöscht. Ist der Schuldner an einen neuen Wohnort gezogen und stammt der erneut in Betreibung gesetzte Verlustschein vom früheren Wohnort, wird das früher zuständige Betreibungsamt orientiert und der alte Verlustschein nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. das entsprechende Verlustscheinregister bereinigt. Nach dem Gesagten erhellt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn das MIKA neben dem Betreibungsregisterauszug des aktuellen Wohnortes sämtliche Betreibungsregisterauszüge früherer Wohnorte einfordert, die offenen Betreibungen und sämtliche Verlustscheinforderungen addiert und hieraus auf die Gesamtverschuldung einer betroffenen Person schliesst. Wird geltend gemacht, in den Betreibungsregisterauszügen seien Forderungen doppelt aufgeführt, weil ein Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt wurde, ist dies durch die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert zu belegen. Wird geltend gemacht, ein Verlustschein sei im Betreibungsregisterauszug einer früheren Wohngemeinde fälschlicherweise noch verzeichnet, da er am neuen Wohnort bereits wieder in Betreibung gesetzt und in der Folge ein neuer Verlustschein ausgestellt worden sei, ist ein aktueller Betreibungsregisterauszug des früheren Wohnortes beizubringen.

Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt hat. Dies insbesondere auch unter Verweis auf seine Straffälligkeit (EE, Erw. II/2.6).

1.2. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Verwarnung, wie jede behördliche Massnahme, verhältnismässig sein muss und konstatierte, dass die Verwarnung selbstredend geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, erneut mutwillig Schulden anzuhäufen und sich zudem auch als notwendig erweist, da eine formlose Ermahnung nicht die gewünschte Wirkung entfalten und dem Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht gerecht würde.

Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn mittels der Verwarnung zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, gross ist. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz dessen privates Interesse, nicht verwarnt zu werden, als nicht gewichtig. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch die Verwarnung keinen unmittelbaren Einfluss auf den Bestand dessen Niederlassungsbewilligung und hat es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als Niederlassungsberechtigter nicht zu gefährden, indem er nicht erneut mutwillig Schulden anhäuft, sondern alles daran setzt, seinen Lebensunterhalt durch vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zu Recht ging die Vorinstanz von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verwarnung und damit von der Verhältnismässigkeit der Verwarnung aus.

2.

2.1. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Zur auf den ersten Blick umfangreichen Beschwerde ist anzumerken, dass auf den ersten 15 Seiten neben den Anträgen und Ausführungen zu formellen Fragen ab Seite 4 lediglich der vorinstanzliche Einspracheentscheid in Kopie wiedergegeben wird und gesetzliche Grundlagen zitiert werden. Zum Materiellen wird lediglich von Seite 16 bis 18 Stellung genommen, wobei eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Einspracheentscheids nicht stattfindet. Vielmehr wird Belangloses bestätigt, wie, dass der Beschwerdeführer in Q._____ wohne, ihm zwischenzeitlich kein Vollzeitpensum angeboten worden sei, er früher schon eine Vollzeitstelle gehabt habe, er aufgrund seines Vollzeitpensums nun in der Lage sei, Schulden zurückzuzahlen, er nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei und unter welchen Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne.

2.2. Zu den Verlustscheinen wird in der Beschwerde mehrfach ausgeführt, dass es sich immer wieder um die gleichen Verlustscheine gehandelt habe, diese nicht addiert werden dürften und auf die Verlustscheine nicht abgestellt werden dürfe. Zudem wird ein Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Kleindöttingen vom 13. März 2025 ins Recht gelegt, gemäss welchem gegen den Beschwerdeführer 57 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 94'603.50 verzeichnet sind. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass dieser letzte Betreibungsregisterauszug, welcher sich bislang nicht in den Akten befand, nicht an die Stelle der bereits berücksichtigten Betreibungsregisterauszüge mit insgesamt 98 Verlustscheinen tritt, sondern zu diesen hinzu kommt. So ist dem Betreibungsregisterauszug vom 13. März 2025 auf Seite 1 (act. 33) unter Bemerkungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Voraufenthalte aufweist, womit indirekt auf die entsprechenden Betreibungsregisterauszüge verwiesen wird.

Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, Schulden seien doppelt berücksichtigt worden, ist er nicht zu hören. Bereits die Vorinstanz hat

ihn diesbezüglich auf seine Substanziierungspflicht hingewiesen, welche er konstant ignoriert.

3.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat, der direkte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unverhältnismässig wäre und deshalb gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG eine Verwarnung auszusprechen ist, welche sich auch als verhältnismässig erweist.

4.

Bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass diese durch die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit zu Recht verweigert wurde, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (EE, Erw. II/5).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

III.

1.

Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos ist. In Fällen, wo die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG).

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 280, Erw. 5a).

Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen diesen sprechen würde. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass von Beginn an keinerlei Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren.

Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Manz