WBE.2025.163
WBE.2025.163 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-09-17
17. September 2025Deutsch25 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.163 / sr / wm (DVIRD.25.6) Art. 140 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer z.Zt. JVA Pös...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2025.163 / sr / wm (DVIRD.25.6) Art. 140
Urteil vom 17. September 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____, führer z.Zt. JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung freiwillige deliktorientierte Therapie
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2025
Sachverhalt
A.
1.
1.1. A._____ verschaffte sich am Morgen des 21. Dezember 2015 in Q._____ mittels einer Täuschung Zugang zu dem in seiner Nachbarschaft gelegenen Wohnhaus der Opferfamilie, wo er die Mutter der Nachbarsfamilie, ihre beiden Söhne sowie die Freundin des älteren Sohnes in seine Gewalt brachte, fesselte und knebelte. Alsdann erpresste er die Mutter, bei der Bank Geld abzuheben. Nach ihrer Rückkehr und erneuten Fesselung nötigte er den jüngeren Sohn zu verschiedenen sexuellen Handlungen, von denen er mit seinem Mobiltelefon Fotografien und Filmaufnahmen erstellte. Anschliessend tötete er die gefesselten Personen mit dem mitgeführten Messer, goss in den verschiedenen Zimmern Fackelöl über Möbel und Kleider aus und steckte es in Brand.
1.2. Am 16. März 2018 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A._____ deswegen des mehrfachen Mordes, der mehrfachen, teils versuchten räuberischen Erpressung, mehrfachen Geiselnahme, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Nötigung, Brandstiftung und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es die ordentliche Verwahrung sowie eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an.
1.3. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Berufung von A._____ mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (SST.2018.248) ab und hiess eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, indem es die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme aufhob.
1.4. Dagegen beschwerte sich A._____ beim Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2019 abwies (6B_237/2019).
2.
2.1. Mit undatierter, beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), am 4. November 2024 eingegangener Eingabe stellte A._____ bei dieser Behörde ein Gesuch um Genehmigung einer deliktorientierten Therapie durch den PPD Zürich bzw. für den Eintritt in die "Therapeutische Eingangsabklärung" für eine eben solche Therapie. Das AJV wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2024 ab.
2.2. Gegen den negativen Entscheid des AJV beschwerte sich A._____ am 3. Januar 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit den folgenden Anträgen in der Sache:
1.
Es sei dem Beschwerdeführer eine freiwillige deliktorientierte Therapie zu bewilligen.
2. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführer behandlungswillig und behandlungsfähig im Hinblick auf eine rückfallpräventive freiwillige Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 (Fokalgutachten) ist.
3.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3. Das DVI, Generalsekretariat, entschied am 10. März 2025, was folgt:
1.
Die Beschwerde vom 3. Januar 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2024 wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
3.
Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die in der Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. Fr. 236.95) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
B.
1.
1.1. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A._____ am 10. April 2025 beim Verwaltungsgericht, mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine freiwillige deliktorientierte Therapie zu bewilligen.
2. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführer behandlungswillig und behandlungsfähig im Hinblick auf eine rückfallpräventive freiwillige Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 (Fokalgutachten) ist.
3.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem stellte er folgende Verfahrensanträge:
1.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu bewilligen.
2.
Es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3.
Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.
4.
Es sei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung unverzüglich zu entscheiden.
5.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 28. Mai 2025 mangels Bedürftigkeit ab.
1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte das DVI, Generalsekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. September 2025 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und
10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde beantragt, der Beginn einer deliktorientierten Therapie sei ihm vorsorglich zu bewilligen, erübrigt sich mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ein Entscheid über das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
3.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine freiwillige deliktorientierte Therapie, eventualiter auf ein Gutachten zur Fragestellung seiner Behandlungswilligkeit und -fähigkeit im Hinblick auf eine rückfallpräventive freiwillige Behandlung hat.
1.2. Die Vorinstanz erwog, es gebe keine explizite Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie. Aus Art. 64 Abs. 4 StGB lasse sich nur ein Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung ableiten, die der seelischen Störung des Inhaftierten Rechnung trage, aber nicht auf eine Verbesserung der Legalprognose gerichtet sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien und die Kombination einer Verwahrung mit einer therapeutischen Massnahme ausgeschlossen sei. Dies müsse auch für Therapien gelten, die solchen Massnahmen gleichzusetzen seien. Nachdem die Anordnung einer Verwahrung die Unbehandelbarkeit eines Straftäters voraussetze, bestehe kein Raum für die Bewilligung einer Therapie, die inhaltlich mit einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB übereinstimme, setze eine solche doch gerade voraus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Delikte deutlich verringern lasse. Nachdem sich der Beschwerdeführer derzeit im Vollzug der Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befinde, könne er aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, wonach der Verwahrungsvollzug eine Entlassungsperspektive bieten müsse, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die Aussagen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) erscheine der Beschwerdeführer zwar behandlungsfähig und -willig, doch sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich, ob er beispielsweise bezüglich der Tötungsdelikte therapierbar sei. Damit vermöge die Anordnung einer Therapie auch aus medizinischen Gründen nicht zu überzeugen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 5 ff.).
1.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zwar keine gesetzliche Grundlage für eine freiwillige deliktorientierte Therapie, das Vollzugsziel habe jedoch stets in der Wiedererlangung der Freiheit zu bestehen. Ausserdem hätten beide im Strafverfahren eingesetzten Gutachter seine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt und eine vollzugsbegleitende Massnahme empfohlen. Der PPD habe nach umfangreichen Abklärungen ebenfalls festgestellt, dass die Ausgangsvoraussetzungen für eine rückfallpräventive freiwillige Therapie vorlägen. Damit bestehe beim Beschwerdeführer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten durch eine deliktorientierte Therapie über die Dauer von fünf Jahren deutlich verringert werden könne bzw. sich eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lasse, zumal er bereit sei, den langwierigen und herausfordernden Therapieverlauf anzugehen. Es bestünden auf der anderen Seite keine belastbaren Argumente, die gegen seine Behandlungswilligkeit und -fähigkeit sprächen. Nachdem er sich im Vollzug vorbildlich verhalte, könne er in ca. fünf Jahren aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zufolge ausserordentlich guter Führung entlassen werden. Die freiwillige deliktorientierte Therapie sei der erste Schritt im Prozess um die Überführung des Beschwerdeführers in die "lebenslängliche Verwahrung". Vor dem Übertritt in die Verwahrung sei zu prüfen, ob deren Vollzug überhaupt erforderlich sei oder ob stattdessen eine therapeutische Massnahme in Betracht komme. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Fairness sowie zur Wahrung seiner Grundrechte auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Behandlung könne ihm eine Therapie, die auf die Wiedererlangung der Freiheit ausgerichtet sei, nicht verwehrt werden. Das Bundesgericht habe denn auch wiederholt festgehalten, dass auch eine Verwahrung eine Entlassungsperspektive bieten müsse. Die Anordnung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie stehe schliesslich auch nicht im Widerspruch zum Anordnungsurteil (Beschwerde, S. 8 ff.).
2.
2.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 (Erw. 4.1; Vorakten 1/4, Griff 2), die Anordnung einer Verwahrung setze eine Unbehandelbarkeit des Täters voraus, während die Anordnung einer ambulanten Massnahme die Behandelbarkeit des Täters erfordere. Damit bleibe rechtlich kein Raum für die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme.
Die Unbehandelbarkeit im Sinne der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) ist jedoch nicht als absolute, für immer feststehende Grösse definiert. Sie bedeutet vielmehr nur, dass innert des Regelzeitraums einer therapeutischen Massnahme, die bei Massnahmen nach Art. 59 und 63 fünf Jahre beträgt, nicht mit einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose durch die therapeutische Massnahme gerechnet werden kann (THIERRY URWYLER, BGer 6B_237/2019: Vierfachmord von Q._____, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Verwahrung, rechtliches Gehör, Willkür, in: AJP 2019, S. 757). Mit anderen Worten resultiert die rechtliche Unmöglichkeit, eine Verwahrung mit einer ambulanten Massnahme zu kombinieren, allein aus dem Umstand, dass die ambulante Massnahme eine deutliche Verbesserung der Legalprognose innert des Regelzeitraums einer Massnahme von fünf Jahren erfordern würde, während die Anordnung einer Verwahrung gerade voraussetzt, dass im Regelzeitraum einer Massnahme von fünf Jahren keine deutliche Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist. Damit fällt die Kombination einer Verwahrung und einer ambulanten Massnahme im Sachurteil aufgrund der sich ausschliessenden Anordnungsvoraussetzungen "definitionsgemäss" bzw. "konzeptionell" ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Auflage 2019, N. 87 zu Art. 64; BENJAMIN F. BRÄGGER, Der Verwahrungsvollzug in der Schweiz im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte und des deutschen Bundesverfassungsgerichts, in: QUELOZ et. al. [Hrsg.], Überwachung und Strafen: Neuere Entwicklungen im Justizvollzug, Bern 2018, S. 127; URWYLER, a.a.O., S. 755). In Fällen, wo eine deutliche Reduktion des Rückfallrisikos mehr als fünf Jahre in Anspruch nimmt, entsteht jedoch durch die nachträgliche Bewilligung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie kein Widerspruch zum Sachurteil. Eine nachträglich bewilligte freiwillige Therapie lässt sich im Übrigen auch dann ohne weiteres mit einem derartigen Sachurteil vereinbaren, wenn sich der Gesundheitszustand der inhaftierten Person während des Vollzugs positiv verändert bzw. sich die Therapierbarkeit verbessert.
Dem Gesagten zufolge lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 nicht ableiten, die Bewilligung einer freiwilligen therapeutischen Massnahme sei während des Vollzugs einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, ausgeschlossen. Vielmehr hat das Bundesgericht im genannten Urteil (wie auch in anderen Entscheiden) hervorgehoben, dass auch einer verwahrten Person eine Entlassungsperspektive geboten werden bzw. sie eine reale Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit haben muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3; 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016, Erw. 4.1.3, und 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015, Erw. 7.5). Von Gesetzes wegen ist zudem regelmässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Übertritt einer verwahrten Person in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Das Bundesgericht betont ferner, dass der Behandlungswille von verwahrten Personen zu fördern sowie Behandlungsversuche durchzuführen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 3.4, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 4.4). In diesem Rahmen steht auch dem Beschwerdeführer während des Vollzugs eine therapeutische Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Ob sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung befindet, spielt dabei keine Rolle. Nach bundesgerichtlicher Praxis steht jeder Freiheitsentzug in der Entlassungsperspektive (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3).
Dass auch einer verwahrten Person bzw. einer Person, die sich bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet, eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit geboten werden muss, ergibt sich im Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Gemäss dieser Rechtsprechung stellt nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff. 105 ff.; dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 755 f.; LUKAS STAFFLER, Hoffnung auf Freiheit, ZStrR 140/2022, S. 438 f.). In einem weiteren Urteil in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103, hielt der EGMR fest, Personen im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe müssten effektiv in die Lage versetzt werden, solche Fortschritte in Richtung Resozialisierung zu erzielen, die ihnen die realistische Hoffnung eröffneten, eines Tages (bedingt) entlassen zu werden. Dies lasse sich beispielsweise mittels individualisierter Programme herbeiführen, welche die Gefangenen befähigten, ein straffreies Leben zu führen (vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756; ROGER HOFER, Herausforderung des Verwahrungsvollzugs an Personal und Soziale Arbeit, in: MONA MARTINO/WEBER JONAS [Hrsg.], Sackgasse Verwahrung? – Wege aus dem Dilemma, Bern 2021, S. 111 f.). Zwar enthalte Art. 3 EMRK keine Pflicht, Behandlungen anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führten, wo jedoch eine Therapie dem Gefangenen bei der Resozialisierung helfen könne, müsse ihm eine solche Behandlung ermöglicht werden. Das gelte namentlich dann, wenn die entsprechende Behandlung eine Vorbedingung dafür bilde, dass ein Gefangener in der Zukunft unter Umständen entlassen werden könne. Nur so sei eine lebenslängliche Freiheitsstrafe de facto reduzierund mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande, Ziff. 108; vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756)
Die Auffassung, dass einer verwahrten Person ebenfalls eine Entlassungsperspektive geboten werden muss, ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. etwa HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu Art. 64; URWYLER, a.a.O., S. 755 ff.; HOFER, a.a.O., S. 111 f.). Das gilt auch für Personen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde. Bestünden bei einer gefangenen Person entsprechende Ressourcen und sei sie therapiewillig, müssten ihr vom Staat im Vollzug der (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe und der Verwahrung entsprechende Therapieangebote zur Verfügung gestellt werden bzw. müssen immer wieder Behandlungsversuche unternommen werden (URWYLER, a.a.O., S. 757 mit Hinweis auf HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu Art. 64). Die freiwillige Therapie während des Vollzugs der lebenslänglichen Freiheitsstrafe setze im Gegensatz zur Massnahme nach Art. 63 StGB gerade nicht voraus, dass innert fünf Jahren eine deutliche Risikoreduktion herbeigeführt werden könne (URWYLER, a.a.O., S. 757).
Schliesslich ergibt sich die Vorgabe, verwahrten Personen oder Personen im langfristigen Vollzug einer Freiheitsstrafe eine spezialpräventive Behandlung anzubieten, auch aus dem Merkblatt SSED 30.8 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 24. März 2023. Dieses sieht jedenfalls für verwahrte Personen und für Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden (vgl. Art. 1), den Zugang zu einer therapeutischen Behandlung und zu weiteren Resozialisierungsangeboten vor (Art. 10). Sofern zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose massgeblich verbessern lasse, seien die Behandlungswilligkeit der betreffenden Personen zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche durchzuführen. Im entsprechenden Merkblatt wird ferner darauf hingewiesen, dass eine solche auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie vom psychiatrischen Grundangebot einer Vollzugseinrichtung zu unterscheiden sei. Mittels bloss stützender psychiatrischer Behandlung sei keine nachhaltige Bearbeitung von deliktrelevanten Risikofaktoren und keine Senkung des Rückfallrisikos zu erwarten. Hierfür sei eine störungs- und deliktorientierte Therapie notwendig. Die Resozialisierungsmassnahmen umfassten insbesondere betreuerische, therapeutische, medizinische, arbeitsagogische sowie pädagogische Interventionen (Merkblatt, a.a.O., S. 5, insbesondere Fussnoten 35 ff.). Anzufügen ist, dass sich für die im Merkblatt vorgesehene Einschränkung, wonach die Empfehlungen im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe frühestens nach einer Vollzugsdauer von 15 Jahren Anwendung finden sollen, im Gesetz keine Grundlage findet. Eine solche Wartefrist lässt sich auch nicht mit der Praxis des Bundesgerichts oder derjenigen des EGMR vereinbaren.
2.2. Dem Gesagten zufolge trifft die Vollzugsbehörde eine verfassungs-, konventionsrechtliche und gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 EMRK; Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), dem Beschwerdeführer – trotz eingeschränkter Behandelbarkeit – eine Therapie anzubieten, die ihm bei einem erfolgreichen Verlauf eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit bietet. Dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befindet, ändert daran nichts (siehe Erw. 2.1 S. 8 vorne). Es liesse sich sachlich nicht begründen, eine Entlassungsperspektive nur Personen im Verwahrungsvollzug zu eröffnen, nicht aber solchen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, ist doch gerade der Vollzug einer Freiheitsstrafe konzeptionell auf Resozialisierung ausgerichtet, während der Vollzug einer Verwahrung primär die Isolation eines Täters zum Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Ausserdem ist das Gebot der menschenwürdigen Behandlung nach Art. 7 BV und Art. 3 EMRK nicht auf Personen beschränkt, die sich im Verwahrungsvollzug befinden.
Eine psychiatrische Betreuung im Vollzug bietet nur dann eine realistische Entlassungsperspektive, wenn sie auf eine Verbesserung der Legalprognose ausgerichtet ist und über die psychiatrische Grundversorgung hinausgeht. Ohne eine deliktpräventive Therapie hat der Beschwerdeführer keine Perspektive auf die Veränderung seiner Situation. Erstens ist ein Übertritt von der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in die Verwahrung (mit allenfalls angepasstem Setting) bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe de lege lata grundsätzlich nicht möglich, weil der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz
2 StGB) den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe sicherstellen wollte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 124 zu Art. 64; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe], 25.027, BBl 2025 773). Zweitens hätte der Beschwerdeführer keine Perspektive auf eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung der Verwahrung, weil man ihm mangels Verbesserung der Legalprognose keine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung hinsichtlich von Delikten gemäss Art. 64 StGB attestieren könnte (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 136 IV 165, Erw. 2.1.1. mit Hinweisen.; zum Ganzen auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 125 zu Art. 64). Drittens hätte er auch keine Aussicht auf einen Wechsel in eine therapeutische Massnahme, weil er die allenfalls verbesserte Therapierbarkeit mangels Therapieversuchen nie unter Beweis stellen könnte. Das Fehlen solcher Perspektiven liesse sich mit den Vorgaben aus Gesetz, Verfassung und EMRK nicht vereinbaren. Soweit eine Person therapeutisch ansprechbar ist, liegt es grundsätzlich auch im Interesse der Allgemeinheit, die Zeit des Vollzugs zu nutzen, um das Rückfallrisiko zu senken.
2.3. Im konkreten Fall lässt sich jedenfalls vorläufig nicht sagen, beim Beschwerdeführer sei bei realistischer Betrachtung kein signifikanter Resozialisierungserfolg zu erwarten. Zum einen stufte Prof. Dr. med. B._____ in seinem Gutachten/Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2017/5. Juli 2017 (Vorakten 2/4, Griff 7) – trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der therapeutischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers wegen dessen sehr hohen manipulativen Anteilen und Täuschungstendenzen – eine Therapie als zweckmässig ein, um an der Persönlichkeitsproblematik und der Störung der sexuellen Präferenz zu arbeiten, wobei dieser Gutachter eine Verbesserung der Kriminalprognose erst nach deutlich mehr als fünf Jahren erwartete (Gutachten, S. 236 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.1.1). Dr. med. C._____ ging in seinem Gutachten/Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2017/7. Juli 2017 (Vorakten 2/4, Griff 7) ebenfalls von einer therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers aus, wobei weder ein rascher noch ein sicherer Erfolg zu erwarten sei. Er vermutete, dass es 10 bis 15 Jahre dauern werde, bis ein Veränderungsprozess in Gang kommen könne und nachhaltige Veränderungen sichtbar seien (Gutachten, S. 195 f. und S. 200 ff.; Ergänzungsgutachten, S. 7; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.1.2). Auch anlässlich ihrer Befragungen vor den kantonalen Instanzen (vgl. Protokolle vom 13. März 2018 [Vorakten 3/4, Griff 18] und vom 13. Dezember 2018 [Vorakten 4/4, Griff 18) haben die beiden Gutachter bestätigt, dass eine Therapie möglich sei, sie aber deutlich mehr als 5 Jahre in Anspruch nehme; unter 10 Jahren sei kein grosser Erfolg zu erwarten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 3.2).
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Ausgangslage seit dem Sachurteil verändert hat bzw. dass der Beschwerdeführer heute therapeutisch schlechter erreichbar ist als damals. Namentlich gibt es keine gegenteiligen Erkenntnisse zur Therapierbarkeit, die einer therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer entspringen. Im Gegenteil hat eine initiale Vorabklärung durch den PPD ergeben, dass keine belastbaren Argumente bestehen, die gegen die Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Seine zuletzt präsentierte Arbeitshaltung qualifiziere ihn grundsätzlich für eine allfällige rückfallpräventive, deliktorientierte therapeutische Auseinandersetzung (Bericht des PPD vom 27. Oktober 2022 [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 7). Nachdem diese Vorabklärung erweitert worden war, attestierte der PPD dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2023, dass er die Bedingungen für eine ordentliche Abklärung erfülle. Im entsprechenden Bericht resümierte der PPD, dem Beschwerdeführer könnten auch aufgrund der Entwicklungen ab Oktober 2022 die wesentlichen Ausgangsvoraussetzungen für eine rückfallpräventive Behandlung attestiert werden. Der PPD wies das AJV ausserdem darauf hin, dass auch die Möglichkeit bestünde, die aktuellen Befunde zur Behandlungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers durch eine externe Stelle validieren zu lassen (Bericht des PPD vom 12. Juli 2023 zur erweiterten Vorabklärung [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 4). Nachdem der PPD gegenüber dem AJV in der Folge die Haltung vertreten hatte, eine freiwillige Therapie würde gleich aussehen wie eine gerichtlich angeordnete Therapie nach Art. 63 StGB, hielt dieses dafür, eine deliktorientierte Therapie komme derzeit nicht in Frage (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3 ff.). Es verzichtete offenbar sowohl auf eine Validierung der Befunde des PPD als auch auf weitergehende Abklärungen zur Frage der Behandelbarkeit und zur Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Besprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]).
Unter diesen Umständen ist nach wie vor (und bis zum Vorliegen anderweitiger, belastbarer Erkenntnisse) von einer grundsätzlichen Therapierbarkeit und einem ausreichenden Behandlungswillen des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings gilt es vorab den ordentlichen, dreistufigen Abklärungsprozess (therapeutische Eingangsabklärungen; Indikationsphase bzw. erste Behandlungsphase) durch den PPD fortzusetzen, der abschliessend den Entscheid über die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess beinhalten wird. Diesen Abklärungsprozess hat das AJV – wie erwähnt – vorzeitig abgebrochen, in der unzutreffenden Annahme, dass eine freiwillige Therapie von vornherein ausscheide, die sich den Angaben des PPD zufolge inhaltlich mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB decke. Und am Ende dieses ordentlichen Abklärungsprozesses wird für die Vollzugsbehörde weiterhin die Möglichkeit bestehen, die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess extern validieren zu lassen (vgl. Bericht des PPD vom 12. Juli 2023 zur erweiterten Vorabklärung [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 4; Besprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]).
3.
Wie eine allfällige freiwillige Therapie, die dem Beschwerdeführer nach Abschluss des ordentlichen Abklärungsprozesses (Indikationsphase) gegebenenfalls zu ermöglichen ist, inhaltlich auszugestalten sein wird, ergibt sich weder aus den einschlägigen Rechtserlassen noch lassen sich dazu konkrete Vorgaben aus der Praxis des Bundesgerichts oder des EGMR ableiten. Namentlich ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen keine Pflicht der Vollzugsbehörde, einem Gefangenen eine Therapie zu ermöglichen, die inhaltlich einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht. Vielmehr verfügt die Vollzugsbehörde über einen Ermessensspielraum, wie solche Resozialisierungsmassnahmen auszugestalten sind (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 110; URWYLER, a.a.O., S. 756). Letztlich hat sich die Ausgestaltung der freiwilligen Therapie an deren Sinn und Zweck zu messen, die darin bestehen, dem Beschwerdeführer eine realistische Entlassungsperspektive zu bieten. Dabei muss sich die Behandlung bezüglich Inhalt und Frequenz zwar nicht zwingend mit einer gerichtlich angeordneten Therapie decken, sie darf aber auch nicht so niederschwellig ausgestaltet sein, dass dem Beschwerdeführer eine realistische Entlassungsperspektive verunmöglicht wird. Nachdem die Behörden nicht verpflichtet sind, Gefangenen eine Behandlung anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führt, erscheint auch eine Pausierung der deliktorientierten Behandlung zulässig, sollte sich im Rahmen der Therapieversuche zeigen, dass der Beschwerdeführer therapeutisch nicht (ausreichend) erreichbar ist. Diesfalls wären allerdings in angemessenen Zeitabständen neue Behandlungsversuche durchzuführen, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass sich die Therapierbarkeit während des langandauernden Vollzugs einer Freiheitsstrafe verändern kann.
In formeller Hinsicht ist eine Dokumentation über die Ziele und den Verlauf der freiwilligen Therapie zu verlangen, weil die Entlassungsperspektive ebenfalls davon abhängt.
4.
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Fortführung und Beendigung des ordentlichen Abklärungsprozesses durch den PPD mit abschliessender Beurteilung der Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess) zurückzuweisen. Hingegen wäre eine externe Begutachtung der Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Es bleibt das Ergebnis des ordentlichen Abklärungsprozesses des PPD abzuwarten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Eine derartige Privilegierung findet bei den Parteikosten nicht statt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG).
Obwohl die vorliegende Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird, ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Mit seinem Grundanliegen, dass ein therapeutischer Prozess in Gang gesetzt wird, der ihm allenfalls eine Verbesserung der Legalprognose ermöglicht, dringt er letztlich durch.
Gleichzeitig lassen sich der Vorinstanz weder (schwerwiegende) Verfahrensfehler noch Willkür vorwerfen. Demzufolge sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
2.1. Die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund seines vollständigen Obsiegens zu entrichtenden Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150).
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. In Anwendung von § 8a Abs. 3 i.V.m. den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sowie 13 AnwT erscheint unter Berücksichti-
gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters aus dem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 8 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
2.2. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Im Verfahren vor Vorinstanz hatte – neben dem Beschwerdeführer – das Amt für Justizvollzug Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Dieses hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Das AJV ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der von der Vorinstanz festgesetzten und unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Unter diesen Umständen wird sein bei der Vorinstanz gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Vorinstanz obsolet.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des vorinstanzlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons.
3.
3.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]).
Aarau, 17. September 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Cotti Ruchti