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Entscheid

WBE.2025.168

WBE.2025.168 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-06

6. Oktober 2025Deutsch38 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.168 / sr / jb (44912 / STV.2017.5173) Art. 148 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am t...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2025.168 / sr / jb (44912 / STV.2017.5173) Art. 148

Urteil vom 6. Oktober 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, Postfach 504, 1701 Fribourg

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 11. März 2025

Sachverhalt

A.

1.

Am 4. Dezember 2018 wurde A._____ vom Bezirksgericht Q._____ im abgekürzten Verfahren wegen Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen und weiterer Delikte zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe verurteilt, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, der Untersuchungshaft von 285 Tagen und der Sicherheitshaft von 39 Tagen. A._____ hatte am 15. Januar 2018 mit Benzin das von ihm bewohnte Zimmer im Gasthof B._____, Q._____, in Brand gesetzt und das Gebäude anschliessend verlassen. Durch den von ihm verursachten Brand erlitten mehrere andere Bewohner leichte bis schwere Rauchgasvergiftungen, wobei niemand lebensgefährlich verletzt wurde.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde vom Bezirksgericht Q._____ zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB aufgeschoben und A._____ zum Vollzug der Massnahme in eine entsprechende psychiatrische Einrichtung eingewiesen. In einem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 28. Juni 2018 waren A._____ eine mittelgradige Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter mit gemischtem Erscheinungsbild, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus und psychische Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Stimulanzien, Kokain) diagnostiziert worden.

2.

Am 6. Dezember 2018 wurde A._____ von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er per 30. Oktober 2018 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, zwecks Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in die JVA Solothurn verlegt. Im Hinblick auf die dortige Vollzugsplanung, die Gewährung von ersten Vollzugslockerungen sowie wegen diagnostischen Unstimmigkeiten im Gutachten der PDAG vom 28. Juni 2018 liess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), A._____ per Gutachterauftrag vom 9. April 2020 ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juli 2020 wurde ihm neben der Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Stimulanzien, Nikotin, Benzodiazepine, Opiate) eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) sowie ein Status nach hyperkinetischer Störung in der Kindheit und emotionaler Störung des Kindesalters diagnostiziert.

3.

Am 23. Juni 2022 erstattete Dr. med. C._____ ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten zu A._____, worin sie ihre frühere diagnostische Einschätzung bestätigte und sich zum Behandlungs- und Vollzugsverlauf, zur aktuellen Legalprognose, zu weiteren Vollzugslockerungen und damit gegebenenfalls verbundenen Risiken sowie zur weiteren Behandlungsund Vollzugsplanung inklusive der geeigneten Platzierung äusserte.

4.

Per 7. März 2023 lockerte das AJV den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme gegenüber A._____ hin zu einem offenen Vollzugsregime, indem er von der JVA Solothurn in die betreute Wohneinrichtung der Stiftung D._____, S._____, wechseln durfte (vgl. den Vollzugsbefehl des AJV vom 9. Februar 2023).

5.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 verlängerte das Bezirksgericht Q._____ die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 3. Dezember 2023 ausgelaufene stationäre therapeutische Massnahme gegenüber A._____ auf Antrag des AJV und der Staatsanwaltschaft P._____-Q._____, jedoch nicht um die beantragten drei Jahre, sondern lediglich um ein Jahr (bis am 3. Dezember 2024).

B.

1.

Am 28. November 2024 verfügte das AJV mit Blick auf den bevorstehenden Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme gegenüber A._____ per 3. Dezember 2024:

1.

A._____ wird am 2. Dezember 2024 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen.

2.

Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt.

3.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.

Die Gespräche finden zu Beginn alle zwei Wochen statt. Die Gesprächsfrequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt.

4.

A._____ werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt:

a. Vorerst weiterer Aufenthalt in der Stiftung D._____ inkl. Teilnahme an der Tagesstruktur. Die Veränderung der Wohn- und Beschäftigungssituation darf nur mit Zustimmung des professionellen Helfernetzes und in Absprache mit der Vollzugsbehörde erfolgen. Im Falle eines späteren eigenständigen Wohnens mit externer Ausbildung/Arbeit besteht die Möglichkeit der Installation einer Wohnbegleitung für die vom Amt für Justizvollzug zu bestimmende Dauer.

b. Korrektes Verhalten im Vollzugsalltag, insbesondere gegenüber Personal und Mitbewohnern, und Einhaltung der Hausordnung der Stiftung D._____.

c. Wahrnehmung einer geeigneten Arbeit resp. Tagesstruktur (Arbeiten, Therapie, Gespräche, Ämtli), derzeit in der Stiftung D._____.

d. Aktive Teilnahme am Behandlungs- und Therapieangebot. Die therapeutische Behandlung wird vorerst bei Dr. E._____ weitergeführt.

Die Therapie findet in der Regel zweiwöchentlich statt. Bei positivem und stabilem Vollzugsverlauf entscheidet die behandelnde Fachperson nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe über die Anpassung der Konsultationsfrequenz.

e. Einnahme der ärztlich verordneten Medikation.

f. Aufrechterhaltung der Abstinenz von Drogen und Alkohol mit der Verpflichtung, sich regelmässig mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Blutentnahmen, Haaranalysen), welche durch die Vollzugsbehörde bestimmt werden, über die Einhaltung des Konsumverbots auszuweisen.

g. Aktive Teilnahme an den Bewährungshilfegesprächen.

h. A._____ ist es erlaubt, sich ausserhalb der Schweiz aufzuhalten. Einen Auslandaufenthalt hat er der Bewährungshilfe im Voraus unter Vorlage eines Programms zu melden.

5. Pflichten der Institution

a. Überwachung der Pflichten von A._____.

b. Fortführung der Behandlung/Betreuung von A._____.

c. Regelmässige Kontrolle der Totalabstinenz in bisheriger Frequenz bezüglich Alkohols, illegaler Suchtmittel und nicht klinikärztlich verordneter Medikamente.

Eine Reduktion der Kontrollfrequenz ist lediglich nach vorgängiger Rücksprache mit der Bewährungshilfe möglich.

d. Sicherstellung der Medikamentenabgabe an A._____ sowie Durchführung regelmässiger Medikamentenspiegelkontrollen gemäss psychiatrischer Empfehlung.

e. Die Institution meldet der Vollzugsbehörde besondere Vorkommnisse umgehend telefonisch (zu Bürozeiten: 062 835 15 50, ausserhalb der Bürozeiten über den Pikettdienst: 079 370 07 52) und schriftlich.

6. Pflichten der Therapiestelle

a. Durchführung forensische Einzeltherapie, inkl. Verordnung der Medikation.

Die Therapie findet in der Regel zweiwöchentlich statt. Bei positivem und stabilem Vollzugsverlauf entscheidet die behandelnde Fachperson nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe über die Anpassung der Konsultationsfrequenz.

b. Auswertung der Medikamenteneinnahme bzw. der Medikamentenspiegelkontrollen.

c. Die Therapiestelle meldet der Vollzugsbehörde besondere Vorkommnisse umgehend telefonisch (zu Bürozeiten: 062 835 15 50, ausserhalb der Bürozeiten über den Pikettdienst: 079 370 07 52) und schriftlich.

7.

A._____ wird für die Dauer der Probezeit bezüglich der Weisungen national im polizeilichen Fahndungsregister ausgeschrieben. Die Vollzugsbehörde wird im Falle einer polizeilichen Kontrolle umgehend informiert, wenn die ausgeschriebene Person die ihr auferlegten Auflagen und Weisungen missachtet.

8.

Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden.

9.

(Zustellung)

2.

Auf Antrag von A._____ bzw. dessen Rechtsvertreter fertigte das AJV am 11. März 2025 eine entsprechende begründete Verfügung aus.

C.

1.

Dagegen liess A._____ am 11. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen:

1.

Es wird beantragt, die in der Verfügung vom 11. März 2025 festgesetzte Probezeit, welche aktuell auf fünf Jahre angeordnet ist, im Rahmen der bedingten Entlassung von Herrn A._____ auf zwei Jahre zu reduzieren.

2.

Es wird beantragt, die Weisung zum Verbleib in der Stiftung D._____ dahingehend zu ändern, dass diese Weisung höchstens bis zum 31. Dezember 2025 gilt.

3.

Eventualiter wird beantragt, sofern die vorgenannten Anträge nicht vollständig umgesetzt werden, die Verfügung vom 11.03.2025 insoweit aufzuheben, als sie über die vorgenannten Punkte eine übermässige und unbestimmte Eingriffsdauer sowie unklare Wohnauflagen vorsieht.

4.

Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Allfällige Kosten seien im Falle des Unterliegens vom Staat zu tragen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Für den obsiegenden Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zu Gunsten seines Rechtsvertreters) festzusetzen.

2.

Mit Verfügung vom 15. April 2025 bewilligte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die separate Beschwerdeantwort des AJV. Diese wurde am 27. Mai 2025 erstattet, mit gleichlautendem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Übermittlung der Verfahrensakten.

4.

In der Replik vom 13. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das AJV liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

5.

Mit Eingabe vom 17. September 2025 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber, dass er per 1. Oktober 2025 mit Zustimmung der Stiftung D._____ und der Vollzugsbehörde eine eigene Wohnung in R._____ beziehen werde. Damit werde seine Beschwerde teilweise gegenstandslos.

6.

Das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 23. September 2025 bzw. 24. September 2025 auf eine Stellungnahme.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO).

Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Probezeit und die währenddessen vorgesehenen Weisungen angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

1.1. Umstritten ist in Bezug auf den angefochtenen Entscheid aktuell noch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren. Nicht länger streitig ist aufgrund der Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung per 1. Oktober 2025 die ursprünglich ebenfalls angefochtene fehlende Befristung der Weisung betreffend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ samt Teilnahme an der dortigen Tagesstruktur. Insoweit ist seine Beschwerde (Antrag 2) gegenstandslos geworden.

1.1. Umstritten ist in Bezug auf den angefochtenen Entscheid aktuell noch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren. Nicht länger streitig ist aufgrund der Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung per 1. Oktober 2025 die ursprünglich ebenfalls angefochtene fehlende Befristung der Weisung betreffend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ samt Teilnahme an der dortigen Tagesstruktur. Insoweit ist seine Beschwerde (Antrag 2) gegenstandslos geworden.

1.2. Das AJV begründete die Angemessenheit der Dauer einer fünfjährigen Probezeit im angefochtenen Entscheid mit der Schwere der psychischen Störung mit polymorpher Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der gravierenden Anlassdelinquenz (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.4). In der Beschwerdeantwort wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Probezeit von fünf Jahren nicht nur in Ausnahmefällen anzuordnen sei. Die in Art. 62 Abs. 2 StGB vorgesehene Maximaldauer von fünf Jahren lasse sich nötigenfalls in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB um bis fünf Jahre gerichtlich verlängern, bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sogar mehrfach (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Trotz der anerkanntermassen vom Beschwerdeführer erzielten Fortschritte (bezüglich Resozialisierung), die eine bedingte Entlassung erst ermöglicht hätten, sei eine Probezeit von fünf Jahren unter den hier gegebenen Umständen verhältnismässig. So habe der behandelnde Therapeut in seinem Therapiebericht vom 18. September 2024 (Vorakten, act. 06 082) festgehalten, dass die Erreichung der weiterführenden Ziele (Selbständigkeit der Medikamenteneinnahme, Selbständigkeit im Bereich Wohnen und vor allem die berufliche Integration mit Unterstützung der Invalidenversicherung) noch Zeit in Anspruch nehmen werde. Es bleibe zu beobachten, wie der Beschwerdeführer auf allfällige damit verbundene psychische Belastungen reagieren werde. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte (unter anderem Brandstiftung) würde es sich empfehlen, die Schritte zur Erreichung dieser Ziele und deren Festigung unter der Möglichkeit der sichernden Rückversetzung in den geschlossenen stationären Rahmen vorzunehmen (vgl. dazu Art. 62a StGB). Die konkordatliche Fachkommission (KoFako), welche die vom Beschwerdeführer erreichten Fortschritte ebenfalls anerkenne, befürworte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in ihrer Empfehlung vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 08 059 ff.) unter der Bedingung, dass eine Probezeit von fünf Jahren angeordnet werde. Zu beachten sei sodann, dass der behandelnde Therapeut eine Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs bis Ende 2026 begrüsst hätte.

1.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die angesetzte Probezeit von fünf Jahren komme einer unangemessenen Verlängerung des Massnahmenvollzugs gleich. Eine derart lange Probezeit stehe nicht im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und überschreite das nötige Mass an Eingriff in die persönliche Freiheit. Die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren sollte nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wenn besondere Umstände dies erforderten. Solche Umstände gebe es im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil würden die fachlichen Einschätzungen für eine Verkürzung der Probezeit sprechen, insbesondere der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2024 (Vorakten, act. 06 076 ff.). Darin werde eine behutsame Reintegration empfohlen und darauf hingewiesen, dass bei weiterer regelmässiger Therapie und Abstinenz das Rückfallrisiko als eher gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe in der stationären Therapie grosse Fortschritte gemacht, seine Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation seien hoch, und er sei fest entschlossen, abstinent zu bleiben. Im gesamten Berichtszeitraum sei es zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine fünfjährige Probezeit unnötig streng. Sie würde faktisch bedeuten, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2029 unter engmaschiger Kontrolle stünde, nachdem er sich seit 2018 im stationären Massnahmenvollzug befinde. Anstatt die Entlassung auf Bewährung als Schritt in die Freiheit zu gestalten, würde eine derart lange Probezeit den Freiheitsentzug in abgeschwächter Form fortsetzen. Angesichts der positiven Entwicklung und günstigen Legalprognose sei dies unverhältnismässig. Eine Probezeit von zwei Jahren wäre der Situation angemessen. Dies genüge, um den weiteren Verlauf zu beobachten und beim Beschwerdeführer dennoch den Anreiz aufrechtzuerhalten, sich zu bewähren, indem er eine realistische Perspektive auf vollständige Freiheit in absehbarer Zukunft erhalte. Andernfalls könnte der Resozialisierungszweck gefährdet sein. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren wider Erwarten weiterer Unterstützungsbedarf bestehen, könne die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Probezeit stellen. Es bestehe somit kein sachlicher Grund, von Anfang an die Maximaldauer auszuschöpfen.

Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Weisungen bestünden, die seine persönliche Freiheit erheblich einschränkten. Er müsse die forensisch-psychiatrische Therapie lückenlos fortführen, absolut abstinent von Alkohol und Drogen bleiben, sich hierzu regelmässigen Tests unterziehen, engmaschige Gespräche mit der Bewährungshilfe führen; seinen Wohn- und Arbeitsort dürfe er nur mit Zustimmung des Betreuernetzes und der Behörden ändern. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass solche Weisungen grundsätzlich zulässig und zu seinem Besten seien, um den Therapieerfolg zu sichern. Allerdings führe die Kombination dieser Pflichten mit einer fünfjährigen Probezeitdauer zu einer äusserst hohen Belastung. Fünf Jahre lang wäre sein Leben stark reglementiert und seine Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt. Eine so lange Zeitspanne unter derart strikten Auflagen könnte die Rehabilitierung und Reintegration sogar erschweren. Die Motivation, ein eigenverantwortliches Leben zu führen, könnte gedämpft werden. Auch während einer verkürzten Probezeit von zwei Jahren wären der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Unterstützung des Beschwerdeführers weiterhin gewährleistet. Diese Reduktion bedeute aufgrund der Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit keine Preisgabe der Risikokontrolle, wohl aber eine Anpassung an das Übermassverbot. Dem Beschwerdeführer eine echte Chance zu geben, sein Vertrauen in ihn zu rechtfertigen, entspreche dem Sinn der bedingten Entlassung.

2.

2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird die verurteilte Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingt entlassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind von den Betroffenen hinzunehmen.

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängern.

Hat die betroffene Person eine schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, Erw. 2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.431 vom 6. Juli 2023, Erw. II/2.1, und WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.1). Mit Verlängerung der Probezeit können die Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, die Bewährungshilfe und die Weisungen selbstredend fortgesetzt werden.

2.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.431 vom 6. Juli 2023, Erw. II/2.2, und WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2). Zu berücksichtigen sind dabei jene Faktoren, die für die Gewährung der bedingten Entlassung ausschlaggebend waren, sprich die Legalprognose respektive das im Zusammenhang mit der behandelten Störung stehende Rückfallrisiko und die diesbezüglich vorhandenen medizinischen Berichte. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1–110 StGB, 2. Auflage 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.3. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt somit spezialpräventive Ziele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.8; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Auflage 2019, N. 4 zu Art. 93 StGB). Auch die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu verbessern. Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Entlassung als Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte ist daher nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung kann im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4, und 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2; je mit Hinweisen).

2.4. Wahl und Inhalt der Weisungen liegen zwar zunächst im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Diesen sind aber sowohl aufgrund der spezialpräventiven Zweckbestimmung der Weisungen als auch aufgrund

des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Ermessensausübung Schranken gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. Das heisst, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbundenen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzusetzen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Da der Beschwerdeführer mit seiner Brandstiftung eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, kann seine Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern.

3.2. Mit der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme per 2. Dezember 2024 hat das AJV eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie acht konkrete Weisungen verfügt (siehe vorne Bst. B/1). Gegen die Anordnung einer Probezeit an sich, der Bewährungshilfe sowie den Inhalt der meisten Weisungen hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Er hält lediglich die verfügte Probezeitdauer von fünf Jahren für übermässig lang und beantragt deren Verkürzung auf zwei Jahre. Zudem war die zwischenzeitlich nicht mehr geltende Weisung betreffend den Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) aus seiner Sicht zu vage formuliert, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs "vorerst", mit welchem die Aufenthaltsdauer in der betreuten Wohneinrichtung nicht auf eine bestimmte Dauer limitiert worden sei, auf Kosten seiner Planungssicherheit.

3.3. Weisungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (IMPERATORI, a.a.O., N. 11 zu Art. 94). Sie müssen so präzise formuliert sein, dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 3.2). Ob die Formulierung in der vom

Beschwerdeführer kritisierten Weisung betreffend Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) dieses Bestimmtheitserfordernis erfüllte, braucht vorliegend nicht mehr entschieden zu werden, nachdem das AJV dem Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung – wie bereits erwähnt – zwischenzeitlich zugestimmt hat. In diesem Punkt (Antrag 2) ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden (siehe dazu bereits Erw. 1.1 vorne).

Damit bleibt zu prüfen, ob für die verfügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen bzw. der damit für den Beschwerdeführer einhergehenden Belastungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob sich die Dauer als angemessen erweist.

3.4. 3.4.1. Den Entscheid betreffend die fünfjährige Probezeitdauer stützte die Vorinstanz im Wesentlichen auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Juni 2022 (Vorakten, act. 07 379 ff.), das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 14. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr (Vorakten, act. 02 122 ff.), den Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E._____ vom 6. September 2024 (Vorakten, act. 06 076 ff.) samt Ergänzungen vom 18. September 2024 (Vorakten, act. 06 082 ff.), den Vollzugsbericht der Stiftung D._____ vom 19. September 2024 (Vorakten, act. 05 335 ff.) sowie die Beurteilung der KoFako vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 08 059 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsätzlich auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz, die auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden, verwiesen (angefochtener Entscheid, Erw. III/1–6).

Nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. med. C._____ (Gutachterin) und des behandelnden Therapeuten Dr. med. E._____ leidet der Beschwerdeführer an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F 20.3), wobei er diesbezüglich aktuell und nun schon seit mindestens drei Jahren (zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens von Dr. C._____) unter adäquater antipsychotischer Behandlung (mit Aripiprazol) steht und somit keine relevant ausgeprägte Krankheitssymptomatik zu erkennen ist. Ferner bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor Abhängigkeitserkrankungen von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Stimulanzien, Benzodiazepine, Opiate, Nikotin). Mit Ausnahme des forensisch-psychiatrischen irrelevanten Konsums von Nikotin ist der Beschwerdeführer in geschützter Umgebung abstinent (Vorakten, act. 07 430, 07 431 und 06 078). An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Q._____ vom 14. Dezember 2023 bezeichnete die als Sachverständige befragte Dr. med. C._____ den Verlauf der schizophrenen Erkrankung als vergleichsweise positiv, einhergehend mit einer hohen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit bezüglich der Behandlung (Vorakten, act. 02 129 f.). Auch die Abstinenz von Suchtmitteln bestehe nun schon seit vielen Jahren und vielleicht habe der Beschwerdeführer seine Strategien zur Rückfallvermeidung in der Zwischenzeit noch verfeinern können, auch wenn es bei der Suchterkrankung keine Ausheilung geben werde (Vorakten, act. 02 131).

Um die aktuelle psychische Stabilität des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten (und damit die Gefahr erneuter Delinquenz weiter zu verringern bzw. seine Legalprognose zu verbessern) empfehlen sowohl die Gutachterin als auch der behandelnde Therapeut eine Aufrechterhaltung der bisherigen Strukturen (in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____) mit Fortführung der psychiatrischen Behandlung inklusive Medikation sowie regelmässigen Abstinenzkontrollen, unter den Vorzeichen zunehmender, stufenweiser Lockerungen der Massnahmen. Für den Fall der Beendigung des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs (durch bedingte Entlassung) soll dieser geschützte Rahmen weiterhin durch Weisungen sichergestellt werden, insbesondere der Weisung, die Wohn- und Beschäftigungssituation nur mit Zustimmung seines professionellen Helfernetzes und in Absprache mit dem AJV zu verändern (Vorakten, act. 02 132, 06

079 und 06 081).

Zwar äussern sich die vorhandenen Gutachten und Berichte nicht zur konkreten Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung vorzusehenden Massnahmen. Gleichwohl ist daraus ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden chronischen psychischen Störungen des Beschwerdeführers und des bisherigen Vollzugsverlaufs längerfristige Vorkehrungen notwendig sind, um die stabile Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht aufs Spiel zu setzen. Im Ergänzungsgutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Juni 2022 heisst es dazu, dass die Bewährungszeit aus forensischpsychiatrischer Sicht möglichst lange angesetzt werden sollte, um dem Entwicklungsbedarf des Beschwerdeführers, der bisher sein Leben krankheitsbedingt noch nie selbständig habe gestalten können, Rechnung zu tragen und allfällige Fluktuationen seines Krankheitsverlaufs eng zu begleiten (Vorakten, act. 07 449). An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Q._____ vom 14. Dezember 2023 zog die Gutachterin unter Einbezug der Entwicklung seit dem Ergänzungsgutachten weiterhin einen langen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für die Bewährung des Beschwerdeführers und die Erteilung von Weisungen (während der Probezeit) als Möglichkeit in Betracht (Vorakten, act. 02 132). Die KoFako geht in ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2024 sogar von der Notwendigkeit einer fünfjährigen Probezeit nach der von ihr befürworteten bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug aus, während welcher nebst der Bewährungshilfe die Fortführung der forensisch-psychiatrischen Behandlung inklusive Medikation und der regelmässigen Durchführung von Abstinenzkontrollen mittels Weisungen zu gewährleisten seien (Vorakten, act. 08 069). Weniger apodiktisch äusserte sich insoweit der behandelnde Therapeut, der in seinen Ergänzungen zum Therapieverlaufsbericht vom 18. September 2024 festhielt, dass er sich eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei bis drei Jahre, also bis Ende 2025 oder Ende 2026 gewünscht hätte, nachdem der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Rechtsstatus gemäss Art. 59 StGB einen guten, stabilen Behandlungsverlauf gezeigt habe. In diesem geschützten Setting sei die Gefahr der Begehung neuerlicher schwerer Straftaten als eher gering einzuschätzen. Die Erreichung der weiteren Behandlungsziele (Förderung der Selbständigkeit in Bezug auf die [Depot-]Medikation; Selbständigkeit im Bereich Wohnen und berufliche Integration im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt mit Unterstützung der Invalidenversicherung, was zur Zeit noch nicht geklärt sei, da unter anderem die Beurteilung/Entscheidung der Invalidenversicherung noch ausstehend sei) werde voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als ihnen im Rahmen der verbleibenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme (Anfang Dezember 2024) verbleibe. Es bleibe zu beobachten, wie der Beschwerdeführer auf allfällige damit verbundene psychische Belastungen reagieren werde. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte empfehle es sich, die Schritte zur Erreichung dieser Ziele und deren Festigung unter der Möglichkeit der sichernden Rückversetzung in einen geschlossenen stationären Rahmen vorzunehmen (Vorakten, act. 06 082 f.).

Ob der Therapeut dabei die Dauer der Bewährungs- und Beobachtungszeit – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – auf zwei Jahre ab der von ihm gewünschten Beendigung des Vollzugs der stationären Massnahme, mithin bis Ende 2026 begrenzen wollte, ist fraglich. Aus dem Umstand allein, dass er sich eine Verlängerung der stationären Massnahme bis maximal Ende 2026 gewünscht hätte, darf dieser Schluss nicht ohne weiteres gezogen werden, ebenso wenig, dass auf diesen Zeitpunkt alle Massnahmen automatisch stoppen sollten (um den Beschwerdeführer in seinem Bestreben um Resozialisierung nicht zu demotivieren) und die Probezeit folglich ebenfalls auf zwei Jahre (ab bedingter Entlassung per 2. Dezember 2024) zu begrenzen sei.

3.4.2. Tatsächlich dürfte eine Prognose darüber, bis wann die Lebensumstände des Beschwerdeführers genügend gefestigt sind, um auf die Begleitung und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und sichernde Bewährungsauflagen und Weisungen vollständig verzichten zu können, schwierig sein. Die verbleibenden knapp eineinhalb Jahre bis Ende 2026 könnten auch mit Blick auf den bislang günstigen Vollzugs- und Therapieverlauf zu ehrgeizig bemessen sein, um Rückschläge bei der beruflichen Integration und psychische Belastungen ausserhalb des geschützten Rahmens abfedern und rechtzeitig auffangen zu können, zumal der Beschwerdeführer erst per 1. Juli 2025 eine externe Arbeitsstelle (im weniger exponierten zweiten Arbeitsmarkt) angetreten hat und ihm der Schritt vom offenen Massnahmenvollzug hin zu einer selbständigen Wohnsituation ein hohes Mass an Bewältigungsstrategien abverlangen wird (tendenziell wohl mehr als der Wechsel vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug, welcher dem Beschwerdeführer rasch und gut gelungen ist), von denen noch ungewiss ist, wie sie der Beschwerdeführer umzusetzen vermag. Einigkeit besteht aber unter den Fachleuten darin, dass die bereits im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs etablierten Vorkehrungen geeignet und erforderlich sind, um die im Leben des Beschwerdeführers für eine günstige Legalprognose notwendige Stabilität auch nach seiner bedingten Entlassung zu wahren. Dazu gehören vordringlich eine zuverlässige Medikamenteneinnahme, die sich nur während der Probezeit (anhand von entsprechenden Weisungen) durchsetzen lässt, und eine regelmässige Abstinenzkontrolle.

Gemäss Gutachterin wird die weitere Entwicklung des Risikos erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer ganz massgebend davon abhängig sein, ob die Remission seiner schizophrenen Krankheitssymptomatik unter zunehmenden psychosozialen Anforderungen (ausserhalb des Massnahmenvollzugs) stabil bleibt, ob es ihm gelingt, die Suchtmittelabstinenz (auch ausserhalb des geschützten Rahmens) einzuhalten und wie gut er sich psychosozial integrieren kann. Wenn die damals im Setting der JVA Solothurn erreichten Behandlungsziele auch bei zunehmenden Freiheitsgraden und vermehrter Übertragung von Eigenverantwortung und Selbständigkeit aufrechterhalten werden könnten, sei zu erwarten, dass das Risiko erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer auch langfristig in einem durchschnittlichen bis geringen Bereich liege. Umgekehrt würde eine Verschlechterung der schizophrenen Grunderkrankung, ausgelöst durch medikamentöse Malcompliance, psychosoziale Überforderung und/oder Substanzkonsum mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Anstieg des Risikos von erneuten Straftaten in einen hohen Bereich führen (Vorakten, act. 07 435 f.). Generell sei bei der Behandlung schizophrener Patienten Wert auf ein möglichst sanftes Übergangsmanagement zu legen, was bedeute, dass Vollzugslockerungen kleinschrittig und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen sollten (Vorakten, act. 07 437). Dem behandelnden Therapeuten scheint ebenfalls eine behutsame, nicht allzu schnelle Lockerung des aktuellen Settings vorzuschweben und dabei für eine gewisse Übergangszeit noch die Option einer Rückversetzung in einen geschlossenen stationären Rahmen als denkbar schlechtestes Szenario in der Hinterhand zu haben (Vorakten, act. 06 081 und 06 083).

Auf der anderen Seite lässt sich wohl nicht ausschliessen, dass sich eine nach dem Empfinden des Beschwerdeführers allzu lange Probezeit mit engmaschiger Begleitung und Kontrolle negativ auf seine anerkannter-

massen hohe Therapie- und Behandlungsmotivation (vgl. Vorakten, act. 06 080) auswirken könnte, indem er dadurch weniger Anreiz verspürt, seine Reintegration in die Gesellschaft aktiv mitzugestalten und voranzutreiben sowie seine Selbständigkeit auf verschiedenen Ebenen weiter zu verbessern. Entsprechend gilt es bei der Bemessung der Probezeit sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention und den Freiheitsbedürfnissen des Beschwerdeführers abzuwägen.

3.5. Dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention (mittels konsequenter psychiatrischer Behandlung des Beschwerdeführers) ist angesichts der schwerwiegenden Anlasstat der Brandstiftung mit mehrfacher Gefährdung fremden Lebens und des deliktrelevanten Zusammenhangs zwischen den grundsätzlich gut behandelbaren psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der genannten Anlasstat ein sehr hohes Gewicht einzuräumen. Der Schutz der Öffentlichkeit und von wichtigen Rechtsgütern Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, rechtfertigt dabei auch schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallgefahr nur so lange als gering betrachtet werden kann, als der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich erlangte Stabilität seiner psychischen Verfassung auch längerfristig beibehalten kann und diese nicht durch eine sich abermals verschlechternde Lebenssituation gefährdet wird. Es besteht daher ein sehr hohes öffentliches Interesse an sämtlichen von der Vorinstanz angeordneten und spezialpräventiv begründeten Massnahmen der Bewährungshilfe und der Verhaltensanweisungen für die Dauer der Probezeit (Zustimmungsbedürftigkeit der Veränderung der Wohnsituation; korrektes Verhalten im Alltag in der betreuten Wohneinrichtung; Wahrnehmung einer geeigneten Arbeit bzw. Tagesstruktur; aktive Teilnahme am Behandlungs- und Therapieangebot; Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente; Aufrechterhaltung der Abstinenz von Drogen, Alkohol und nicht verschriebenen Medikamenten samt Abstinenzkontrollen; aktive Teilnahme an den Bewährungshilfegesprächen; Meldepflicht für Auslandaufenthalte).

Klärungsbedürftig bleibt, ob dem beschriebenen öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention lediglich durch die Anordnung einer Probezeitdauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen werden kann oder ob sich die mit den von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen verfolgten spezialpräventiven Ziele auch mit einer kürzeren Probezeit erreichen lassen, immer unter Vorbehalt einer allfälligen (gerichtlichen) Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB, falls die positive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht anhalten oder sogar sich während verkürzter Probezeit Rückschritte abzeichnen sollten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 6. Dezember 2018 im stationären Massnahmenvollzug. Dieser erfolgte zunächst während rund vier Jahren und drei Monaten in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (JVA Solothurn), bevor der Beschwerdeführer per 7. März 2023 in die offen geführte betreute Wohneinrichtung der Stiftung D._____ übertreten konnte. Dort wurde der Vollzug stufenweise gelockert. Über ein Jahr lang (seit 16. Juli 2024; vgl. Vorakten, act. 05 336) bewohnte er in der erwähnten Einrichtung ein "Studio", das ihm den höchsten Grad an Eigenständigkeit und Selbstbestimmung innerhalb der Institution vermittelte. Per 1. Oktober 2025 wurde ihm nun der Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung erlaubt. Während der Beschwerdeführer zu Beginn des Vollzugs mehrfach wegen Cannabiskonsums, aufgrund anderweitiger Regelverletzungen und unangemessenen Verhaltens gegenüber dem Vollzugspersonal diszipliniert werden musste, konnte seitdem unter dem Eindruck der angepassten Diagnosestellung (vgl. Vorakten, act. 07 319 ff.) und unter adäquater Medikation eine psychische Stabilisierung und Nachreifung des Beschwerdeführers erreicht werden. Die ihm bereits in der Beurteilung der KoFako vom 24. September 2020 (Vorakten, act. 08 015 ff.) bescheinigte positive Entwicklung konnte der Beschwerdeführer durchgehend fortsetzen. Der Wechsel in die offen geführte betreute Wohneinrichtung und alle weiteren Vollzugsöffnungen verliefen unproblematisch. Der Beschwerdeführer zeigte sich stets absprachefähig und kooperativ. Er konnte seine Abstinenz aufrechterhalten und seine Selbständigkeit verstärken. Hinsichtlich der deliktfördernden Symptomatik wird ihm eine deutliche Besserung attestiert. Die Krankheitssymptomatik ist vollständig remittiert. Er zeigt eine gute Therapiebereitschaft, ist durchgehend medikamentencompliant, hat sich mit dem Anlassdelikt auseinandergesetzt und konnte hinsichtlich des Krankheitsverständnisses deliktprotektive Fortschritte erzielen. Sein Vollzugsverhalten ist langjährig angepasst und er kann die ihm angebotene Unterstützung annehmen (vgl. Vorakten, act. 08 067 f.). Dem behandelnden Therapeuten wurden in den Berichtszeiträumen vom 9. Januar 2023 bis 5. September 2024 keine besonderen Vorkommnisse oder kritische Zwischenfälle gemeldet. In der Therapie machte der Beschwerdeführer gute Fortschritte in den Bereichen Krankheitsverständnis, Behandlungsbereitschaft, kommunikative Fähigkeiten und soziale Integration. In psychopathologischer Hinsicht ist er seit längerem unauffällig. Gemäss der Einschätzung seines Therapeuten ist der Beschwerdeführer hoch motiviert, das Erreichte zu festigen und auch künftig die antipsychotische Medikation durchzuführen und von illegalen psychotropen Substanzen und Alkohol abstinent zu leben (Vorakten, act. 06 067 f. und act. 06 079 f.).

Aufgrund der geschilderten Umstände und mit Rücksicht auf die nun schon seit mindestens vier Jahren anhaltende, fortschreitende psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers ist aus spezialpräventiven Überlegungen von einem stetig nachlassenden Interesse an einer engmaschigen Unterstützung und Begleitung zwecks möglichst wirksamer Deliktsprävention auszugehen, falls sich die positive Entwicklung auch künftig fortsetzt. Als Beobachtungszeitraum, in welchem die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers infolge seiner beruflichen Reintegration und gehobener psychosozialer Herausforderungen, die mit der Veränderung seiner Wohnsituation von einer institutionellen Anbindung (an die betreute Wohneinrichtung der Stiftung D._____) hin zu einer selbständigen Wohnlösung verbunden sein werden, ansteigen, erscheint dabei ein Zeitraum von drei Jahren seit der bedingten Entlassung per 2. Dezember 2024 bzw. ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren ab Antritt seiner ersten externen Arbeitsstelle per 1. Juli 2025 ausreichend und der Situation angemessen. Eine fünfjährige Probezeit, wie sie von der KoFako ohne nähere spezifische Begründung zu dieser Dauer verlangt wurde, vermöchte dem Beschwerdeführer dagegen zu wenig einen sichtbaren und seine Resozialisierungsbemühungen honorierenden Horizont für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit aufzuzeigen und schmälert daher das öffentliche Interesse an möglichst wirksamer Deliktsprävention.

3.6. Das private Interesse des Beschwerdeführers, dass die Probezeit so kurz wie möglich angesetzt wird, ist grundsätzlich als erheblich einzustufen, da die Möglichkeit der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Ablauf der Probezeit entfällt und der Beschwerdeführer keinen Weisungen mehr unterliegt. Relativierend gilt es anzufügen, dass er ohnehin längerfristig, noch nach Ablauf der Probezeit auf eine (ambulante) psychiatrische und medikamentöse Therapie sowie die Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen angewiesen sein wird, wenn er die erreichten Therapieerfolge nicht gefährden und einen Rückfall in die Delinquenz vermeiden will (vgl. Vorakten, act. 02 132). Insofern werden mit dem Ablauf der Probezeit nur, aber immerhin die restlichen Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung und die für deren Durchsetzung erforderlichen Überwachungsmechanismen wegfallen. In Bezug auf die Auswahl seiner Beschäftigung dürfte der Beschwerdeführer allerdings auch ohne die betreffenden Weisungen, schon rein aufgrund seines Werdegangs, seiner Krankheit und der bislang fehlenden Ausbildung, zumindest auf absehbare Zeit weiterhin eingeschränkt bleiben, was wiederum auch auf die Wahl des Aufenthalts einen limitierenden Einfluss haben wird. Dennoch könnte ein Aufenthalt ausserhalb einer Institution dem Beschwerdeführer wieder mehr darin bestärken, ein weitgehend selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen zu können. Unter diesen Umständen ist ein erhebliches privates Interesse an einer kürzeren als fünfjährigen Probezeit ausgewiesen.

3.7. In der Gegenüberstellung überwiegt das öffentliche Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention und den dafür geeigneten, von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Bewährungshilfe und Weisungen)

das private Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst kurzen Probezeit zum heutigen Zeitpunkt und bis auf weiteres klar. Nach Ablauf einer Probezeit von drei Jahren seit der bedingten Entlassung per 2. Dezember 2024, mithin ab Anfang Dezember 2027, kann das stetig abnehmende öffentliche Interesse an einer maximal wirksamen Deliktsprävention auch wegen des zunehmenden privaten Interesses eines sich bewährenden Beschwerdeführers, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit führen zu können, jedoch nicht mehr als überwiegend eingestuft werden. Deshalb läge eine Probezeitdauer von über drei Jahren – nach aktueller Einschätzung – nicht mehr im überwiegenden öffentlichen Interesse und wäre unverhältnismässig, zumindest wenn sich die positive Entwicklung des Beschwerdeführers auch weiterhin fortsetzt. Andernfalls bestünde für das AJV immer noch die Möglichkeit, bei Gericht auf eine Verlängerung der Probezeit hinzuwirken. Damit würde dem Beschwerdeführer die Chance gegeben, innert absehbarer Frist zu zeigen, dass er künftig auch ohne die Unterstützung der Bewährungshilfe und die ihm auferlegten Weisungen psychisch stabil bleiben, mit einer geordneten Tagesstruktur und allfälliger Erwerbstätigkeit leben und eine Rückfallgefahr selbstverantwortlich minimieren kann. Es wird dann an ihm sein, diese Chance zu nutzen und eine gerichtliche Verlängerung der Probezeit abzuwenden.

4.

Zusammenfassend steht fest, dass eine für die Dauer von fünf Jahren angesetzte Probezeit unverhältnismässig lang wäre; eine Probezeit von drei Jahren erscheint den gegebenen Umständen angemessen. Somit ist die Probezeit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf drei Jahre festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (betreffend Antrag 2; siehe dazu Erw. 1.1 und 3.3 vorne) von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden aber Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz

2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verlegung der Parteikosten nicht.

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Tragung von Verfahrenskosten und diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Bezahlung der eigenen Parteikosten (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG), wobei in Bezug auf beide Positionen eine bedingte Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) besteht.

2.

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde mehrheitlich durch, indem die Probezeit von fünf Jahren anstelle der beantragten zweijährigen Dauer auf eine dreijährige Dauer verkürzt wird und die (unbefristete) Weisung betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ durch die Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung obsolet geworden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln obsiegend zu betrachten.

Weil die Vorinstanz weder einen (schwerwiegenden) Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wobei den Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, bezüglich eines Anteils von einem Fünftel der Verfahrenskosten die bedingte Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO trifft.

3.

3.1. Der Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) bemisst sich aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.) auf drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Für den restlichen Anteil ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für seine anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angemessen aus der Staats- bzw. Obergerichtskasse zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die bedingte Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO gilt nur für diesen Teil (zwei Fünftel) der Parteientschädigung.

3.2. In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest (§ 12 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich dabei nach den §§ 3–8 Anwaltstarif (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif), wobei dieser Verweis nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch die §§ 8a–c Anwaltstarif umfasst, weil es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Ansätze für Zivilsachen abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.377 vom 3. Juli 2025, Erw. III/3.2, und WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3).

In Verfahren, die – wie das vorliegende – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten gemäss § 8a Abs. 2 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss. Folglich setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung zusammen, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen und innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzusetzen ist, sowie ordentlichen und allfälligen ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif. § 8 Anwaltstarif sieht sodann einen Rechtsmittelabzug zwischen

50 und 100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags vor.

In der zu den Akten gereichten Honorarrechnung vom 22. August 2025 weist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von knapp zehn Stunden aus. Für die nachträgliche Eingabe vom 17. September 2025 dürfte sich der anwaltliche Aufwand auf mutmasslich eine zusätzliche halbe Stunde belaufen haben. Mit Rücksicht auf den gesamten Aufwand sowie die eher hohe Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer, aber die vergleichsweise geringe Komplexität der Angelegenheit, ist die Parteientschädigung (Grundentschädigung ohne ordentliche oder ausserordentliche Zuschläge oder Abzüge nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif und ohne Rechtsmittelabzug nach § 8 Anwaltstarif) auf Fr. 2'288.00 zu bemessen. Der Grundentschädigung sind noch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 114.30 sowie die Mehrwertsteuern von 8,1% hinzuzurechnen, so dass sich die Parteientschädigung auf aufgerundet Fr. 2'597.00 beläuft. Davon entfällt ein Anteil von drei Fünftel auf den Beschwerdeführer, der ihm vom AJV zu ersetzen ist. Der restliche Anteil im Umfang von zwei Fünfteln ist seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse zu entschädigen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AJV vom 11. März 2025 angesetzte Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung eines Kostenanteils von Fr. 360.00 (1/5) an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

3.1. Das AJV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'597.00 zu 3/5 mit Fr. 1'558.20 zu ersetzen.

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'597.00 zu 2/5 mit Fr. 1'038.80 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft

Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]).

Aarau, 6. Oktober 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti