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Entscheid

WBE.2025.170

WBE.2025.170 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2026-01-26

26. Januar 2026Deutsch10 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.170 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2025.15) Art. 7 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A._____,...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2025.170 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2025.15) Art. 7

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin i.V. Angliker

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka führerin vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. März 2025

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatangehörige, reiste am 7. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act]. 5, 10 f.). Am 27. Dezember 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte eine Ausreisefrist bis zum 21. Februar 2019 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2019 ab (MI-act. 48 ff.). In der Folge setzte das SEM der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis zum 27. März 2019 an (MI-act. 63 ff.).

Am 8. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch, welches das SEM am 21. Mai 2019 ablehnte (MI-act. 85 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. August 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das SEM an, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen (MI-act. 103 ff.). Am 20. Dezember 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, dass sie die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft verlassen müsse (MI-act. 124 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2024 ab (MI-act. 148 ff.), worauf das SEM der Beschwerdeführerin eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2024 ansetzte (MI-act. 175 ff.).

In der Zwischenzeit ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Bewilligung eines Kantonswechsels in den Kanton Q._____, dem Wohnortkanton ihrer Schwester (MI-act. 118 ff.). Das Gesuch wurde am 24. März 2020 vom SEM abgelehnt (MI-act. 139 ff.).

Am 3. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 242 ff.). In der Folge klärte das MIKA den Sachverhalt weiter ab (MI-act. 298). Mit Schreiben vom 14. November 2024 lehnte das MIKA das Gesuch ab und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (MI-act. 319 ff.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MI-act. 325 ff.). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (MI-act. 340 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 350 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 12. März 2025 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.):

1.

Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. April 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt (act. 27 ff.).

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (act. 34).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Januar 2026 beraten und entschieden.

Erwägungen

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist der Antrag so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

2.

2.1. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) mit der Begründung ab, es liege auch nach umfassender Prüfung der Integrationskriterien kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Zudem bestehe mangels Parteistellung kein Anspruch auf die Durchführung des kantonalen Verfahrens, womit auch kein Rechtsmittelweg offenstehe. Gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG komme den betroffenen Personen nur im Zustimmungsverfahren vor dem SEM Parteistellung zu. Deshalb könne der Einspracheentscheid einzig in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten werden (Erw. 7 des Einspracheentscheids, act. 10).

Die durch die Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Zwar liess die Beschwerdeführerin mit Antrag 1 die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2025 beantragen. Weder aus Antrag 3 noch aus der Begründung (act. 13 und 20) geht jedoch hervor, dass an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren festgehalten wird.

Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt.

2.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung ("Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"). Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung (BGE 149 I 72, Erw. 2.4). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG kommt der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung zu, nicht indessen im Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde (BGE 149 I 72, Erw. 1.2 m.w.H.).

Die fehlende Parteistellung im kantonalen Verfahren ist zwar gemäss Bundesgericht mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht vereinbar und folglich verfassungswidrig. Da jedoch die Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden gemäss Art. 190 BV massgebend sind, muss Art. 14 Abs. 4 AsylG aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers angewendet werden (BGE 149 I 72, Erw. 2.3.1; BGE 137 I 128, Erw. 4.3.1; ALEXANDRA BÜCHLER, Härtefallregelungen, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 600).

2.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) aufgrund familiärerer Beziehungen oder wegen Verletzung ihres Privatlebens Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz hätte. Bezeichnenderweise äussert sie sich auch nicht zur Frage der Parteistellung. In ihrer Beschwerde versucht sie einzig darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfüllt seien und ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Härtefallbewilligung handelt es sich jedoch unbestrittenermassen um eine Ermessens- und nicht um eine Anspruchsbewilligung. Es liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 1 AsylG vor. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt wären, käme der Beschwerdeführerin damit in Anwendung von Art. 14 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin hat somit kein Recht, den Einspracheentscheid mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzufechten.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 26. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Angliker